Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, betreffend das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, vom
Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, betreffend das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
vergebende Stelle, ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, vom 20. Februar 2026 beschlossen: A) Das Bundesverwaltungsgericht weist
Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus
Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus
Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2026 beantragte
Bietergemeinschaft bestehend aus
Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, in der Folge Antragstellerin,
Akteneinsicht,
Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 und den Ersatz der Pauschalgebühr und sowie
Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Anträge betreffen das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien.1. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2026 beantragte
Bietergemeinschaft bestehend aus
Pochmarski Korber Rechtsanwälte GmbH, Hamerlinggasse 8, 8010 Graz, in der Folge Antragstellerin,
Akteneinsicht,
Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 und den Ersatz der Pauschalgebühr und sowie
Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Anträge betreffen das Vergabeverfahren „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“, der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vertreten durch
DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien.
Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ einen
nstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 71000000-8 „
nstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen“ in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei
Qualitätskriterien mit 50 % und der Preis mit 50 % gewichtet ist. Der geschätzte Auftragswert beträgt für das Basisangebot € 3.480.027,82 ohne USt und wurde am 12. Dezember 2025 im System hinterlegt. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Vergebende Stelle ist
ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des § 1007 ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln.
Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) schreibt unter der Bezeichnung „A23 – ABM Kaisermühlen – Neubau ABM + API, Generalplaner inkl. gestalterischer Begleitung, Verfahrens ID: 146095“ einen
nstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 71000000-8 „
nstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen“ in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei
Qualitätskriterien mit 50 % und der Preis mit 50 % gewichtet ist. Der geschätzte Auftragswert beträgt für das Basisangebot € 3.480.027,82 ohne USt und wurde am 12. Dezember 2025 im System hinterlegt. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Vergebende Stelle ist
ASFINAG Bau Management GmbH. Sie ist im Sinne des Paragraph 1007, ABGB unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben im „Vollmachtsnamen“ abzuwickeln.
Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
Auftraggeberin der Antragstellerin
Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 über
elektronische Vergabeplattform (Datei „260210_Ausscheidung Unterpreis_ XXXX .pdf“ in W187 2336467-2/8; Beilage ./E zu W187 2336467-2/1).1.2 Am 12. Februar 2026 übermittelte
Auftraggeberin der Antragstellerin
Ausscheidensentscheidung vom 10. Februar 2026 über
elektronische Vergabeplattform (Datei „260210_Ausscheidung Unterpreis_ römisch 40 .pdf“ in W187 2336467-2/8; Beilage ./E zu W187 2336467-2/1). 1.3
Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens in W187 2336467-2/8) 1.4
Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 9.
ser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen.
se sind Akten des Bundesverwaltungsgerichts.
herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
zitierten Verfahrensakten sind den Verfahrensparteien bekannt, weil sie Parteien
ser Verfahren waren. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/54, lauten:3.1.1
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54, lauten: „Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen
Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen
Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2
maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2
maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Anwendungsbereich § 1.
ses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins,
ses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Erkenntnisse § 28.
Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden.
s gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden.
s gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.3
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl I 2026/8, lauten:3.1.3
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8, lauten: „Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften § 376.
ses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
ses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes: 1.
Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 265 und zu Anlage XIV,
a Sublit. gg und Sublit. jj, 2 Z 47, 2 Z 48 lit. b, 9 Abs. 1 Z 14, Z 21a und Z 24, 9 Abs. 2, 15 Abs. 5, 16 Abs. 6, 19, 20 Abs. 5 bis 7, 26 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 8, 37 Abs. 1 Z 5, 43, 44, 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 6, 48 Abs. 13, 78 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 11 lit. c und Z 12, 79, 80 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 2 sowie
Abs. 2a, 4 und 5, 91 Abs. 1 und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Abs. 3 bis 7, 111 Abs. 3 bis 8, 118 Abs. 1, 121 Abs. 5, 122 Abs. 3, 138 Abs. 3 und 4, 143 Abs. 2 Z 3, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 4, 150 Abs. 2, 151 Abs. 1, 2 und 6, 153 Z 1, 154 Abs. 3 bis 6, 156 Abs. 2, 178 Abs. 1 Z 14, 21a und 29 bis 31, 183 Abs. 2, 184 Abs. 4, 5 und 7, 188 Abs. 5, 189 Abs. 6, 192, 193 Abs. 5 bis 7, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1 Z 10, 212, 213, 214 Abs. 1 bis 3 und 6, 217 Abs. 13, 249 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 250, 251 Abs. 3, 253 Abs. 3, 254 Abs. 2 Z 2 sowie
Abs. 2a, 4 und 5, 262 Abs. 1 und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Abs. 3 bis 7, 278 Abs. 3 bis 8, 285 Abs. 1, 288 Abs. 5, 290 Abs. 5, 301 Abs. 2, 303 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 2 Z 3, 306 Abs. 1, 309 Abs. 2, 312 Abs. 1, 2 und 6, 314 Abs. 1 Z 1, 315 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 2, 328 Abs. 1, 329 Abs. 3, 331, 335 Abs. 1 bis 3, 356 Abs. 9 und 10,
Überschrift zum 5. Teil,
2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Abs. 3 Z 3 lit. b, 369 Abs. 1, 371, 373 Abs. 3, 375 Abs. 1, 380 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Abs. 2 und 3, 381 Abs. 2 und 382 samt Überschrift, Anlage III, Anlage IX, Anlage X, Anlage XIV und Anlage XVIII treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten
Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 94, 182, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anlage XIII,
4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage XIII sowie
folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:1.
Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 265 und zu Anlage römisch vierzehn,
Paragraphen 2, Ziffer 15, Litera a, Sublit. gg und Sublit. jj, 2 Ziffer 47, 2, Ziffer 48, Litera b,, 9 Absatz eins, Ziffer 14,, Ziffer 21 a und Ziffer 24, 9, Absatz 2, 15, Absatz 5, 16, Absatz 6, 19, 20, Absatz 5 bis 7, 26 Absatz 2, 36, Absatz eins, Ziffer 8, 37, Absatz eins, Ziffer 5, 43, 44, 46, 47, Absatz eins bis 3 und 6, 48 Absatz 13, 78, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 11, Litera c und Ziffer 12, 79, 80, Absatz 2 und 3, 82 Absatz 3, 83, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
Absatz 2 a, 4 und 5, 91 Absatz eins und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Absatz 3 bis 7, 111 Absatz 3 bis 8, 118 Absatz eins, 121, Absatz 5, 122, Absatz 3, 138, Absatz 3 und 4, 143 Absatz 2, Ziffer 3, 144, Absatz eins, 147, Absatz eins und 4, 150 Absatz 2, 151, Absatz eins, 2 und 6, 153 Ziffer eins, 154, Absatz 3 bis 6, 156 Absatz 2, 178, Absatz eins, Ziffer 14, 21 a und 29 bis 31, 183 Absatz 2, 184, Absatz 4, 5 und 7, 188 Absatz 5, 189, Absatz 6, 192, 193, Absatz 5 bis 7, 199 Absatz 2, 206, Absatz eins, Ziffer 10, 212, 213, 214, Absatz eins bis 3 und 6, 217 Absatz 13, 249, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 250, 251, Absatz 3, 253, Absatz 3, 254, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
Absatz 2 a, 4 und 5, 262 Absatz eins und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Absatz 3 bis 7, 278 Absatz 3 bis 8, 285 Absatz eins, 288, Absatz 5, 290, Absatz 5, 301, Absatz 2, 303, Absatz 2 und 3, 305 Absatz 2, Ziffer 3, 306, Absatz eins, 309, Absatz 2, 312, Absatz eins, 2 und 6, 314 Absatz eins, Ziffer eins, 315, Absatz eins und 2, 317 Absatz 2, 328, Absatz eins, 329, Absatz 3, 331, 335, Absatz eins bis 3, 356 Absatz 9 und 10,
Überschrift zum 5. Teil,
Paragraphen 358, Absatz 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 369 Absatz eins, 371, 373, Absatz 3, 375, Absatz eins, 380, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie Absatz 2 und 3, 381 Absatz 2 und 382 samt Überschrift, Anlage römisch drei, Anlage römisch neun, Anlage römisch zehn, Anlage römisch vierzehn und Anlage römisch achtzehn treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten
Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 94, 182,, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anlage römisch dreizehn,
Paragraphen 4, Absatz 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage römisch dreizehn sowie
folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft: a) … 3.
2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 345 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 346 Abs. 3, 348, 350 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8, 351 Abs. 2 und 3, 352 Abs. 2 bis 4, 353 Abs. 1 und 4, 354 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie 355 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 344 Abs. 2 Z 3 sowie
Verordnung der Bundesregierung betreffend
Pauschalgebühr für
Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl. II Nr. 212/2018, außer Kraft.3.
Paragraphen 336, Absatz 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 345, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 346, Absatz 3, 348, 350, Absatz 2, sowie Absatz 4 bis 8, 351 Absatz 2 und 3, 352 Absatz 2 bis 4, 353 Absatz eins und 4, 354 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, sowie 355 Absatz 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, sowie
Verordnung der Bundesregierung betreffend
Pauschalgebühr für
Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018,, außer Kraft. 4. … 5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2091/91, lauten:3.1.4
maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2091/91, lauten: „Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt,
gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt,
gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für
Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,
Entscheidung über den Gebührenersatz oder
Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für
Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,
Entscheidung über den Gebührenersatz oder
Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
sem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind
Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
sem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in
sem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind
Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
sem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Gebührenersatz § 341.
s der
zu
sem Zeitpunkt geltende Rechtslage für
Beurteilung des Vergabeverfahrens maßgeblich. Daher ist das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2025/121 am
s der
zu
sem Zeitpunkt geltende Rechtslage für
Beurteilung des Vergabeverfahrens maßgeblich. Daher ist das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl römisch eins 2025/121 am 31. Dezember 2025 zu Ende zu führen. 3.2.2
Antragstellerin hat
geschuldete Pauschalgebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Nachprüfungsantrag betreffend ein Vergabeverfahren über einen
nstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich zur Gänze bezahlt. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 nicht statt.
Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 343 Abs 3 BVergG 2018.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 341, Absatz eins und 2 BVergG 2018 nicht statt.
Entscheidung erging innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz 3, BVergG 2018. 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2
Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W187.2336467.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.