RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW196 2219026-3 Spruch, W196 2219026-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 8EMRK vom 07.10.2020 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen.2.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 07.10.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2020, Zl. W226 2219026-1/9E, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren bestehe, in welcher die persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK umfangreich geprüft worden seien. Auch sei gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 60 Abs. 1 AsylG unzulässig. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine ergänzende oder neue Abwägung des Privat- und Familienlebens erforderlich machen würde, sei nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer befinde sich illegal im Bundesgebiet und sei zur Ausreise verpflichtet. Da weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei schließlich gemäß § 59 Abs. 5 FPG von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2020, Zl. W226 2219026-1/9E, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren bestehe, in welcher die persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8, EMRK umfangreich geprüft worden seien. Auch sei gemäß den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 60, Absatz eins, AsylG unzulässig. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine ergänzende oder neue Abwägung des Privat- und Familienlebens erforderlich machen würde, sei nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer befinde sich illegal im Bundesgebiet und sei zur Ausreise verpflichtet. Da weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei schließlich gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen. 2.3 Mit Urteil des Landesgerichte Leoben vom 27.10.2022 (RK 01.12.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Verurteilungen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet.2.3 Mit Urteil des Landesgerichte Leoben vom 27.10.2022 (RK 01.12.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Verurteilungen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. 2.4 Mit Dokumentenvorlage vom 09.05.2023 wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 11.04.2023, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX GmbH tätig sei und eine Teilnahmebestätigung „Kulturverein“ vom 17.04.2023 übermittelt. 2.4 Mit Dokumentenvorlage vom 09.05.2023 wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 11.04.2023, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei römisch 40 GmbH tätig sei und eine Teilnahmebestätigung „Kulturverein“ vom 17.04.2023 übermittelt. Mit Dokumentenvorlage vom 20.12.2023 wurden ein Schreiben der Bewährungshelferin, Verein Neustart vom 18.12.2023, eine Bestätigung des Musikschulverbands XXXX und ein Unterstützungsschreiben der Schwester XXXX übermittelt.Mit Dokumentenvorlage vom 20.12.2023 wurden ein Schreiben der Bewährungshelferin, Verein Neustart vom 18.12.2023, eine Bestätigung des Musikschulverbands römisch 40 und ein Unterstützungsschreiben der Schwester römisch 40 übermittelt. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.08.2024 eine mündliche, öffentliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verhandlung wurde in der deutschen Sprache durchgeführt, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung angab, Russisch „nicht so gut“ zu verstehen und die Führung der Verhandlung in der deutschen Sprache zu bevorzugen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich zu seiner Person befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab an in Tschetschenien nicht die Schule besucht zu haben. Er habe in Österreich, in Alland, die dritte Klasse Hauptschule zweimal wiederholt und die vierte Klasse drei- bis viermal wiederholt. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen habe im Unterricht nicht mitgemacht. Er habe die Hauptschule in Alland verlassen müssen und habe über das AMS Wien die Hauptschule gemacht. Er sei von seinen Eltern im Abendgymnasium am Henriettenplatz am 1150 Wien im Alter von 20 Jahren angemeldet worden, um seine jüngere Schwester dorthin zu begleiten. Nach 2 Semestern hat er die Schule abgebrochen. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung in Elektrotechnik, Gebäudetechnik bei XXXX GmbH (2019/2020)angefangen. Nach einem Jahr sei er von der Firma verständigt worden, dass er abgeschoben werde und sei gekündigt worden. Er würde gerne seine Ausbildung abschließen.Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung in Elektrotechnik, Gebäudetechnik bei römisch 40 GmbH (2019 aus 2020,)angefangen. Nach einem Jahr sei er von der Firma verständigt worden, dass er abgeschoben werde und sei gekündigt worden. Er würde gerne seine Ausbildung abschließen. Er habe zwei Monate als Medikamentenpaketzusteller bei Gebrüder XXXX gearbeitet. Er habe zwei Monate als Medikamentenpaketzusteller bei Gebrüder römisch 40 gearbeitet. Er sei bei XXXX , 1110 Wien, beschäftigt gewesen. Er habe für Leihfirmen in der Paketzustellung gearbeitet sowie für die genannte Firma im Bereich Renovierung und Sanierung bzw. bei Umzügen gearbeitet. Er sei geringwürdig beschäftigt gewesen. Die Firma sei gezwungen worden den Vertrag zu lösen.Er sei bei römisch 40 , 1110 Wien, beschäftigt gewesen. Er habe für Leihfirmen in der Paketzustellung gearbeitet sowie für die genannte Firma im Bereich Renovierung und Sanierung bzw. bei Umzügen gearbeitet. Er sei geringwürdig beschäftigt gewesen. Die Firma sei gezwungen worden den Vertrag zu lösen. Derzeit sei der Beschwerdeführer auf der Suche nach einem Job. Ehrenamtliche Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher nicht verrichtet. Familienangehörige: Die Eltern des Beschwerdeführers seien geschieden. Seine Mutter „ XXXX “ heiße nunmehr „ XXXX “, habe die österreichische Staatsbürgerschaft und verfüge über einen Reisepass. Seine Mutter sei als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt und erhalte auch Geld vom AMS. Die Eltern des Beschwerdeführers seien geschieden. Seine Mutter „ römisch 40 “ heiße nunmehr „ römisch 40 “, habe die österreichische Staatsbürgerschaft und verfüge über einen Reisepass. Seine Mutter sei als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt und erhalte auch Geld vom AMS. Der Vater des Beschwerdeführers „ XXXX “, habe ein Visum und würde nicht mit ihnen leben. Der Vater seiner Mutter sowie sein Vater hätten eine zweite Frau. Der Beschwerdeführer habe eine Halbschwester namens „ XXXX “, welche in Wien lebe und „vier oder fünf Kinder“ habe. Er habe von „ XXXX “ lange Zeit nichts gehört. Die Mutter von „ XXXX “ lebe auch in Wien.Der Vater des Beschwerdeführers „ römisch 40 “, habe ein Visum und würde nicht mit ihnen leben. Der Vater seiner Mutter sowie sein Vater hätten eine zweite Frau. Der Beschwerdeführer habe eine Halbschwester namens „ römisch 40 “, welche in Wien lebe und „vier oder fünf Kinder“ habe. Er habe von „ römisch 40 “ lange Zeit nichts gehört. Die Mutter von „ römisch 40 “ lebe auch in Wien. Sein älterer Bruder XXXX , lebt einmal beim Freund und einmal bei einer Freundin in Wien. Seine jüngere Schwester XXXX ist die, die auch XXXX genannt wird. Dann gibt es noch XXXX , die auch in Wien lebt. Diese Geschwister hätten eine Arbeitserlaubnis und ein Aufenthaltsrecht. Sein älterer Bruder römisch 40 , lebt einmal beim Freund und einmal bei einer Freundin in Wien. Seine jüngere Schwester römisch 40 ist die, die auch römisch 40 genannt wird. Dann gibt es noch römisch 40 , die auch in Wien lebt. Diese Geschwister hätten eine Arbeitserlaubnis und ein Aufenthaltsrecht. Sein jüngerer leiblicher Bruder sei XXXX und der Beschwerdeführer hätten keine Papiere. Sein Bruder hätte ein ähnliches Verfahren wie er.Sein jüngerer leiblicher Bruder sei römisch 40 und der Beschwerdeführer hätten keine Papiere. Sein Bruder hätte ein ähnliches Verfahren wie er. Seine Großeltern mütterlicherseits sowie väterlicherseits seien bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe einen älteren Bruder namens „ XXXX “, er wisse nicht, wo dieser lebe. Er wisse nur, dass „der Onkel und die Tante XXXX vs“ in der Teilrepublik Tschetschenien leben würden. Seine Mutter habe „nur einen Bruder“ und sein Vater „nur eine ältere Schwester“. Die Mutter des Beschwerdeführers habe einen älteren Bruder namens „ römisch 40 “, er wisse nicht, wo dieser lebe. Er wisse nur, dass „der Onkel und die Tante römisch 40 vs“ in der Teilrepublik Tschetschenien leben würden. Seine Mutter habe „nur einen Bruder“ und sein Vater „nur eine ältere Schwester“. Befragt, wo seine Cousinen und Cousins leben würden, schilderte der Beschwerdeführer, dass „ XXXX Sohn“ namens „ XXXX “ nach einer Operation in Wien lebe. Von den anderen Kindern seines Onkels XXXX wisse der BF nichts. Befragt, wo seine Cousinen und Cousins leben würden, schilderte der Beschwerdeführer, dass „ römisch 40 Sohn“ namens „ römisch 40 “ nach einer Operation in Wien lebe. Von den anderen Kindern seines Onkels römisch 40 wisse der BF nichts. Er habe keinen Kontakt nach Tschetschenien. Jetziges Leben: Der Beschwerdeführer lebe seit etwa fünf bis sechs Jahren mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder „ XXXX “ im gemeinsamen Haushalt. Dank seiner Mutter habe er „ein Dach über den Kopf und Essen zur Verfügung“. Vorwiegend helfe ihm seine Mutter, der Beschwerdeführer erhalte von ihr, finanzielle Zuwendungen. Staatliche Zuwendungen erhalte er keine. Ein- bis zweimal pro Woche passe er auf die Kinder seiner Schwester auf. Zudem helfe der Beschwerdeführer, wenn seine Mutter „nicht mehr kann“, dieser bei ihrer Arbeit als Reinigungskraft, indem er den Boden und andere Flächen reinige. .Der Beschwerdeführer lebe seit etwa fünf bis sechs Jahren mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder „ römisch 40 “ im gemeinsamen Haushalt. Dank seiner Mutter habe er „ein Dach über den Kopf und Essen zur Verfügung“. Vorwiegend helfe ihm seine Mutter, der Beschwerdeführer erhalte von ihr, finanzielle Zuwendungen. Staatliche Zuwendungen erhalte er keine. Ein- bis zweimal pro Woche passe er auf die Kinder seiner Schwester auf. Zudem helfe der Beschwerdeführer, wenn seine Mutter „nicht mehr kann“, dieser bei ihrer Arbeit als Reinigungskraft, indem er den Boden und andere Flächen reinige. . Er habe Freunde im Bundesgebiet zu haben. Sein aktueller Freund, mit welchem er derzeit unterwegs sei, heiße „ XXXX “, dieser arbeite auch bei „ XXXX “ als Teilzeitkraft. Er habe Freunde im Bundesgebiet zu haben. Sein aktueller Freund, mit welchem er derzeit unterwegs sei, heiße „ römisch 40 “, dieser arbeite auch bei „ römisch 40 “ als Teilzeitkraft. Zu seinen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, derzeit keine offenen Verfahren zu haben. Er habe sich „insgesamt einmal, und das für zwei Monate, in Haft befunden“ und sei ca. im Februar 2019 entlassen worden. Er bereue seine Straffälligkeit und meinte, es werde nicht mehr vorkommen. Aktuell werde er von einer Bewährungshelferin betreut. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein. Er nehme gegenwärtig keine Suchtmittel zu sich, jedoch habe er dies in der Vergangenheit, und zwar zuletzt „vor zwei Wochen Cannabis“ geraucht. Da ihm am 08.12.2023, wegen „Cannabis am Steuer“ sein Führerschein entzogen worden sei, sei sein Ziel drogenfrei zu sein und den Führerschein zurückzuerhalten. Es wurden div. Schreiben in Vorlage gebracht. 2.6 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2025, W277 2219026-2/18E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, Zl. 1014697810/201063607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK eingebracht hat.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.04.2021, Zl. 1014697810/201063607, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 07.10.2020 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK eingebracht hat.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.04.2021, Zl. 1014697810/201063607, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 07.10.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen. Zwischen der Entscheidung des BVwG vom 06.08.2020, GZ. W226 2219026-1/9E (Verfahren 1), mit der die erlassene Rückkehrentscheidung rechtswirksam wurde, und der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2021, Zl. 1014697810/201063607, lägen ca. acht Monate. Eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF in Österreich oder in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF bzw. seiner dort vorhandenen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte ist zwischen dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2020) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (Bescheid vom 12.04.2021) nicht eingetreten. Gegenständliches Verfahren 3.1 Der Beschwerdeführer stellte einen formlosen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, die Sicherheitslage habe sich in seinem Herkunftsort u.a. durch den russischen Angriffskrieg auf die UKRAINE drastisch verschlechtert, sodass bei seiner Rückkehr seine Sicherheit gefährdet wäre. Darüber hinaus habe er sich in den letzten fünf Jahren weiter in Österreich integriert und pflege nunmehr ein noch intensives Privat- und Familienleben, weswegen sei Asylantrag inhaltlich zu prüfen sei. (Seite 11 des Verwaltungsaktes) In der Erstbefragung nach AsylG vom 06.06.2025 gab der Beschwerdeführer an, er würde in seiner Heimat als Soldat in die Ukraine geschickt werden. Er wolle nicht in den Krieg ziehen und sterben. Er lebe seit über 20 Jahre in Österreich und habe hier die Schule besucht. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der deutschen Sprache, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu sein oder Medikamente zu nehmen. In Österreich würde seine Familie leben - XXXX , Wien (Vater), Visum; XXXX , Wien, Visum (Schwester); XXXX , Wien, Visum (Schwester); XXXX , Wien, Staatsbürger (Mutter); XXXX , Wien, Visum (Bruder) und XXXX , Wien (Bruder)In Österreich würde seine Familie leben - römisch 40 , Wien (Vater), Visum; römisch 40 , Wien, Visum (Schwester); römisch 40 , Wien, Visum (Schwester); römisch 40 , Wien, Staatsbürger (Mutter); römisch 40 , Wien, Visum (Bruder) und römisch 40 , Wien (Bruder) Er sei von seiner Mutter abhängig, durch sie habe er Essen und einen Schlafplatz – ohne sie würde er nicht überleben. Er lebe mit seiner Mutter in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er dürfe nicht mehr in Österreich arbeiten und würde von seiner Mutter abhängig sein. Er habe zuletzt als Zusteller gearbeitet. Er habe eine Ausbildung als Elektriker angefangen und aufgrund des Asylverfahrens sei diese gestoppt worden, weshalb ihm noch ein Jahr in der Lehre als Elektriker fehle. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation Er spreche Deutsch, Russisch, Englisch, Tschetschenisch. Er habe Österreich, nach Rechtskraft seines letzten Verfahrens – nicht verlassen. Er lebe seit 2003 in Österreich. Er stelle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, denn sobald er abgeschoben werde, werde er höchstwahrscheinlich in ein Kriegsgebiet abgesetzt werden, weil dort Menschen für den Krieg benötigt werden. Er würde mitbekommen, dass die Menschen dort vernichtet werden. Er sei zwar in Tschetschenien geboren worden, sei aber in Österreich aufgewachsen. Sein Fluchtgrund sei, dass er sich kein Leben in Österreich vorstellen könne. Er halte sich seit 24 Jahren in Österreich auf, sei hier zur Schule gegangen. Er könne sich nicht vorstellten in Tschetschenien zu leben. Seine Fluchtgründe sowie seine Rückkehrbefürchtungen würden bestehen seit die Kriegskonflikte angefangen haben. Es würde für ihn ein hohes Risiko bestehen, egal ob er in Russland oder Tschetschenien landen würde. Fluchtgründe? Er bereue zu tiefst was er getan habe, es werde nicht mehr vorkommen und er möchte einfach ein ganz normales Leben mit seiner Familie führen. 3.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1014697810/250762265, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2025 (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III).3.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1014697810/250762265, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2025 (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde führte u.a. aus, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach man ihn in ein Kriegsgebiet absetzen werde, weise keinen glaubhaften Kern auf. Die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Deshalb sei festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers einen unveränderten Sachverhalt darstellen würden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Aberkennungsverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in der Russischen Föderation habe im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass man ihm im Falle der Ausweisung gleich in die Ukraine bzw. in ein Kriegsgebiet schicken würde, sei festzuhalten, dass im Alter von 18 bis 27 Jahren eine Wehrpflicht in der Russischen Föderation bestünde, wie sich aus den Länderinformationsblättern ergebe. Somit sei der Beschwerdeführer mit 35 Jahren nicht mehr wehrpflichtig. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Teilmobilisierung für abgeschlossen erklärt worden sei und somit auch eine Gefahr daraus nicht erkennbar sei. Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich sei anzuführen, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme immer vorliege. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergäbe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Person des Beschwerdeführers. 3.4 Der Beschwerdeführer erhob vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1014697810/250762265 am 03.03.2026, fristgerecht, im vollem Umfang Beschwerde. Es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen als anderer Sachverhalt angesehen werden könne, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts. Bei dem von Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt handele es sich um neue Tatsachen, die der Beschwerdeführer bisher nicht genügend detailliert geltend machen habe können. Diese neuen Tatsachen seien von der Behörde noch nicht ausreichend hinsichtlich ihrer Asylrelevanz geprüft worden. Entsprechend der Judikatur des VwGH hätte die belangte Behörde bereits im Zulassungsverfahren überprüfen müssen, ob dem neuen Vorbringen rechtliche Asylrelevanz zukäme. Im Falle einer Rückkehr würde dem BF aufgrund seiner politischen Orientierung schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen drohen. Die Zurückweisung des Antrages gem. § 68 AVG erweise sich jedenfalls aufgrund der oa. Umstände als verfehlt.Im Falle einer Rückkehr würde dem BF aufgrund seiner politischen Orientierung schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen drohen. Die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 68, AVG erweise sich jedenfalls aufgrund der oa. Umstände als verfehlt. Aufgrund der notorischen Entwicklungen der letzten Jahre, vor allem rund um den Krieg in der Ukraine, sei die Situation in der Russischen Föderation neu zu betrachten. Wie sich die weitere Lage entwickelt, sei zurzeit noch völlig unklar. Die Beurteilung, ob einer Person Asyl zu gewähren sei, verlange eine Prognosebeurteilung unter Einbeziehung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation in Bezug zu dem Krieg in der Ukraine weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Ein Vorbringen, wie jenes des Beschwerdeführers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, kann nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es würde vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden voraussetzen, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien(VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden seien, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine (VfGH 02.10.2001, B 2136/00). Das Vorbringen decke sich also mit den aktuellen Berichten und es sei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr in die Russische Föderation immanent.Das Vorbringen decke sich also mit den aktuellen Berichten und es sei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr in die Russische Föderation immanent. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner neuerlichen Asylantragsstellung auf Geschehnisse stütze, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zugetragen haben, kann die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz – auf Grund der vorangehend dargestellten Rechtslage – nicht damit begründet werden. Aufgrund des neuen Vorbringens ergäbe sich eine potenziell asylrelevante Änderung des Sachverhalts nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens. Wie den Ausführungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang zu entnehmen sei, sind in gegenständlichem Verfahren neue Umstände im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers zu Tage getreten. Unabhängig von der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrags bestehe daher für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation drohende Verfolgung aufgrund seiner – durch die Weigerung für diese zu kämpfen gezeigten – oppositionellen politischen Einstellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig und muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist ledig und lebt bei seiner Mutter. Seine Kern-Familie lebt in Österreich: XXXX , Wien (Vater) Visum; und XXXX , Wien, österr. Staatsbürgerin (Mutter); die Eltern sind geschieden; XXXX , Wien, Visum (Schwester); XXXX , Wien, Visum (Schwester); XXXX , Wien, Visum (Bruder) und XXXX , Wien (Bruder).Seine Kern-Familie lebt in Österreich: römisch 40 , Wien (Vater) Visum; und römisch 40 , Wien, österr. Staatsbürgerin (Mutter); die Eltern sind geschieden; römisch 40 , Wien, Visum (Schwester); römisch 40 , Wien, Visum (Schwester); römisch 40 , Wien, Visum (Bruder) und römisch 40 , Wien (Bruder). Seine Großeltern in Tschetschenien sind verstorben. Der Onkel XXXX ms. sowie der Onkel und die Tante XXXX vs. leben in Tschetschenien. Er hat keinen Kontakt nach Tschetschenien. Der Sohn des Onkels XXXX lebt ebenfalls in Wien. Er hat keinen Kontakt zu seinem Cousin.Seine Großeltern in Tschetschenien sind verstorben. Der Onkel römisch 40 ms. sowie der Onkel und die Tante römisch 40 vs. leben in Tschetschenien. Er hat keinen Kontakt nach Tschetschenien. Der Sohn des Onkels römisch 40 lebt ebenfalls in Wien. Er hat keinen Kontakt zu seinem Cousin. Der Beschwerdeführer spricht aufgrund seines Schulbesuchs ausgezeichnet Deutsch, seine Muttersprache ist tschetschenisch. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 2219026-2 wurde in deutscher Sprache durchgeführt. Der Beschwerdeführer musste seine Lehre bei XXXX GmbH wegen der Asylaberkennung abbrechen.Der Beschwerdeführer musste seine Lehre bei römisch 40 GmbH wegen der Asylaberkennung abbrechen. 1.2 Verurteilungen des Beschwerdeführers Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16.05.2011 (RK 20.05.2011) wurde der Beschwerdeführer (als junger Erwachsener) wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16.05.2011 (RK 20.05.2011) wurde der Beschwerdeführer (als junger Erwachsener) wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 04.09.2015 (RK 07.09.2015) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde erneut eine Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 04.09.2015 (RK 07.09.2015) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde erneut eine Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadts vom 12.04.2018 (RK 19.10.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen. Zudem wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Strafantritt 18.02.2019, errechnetes Strafende 18.04.2019.Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadts vom 12.04.2018 (RK 19.10.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen. Zudem wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Strafantritt 18.02.2019, errechnetes Strafende 18.04.
- Mit Urteil des Landesgerichte Leoben vom 27.10.2022 (RK 01.12.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Verurteilungen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichte Leoben vom 27.10.2022 (RK 01.12.2022) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Verurteilungen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer bereut seine Straffälligkeit und wird von einer Bewährungshelferin betreut. Dem Beschwerdeführer wurde am 08.12.2023, wegen Cannabis am Steuer sein Führerschein entzogen. 1.3 Zum Nicht-Vorliegen von „res iudicata“ Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre, vor allem rund um den Krieg in der Ukraine, ist die Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien neu zu betrachten. Ein Vorbringen, wie jenes des Beschwerdeführers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung steht, kann nur auf der Basis unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich mit den aktuellen Berichten und ist eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr in die Russische Föderation immanent. Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich mit den aktuellen Berichten und ist eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bei einer Rückkehr in die Russische Föderation immanent. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sind unvollständig und teilweise veraltet. VwGH, 22.10.2003, 2000/20/0355: Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zugrunde zu legen. Dem wird die belangte Behörde nicht gerecht, wenn die herangezogenen Berichte, wie im vorliegenden Fall, im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchwegs schon älter als ein Jahr waren (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/01/0197, vom
- Juli 2003, Zl. 2001/20/0040 und - ebenfalls Afghanistan betreffend - vom
- September 2003, Zl. 2001/20/0177). VwGH, 22.10.2003, 2000/20/0355: Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zugrunde zu legen. Dem wird die belangte Behörde nicht gerecht, wenn die herangezogenen Berichte, wie im vorliegenden Fall, im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchwegs schon älter als ein Jahr waren vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/01/0197, vom
- Juli 2003, Zl. 2001/20/0040 und - ebenfalls Afghanistan betreffend - vom
- September 2003, Zl. 2001/20/0177). 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation (auszugsweise) Länderinformation der Staatendokumentation, Version 17 vom 2025-12-23 Wehrdienst und Rekrutierungen - Überblick über die Armee - Letzte Änderung 2025-12-23 Situation in Tschetschenien - Letzte Änderung 2025-12-23 Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024). Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022). Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025). Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vergleiche SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024). Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vergleiche KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vergleiche PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024). Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025). Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vergleiche Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025). Militärische Organisation (Ausbildung, Sold) In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Kriegsdienstverweigerung Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025). Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche VQ RUSS2 5.10.2025). Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.) - Letzte Änderung 2025-12-23 Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil: reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024); irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023); die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024) Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023). Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vergleiche MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vergleiche ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023). Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023). Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion - Letzte Änderung 2025-12-23 Desertion Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).Gemäß Paragraph 338, des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vergleiche Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vergleiche BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025). Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024). Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vergleiche KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025): § 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. Paragraph 328, StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.Paragraph 332, StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach Paragraph 332, mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. § 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.Paragraph 333, StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet. § 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.Paragraph 334, StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet. § 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.Paragraph 337, StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich. § 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.Paragraph 339, StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen. § 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.Paragraph 352 Punkt eins, StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben. Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).Der oben dargestellte Paragraph 328, StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023). Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023). Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das
- Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025). Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024). Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a). Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025). Wehrersatzdienst/Zivildienst - Letzte Änderung 2025-12-23 Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vergleiche FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025). Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Paragraph 3, des föderalen Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vergleiche WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025). Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vergleiche Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vergleiche FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vergleiche Meduza 23.11.2023). Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer - Letzte Änderung 2025-12-23 In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vergleiche AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vergleiche UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025). Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vergleiche UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.). Kritiker Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vergleiche UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025). Tschetschenienkrieg-Kämpfer Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025). Bewegungsfreiheit und Meldewesen - Letzte Änderung 2025-12-23 Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024). Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).Gemäß Paragraph 15, des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohn