RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW200 2321231-1 Spruch, W200 2321231-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 31.10.2024 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100. Am 03.04.2025 stellte er einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass unter Anschluss eines stationären Patientenbriefs des AKH Wien, Neurologie. Auf Aufforderung weitere Befunde vorzulegen, gaben die Eltern des Beschwerdeführers an, dass er selbst sich auf Reha befinde, der Antrag aber damit begründet werde, dass er ein Immunsupressivum dauerhaft einnehmen müsse und seit 38 Jahren eine Diabetes Typ 1 Erkrankung bestehe. Er müsse immer eine Maske tragen, da er sich keinerlei Infektionen/Viruserkrankungen aussetzen könne. Die Masken würden ihm das Atmen erschweren und er würde in überfüllten Verkehrsmitteln Panik bekommen, wenn er sich nicht festhalten könne und – wenn er einen Sitzplatz bekomme – könne er nicht ohne Kraftverlust allein aufstehen und sei auf seine Mutter als Begleitperson angewiesen. Weiters wurde ein HNO Arztbrief vorgelegt. Das eingeholte HNO fachärztliche Gutachten vom 30.04.2025 basierend auf der vorgelegten Unterlage ergab HNO-ärztlicherseits kein anerkanntes Leiden, welches das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittel, das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport behindere. Das eingeholte neurologische Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 18.062025. gestaltete sich wie folgt: “ Anamnese: Primär progrediente Multiple Sklerose (…) Derzeitige Beschwerden: Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel in Begleitung der Mutter, er sei hergebracht worden. AW beantragt die Vornahme einer Zusatzeintragung (Parkausweis). Die Diagnose seit im Oktober 2024 im AKH gestellt worden. Er hätte Nervenschmerzen in beiden Beinen linksbetont, diese seien zeitwiese vorhanden. Eine neuropathische Therapie nehme er nicht. Die linke Körperhälfte fühle sich anders an. Er hätte Balanceproblemen, er stürze sehr oft. Gehbehelfe verwende er keine. Er sei am 18. Mai aus der Rehaklinik Baumgarten entlassen worden, die Balance hätte sich etwas gebessert, auch etwas die Kraft. Er übe zu Hause selbstständig. Er hätte bei seinem Vater ein Rudergerät, eine Beinpresse und auch ein Ergometer, hier trainiere er ca. 2 Mal pro Woche. Er sei seit März 2025 auf Rituximab eingestellt. Ein Befund wird vorgelegt. Den Parkausweis hätte er gerne, da sein Vater ihn derzeit mit dem Auto herumführe und die U-Bahn eine Gefahr für ihn wäre. Die Mutter besteht darauf, einen Befund von ihr zu kopieren, da sie belegen wolle, dass der Sohn auf sie gefallen sei. Dieser Befund wird kopiert und gesichtet, allerdings nicht im Gutachten angeführt, da Befunde Dritter aus gutachterlicher Sicht nicht berücksichtig werden können. Im ADL- Bereich sei er selbstständig, es sei aber schwieriger. In der Dusche würde er sich anhalten oder er verwende einen Duschhocker. Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, auch kein PG Bezug. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: keine Medikamente: Rituximab, Toujeo, Lyumjev Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Ledig, wohne bei der Mutter im 2. Stock mit Lift. Keine Kinder. Beruf: EDV Techniker., dzt. AMS Nik: 4-5, max. 10Z/T Alk: 0 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aufnahmegrund: 1.Rituximab-Gabe bei Myelitis Diagnosen bei Entlassung: G04.9 Enzephalitis, Myelitis und Enzephalomyelitis, nicht näher bez. DM I mit multiplen Komplikationen DM römisch eins mit multiplen Komplikationen Retinopathia diabetica Die stationäre Aufnahme von Herr XXXX erfolgte am 07.03.2025 auf der Station 14K der Univ.-Klinik der Neurologie zur ersten Rituximab-Gabe bei nicht genauer spezifizierter Myelitis. Die stationäre Aufnahme von Herr römisch 40 erfolgte am 07.03.2025 auf der Station 14K der Univ.-Klinik der Neurologie zur ersten Rituximab-Gabe bei nicht genauer spezifizierter Myelitis. Klinisch-neurologisch findet sich eine linksbetonte Hypästhesie der unteren Extremität, eine Dysästhesie der linken oberen Extremität sowie eine Kraftminderung des linken Beins. Am 07.03.2025 erhielt der Patient Rituximab 375mg/m2 KOF nach entsprechender Prämedikation und unter kardiorespiratorischem Monitoring. Die Infusion wurde vom Patienten gut vertragen. Herr XXXX konnte somit am 08.03.2025 in unverändertem AZ nach Hause entlassen werden. Herr römisch 40 konnte somit am 08.03.2025 in unverändertem AZ nach Hause entlassen werden. Jetzige Erkrankung: Herr XXXX wurde am 07.03.2025 zur 1. Rituximab-Gabe bei nicht näher definierter jedoch langstreckige Myelitis über den betreuenden Neurologen Prof. XXXX auf die Station 14K der Univ. Klinik für Neurologie aufgenommen. Herr römisch 40 wurde am 07.03.2025 zur 1. Rituximab-Gabe bei nicht näher definierter jedoch langstreckige Myelitis über den betreuenden Neurologen Prof. römisch 40 auf die Station 14K der Univ. Klinik für Neurologie aufgenommen. Zusammenfassend waren ihm vor 2 Jahren erstmals eine zunehmende Kraftlosigkeit des linken Beines, häufigem Wegknicken und folgenden Stürzen aufgefallen. Im Sommer 2024 war eine leichte subjektive Schwäche des rechten Beines bemerkbar geworden. Weiters traten im Verlauf eine Hypästhesie beider Beine sowie eine Dysästhesie des linken Armes und Rumpfes auf. Nach neurologischer Abklärung im niedergelassenen Bereich wurde ein MRT im August 2024 veranlasst, welches cerebral unauffällig war, in der HWS allerdings eine langstreckige Läsion und in der BWS multiple Läsionen zeigte. Die hierorts durchgeführte Liquoruntersuchung zeigte eine Eiweißerhöhung, die OKBs und ANAKs waren negativ. Aufgrund der multiplen spinalen Läsionen und der klinisch relevanten Einschränkungen wurde mit Prof. XXXX schließlich ein Therapieversuch mit Rituximab nach Vervollständigung des Impfstatus geplant. Aufgrund der multiplen spinalen Läsionen und der klinisch relevanten Einschränkungen wurde mit Prof. römisch 40 schließlich ein Therapieversuch mit Rituximab nach Vervollständigung des Impfstatus geplant. Zum Zeitpunkt der Aufnahme zeigt sich klinisch-neurologisch eine linksbetonte Hypästhesie der Beine, sowie eine Dysästhesie der linken oberen Extremität und des Rumpfes sowie vom 22.03.2025 (Entlassung) Aufnahmegrund: 1. Rituximab-Gabe bei Myelitis Diagnosen bei Entlassung: G04.9 Enzephalitis, Myelitis und Enzephalomyelitis, nicht näher bez… Vorgelegter Befund Rehaklinik Wien Baumgarten, 27.05.2025 Hauptdiagnose: G35 Primär progrediente Multiple Sklerose (ED 10/24), Nebendiagnosen G82.2 Paraparese der UE links mehr als rechts M47.12 Langstreckige Myelopathie C5-Th3 E10.3 Diabetes mellitus, Typ 1: Mit Retinopathie H93.1 Tinnitus aurium Zusammenfassung des Aufenthaltes: Herr XXXX wurde mit der führenden Diagnose einer primär progredienten Multiplen Sklerose (ED 10/2024) in unserer Abteilung aufgenommen. Herr römisch 40 wurde mit der führenden Diagnose einer primär progredienten Multiplen Sklerose (ED 10 aus 2024,) in unserer Abteilung aufgenommen. Vor 2 Jahren wurde eine Gangunsicherheit mit Sturztendenz bemerkt. Nach einer umfangreichen Diagnostik im AKH wurde eine PPMS im 10/2024 diagnostiziert. Rituximab-Infusionen im AKH zuletzt, das nächste Mal wieder in 6 Monaten. Außerdem Sensibilitätsdefizit an der linken Körperhälfte. Schmerzen an den Beinen mehr links als rechts und auch Nackenschmerzen bis in den Brustkorb ausstrahlend. Keine Probleme beim Wasserlassen. Es ist ein Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I bekannt. Vor 2 Jahren wurde eine Gangunsicherheit mit Sturztendenz bemerkt. Nach einer umfangreichen Diagnostik im AKH wurde eine PPMS im 10 aus 2024, diagnostiziert. Rituximab-Infusionen im AKH zuletzt, das nächste Mal wieder in 6 Monaten. Außerdem Sensibilitätsdefizit an der linken Körperhälfte. Schmerzen an den Beinen mehr links als rechts und auch Nackenschmerzen bis in den Brustkorb ausstrahlend. Keine Probleme beim Wasserlassen. Es ist ein Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch eins bekannt. Beim Stiegensteigen (vor allem Hinabsteigen) mit Festhalten am Handlauf, im Haushalt Hilfe durch die Mutter. Rehaziele: Muskelaufbau vor allem Oberschenkel links, Schmerzreduktion, insgesamt mehr Fitness. Die physiotherapeutisch, ergotherapeutisch und neuropsychologischen Verläufe und Ergebnisse bitten wir den einzelnen Therapieberichten zu entnehmen. Zur Abschlussuntersuchung kam der Patient in gutem AZ, frei mobil, zügiger und schneller mobil, Seiltänzergang und Einbeinstand wackelig aber doch möglich, Muskelaufbau vor allem Oberschenkel links sehr zufriedenstellend. In der groben Kraftmessung hier KG4+/5 der Hüftbeugung, Kniestreckung und Fußsenkung (also um einen halben Grad besser!), Schmerzreduktion wenig aber doch bei VAS 4/10, insgesamt mehr Fitness. Die Rehaziele sind erreicht. Internistisch: Ausdauersport über 30-45 Minuten zumindest 3x/Woche wird jedoch dringend empfohlen, weiters Bestimmung der Schilddrüsenhormone nach Entlassung sofern noch nicht erfolgt aufgrund der leichten Tachykardie, Nikotinentwöhnung dringend angeraten. Physiotherapie Abschlussbefund per 23.05.2025 Die physiotherapeutischen Ziele konnten im Zuge des Reha-Aufenthaltes zum Teil erreicht werden. Der Abschlussbefund setzt sich aus den Beobachtungen der letzten Therapieeinheiten zusammen. Aktivität/Partizipation Das Gangbild zeigt sich verbessert, der Patient kann die Spur deutlich besser halten und die Richtungswechsel gelingen sicherer. Die maximale Gehstrecke liegt bei 3 Stunden (6MWT 540m mit 0 Pausen) und somit konnte die Gehgeschwindigkeit, sowie die Gangausdauer erweitert werden. Das Gleichgewicht zeigt sich unverändert (54/56 - Berg Balance Scale). Laut dem Patienten hat sich das Gleichgewicht um 10% verbessert. Jedoch hat sich die subjektive Gangsicherheit nicht verändert. Struktur-/Funktion Die Kraft der unteren Extremität konnte funktionell im Rahmen der unterschiedlichen Einzel- und Gruppentherapien gesteigert werden. Ärztliche Zwischenuntersuchung 16.05.2025: Herr XXXX berichtet über Fortschritte bei GGW und Beinkraft in der Physiotherapie. In der Ergotherapie dzt. Schultergürtel Weichteiltechnik. Eine Verlängerung des Aufenthaltes wegen med. Terminen nicht gewünscht. 16.05.2025: Herr römisch 40 berichtet über Fortschritte bei GGW und Beinkraft in der Physiotherapie. In der Ergotherapie dzt. Schultergürtel Weichteiltechnik. Eine Verlängerung des Aufenthaltes wegen med. Terminen nicht gewünscht. Guter AZ. frei mobil, zügiger und schneller mobil. Seiltänzergang und Einbeinstand wackelig aber doch möglich, Muskelaufbau vor allem Oberschenkel links sehr zufriedenstellend. In der groben Kraftmessung hier KG4+/5 d. Hüftbeugung, Kniestreckung und Fußsenkung (also um einen halben Grad besser!), Schmerzreduktion wenig aber doch bei VAS 4/10. insgesamt mehr Fitness. Rehaziele sind erreicht. Physiotherapeutische Empfehlung Weiterführung der Physiotherapie im ambulanten Kontext. Folgende Ziele sollten hierbei noch beachtet werden: Allgemeines Krafttraining zur Erhaltung der bisher trainierten Muskelkraft Verbesserung der Kopfkontrolle Rumpfkräftigung und Förderung der muskulären Rumpfkontrolle Gangschulung mit und ohne Hilfsmittel Statisches und dynamisches Gleichgewichtstraining Gehtraining am Laufband Stufentraining Der Patient wurde über eventuelle Weiterführung von Training bzw. Therapie aufgeklärt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Gut, Größe: 175,00 cm, Gewicht: 70,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status: trägt FFP2 Maske zum Selbstschutz, da er Rituximab erhalte und Diabeter sei. wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: Tinnitus, sonst HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5 rechts, links proximal KG 4, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: linksseitg betonte Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: links reduzierte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: nicht demonstriert Zehen- und Fersengang: unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: Spur ataktisch ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, Schlaf gut Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Insulinpflichtiger Diabetes 2 Multiple Sklerose, primär progredient Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten 11/2024: Leiden 1 und 2 im Wesentlichen unverändert. Rest siehe Gesamtgutachten (Augenärztliche – und HNO-ärztliche Leiden werden gesondert eingeschätzt) Nachuntersuchung 11/2026 - weil Besserung von Leiden 2 durch therapeutische Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden Nachuntersuchung 11 aus 2026, - weil Besserung von Leiden 2 durch therapeutische Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung ist gutachterlicherseits nicht begründbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein” Das augenfachärztliche Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 21.07.2025 ergab ein Gleichbleiben des Augenleidens und zur Fragestellung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dass das Ausmaß objektivierbaren Sehminderung nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung erreiche. Eine Zusammenfassung der drei Gutachten ergab Folgendes: “Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Das Ausmaß der objektivierbaren Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung. Keines der HNO-ärztlicherseits anerkannten Leiden behindert das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels, das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. Die beantragte Zusatzeintragung ist gutachterlicherseits nicht begründbar. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Anm: Gesichtsfeldeinschränkungen konnten mangels Vorliegens einer konsistenten Serie von Gesichtsfelduntersuchungen nicht objektiviert werden.“Anmerkung, Gesichtsfeldeinschränkungen konnten mangels Vorliegens einer konsistenten Serie von Gesichtsfelduntersuchungen nicht objektiviert werden.“ Im gewährten Parteiengehör wurde ein orthopädischer Befundbericht vom 26.08.2025 sowie ein psychiatrisch- neurologischer Arztbrief, ein Röntgenbefund des Schultergelenks rechts, ein neurologisches ärztliches Attest vorgelegt. Das dazu ergangene Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage der befassten Fachärztin für Neurologie vom 16.09.2025 gestaltete sich wie folgt: “Es werden neue Befunde nachgereicht: Orthopoint - Gruppenpraxis XXXX , 26.08.2025 Orthopoint - Gruppenpraxis römisch 40 , 26.08.2025 Rezidivierende Stürze auf Grund PPMS, plötzlich auftretender Kraftverlust, durch die Stürze Verletzungen an beiden Schultern. MRT re Schulter: Schulterhochstand und Tendinose SSS re. Patient braucht Begleitung. DZ Meidling, 19.08.2025, Schulter rechts Ergebnis: Indirekter Hinweis auf eine Ansatztendinopathie auf Höhe des Tuberculum majus. Geringe AC-Gelenkarthrose. MR DR. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, 29.08.2025 MR DR. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, 29.08.2025 Bei meinem Patienten bestehen einerseits eine schwere diabetische Polyneuropathie mit fehlenden ASR und zusätzlich eine PPMS (primär progrediente Encephalomyelitis disseminata). Diesbezüglich hat er eine Hemihypästhesie sub C5 links, eine massive Koordinationsstörung in beiden unteren Extremitäten links > rechts, gesteigerte Muskeleigenreflexe links und ein äußerst ataktisches Gangbild, ebenso eine Rumpfataxie. Zusätzlich besteht eine depressive Verstimmung mit Angst- und Panikzuständen, Grübeltendenzen, Schlafstörungen und innerer Unruhe. Die PPMS wird im AKH behandelt. Bezüglich der psychischen Symptome empfehle ich einen Versuch mit ESCITALOPRAM 1A FTBL 10MG 1-0-0 wobei die Dosis bei mangelndem Ansprechen nach 4 Wochen auf 15mg 1-0-0 erhöht werden sollte. ao Univ. Prof Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 08.09.2025 ao Univ. Prof Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 08.09.2025 Og. Patient leidet an einer primär progredienten Multiplen Sklerose sowie einem juvenilen Diabetes Mellitus I. Aufgrund des DM I und der aufgrund der MS notwendigen Immunsuppression mit Rituximab ist der Patient massiv infektgefährdet, sodass aus neurologischer Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar Ist, ohne den Patienten einem unnötigen und unkalkulierbarem Risiko einer Infektion und einer damit einhergehenden Verschlechterung sowohl der MS als auch des DM I auszusetzen. Og. Patient leidet an einer primär progredienten Multiplen Sklerose sowie einem juvenilen Diabetes Mellitus römisch eins. Aufgrund des DM römisch eins und der aufgrund der MS notwendigen Immunsuppression mit Rituximab ist der Patient massiv infektgefährdet, sodass aus neurologischer Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar Ist, ohne den Patienten einem unnötigen und unkalkulierbarem Risiko einer Infektion und einer damit einhergehenden Verschlechterung sowohl der MS als auch des DM römisch eins auszusetzen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 2 Multiple Sklerose, primär progredient 3 Veränderungen der Netzhaut beider Augen infolge einer Zuckerkrankheit, beginnende Linsentrübungen; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 1,0p und links auf 0,4 4 Geringgradige Hörstörung 5 Tinnitus 6 Depressive Verstimmung mit Angst- und Panikzuständen 7 Diabetische Polyneuropathie 8 Ansatztendinopathie auf Höhe des Tuberculum majus, geringe AC-Gelenkarthrose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten 08/2025: Neuaufnahme von Leiden 6-8. Keine wesentliche Änderung des Gesamtzustandes. Nachuntersuchung 11/2026 - weil Besserung von Leiden 2 durch therapeutische Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden Nachuntersuchung 11 aus 2026, - weil Besserung von Leiden 2 durch therapeutische Maßnahmen möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Beim AW besteht eine geringe Gangataxie, die zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führt, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Zusammenfassend ist die Mobilität für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Um ein etwaiges Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Nach eigenen Angaben des Herrn XXXX werden keine Gehbehelfe verwendet. Konsequente Physiotherapien sowie rehabilitative Maßnahmen sind ebenfalls noch offen. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Hinsichtlich der fachärztlich berichteten Polyneuropathie waren keine maßgeblichen Paresen objektivierbar. Hier sind ebenfalls therapeutische Maßnahmen noch ausständig. Klaustrophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust sind nicht führende Bestandteile des Leidens und auch die diesbezüglichen Behandlungsoptionen sind nicht ausgeschöpft. Beim AW besteht eine geringe Gangataxie, die zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führt, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Zusammenfassend ist die Mobilität für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Um ein etwaiges Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Nach eigenen Angaben des Herrn römisch 40 werden keine Gehbehelfe verwendet. Konsequente Physiotherapien sowie rehabilitative Maßnahmen sind ebenfalls noch offen. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Hinsichtlich der fachärztlich berichteten Polyneuropathie waren keine maßgeblichen Paresen objektivierbar. Hier sind ebenfalls therapeutische Maßnahmen noch ausständig. Klaustrophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust sind nicht führende Bestandteile des Leidens und auch die diesbezüglichen Behandlungsoptionen sind nicht ausgeschöpft. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt nicht vor. Eine B Zelldepletierende Therapie mit Rituximab führt üblicherweise zu keiner den Alltag einschränkenden Immunsuppression. Gutachterliche Stellungnahme: Die Voraussetzungen für eine Begleitperson liegen nicht vor, da der Antragsteller weder blind, hochgradig sehbehindert noch taubblind oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Es liegt keine nachweislich therapierefraktäre Epilepsie vor. Ebenso keine Bewegungseinschränkung, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf und die bestehende kognitive Einschränkung besteht nicht in einem Ausmaß, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erfordert.” Mit Bescheid vom 18.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass die befasste Neurologin bei der Untersuchung desinteressiertes Verhalten gezeigt hätte. Aufgrund der einmaligen Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege er nun mit grippalem Infekt und Bronchitis im Bett. Deshalb müsse man nun die Behandlung im AKH mit Rituximab auf unbekannte Zeit verschieben. Als Befund war ein MRT des rechten Schultergelenks angeschlossen. Nach Vorlage des Aktes an das BVwG langten weitere medizinische Unterlagen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH. 1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Beschwerderelevanter Status: Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: Tinnitus, sonst HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5 rechts, links proximal KG 4, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: linksseitg betonte Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: links reduzierte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: nicht demonstriert Zehen- und Fersengang: unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: Spur ataktisch ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, Schlaf gut Funktionseinschränkungen: - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, - Multiple Sklerose, primär progredient, - Veränderungen der Netzhaut beider Augen infolge einer Zuckerkrankheit, beginnende Linsentrübungen; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 1,0p und links auf 0,4, - Geringgradige Hörstörung, - Tinnitus, -Depressive Verstimmung mit Angst- und Panikzuständen, - Diabetische Polyneuropathie, - Ansatztendinopathie auf Höhe des Tuberculum majus, geringe AC-Gelenkarthrose 1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind ausreichend stabil und gut beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht ein ohne Hilfsmittel eine Spur ataktisches Gangbild. Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Das Augenleiden hat auf das Gangbild keine relevante Auswirkung. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Beim Beschwerdeführer liegen keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum beschwerderelevanten Status, zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 18.06.2025 und 16.09.2025, in denen insbesondere die persönliche Untersuchung und auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen berücksichtigt wurden. Im vom SMS eingeholten Gutachten vom 18.06.2025 wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin im Gutachten vom 18.06.2025 ergibt sich aus neurologischer Sicht keine relevanten Funktionseinschränkungen. In diesem Zusammenhang ist auf den festgestellten Status zu den oberen und unteren Extremitäten zu verweisen: „OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5 rechts, links proximal KG 4, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: linksseitig betonte Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.“ D.h. bis auf eine linksseitig betonte Ataxie beim Knie-Hacke-Versuch war dieser Status völlig normal bzw. ohne Befund. Insofern sind für den erkennenden Senat die Ausführungen der Neurologin plausibel und nachvollziehbar, dass die geringe Gangataxie zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führe, das objektivierbare Ausmaß des Defizits jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen könne. Der Vollständigkeit halber verweist der erkennende Senat noch auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Physiotherapie Abschlussbefund per 23.05.2025: „Die maximale Gehstrecke liegt bei 3 Stunden (6MWT 540m mit 0 Pausen) und somit konnte die Gehgeschwindigkeit, sowie die Gangausdauer erweitert werden.“ Laut der Neurologin ist die Mobilität für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Sie weist darauf hin, dass ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar sei, um ein etwaiges Sturzrisiko hintanzuhalten. Weiters verweist sie auch darauf, dass konsequente Physiotherapien sowie rehabilitative Maßnahmen ebenfalls noch offen seien. Auch bezüglich der fachärztlich berichteten (diabetischen) Polyneuropathie seien keine maßgeblichen Paresen objektivierbar (siehe auch hier den von der Neurologin festgestellten Status). Darüber hinaus seien ebenfalls therapeutische Maßnahmen noch ausständig. Zur behaupteten Klaustrophobie und phobischen Angst vor Kontrollverlust erläuterte sie, dass diese sind nicht führende Bestandteile des Leidens und auch die diesbezüglichen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien. Glaubwürdig sind auch das Gutachten eines Facharztes für HNO-Erkrankungen, dass die festgestellte Hörstörung sowie der Tinnitus keine Beeinträchtigung bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel darstellen sowie das Gutachten eines Augenarztes betreffend die Netzhautveränderung beider Augen, welche ebenfalls die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erschwert. Es liegt – wie sich aus den Gutachten ergibt –keine hochgradiges Sinnesbehinderung vor. Zudem ist keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Für das Vorliegen einer solchen gibt es im gesamten Akt keinen Hinweis. Insbesondere in den eingeholten Gutachten wurde eine solche nicht festgehalten. Zum verordneten Immunsupressivum erläutert die Gutachterin, dass eine B Zelldepletierende Therapie mit Rituximab üblicherweise zu keiner den Alltag einschränkenden Immunsuppression führt. In den vom SMS eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Der nach dem Einlangen des Verwaltungsaktes beim BVwG übermittelten Unterlagen waren aufgrund der gesetzlich vorgesehen Neuerungsbeschränkung der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl römisch zwei 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186). Beim Beschwerdeführer liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Er kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (z. B. Stützkrücke), gesichert durchführbar. Die Einschränkung der Mobilität konnte im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Zudem wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Doch diese trat durch sein Vorbringen dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033).Zudem wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Doch diese trat durch sein Vorbringen dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztlichen Attest des ihn behandelnden Neurologen („massive Infektgefährdung und unnötiges und unkalkulierbares Risiko einer Infektion und einer damit einhergehenden Verschlechterung sowohl der MS als auch des DM“) ist dafür nicht ausreichend. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim Beschwerdeführer Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche eventuell auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dies jedoch nicht in einem Ausmaß, dass dies erheblich wäre. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS neurologische, HNO-fachärztliche und augenfachärztliche Gutachten ein. Diese waren – wie unter Pkt. II.2. ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar.Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS neurologische, HNO-fachärztliche und augenfachärztliche Gutachten ein. Diese waren – wie unter Pkt. römisch zwei.2. ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2321231.1.00