RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW203 2329873-1 Spruch, W203 2329873-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 26.08.2025 zeigten die Erziehungsberechtigten den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule für die mj. Zweitbeschwerdeführerin (Kind) an.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.09.2025, Zl. 9132.203/0081-Präs3b2/2025, untersagte die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG den Schulbesuch im Ausland (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkte
- und 3). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt. 4).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.09.2025, Zl. 9132.203/0081-Präs3b2/2025, untersagte die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG den Schulbesuch im Ausland (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkte
- und 3). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt. 4). In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde erhoben werden könne.
- Am 25.09.2025 erhielt der Erstbeschwerdeführer eine elektronische Verständigung darüber, dass der gegenständliche Bescheid zur Abholung bereitgehalten werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer erst am 19.11.2025 per E-Mail die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass er von der Zustellung keine Kenntnis erlangt hätte, da er und seine Familie sich seit Juli 2025 auf Zypern aufhalten würden und von sämtlichen physischen Abgabestellen nicht nur vorübergehend abwesend seien. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer von einer Verständigung Kenntnis erlangt hätte, aber von sämtlichen physischen Abgabestellen vorübergehend abwesend ist, sei eine Zustellung nicht bewirkt. Somit sei im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ein rechtswirksamer Bescheid erlassen worden.
- Mit Schreiben vom 15.12.2025 legte die Bildungsdirektion für Wien dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor (hg. eingelangt am 16.12.2025), ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 26.09.2025 per elektronischer Zustellung übermittelt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 24.10.
- Am 19.11.2025 übermittelte der Erstbeschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde per E-Mail an die belangte Behörde. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, sich mit seiner ganzen Familie seit Juli 2025 auf Zypern zu befinden und somit nicht bloß vorübergehend von allen Abgabestellen abwesend zu sein, weswegen er keine Kenntnis von der am 26.09.2025 erfolgten Zustellung habe erlangen können.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ist unstrittig, dass der angefochtene Bescheid am 26.09.2025 zugestellt und die Beschwerde am 19.11.2025 eingebracht wurde. Dies ist aus den im Akt enthaltenen Dokumenten klar ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde): 3.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) lautet: „Anwendungsbereich § 28.
(1)Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.Paragraph 28,
(1)Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. […]
(3)Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
(3)Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
- zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,
- zugelassener Zustelldienst gemäß Paragraph 30,, 2.Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,2.Kommunikationssystem der Behörde gemäß Paragraph 37,, 3.elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG.3.elektronischer Rechtsverkehr gemäß den Paragraphen 89 a, ff GOG. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 24 Z 3, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 24, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,) Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.
(4)Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.”
(4)Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Satz zulässig.” „Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis § 28b.
(1)Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:Paragraph 28 b,
(1)Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden: […]
- mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,
- mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
- Angaben, ob ein Dokument an den Empfänger auch nachweislich zugestellt werden kann,
- Angaben, ob elektronische Zustellungen nur über ein bestimmtes Zustellsystem oder nach bestimmten Verfahrensvorschriften zugestellt werden können,
- Angaben des Teilnehmers darüber, welche Formate über die weit verbreiteten hinaus die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist,
- Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 nicht erhalten möchte,
- Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, nicht erhalten möchte,
- Adressmerkmale, soweit diese automatisiert aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu übernehmen sind, und
- weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Abs. 4 übermittelt werden.“
- weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Absatz 4, übermittelt werden.“ ,,Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst § 35.
(1)Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 35,
(1)Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Absender,
- Datum der Versendung,
- Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
- Ende der Abholfrist,
- Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
- Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
- Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird. Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.
(2)Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Absatz eins, vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden. […]
(4)Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.
(5)Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6)Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(6)Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam.
(7)Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
- von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
- von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
- von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (Paragraph 2, Ziffer 4,) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
(8)Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 6 Z 25, BGBl. I Nr. 104/2018)“Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)“ 3.3.
- Zur höchstgerichtlichen Judikatur: Nach § 28 Abs. 1 ZustG ist, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des
- Abschnittes („Elektronische Zustellung") des ZustG vorzunehmen. Auf deren Basis wird es ermöglicht, dass im Auftrag der Behörde ein (gemäß § 30 ZustG) zugelassener Zustelldienst behördliche Schriftstücke an im Teilnehmerverzeichnis angemeldete Personen über die bekannt gegebene elektronische Zustelladresse zustellt. Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach § 35 ZustG über einen (gemäß § 30 ZustG zugelassenen) Zustelldienst (VwGH, 12.12.2024, Ro 2023/02/0017). Nach Paragraph 28, Absatz eins, ZustG ist, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des
- Abschnittes („Elektronische Zustellung") des ZustG vorzunehmen. Auf deren Basis wird es ermöglicht, dass im Auftrag der Behörde ein (gemäß Paragraph 30, ZustG) zugelassener Zustelldienst behördliche Schriftstücke an im Teilnehmerverzeichnis angemeldete Personen über die bekannt gegebene elektronische Zustelladresse zustellt. Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach Paragraph 35, ZustG über einen (gemäß Paragraph 30, ZustG zugelassenen) Zustelldienst (VwGH, 12.12.2024, Ro 2023/02/0017). Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck. Durch BGBl. I Nr. 40/2017 wurde auf die früher vorgesehene postalische Verständigung des Empfängers an einer von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle nach § 35 Abs. 2 ZustG verzichtet, wodurch der in § 28b Abs. 2 ZustG normierten Mitteilungspflicht erhöhte Bedeutung zukommt. Nur der Teilnehmer kann seine Erreichbarkeit für Behörden durch Mitteilung einer aktuellen elektronischen Adresse, an der die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz ZustG zugesendet werden können, gewährleisten. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (ErläutRV 294 BlgNR
- GP, 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen (VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017).Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, wurde auf die früher vorgesehene postalische Verständigung des Empfängers an einer von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle nach Paragraph 35, Absatz 2, ZustG verzichtet, wodurch der in Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG normierten Mitteilungspflicht erhöhte Bedeutung zukommt. Nur der Teilnehmer kann seine Erreichbarkeit für Behörden durch Mitteilung einer aktuellen elektronischen Adresse, an der die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz ZustG zugesendet werden können, gewährleisten. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (ErläutRV 294 BlgNR
- GP, 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen (VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017). § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG verpflichtet den zur elektronischen Zustellung registrierten Teilnehmer, die für eine elektronische Zustellung notwendigen Daten laufend – somit unabhängig von einem konkreten Verfahren – aktuell zu halten und daher Änderungen der Verständigungsadresse unverzüglich bekanntzugeben. Ist der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und ist auch der Behörde nicht bekannt, dass seine E-Mailadresse deaktiviert und damit nicht mehr aktuell ist, kann die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist (VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017).Paragraph 28 b, Absatz 2, erster Satz ZustG verpflichtet den zur elektronischen Zustellung registrierten Teilnehmer, die für eine elektronische Zustellung notwendigen Daten laufend – somit unabhängig von einem konkreten Verfahren – aktuell zu halten und daher Änderungen der Verständigungsadresse unverzüglich bekanntzugeben. Ist der Teilnehmer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und ist auch der Behörde nicht bekannt, dass seine E-Mailadresse deaktiviert und damit nicht mehr aktuell ist, kann die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist (VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017). Hat der Teilnehmer seine Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner elektronischen Adresse im Sinne des § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG verletzt und werden auch keine Umstände vorgebracht, die dafür sprechen, dass der Behörde die Deaktivierung seiner bisherigen E-Mailadresse (und damit die Untauglichkeit dieser Adresse, elektronische Zustellungen zu empfangen) bekannt gewesen wäre, kann die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist. Obwohl diese rechtliche Konsequenz im ZustG nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sie sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherten Daten richtig und aktuell sind, eindeutig dem Teilnehmer zuweist. Damit trägt auch er die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht Änderungen oder die Aufgabe der bisherigen elektronischen Adresse nicht erkennen kann. Wenn der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustelldienst die Änderung oder die Aufgabe der elektronischen Adresse allerdings auch ohne diese Mitteilung bekannt war, kommt dieser (unterlassenen Mitteilung) insoweit keine Bedeutung zu. Dieses Ergebnis entspricht auch der stRsp. des VwGH zu § 8 ZustG, wonach es zu Lasten der Partei geht, wenn diese die nach § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtende Mitteilung über die Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle während eines Verfahrens, von dem die Partei Kenntnis hat, unterlässt. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH, 12.12.2024, Ro 2023/02/0017). Hat der Teilnehmer seine Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner elektronischen Adresse im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 2, erster Satz ZustG verletzt und werden auch keine Umstände vorgebracht, die dafür sprechen, dass der Behörde die Deaktivierung seiner bisherigen E-Mailadresse (und damit die Untauglichkeit dieser Adresse, elektronische Zustellungen zu empfangen) bekannt gewesen wäre, kann die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist. Obwohl diese rechtliche Konsequenz im ZustG nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sie sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherten Daten richtig und aktuell sind, eindeutig dem Teilnehmer zuweist. Damit trägt auch er die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht Änderungen oder die Aufgabe der bisherigen elektronischen Adresse nicht erkennen kann. Wenn der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustelldienst die Änderung oder die Aufgabe der elektronischen Adresse allerdings auch ohne diese Mitteilung bekannt war, kommt dieser (unterlassenen Mitteilung) insoweit keine Bedeutung zu. Dieses Ergebnis entspricht auch der stRsp. des VwGH zu Paragraph 8, ZustG, wonach es zu Lasten der Partei geht, wenn diese die nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtende Mitteilung über die Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle während eines Verfahrens, von dem die Partei Kenntnis hat, unterlässt. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH, 12.12.2024, Ro 2023/02/0017). Für den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Zustellung ist die Abholung des zuzustellenden Dokuments keine zwingende Voraussetzung. Die Zustellung gilt gemäß § 35 Abs. 6 ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten (BGBl. I Nr. 40/2017) elektronischen Verständigung bewirkt (VwGH, 12.12.2024, Ro 2023/02/0017). Für den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Zustellung ist die Abholung des zuzustellenden Dokuments keine zwingende Voraussetzung. Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 35, Absatz 6, ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,) elektronischen Verständigung bewirkt (VwGH, 12.12.2024, Ro 2023/02/0017). Dass die Übermittlung eines E-Mails zur Verständigung nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 ZustG nicht bereits als Abholung durch den Adressaten gilt, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 35 ZustG, dessen Abs. 3 die Abholung des Dokuments und dessen Abs. 4 die Bereithaltung des Dokuments zur Abholung nach der Verständigung regelt. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist aber nicht auf die Abholung, sondern auf die Zustellung des Dokuments abzustellen. Wann diese bewirkt ist, ergibt sich ebenfalls bereits zweifelsfrei aus dem Normtext (VwGH, 16.09.2024, Ra 2024/09/0046). Dass die Übermittlung eines E-Mails zur Verständigung nach Paragraph 35, Absatz eins, oder Absatz 2, ZustG nicht bereits als Abholung durch den Adressaten gilt, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, ZustG, dessen Absatz 3, die Abholung des Dokuments und dessen Absatz 4, die Bereithaltung des Dokuments zur Abholung nach der Verständigung regelt. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist aber nicht auf die Abholung, sondern auf die Zustellung des Dokuments abzustellen. Wann diese bewirkt ist, ergibt sich ebenfalls bereits zweifelsfrei aus dem Normtext (VwGH, 16.09.2024, Ra 2024/09/0046). Nach § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG gilt eine Zustellung dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis gehabt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers im Falle technischer Gebrechen oder Ortsabwesenheit mit mangelhafter Internetverbindung. Die selbst verschuldete Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs. 2 ZustG wird davon jedenfalls nicht erfasst (VwGH, 03.03.2025, Ra 2024/02/0006).Nach Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, ZustG gilt eine Zustellung dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis gehabt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers im Falle technischer Gebrechen oder Ortsabwesenheit mit mangelhafter Internetverbindung. Die selbst verschuldete Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG wird davon jedenfalls nicht erfasst (VwGH, 03.03.2025, Ra 2024/02/0006). 3.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Eingangs ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer bereits in der verfahrenseinleitenden Anzeige eine elektronische Zustelladresse (E-Mailadresse) für das gegenständliche Verfahren bekanntgegeben hat. Er hat somit die Übermittlung behördlicher Schriftstücke für das gegenständliche Verfahren freiwillig zum Ausdruck gebracht. Über diese elektronische Zustelladresse korrespondierte der Erstbeschwerdeführer mit E-Mails vom 25.05.2025 und 26.08.2025, also bereits über einen Monat nachdem er mit seiner Familie von Österreich nach Zypern übersiedelte. Dass der Erstbeschwerdeführer eine Änderung seiner elektronischen Zustelladresse vorgenommen und der belangten Behörde bekannt gegeben hat, hat sich über das gesamte Verfahren hinweg nicht ergeben. Dadurch, dass der belangten Behörde auch keine Umstände bekannt waren, dass die im bisherigen Verfahren bekannt gegebene Mailadresse deaktiviert wurde, liegt eine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides vor. Der Umstand, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an die mit der verfahrenseinleitenden Anzeige bekanntgegebene E-Mail-Mailadresse übermittelte, geht somit zu Lasten des Erstbeschwerdeführers. Dadurch, dass die erste elektronische Verständigung am 25.09.2025 beim Erstbeschwerdeführer einlangte, wurde der angefochtene Bescheid am 26.09.2025 rechtswirksam zugestellt. Es handelt sich hierbei um den ersten Werktag nach der ersten beim Empfänger einlangenden elektronischen Verständigung. Dabei kommt es nicht auf die Versendung, sondern auf die Verständigung an, welche eindeutig mit dem 25.09.2025 datiert ist. (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz, § 35 (Stand 1.1.2018, rdb.at), K33 u. K36). Somit wurde der angefochtene Bescheid dem Erstbeschwerdeführer am 26.09.2025 wirksam zugestellt, wodurch die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 24.10.2025 endete. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde jedoch erst mit E-Mail am 19.11.2025 bei der belangten Behörde eingebracht, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen ist.Dadurch, dass die erste elektronische Verständigung am 25.09.2025 beim Erstbeschwerdeführer einlangte, wurde der angefochtene Bescheid am 26.09.2025 rechtswirksam zugestellt. Es handelt sich hierbei um den ersten Werktag nach der ersten beim Empfänger einlangenden elektronischen Verständigung. Dabei kommt es nicht auf die Versendung, sondern auf die Verständigung an, welche eindeutig mit dem 25.09.2025 datiert ist. (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz, Paragraph 35, (Stand 1.1.2018, rdb.at), K33 u. K36). Somit wurde der angefochtene Bescheid dem Erstbeschwerdeführer am 26.09.2025 wirksam zugestellt, wodurch die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 24.10.2025 endete. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde jedoch erst mit E-Mail am 19.11.2025 bei der belangten Behörde eingebracht, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen ist. Der Erstbeschwerdeführer konnte auch keine Umstände glaubhaft machen, wonach er aufgrund von technischen Gebrechen oder einer mangelnden Internetverbindung auf Zypern keine Kenntnis von der Zustellung erlangen konnte. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3.
- Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.
- Zu B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.4.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W203.2329873.1.01