Obsah (9)
§ 68§ 5§ 13§ 1§ 2§ 3§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW227 2338153-1 Spruch, W227 2338153-1/3E W227 2338155-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.
- Mit den (hier) angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin vom
- Jänner 2025 betreffend den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule durch die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Im Schuljahr 2022/2023 hätten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teilgenommen. Da sie die Externistenprüfungen nicht absolviert hätten, sei für sie (bereits) mit Bescheiden vom
- Juli 2023 der Schulbesuch i.S.d. § 5 Schulpflichtgesetz (SchPflG) angeordnet worden. Im Schuljahr 2022 aus 2023, hätten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teilgenommen. Da sie die Externistenprüfungen nicht absolviert hätten, sei für sie (bereits) mit Bescheiden vom
- Juli 2023 der Schulbesuch i.S.d. Paragraph 5, Schulpflichtgesetz (SchPflG) angeordnet worden. In weiterer Folge hätten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in den Schuljahren 2023/2024 und 2024/2025 an keinem einzigen Tag die Schule besucht, obwohl die belangte Behörde den Schulbesuch i.S.d. § 5 SchPflG angeordnet habe. In weiterer Folge hätten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in den Schuljahren 2023 aus 2024, und 2024 aus 2025, an keinem einzigen Tag die Schule besucht, obwohl die belangte Behörde den Schulbesuch i.S.d. Paragraph 5, SchPflG angeordnet habe. Es lägen daher unstrittig rechtskräftige Anordnungen vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Schule i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen hätten. Eine meritorische Entscheidung sei daher nicht mehr zu treffen.Es lägen daher unstrittig rechtskräftige Anordnungen vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Schule i.S.d. Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hätten. Eine meritorische Entscheidung sei daher nicht mehr zu treffen.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden, in denen sie – soweit hier relevant – im Wesentlichen vorbringen: Die belangte Behörde würde § 68 Abs. 1 AVG in „der Weise“ verstehen, dass eine einmalige Anordnung nach § 5 SchPflG sämtliche spätere Ansuchen auf „Auslandsbeschulung“ i.S.d. § 13 Abs. 1 SchPflG unabhängig vom Schuljahr und der konkreten Schulform „endgültig sperren“ würde. Eine „derartige dauerhafte Sperrwirkung“ finde jedoch im Schulpflichtgesetz keine gesetzliche Grundlage. Auch fehle es an der „Identität des Streitgegenstandes“, weil der ursprüngliche Bescheid vom
- Juli 2023 die Untersagung des häuslichen Unterrichts und die Anordnung des Besuchs einer Schule
§ 5Sch
PflG betroffen habe. Die gegenständlichen Anträge würden sich jedoch auf den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
§ 13Sch
PflG richten. Somit handle es sich um einen anderen Zeitraum, eine andere Rechtsgrundlage und ein anderes Rechtsbegehren; Identität der Sache liege daher nicht vor. Die belangte Behörde würde Paragraph 68, Absatz eins, AVG in „der Weise“ verstehen, dass eine einmalige Anordnung nach Paragraph 5, SchPflG sämtliche spätere Ansuchen auf „Auslandsbeschulung“ i.S.d. Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG unabhängig vom Schuljahr und der konkreten Schulform „endgültig sperren“ würde. Eine „derartige dauerhafte Sperrwirkung“ finde jedoch im Schulpflichtgesetz keine gesetzliche Grundlage. Auch fehle es an der „Identität des Streitgegenstandes“, weil der ursprüngliche Bescheid vom 11. Juli 2023 die Untersagung des häuslichen Unterrichts und die Anordnung des Besuchs einer Schule
Paragraph 5, SchPflG betroffen habe. Die gegenständlichen Anträge würden sich jedoch auf den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
Paragraph 13, SchPflG richten. Somit handle es sich um einen anderen Zeitraum, eine andere Rechtsgrundlage und ein anderes Rechtsbegehren; Identität der Sache liege daher nicht vor. Weiters beantragten die Beschwerdeführer, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Am
- März 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, geboren am XXXX , und der minderjährige Drittbeschwerdeführer, geboren am XXXX , sind österreichische Staatsbürger und halten sich dauernd in Österreich auf.Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , und der minderjährige Drittbeschwerdeführer, geboren am römisch 40 , sind österreichische Staatsbürger und halten sich dauernd in Österreich auf. Mit Bescheiden vom
- Juli 2023 ordnete die belangte Behörde für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer die Erfüllung der Schulpflicht „ab sofort“ (also auf Dauer) durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung an. Die Zustellung dieser Bescheide an die Erstbeschwerdeführerin erfolgte am
- Juli
- Ein Rechtsmittel dagegen erhob sie nicht. Am
- Jänner 2026 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer (jeweils) den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule, nämlich der Montessori Schule in XXXX , mit Sitz in Deutschland. Am
- Jänner 2026 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer (jeweils) den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule, nämlich der Montessori Schule in römisch 40 , mit Sitz in Deutschland. Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom
- Jänner 2026 bzw. vom
- Jänner 2026 wies die belangte Behörde die Anzeigen vom
- Jänner 2026
§ 68AVG als unzulässig zurück.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom
- Jänner 2026 bzw. vom
- Jänner 2026 wies die belangte Behörde die Anzeigen vom
- Jänner 2026
Paragraph 68, AVG als unzulässig zurück.
- Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt sowie auf die am
- März 2026 eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister; sie sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch
PflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
§ 2Abs. 1 Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG, zuletzt geändert am 1. September 2019 durch BGBl. I Nr. 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG, zuletzt geändert am
- September 2019 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. § 13 Abs. 1 SchPflG, zuletzt geändert am
- Jänner 2019 durch BGBl. I Nr. 138/2017, normiert, dass schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG, zuletzt geändert am
- Jänner 2019 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, normiert, dass schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.
- Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). 3.1.
- Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 12 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 12 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen (vgl. VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; vgl. auch sinngemäß VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen vergleiche VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; vergleiche auch sinngemäß VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 24 [Stand 1.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03.2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 24 [Stand 1.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03.2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Wie der Verwaltungsgerichtshof (nun auch) zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 m.w.N.).Wie der Verwaltungsgerichtshof (nun auch) zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen vergleiche etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu erkennen, weshalb nach rechtskräftiger Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, nochmals zu prüfen wäre, ob die Schulpflicht auch durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des Schulpflichtgesetzes erfüllt werden kann, etwa durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
§ 13Abs. 1 Sch
PflG. Denn damit wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, also durch den Besuch öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen im Sinne des Abschnitts B des Schulpflichtgesetzes und somit durch den Besuch bestimmter in Österreich gelegener Schulen. Der bloße Hinweis auf den Zweck des § 13 SchPflG, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegene Schulen zu ermöglichen, vermag nicht aufzuzeigen, weshalb dem Gesetzgeber des Schulpflichtgesetzes – der die behördliche Anordnung der Erfüllung der „Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG“ seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, das mit dem Schulpflichtgesetz wiederverlautbart wurde, im Kern unverändert beibehalten hat – eine gegenteilige Regelungsabsicht zu unterstellen wäre. Bei der Norminterpretation ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der rechtskraftfähigen behördlichen Anordnung, wonach die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, keine inhaltsleere oder überflüssige Regelung geschaffen hat (vgl. etwa VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032, m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu erkennen, weshalb nach rechtskräftiger Anordnung, dass die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist, nochmals zu prüfen wäre, ob die Schulpflicht auch durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des Schulpflichtgesetzes erfüllt werden kann, etwa durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG. Denn damit wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist, also durch den Besuch öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen im Sinne des Abschnitts B des Schulpflichtgesetzes und somit durch den Besuch bestimmter in Österreich gelegener Schulen. Der bloße Hinweis auf den Zweck des Paragraph 13, SchPflG, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegene Schulen zu ermöglichen, vermag nicht aufzuzeigen, weshalb dem Gesetzgeber des Schulpflichtgesetzes – der die behördliche Anordnung der Erfüllung der „Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG“ seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, das mit dem Schulpflichtgesetz wiederverlautbart wurde, im Kern unverändert beibehalten hat – eine gegenteilige Regelungsabsicht zu unterstellen wäre. Bei der Norminterpretation ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der rechtskraftfähigen behördlichen Anordnung, wonach die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen ist, keine inhaltsleere oder überflüssige Regelung geschaffen hat vergleiche etwa VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032, m.w.N.). 3.1.
- Für die gegenständlichen Fälle bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin vom
- Jänner 2026 für den Besuch der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr 2025/2026 zu Recht wegen res iudicata zurückgewiesen hat. Auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen ist daher nicht näher einzugehen. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin vom
- Jänner 2026 für den Besuch der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers einer im Ausland gelegenen Schule im Schuljahr 2025 aus 2026, zu Recht wegen res iudicata zurückgewiesen hat. Auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen ist daher nicht näher einzugehen. Weiters ist festzuhalten, dass sich die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin und der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer unbestritten dauernd in Österreich aufhalten. Folglich sind sie
den §§ 1 bis 3 SchPflG (nach wie vor) in Österreich schulpflichtig.Weiters ist festzuhalten, dass sich die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin und der am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführer unbestritten dauernd in Österreich aufhalten. Folglich sind sie
den Paragraphen eins bis 3 SchPflG (nach wie vor) in Österreich schulpflichtig. Unstrittig ist weiters, dass die Bescheide der belangten Behörde vom
- Juli 2023 der Erstbeschwerdeführerin am
- Juli 2023 zugestellt wurden und dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Die Bescheide der belangten Behörde vom
- Juli 2023 sind daher rechtskräftig. Damit steht auch rechtskräftig fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht auf Dauer
§ 5Sch
PflG zu erfüllen haben.Unstrittig ist weiters, dass die Bescheide der belangten Behörde vom
- Juli 2023 der Erstbeschwerdeführerin am
- Juli 2023 zugestellt wurden und dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Die Bescheide der belangten Behörde vom
- Juli 2023 sind daher rechtskräftig. Damit steht auch rechtskräftig fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht auf Dauer
Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen haben. „Sache“ im Sinne des § 68 AVG in den gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht auf Dauer i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen haben und deshalb ein im Ausland gelegener Schulbesuch (bzw. die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht i.S.d. Abschnitts C des Schulpflichtgesetzes) auch im Schuljahr 2025/2026 gesetzlich nicht mehr in Betracht kommt. „Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG in den gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht auf Dauer i.S.d. Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen haben und deshalb ein im Ausland gelegener Schulbesuch (bzw. die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht i.S.d. Abschnitts C des Schulpflichtgesetzes) auch im Schuljahr 2025 aus 2026, gesetzlich nicht mehr in Betracht kommt. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine derartige „Sperrwirkung“ im Schulpflichtgesetz nicht vorgesehen sei und auch keine Identität der Sache vorliege, weil den ursprünglichen Bescheiden vom 11. Juli 2023 die Untersagung des häuslichen Unterrichts zu Grunde gelegen sei und deshalb die Anordnung des Besuchs einer Schule
§ 5Sch
PflG getroffen worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei einer bereits rechtskräftigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht i.S.d. § 5 SchPflG gerade nicht nochmals zu prüfen ist, ob die Schulpflicht stattdessen durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
§ 13Abs. 1 Sch
PflG erfüllt werden kann (vgl. wieder VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032).Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine derartige „Sperrwirkung“ im Schulpflichtgesetz nicht vorgesehen sei und auch keine Identität der Sache vorliege, weil den ursprünglichen Bescheiden vom 11. Juli 2023 die Untersagung des häuslichen Unterrichts zu Grunde gelegen sei und deshalb die Anordnung des Besuchs einer Schule
Paragraph 5, SchPflG getroffen worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei einer bereits rechtskräftigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht i.S.d. Paragraph 5, SchPflG gerade nicht nochmals zu prüfen ist, ob die Schulpflicht stattdessen durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG erfüllt werden kann vergleiche wieder VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032). Die Entscheidung, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht auf Dauer i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen haben, war bereits „Sache“ der rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde vom
- Juli
- Der gegenständliche Sachverhalt hat sich daher gegenüber jenem, der den Bescheiden vom
- Juli 2023 zugrunde lag, nicht (maßgeblich) geändert. Die Entscheidung, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ihre Schulpflicht auf Dauer i.S.d. Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen haben, war bereits „Sache“ der rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde vom
- Juli
- Der gegenständliche Sachverhalt hat sich daher gegenüber jenem, der den Bescheiden vom
- Juli 2023 zugrunde lag, nicht (maßgeblich) geändert. Folglich liegt Identität der Sache vor. Auch die Rechtslage hat sich inzwischen nicht (maßgeblich) geändert. Der den Bescheiden vom
- Juli 2023 zugrunde liegende § 5 SchPflG wurde zuletzt mit
- September 2019 durch BGBl. I Nr. 101/2018 geändert. Damit stand sowohl zum damaligen Entscheidungszeitpunkt als auch zum Entscheidungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bescheide dieselbe Fassung der maßgeblichen Rechtsnorm in Geltung.Auch die Rechtslage hat sich inzwischen nicht (maßgeblich) geändert. Der den Bescheiden vom
- Juli 2023 zugrunde liegende Paragraph 5, SchPflG wurde zuletzt mit
- September 2019 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, geändert. Damit stand sowohl zum damaligen Entscheidungszeitpunkt als auch zum Entscheidungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bescheide dieselbe Fassung der maßgeblichen Rechtsnorm in Geltung. Zusammengefasst steht einer neuerlichen Sachentscheidung durch die belangte Behörde die Rechtskraft der Bescheide vom
- Juli 2023 entgegen. Da über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf (ne bis in idem), hat die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge zutreffend wegen res iudicata
§ 68AVG zurückgewiesen (vgl. wieder Vw
GH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078).Da über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf (ne bis in idem), hat die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge zutreffend wegen res iudicata
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen vergleiche wieder VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078). Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der gegenständlichen Sachentscheidungen ist ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung nicht erforderlich. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zur Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier res iudicata vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier res iudicata vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W227.2338153.1.00