RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW229 2307971-1 Spruch, W229 2307971-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 10Al
VG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Philipp KUHLMANN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Dr. Rainer W. BÖHM, Lainzer Straße 16/3, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 05.12.2024, VSNR: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 05.12.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß §
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VG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 20.11.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verlorengegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 05.12.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 20.11.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verlorengegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 20.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 20.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie Studentin sei und mit ihrem AMS-Betreuer daher Bewerbungen für Teilzeitstellen vereinbart habe. Es seien der Beschwerdeführerin entsprechende Stellenangebote übermittelt worden, auf die sie sich auch immer beworben habe. Nach einem Betreuerwechsel sei es dazu gekommen, dass der Beschwerdeführerin Vollzeitstellen angeboten worden seien. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass ein entsprechender Aktenvermerk über die Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin vorliege und der nunmehrige Betreuer über die Teilzeitsuche der Beschwerdeführerin in Kenntnis sei. Die Beschwerdeführerin habe sich daher auch auf die Vollzeitstellen beworben, was dazu geführt habe, dass sie für die nunmehr gegenständliche Stelle abgelehnt worden sei. Die Begründung des gegenständlichen Bescheides nehme auf den dargelegten Sachverhalt und die darin erkennbaren Entschuldigungsgründe iSd § 49 Abs. 2 AlVG in keiner Weise Bezug und erscheine die mangelnde Berücksichtigung der Umstände sowie des Sachverhaltes willkürlich. Die Behörde habe durch das mangelhafte Ermittlungsverfahren ihre Begründungspflicht massiv verletzt.Die Begründung des gegenständlichen Bescheides nehme auf den dargelegten Sachverhalt und die darin erkennbaren Entschuldigungsgründe iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG in keiner Weise Bezug und erscheine die mangelnde Berücksichtigung der Umstände sowie des Sachverhaltes willkürlich. Die Behörde habe durch das mangelhafte Ermittlungsverfahren ihre Begründungspflicht massiv verletzt.
- Mit Beschwerdeergänzung legte die Beschwerdeführerin mehrere Vermittlungsvorschläge vor, die sie von ihrem früheren AMS-Betreuer erhalten hat und die allesamt Teilzeitstellen betrafen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 25.03.2023 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. In den einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarungen bzw. Betreuungsplänen sei festgehalten worden, dass das AMS sie bei der Suche nach einer Voll- bzw. Teilzeitstelle unterstütze. Am 07.11.2024 sei ihr eine Beschäftigung als Sekretärin für Kundenempfang in einer Notariatskanzlei im Ausmaß von 40 Wochenstunden zugewiesen worden. Am 20.11.2024 habe der potentielle Dienstgeber dem AMS das Anschreiben der Beschwerdeführerin übermittelt, aus welchem hervorgehe, dass sie sich auf eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden bewerben würde. Die Beschäftigung sei nicht zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin in ihrem Anschreiben angeführt habe, sich auf eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu bewerben.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen gleichlautend wiederholte.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2025 einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2025 einlangend vorgelegt.
- Am 08.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
- Am 09.10.2025 langte eine Stellungnahme des AMS ein, welcher ein Formular betreffend Auskunft zur Ausbildung vom 01.04.2023 sowie Vermittlungsvorschläge an die Beschwerdeführer mit Vollzeitstundenausmaß beigelegt waren. Zum Verhältnis von Verfügbarkeit zur Zumutbarkeit führt das AMS darin aus, dass die Zumutbarkeit einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen Beschäftigung in § 9 AlVG abschließend geregelt sei und hier als die Verfügbarkeit einschränkende Umstände ausschließlich gesetzliche Betreuungspflichten genannt werden. Auf andere Umstände, die die Verfügbarkeit einschränken, ohne nach § 7 AlVG schon die Arbeitslosigkeit auszuschließen, sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht Bedacht zu nehmen (Julcher in: Pfeil [Hrsg]: ALV-Komm, § 9 AlVG, Rz 27/1,
- Lfg.). Für eine Intention des Gesetzgebers, dass ein Studium, welches dem Grunde nach gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit entgegenstehe, die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung einschränken könne, gebe es auch bei Erfüllung der (Ausnahme-)Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG keinerlei Anhaltspunkte. Die bei der Beantragung von Arbeitslosengeld durchgeführte Prüfung der Verfügbarkeit aufgrund eines betriebenen Studiums bei Erfüllung der Bedingungen des § 12 Abs. 4 AlVG diene der Sicherstellung, dass die Mindestverfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 7 AlVG als grundlegende Anspruchsvoraussetzung erfüllt sei, habe aber keine Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung.
- Am 09.10.2025 langte eine Stellungnahme des AMS ein, welcher ein Formular betreffend Auskunft zur Ausbildung vom 01.04.2023 sowie Vermittlungsvorschläge an die Beschwerdeführer mit Vollzeitstundenausmaß beigelegt waren. Zum Verhältnis von Verfügbarkeit zur Zumutbarkeit führt das AMS darin aus, dass die Zumutbarkeit einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen Beschäftigung in Paragraph 9, AlVG abschließend geregelt sei und hier als die Verfügbarkeit einschränkende Umstände ausschließlich gesetzliche Betreuungspflichten genannt werden. Auf andere Umstände, die die Verfügbarkeit einschränken, ohne nach Paragraph 7, AlVG schon die Arbeitslosigkeit auszuschließen, sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht Bedacht zu nehmen (Julcher in: Pfeil [Hrsg]: ALV-Komm, Paragraph 9, AlVG, Rz 27/1,
- Lfg.). Für eine Intention des Gesetzgebers, dass ein Studium, welches dem Grunde nach gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit entgegenstehe, die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung einschränken könne, gebe es auch bei Erfüllung der (Ausnahme-)Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG keinerlei Anhaltspunkte. Die bei der Beantragung von Arbeitslosengeld durchgeführte Prüfung der Verfügbarkeit aufgrund eines betriebenen Studiums bei Erfüllung der Bedingungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG diene der Sicherstellung, dass die Mindestverfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG als grundlegende Anspruchsvoraussetzung erfüllt sei, habe aber keine Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit dem 25.03.2023, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 10.02.2024 befand sie sich im Bezug von Notstandshilfe. Sie betrieb seit 2017 bzw. 2020 zwei Universitätsstudien. Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Sekretärin in verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien. Im Formular betreffend Auskunft zur Ausbildung vom 01.04.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dem Arbeitsmarkt im Ausmaß von 30 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen. Konkrete Zeiten der Verfügbarkeit wurden seitens des AMS mit der Beschwerdeführerin nicht aufgenommen. In den Betreuungsvereinbarungen von 24.10.2023 bis 10.04.2024 wurde unter Ziel der Betreuung als Arbeitsausmaß „Voll-/Teilzeit 20 Stunden“ festgehalten, zuletzt am 10.04.
- Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass damit vereinbart sei, dass sie wegen ihres Studiums Teilzeitstellen erhalte, auf die sie sich bewerben müsse. Mit dem neuen AMS-Betreuer der Beschwerdeführer wurden in der Betreuungsvereinbarung vom 01.10.2024 als mögliche Arbeitszeiten „Voll-/Teilzeit“ festgehalten. Als Betreuungsziel wurde die Unterstützung bei einer Stelle als Sekretärin für Kundenempfang vereinbart. Am 07.11.2024 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Sekretärin für Kundenempfang samt Begleitschreiben via eAMS, in welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot lautet wie folgt: „Notariatskanzlei in XXXX „Notariatskanzlei in römisch 40 1 Sekretär/in für Kundenempfang AUFGABEN: * Empfang der Geschäftspartner/innen und Klient/innen, * Postbearbeitung, Terminvereinbarungen und Koordination, kurze E-Mail-Korrespondenzen, * Allgemeine Büro- und Kanzleitätigkeiten (organisatorische und administrative Tätigkeiten), * Telefonischer und persönlicher Klientenkontakt, * Behörden und Postwege, * Kontrolle unserer diversen Register, * Nach Einarbeitung auch Unterschriftsbeglaubigungen und vieles mehr. ANFORDERUNGEN: * erste Erfahrungen von Vorteil * MS Office-Kenntnisse * der Arbeit entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift * Zuverlässigkeit, Genauigkeit * sehr gute Umgangsformen ARBEITSZEIT: 40 Stunden/Woche (Mo.-Do. von 08:00-12:00 Uhr und 12:30-17:00 Uhr, Fr. 07:30-14:00 Uhr) Gehalt: Lt. Kollektivvertrag - Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation BEWERBUNG: Ihre aktuellen schriftlichen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte per Email an: ************** XXXX *************************** römisch 40 ************* Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Sekretär/in für Kundenempfang beträgt 1.800,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Die Beschwerdeführerin las den Vermittlungsvorschlag am 08.11.2024 in ihrem eAMS-Konto und übermittelte am 19.11.2024 per E-Mail eine Bewerbung, in welcher sie auszugsweise ausführte: „Anbei übermittle ich Ihnen meine Bewerbungsunterlagen für die Position als Sekräterin [sic!] für den Kundenempfang im Ausmaß von 20 Wochenstunden.“ Der Dienstgeber übermittelte das Bewerbungsschreiben am 20.11.2024 dem AMS. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Die Beschwerdeführerin beendete eines der beiden Studien im Frühjahr 2025, das zweite Studium gab sie daraufhin auf und war sie ab der Beendigung des Studiums dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt verfügbar. Die Beschwerdeführerin hat zeitnah zur Ausschlussfrist keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom 20.02.2025, der im Akt einliegt. Dass die Beschwerdeführerin als Studentin gemeldet ist, ist unstrittig und ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Studienblatt der Universität XXXX sowie dem Versicherungsverlauf.Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom 20.02.2025, der im Akt einliegt. Dass die Beschwerdeführerin als Studentin gemeldet ist, ist unstrittig und ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Studienblatt der Universität römisch 40 sowie dem Versicherungsverlauf. Das Formular betreffend Auskunft zur Ausbildung wurde vom AMS im Nachgang zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ergibt sich daraus die festgestellte Angabe zur Verfügbarkeit. Dass sich das AMS nicht mit den konkreten Zeiten der Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, geben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an. Ebenso liegen die Betreuungsvereinbarungen vom 24.10.2023, 04.12.2023, 08.02.2024, 10.04.2024 und 01.10.2024 im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin davon ausging, mit ihrem früheren AMS-Betreuer vereinbart zu haben, dass sie wegen ihres Studiums nur auf Teilzeitstellen vermittelt werde, bringt die Beschwerdeführerin gleichbleibend vor und ergibt sich aus den zwischen 24.10.2023 und 10.04.2024 erstellten Betreuungsvereinbarungen, dass darin neben der Angabe Voll-/Teilzeit (auch) ein Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden festgehalten wird. Ebenso legte sie Vermittlungsvorschläge vor, mit denen ihr Teilzeitstellen zugewiesen worden sind. In der aktuellsten im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 01.10.2024 wurde eine Vermittlung auf Voll- und Teilzeitstellen festgehalten, der Zusatz „20 Stunden“ war darin nicht mehr enthalten. Der Vermittlungsvorschlag vom 07.11.2024 liegt im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin diesen am 08.11.2024 gelesen hat, ergibt sich aus dem KOM Sendeprotokoll des AMS. Die Formulierung der Bewerbung für die gegenständliche Stelle vom 19.11.2024 ergibt sich aus dem E-Mail, welches der potentielle Dienstgeber an das AMS weitergeleitet hat. Sowohl telefonisch am 22.11.2024 als auch im Rahmen der Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom 29.11.2024 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe die Bewerbung für 20 Wochenstunden gesendet, dies aufgrund der Vereinbarung mit ihrem vorigen Berater, von dem sie nur Teilzeitstellen erhalten habe. Sie habe sich trotzdem für 20 Wochenstunden beworben, da manche Dienstgeber auch weitere Stellen haben würden. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich auch für Vollzeitstellen bewerben müsse. Dass eine Beschäftigung bei der gegenständlichen Notariatskanzlei nicht zustande kam, ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin zeitnah zur Ausschlussfrist ein anderes Dienstverhältnis aufgenommen hätte, wurde von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin weder vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen. Dass die Beschwerdeführerin eines der beiden Studien im Juni 2025 beendet hat, gab sie in der mündlichen Verhandlung an.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
- Die genannten Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH 16.10.1990, 89/08/0141, mwH). 3.3.
- Zum Umfang der Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin: Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG erfordert nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollbeschäftigung. Die Bereitschaft des Arbeitslosen, nicht nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, sondern im Falle einer entsprechenden Vermittlung auch eine Vollbeschäftigung anzunehmen, ist erst iZm der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG, nicht aber schon bei der Prüfung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG zu beurteilen. IZm der Verfügbarkeit in diesem Sinne kommt es auf das Ausmaß der Tätigkeit während des Zeitraumes, für den die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden, an. Die mangelnde Verfügbarkeit knüpft an Umstände an, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist (VwGH 23.10.2002, 2000/08/0086 mwN.).Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG erfordert nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollbeschäftigung. Die Bereitschaft des Arbeitslosen, nicht nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, sondern im Falle einer entsprechenden Vermittlung auch eine Vollbeschäftigung anzunehmen, ist erst iZm der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG, nicht aber schon bei der Prüfung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG zu beurteilen. IZm der Verfügbarkeit in diesem Sinne kommt es auf das Ausmaß der Tätigkeit während des Zeitraumes, für den die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden, an. Die mangelnde Verfügbarkeit knüpft an Umstände an, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist (VwGH 23.10.2002, 2000/08/0086 mwN.). Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Studium ist anzuführen, dass § 12 Abs. 3 lit f AlVG nicht als Arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit. gilt, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Studium ist anzuführen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG nicht als Arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 leg. cit. gilt, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. Nach dieser Regelung gelten Personen, welche – wie die Beschwerdeführerin – ein Studium als ordentlichen Hörerin Betreiben nicht als arbeitslos. Da die Beschwerdeführerin die Anwartschaft nach § 14 AlVG erfüllt, gilt sie dennoch als arbeitslos nach § 12 Abs. 4 AlVG und ist grundsätzlich als verfügbar iSd § 7 AlVG anzusehen.Nach dieser Regelung gelten Personen, welche – wie die Beschwerdeführerin – ein Studium als ordentlichen Hörerin Betreiben nicht als arbeitslos. Da die Beschwerdeführerin die Anwartschaft nach Paragraph 14, AlVG erfüllt, gilt sie dennoch als arbeitslos nach Paragraph 12, Absatz 4, AlVG und ist grundsätzlich als verfügbar iSd Paragraph 7, AlVG anzusehen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihres Studiums mit ihrem AMS-Betreuer eine Zuweisung zu Teilzeitstellen vereinbart, ist festzuhalten, dass für die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nach § 7 Abs. 7 erster Satz AlVG die Vermittelbarkeit zumindest für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden erforderlich und somit auch ausreichend ist (vgl. dazu Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) § 7 AlVG Rz 162).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihres Studiums mit ihrem AMS-Betreuer eine Zuweisung zu Teilzeitstellen vereinbart, ist festzuhalten, dass für die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nach Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz AlVG die Vermittelbarkeit zumindest für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden erforderlich und somit auch ausreichend ist vergleiche dazu Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) Paragraph 7, AlVG Rz 162). Der Verwaltungsgerichtshof hielt hierzu wie folgt fest: Unstrittig ist, dass der Betreffende die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG („große Anwartschaft“) erfüllt. Er gilt während seiner Ausbildung als arbeitslos, sodass nur seine Verfügbarkeit zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/08/0209 mHa VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092, VwGH 15.05.2013, 2011/08/0373, und VwGH 17.10.2014, Ro 2014/08/0034).Der Verwaltungsgerichtshof hielt hierzu wie folgt fest: Unstrittig ist, dass der Betreffende die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG („große Anwartschaft“) erfüllt. Er gilt während seiner Ausbildung als arbeitslos, sodass nur seine Verfügbarkeit zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2015/08/0209 mHa VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092, VwGH 15.05.2013, 2011/08/0373, und VwGH 17.10.2014, Ro 2014/08/0034). Lediglich Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen gemäß § 7 Abs. 7 zweiter Satz AlVG die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 leg.cit auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. Vor dem Hintergrund, dass auch bei Personen mit Betreuungspflichten nur dann ein Beschäftigungsausmaß von 16 Wochenstunden ausreicht, wenn sie nachweisen, dass eine längere Betreuungsmöglichkeit nicht existiert, wird eine eingeschränkte Verfügbarkeit vom System der Arbeitslosenversicherung nur in einem engen Rahmen akzeptiert. Grundsätzlich sind nur eingeschränkt verfügbare Arbeitslose verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) § 7 AlVG Rz 172).Lediglich Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen gemäß Paragraph 7, Absatz 7, zweiter Satz AlVG die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. Vor dem Hintergrund, dass auch bei Personen mit Betreuungspflichten nur dann ein Beschäftigungsausmaß von 16 Wochenstunden ausreicht, wenn sie nachweisen, dass eine längere Betreuungsmöglichkeit nicht existiert, wird eine eingeschränkte Verfügbarkeit vom System der Arbeitslosenversicherung nur in einem engen Rahmen akzeptiert. Grundsätzlich sind nur eingeschränkt verfügbare Arbeitslose verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) Paragraph 7, AlVG Rz 172). Daraus, dass Arbeitslose für eine Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden verfügbar sein müssen, kann nicht geschlossen werden, dass sie nicht auch für mehr als 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen müssen, da es sich um die Mindestverfügbarkeit handelt. Bei der Frage zur Bereitschaft, über das Mindestmaß der Verfügbarkeit hinausgehend eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, handelt es sich jedoch nach der oben zitierten Judikatur um eine der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG (siehe dazu sogleich).Daraus, dass Arbeitslose für eine Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden verfügbar sein müssen, kann nicht geschlossen werden, dass sie nicht auch für mehr als 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen müssen, da es sich um die Mindestverfügbarkeit handelt. Bei der Frage zur Bereitschaft, über das Mindestmaß der Verfügbarkeit hinausgehend eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, handelt es sich jedoch nach der oben zitierten Judikatur um eine der Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG (siehe dazu sogleich). Eine generelle fehlende Verfügbarkeit ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht angenommen. Vielmehr ist die Voraussetzung der Verfügbarkeit iSd §
§ 7Al
VG bei der Beschwerdeführerin zu bejahen.Eine generelle fehlende Verfügbarkeit ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht angenommen. Vielmehr ist die Voraussetzung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG bei der Beschwerdeführerin zu bejahen. 3.3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: 3.3.3.
- Aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.).3.3.3.
- Aus der Systematik und dem Zweck der Paragraphen 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen vergleiche etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach (vgl. ErlRV 464 BlgNR
- GP 9). Dem entspricht der ausdrückliche Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Darüber hinaus ist ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit des AMS als privatwirtschaftliches Handeln, dass bei der Erstellung des Betreuungsplans zwar auf die Zumutbarkeitskriterien gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG 1977 Rücksicht zu nehmen ist; eine sich aus dem Betreuungsplan/der Betreuungsvereinbarung direkt abzuleitende bindende Festlegung der Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG 1977 oder auch nur bindende Definition der einzelfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung dieser Grenzen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Betreuungsplan vor diesem Hintergrund die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung – insbesondere auch in Zusammenhang mit möglichen Sanktionen nach § 10 AlVG 1977 – weder ausdehnen noch einengen kann. Auch kann sich unmittelbar an den Betreuungsplan keine Sanktion nach § 10 AlVG 1977 knüpfen. An dieser Konsequenz ändert auch § 9 Abs. 8 AlVG 1977 nichts, weil die dortige Bestimmung zwar den Begründungsaufwand des AMS für Wiedereingliederungsmaßnahmen dem Arbeitssuchenden gegenüber - unter bestimmten Voraussetzungen - in Zusammenhang mit einem bestehenden Betreuungsplan modifiziert, der aber selbst keine Bindung entfaltet und die Behörde auch nicht von ihrer Verpflichtung zur Darstellung einer nachvollziehbaren - und in diesem Sinne eigenständigen - Begründung entbindet, die einer nachprüfenden Kontrolle unterliegt (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010 mwN.).Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kommt das AMS der Aufgabe der Erstellung des Betreuungsplans/der Betreuungsvereinbarung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach vergleiche ErlRV 464 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9). Dem entspricht der ausdrückliche Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Darüber hinaus ist ausschlaggebend für die Einordnung der Beratungstätigkeit des AMS als privatwirtschaftliches Handeln, dass bei der Erstellung des Betreuungsplans zwar auf die Zumutbarkeitskriterien gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 AlVG 1977 Rücksicht zu nehmen ist; eine sich aus dem Betreuungsplan/der Betreuungsvereinbarung direkt abzuleitende bindende Festlegung der Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG 1977 oder auch nur bindende Definition der einzelfallbezogenen Kriterien für die Beurteilung dieser Grenzen ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, sodass der Betreuungsplan vor diesem Hintergrund die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung – insbesondere auch in Zusammenhang mit möglichen Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG 1977 – weder ausdehnen noch einengen kann. Auch kann sich unmittelbar an den Betreuungsplan keine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG 1977 knüpfen. An dieser Konsequenz ändert auch Paragraph 9, Absatz 8, AlVG 1977 nichts, weil die dortige Bestimmung zwar den Begründungsaufwand des AMS für Wiedereingliederungsmaßnahmen dem Arbeitssuchenden gegenüber - unter bestimmten Voraussetzungen - in Zusammenhang mit einem bestehenden Betreuungsplan modifiziert, der aber selbst keine Bindung entfaltet und die Behörde auch nicht von ihrer Verpflichtung zur Darstellung einer nachvollziehbaren - und in diesem Sinne eigenständigen - Begründung entbindet, die einer nachprüfenden Kontrolle unterliegt (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010 mwN.). 3.3.3.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, kann der Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung mit dem AMS die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung weder ausdehnen noch einengen (vgl. nochmals VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/00010, siehe hierzu auch Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 28 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Somit ist für die Frage der Zumutbarkeit einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung (nur) § 9 AlVG relevant. 3.3.3.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, kann der Betreuungsplan bzw. die Betreuungsvereinbarung mit dem AMS die Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung weder ausdehnen noch einengen vergleiche nochmals VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/00010, siehe hierzu auch Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 28 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Somit ist für die Frage der Zumutbarkeit einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung (nur) Paragraph 9, AlVG relevant. Im Schrifttum wird zum Zusammenhang von Verfügbarkeit und Zumutbarkeit angeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof iZm Betreuungspflichten judiziert hat, dass die Verfügbarkeit der Arbeitslosen (als vorab zu prüfendes Hindernis für den Anspruch auf Arbeitslosengeld) den Rahmen absteckt, innerhalb dessen es – Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG vorausgesetzt – überhaupt noch auf die Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG ankommt. Dies gelte insbesondere auch in jenen Fällen, in denen zwar eine in zeitlicher Hinsicht eingeschränkte Verfügbarkeit vorliegt, diese Einschränkung aber für sich allein genommen den Leistungsanspruch deshalb nicht in Frage zu stellen vermag, weil der verbleibende Umfang der Verfügbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeszwecke des AlVG und der Interessen der Versichertengemeinschaft sowie gemessen an den Anforderungen des Arbeitsmarktes als iSd Kriterien des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG ausreichend erachtet werden muss; die Arbeitslose muss sich konsequenterweise nur soweit als arbeitswillig zeigen und sich vermitteln lassen, als ihre Verfügbarkeit reicht. Mittlerweile wird aber auf Betreuungspflichten (ebenso wie – seit jeher – auf die körperlichen Fähigkeiten) ausdrücklich in § 9 Abs 2 AlVG Bedacht genommen. Auf andere Umstände, die die Verfügbarkeit einschränken, ohne nach § 7 AlVG schon die Arbeitslosigkeit auszuschließen, ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht Bedacht zu nehmen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 27/1 [Stand 1.12.2023, rdb.at]).Im Schrifttum wird zum Zusammenhang von Verfügbarkeit und Zumutbarkeit angeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof iZm Betreuungspflichten judiziert hat, dass die Verfügbarkeit der Arbeitslosen (als vorab zu prüfendes Hindernis für den Anspruch auf Arbeitslosengeld) den Rahmen absteckt, innerhalb dessen es – Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG vorausgesetzt – überhaupt noch auf die Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG ankommt. Dies gelte insbesondere auch in jenen Fällen, in denen zwar eine in zeitlicher Hinsicht eingeschränkte Verfügbarkeit vorliegt, diese Einschränkung aber für sich allein genommen den Leistungsanspruch deshalb nicht in Frage zu stellen vermag, weil der verbleibende Umfang der Verfügbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeszwecke des AlVG und der Interessen der Versichertengemeinschaft sowie gemessen an den Anforderungen des Arbeitsmarktes als iSd Kriterien des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG ausreichend erachtet werden muss; die Arbeitslose muss sich konsequenterweise nur soweit als arbeitswillig zeigen und sich vermitteln lassen, als ihre Verfügbarkeit reicht. Mittlerweile wird aber auf Betreuungspflichten (ebenso wie – seit jeher – auf die körperlichen Fähigkeiten) ausdrücklich in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG Bedacht genommen. Auf andere Umstände, die die Verfügbarkeit einschränken, ohne nach Paragraph 7, AlVG schon die Arbeitslosigkeit auszuschließen, ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht Bedacht zu nehmen vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 27/1 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung nur u.a. dann zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Andere zeitliche Einschränkungen, die bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dies wurde auch von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits, wenn auch im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG, mehrfach ausgesprochen, dass die Heranziehung des Arbeitslosengeldes zur Finanzierung eines Studiums systemwidrig wäre (siehe etwa VwGH 28.01.2025, Ra 2022/08/0023).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung nur u.a. dann zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Andere zeitliche Einschränkungen, die bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dies wurde auch von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits, wenn auch im Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera f und Absatz 4, AlVG, mehrfach ausgesprochen, dass die Heranziehung des Arbeitslosengeldes zur Finanzierung eines Studiums systemwidrig wäre (siehe etwa VwGH 28.01.2025, Ra 2022/08/0023). Es war der Beschwerdeführerin zwar unbenommen, in der Betreuungsvereinbarung (auch) eine Vermittlung für Teilzeitstellen festzuhalten, diese Vereinbarung führt jedoch nicht dazu, dass eine Vollzeitstelle im Ausmaß von 40 Wochenstunden unzumutbar wäre – vorausgesetzt, die übrigen Zumutbarkeitskriterien sind erfüllt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Betreuer keine Vollzeitstellen zugewiesen bekam, bindet das AMS nicht derart, dass ihr keine Vollzeitstellen zugewiesen hätten werden dürfen. Daraus, dass Arbeitslose für eine Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden verfügbar sein müssen, kann nicht geschlossen werden, dass sich auch die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sowie die Arbeitswilligkeit der arbeitslosen Person nur auf eine Teilzeitbeschäftigung erstrecken muss. Nachdem die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin nicht durch Betreuungspflichten eingeschränkt war, war ihr die Stelle zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat zudem weder im Rahmen der Niederschrift noch im Beschwerdeverfahren Einwände gegen die zugewiesene Beschäftigung als Sekretärin hinsichtlich ihrer Kenntnisse erhoben und sind auch keine Umstände ersichtlich, die auf eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung hinweisen würden, zumal es sich um eine Beschäftigung in einem Bereich handelt, in dem die Beschwerdeführerin bereits Berufserfahrung hat und in welchen eine Vermittlung in den Betreuungsvereinbarungen auch festgelegt wurde. Die gegenständliche Stelle entspricht somit den Zumutbarkeitskriterien des §
§ 9Abs. 2 Al
VG.Die Beschwerdeführerin hat zudem weder im Rahmen der Niederschrift noch im Beschwerdeverfahren Einwände gegen die zugewiesene Beschäftigung als Sekretärin hinsichtlich ihrer Kenntnisse erhoben und sind auch keine Umstände ersichtlich, die auf eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung hinweisen würden, zumal es sich um eine Beschäftigung in einem Bereich handelt, in dem die Beschwerdeführerin bereits Berufserfahrung hat und in welchen eine Vermittlung in den Betreuungsvereinbarungen auch festgelegt wurde. Die gegenständliche Stelle entspricht somit den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. 3.3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.). 3.3.4.
- Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheids damit, dass sie mit ihrem AMS-Betreuer die Vermittlung und Bewerbung auf Teilzeitstellen vereinbart habe und sie davon ausgegangen sei, dass dies auch ihrem neuen Betreuer bekannt gewesen sei. Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass es der Beschwerdeführerin offen gestanden wäre, mit dem AMS Rücksprache bezüglich der Bewerbungspflicht betreffend die konkrete zugewiesene Stelle zu halten, und hätte in diesem Rahmen geklärt werden können, dass die Beschwerdeführerin sich auch auf Vollzeitstellen arbeitswillig zeigen und bewerben müsse. Die gegenständliche Stelle war eindeutig als Vollzeitstelle ausgeschrieben und ergeben sich aus dem Stellenangebot keine Hinweise drauf, dass auch Stellen mit geringerer Wochenstundenzahl offen gewesen seien. Die Formulierung der Beschwerdeführerin, sich für die Position als Sekretärin im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu bewerben, ist nicht als ordnungsgemäße Bewerbung für eine offene Stelle im Ausmaß von 40 Wochenstunden anzusehen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass manchmal auch andere Stellen offen seien, erscheint in diesem Zusammenhang ebenso nicht überzeugend, da sie weder beim Dienstgeber nachgefragt hat, ob auch ein geringeres Stundenausmaß möglich sei, noch klargestellt hat, dass sie auch bereit sei, die Vollzeitstelle anzunehmen. Ihr Verhalten ist nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, und ist dies der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS auch zu entnehmen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags am 08.11.2024 nicht unverzüglich beworben, sondern hat vor dem Versand der Bewerbung am 19.11.2024 ohne konkrete und schlüssige Erklärung dafür eineinhalb Wochen verstreichen lassen. Dies lässt ebenso auf eine fehlende Arbeitswilligkeit im Hinblick auf die gegenständliche Beschäftigung schließen, wobei gegenständlich keine Hinweise vorliegen, dass das Zuwarten als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Eine für die ausgeschriebene Stelle nicht passende Bewerbung zu versenden, verringert jedenfalls die Chancen für das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses, zumal die Beschwerdeführerin nicht klargestellt hat, auch 40 Wochenstunden arbeiten zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Eine für die ausgeschriebene Stelle nicht passende Bewerbung zu versenden, verringert jedenfalls die Chancen für das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses, zumal die Beschwerdeführerin nicht klargestellt hat, auch 40 Wochenstunden arbeiten zu wollen. Mag die Beschwerdeführerin auch angenommen haben, dass sie sich nur auf Teilzeitstellen bewerben müsse, so hätte sie – im Falle von Unklarheiten – dennoch bei der Zuweisung einer Vollzeitstelle zumindest Rücksprach mit dem AMS halten müssen. Dadurch, dass sie von sich aus ihre Bewerbung für eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden versandt hat, ohne diese Vorgehensweise vorab mit dem AMS abzuklären, hat die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass sie ihre Chancen für den Erhalt der Stelle verringert bzw. dass diese Beschäftigung nicht zustande kommt, da sich aus dem Stellenangebot klar ergibt, dass eine Vollzeitstelle zu besetzen ist. 3.3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitlung bzw. Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen erweist sich als zulässig. Wie das AMS bereits ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe daher von 20.11.2024 bis 31.12.2024 verloren. 3.3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176 mwN.).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176 mwN.). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Die mit dem früheren Betreuer getroffenen Betreuungsvereinbarungen, welche ein Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit 20 Stunden aufweisen, können nicht als berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht angesehen werden, zumal es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, mit dem AMS hinsichtlich der konkret zugewiesenen Stelle Rücksprache zu halten. Ebenso wenig konnte sie aus der vorwiegenden Zuweisung von Teilzeitstellen darauf schließen, dass sie sich für eine Vollzeitstelle nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden bewerben müsste – dies insbesondere ohne Rücksprache mit dem AMS. Die vorgebrachten Entschuldigungsgründe nach § 49 Abs. 2 AlVG betreffen Kontrollmeldeversäumnisse und finden bei Sanktionen nach § 10 Abs. 1 AlVG keine Anwendung.Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Die mit dem früheren Betreuer getroffenen Betreuungsvereinbarungen, welche ein Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit 20 Stunden aufweisen, können nicht als berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht angesehen werden, zumal es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, mit dem AMS hinsichtlich der konkret zugewiesenen Stelle Rücksprache zu halten. Ebenso wenig konnte sie aus der vorwiegenden Zuweisung von Teilzeitstellen darauf schließen, dass sie sich für eine Vollzeitstelle nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden bewerben müsste – dies insbesondere ohne Rücksprache mit dem AMS. Die vorgebrachten Entschuldigungsgründe nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG betreffen Kontrollmeldeversäumnisse und finden bei Sanktionen nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG keine Anwendung. 3.3.
- Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe nicht darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier verneinten Frage, ob eine eingeschränkte Verfügbarkeit bei durch § 12 Abs. 4 AlVG begünstigten Personen wie bei Personen mit gesetzlichen Betreuungspflichten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung gem. § 9 AlVG zu berücksichtigen ist, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier verneinten Frage, ob eine eingeschränkte Verfügbarkeit bei durch Paragraph 12, Absatz 4, AlVG begünstigten Personen wie bei Personen mit gesetzlichen Betreuungspflichten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung gem. Paragraph 9, AlVG zu berücksichtigen ist, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W229.2307971.1.00