← Österreich

{'item': 'W269 2301739-1'}

Obsah (14)§§ 1bArt. 133§ 6§ 3§ 88a§ 58§ 17Art. 130§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2026 GeschäftszahlW269 2301739-1 Spruch, W269 2301739-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Tobias SCHMID, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 11.09.2024, Zl. OB: 810-832364-007, betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 14.12.2022

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Leistungen nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISG) und führte zusammengefasst aus, dass er kurze Zeit nach der ersten Impfung gegen COVID-19 starkes Brennen im Herz-, Muskelbereich bekommen habe. Darauf seien wochenlange Schlafstörungen, körperliche Schwäche, Herzrhythmusstörungen und Schwindel gefolgt. Seit Juni 2022 habe er einen dauerhaften Infekt mit verstopfter Nase, Geschmacksverlust, Gelenksschmerzen im Rücken-, Kniebereich; auch habe er keine Kondition mehr und es trete Müdigkeit nach kurzer körperlicher Aktivität auf. Vier Monate nach der Impfung seien Hautveränderungen am ganzen Körper, ein marmoriertes Hautbild speziell an den Armen, Krampfadern und ein eigenartiger Haarwuchs aufgetreten. Er habe Konzentrationsstörungen, verspüre körperliche und geistige Erschöpfung und sei nicht mehr so stressresistent wie vor der Impfung. Er leide unter depressiven Verstimmungen und geistiger Erschöpfung aufgrund seiner täglichen Schmerzen und laufenden körperlichen Beschwerden.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Leistungen nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISG) und führte zusammengefasst aus, dass er kurze Zeit nach der ersten Impfung gegen COVID-19 starkes Brennen im Herz-, Muskelbereich bekommen habe. Darauf seien wochenlange Schlafstörungen, körperliche Schwäche, Herzrhythmusstörungen und Schwindel gefolgt. Seit Juni 2022 habe er einen dauerhaften Infekt mit verstopfter Nase, Geschmacksverlust, Gelenksschmerzen im Rücken-, Kniebereich; auch habe er keine Kondition mehr und es trete Müdigkeit nach kurzer körperlicher Aktivität auf. Vier Monate nach der Impfung seien Hautveränderungen am ganzen Körper, ein marmoriertes Hautbild speziell an den Armen, Krampfadern und ein eigenartiger Haarwuchs aufgetreten. Er habe Konzentrationsstörungen, verspüre körperliche und geistige Erschöpfung und sei nicht mehr so stressresistent wie vor der Impfung. Er leide unter depressiven Verstimmungen und geistiger Erschöpfung aufgrund seiner täglichen Schmerzen und laufenden körperlichen Beschwerden.
  3. Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und forderte medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztinnen und Ärzte an. In weiterer Folge wurde die Erstattung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Innere Medizin beauftragt.
  4. Das erstattete Sachverständigengutachten vom 23.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt und ihm mitgeteilt, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren kein kausaler Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der vorgenommenen COVID-19-Impfung gegeben sei.
  5. Mit Stellungnahme vom 08.02.2024 wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Impfung zu einer Schwächung seines Immunsystems geführt und den Epstein Barr-Virus in seinem Körper reaktiviert habe. Die jetzigen Beschwerden an Gelenken, Rücken und Knien seien anderer Natur als jene, die er bereits vor der Impfung gehabt habe. Bis Dezember 2021 habe er keine Krampfadern gehabt. Einem näher bezeichneten Laborbefund zufolge lägen 17 Werte im roten Bereich, weshalb diesbezüglich nicht von einem unauffälligen Befund gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er seit Dezember 2021 auch unter Tinnitus und Hörproblemen leide und ihm ein Arzt diesbezüglich die Auskunft gegeben habe, dass seine Probleme durch Verspannungen und die Biontech-Impfungen bedingt seien. Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter CFS leide; dies sei keine psychische, sondern eine körperliche Erkrankung. Seiner Stellungnahme legte er einen Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.01.2024 bei.
  6. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde ein Nachtragsgutachten des beigezogenen Sachverständigen ein. In seinem Nachtragsgutachten kam der Sachverständige nach Auseinandersetzung mit den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass die Impfung als Ursache der Beschwerden auszuschließen sei.
  7. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 14.12.2022

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der COVID-19-Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 14.12.2022

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der COVID-19-Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitsamt dem Bescheid auch das Nachtragsgutachten des befassten Sachverständigen übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass er seit der Impfung an einem dysregulierten Immunsystem leide. Neben Ausführungen dazu, dass der Impfstoff nicht ausreichend getestet worden sei und durch Studien belegt sei, dass es einen Zusammenhang zwischen schnell wachsenden Krebsarten und der verabreichten mRNA-Impfung gebe, beschrieb der Beschwerdeführer seinen aktuellen schlechten Gesundheitszustand. Seiner Beschwerde legte er Ausschnitte aus Online-Zeitungen, eine von seinem Facharzt für Innere Medizin vom 23.02.2024 ausgesprochene Empfehlung zur Durchführung einer Originum-Apharese und einen Befund über eine Immundiagnostik vom 27.09.2024 bei.
  2. Am 31.10.2024 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Eingabe vom 19.05.2025 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör dazu gewährt, dass beabsichtigt werde, den bisher bereits befassten Facharzt für Innere Medizin, Univ. Prof. Dr. XXXX , zum nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör dazu gewährt, dass beabsichtigt werde, den bisher bereits befassten Facharzt für Innere Medizin, Univ. Prof. Dr. römisch 40 , zum nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen.
  6. Mit Stellungnahme vom 13.06.2025 brachte der Beschwerdeführer erneut Unterlagen in Vorlage und führte aus, dass er Univ. Prof. Dr. XXXX als Sachverständigen ablehne, da er seiner Meinung nach nicht die Kompetenz und das Wissen habe, Impfschäden, ME/CFS und POTS, wie in seinem Fall, zu diagnostizieren. Seine aktuelle gesundheitliche Situation sei nicht dazu geeignet, ihm weitere Untersuchungen, Befragungen oder Ärztewege anzutun. Er wolle keine weiteren Gutachten mehr durchlaufen. Das Gericht möge aufgrund seiner bisherigen Einreichungen ein faires Urteil fällen.
  7. Mit Stellungnahme vom 13.06.2025 brachte der Beschwerdeführer erneut Unterlagen in Vorlage und führte aus, dass er Univ. Prof. Dr. römisch 40 als Sachverständigen ablehne, da er seiner Meinung nach nicht die Kompetenz und das Wissen habe, Impfschäden, ME/CFS und POTS, wie in seinem Fall, zu diagnostizieren. Seine aktuelle gesundheitliche Situation sei nicht dazu geeignet, ihm weitere Untersuchungen, Befragungen oder Ärztewege anzutun. Er wolle keine weiteren Gutachten mehr durchlaufen. Das Gericht möge aufgrund seiner bisherigen Einreichungen ein faires Urteil fällen.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2025 wurde Univ. Prof. Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2025 wurde Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt.
  10. In seinem Ergänzungsgutachten vom 20.10.2025 beantwortete der Sachverständige die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen und kam zu dem Ergebnis, dass weiterhin keine Kausalität zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und den vorgenommenen Impfungen gegen COVID-19 anzunehmen sei.
  11. Mit Schreiben vom 27.10.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten und räumte ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  12. Mit Stellungnahme vom 16.11.2025 monierte der Beschwerdeführer, dass der Gutachter einen falschen Beginn der Symptomatik zugrunde gelegt habe, weshalb sehr wohl von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Impfungen und den Gesundheitsbeeinträchtigungen auszugehen sei. Mehrere eindeutige Laborparameter würden für die Anerkennung als Impfschaden vorliegen. Diese seien vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden. Psychische Diagnosen seien überbetont worden. Der beigezogene Sachverständige sei als Onkologe und Hämatologe nicht für die Bewertung von unerwünschten Impfnebenwirkungen qualifiziert. Ferner zitierte der Beschwerdeführer zahlreiche Studien, die seine Sichtweise belegen würden. Darüber hinaus kritisierte der Beschwerdeführer die Arbeitsweise des Paul Ehrlich-Instituts und beantragte die Vorlage sämtlicher Protokolle der Pharmakovigilanz-Abteilung des Paul Ehrlich-Instituts für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.07.2025 sowie die Vorlage aller Ersatzdokumente oder elektronischen Aufzeichnungen des Paul Ehrlich-Instituts für den Zeitraum vom 20.02.2000 bis 19.06.
  13. Schließlich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Pharmakovigilanz und Arzneimittelsicherheit zur Frage, welche Mindeststandards der Dokumentation bei einer nationalen Überwachungsbehörde gelten, weiters ob die behördliche Bewertung ohne Protokolle fachgerecht erfolgen habe können und welche Aussagekraft den vom Paul Ehrlich-Institut veröffentlichten Aggregatdaten tatsächlich zukomme.
  14. Mit Eingabe vom 09.03.2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Tobias SCHMID mit seiner Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt habe.
  15. Am 20.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer befragt wurde und der befasste medizinische Sachverständige sein Gutachten erörterte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  17. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.1.
  18. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. 1.
  19. Bereits vor Vornahme der angeschuldigten Impfungen lagen beim Beschwerdeführer folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen vor:  Z.n. Leistenhernienoperation, Prostatateilresektion, Zystektomie 2007  Schilddrüsenvergrößerung, Hyperthyreose 2015  Asthma bronchiale, 2017  degenerative Veränderungen, Lumbalgie, Skoliose, Gonarthrose 2019, 2020 1.
  20. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2021 und am 30.12.2021 gegen COVID-19 geimpft. 1.
  21. Mitte April 2022 litt der Beschwerdeführer an einer COVID-19-Infektion. 1.
  22. Folgende psychiatrische Diagnosen wurden beim Beschwerdeführer gestellt:  29.04.2022: V.a. Konversionsstörung DD: Angst und depressive Störung (mit somatischem und psychischem Syndrom 29.04.2022: römisch fünf.a. Konversionsstörung DD: Angst und depressive Störung (mit somatischem und psychischem Syndrom  13.05.2022: V.a. beg. Panikattacke mit vegetativer Symptomatik, V.a. Konversionsstörung DD: Angst u depressive Störung (mit somatischem und psychotischem Syndrom) 13.05.2022: römisch fünf.a. beg. Panikattacke mit vegetativer Symptomatik, römisch fünf.a. Konversionsstörung DD: Angst u depressive Störung (mit somatischem und psychotischem Syndrom)  31.05.2022: psychovegetative Unruhe bei Z.n. depressiver Episode  10.06.2022: psychovegetative Unruhe bei Z.n. depressiver Episode  20.06.2022: Angst und depressive Störung gemischt, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen  15.07.2022: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, generalisierte Angststörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen 1.
  23. Am 28.12.2021 schilderte der Beschwerdeführer gegenüber seinem Hausarzt retrosternale brennende und stechende Schmerzen. Diese ließ der Beschwerdeführer am 17.02.2022 im Krankenhaus XXXX untersuchen. Hierbei wurden eine Herzmuskelentzündung und eine Herzbeutelentzündung beim Beschwerdeführer ausgeschlossen. Als Diagnose wurde „atypische Thoraxschmerzen“ festgehalten. Atypische Thoraxschmerzen sind in der medizinischen Literatur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben. Die wahrscheinlichere Ursache der vorliegenden Schmerzsymptomatik liegt in den psychiatrischen Diagnosen des Beschwerdeführers.1.
  24. Am 28.12.2021 schilderte der Beschwerdeführer gegenüber seinem Hausarzt retrosternale brennende und stechende Schmerzen. Diese ließ der Beschwerdeführer am 17.02.2022 im Krankenhaus römisch 40 untersuchen. Hierbei wurden eine Herzmuskelentzündung und eine Herzbeutelentzündung beim Beschwerdeführer ausgeschlossen. Als Diagnose wurde „atypische Thoraxschmerzen“ festgehalten. Atypische Thoraxschmerzen sind in der medizinischen Literatur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben. Die wahrscheinlichere Ursache der vorliegenden Schmerzsymptomatik liegt in den psychiatrischen Diagnosen des Beschwerdeführers. 1.
  25. Der Beschwerdeführer litt nicht unter Herzrhythmusstörungen; solche sind in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers nicht befunddokumentiert. Soweit der Beschwerdeführer zuweilen Herzrasen verspürte, ist dieses auf die seit dem Jahr 2015 vorbekannte Hyperthyreose zurückzuführen. 1.
  26. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gelenksschmerzen im Rücken- und Kniebereich beruhen auf degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und verschiedener Gelenke, die bereits in den Jahren 2019 und 2020 bestanden haben. 1.
  27. Der Beschwerdeführer litt nicht unter einem Geschmacksverlust. 1.
  28. Der Beschwerdeführer litt nicht an Hautveränderungen am ganzen Körper, an einem marmorierten Hautbild an den Armen und an einem eigenartigen Haarwuchs. Ebenso wenig litt er an Krampfadern an den Beinen. Diese Beschwerden sind allesamt in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben. 1.
  29. Der Beschwerdeführer litt nicht an Augenschmerzen und Kopfschmerzen. Ebenso wenig litt er an Tinnitus und Hörverlust links. Selbst wenn derartige Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer im Sommer 2023 festgestellt worden wären, lägen sie nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit den im Dezember 2021 vorgenommenen Impfungen gegen COVID-
  30. 1.
  31. Dauerhafte Infekte sind beim Beschwerdeführer nicht befunddokumentiert. Selbst wenn es ab Juni 2022 zu Dauerinfekten beim Beschwerdeführer gekommen wäre, lägen solche nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit den im Dezember 2021 vorgenommenen Impfungen gegen COVID-19 und sind solche weiters nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben. 1.
  32. Die angeschuldigten Impfungen lösten beim Beschwerdeführer weder eine Schwächung noch eine Dysregulierung seines Immunsystems aus und führten auch nicht zu einer Aktivierung des Epstein Barr-Virus. Weiters wurde die Wahrscheinlichkeit, an Krebs zu erkranken, beim Beschwerdeführer nicht erhöht. 1.
  33. Der Beschwerdeführer leidet weder an ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom) noch an einem „Fatigue-Syndrom“.
  34. Beweiswürdigung: 2.
  35. Die Feststellung zum Geburtsdatum gründet auf dem Akteninhalt. 2.
  36. Die Feststellungen zu den bereits vorbekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers gründen auf dem medizinischen Akt und den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen. Seitens des Beschwerdeführers wurde das Vorbestehen der genannten Leiden nicht bestritten. 2.
  37. Die Feststellungen zu den vorgenommenen Impfungen gegen COVID-19 gründen auf den im Akt einliegenden Impfzertifikaten. 2.
  38. Dass der Beschwerdeführer Mitte April 2022 unter einer COVID-19-Infektion litt, ergibt sich aus einem ärztlichen Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 15.04.
  39. 2.
  40. Dass der Beschwerdeführer Mitte April 2022 unter einer COVID-19-Infektion litt, ergibt sich aus einem ärztlichen Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 15.04.
  41. 2.
  42. Die gelisteten psychiatrischen Diagnosen ergeben sich aus den diesbezüglich im medizinischen Akt einliegenden Befunden. So wurde erstmals anlässlich eines stationären Aufenthalts in der Abteilung für Innere Medizin des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 26.04.2022 bis 29.04.2022 zur Abklärung der brennenden Schmerzen im Thorax der Verdacht auf eine Konversionsstörung mit der Differentialdiagnose Angst und depressive Störung (mit somatischem und psychischem Syndrom) festgehalten. Demgegenüber wurde hinsichtlich der Thoraxschmerzen vermerkt, dass sich kein Hinweis auf eine relevante organische Dysfunktion ergeben habe. Vom 17.05.2022 bis 20.05.2022 kam es zur Abklärung diffuser Schmerzen, Insomnie, innerer Unruhe, Herzrasen und brennender Brustschmerzen erneut zu einem stationären Krankenhausaufenthalt in einer Abteilung für Innere Medizin. Dem Arztbrief ist zu entnehmen, dass sich hinsichtlich der Thoraxschmerzen weder im Labor noch klinisch ein Hinweis auf eine internistische Akuterkrankung ergeben habe. Als Diagnose wurde psychovegetative Unruhe bei Z.n. depressiver Episode festgehalten. Vom 10.06.2022 bis 20.06.2022 kam es zu einem weiteren stationären Krankenhausaufenthalt, diesmal in einer psychiatrischen Abteilung. Diesbezüglich wurden nunmehr als Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen festgehalten. Wegen starker Überforderung wurde der Beschwerdeführer schließlich vom 21.06.2022 bis 29.06.2022 abermals in einer psychiatrischen Abteilung stationär aufgenommen, wobei als Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, generalisierte Angststörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen dokumentiert wurden.2.
  43. Die gelisteten psychiatrischen Diagnosen ergeben sich aus den diesbezüglich im medizinischen Akt einliegenden Befunden. So wurde erstmals anlässlich eines stationären Aufenthalts in der Abteilung für Innere Medizin des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 26.04.2022 bis 29.04.2022 zur Abklärung der brennenden Schmerzen im Thorax der Verdacht auf eine Konversionsstörung mit der Differentialdiagnose Angst und depressive Störung (mit somatischem und psychischem Syndrom) festgehalten. Demgegenüber wurde hinsichtlich der Thoraxschmerzen vermerkt, dass sich kein Hinweis auf eine relevante organische Dysfunktion ergeben habe. Vom 17.05.2022 bis 20.05.2022 kam es zur Abklärung diffuser Schmerzen, Insomnie, innerer Unruhe, Herzrasen und brennender Brustschmerzen erneut zu einem stationären Krankenhausaufenthalt in einer Abteilung für Innere Medizin. Dem Arztbrief ist zu entnehmen, dass sich hinsichtlich der Thoraxschmerzen weder im Labor noch klinisch ein Hinweis auf eine internistische Akuterkrankung ergeben habe. Als Diagnose wurde psychovegetative Unruhe bei Z.n. depressiver Episode festgehalten. Vom 10.06.2022 bis 20.06.2022 kam es zu einem weiteren stationären Krankenhausaufenthalt, diesmal in einer psychiatrischen Abteilung. Diesbezüglich wurden nunmehr als Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen festgehalten. Wegen starker Überforderung wurde der Beschwerdeführer schließlich vom 21.06.2022 bis 29.06.2022 abermals in einer psychiatrischen Abteilung stationär aufgenommen, wobei als Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, generalisierte Angststörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen dokumentiert wurden. 2.
  44. Hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten brennenden Schmerzen im Herzbereich führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.11.2025 aus, dass der Sachverständige von einem falschen Symptombeginn ausgegangen sei. Die brennenden Schmerzen seien nicht erst mit 17.02.2022 anlässlich einer Untersuchung im Spital befundet, sondern bereits am 28.12.2021 von seinem Hausarzt dokumentiert worden. Dazu ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wird, wenn er auf den Eintrag vom 28.12.2021 im Patientenblatt seines Hausarztes verweist. Dennoch führte der beigezogene Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sich bei diesem Eintrag nicht um einen ärztlichen Befund, sondern bloß um die Wiedergabe der Angaben des Patienten handle. Ein Hausarzt könne dem Sachverständigen zufolge normalerweise kein Herzultraschall durchführen, um den Angaben genauer nachzugehen. Vor diesem Hintergrund kann dem Vermerk des Hausarztes keine ärztliche Objektivierung der geschilderten Beschwerden entnommen werden. Die Symptome des Beschwerdeführers wurden jedenfalls anlässlich des ambulanten Spitalbesuchs am 17.02.2022 abgeklärt. Nach Durchführung einer EKG-Untersuchung, eines Thoraxröntgens und einer Echokardiographie konnten dem Sachverständigen zufolge eine Herzbeutelentzündung und eine Herzmuskelentzündung ausgeschlossen werden. Dies sei im ärztlichen Kurzbericht vom 17.02.2022 festgehalten worden. Die Untersuchungen hätten durchwegs unauffällige Befunde ergeben. Dem ärztlichen Kurzbericht über den Besuch vom 17.02.2022 ist zu entnehmen, dass sich in Zusammenschau der Befunde kein Hinweis für ein akutes oder chronisches Koronarsyndrom ergeben habe. Vor diesem Hintergrund sei dem Sachverständigen zufolge als Diagnose „atypische Thoraxschmerzen“ festgehalten worden. Der Sachverständige führte aus, dass sich auch aus wiederkehrenden Laborbestimmungen keine Anhaltspunkte für ein kardiales Geschehen beim Beschwerdeführer ergeben haben. Zum medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand legte der Sachverständige dar, dass vorübergehendes Brennen im Herz-Brustbereich im Zusammenhang mit einer Herzmuskel- bzw. Herzbeutelentzündung als Folge der verabreichten Impfung beschrieben sei. Eine solche Herzmuskel- bzw. Herzbeutelentzündung sei beim Beschwerdeführer aber gerade nicht diagnostiziert, sondern ausgeschlossen worden. Demgegenüber seien „atypische Thoraxschmerzen“, wie sie beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden, in der Fachliteratur nicht als Folge der Impfung beschrieben. In seinem Gutachten führte der medizinische Sachverständige weiters aus, dass die Schmerzsymptomatik in erster Linie im Zusammenhang mit den psychiatrischen Diagnosen des Beschwerdeführers stehe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.11.2025 die Ansicht vertritt, dass seine psychiatrischen Diagnosen bei der gutachterlichen Beurteilung überbetont worden seien, ist auszuführen, dass dies seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden kann. Der Chronologie der Krankengeschichte ist vielmehr zu entnehmen, dass anlässlich der mehrfachen internistischen Abklärungen der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen in der Brust keinerlei organische Ursache gefunden werden konnte. Demzufolge äußerte die internistische Abteilung des Bezirkskrankenhauses XXXX am 29.04.2022 den Verdacht auf das Vorliegen einer „Konversionsstörung DD Angst und depressive Störung (mit somatischem und psychischem Syndrom)“. Auch am 13.05.2022 wurde von der internistischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses XXXX im ambulanten Arztbrief als Diagnose festgehalten, dass der Verdacht auf „beg. Panikattacke mit vegetativer Symptomatik“ vorliege. Am 31.05.2022 wurde erneut eine internistische Abklärung durchgeführt, bei der die vorgebrachten Symptome von „diffusen Schmerzen wie Insomnie, innere Unruhe, Herzrasen, Pollakisurie sowie brennende Brustschmerzen, aggravierend nach der COVID-19-Infektion Anfang April“, untersucht wurden. Festgehalten wurde, dass sich im Hinblick auf die Thoraxschmerzen weder im Labor noch klinisch ein Hinweis auf eine internistische Akuterkrankung ergebe. Es kam zur Bildung eines psychiatrischen Konzils und wurde als Hauptdiagnose ua „psychovegetative Unruhe bei Z.n. depressiver Episode“ vermerkt. Vom 10.06.2022 bis 20.06.2022 erfolgte schließlich der erste stationärer Aufenthalt in der Abteilung für Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses XXXX , wo die Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, Post-Covid-19-Zustand“ gestellt wurde. Von 21.06.2022 bis 29.06.2022 war der Beschwerdeführer erneut in der psychiatrischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses XXXX aufgenommen. Dem diesbezüglichen Arztbrief sind als Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, generalisierte Angststörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen“ zu entnehmen. Anhand des Verlaufs der Krankengeschichte zeigt sich sohin, dass bereits die mit der Abklärung der Brustschmerzen befassten Internisten den Verdacht auf eine psychische Erkrankung hegten, der sich wenig später durch die Diagnosestellung in der psychiatrischen Abteilung manifestierte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Schmerzsymptomatik in erster Linie im Zusammenhang mit den psychiatrischen Diagnosen des Beschwerdeführers stehe, jedenfalls nachvollziehbar und begründet; eine vom Beschwerdeführer verortete Überbewertung dieser Diagnosen durch den Sachverständigen kann nicht gesehen werden.In seinem Gutachten führte der medizinische Sachverständige weiters aus, dass die Schmerzsymptomatik in erster Linie im Zusammenhang mit den psychiatrischen Diagnosen des Beschwerdeführers stehe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.11.2025 die Ansicht vertritt, dass seine psychiatrischen Diagnosen bei der gutachterlichen Beurteilung überbetont worden seien, ist auszuführen, dass dies seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden kann. Der Chronologie der Krankengeschichte ist vielmehr zu entnehmen, dass anlässlich der mehrfachen internistischen Abklärungen der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen in der Brust keinerlei organische Ursache gefunden werden konnte. Demzufolge äußerte die internistische Abteilung des Bezirkskrankenhauses römisch 40 am 29.04.2022 den Verdacht auf das Vorliegen einer „Konversionsstörung DD Angst und depressive Störung (mit somatischem und psychischem Syndrom)“. Auch am 13.05.2022 wurde von der internistischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses römisch 40 im ambulanten Arztbrief als Diagnose festgehalten, dass der Verdacht auf „beg. Panikattacke mit vegetativer Symptomatik“ vorliege. Am 31.05.2022 wurde erneut eine internistische Abklärung durchgeführt, bei der die vorgebrachten Symptome von „diffusen Schmerzen wie Insomnie, innere Unruhe, Herzrasen, Pollakisurie sowie brennende Brustschmerzen, aggravierend nach der COVID-19-Infektion Anfang April“, untersucht wurden. Festgehalten wurde, dass sich im Hinblick auf die Thoraxschmerzen weder im Labor noch klinisch ein Hinweis auf eine internistische Akuterkrankung ergebe. Es kam zur Bildung eines psychiatrischen Konzils und wurde als Hauptdiagnose ua „psychovegetative Unruhe bei Z.n. depressiver Episode“ vermerkt. Vom 10.06.2022 bis 20.06.2022 erfolgte schließlich der erste stationärer Aufenthalt in der Abteilung für Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses römisch 40 , wo die Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, Post-Covid-19-Zustand“ gestellt wurde. Von 21.06.2022 bis 29.06.2022 war der Beschwerdeführer erneut in der psychiatrischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses römisch 40 aufgenommen. Dem diesbezüglichen Arztbrief sind als Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, generalisierte Angststörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen“ zu entnehmen. Anhand des Verlaufs der Krankengeschichte zeigt sich sohin, dass bereits die mit der Abklärung der Brustschmerzen befassten Internisten den Verdacht auf eine psychische Erkrankung hegten, der sich wenig später durch die Diagnosestellung in der psychiatrischen Abteilung manifestierte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Schmerzsymptomatik in erster Linie im Zusammenhang mit den psychiatrischen Diagnosen des Beschwerdeführers stehe, jedenfalls nachvollziehbar und begründet; eine vom Beschwerdeführer verortete Überbewertung dieser Diagnosen durch den Sachverständigen kann nicht gesehen werden. 2.
  45. Dass der Beschwerdeführer nicht an Herzrhythmusstörungen litt, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht befunddokumentiert sind. Der Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 23.11.2023 zudem darauf hin, dass ein durchgeführtes Langzeit-EKG keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Soweit der Beschwerdeführer Herzrasen verspürte, führte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.10.2025 aus, dass eine beschleunigte Herzaktion bzw. Phasen von Herzklopfen bei einer Hyperthyreose auftreten können. „Herzrasen“ sei dem Sachverständigen zufolge ein typischer Befund bei Hyperthyreose. Da beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 eine Hyperthyreose diagnostiziert wurde, über Strecken hinweg aber unbehandelt blieb, sei das Herzrasen mit dieser Beeinträchtigung in Einklang zu bringen. Diese Aussage wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner noch vor den Impfungen erfolgten Schilddrüsenuntersuchung vom 23.11.2021 über Phasen von Herzklopfen klagte. Darüber hinaus wurde in einem Arztbrief der Medizinischen Universität XXXX über eine am 19.09.2022 erfolgte Untersuchung die Angabe des Beschwerdeführers festgehalten, wonach dieser unter Palpitationen auch schon vor der Impfung gelitten habe, diese aber seitdem gehäuft auftreten würden. Dies zeigt im Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Herzrasen seinen eigenen Angaben zufolge bereits vor den Impfungen gegeben war, sei es als Phasen von Herzklopfen oder in Form von Palpitationen.2.
  46. Dass der Beschwerdeführer nicht an Herzrhythmusstörungen litt, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht befunddokumentiert sind. Der Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 23.11.2023 zudem darauf hin, dass ein durchgeführtes Langzeit-EKG keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Soweit der Beschwerdeführer Herzrasen verspürte, führte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.10.2025 aus, dass eine beschleunigte Herzaktion bzw. Phasen von Herzklopfen bei einer Hyperthyreose auftreten können. „Herzrasen“ sei dem Sachverständigen zufolge ein typischer Befund bei Hyperthyreose. Da beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 eine Hyperthyreose diagnostiziert wurde, über Strecken hinweg aber unbehandelt blieb, sei das Herzrasen mit dieser Beeinträchtigung in Einklang zu bringen. Diese Aussage wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner noch vor den Impfungen erfolgten Schilddrüsenuntersuchung vom 23.11.2021 über Phasen von Herzklopfen klagte. Darüber hinaus wurde in einem Arztbrief der Medizinischen Universität römisch 40 über eine am 19.09.2022 erfolgte Untersuchung die Angabe des Beschwerdeführers festgehalten, wonach dieser unter Palpitationen auch schon vor der Impfung gelitten habe, diese aber seitdem gehäuft auftreten würden. Dies zeigt im Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Herzrasen seinen eigenen Angaben zufolge bereits vor den Impfungen gegeben war, sei es als Phasen von Herzklopfen oder in Form von Palpitationen. 2.
  47. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gelenksschmerzen im Rücken- und Kniebereich führte der Sachverständige überzeugend aus, dass diese Problematik auf die bereits vorbekannten degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und verschiedener Gelenke zurückzuführen sei. Soweit der Beschwerdeführer betonte, dass sich seine aktuellen Gelenksschmerzen anders anfühlen würden als jene, die er vor den angeschuldigten Impfungen gehabt habe, blieb es bei einer rein subjektiven Äußerung. Der Sachverständige gab dazu in seinem Nachtragsgutachten vom 14.08.2024 an, dass an den Gelenken keine entzündlichen Veränderungen nachgewiesen worden seien, die auf einen Autoimmunprozess schließen lassen würden. Demgegenüber seien die degenerativen Verschleißerscheinungen aus den Jahren vor den angeschuldigten Impfungen bereits bildgebend dokumentiert und als Ursache der Gelenksschmerzen anzusehen. 2.
  48. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht unter Geschmacksverlust litt, gründet auf der diesbezüglich mangelnden Befunddokumentation. Der Beschwerdeführer hielt dem auch nichts entgegen. 2.
  49. Dass der Beschwerdeführer nicht an Hautveränderungen am ganzen Körper, nicht an einem marmorierten Hautbild an den Armen, nicht an eigenartigem Haarwuchs und auch nicht an Krampfadern an den Beinen litt, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Krankengeschichte des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf diese Beeinträchtigungen entnehmen lassen. Die genannten Beschwerden sind sohin allesamt nicht ärztlich objektiviert. Darüber hinaus führte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.10.2025 aus, dass keine dieser Veränderungen in der Literatur als Impffolge beschrieben seien. 2.
  50. Mit E-Mail vom 01.10.2023 teilte der Beschwerdeführer dem SMS mit, dass bei ihm zuletzt Tinnitus, Hörverlust auf dem linken Ohr, vermehrt Kopfschmerzen und Augenschmerzen im Bereich der Augenhöhlen beidseitig seit ca. zwei Monaten aufgetreten seien. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Befunde zu diesen Beschwerden vorlegte. Mangels ärztlicher Objektivierung konnte das Bestehen dieser Leiden daher nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer über Nachfrage aus, dass er im Spital immer wieder auf seine diesbezüglichen Beschwerden hingewiesen habe. Ein Arzt habe ihm die Auskunft gegeben, dass die Probleme „durch Verspannungen und die Biontech-Impfung bedingt“ seien. Im Sommer 2023 habe er einen Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten aufgesucht. Doch auch in der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer keinerlei ärztliche Befunde vor. Unter der Annahme, dass beim Beschwerdeführer im Sommer 2023 die genannten Beeinträchtigungen aufgetreten wären (wovon das Gericht mangels Objektivierung nicht ausgeht), gab der beigezogene Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass zwischen diesen und den angeschuldigten Impfungen kein zeitlicher Zusammenhang mehr bestehe. 2.
  51. In seinem Antrag schilderte der Beschwerdeführer, dass er seit Juni 2022 unter einem dauerhaften Infekt leiden würde. So habe er seit Juni 2022 eine dauerhaft verstopfte Nase und verspüre Schwindel und Schwäche. In seiner Beschwerde vom 25.10.2024 beschrieb er seinen aktuellen Zustand dahingehend, dass er vor einer Woche mit Fieber, Kopfschmerzen, Schwindel und Schwäche bettlägerig gewesen sei. Dass beim Beschwerdeführer dauerhafte Infekte vorgelegen hätten, ist der Befunddokumentation nicht zu entnehmen. Darüber hinaus würden Infekte, die mit Juni 2022 aufgetreten wären, nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen vom Dezember 2021 liegen. 2.
  52. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass sein Immunsystem durch die Impfungen geschwächt bzw. dysreguliert worden sei. Deswegen sei er für Infekte aller Art anfällig geworden. Es sei zur Aktivierung des in seinem Körper bereits vorhandenen Epstein Barr-Virus gekommen. Dazu hielt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.11.2023 und im Nachtragsgutachten vom 14.08.2024 fest, dass eine Impfung zur Stimulation des Immunsystems führe, weshalb dauerhafte Infekte nicht mit einer Impfung in Einklang zu bringen seien und auch nicht in der Literatur beschrieben seien. In Einzelfällen könne es durch eine Impfung zu einer überschießenden Reaktion kommen, bei der nicht nur Antikörper gegen SARS-CoV-2, sondern auch gegen körpereigene Zellen produziert würden. Dieses als Autoimmunität bekannte Phänomen könne entsprechende autoimmune / rheumatische Erkrankungen auslösen. Für ein chronisch entzündliches bzw. autoimmunes Geschehen ergebe sich aus den wiederholt durchgeführten umfangreichen Laboruntersuchungen beim Beschwerdeführer kein Anhalt. Die einmalige leichte Erhöhung des Interleukin 6-Spiegels, auf die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.02.2024 hinweist, deute nicht auf ein entzündliches Geschehen hin. Darüber hinaus sei dieser Wert bei der Folgeuntersuchung bereits wieder im Normbereich gelegen. Zur Erhöhung des CRP-Wertes, welcher ebenfalls einen Entzündungsparameter darstelle, hielt der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung fest, dass es sich bei 0,7 um eine bloß geringfügige Erhöhung handle, weshalb auch daraus nichts abzuleiten sei. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass sein durch die Impfung dysreguliertes Immunsystem zu einer Aktivierung des Epstein Barr-Virus (EBV) geführt habe, trat dem der Sachverständige im Nachtragsgutachten vom 14.08.2024 insofern entgegen, als er erneut darauf hinwies, dass die Impfung das Immunsystem nicht schwäche oder dysreguliere, sondern stimuliere. Ein stimuliertes Immunsystem könne nicht Auslöser anderer Infektionen sein. Im Fall des Beschwerdeführers gehe aus der vorliegenden EBV-Diagnostik lediglich hervor, dass sich sein Immunsystem im Laufe seines Lebens bereits mit dem Epstein Barr-Virus auseinandergesetzt habe. Eine Virusaktivierung durch die COVID-19-Impfung zu erklären, sei wissenschaftlich widersinnig. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren gutachterlichen Aussagen, denen der Beschwerdeführer lediglich durch Äußerung seines subjektiven Empfindens entgegengetreten ist, konnte die Feststellung getroffen werden, dass die angeschuldigten Impfungen weder eine Schwächung noch eine Dysregulierung des Immunsystems auslösten und auch nicht zu einer Aktivierung des Epstein Barr-Virus führten. Zum Einwand, wonach dem Beschwerdeführer von einem Onkologen mitgeteilt worden sei, dass bei ihm nun nach der Impfung die Wahrscheinlichkeit, an Krebs zu erkranken, stark erhöht sei, hielt der Sachverständige in seinem Nachtragsgutachten fest, dass ein unterdrücktes Immunsystem eine entscheidende Voraussetzung für die Entstehung bösartiger Erkrankungen sei, während gerade die – durch die Impfung bezweckte – Stimulation des Immunsystems eine der Säulen der modernen Krebstherapie darstelle. Dementsprechend kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 2.
  53. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer unter ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis / Chronisches Fatigue-Syndrom) bzw. an einem „Fatigue-Syndrom“ leiden würde, führte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.10.2025 und in der mündlichen Verhandlung aus, dass beim Beschwerdeführer weder eine post-exertionelle Malaise (PEM) noch ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) dokumentiert seien, die allenfalls die Diagnose eines CFS erlauben würden. Die angegebene allgemeine Schwäche sei ein sehr unspezifisches Phänomen und sei nicht gleichzusetzen mit einer post-exertionellen Malaise. So wies der Sachverständige auch darauf hin, dass beim Beschwerdeführer am 27.04.2022 eine Ergometrie durchgeführt wurde, bei der dieser 99% der Zielleistung erreicht habe. Es sei nicht vorgebracht worden und ebenso wenig dokumentiert, dass es am nächsten Tag zu einem massiven Leistungsknick oder einem körperlichen Zusammenbruch gekommen wäre, was jedoch typisch im Zusammenhang mit CFS oder einer Fatigue sei. Dem Sachverständigen zufolge finde sich in der Befunddokumentation weiters kein Hinweis auf das Vorliegen von POTS; in der mündlichen Verhandlung führte er dazu aus, dass im Fall des Beschwerdeführers an keiner Stelle beschrieben worden sei, dass derartige Probleme, etwa nach dem Aufstehen, vorliegen würden. Auf den Hinweis des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach den kanadischen Konsensuskriterien zufolge POTS nicht zwingend zu den Symptomen der ME/CFS gehören würde, entgegnete der Sachverständige insofern, als er darauf hinwies, dass es sich bei ME/CFS um ein Ausschlussverfahren handle und POTS zum Symptomenkomplex zähle. Soweit der Beschwerdeführer zum Nachweis für CFS auf die Erhöhung von Auto-Antikörpern in einem Laborbefund vom 27.09.2024 verwies, legte der Sachverständige zunächst dar, dass der Nachweis von gegen Nervengewebe gerichteten Auto-Antikörpern im Falle entsprechender klinischer Symptome einen unterstützenden Hinweis auf das mögliche Vorliegen eines CFS geben könne. Unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Übersicht erläuterte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.10.2025 weiters, dass bei Werten in einem Titerbereich zwischen 60 und 70 mU/l ein Hinweis auf eine Verschlechterung der Symptomatik nach geringfügiger körperlicher und/oder geistiger Anstrengung anzunehmen sei. Beim Beschwerdeführer seien diese Werte jedoch zwischen 31,6 und 38,6 mU/l gelegen. Demnach handle es sich um bloß geringfügige Titererhöhungen, sodass nicht von einem Nachweis über erhöhte Auto-Antikörper gesprochen werden könne. Wenngleich es sich bei der Diagnose von ME/CFS, wie vom Sachverständigen dargelegt, um ein Ausschlussverfahren handelt und nicht alle Symptome des Komplexes verwirklicht sein müssen, ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keines der klassischen, vom Sachverständigen erläuterten Symptome vorlag; so ist beim Beschwerdeführer weder PEM noch POTS befunddokumentiert und lagen auch die von diesem für besonders relevant erachteten Titererhöhungen unterhalb jener Schwelle, die einen Hinweis auf das Vorliegen von CFS geben könnte. Auf den Verweis des Beschwerdeführers, wonach die Medizinische Universität XXXX mit 21.10.2022 die Diagnose „Fatigue nach COVID-19-Impfung“ festgehalten habe, gab der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass diese Diagnoseerstellung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Er führte dazu aus, dass sich aus dem Arztbrief nicht ergebe, dass entsprechende Untersuchungen, die eine Fatigue belegen könnten, durchgeführt worden seien. Zur Abklärung einer Fatigue zähle die Erhebung von PEM und POTS; eine solche Erhebung sei nicht durchgeführt worden. Der Sachverständige hielt die Darstellung im Arztbrief vom 21.10.2022 vielmehr für eine Wiedergabe der Anamnese. Abgesehen davon läge dem Sachverständigen zufolge eine mit 21.10.2022 diagnostizierte Fatigue nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen. Den zeitlichen Zusammenhang gab der Sachverständige unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur mit einem Zeitraum von sechs bis acht Wochen an.Auf den Verweis des Beschwerdeführers, wonach die Medizinische Universität römisch 40 mit 21.10.2022 die Diagnose „Fatigue nach COVID-19-Impfung“ festgehalten habe, gab der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass diese Diagnoseerstellung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Er führte dazu aus, dass sich aus dem Arztbrief nicht ergebe, dass entsprechende Untersuchungen, die eine Fatigue belegen könnten, durchgeführt worden seien. Zur Abklärung einer Fatigue zähle die Erhebung von PEM und POTS; eine solche Erhebung sei nicht durchgeführt worden. Der Sachverständige hielt die Darstellung im Arztbrief vom 21.10.2022 vielmehr für eine Wiedergabe der Anamnese. Abgesehen davon läge dem Sachverständigen zufolge eine mit 21.10.2022 diagnostizierte Fatigue nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen. Den zeitlichen Zusammenhang gab der Sachverständige unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur mit einem Zeitraum von sechs bis acht Wochen an. Der Beschwerdeführer verwies ferner auf einen mikrobiologischen Befund vom 21.07.2023, aus dem sich eine positive Testung auf das Spike-Protein ergebe. Daraus sei abzuleiten, dass immer noch Spike-Proteine bei ihm vorhanden seien und diese „Schaden verursachen“ würden. Dazu führte der befasste Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass bei einer positiven Spike-Protein-Testung eine Virenpersistenz angenommen werde; in einem solchen Fall sei also davon auszugehen, dass der Virus länger im Blut verblieben sei. Der Sachverständige hielt fest, dass es sehr viele Untersuchungen zur Bedeutung des Spike-Proteins gebe. Letztendlich seien diese Untersuchungen zu dem Schluss gekommen, dass man nicht sagen könne, ob das Verbleiben des Spike-Proteins im Körper etwas bedeute oder nicht. Hinsichtlich des positiven Befundes im Fall des Beschwerdeführers hob der Sachverständige hervor, dass der Beschwerdeführer nach Verabreichung der Impfungen im Dezember 2021 eine COVID-19-Infektion im April 2022 hatte. Die Infektion stelle einen viel stärkeren Trigger für ein Fatigue-Syndrom dar. Vor diesem Hintergrund vermag das unsubstantiierte Vorbringen, wonach das Spike-Protein beim Beschwerdeführer „Schaden verursachen“ würde, die gutachterlichen Äußerungen nicht zu erschüttern, zumal aus der positiven Testung nicht einmal abzuleiten ist, ob die Virenpersistenz auf die verabreichten Impfungen oder auf die mit April 2022 stattgehabte COVID-19-Infektion zurückzuführen ist. In seiner Stellungnahme vom 16.11.2025 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er neben der Erhöhung der Auto-Antikörper und der Aktivierung des Epstein Barr-Virus auch die T-Zell-Aktivierung als ausschlaggebend für das Vorliegen von Fatigue ansehe (die Erhöhung der Auto-Antikörper und die Aktivierung des Epstein Barr-Virus wurden bereits weiter oben behandelt). Zur T-Zell-Aktivierung legte der beigezogene Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dar, dass es sich dabei um ein extrem unspezifisches Phänomen handle, das sehr häufig beobachtet werde, wenn eine Typisierung der weißen Blutkörperchen vorgenommen werde. Daraus lasse sich jedenfalls kein Schluss auf eine bestimmte Krankheit ziehen. Zur Untermauerung seines Vorbringens, wonach er unter einem Fatigue-Syndrom leide, thematisierte der Beschwerdeführer ferner einen Befund vom 28.10.2024, der eine Thrombozytenaktivierung ergebe, sowie Befunde vom 20.03.2023 und 03.04.2023, die eine Erhöhung des D-Dimer-Werts belegen würden hätten. Daraus sei die Bildung von Mikrothromben ableitbar. Hiezu hielt der Sachverständige fest, dass die genannten Befunde keinesfalls mehr im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen stehen würden. Zudem handle es sich es sich beim D-Dimer-Wert um einen sehr unspezifischen Marker, aus dem keine Schlussfolgerung abgeleitet werden könne. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mikrothromben auf Ausführungen seines Internisten Dr. XXXX verwies, hielt dem der beigezogene Sachverständige entgegen, dass es sich dabei um einen einzelnen Fallbericht handle, dem keine darüber hinaus gültigen Aussagen entnommen werden könnten. Mikrothromben seien im Zusammenhang mit Fatigue-Problematiken kein anerkanntes wissenschaftliches Kriterium. Zur Untermauerung seines Vorbringens, wonach er unter einem Fatigue-Syndrom leide, thematisierte der Beschwerdeführer ferner einen Befund vom 28.10.2024, der eine Thrombozytenaktivierung ergebe, sowie Befunde vom 20.03.2023 und 03.04.2023, die eine Erhöhung des D-Dimer-Werts belegen würden hätten. Daraus sei die Bildung von Mikrothromben ableitbar. Hiezu hielt der Sachverständige fest, dass die genannten Befunde keinesfalls mehr im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen stehen würden. Zudem handle es sich es sich beim D-Dimer-Wert um einen sehr unspezifischen Marker, aus dem keine Schlussfolgerung abgeleitet werden könne. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mikrothromben auf Ausführungen seines Internisten Dr. römisch 40 verwies, hielt dem der beigezogene Sachverständige entgegen, dass es sich dabei um einen einzelnen Fallbericht handle, dem keine darüber hinaus gültigen Aussagen entnommen werden könnten. Mikrothromben seien im Zusammenhang mit Fatigue-Problematiken kein anerkanntes wissenschaftliches Kriterium. Der Beschwerdeführer machte schließlich darauf aufmerksam, dass sich die Thrombozytenaktivierung bei ihm auch in kalten Händen und Füßen äußere und verwies dabei auf eine mittels künstlicher Intelligenz erstellte Studienübersicht, die sein Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt hatte. Zu diesem Einwand führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass bei einer Aktivierungsstörung entsprechende Symptome vorliegen müssten. Diese seien beim Beschwerdeführer nicht aufgetreten. Die vorliegenden Beschwerden seien dem Sachverständigen zufolge nicht einer Thrombozytenaktivierung zuzuordnen, sondern entsprächen dem klassischen Bild einer Polyneuropathie, welche viele Patienten nach einer Krebstherapie hätten. Unter Bezugnahme auf die vorgelegte Studienübersicht erläuterte der Sachverständige, dass diese letztlich den Ergebnissen des Sachverständigen Recht geben würde. So werde in der Zusammenfassung der Übersicht angeführt, dass sich aus der Literatur kein Nachweis für eine Kausalität zwischen mRNA-Impfungen und einer Thrombozytenaktivierung finde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass trotz umfassender Beleuchtung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers und eingehender Diskussion diverser Laborwerte das Vorliegen von ME/CFS oder eines „Fatigue-Syndroms“ nicht gesehen werden konnte. 2.
  54. Das auf einer persönlichen Untersuchung basierende Sachverständigengutachten vom 23.11.2023, das Nachtragsgutachten vom 14.08.2024 sowie das Ergänzungsgutachten vom 20.10.2025 des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Gutachten sind in Zusammenhalt mit den umfangreichen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in ihrer Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren Entstehung und Folgen unter Bezugnahme auf die angeschuldigten Impfungen sowie unter Auseinandersetzung mit der befunddokumentierten Krankengeschichte und den erstatteten Einwendungen umfassend eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und hat sich der befasste Sachverständige damit auseinandergesetzt. Die vorgebrachten Einwendungen wurden im Rahmen der sachverständigen Gutachtenserstattungen vollumfänglich erörtert und in Richtung verschiedenster Aspekte analysiert. Auch nahm der Sachverständige zu der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, mittels künstlicher Intelligenz erstellten Studienübersicht ausführlich Stellung und setzte die zitierten Studien in unmittelbaren Kontext mit den vorliegenden Beschwerden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert und überzeugend in Zweifel gezogen, ein Gegengutachten auf derselben fachlichen Ebene wurde nicht erstattet. Soweit der Beschwerdeführer die gerichtliche Beiziehung des bereits befassten Sachverständigen ablehnte und sich dabei auf eine Aussage seines behandelnden Internisten stützte, wonach der befasste Sachverständige nicht die Kompetenz und das Wissen habe, „Impfschäden, ME-CFS, POTS wie in meinem Fall, zu diagnostizieren“, verkennt der Beschwerdeführer zunächst den Auftrag an einen gerichtlich beizuziehenden Sachverständigen. Diesem kommt nämlich nicht die Aufgabe zu, Diagnosen über vorgebrachte Symptome zu erstellen, sondern hat sich der Sachverständige mit der vorliegenden Befunddokumentation auseinanderzusetzen und dem Gericht medizinische Fragen zu beantworten, die zur Beurteilung der Kausalität durch das Gericht benötigt werden. Weshalb es dem beigezogenen Sachverständigen, einem Facharzt für Innere Medizin mit Spezialisierung im Bereich der Hämatologie und Onkologie, diesbezüglich an Kompetenz oder persönlicher Eignung fehlen sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
  55. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

§ 88aAbs.

1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadengesetzes lauten: „§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)… § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.

(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4)
(5)… Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten: § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Beschädigtenrente § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
  1. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
  2. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. …“ 3.
  5. Der Beschwerdeführer erhielt Impfungen gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung iSd § 1b ISG, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.3.
  6. Der Beschwerdeführer erhielt Impfungen gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung iSd Paragraph eins b, ISG, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen. 3.
  7. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist aufgrund des

§ 3Abs.

3 ISG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, ISG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). 3.

  1. Hinsichtlich der vorgebrachten brennenden Schmerzen im Herz-, Brustbereich wurde die Diagnose „atypische Thoraxschmerzen“ gestellt. Da atypische Thoraxschmerzen in der medizinischen Literatur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben sind und zudem die wahrscheinlichere Ursache der Schmerzsymptomatik in den psychiatrischen Diagnosen des Beschwerdeführers liegt, fehlt es am zweiten und dritten der von der Judikatur entwickelten Kriterien, um eine Kausalitätswahrscheinlichkeit zu begründen. 3.
  2. Den Feststellungen folgend litt der Beschwerdeführer nicht unter Herzrhythmusstörungen, weshalb mangels Objektivierung dieses Leidens keine Kausalitätsprüfung durchgeführt werden kann. In Bezug auf Herzrasen wurde festgestellt, dass dieses auf die seit dem Jahr 2015 vorbekannte Hyperthyreose zurückzuführen ist. Demnach fehlt es am dritten Kausalitätskriterium. 3.
  3. Die geltend gemachten Gelenksschmerzen im Rücken- und Kniebereich beruhen auf degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und verschiedener Gelenke, die bereits in den Jahren 2019 und 2020 bestanden haben. Auch bei diesen Leiden scheidet die Annahme von Kausalität daher aus, zumal eine andere Ursache als die angeschuldigten Impfungen wahrscheinlicher für diesen Leidenseintritt ist. 3.
  4. Der Eintritt von Geschmacksverlust wurde beim Beschwerdeführer nicht ärztlich objektiviert. Demnach kann eine Kausalitätsprüfung nicht durchgeführt werden. 3.
  5. Hautveränderungen am ganzen Körper, ein marmoriertes Hautbild an den Armen, eigenartiger Haarwuchs und Krampfadern an den Beinen wurden beim Beschwerdeführer nicht ärztlich objektiviert. Vor diesem Hintergrund musste eine Kausalitätsprüfung unterbleiben. Selbst unter der Annahme, dass diese Beschwerden vorgelegen hätten, ergab das Ermittlungsverfahren, dass diese Beeinträchtigungen allesamt nicht in der wissenschaftlichen Fachliteratur als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben sind. 3.
  6. Augenschmerzen, Kopfschmerzen, Tinnitus und Hörverlust links konnten mangels Befunddokumentation beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, weshalb eine Kausalitätsprüfung unterblieb. Selbst wenn derartige Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer im Sommer 2023 festgestellt worden wären, lägen sie nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit den im Dezember 2021 vorgenommenen Impfungen gegen COVID-19, sodass es am ersten Kausalitätskriterium mangeln würde. 3.
  7. Das Vorliegen von dauerhaften Infekten wurde beim Beschwerdeführer nicht ärztlich objektiviert, weshalb auch in diesem Kontext keine Prüfung der Kausalität stattfinden kann. Selbst wenn es ab Juni 2022 zu Dauerinfekten beim Beschwerdeführer gekommen wäre, lägen solche nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit den im Dezember 2021 vorgenommenen Impfungen gegen COVID-19 und sind solche weiters nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben, sodass es an zwei Kausalitätskriterien mangeln würde. 3.
  8. Weiters sind eine Schwächung bzw. Dysregulierung des Immunsystems, eine Aktivierung des Epstein Barr-Virus sowie eine Erhöhung des Risikos an Krebs zu erkranken, nicht wissenschaftliche als Folgen der Impfung gegen COVID-19 beschrieben. Schon deshalb scheidet ein kausaler Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen aus. 3.
  9. Den Feststellungen folgend liegt beim Beschwerdeführer weder eine ME/CFS noch ein „Fatigue-Syndrom“ vor. Demzufolge konnte eine Kausalitätsprüfung unterbleiben. Selbst wenn im Befund vom 21.10.2022 eine Diagnose über ein Fatigue-Syndrom zu sehen wäre (wovon der erkennende Senat nicht ausgeht), stünde eine solche Diagnose nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Impfungen vom Dezember 2021, weshalb es am ersten der von der Judikatur geforderten Kausalitätskriterien fehlen würde. 3.
  10. Weiteres Beschwerdevorbringen: Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde in der mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der „Fatigue-Problematik“ die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Frau Dr. XXXX beantragt. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde in der mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der „Fatigue-Problematik“ die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Frau Dr. römisch 40 beantragt. Aufgrund der anzuwendenden Gesetzeslage (§§ 3 Abs. 3 iVm 86 Abs. 1 HVG) sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (in diesem Sinne zu einem Sachverhalt nach dem BEinstG VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; zum KOVG 1957 bereits VwGH 25.04.1991, 89/09/0033 mwN).Aufgrund der anzuwendenden Gesetzeslage (Paragraphen 3, Absatz 3, in Verbindung mit 86 Absatz eins, HVG) sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (in diesem Sinne zu einem Sachverhalt nach dem BEinstG VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; zum KOVG 1957 bereits VwGH 25.04.1991, 89/09/0033 mwN). Fallkonkret ist zum einen auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu verweisen, mit welchen der erkennende Senat sowohl die Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit des erhobenen Sachverständigenbeweises als auch die fachliche Eignung des befassten Sachverständigen darstellt. Sämtliche beweisbedürftigen Tatsachen sind belastbar gutachterlich beschrieben, klärungsbedürftige Aspekte sind nicht verblieben. Der Beschwerdeführer ist dem beigezogenen Sachverständigen nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten, ein Gegengutachten wurde nicht erstattet und ist die Angelegenheit vor diesem Hintergrund entscheidungsreif. Zum anderen reicht das allgemein gehaltene, im Wesentlichen die Unzufriedenheit mit dem erzielten Gutachtensergebnis zur Schau tragende Begehren in Richtung weiterer medizinischer Erhebungen im Hinblick auf die Anforderungen eines gesetzmäßigen Beweisantrages nicht hin. Die Unschlüssigkeit der vorliegenden Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Vor dem Hintergrund, dass nach der einschlägigen Judikatur kein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung besteht, kann noch viel weniger ein Anspruch auf Beiziehung einer bestimmten Sachverständigen gesehen werden. Weitere medizinische Erhebungen konnten unterbleiben. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.11.2025 die Vorlage sämtlicher Protokolle der Pharmakovigilanz-Abteilung des Paul Ehrlich-Instituts für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.07.2025 sowie die Vorlage aller Ersatzdokumente oder elektronischen Aufzeichnungen des Paul Ehrlich-Instituts für den Zeitraum vom 20.02.2000 bis 19.06.2023 begehrte und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Pharmakovigilanz und Arzneimittelsicherheit zur Frage, welche Mindeststandards der Dokumentation bei einer nationalen Überwachungsbehörde gelten, weiters ob die behördliche Bewertung ohne Protokolle fachgerecht erfolgen habe können und welche Aussagekraft den vom Paul Ehrlich-Institut veröffentlichten Aggregatdaten tatsächlich zukomme, beantragte, ist auszuführen, dass allein die Beurteilung der Kausalität von aufgetretenen Gesundheitsschädigungen den Gegenstand des Verfahrens nach dem Impfschadengesetz darstellt. Die vom Beschwerdeführer angedeuteten Mängel im Zulassungsverfahren oder in der Auswertung von Daten bilden keinen Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens, vielmehr sind die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen der vorgenommenen Impfungen auf die Person des Beschwerdeführers zu beurteilen. Unter Zugrundlegung dessen ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, inwiefern das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beigetragen hätte. 3.
  11. Im Ergebnis konnte demnach hinsichtlich der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht erkannt werden, dass diese mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen wären. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W269.2301739.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.