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G309 2326274-2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlG309 2326274-2 Spruch, G309 2326274-2/14E Schriftliche Ausfertigung des am 02.03.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2026, zu Recht: A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (kurz „BF“) stellte am 28.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 22.11.2024, Zahl W602 2281814-1/45E, wurde die dagegen vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft tauchte der BF unter und entzog sich dem weiteren Verfahren.
  6. Am 21.10.2025 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2025 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung auf einer Polizeiinspektion verhängt. Diesem gelinderen Mittel kam der BF zu keiner Zeit nach.
  8. Am 02.11.2025 wurde der BF abermals einer Kontrolle unterzogen und mit Bescheid des BFA vom 02.11.2025, Zahl 1305800909-251443708, über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  9. Am 02.11.2025 wurde der BF abermals einer Kontrolle unterzogen und mit Bescheid des BFA vom 02.11.2025, Zahl 1305800909-251443708, über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  10. Gegen den Schubhaftbescheid brachte der BF binnen offener Frist eine Beschwerde ein.
  11. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 gab der BF die Zurückziehung der Beschwerde bekannt und teilte mit, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte.
  12. Am 24.02.2026 langte der Verwaltungsakt zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Am 02.03.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Teilgenommen hat der BF via ZOOM, seine Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde via ZOOM und ein Dolmetscher für die Sprache Somali. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  14. Am 10.03.2026 langte ein Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden, werden jene Feststellungen, die Teil des Verfahrensganges (I.) sind, nicht wiedergegeben.Um Wiederholungen zu vermeiden, werden jene Feststellungen, die Teil des Verfahrensganges (römisch eins.) sind, nicht wiedergegeben. 1.
  16. Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 1.
  17. Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  18. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes. Er ist ledig und kinderlos, seine Muttersprache ist Somali. Der BF ist haftfähig und es haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben und wurden solche auch nicht vorgebracht. 1.
  19. Er befindet sich seit dem 03.11.2025 in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum in Vordernberg vollzogen wird. 1.
  20. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen insgesamt 2 rechtskräftige Verurteilungen auf: - BG XXXX Geschäftszahl: XXXX vom 13.01.2023, Delikt: § 125 StGB, §§ 15 StGB 127 StGB, Strafausmaß: Geldstrafe 150 Tags zu je EUR 4, im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe- BG römisch 40 Geschäftszahl: römisch 40 vom 13.01.2023, Delikt: Paragraph 125, StGB, Paragraphen 15, StGB 127 StGB, Strafausmaß: Geldstrafe 150 Tags zu je EUR 4, im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - LG XXXX Geschäftszahl: XXXX vom 17.12.2025, Delikt: §§ 125, 126 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB §§ 127, 130 Abs. 1
  21. Fall StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre- LG römisch 40 Geschäftszahl: römisch 40 vom 17.12.2025, Delikt: Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  22. Fall StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 1.
  23. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung. 1.
  24. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und ist nach seiner letzten Haftentlassung untergetaucht. Er war ab diesem Zeitpunkt für die Behörde nicht mehr greifbar. 1.
  25. Der BF wurde am 27.11.2025 von den somalischen Behörden als somalischer Staatsangehöriger identifiziert und seine Identität bestätigt. Weiters wurde von den somalischen Behörden die Möglichkeit einer Übernahme des BF in Somalia nach Ende des Ramadans (Ende März/Anfang April) in Aussicht gestellt. Es ist daher mit einer zeitnahen Abschiebung des BF nach Somalia zu rechnen. 1.
  26. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über berufliche oder soziale tiefgreifende Anknüpfungspunkte. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hält sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. 1.
  27. Er gab wiederholt an, dass er keinesfalls freiwillig nach Somalia zurückkehren werde. Widersprüchlich dazu gab der BF im Rahmen der Zurückziehung seiner Schubhaftbeschwerde an, er möchte nun freiwillig zurückkehren. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.03.2026 gab der BF wiederum an, dass er nicht nach Somalia zurückkehren möchte. 1.
  28. Einen Antrag auf freiwillige Rückkehr hat der BF am 07.01.2026 zurückgezogen. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, das stimme so nicht, er sei im Stress gewesen. 1.
  29. Dem mit Bescheid verhängten gelinderen Mittel einer Meldeverpflichtung auf einer Polizeiinspektion ist der BF zu keiner Zeit nachgekommen. 1.
  30. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und ist davon auszugehen, dass er sich auf freiem Fuß nicht der Behörde zur Verfügung halten wird. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich seiner Außerlandesbringung entziehen.
  31. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und abgehaltener mündlicher Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt, sowie dem Umstand, dass die Identität des BF von somalischen Behörden bestätigt wurde. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF sowie insbesondere aus den im bisherigen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellung zu strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Aufenthaltszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister (ZMR). Die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere der Einsichtnahme in den Asylakt des BF zu Zahl W602 2281814-1/45E. Dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens untertauchte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Von der zuständigen Polizeiinspektion wurde bezugnehmend auf die Meldeverpflichtung des BF mitgeteilt, dass dieser zu keiner Zeit dem gelinderen Mittel nachgekommen ist. Im Jahr 2025 hat es bereits mehrere zwangsweise Rückführungen nach Somalia gegeben und ist nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde mit einem Abschiebetermin nach dem Ende des Ramadans Ende März bis Mitte April 2026 zu rechnen.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen: 3.2.
  2. Zu Spruchpunkt A.) Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 03.11.2025 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Der BF befindet sich seit 03.11.2025 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ Vordernberg vollzogen wird. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erfolgt zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia, aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Die andauernde Anhaltung der Schubhaft stützt sich folglich auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Der BF befindet sich seit 03.11.2025 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ Vordernberg vollzogen wird. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erfolgt zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia, aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Die andauernde Anhaltung der Schubhaft stützt sich folglich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Der BF weist in einer Gesamtwürdigung seines dargestellten Verhaltens auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit auf. Seiner Verpflichtung zur Ausreise und Rückkehr nach Somalia kam der BF nicht nach, tauchte in weiterer Folge unter, und verfügte seit 2024 außer in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich mehr. Dem mit Bescheid des BFA verhängten gelinderen Mittel einer Meldeverpflichtung ist der BF nie nachgekommen. Die Annahme, wonach es vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung eine mögliche Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, der fehlenden sozialen Verankerung bzw. Integration in Österreich, Mittellosigkeit sowie der weiterhin bestehenden Rückkehrunwilligkeit nach wie vor als begründet. So ist der BF bislang fest entschlossen nicht nach Somalia zurückkehren zu wollen, und hat diesen Umstand auch in der Verhandlung vom 02.03.2026 bekräftigt. Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, da der BF bereits einem verhängten gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist.Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, da der BF bereits einem verhängten gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist. Der BF ist haftfähig und es haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben und wurden solche auch nicht vorgebracht. Der BF wurde am 27.11.2025 von den somalischen Behörden als somalischer Staatsangehöriger identifiziert und seine Identität steht fest. Weiters wurde von den somalischen Behörden die Möglichkeit einer Übernahme des BF in Somalia nach Ende des Ramadans (Ende März/Anfang April) in Aussicht gestellt. Die belangte Behörde beabsichtigt den BF nach Somalia abzuschieben, wobei festzuhalten ist, dass im Jahr 2025 bereits somalische Staatangehörige zwangsweise nach Somalia abgeschoben wurden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wie bereits ausgeführt bereits zweimal wegen verschiedener Vergehen rechtskräftig verurteilt.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wie bereits ausgeführt bereits zweimal wegen verschiedener Vergehen rechtskräftig verurteilt. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall ist, da der BF bereits von den somalischen Behörden als somalischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und zwangsweise Rückführungen nach Somalia auch stattfinden. Eine Flugabschiebung ist bereits für Ende März bzw. Anfang April in Aussicht genommen. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten, es liegt hier aber ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 1 u 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann bzw. könnte. Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten, es liegt hier aber ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, u 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann bzw. könnte. Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin wegen erheblicher Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden. Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin wegen erheblicher Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden. 3.
  3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G309.2326274.2.00

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