← Österreich

{'item': 'G314 2314733-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlG314 2314733-1 Spruch, G314 2314733-1/19E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. (Spruchpunkt II. bleibt unverändert) richtig zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“.A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. (Spruchpunkt römisch zwei. bleibt unverändert) richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), dem XXXX in Österreich eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, wurde am XXXX in Vösendorf verhaftet; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Der Beschwerdeführer (BF), dem römisch 40 in Österreich eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, wurde am römisch 40 in Vösendorf verhaftet; seit römisch 40 wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit Schreiben vom XXXX .2024 auf, dazu Stellung zu nehmen. Er reagierte darauf nicht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2024 auf, dazu Stellung zu nehmen. Er reagierte darauf nicht. Nachdem der BF mit dem (seit XXXX rechtskräftigen) Urteil des XXXX vom XXXX , zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ das BFA gegen ihn mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seinen Vorstrafen in Ungarn begründet. Er verfüge zwar über eine Anmeldebescheinigung und eine längere Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, es bestehe jedoch keine berufliche Bindung zu Österreich und alle seine Familienangehörigen würden in Ungarn leben. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten; sein Verhalten und sein Aufenthalt würden eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei geboten, um einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken. Nachdem der BF mit dem (seit römisch 40 rechtskräftigen) Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ das BFA gegen ihn mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seinen Vorstrafen in Ungarn begründet. Er verfüge zwar über eine Anmeldebescheinigung und eine längere Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, es bestehe jedoch keine berufliche Bindung zu Österreich und alle seine Familienangehörigen würden in Ungarn leben. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten; sein Verhalten und sein Aufenthalt würden eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei geboten, um einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken. Nach der Zustellung dieses Bescheids an den BF wurde das BFA darüber informiert, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen einen anderen Insassen der Justizanstalt XXXX eingeleitet worden sei. Nach der Zustellung dieses Bescheids an den BF wurde das BFA darüber informiert, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen einen anderen Insassen der Justizanstalt römisch 40 eingeleitet worden sei. Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass er sich seit XXXX in Österreich aufhalte. Seine ungarische Lebensgefährtin, mit der er verlobt sei, lebe und arbeite ebenfalls im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsverbot sei angesichts des Überwiegens seiner privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet rechtswidrig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er bereue seine Straftat, sodass von ihm keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Für ihn sei vielmehr eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal er keinesfalls noch einmal eine Trennung von seiner künftigen Ehefrau riskieren würde. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. In Ungarn drohe ihm eine existenzielle Notlage, weil er dort keine Wohnmöglichkeit und kein soziales Netz habe. Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass er sich seit römisch 40 in Österreich aufhalte. Seine ungarische Lebensgefährtin, mit der er verlobt sei, lebe und arbeite ebenfalls im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsverbot sei angesichts des Überwiegens seiner privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet rechtswidrig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er bereue seine Straftat, sodass von ihm keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Für ihn sei vielmehr eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal er keinesfalls noch einmal eine Trennung von seiner künftigen Ehefrau riskieren würde. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. In Ungarn drohe ihm eine existenzielle Notlage, weil er dort keine Wohnmöglichkeit und kein soziales Netz habe. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2025 vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig wurde eine Gegenäußerung zur Beschwerde erstattet.Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom römisch 40 .2025 vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig wurde eine Gegenäußerung zur Beschwerde erstattet. Am XXXX .2025 reichte die BBU GmbH die vom BF erteilte Vollmacht nach. Am römisch 40 .2025 reichte die BBU GmbH die vom BF erteilte Vollmacht nach. Am XXXX .2025 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BVwG auftragsgemäß Unterlagen zu der dem BF erteilten Anmeldebescheinigung. Der BF reichte am XXXX .2025 einen Sozialversicherungsdatenauszug nach. Am römisch 40 .2025 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem BVwG auftragsgemäß Unterlagen zu der dem BF erteilten Anmeldebescheinigung. Der BF reichte am römisch 40 .2025 einen Sozialversicherungsdatenauszug nach. Mit dem Teilerkenntnis vom 28.07.2025 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) als unbegründet ab.Mit dem Teilerkenntnis vom 28.07.2025 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) als unbegründet ab. Am XXXX .2025 langte beim BVwG das (noch nicht rechtskräftige) Urteil des XXXX vom XXXX , mit dem der BF zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ein.Am römisch 40 .2025 langte beim BVwG das (noch nicht rechtskräftige) Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , mit dem der BF zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ein. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung mit dem BF und seinem Rechtsvertreter statt, in der auch die Lebensgefährtin des BF als Zeugin vernommen wurde. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG.Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung mit dem BF und seinem Rechtsvertreter statt, in der auch die Lebensgefährtin des BF als Zeugin vernommen wurde. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Am XXXX langte die Rechtsmittelentscheidung zu der Verurteilung vom XXXX beim BVwG ein. Am römisch 40 langte die Rechtsmittelentscheidung zu der Verurteilung vom römisch 40 beim BVwG ein. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die ungarische Sprache auf muttersprachlichem Niveau und hat Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Er lebte zunächst in Ungarn, wo er nach dem Besuch der Pflichtschule eine Buchbinderlehre machte. Er hat zwei erwachsene Söhne, von denen einer in Ungarn und einer in England lebt. Zu seinen drei in Ungarn lebenden Schwestern hat er keinen Kontakt. Der BF ist ein am römisch 40 in der ungarischen Stadt römisch 40 geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die ungarische Sprache auf muttersprachlichem Niveau und hat Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Er lebte zunächst in Ungarn, wo er nach dem Besuch der Pflichtschule eine Buchbinderlehre machte. Er hat zwei erwachsene Söhne, von denen einer in Ungarn und einer in England lebt. Zu seinen drei in Ungarn lebenden Schwestern hat er keinen Kontakt. Der BF wurde in Ungarn vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Am XXXX wurde er wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die er bis XXXX verbüßte. Am XXXX wurde er erneut wegen Diebstahlsdelikten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX folgte eine weitere Verurteilung wegen Diebstahlsdelikten, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Die beiden letztgenannten Strafen wurden dann zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren, elf Monaten und zehn Tagen zusammengefasst, die er bis XXXX verbüßte. Zuletzt wurde er in Ungarn im XXXX wegen Siegelbruchs zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er ein Auto mit einem falschen Kennzeichen gelenkt hatte.Der BF wurde in Ungarn vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Am römisch 40 wurde er wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die er bis römisch 40 verbüßte. Am römisch 40 wurde er erneut wegen Diebstahlsdelikten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am römisch 40 folgte eine weitere Verurteilung wegen Diebstahlsdelikten, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Die beiden letztgenannten Strafen wurden dann zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren, elf Monaten und zehn Tagen zusammengefasst, die er bis römisch 40 verbüßte. Zuletzt wurde er in Ungarn im römisch 40 wegen Siegelbruchs zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er ein Auto mit einem falschen Kennzeichen gelenkt hatte. Nachdem der BF Ende XXXX in Ungarn aus der Haft entlassen worden war, übersiedelte er nach Österreich. Er war hier von XXXX 2018 bis XXXX 2018, am XXXX .2019, von XXXX 2019 bis XXXX .2019, von XXXX 2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und zuletzt von XXXX .2023 bis XXXX 2023 als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 war er geringfügig beschäftigt. Er bezog nie Leistungen der Arbeitslosenversicherung. In Zeiten, in denen er nicht bei der Sozialversicherung gemeldet war, arbeitete er zum Teil unangemeldet als Essenszusteller. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Ab XXXX war er in Österreich nicht mehr erwerbstätig und auch nicht anderweitig sozialversichert. Vor der nunmehrigen Inhaftierung finanzierte er seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen und Sperrmüll (ohne Gewerbeberechtigung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung), die er in Österreich erwarb und in Ungarn weiterverkaufte. Er war im Bundesgebiet ab XXXX zunächst mit Nebenwohnsitz gemeldet; seit XXXX liegen durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen vor. Nachdem der BF Ende römisch 40 in Ungarn aus der Haft entlassen worden war, übersiedelte er nach Österreich. Er war hier von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018, am römisch 40 .2019, von römisch 40 2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und zuletzt von römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 war er geringfügig beschäftigt. Er bezog nie Leistungen der Arbeitslosenversicherung. In Zeiten, in denen er nicht bei der Sozialversicherung gemeldet war, arbeitete er zum Teil unangemeldet als Essenszusteller. Am römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Ab römisch 40 war er in Österreich nicht mehr erwerbstätig und auch nicht anderweitig sozialversichert. Vor der nunmehrigen Inhaftierung finanzierte er seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen und Sperrmüll (ohne Gewerbeberechtigung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung), die er in Österreich erwarb und in Ungarn weiterverkaufte. Er war im Bundesgebiet ab römisch 40 zunächst mit Nebenwohnsitz gemeldet; seit römisch 40 liegen durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen vor. Der BF lebt seit Mitte XXXX mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich lebt und hier auch erwerbstätig ist, in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Das Paar beabsichtigt, nach dem Strafvollzug zu heiraten. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und deren volljährigem Sohn hat der BF im Inland keine ihm nahestehenden Bezugspersonen. Vor der nunmehrigen Inhaftierung hielt er sich regelmäßig besuchsweise bzw. für verschiedene Erledigungen (Einkäufe, Tierarztbesuche etc.) ohne Nächtigung in Ungarn auf. Der BF lebt seit Mitte römisch 40 mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich lebt und hier auch erwerbstätig ist, in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Das Paar beabsichtigt, nach dem Strafvollzug zu heiraten. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und deren volljährigem Sohn hat der BF im Inland keine ihm nahestehenden Bezugspersonen. Vor der nunmehrigen Inhaftierung hielt er sich regelmäßig besuchsweise bzw. für verschiedene Erledigungen (Einkäufe, Tierarztbesuche etc.) ohne Nächtigung in Ungarn auf. Am XXXX stahl der BF gemeinsam mit einem Mittäter in XXXX in gewerbsmäßiger Absicht ein Mobiltelefon und Bargeld von ca. EUR 100 aus einem Auto, indem sie den Zugangscode des Zündschlüssels mit einem elektronischen Gerät, einem sogenannten „Codegrabber“, abfingen, das Auto durch neuerliches Aussenden des abgefangenen Signals öffneten und die Wertsachen an sich nahmen. Einen (eindeutig als solchen erkennbaren) Polizeibeamten, der den BF deshalb anhalten und festnehmen wollte, versuchte er daran mit Gewalt zu hindern, indem er ihm Pfefferspray in beide Augen sprühte, wodurch dieser während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten verletzt wurde (Rötung und Entzündung der Augen).Am römisch 40 stahl der BF gemeinsam mit einem Mittäter in römisch 40 in gewerbsmäßiger Absicht ein Mobiltelefon und Bargeld von ca. EUR 100 aus einem Auto, indem sie den Zugangscode des Zündschlüssels mit einem elektronischen Gerät, einem sogenannten „Codegrabber“, abfingen, das Auto durch neuerliches Aussenden des abgefangenen Signals öffneten und die Wertsachen an sich nahmen. Einen (eindeutig als solchen erkennbaren) Polizeibeamten, der den BF deshalb anhalten und festnehmen wollte, versuchte er daran mit Gewalt zu hindern, indem er ihm Pfefferspray in beide Augen sprühte, wodurch dieser während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten verletzt wurde (Rötung und Entzündung der Augen). Der BF wurde noch am Tag der Tat festgenommen und am nächsten Tag in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo über ihn am XXXX die Untersuchungshaft verhängt wurde. In der von ihm und seiner Verlobten bewohnten Wohnung in XXXX wurde Cannabiskraut sichergestellt, weil er dies zuvor regelmäßig konsumiert hatte. Außerdem besaß er einen verbotenen Totschläger.Der BF wurde noch am Tag der Tat festgenommen und am nächsten Tag in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo über ihn am römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt wurde. In der von ihm und seiner Verlobten bewohnten Wohnung in römisch 40 wurde Cannabiskraut sichergestellt, weil er dies zuvor regelmäßig konsumiert hatte. Außerdem besaß er einen verbotenen Totschläger. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wirkte sich lediglich der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, marginal mildernd aus, weil er dazu aus eigenem nichts beigetragen hatte. Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen in Ungarn. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wirkte sich lediglich der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, marginal mildernd aus, weil er dazu aus eigenem nichts beigetragen hatte. Als erschwerend wertete das Strafgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen in Ungarn. Am XXXX kam es zwischen dem BF und einem anderen Insassen der Justizanstalt XXXX im Wartebereich der Zahnarztpraxis der Justizanstalt zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der BF versetzte seinem Mithäftling dabei vier Faustschläge in das Gesicht, wodurch dieser einen verschobenen Nasenbeinbruch erlitt. Der Mithäftling des BF versetzte ihm seinerseits einen Faustschlag in das Gesicht, wodurch der BF mehrere Tage lang an Schmerzen im Bereich der linken Wange litt. Wegen dieser Tat wurde der BF vom Landesgericht XXXX mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil vom XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall nur einen Tag, nachdem die Vorverurteilung in Rechtskraft erwachsen war, und die Begehung in Haft gewertet, als mildernd dagegen eine Tatprovokation des BF durch seinen Kontrahenten, der ihn nach einer verbalen Auseinandersetzung zuerst gestoßen hatte. Im Hinblick auf wechselseitige Angriffs- und Abwehrhandlungen lag für keinen Beteiligten eine Notwehrsituation vor. Da der BF nur geringe Verletzungsfolgen erlitten hatte, kam ihm der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht zugute. Am römisch 40 kam es zwischen dem BF und einem anderen Insassen der Justizanstalt römisch 40 im Wartebereich der Zahnarztpraxis der Justizanstalt zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der BF versetzte seinem Mithäftling dabei vier Faustschläge in das Gesicht, wodurch dieser einen verschobenen Nasenbeinbruch erlitt. Der Mithäftling des BF versetzte ihm seinerseits einen Faustschlag in das Gesicht, wodurch der BF mehrere Tage lang an Schmerzen im Bereich der linken Wange litt. Wegen dieser Tat wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil vom römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall nur einen Tag, nachdem die Vorverurteilung in Rechtskraft erwachsen war, und die Begehung in Haft gewertet, als mildernd dagegen eine Tatprovokation des BF durch seinen Kontrahenten, der ihn nach einer verbalen Auseinandersetzung zuerst gestoßen hatte. Im Hinblick auf wechselseitige Angriffs- und Abwehrhandlungen lag für keinen Beteiligten eine Notwehrsituation vor. Da der BF nur geringe Verletzungsfolgen erlitten hatte, kam ihm der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB nicht zugute. Der BF verbüßt die Haftstrafen derzeit in der Justizanstalt XXXX , wo ihn seine Lebensgefährtin regelmäßig besucht. Er arbeitet in der Küche der Justizanstalt und besucht einen Deutschkurs. Am XXXX hat er eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 sehr gut bestanden. Er hat weder Schulden noch Ersparnisse oder (Immobilien-)Vermögen und wird während der Haft von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.Der BF verbüßt die Haftstrafen derzeit in der Justizanstalt römisch 40 , wo ihn seine Lebensgefährtin regelmäßig besucht. Er arbeitet in der Küche der Justizanstalt und besucht einen Deutschkurs. Am römisch 40 hat er eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 sehr gut bestanden. Er hat weder Schulden noch Ersparnisse oder (Immobilien-)Vermögen und wird während der Haft von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, den Strafurteilen und Polizeiberichten sowie aus Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und letztlich aus den Sozialversicherungsdaten des BF. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem ungarischen Personalausweis hervor, der dem BVwG von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung in Kopie übermittelt wurde. Die Feststellungen zu seinem Vorleben in Ungarn basieren auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil. Ungarischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft und der im Herkunftsstaat absolvierten Ausbildung plausibel. Ein Sprachzertifikat über das ÖSD Zertifikat A1 wurde vorgelegt, ebenso die Teilnahmebestätigung betreffend einen darauf vorbereitenden Deutschkurs. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF, zu seinen Söhnen und zu seinen Schwestern basieren auf seinen insoweit glaubhaften Angaben. Die Lebensgemeinschaft des BF mit einer in Österreich lebenden Ungarin basiert auf seinen Angaben und denen der vor dem BVwG vernommenen Zeugin, die insoweit durch eine entsprechende Feststellung im Strafurteil sowie durch den Abtretungsbericht vom XXXX , aus dem eine gemeinsame Wohnung hervorgeht, untermauert wird. Ein gemeinsamer Wohnsitz (teilweise auch zusammen mit dem XXXX geborenen Sohn der Lebensgefährtin des BF) ist auch durch übereinstimmende Wohnsitzmeldungen laut ZMR vor der nunmehrigen Inhaftierung des BF belegt. Der Lebensgefährtin des BF wurde in Österreich zwar keine Anmeldebescheinigung ausgestellt, sie ist aber laut ZMR seit vielen Jahren mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Aus ihren Sozialversicherungsdaten geht hervor, dass sie während der Lebensgemeinschaft mit dem BF zunächst bis einschließlich XXXX als Arbeiterin erwerbstätig war, danach bezog sie von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld, war anschließend bis Ende XXXX wieder als Arbeiterin erwerbstätig und bezog danach bis XXXX Arbeitslosengeld. Von XXXX bis XXXX ging sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und bezog danach bis XXXX Arbeitslosengeld. Von XXXX bis XXXX stand sie kurzfristig in einem Beschäftigungsverhältnis, danach bezog sie bis XXXX Notstandshilfe. Seit XXXX ist sie durchgehend als Arbeiterin vollversichert beschäftigt. Die Lebensgemeinschaft des BF mit einer in Österreich lebenden Ungarin basiert auf seinen Angaben und denen der vor dem BVwG vernommenen Zeugin, die insoweit durch eine entsprechende Feststellung im Strafurteil sowie durch den Abtretungsbericht vom römisch 40 , aus dem eine gemeinsame Wohnung hervorgeht, untermauert wird. Ein gemeinsamer Wohnsitz (teilweise auch zusammen mit dem römisch 40 geborenen Sohn der Lebensgefährtin des BF) ist auch durch übereinstimmende Wohnsitzmeldungen laut ZMR vor der nunmehrigen Inhaftierung des BF belegt. Der Lebensgefährtin des BF wurde in Österreich zwar keine Anmeldebescheinigung ausgestellt, sie ist aber laut ZMR seit vielen Jahren mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Aus ihren Sozialversicherungsdaten geht hervor, dass sie während der Lebensgemeinschaft mit dem BF zunächst bis einschließlich römisch 40 als Arbeiterin erwerbstätig war, danach bezog sie von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld, war anschließend bis Ende römisch 40 wieder als Arbeiterin erwerbstätig und bezog danach bis römisch 40 Arbeitslosengeld. Von römisch 40 bis römisch 40 ging sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und bezog danach bis römisch 40 Arbeitslosengeld. Von römisch 40 bis römisch 40 stand sie kurzfristig in einem Beschäftigungsverhältnis, danach bezog sie bis römisch 40 Notstandshilfe. Seit römisch 40 ist sie durchgehend als Arbeiterin vollversichert beschäftigt. Die Erwerbstätigkeit des BF wird anhand seiner Angaben vor dem BVwG und der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Eine Sozialversicherung in Österreich besteht demnach seit XXXX nicht mehr. Das BFA konnte für ihn offenbar deshalb keine Sozialversicherungsdaten erheben, weil sein Name bei der Sozialversicherung falsch mit „ XXXX “ gespeichert wurde (siehe Sozialversicherungsnummer XXXX und den vom BF vorgelegten Versicherungsdatenauszug). Eine Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler ist im Strafurteil ersichtlich, wobei der BF vor dem BVwG erklärte, er habe dies „privat“, also ohne Gewerbeberechtigung, gemacht. Auch aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist ersichtlich, dass ihm in Österreich keine Gewerbeberechtigung erteilt wurde. Die Tätigkeit als Essenszusteller ohne Meldung bei einem Sozialversicherungsträger kann anhand der Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt werden. Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert; die entsprechenden Unterlagen wurden dem BVwG auch von der Niederlassungsbehörde übermittelt.Die Erwerbstätigkeit des BF wird anhand seiner Angaben vor dem BVwG und der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Eine Sozialversicherung in Österreich besteht demnach seit römisch 40 nicht mehr. Das BFA konnte für ihn offenbar deshalb keine Sozialversicherungsdaten erheben, weil sein Name bei der Sozialversicherung falsch mit „ römisch 40 “ gespeichert wurde (siehe Sozialversicherungsnummer römisch 40 und den vom BF vorgelegten Versicherungsdatenauszug). Eine Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler ist im Strafurteil ersichtlich, wobei der BF vor dem BVwG erklärte, er habe dies „privat“, also ohne Gewerbeberechtigung, gemacht. Auch aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist ersichtlich, dass ihm in Österreich keine Gewerbeberechtigung erteilt wurde. Die Tätigkeit als Essenszusteller ohne Meldung bei einem Sozialversicherungsträger kann anhand der Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt werden. Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert; die entsprechenden Unterlagen wurden dem BVwG auch von der Niederlassungsbehörde übermittelt. Der Suchtgiftkonsum des BF ergibt sich aus seinen im Abtretungsbericht vom XXXX festgehaltenen Angaben, der Besitz eines Totschlägers aus dem Nachtragsbericht vom XXXX . Vor dem BVwG räumte er ein, dass er ab und zu einen Joint geraucht habe.Der Suchtgiftkonsum des BF ergibt sich aus seinen im Abtretungsbericht vom römisch 40 festgehaltenen Angaben, der Besitz eines Totschlägers aus dem Nachtragsbericht vom römisch 40 . Vor dem BVwG räumte er ein, dass er ab und zu einen Joint geraucht habe. Betreffend die auch im Strafregister ersichtlichen Verurteilungen in Österreich liegen jeweils die Strafurteile des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX vor, denen auch die zugrundeliegenden Taten und die jeweiligen Strafbemessungsgründe entnommen werden können. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, der Vorhaftanrechnung laut dem ersten Strafurteil und der Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt laut ZMR. Er schilderte vor dem BVwG glaubhaft die Arbeit in der Haft, die Besuche seiner Lebensgefährtin und deren auch finanzielle Unterstützung. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder andere Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor.Betreffend die auch im Strafregister ersichtlichen Verurteilungen in Österreich liegen jeweils die Strafurteile des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 vor, denen auch die zugrundeliegenden Taten und die jeweiligen Strafbemessungsgründe entnommen werden können. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, der Vorhaftanrechnung laut dem ersten Strafurteil und der Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt laut ZMR. Er schilderte vor dem BVwG glaubhaft die Arbeit in der Haft, die Besuche seiner Lebensgefährtin und deren auch finanzielle Unterstützung. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder andere Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Als Staatsangehöriger Ungarns ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Er hält sich seit Mitte XXXX im Wesentlichen kontinuierlich in Österreich auf und wurde hier am XXXX erstmals straffällig. Seither ist er durchgehend in Haft, wo er zuletzt neuerlich delinquierte. Mangels eines zehn Jahre übersteigenden kontinuierlichen Inlandsaufenthalts ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz fünf FPG jedenfalls nicht anzuwenden. Da er jedoch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, bevor er im Inland straffällig wurde, ist ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 1 FPG iVm § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).Als Staatsangehöriger Ungarns ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Er hält sich seit Mitte römisch 40 im Wesentlichen kontinuierlich in Österreich auf und wurde hier am römisch 40 erstmals straffällig. Seither ist er durchgehend in Haft, wo er zuletzt neuerlich delinquierte. Mangels eines zehn Jahre übersteigenden kontinuierlichen Inlandsaufenthalts ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz fünf FPG jedenfalls nicht anzuwenden. Da er jedoch das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, bevor er im Inland straffällig wurde, ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161). Gemäß § 53a NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG oder § 52 NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Der Aufenthalt des BF war ab Mitte XXXX teilweise aufgrund seiner Erwerbstätigeneigenschaft rechtmäßig gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG, er war hier jedoch nicht durchgehend erwerbstätig oder krankenversichert und hat in den Zeiten, in denen er nicht in einem (der Sozialversicherung gemeldeten) Beschäftigungsverhältnis stand, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ergibt sich jedoch auch aus § 52 Abs 1 Z 4 NAG, weil seine Lebenspartnerin, die als ungarische Staatsangehörige ebenfalls EWR-Bürgerin ist, als Arbeitnehmerin unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist und er das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachgewiesen hat, zumal er von Mitte XXXX bis zu seiner Inhaftierung im XXXX mit ihr durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat und von ihr auch aktuell im Gefängnis besucht und finanziell unterstützt wird. Gemäß Paragraph 53 a, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, NAG oder Paragraph 52, NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Der Aufenthalt des BF war ab Mitte römisch 40 teilweise aufgrund seiner Erwerbstätigeneigenschaft rechtmäßig gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, er war hier jedoch nicht durchgehend erwerbstätig oder krankenversichert und hat in den Zeiten, in denen er nicht in einem (der Sozialversicherung gemeldeten) Beschäftigungsverhältnis stand, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ergibt sich jedoch auch aus Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG, weil seine Lebenspartnerin, die als ungarische Staatsangehörige ebenfalls EWR-Bürgerin ist, als Arbeitnehmerin unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist und er das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachgewiesen hat, zumal er von Mitte römisch 40 bis zu seiner Inhaftierung im römisch 40 mit ihr durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat und von ihr auch aktuell im Gefängnis besucht und finanziell unterstützt wird. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf das persönliche Verhalten abzustellen, sodass etwa strafgerichtliche Verurteilungen nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf das persönliche Verhalten abzustellen, sodass etwa strafgerichtliche Verurteilungen nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Der BF hält sich – nach einem vorangegangenen Strafvollzug in Ungarn – seit mittlerweile mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Er war hier seit seiner Einreise lediglich sporadisch und jeweils für nur verhältnismäßig kurze Zeiträume erwerbstätig; eine nachhaltige Eingliederung am Arbeitsmarkt ist ihm nicht gelungen. Angesichts der beiden Verurteilungen in Österreich und des belasteten Vorlebens in Ungarn ist der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG erfüllt, zumal er zuletzt während des Strafvollzugs eine weitere schwerwiegende Straftat beging. Der BF hält sich – nach einem vorangegangenen Strafvollzug in Ungarn – seit mittlerweile mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Er war hier seit seiner Einreise lediglich sporadisch und jeweils für nur verhältnismäßig kurze Zeiträume erwerbstätig; eine nachhaltige Eingliederung am Arbeitsmarkt ist ihm nicht gelungen. Angesichts der beiden Verurteilungen in Österreich und des belasteten Vorlebens in Ungarn ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG erfüllt, zumal er zuletzt während des Strafvollzugs eine weitere schwerwiegende Straftat beging. Angesichts wiederholter Rückfälle und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen kann für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum noch nicht in Betracht (siehe VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Dieser ist durch den raschen Rückfall noch während der Haft entsprechend länger anzusetzen, zumal Freiheitsstrafen auf den BF bislang keine nennenswerte spezialpräventive Wirkung hatten. Im Rahmen des Privat- und Familienlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der BF seit mehreren Jahren in Österreich aufhält und dass auch seine Lebensgefährtin und ihr Sohn hier leben. Allerdings kann diese ihn auch nach seiner Rückkehr nach Ungarn von Österreich aus finanziell unterstützen. Der BF hat nur vergleichsweise schwache private und familiäre Anknüpfungen im Inland. Er kann den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und zu allfälligen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten auch nach dem Verlassen des Bundesgebiets über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet sowie bei Besuchen außerhalb von Österreich pflegen. Da seine Lebensgefährtin ungarische Staatsangehörige ist, ist davon auszugehen, dass Besuche dort (auch angesichts der räumlichen Nähe) problemlos möglich sein werden. Der BF wurde in Österreich - trotz des zuvor bereits in Ungarn verspürten Haftübels - binnen kurzer Zeit zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Durch die Beschäftigung als Essenszusteller ohne Meldung zur Sozialversicherung und durch den Handel mit Gebrauchtwaren ohne Gewerbeberechtigung hat er überdies gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Er hat aufrechte Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und mit seinem Sohn zumindest eine familiäre Bezugsperson hat. Eine die Grundbedürfnisse seiner Existenz bedrohende Lebenssituation hat er in Ungarn nicht zu befürchten, auch wenn er dort aktuell keine Wohnmöglichkeit und keinen Arbeitsplatz in Aussicht hat, zumal ihm für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die ihm während der Haft in Österreich als Rücklage gutgeschriebenen Beträge zur Verfügung stehen werden (siehe § 54 StVG). Außerdem ist in Ungarn als Mitgliedstaat der EU generell nicht zu befürchten, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal dafür (abgesehen von der vagen, in der Beschwerde geäußerten Befürchtung) keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Der BF wurde in Österreich - trotz des zuvor bereits in Ungarn verspürten Haftübels - binnen kurzer Zeit zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Durch die Beschäftigung als Essenszusteller ohne Meldung zur Sozialversicherung und durch den Handel mit Gebrauchtwaren ohne Gewerbeberechtigung hat er überdies gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Er hat aufrechte Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und mit seinem Sohn zumindest eine familiäre Bezugsperson hat. Eine die Grundbedürfnisse seiner Existenz bedrohende Lebenssituation hat er in Ungarn nicht zu befürchten, auch wenn er dort aktuell keine Wohnmöglichkeit und keinen Arbeitsplatz in Aussicht hat, zumal ihm für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die ihm während der Haft in Österreich als Rücklage gutgeschriebenen Beträge zur Verfügung stehen werden (siehe Paragraph 54, StVG). Außerdem ist in Ungarn als Mitgliedstaat der EU generell nicht zu befürchten, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal dafür (abgesehen von der vagen, in der Beschwerde geäußerten Befürchtung) keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Eine gewichtende Abwägung aller Umstände iSd § 9 BFA-VG in der gebotenen Gesamtbetrachtung ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF höher zu bewerten ist als sein Interesse an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Eine gewichtende Abwägung aller Umstände iSd Paragraph 9, BFA-VG in der gebotenen Gesamtbetrachtung ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des BF höher zu bewerten ist als sein Interesse an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Da der BF während des Beschwerdeverfahrens erneut eine Straftat beging und aktuell somit Freiheitsstrafen von insgesamt viereinhalb Jahren in Vollzug gesetzt wurden, ist das Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre zu verlängern. Angesichts der Rückfälle in Aggressions- und Vermögensdelinquenz ist dieser Zeitraum trotz seiner privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet notwendig, um der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit wirksam zu begegnen. Die Verlängerung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist zulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl § 42 VwGVG) - das Verbot der „reformatio in peius“ nicht gilt (siehe VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297) und das BVwG nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF und insbesondere aufgrund des schwerwiegenden Rückfalls während des Strafvollzugs zu dem Ergebnis gelangt, dass ein derart verlängertes Aufenthaltsverbot angesichts der unter Bewertung seines bisherigen Verhaltens erstellten Prognose unumgänglich ist. Der Beschwerde ist daher kein Erfolg beschieden und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern.Da der BF während des Beschwerdeverfahrens erneut eine Straftat beging und aktuell somit Freiheitsstrafen von insgesamt viereinhalb Jahren in Vollzug gesetzt wurden, ist das Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre zu verlängern. Angesichts der Rückfälle in Aggressions- und Vermögensdelinquenz ist dieser Zeitraum trotz seiner privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet notwendig, um der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit wirksam zu begegnen. Die Verlängerung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist zulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen vergleiche Paragraph 42, VwGVG) - das Verbot der „reformatio in peius“ nicht gilt (siehe VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297) und das BVwG nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF und insbesondere aufgrund des schwerwiegenden Rückfalls während des Strafvollzugs zu dem Ergebnis gelangt, dass ein derart verlängertes Aufenthaltsverbot angesichts der unter Bewertung seines bisherigen Verhaltens erstellten Prognose unumgänglich ist. Der Beschwerde ist daher kein Erfolg beschieden und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern. Ausgehend davon hat das BFA gemäß § 70 Abs 3 FPG zu Recht von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs abgesehen, zumal der BF seine Ausreise in der verbleibenden Haftzeit – allenfalls mit Unterstützung seiner Lebensgefährtin – vorbereiten kann. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal er schon vor der Festnahme in Österreich seit geraumer Zeit weder erwerbstätig noch anderweitig krankenversichert war und angesichts des einschlägigen Rückfalls während des Strafvollzugs eine besonders hohe Wiederholungsgefahr besteht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.Ausgehend davon hat das BFA gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu Recht von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs abgesehen, zumal der BF seine Ausreise in der verbleibenden Haftzeit – allenfalls mit Unterstützung seiner Lebensgefährtin – vorbereiten kann. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal er schon vor der Festnahme in Österreich seit geraumer Zeit weder erwerbstätig noch anderweitig krankenversichert war und angesichts des einschlägigen Rückfalls während des Strafvollzugs eine besonders hohe Wiederholungsgefahr besteht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2314733.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.