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{'item': 'W129 2337791-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW129 2337791-1 Spruch, W129 2337791-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 21.10.2025 wurde Oberstleutnant XXXX in seiner Funktion als stellvertretendem Abteilungsleiter der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) XXXX in einem vertraulichen Gespräch ein den Beschwerdeführer, Bezirksinspektor XXXX , Sachbearbeiter des Polizeianhaltezentrums (PAZ) XXXX , betreffender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Nach (in einem Aktenvermerk zur GZ. PAD/25/02214761/001/AA festgehaltener) Aussage einer/eines namentlich nicht genannten, Oberstleutnant XXXX jedoch persönlich bekannter/bekannten Polizeibeamtin/Polizeibeamten stehe der Beschwerdeführer in Verdacht, in den vergangenen Monaten mehrfach Kolleginnen des PAZ XXXX sexuell belästigt zu haben. In den meisten Fällen habe es sich um verbale Übergriffe gehandelt, etwa in Form anzüglicher Bemerkungen. Nach Ausführungen Oberstleutnants XXXX weise der berichtete Sachverhalt darauf hin, dass die Vorfälle in den letzten Monaten eskaliert wären und es nunmehr auch zu körperlichen Annäherungen gekommen sei. Weiters solle der Beschwerdeführer Sextoys mit zum Dienst gebracht haben und Kolleginnen mit der Aufforderung konfrontiert haben, ob “sie ein bisschen Spaß haben wollen”. Auch Kolleginnen der Sicherheitsverwaltung (SVA) sollen vom Beschwerdeführer sexuell belästigt worden sein. Die betroffenen Kolleginnen hätten anonym bleiben wollen, da sie sich bislang – aufgrund von Schamgefühlen sowie des bestehenden „Überstellungsverhältnisses zum Beschwerdeführer“ (Anm. wörtliches Zitat aus dem Aktenvermerk) – nicht getraut hätten, offizielle Schritte gegen diesen einzuleiten. Zudem bestehe bei den Betroffenen die Sorge, dass sich die Situation weiter verschärfen könnte, sollte der Beschwerdeführer, der sich aktuell auf die Funktion des XXXX beworben habe, in der Hierarchie weiter nach oben bewegen. Hinzugefügt wurde der Hinweis, dass der Aktenvermerk umgehend und persönlich von Oberstleutnant XXXX an Abteilungsleiter XXXX zur weiteren Veranlassung weitergegeben wurde.Am 21.10.2025 wurde Oberstleutnant römisch 40 in seiner Funktion als stellvertretendem Abteilungsleiter der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) römisch 40 in einem vertraulichen Gespräch ein den Beschwerdeführer, Bezirksinspektor römisch 40 , Sachbearbeiter des Polizeianhaltezentrums (PAZ) römisch 40 , betreffender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Nach (in einem Aktenvermerk zur GZ. PAD/25/02214761/001/AA festgehaltener) Aussage einer/eines namentlich nicht genannten, Oberstleutnant römisch 40 jedoch persönlich bekannter/bekannten Polizeibeamtin/Polizeibeamten stehe der Beschwerdeführer in Verdacht, in den vergangenen Monaten mehrfach Kolleginnen des PAZ römisch 40 sexuell belästigt zu haben. In den meisten Fällen habe es sich um verbale Übergriffe gehandelt, etwa in Form anzüglicher Bemerkungen. Nach Ausführungen Oberstleutnants römisch 40 weise der berichtete Sachverhalt darauf hin, dass die Vorfälle in den letzten Monaten eskaliert wären und es nunmehr auch zu körperlichen Annäherungen gekommen sei. Weiters solle der Beschwerdeführer Sextoys mit zum Dienst gebracht haben und Kolleginnen mit der Aufforderung konfrontiert haben, ob “sie ein bisschen Spaß haben wollen”. Auch Kolleginnen der Sicherheitsverwaltung (SVA) sollen vom Beschwerdeführer sexuell belästigt worden sein. Die betroffenen Kolleginnen hätten anonym bleiben wollen, da sie sich bislang – aufgrund von Schamgefühlen sowie des bestehenden „Überstellungsverhältnisses zum Beschwerdeführer“ Anmerkung wörtliches Zitat aus dem Aktenvermerk) – nicht getraut hätten, offizielle Schritte gegen diesen einzuleiten. Zudem bestehe bei den Betroffenen die Sorge, dass sich die Situation weiter verschärfen könnte, sollte der Beschwerdeführer, der sich aktuell auf die Funktion des römisch 40 beworben habe, in der Hierarchie weiter nach oben bewegen. Hinzugefügt wurde der Hinweis, dass der Aktenvermerk umgehend und persönlich von Oberstleutnant römisch 40 an Abteilungsleiter römisch 40 zur weiteren Veranlassung weitergegeben wurde. Gemäß Aktenvermerk vom 21.10.2025, GZ. PAD/25/02209206 informierte Abteilungsleiter Hofrat XXXX den Stellvertreter der Landespolizeidirektion XXXX , Generalmajor XXXX , in einem Telefongespräch umgehend über den ihm von Oberstleutnant XXXX zugetragenen Sachverhalt. Dieser habe angeordnet, dass der anonym geschilderte Sachverhalt von Oberstleutnant XXXX in einem Aktenvermerk zu verschriftlichen und die weiteren Maßnahmen mit der Personalabteilung zu besprechen seien.Gemäß Aktenvermerk vom 21.10.2025, GZ. PAD/25/02209206 informierte Abteilungsleiter Hofrat römisch 40 den Stellvertreter der Landespolizeidirektion römisch 40 , Generalmajor römisch 40 , in einem Telefongespräch umgehend über den ihm von Oberstleutnant römisch 40 zugetragenen Sachverhalt. Dieser habe angeordnet, dass der anonym geschilderte Sachverhalt von Oberstleutnant römisch 40 in einem Aktenvermerk zu verschriftlichen und die weiteren Maßnahmen mit der Personalabteilung zu besprechen seien. Am 19.01.2026 brachte die Landespolizeidirektion XXXX eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten, GZ. PAD/25/02214761/001/AA ein. Diese wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.01.2026 zugstellt. Zusammenfassend wurde darin vorgebracht, dass bereits in der Vergangenheit immer wieder kleinere mündliche Interventionen durch Vorgesetzte des Beschwerdeführers erfolgt seien, da dieser im persönlichen Umgang mit Kolleginnen und Kollegen mehrmals aufgrund seiner teils als unhöflich empfundenen Art Anlass zu Beschwerden geliefert habe. Dies primär im Umgang mit externen Kolleginnen und Kollegen. Nach Missachtung von Vorschriften (schriftlichen Weisungen), sei am 13.09.2025 eine schriftliche Belehrung erfolgt. Zur vorgeworfenen schuldhaften Dienstpflichtverletzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, sich einer Mitarbeiterin des PAZ XXXX , während des Dienstbetriebs, im Zeitraum zwischen März 2023 und Juli 2024 körperlich genähert zu haben, indem er sich ungefragt auf ihren Schoß gesetzt habe. Ferner stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, im Frühjahr 2025, während seiner Dienstverrichtung im PAZ XXXX , das im gleichen Bundesamtsgebäude befindliche Strafamt für Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten (SVA) in Uniform aufgesucht und eine Mitarbeiterin dieser Abteilung sexuell belästigt zu haben, in dem er ein ca. 20 cm langes Sexspielzeug (Gummidildo) an der Vorderseite seiner Uniformhose befestigt und sie damit konfrontiert habe. Beide Verhaltensweisen würden eine Verletzung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 Z. 1 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes, darstellen weshalb eine derartige Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung zu werten sei. Darüber hinaus stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, während seiner Dienstverrichtung im PAZ XXXX im Beisein von Polizeibeamtinnen und -beamten sehr oft flatuliert zu haben, was von vielen als störend empfunden worden sei und als Dienstpflichtverletzung im Wiederspruch zu den Bestimmungen des § 43 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 stehe, wonach untereinander ein achtungsvoller und würdevoller Umgang zu pflegen sei. Hinsichtlich des Bekanntwerdens der Dienstpflichtverletzungen wurde angeführt, dass dieses mittels anonymen Hinweises erfolgt sei, woraufhin in weiterer Folge Erhebungen eingeleitet und mit nahezu allen weiblichen Bediensteten des PAZ XXXX sowie mit Bediensteten der SVA Gespräche geführt worden seien. Als Beweismittel wurden die Niederschriften der Einvernahmen vorgelegt. Der Beschwerdeführer selbst habe bei seiner Einvernahme am 19.01.2025 (sic!) im Beisein seines Rechtsvertreters Dr. Roland GABL keine Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gemacht, jedoch den Antrag auf Auskunftserteilung nach § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt, wonach um namentliche Bekanntgabe des anonymen Hinweisgebers gebeten wird, da der Beschwerdeführer “gegen diese Person vorgehen wolle”.Am 19.01.2026 brachte die Landespolizeidirektion römisch 40 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten, GZ. PAD/25/02214761/001/AA ein. Diese wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.01.2026 zugstellt. Zusammenfassend wurde darin vorgebracht, dass bereits in der Vergangenheit immer wieder kleinere mündliche Interventionen durch Vorgesetzte des Beschwerdeführers erfolgt seien, da dieser im persönlichen Umgang mit Kolleginnen und Kollegen mehrmals aufgrund seiner teils als unhöflich empfundenen Art Anlass zu Beschwerden geliefert habe. Dies primär im Umgang mit externen Kolleginnen und Kollegen. Nach Missachtung von Vorschriften (schriftlichen Weisungen), sei am 13.09.2025 eine schriftliche Belehrung erfolgt. Zur vorgeworfenen schuldhaften Dienstpflichtverletzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, sich einer Mitarbeiterin des PAZ römisch 40 , während des Dienstbetriebs, im Zeitraum zwischen März 2023 und Juli 2024 körperlich genähert zu haben, indem er sich ungefragt auf ihren Schoß gesetzt habe. Ferner stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, im Frühjahr 2025, während seiner Dienstverrichtung im PAZ römisch 40 , das im gleichen Bundesamtsgebäude befindliche Strafamt für Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten (SVA) in Uniform aufgesucht und eine Mitarbeiterin dieser Abteilung sexuell belästigt zu haben, in dem er ein ca. 20 cm langes Sexspielzeug (Gummidildo) an der Vorderseite seiner Uniformhose befestigt und sie damit konfrontiert habe. Beide Verhaltensweisen würden eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes, darstellen weshalb eine derartige Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung zu werten sei. Darüber hinaus stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, während seiner Dienstverrichtung im PAZ römisch 40 im Beisein von Polizeibeamtinnen und -beamten sehr oft flatuliert zu haben, was von vielen als störend empfunden worden sei und als Dienstpflichtverletzung im Wiederspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 43, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 stehe, wonach untereinander ein achtungsvoller und würdevoller Umgang zu pflegen sei. Hinsichtlich des Bekanntwerdens der Dienstpflichtverletzungen wurde angeführt, dass dieses mittels anonymen Hinweises erfolgt sei, woraufhin in weiterer Folge Erhebungen eingeleitet und mit nahezu allen weiblichen Bediensteten des PAZ römisch 40 sowie mit Bediensteten der SVA Gespräche geführt worden seien. Als Beweismittel wurden die Niederschriften der Einvernahmen vorgelegt. Der Beschwerdeführer selbst habe bei seiner Einvernahme am 19.01.2025 (sic!) im Beisein seines Rechtsvertreters Dr. Roland GABL keine Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gemacht, jedoch den Antrag auf Auskunftserteilung nach Paragraph 7, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt, wonach um namentliche Bekanntgabe des anonymen Hinweisgebers gebeten wird, da der Beschwerdeführer “gegen diese Person vorgehen wolle”. Am 30.01.2026 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Roland GABL, bei der belangten Behörde schriftlich einen Antrag auf Auskunftserteilung nach § 7 IFG ein und beantragte eine Entscheidung über das Auskunftsbegehren mittels Bescheid.Am 30.01.2026 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Roland GABL, bei der belangten Behörde schriftlich einen Antrag auf Auskunftserteilung nach Paragraph 7, IFG ein und beantragte eine Entscheidung über das Auskunftsbegehren mittels Bescheid. Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2026 wurde das Informationsbegehren auf Benennung des unbekannten Hinweisgebers aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z5 lit. b IFG verweigert. Der Geheimhaltungsgrund der zitierten Bestimmung ziele auf die Vermeidung des Unterlaufens eines Entscheidungsvorganges durch vorzeitiges Bekanntwerden ab und schütze sowohl Erfolg und Zweck des behördlichen Tätigwerdens, als auch die unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung. So bestehe die Gefahr, dass durch das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Vorgehen gegen die Person des Hinweisgebers, im Falle von notwendigen weiteren Befragungen im Rahmen der Erhebungen, aus Angst vor Repressalien keine Aussagen mehr gemacht oder auch andere für das Verfahren relevante Personen eingeschüchtert würden. Darüber hinaus sei auch der Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG zu berücksichtigen, wonach nicht auszuschließen sei, dass durch Nennung des Namens der hinweisgebenden Person und somit relevanter personenbezogener Daten wie vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) bzw. Art. 1 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfasst, eine mögliche Beeinflussung derselben (durch den Beschwerdeführer selbst und durch andere), wie auch des Erhebungsverfahrens, die Folge sei. In Zusammenschau der Geheimhaltungsgründe werde der Schutz der personenbezogenen Daten somit gewichtiger gewertet als das Interesse des Beschwerdeführers auf Offenlegung der Daten. Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2026 wurde das Informationsbegehren auf Benennung des unbekannten Hinweisgebers aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Z5 Litera b, IFG verweigert. Der Geheimhaltungsgrund der zitierten Bestimmung ziele auf die Vermeidung des Unterlaufens eines Entscheidungsvorganges durch vorzeitiges Bekanntwerden ab und schütze sowohl Erfolg und Zweck des behördlichen Tätigwerdens, als auch die unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung. So bestehe die Gefahr, dass durch das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Vorgehen gegen die Person des Hinweisgebers, im Falle von notwendigen weiteren Befragungen im Rahmen der Erhebungen, aus Angst vor Repressalien keine Aussagen mehr gemacht oder auch andere für das Verfahren relevante Personen eingeschüchtert würden. Darüber hinaus sei auch der Geheimhaltungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG zu berücksichtigen, wonach nicht auszuschließen sei, dass durch Nennung des Namens der hinweisgebenden Person und somit relevanter personenbezogener Daten wie vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz (DSG) bzw. Artikel eins, Absatz 2, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfasst, eine mögliche Beeinflussung derselben (durch den Beschwerdeführer selbst und durch andere), wie auch des Erhebungsverfahrens, die Folge sei. In Zusammenschau der Geheimhaltungsgründe werde der Schutz der personenbezogenen Daten somit gewichtiger gewertet als das Interesse des Beschwerdeführers auf Offenlegung der Daten. Mit Schreiben vom 13.02.2026 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um bescheidmäßigen Ausspruch über die Ablehnung des Auskunftsbegehrens nach § 7 IFG.Mit Schreiben vom 13.02.2026 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um bescheidmäßigen Ausspruch über die Ablehnung des Auskunftsbegehrens nach Paragraph 7, IFG. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.02.2026, GZ. PAD/26/00004591/007/AA, zugestellt am 19.02.2026, wurde der mit Anträgen vom 30.01.2026 und vom 13.02.2026 begehrte Zugang zur Information verweigert. Begründend wurden die Ausführungen des Schreibens der belangten Behörde vom 11.02.2026 im Wesentlichen wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass auch der Schutz der internen Willensbildung des Organs von Relevanz sei. Im Rahmen der Vorerhebungen gelte es nicht nur abzuwägen, in welche Richtung weiter ermittelt werde, welche weiteren Schritte gesetzt würden, sondern auch ob ein allfälliges Vorgehen nach § 109 Abs. 2 BDG in Betracht komme. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde gelte dies umso mehr.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.02.2026, GZ. PAD/26/00004591/007/AA, zugestellt am 19.02.2026, wurde der mit Anträgen vom 30.01.2026 und vom 13.02.2026 begehrte Zugang zur Information verweigert. Begründend wurden die Ausführungen des Schreibens der belangten Behörde vom 11.02.2026 im Wesentlichen wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass auch der Schutz der internen Willensbildung des Organs von Relevanz sei. Im Rahmen der Vorerhebungen gelte es nicht nur abzuwägen, in welche Richtung weiter ermittelt werde, welche weiteren Schritte gesetzt würden, sondern auch ob ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG in Betracht komme. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde gelte dies umso mehr. Am 26.02.2026 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein, da die Behörde nicht schlüssig erläutert habe, welche konkreten Auswirkungen die Herausgabe der Daten auf das laufende Verfahren hätte und daher die nach ständiger Rechtsprechung notwendige Voraussetzung für eine Einschränkung des Auskunftsrechts nicht erfüllt sei. Diese sei nämlich nur dann möglich, wenn die Bekanntgabe der amtlichen Informationen zu einer nachweisbaren Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks führen würden und somit die öffentlichen und behördlichen Interessen im Rahmen eines laufenden Verfahrens überwiegen würden. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach im Falle der Bekanntgabe der Identität des Hinweisgebers allfällige Zeugen Angst vor Repressalien hätten und keine Aussage mehr machen würden, sei unschlüssig, da der Inhalt der Anzeige aufgrund des Aktenvermerks ohnehin bekannt sei und als einziges Ergebnis hinzukäme, dass auch die Person des Anzeigers bekannt würde. Auch sei nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend begründet worden, warum die Bekanntgabe der Daten des Anzeigers die Ermittlungs- und Entscheidungsfindung der Disziplinarbehörde nachteilig beeinflussen könnte. Das Gegenteil sei zu erwarten, da die Behörde so mit zusätzlichen Informationen versorgt werden würde und sich so ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Anzeigers machen könnte. Dazu komme, dass das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen sei. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers fehle es zudem auch am überwiegenden öffentlichen bzw. behördlichen Interesse und dem Erfordernis der nachweisbaren Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG würden personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch genießen, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutrete. Auch beim Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses, sei nach der Regelung des Abs. 2 der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Dem angefochtenen Bescheid seien lediglich Feststellungen zur Personenbezogenheit der begehrten Informationen sowie zu jenen Umständen zu entnehmen, aus denen sich das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigers ergeben soll. Feststellungen, welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestünde, fehlten jedoch völlig. Es fehle daher in dieser Angelegenheit die Entscheidungsreife und werde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und dem Auskunftsbegehren zu entsprechen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Sache der belangten Behörde zur neuerlichen Erledigung um Entscheidung zurückzuverweisen. Zudem beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).Am 26.02.2026 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein, da die Behörde nicht schlüssig erläutert habe, welche konkreten Auswirkungen die Herausgabe der Daten auf das laufende Verfahren hätte und daher die nach ständiger Rechtsprechung notwendige Voraussetzung für eine Einschränkung des Auskunftsrechts nicht erfüllt sei. Diese sei nämlich nur dann möglich, wenn die Bekanntgabe der amtlichen Informationen zu einer nachweisbaren Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks führen würden und somit die öffentlichen und behördlichen Interessen im Rahmen eines laufenden Verfahrens überwiegen würden. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach im Falle der Bekanntgabe der Identität des Hinweisgebers allfällige Zeugen Angst vor Repressalien hätten und keine Aussage mehr machen würden, sei unschlüssig, da der Inhalt der Anzeige aufgrund des Aktenvermerks ohnehin bekannt sei und als einziges Ergebnis hinzukäme, dass auch die Person des Anzeigers bekannt würde. Auch sei nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend begründet worden, warum die Bekanntgabe der Daten des Anzeigers die Ermittlungs- und Entscheidungsfindung der Disziplinarbehörde nachteilig beeinflussen könnte. Das Gegenteil sei zu erwarten, da die Behörde so mit zusätzlichen Informationen versorgt werden würde und sich so ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Anzeigers machen könnte. Dazu komme, dass das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen sei. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers fehle es zudem auch am überwiegenden öffentlichen bzw. behördlichen Interesse und dem Erfordernis der nachweisbaren Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG würden personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch genießen, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutrete. Auch beim Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses, sei nach der Regelung des Absatz 2, der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Dem angefochtenen Bescheid seien lediglich Feststellungen zur Personenbezogenheit der begehrten Informationen sowie zu jenen Umständen zu entnehmen, aus denen sich das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigers ergeben soll. Feststellungen, welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestünde, fehlten jedoch völlig. Es fehle daher in dieser Angelegenheit die Entscheidungsreife und werde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und dem Auskunftsbegehren zu entsprechen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Sache der belangten Behörde zur neuerlichen Erledigung um Entscheidung zurückzuverweisen. Zudem beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Mit Schreiben an die Personalabteilung vom 27.02.2026 begehrte das Büro für Rechtsangelegenheiten der Landespolizeidirektion XXXX Auskunft darüber, ob der Name des anonymen Anzeigers im Disziplinarakt aufscheine, um Vorlage der Disziplinaranzeige sowie um Auskunft darüber wann die Übermittlung der Disziplinaranzeige an den Beschwerdeführer sowie die BDB erfolgt sei.Mit Schreiben an die Personalabteilung vom 27.02.2026 begehrte das Büro für Rechtsangelegenheiten der Landespolizeidirektion römisch 40 Auskunft darüber, ob der Name des anonymen Anzeigers im Disziplinarakt aufscheine, um Vorlage der Disziplinaranzeige sowie um Auskunft darüber wann die Übermittlung der Disziplinaranzeige an den Beschwerdeführer sowie die BDB erfolgt sei. In Beantwortung der Anfrage, wurde mittels E-Mails des Fachbereichsleiters der Personalabteilung PA3 der Landespolizeidirektion XXXX , Chefinspektor XXXX vom 02.03.2026 dem Büro für Rechtsangelegenheiten ebendort die Disziplinaranzeige mit dem Hinweis weitergeleitet, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Recht auf Akteneinsicht mit Zustellung der Disziplinaranzeige am 11.02.2026 erhalten habe, der Name der anonymen Anzeigerin bzw. des anonymen Anzeigers jedoch weder aus der Disziplinaranzeige selbst noch aus den Beilagen (Zeugenvernehmungen) hervorgehe, die Person daher anonym sei und “bleibe”. Der BDB sei die Anzeige ebenfalls am 11.02.2026 übermittelt worden.In Beantwortung der Anfrage, wurde mittels E-Mails des Fachbereichsleiters der Personalabteilung PA3 der Landespolizeidirektion römisch 40 , Chefinspektor römisch 40 vom 02.03.2026 dem Büro für Rechtsangelegenheiten ebendort die Disziplinaranzeige mit dem Hinweis weitergeleitet, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Recht auf Akteneinsicht mit Zustellung der Disziplinaranzeige am 11.02.2026 erhalten habe, der Name der anonymen Anzeigerin bzw. des anonymen Anzeigers jedoch weder aus der Disziplinaranzeige selbst noch aus den Beilagen (Zeugenvernehmungen) hervorgehe, die Person daher anonym sei und “bleibe”. Der BDB sei die Anzeige ebenfalls am 11.02.2026 übermittelt worden. Mit Schreiben vom 02.03.2026, eingelangt am 06.03.2026, legte die Rechtsabteilung der belangten Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes und mit dem Hinweis vor, dass die gewünschte Information faktisch nicht vorhanden sei, da der Name der hinweisgebenden Person im Akt nicht aufscheine. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs am 21.10.2025 wurde Oberstleutnant XXXX in seiner Funktion als stellvertretendem Abteilungsleiter der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) XXXX über potentiell disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers, Bezirksinspektor XXXX , Sachbearbeiter des Polizeianhaltezentrums (PAZ) XXXX informiert. Oberstleutnant XXXX erstellte auf Anweisung des Abteilungsleiters, Hofrat XXXX , in weiterer Folge einen Aktenvermerk zum Inhalt des stattgefundenen Gesprächs, der den Namen der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers nicht enthält.Im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs am 21.10.2025 wurde Oberstleutnant römisch 40 in seiner Funktion als stellvertretendem Abteilungsleiter der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) römisch 40 über potentiell disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers, Bezirksinspektor römisch 40 , Sachbearbeiter des Polizeianhaltezentrums (PAZ) römisch 40 informiert. Oberstleutnant römisch 40 erstellte auf Anweisung des Abteilungsleiters, Hofrat römisch 40 , in weiterer Folge einen Aktenvermerk zum Inhalt des stattgefundenen Gesprächs, der den Namen der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers nicht enthält. Am 19.01.2026 brachte die Landespolizeidirektion XXXX eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten, GZ. PAD/25/02214761/001/AA ein. Diese wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.01.2026 zugestellt.Am 19.01.2026 brachte die Landespolizeidirektion römisch 40 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten, GZ. PAD/25/02214761/001/AA ein. Diese wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.01.2026 zugestellt. In seiner Einvernahme am 19.01.2026 im Beisein seines Rechtsvertreters Dr. Roland GABL stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Auskunftserteilung nach § 7 IFG, wonach um namentliche Bekanntgabe der anonymen Hinweisgeberein/des anonymen Hinweisgebers gebeten wird, da der Beschwerdeführer gegen diese Person vorgehen wolle.In seiner Einvernahme am 19.01.2026 im Beisein seines Rechtsvertreters Dr. Roland GABL stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Auskunftserteilung nach Paragraph 7, IFG, wonach um namentliche Bekanntgabe der anonymen Hinweisgeberein/des anonymen Hinweisgebers gebeten wird, da der Beschwerdeführer gegen diese Person vorgehen wolle. Am 30.01.2026 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Roland GABL, bei der belangten Behörde schriftlich einen Antrag auf Auskunftserteilung nach § 7 IFG ein und beantragte eine Entscheidung über das Auskunftsbegehren mittels Bescheid.Am 30.01.2026 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Roland GABL, bei der belangten Behörde schriftlich einen Antrag auf Auskunftserteilung nach Paragraph 7, IFG ein und beantragte eine Entscheidung über das Auskunftsbegehren mittels Bescheid. Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2026 wurde das Informationsbegehren auf Benennung des unbekannten Hinweisgebers aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z5 lit. b sowie mit Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG verweigert.Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2026 wurde das Informationsbegehren auf Benennung des unbekannten Hinweisgebers aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Z5 Litera b, sowie mit Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG verweigert. Mit Schreiben vom 13.02.2026 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um bescheidmäßigen Ausspruch über die Ablehnung des Auskunftsbegehrens nach § 7 IFG ersucht.Mit Schreiben vom 13.02.2026 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um bescheidmäßigen Ausspruch über die Ablehnung des Auskunftsbegehrens nach Paragraph 7, IFG ersucht. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.02.2026, GZ. PAD/26/00004591/007/AA, zugestellt am 19.02.2026, wurde der mit Anträgen vom 30.01.2026 und vom 13.02.2026 begehrte Zugang zur Information verweigert.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.02.2026, GZ. PAD/26/00004591/007/AA, zugestellt am 19.02.2026, wurde der mit Anträgen vom 30.01.2026 und vom 13.02.2026 begehrte Zugang zur Information verweigert. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 26.02.2026 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, woraufhin die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Akt einlangend am 06.03.2026 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorlegte. Im Verwaltungsakt wird der Name der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers nicht genannt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Anonymität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers im Speziellen ergeben sich aus dem Aktenvermerk des stellvertretenden Abteilungsleiters der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) XXXX , Oberstleutnant XXXX vom 21.10.2025.Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Anonymität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers im Speziellen ergeben sich aus dem Aktenvermerk des stellvertretenden Abteilungsleiters der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) römisch 40 , Oberstleutnant römisch 40 vom 21.10.2025. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Gemäß dem in Art. 22a Abs. 2 B-VG normierten Grundrecht hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]3.1. Gemäß dem in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG normierten Grundrecht hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, idgF lauten auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper, 3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, […] Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […] Geheimhaltung § 6.
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6,
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
  1. a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
  2. b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
  3. a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
  4. b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
  5. c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
  6. c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
  7. d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
  8. e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“
(2)Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“ 3.
  1. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Bei den gegenständlich beantragten Informationen handelt es sich um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von § 1 Z 1 IFG, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IFG (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 1, Rz 6). Bei den gegenständlich beantragten Informationen handelt es sich um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von Paragraph eins, Ziffer eins, IFG, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IFG vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph eins,, Rz 6). Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Information, dass diese vorhanden und verfügbar ist (vgl. ErläutRV 2420 BlgNR
  2. GP, 17). Das Erfordernis des Vorhandenseins und der Verfügbarkeit der Information schließt aus, dass diese erst beschafft, recherchiert oder auf sonstige Weise erhoben werden muss (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  3. Juli 2024, § 2 K13). „Vorhanden“ iSd § 2 Abs 1 bedeutet somit, dass die Aufzeichnung an sich existiert und daher auch nicht recherchiert oder erstellt werden muss. „Verfügbar“ iSd IFG bedeutet wiederum, dass der verpflichteten Stelle einerseits die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Aufzeichnung zukommt und andererseits, dass keine Aufbereitung der Aufzeichnung erforderlich ist, um die Information erteilen zu können. (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  4. Juli 2024, § 2 K14).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Information, dass diese vorhanden und verfügbar ist vergleiche ErläutRV 2420 BlgNR
  5. GP, 17). Das Erfordernis des Vorhandenseins und der Verfügbarkeit der Information schließt aus, dass diese erst beschafft, recherchiert oder auf sonstige Weise erhoben werden muss vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  6. Juli 2024, Paragraph 2, K13). „Vorhanden“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, bedeutet somit, dass die Aufzeichnung an sich existiert und daher auch nicht recherchiert oder erstellt werden muss. „Verfügbar“ iSd IFG bedeutet wiederum, dass der verpflichteten Stelle einerseits die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Aufzeichnung zukommt und andererseits, dass keine Aufbereitung der Aufzeichnung erforderlich ist, um die Information erteilen zu können. vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand
  7. Juli 2024, Paragraph 2, K14). Die Information, wer HinweisgeberIn im Rahmen des am 22.10.2025 mit Oberstleutnant XXXX geführten Gesprächs, über welches ein Aktenvermerk erstellt wurde, war, scheint im Verwaltungsakt nicht auf. Sie ist sohin nicht „vorhanden“ oder „verfügbar“ im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG. Schon aus diesem Grund ist dem Auskunftsbegehren der Erfolg zu versagen.Die Information, wer HinweisgeberIn im Rahmen des am 22.10.2025 mit Oberstleutnant römisch 40 geführten Gesprächs, über welches ein Aktenvermerk erstellt wurde, war, scheint im Verwaltungsakt nicht auf. Sie ist sohin nicht „vorhanden“ oder „verfügbar“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Schon aus diesem Grund ist dem Auskunftsbegehren der Erfolg zu versagen. Auch die weitere (fallbezogen nicht erforderliche) Prüfung des Antrags auf Auskunft nach dem IFG führt zu keinem anderen Ergebnis: Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs 2 B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Demgegenüber normiert § 6 Abs 1 IFG Geheimhaltungsgründe zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen. Auch die weitere (fallbezogen nicht erforderliche) Prüfung des Antrags auf Auskunft nach dem IFG führt zu keinem anderen Ergebnis: Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Demgegenüber normiert Paragraph 6, Absatz eins, IFG Geheimhaltungsgründe zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen. Informationen sind gemäß § § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse „zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten“ erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmung verpflichtet ausdrücklich zu einer Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information und andererseits an deren Geheimhaltung. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG § 6 Rz 10).Informationen sind gemäß Paragraph Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse „zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten“ erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmung verpflichtet ausdrücklich zu einer Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information und andererseits an deren Geheimhaltung. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG Paragraph 6, Rz 10). Zunächst ist zu prüfen, ob ein schutzwürdiges „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ an der Geheimhaltung besteht. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Informationszugangs zur Wahrung dieses Interesses erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Gesetzesmaterialien zum IFG sehen zur Strukturierung dieser Abwägung insbesondere den „Harm Test“ und den „Public Interest Test“ vor (vgl. Erläuterungen zum IFG, 2238 der Beilagen XXVII. GP).Zunächst ist zu prüfen, ob ein schutzwürdiges „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ an der Geheimhaltung besteht. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Informationszugangs zur Wahrung dieses Interesses erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Gesetzesmaterialien zum IFG sehen zur Strukturierung dieser Abwägung insbesondere den „Harm Test“ und den „Public Interest Test“ vor vergleiche Erläuterungen zum IFG, 2238 der Beilagen römisch 27 . GP). Im Rahmen des Harm Tests ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß durch die Gewährung des Informationszugangs ein Schaden für ein geschütztes Interesse entstehen oder drohen kann. Von Bedeutung dafür ist die Art der betroffenen personenbezogenen Daten. Die vom Beschwerdeführer begehrte Information bezieht sich auf personenbezogene Daten, die sich aus dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Vorgängen ergeben. Disziplinarverfahren unterliegen einem erhöhten Vertraulichkeitsschutz. Im Zuge der Interessenabwägung ist sodann zu beurteilen, welcher Schaden oder welche negativen Auswirkungen mit welcher Wahrscheinlichkeit eintreten könnten, wenn die begehrten Informationen offengelegt werden (vgl. Miernicki, IFG § 6 K73). Im Zuge der Interessenabwägung ist sodann zu beurteilen, welcher Schaden oder welche negativen Auswirkungen mit welcher Wahrscheinlichkeit eintreten könnten, wenn die begehrten Informationen offengelegt werden vergleiche Miernicki, IFG Paragraph 6, K73). In seiner Einvernahme am 19.01.2026 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters an, die namentliche Bekanntgabe des anonymen Hinweisgebers erwirken zu wollen, da der Beschwerdeführer „gegen diese Person vorgehen wolle”. Der Person der anonymen Hinweisgeberin/des anonymen Hinweisgebers droht somit die Gefahr, von der Person des Beschwerdeführers (rechtlich) belangt zu werden und sich gegebenenfalls von dienstlichen Konsequenzen bedroht fühlen zu müssen. Darüber hinaus könnte der/die HinweisgeberIn im konkreten Fall – wie von der belangten Behörde im Bescheid ausgeführt – in der Kollegenschaft als „VerräterIn” dargestellt werden. Im Rahmen des Public Interest Test ist zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das trotz der Beeinträchtigung eines gerechtfertigten Geheimhaltungszwecks für eine Informationserteilung spricht. Das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a Abs 2 B-VG stellt dabei ein wesentliches Abwägungselement dar und ist stets als beachtliches Interesse in die Prüfung einzubeziehen.Im Rahmen des Public Interest Test ist zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das trotz der Beeinträchtigung eines gerechtfertigten Geheimhaltungszwecks für eine Informationserteilung spricht. Das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG stellt dabei ein wesentliches Abwägungselement dar und ist stets als beachtliches Interesse in die Prüfung einzubeziehen. So wirkt Transparenz präventiv gegenüber Missständen, Machtmissbrauch und ineffizientem Verwaltungshandeln. Die Möglichkeit, behördliches Handeln nachzuvollziehen, stärkt die Verantwortlichkeit von Amtswaltern und die Integrität der öffentlichen Verwaltung (vgl. LVwG Tirol, 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8).So wirkt Transparenz präventiv gegenüber Missständen, Machtmissbrauch und ineffizientem Verwaltungshandeln. Die Möglichkeit, behördliches Handeln nachzuvollziehen, stärkt die Verantwortlichkeit von Amtswaltern und die Integrität der öffentlichen Verwaltung vergleiche LVwG Tirol, 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8). Die Offenlegung personenbezogener Informationen aus Disziplinar- und Aufsichtsverfahren würde das Vertrauen der Bediensteten in die Vertraulichkeit und Unabhängigkeit dieser Verfahren jedoch untergraben und könnte einen abschreckenden Effekt („chilling effect“) entfalten. Dies stünde im Widerspruch zum legitimen Ziel, ein funktionsfähiges und auf Vertrauen beruhendes Dienst- und Disziplinarrecht sicherzustellen (vgl. § 53a BDG; vgl. weiters LVwG Tirol, 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8). Die Offenlegung personenbezogener Informationen aus Disziplinar- und Aufsichtsverfahren würde das Vertrauen der Bediensteten in die Vertraulichkeit und Unabhängigkeit dieser Verfahren jedoch untergraben und könnte einen abschreckenden Effekt („chilling effect“) entfalten. Dies stünde im Widerspruch zum legitimen Ziel, ein funktionsfähiges und auf Vertrauen beruhendes Dienst- und Disziplinarrecht sicherzustellen vergleiche Paragraph 53 a, BDG; vergleiche weiters LVwG Tirol, 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8). Vor diesem Hintergrund überwiegt im gegenständlichen Fall das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der anonymen Hinweisgeberin/des anonymen Hinweisgebers gemäß § § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG.Vor diesem Hintergrund überwiegt im gegenständlichen Fall das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der anonymen Hinweisgeberin/des anonymen Hinweisgebers gemäß Paragraph Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG. Da aufgrund der dem Beschwerdeführer zu Last gelegten dienst- und disziplinarrechtlichen Verstöße eine Disziplinaranzeige gemäß § 109 BDG eingebracht wurde, ist ein weiterer Ausnahmetatbestand des § 6 IFG zu prüfen. Gemäß den Erläuterungen zum IFG soll der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ nach § 6 Z 5 IFG laufende behördliche und gerichtliche Verfahren (zB strafrechtliche oder auch andere Ermittlungs-, Verwaltungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren) schützen. Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde (etwa im Fall von Ermittlungsverfahren). Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt würden. Die Bekanntgabe der Identität des Hinweisgebers könnte dazu führen, dass allfällige weitere HinweisgeberInnen, Zeuginnen/Zeugen und Auskunftspersonen aus Angst vor rechtlichen Schritten davor zurückschrecken im Disziplinarverfahren zur Klärung des dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Sachverhalts beizutragen.Da aufgrund der dem Beschwerdeführer zu Last gelegten dienst- und disziplinarrechtlichen Verstöße eine Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 109, BDG eingebracht wurde, ist ein weiterer Ausnahmetatbestand des Paragraph 6, IFG zu prüfen. Gemäß den Erläuterungen zum IFG soll der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ nach Paragraph 6, Ziffer 5, IFG laufende behördliche und gerichtliche Verfahren (zB strafrechtliche oder auch andere Ermittlungs-, Verwaltungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren) schützen. Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde (etwa im Fall von Ermittlungsverfahren). Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt würden. Die Bekanntgabe der Identität des Hinweisgebers könnte dazu führen, dass allfällige weitere HinweisgeberInnen, Zeuginnen/Zeugen und Auskunftspersonen aus Angst vor rechtlichen Schritten davor zurückschrecken im Disziplinarverfahren zur Klärung des dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Sachverhalts beizutragen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2337791.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.