RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW162 2318976-1 Spruch, W162 2318976-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht seit 30.11.2011 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 18.04.2012 steht er im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen nur von Krankenständen und einer Unterbrechung aufgrund des Studiums zwischen 30.09.2019 bis 29.11.2020.1. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht seit 30.11.2011 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 18.04.2012 steht er im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen nur von Krankenständen und einer Unterbrechung aufgrund des Studiums zwischen 30.09.2019 bis 29.11.2020. 2. In der zuletzt zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 21.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Betriebslogistikkaufmann oder Bürokaufmann unterstütze. Darüber hinaus wurde darin vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde umgehend bewerben und binnen acht Tagen eine Rückmeldung geben solle, eigenständig Eigenbewerbungen durchführe sowie an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. Als mögliche Dienstorte wurden XXXX vereinbart.2. In der zuletzt zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 21.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Betriebslogistikkaufmann oder Bürokaufmann unterstütze. Darüber hinaus wurde darin vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde umgehend bewerben und binnen acht Tagen eine Rückmeldung geben solle, eigenständig Eigenbewerbungen durchführe sowie an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. Als mögliche Dienstorte wurden römisch 40 vereinbart. 3. Mit Schreiben vom 21.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Bürokaufmann beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Die Bewerbung solle demnach per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber erfolgen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer per eAMS am 21.01.2025 zugestellt und vom Beschwerdeführer am 29.01.2025 gelesen.3. Mit Schreiben vom 21.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Bürokaufmann beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Die Bewerbung solle demnach per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber erfolgen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer per eAMS am 21.01.2025 zugestellt und vom Beschwerdeführer am 29.01.2025 gelesen. 4. Am 19.02.2025 wurde seitens des Service für Unternehmen die Meldung an die belangte Behörde weitergeleitet, wonach sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Sein Leistungsbezug wurde daher vorläufig per 19.02.2025 eingestellt und er mit einem Schreiben darüber informiert, sowie zur Vorsprache für ein Parteiengehör am 26.02.2025 eingeladen. 5. Am 26.02.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Dabei erklärte er, dass er hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Eignung, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, seiner Betreuungspflichten sowie sonstiger relevanter Umstände keine Einwendungen habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich nicht beworben habe, weil die Stelle in XXXX gewesen sei und weil Erfahrung in der Sozialbranche verlangt worden sei.5. Am 26.02.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Dabei erklärte er, dass er hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Eignung, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, seiner Betreuungspflichten sowie sonstiger relevanter Umstände keine Einwendungen habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich nicht beworben habe, weil die Stelle in römisch 40 gewesen sei und weil Erfahrung in der Sozialbranche verlangt worden sei. 6. Am 26.02.2025 reichte der Beschwerdeführer seine Bachelorurkunde der Fachhochschule des XXXX nach, nachdem er am 24.06.2024 den FH -Bachelorstudiengang XXXX abgeschlossen hatte.6. Am 26.02.2025 reichte der Beschwerdeführer seine Bachelorurkunde der Fachhochschule des römisch 40 nach, nachdem er am 24.06.2024 den FH -Bachelorstudiengang römisch 40 abgeschlossen hatte. 7. Mit Bescheid vom 04.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 19.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 19.02.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.7. Mit Bescheid vom 04.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 19.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 19.02.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.03.2025 Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die ihm zugewiesene Stelle als Bürokaufmann nicht seiner beruflichen Qualifikation entspreche. Er habe ein abgeschlossenes Studium im Bereich Logistikmanagement (Abschlussdatum: 24.06.2024) und sei aktiv auf der Suche nach einer qualifikationsgerechten und langfristigen Anstellung. Eine Tätigkeit als Bürokaufmann stelle keine adäquate Verwendung seiner erworbenen Fachkenntnisse dar. Weiters monierte er, dass die Pendelzeit unverhältnismäßig sei. Die zugewiesene Stelle befinde sich in XXXX während sein Wohnsitz in XXXX liege. Dies bedeute einen erheblichen Mehraufwand für den Arbeitsweg, der insbesondere in Relation zur ausgeschriebenen Position nicht zumutbar sei. In den vergangenen Wochen habe er sich aktiv um eine angemessene Anstellung bemüht und bereits rund 40 Bewerbungen für Stellen eingereicht, die seiner Qualifikation entsprechen würden. Zudem seien bereits Bewerbungsgespräche geführt worden, sodass absehbar sei, dass er in kürzester Zeit eine adäquate Vollzeitstelle antreten werde. Er könne sämtliche Bewerbungen und die dazugehörige Korrespondenz lückenlos belegen. Er ersuche daher um Nachsicht hinsichtlich der Sperre seines Leistungsbezugs. Die Annahme einer nicht qualifikationsgerechten Stelle wäre weder für ihn noch für das AMS von Vorteil, da eine kurzfristige Beendigung eines unpassenden Arbeitsverhältnisses absehbar wäre. Sein Ziel sei es, eine langfristige und seiner Ausbildung entsprechende Position zu finden, um nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Er ersuche höflichst, die verhängte Sperre aufzuheben, da er auf den Leistungsbezug angewiesen sei, um seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.03.2025 Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die ihm zugewiesene Stelle als Bürokaufmann nicht seiner beruflichen Qualifikation entspreche. Er habe ein abgeschlossenes Studium im Bereich Logistikmanagement (Abschlussdatum: 24.06.2024) und sei aktiv auf der Suche nach einer qualifikationsgerechten und langfristigen Anstellung. Eine Tätigkeit als Bürokaufmann stelle keine adäquate Verwendung seiner erworbenen Fachkenntnisse dar. Weiters monierte er, dass die Pendelzeit unverhältnismäßig sei. Die zugewiesene Stelle befinde sich in römisch 40 während sein Wohnsitz in römisch 40 liege. Dies bedeute einen erheblichen Mehraufwand für den Arbeitsweg, der insbesondere in Relation zur ausgeschriebenen Position nicht zumutbar sei. In den vergangenen Wochen habe er sich aktiv um eine angemessene Anstellung bemüht und bereits rund 40 Bewerbungen für Stellen eingereicht, die seiner Qualifikation entsprechen würden. Zudem seien bereits Bewerbungsgespräche geführt worden, sodass absehbar sei, dass er in kürzester Zeit eine adäquate Vollzeitstelle antreten werde. Er könne sämtliche Bewerbungen und die dazugehörige Korrespondenz lückenlos belegen. Er ersuche daher um Nachsicht hinsichtlich der Sperre seines Leistungsbezugs. Die Annahme einer nicht qualifikationsgerechten Stelle wäre weder für ihn noch für das AMS von Vorteil, da eine kurzfristige Beendigung eines unpassenden Arbeitsverhältnisses absehbar wäre. Sein Ziel sei es, eine langfristige und seiner Ausbildung entsprechende Position zu finden, um nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Er ersuche höflichst, die verhängte Sperre aufzuheben, da er auf den Leistungsbezug angewiesen sei, um seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 9. Das AMS erließ am 08.05.2025 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer unbestritten nicht beworben hätte. Die zugewiesene Stelle sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der täglichen Wegzeit jedenfalls zumutbar. Entgegen seiner Behauptung seien Kenntnisse in der Sozialbranche zwar vorteilhaft, aber nicht erforderlich gewesen. Als Notstandshilfebezieher sei er zur Aufnahme jeder zumutbaren Beschäftigung verpflichtet. Das Argument der „Überqualifikation“ sei daher nicht zu beachten. Da bereits eine rechtskräftige Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG gegen ihn verhängt worden sei und er seither keine neue Anwartschaft erworben habe, betrage der Sanktionszeitraum 56 Tage.9. Das AMS erließ am 08.05.2025 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer unbestritten nicht beworben hätte. Die zugewiesene Stelle sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der täglichen Wegzeit jedenfalls zumutbar. Entgegen seiner Behauptung seien Kenntnisse in der Sozialbranche zwar vorteilhaft, aber nicht erforderlich gewesen. Als Notstandshilfebezieher sei er zur Aufnahme jeder zumutbaren Beschäftigung verpflichtet. Das Argument der „Überqualifikation“ sei daher nicht zu beachten. Da bereits eine rechtskräftige Sanktion gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gegen ihn verhängt worden sei und er seither keine neue Anwartschaft erworben habe, betrage der Sanktionszeitraum 56 Tage. 10. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhielt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. 11. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt und langte am 04.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025. Die belangte Behörde merkte zusätzlich an, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 15.07.2025 in einer vollversicherten Beschäftigung stehe, die er dem AMS mit einer WhatsApp-Nachricht des Dienstgebers – datiert mit 27.06.2025 – bekannt gegeben habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Ausgangslage Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lehrabschluss als Betriebslogistikkaufmann, sowie seit 24.06.2024 über ein abgeschlossenes Bachelorstudium XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lehrabschluss als Betriebslogistikkaufmann, sowie seit 24.06.2024 über ein abgeschlossenes Bachelorstudium römisch 40 . Seine letzte – längere – vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von 11.05.2011 bis 25.11.2011 beim Dienstgeber XXXX aus.Seine letzte – längere – vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von 11.05.2011 bis 25.11.2011 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Er bezieht seit 30.11.2011 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 18.04.2012 steht er im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen nur von Krankenständen und einer Unterbrechung aufgrund des Studiums zwischen 30.09.2019 bis 29.11.2020. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 21.01.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe. In der zuletzt zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 21.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Betriebslogistikkaufmann oder Bürokaufmann unterstütze. Darüber hinaus wurde darin vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde umgehend bewerben und binnen acht Tagen eine Rückmeldung geben solle, eigenständig Eigenbewerbungen durchführe sowie an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. Als mögliche Dienstorte wurden XXXX vereinbart.In der zuletzt zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 21.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Betriebslogistikkaufmann oder Bürokaufmann unterstütze. Darüber hinaus wurde darin vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde umgehend bewerben und binnen acht Tagen eine Rückmeldung geben solle, eigenständig Eigenbewerbungen durchführe sowie an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. Als mögliche Dienstorte wurden römisch 40 vereinbart. 1.2. Stellenzuweisung: 1.2.1. Mit Schreiben vom 20.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Bürokaufmann beim Dienstgeber XXXX übermittelt.1.2.1. Mit Schreiben vom 20.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Bürokaufmann beim Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Die belangte Behörde hat den Vermittlungsvorschlag dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2025 per e-AMS übermittelt und der Beschwerdeführer hat das Schreiben am 29.01.2025 gelesen. Das Stellenangebot lautete: „„Als Teil der XXXX unterstützt XXXX arbeitsuchende Menschen unterschiedlicher Zielgruppen beim (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsmarkt und bei der Aufnahme einer Beschäftigung.„„Als Teil der römisch 40 unterstützt römisch 40 arbeitsuchende Menschen unterschiedlicher Zielgruppen beim (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsmarkt und bei der Aufnahme einer Beschäftigung. Wir bieten unseren Teilnehmer_innen in unterschiedlichen arbeitsmarktpolitischen Projekten Beratung, Vermittlung, Beschäftigung und Qualifizierung an und agieren dabei im Auftrag öffentlicher Fördergeber_innen. Wir suchen für unser Projektsekretariat in XXXX Wir suchen für unser Projektsekretariat in römisch 40 Bürokauffrau oder einen Bürokaufmann (w/m/
- d)im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung. Aufgaben * Durchführung von allgemeinen Sekretariats- und Verwaltungsaufgaben * Datenbankpflege * Kund_innenempfang * Annahme von Telefonaten * Aktenführung, Ablagemanagement * Postverwaltung-& Bearbeitung * Unterstützung des Teams in sämtlichen organisatorischen und administrativen Agenden Anforderungen * Abgeschlossene Berufsausbildung (HAK, Handelsschule, Lehre zur_zum Bürokauffrau_Bürokaufmann o.ä) * Berufserfahrung und Erfahrung mit der Sozialbranche von Vorteil * Gute MS-Office Anwendungskenntnisse * Hohes Engagement und soziale Kompetenz * Teamfähigkeit * Eigenverantwortliche Arbeitsweise * Belastbarkeit und Stressresistenz Angebot * Langfristige Herausforderung im sozialen Bereich * Mitgestaltung in einem neuen, innovativen Projekt * Einbindung in ein sympathisches Team * Vielseitiges und interessantes Aufgabengebiet, welches Fachwissen, soziale Kompetenz, Eigenverantwortung und Kreativität miteinander vereint * Entlohnung laut Kollektivvertrag BABE (Mindestgehalt VB 3/1: € 2.662,42 Euro, bei VZ - 38 Wochenstunden) Bei entsprechender Qualifikation und Berufserfahrung besteht Bereitschaft zur Überzahlung. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte inklusive Ihrer relevanten Ausbildungs- und Erfahrungsnachweise unter Angabe Ihres ehestmöglichen Eintrittsdatums bei-> XXXX Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte inklusive Ihrer relevanten Ausbildungs- und Erfahrungsnachweise unter Angabe Ihres ehestmöglichen Eintrittsdatums bei-> römisch 40 Das Mindestentgelt für die Stelle als Bürokauffrau oder einen Bürokaufmann (w/m/
- d)beträgt 2.662,42 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.“ 1.2.2. Der Beschwerdeführer erhob im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 26.02.2025 gegenüber dem AMS – bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung – keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Eignung, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, etwaiger Betreuungspflichten oder sonstiger relevanter Umstände. Er gab aber an, dass die Stelle in XXXX gewesen wäre und Erfahrung in der Sozialbranche verlangt wurde, deshalb sei die Stelle nicht zumutbar. In der Beschwerde machte er geltend, dass die Stelle in XXXX sei, sein Wohnsitz aber in XXXX .Er gab aber an, dass die Stelle in römisch 40 gewesen wäre und Erfahrung in der Sozialbranche verlangt wurde, deshalb sei die Stelle nicht zumutbar. In der Beschwerde machte er geltend, dass die Stelle in römisch 40 sei, sein Wohnsitz aber in römisch 40 . Die Wegzeit von der Wohnung des Beschwerdeführers in XXXX zum Arbeitsort in XXXX beträgt rund 60 Minuten je Richtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar.Die Wegzeit von der Wohnung des Beschwerdeführers in römisch 40 zum Arbeitsort in römisch 40 beträgt rund 60 Minuten je Richtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar. Für die gegenständliche Stelle ist Erfahrung im Sozialbereich von Vorteil, aber nicht vorausgesetzt. Die Stelle entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war ihm daher objektiv zumutbar. 1.3. Zur Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Stelle als Bürokaufmann bei XXXX zugewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Stelle als Bürokaufmann bei römisch 40 zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht beworben. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber XXXX kam nicht zustande.Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber römisch 40 kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch seine unterlassene Bewerbung, das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer war über seine Verpflichtung, das Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz), und die Sanktion im Falle einer Verweigerung und Vereitelung informiert. 1.4. Aufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer hat am 15.07.2025 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX aufgenommen.Der Beschwerdeführer hat am 15.07.2025 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen römisch 40 aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellung zum abgeschlossenen Bachelorstudium ergibt sich aus der im Akt inliegenden Bachelorurkunde der XXXX vom 24.06.2024.Die Feststellung zum abgeschlossenen Bachelorstudium ergibt sich aus der im Akt inliegenden Bachelorurkunde der römisch 40 vom 24.06.2024. Dass der Beschwerdeführer zuletzt von 11.05.2011 bis 25.11.2011 vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des AMS vom 12.03.2025. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich ebenfalls aus dem Versicherungsverlauf des AMS vom 12.03.2025 sowie aus dem Bezugsverlauf des AMS vom 04.09.2025. Der Antrag auf Notstandshilfe vom 21.01.2025 liegt im Verwaltungsakt ein. Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 21.01.2025 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diese. 2.2. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass die belangte Behörde den Vermittlungsvorschlag dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2025 per e-AMS übermittelt hat und der Beschwerdeführer das Schreiben am 29.01.2025 gelesen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll und ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.02.2024 – bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Bürokaufmann – keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Eignung, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, etwaiger Betreuungspflichten oder sonstiger relevanter Umstände erhoben hat, ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt. Dem Protokoll der Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer moniert hat, dass die Stelle in XXXX gewesen wäre, dass Erfahrung in der Sozialbranche verlangt worden sei und daher aus diesen Gründen nicht zumutbar sei. In der Beschwerde machte er geltend, dass die Stelle in XXXX sei, sein Wohnsitz aber in XXXX .Dem Protokoll der Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer moniert hat, dass die Stelle in römisch 40 gewesen wäre, dass Erfahrung in der Sozialbranche verlangt worden sei und daher aus diesen Gründen nicht zumutbar sei. In der Beschwerde machte er geltend, dass die Stelle in römisch 40 sei, sein Wohnsitz aber in römisch 40 . Die zugewiesene Stelle war dem Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen zumutbar: Der Beschwerdeführer hat mit der belangten Behörde am 21.01.2025 die für den gegenständlichen Fall relevante Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser geht hervor, dass er eine Stelle als Betriebslogistikkaufmann bzw. Bürokaufmann im Ausmaß Vollzeit oder Teilzeit sucht und öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten nutzt, um seinen Arbeitsort zu erreichen. Als mögliche Arbeitsorte wurden XXXX vereinbart.Der Beschwerdeführer hat mit der belangten Behörde am 21.01.2025 die für den gegenständlichen Fall relevante Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser geht hervor, dass er eine Stelle als Betriebslogistikkaufmann bzw. Bürokaufmann im Ausmaß Vollzeit oder Teilzeit sucht und öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten nutzt, um seinen Arbeitsort zu erreichen. Als mögliche Arbeitsorte wurden römisch 40 vereinbart. Die zugewiesene Stelle befindet sich in XXXX , welches zum Bezirk XXXX gehört. Der Bezirk XXXX ist als möglicher Arbeitsort von der Betreuungsvereinbarung umfasst.Die zugewiesene Stelle befindet sich in römisch 40 , welches zum Bezirk römisch 40 gehört. Der Bezirk römisch 40 ist als möglicher Arbeitsort von der Betreuungsvereinbarung umfasst. Eine Recherche bei Google-Maps hat ergeben, dass die Wegzeit von der Wohnung des Beschwerdeführers in XXXX zum Arbeitsort in XXXX rund eine Stunde je Richtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht darlegt (und auch in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird), beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Die Wegzeit zur gegenständlichen Vollzeitstelle war daher zumutbar.Eine Recherche bei Google-Maps hat ergeben, dass die Wegzeit von der Wohnung des Beschwerdeführers in römisch 40 zum Arbeitsort in römisch 40 rund eine Stunde je Richtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht darlegt (und auch in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird), beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Die Wegzeit zur gegenständlichen Vollzeitstelle war daher zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die Stelle wäre ihm nicht zumutbar, weil Erfahrung im Sozialbereich verlangt werde, er diese aber nicht habe, ist auf das Stellengebot zu verweisen. Diesem ist zu entnehmen, dass zwar „Berufserfahrung und Erfahrung mit der Sozialbranche von Vorteil“ sind. Berufserfahrung wird aber nicht vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer entspricht mit seiner Ausbildung als Betriebslogistikkaufmann grundsätzlich den Anforderungen im Stellenprofil und hätte sich bewerben müssen, um allfällige Details persönlich beim Dienstgeber abzuklären. In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer auch, die zugewiesene Stelle als Bürokaufmann würde nicht seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen. Er habe ein abgeschlossenes Studium im Bereich XXXX (Abschluss 24.06.2024) und sei aktiv auf der Suche nach einer qualifikationsgerechten und langfristigen Anstellung. Eine Tätigkeit als Bürokaufmann stelle keine adäquate Verwendung seiner erworbenen Fachkenntnisse dar. Es sei absehbar, dass er in kürzester Zeit eine adäquate Vollzeitstelle antreten werde.In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer auch, die zugewiesene Stelle als Bürokaufmann würde nicht seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen. Er habe ein abgeschlossenes Studium im Bereich römisch 40 (Abschluss 24.06.2024) und sei aktiv auf der Suche nach einer qualifikationsgerechten und langfristigen Anstellung. Eine Tätigkeit als Bürokaufmann stelle keine adäquate Verwendung seiner erworbenen Fachkenntnisse dar. Es sei absehbar, dass er in kürzester Zeit eine adäquate Vollzeitstelle antreten werde. Diesbezüglich hat die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht argumentiert, dass der Beschwerdeführer seinen erfolgreichen Studienabschluss am 24.06.2024 erst bei der Vorsprache zur Abklärung der Sanktion erwähnt und das Diplom nachgereicht habe. Am 21.01.2025 habe er noch die Betreuungsvereinbarung mit den Berufswünschen als Betriebslogistikkaufmann bzw. Bürokaufmann vereinbart. Er habe dagegen keinen Einwand erhoben und zu diesem Zeitpunkt die – durchaus relevante – Information über seinen Studienabschluss dem AMS vorenthalten. Wie die belangte Behörde weiters zu Recht ausführt, ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher auch zur Annahme jeder zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde wird an dieser Stelle auch die langjährige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers erwähnt. Es haben sich daher im konkreten Fall in einer Gesamtschau für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ergeben und ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Stelle betreffend den Arbeitsweg und die konkrete Tätigkeit zumutbar. Dementsprechend war festzustellen, dass die zugewiesene Beschäftigung dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar war. 2.3. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Unstrittig ist auch, dass mangels Bewerbung kein Dienstverhältnis zustande kam. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine unterlassene Bewerbung die Aufnahme der Beschäftigung zu vereiteln, ist evident. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht. Er ist daher mit dem System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut und war ihm bewusst, dass eine unterbliebene Bewerbung dazu führt, dass die Aufnahme der Beschäftigung verhindert wird. Dem Vermittlungsvorschlag vom 21.01.2025 ist eine Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß §10 AlVG im Falle der Verweigerung der Annahme des Stellenangebots zu entnehmen. 2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2025 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX aufgenommen hat, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsverlauf vom 26.03.2026.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2025 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen römisch 40 aufgenommen hat, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsverlauf vom 26.03.2026. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- (…)
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(…)“ §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. 3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. 3.2.
- Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).3.2.
- Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei Zuweisung der Stelle zunächst keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit geäußert. Im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 26.02.2025 und in seiner Beschwerde brachte er vor, dass der Arbeitsort zu weit von seinem Wohnort entfernt wäre und die Stelle auch hinsichtlich seiner Qualifikationen nicht geeignet wäre. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden, bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit jedenfalls zwei Stunden, wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 247).Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden, bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit jedenfalls zwei Stunden, wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 247). Die festgestellte Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz im Ausmaß von rund 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hin- und retour ungefähr zwei Stunden), war dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zumutbar, zumal es sich um eine Vollzeitstelle gehandelt hat. Zudem entspricht der Arbeitsort XXXX den in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Arbeitsorten.Die festgestellte Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz im Ausmaß von rund 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hin- und retour ungefähr zwei Stunden), war dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zumutbar, zumal es sich um eine Vollzeitstelle gehandelt hat. Zudem entspricht der Arbeitsort römisch 40 den in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Arbeitsorten. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, entsprach die zugewiesen Beschäftigung als Bürokaufmann den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers, der eine Lehre im kaufmännischen Bereich absolviert hat. Sie entspricht auch der mit dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 21.01.2025, wonach das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Betriebslogistikkaufmann oder Bürokaufmann im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit unterstützt. Dass Berufserfahrung im Sozialbereich für die gegenständliche Stelle vorausgesetzt wurde, ist – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – der Stellenanzeige nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer monierte auch, dass er ein Studium abgeschlossen hat und daher für die gegenständliche Stelle überqualifiziert sei. Auch ein Notstandshilfe beziehender Akademiker muss sich aber darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf diesen Arbeitsplatz, als Hilfsarbeiter bei einer Reinigungsfirma arbeitswillig zu sein. Durch den Hinweis im Bewerbungsschreiben auf die juristische und betriebswirtschaftliche Ausbildung, die bisherigen Beschäftigungen als Jurist und die derzeitige Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Firma, hat er das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt (VwGH
- 1999, 97/08/0572; vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 271).Der Beschwerdeführer monierte auch, dass er ein Studium abgeschlossen hat und daher für die gegenständliche Stelle überqualifiziert sei. Auch ein Notstandshilfe beziehender Akademiker muss sich aber darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf diesen Arbeitsplatz, als Hilfsarbeiter bei einer Reinigungsfirma arbeitswillig zu sein. Durch den Hinweis im Bewerbungsschreiben auf die juristische und betriebswirtschaftliche Ausbildung, die bisherigen Beschäftigungen als Jurist und die derzeitige Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Firma, hat er das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt (VwGH
- 1999, 97/08/0572; vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 271). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer daher nicht darlegen, weshalb die angebotene Stelle hinsichtlich der Wegzeit und wegen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. seiner (Über-)Qualifikation unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 3.
- Zur Nichtannahme bzw. der Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung 3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023). Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 258).Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 258). Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 258).Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 258). Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf die gegenständliche Stelle beworben und dem AMS gegenüber ausdrücklich erklärt, dass er die Stelle nicht annehmen wird, weil sie zu weit entfernt ist und nicht seinen Qualifikationen entsprechen würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämliche die unterlassene Bewerbung, war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf die gegenständliche Stelle beworben und dem AMS gegenüber ausdrücklich erklärt, dass er die Stelle nicht annehmen wird, weil sie zu weit entfernt ist und nicht seinen Qualifikationen entsprechen würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämliche die unterlassene Bewerbung, war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt ist. 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251). 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die unterlassene Bewerbung und die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, die Stelle nicht annehmen zu wollen, weil sie ihm zu weit entfernt sei und nicht seinen Qualifikationen entsprechen würde, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.3.
- Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch seine mangelnde Bewerbung und seine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem AMS, dass er die Stelle nicht annehmen wird, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschwerdeführer steht seit vielen Jahren in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und kennt seine Rechte und Pflichten in Bezug auf Bewerbungen. Es war ihm bewusst, dass er die Stelle nicht bekommt, wenn er sich nicht bewirbt. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Im gegenständlichen Fall stellt die unterlassene Bewerbung eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber auf die im Vermittlungsvorschlag geforderte Weise zu bewerben, nicht nachgekommen.Im gegenständlichen Fall stellt die unterlassene Bewerbung eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dar. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber auf die im Vermittlungsvorschlag geforderte Weise zu bewerben, nicht nachgekommen. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234,) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234,) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerdeführer steht seit 15.07.2025 bis dato einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist daher der Nachsichtgrund der Arbeitsaufnahme zu prüfen: Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) [Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu § 10 AlVG, Rz 289].Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) [Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu Paragraph 10, AlVG, Rz 289]. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die noch vor der Entscheidung (durch die regionale Geschäftsstelle oder – im Fall der Beschwerdeerhebung – das BVwG) aufgenommen worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme – etwa bis zum Ende des Anspruchsverlusts – ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen – allenfalls iVm anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen – zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 3 gesprochen werden kann (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 45 (Stand 1.12.2023, rdb.at).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die noch vor der Entscheidung (durch die regionale Geschäftsstelle oder – im Fall der Beschwerdeerhebung – das BVwG) aufgenommen worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme – etwa bis zum Ende des Anspruchsverlusts – ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen – zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, gesprochen werden kann (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 45 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers wurde durch die unterlassene Bewerbung gesetzt. Die belangte Behörde erhielt am 19.02.2025 seitens des den Dienstgeber betreuenden Service für Unternehmen die Meldung, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Daher ist der 19.02.2025 auch der Beginn der ausgesprochenen Ausschlussfrist. Der Beschwerdeführer hat seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung am 19.02.2025 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu XXXX , d.h. eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, aufgenommen. Die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers wurde durch die unterlassene Bewerbung gesetzt. Die belangte Behörde erhielt am 19.02.2025 seitens des den Dienstgeber betreuenden Service für Unternehmen die Meldung, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Daher ist der 19.02.2025 auch der Beginn der ausgesprochenen Ausschlussfrist. Der Beschwerdeführer hat seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung am 19.02.2025 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu römisch 40 , d.h. eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, aufgenommen. Die belangte Behörde hat die Beschwerdevorentscheidung am 08.05.2025 erstellt, somit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis noch nicht angetreten hatte. Somit konnte die belangte Behörde darüber auch nicht absprechen bzw. konnte der Regionalbeirat auch nicht zur Entscheidung zugezogen werden. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Beschwerdeaktes an das Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2025 war der belangten Behörde die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bereits bekannt. Die belangte Behörde merkte in ihrer beigefügten Stellungnahme an, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 15.07.2025 in einer vollversicherten Beschäftigung stehe, die er dem AMS mit einer WhatsApp-Nachricht des Dienstgebers – datiert mit 27.06.2025 – bekannt gegeben habe. Der Screenshot der WhatsApp-Nachricht und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.07.2025 befinden sich im Akt. Das die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausschließende Dienstverhältnis zu XXXX begann am 15.07.2025 und ist zum Entscheidungszeitpunkt noch aufrecht. Der Beschwerdeführer nahm somit ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes am 19.02.2025 nicht innerhalb von acht Wochen, sondern nach etwa fünf Monaten eine Beschäftigung auf, weshalb nicht jener Fall gegeben ist, wo nach der VwGH-Rechtsprechung jedenfalls Nachsicht zu gewähren wäre (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136).Das die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausschließende Dienstverhältnis zu römisch 40 begann am 15.07.2025 und ist zum Entscheidungszeitpunkt noch aufrecht. Der Beschwerdeführer nahm somit ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes am 19.02.2025 nicht innerhalb von acht Wochen, sondern nach etwa fünf Monaten eine Beschäftigung auf, weshalb nicht jener Fall gegeben ist, wo nach der VwGH-Rechtsprechung jedenfalls Nachsicht zu gewähren wäre vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Der zitierten VwGH-Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) zufolge kann aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des (längeren, achtwöchigen) Sanktionszeitraums ein Nachsichtsgrund sein. Wie oben dargelegt kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die noch vor der Entscheidung (durch die regionale Geschäftsstelle oder – im Fall der Beschwerdeerhebung – das BVwG) aufgenommen worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme – etwa bis zum Ende des Anspruchsverlusts – ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen – allenfalls iVm anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen – zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 3 gesprochen werden kann. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor.Der zitierten VwGH-Rechtsprechung vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) zufolge kann aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des (längeren, achtwöchigen) Sanktionszeitraums ein Nachsichtsgrund sein. Wie oben dargelegt kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die noch vor der Entscheidung (durch die regionale Geschäftsstelle oder – im Fall der Beschwerdeerhebung – das BVwG) aufgenommen worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme – etwa bis zum Ende des Anspruchsverlusts – ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen – zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, gesprochen werden kann. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor. Die Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers zu XXXX am 15.07.2025 liegt etwa drei Monate nach dem Ende der Ausschlussfrist bzw. des Sanktionszeitraumes am 15.04.2025 bzw. etwa fünf Monate nach dem Setzen der Vereitelungshandlung. Dies ist unbestritten ein langer Zeitraum. Bei der Beurteilung der Dauer dieses Zeitraumes, der zwischen dem Ende der Ausschlussfrist am 15.04.2025 und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 15.07.2025 liegt, ist im Sinne einer von der Rechtsprechung geforderten Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich – wie er in der Beschwerde glaubhaft dargelegt hat – bereits unmittelbar nach der Vereitelungshandlung eigenständig bemüht hat, eine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit zu finden, welche – im Sinne der obigen Rechtsprechung – „deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag“ (vgl. VwGH 17.12.2015 Ro 2015/08/0026). Er gab in der Beschwerde glaubhaft an, sich in den vergangenen Wochen aktiv um eine angemessene Anstellung bemüht und bereits rund 40 Bewerbungen für Stellen eingereicht zu haben, die seiner Qualifikation entsprechen. Diese Bemühungen des Beschwerdeführers waren – wenn auch zeitlich gesehen mit etwas Abstand – schlussendlich erfolgreich. Er hat die Stelle eigeninitiativ erlangt und ist diese Anstellung auch nachhaltig, zumal der Beschwerdeführer bereits seit über acht Monaten diese Tätigkeit ausübt. Die Bemühungen des Beschwerdeführers können daher als ernsthaft und schlussendlich erfolgreich gewertet werden.Die Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers zu römisch 40 am 15.07.2025 liegt etwa drei Monate nach dem Ende der Ausschlussfrist bzw. des Sanktionszeitraumes am 15.04.2025 bzw. etwa fünf Monate nach dem Setzen der Vereitelungshandlung. Dies ist unbestritten ein langer Zeitraum. Bei der Beurteilung der Dauer dieses Zeitraumes, der zwischen dem Ende der Ausschlussfrist am 15.04.2025 und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 15.07.2025 liegt, ist im Sinne einer von der Rechtsprechung geforderten Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich – wie er in der Beschwerde glaubhaft dargelegt hat – bereits unmittelbar nach der Vereitelungshandlung eigenständig bemüht hat, eine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit zu finden, welche – im Sinne der obigen Rechtsprechung – „deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag“ vergleiche VwGH 17.12.2015 Ro 2015/08/0026). Er gab in der Beschwerde glaubhaft an, sich in den vergangenen Wochen aktiv um eine angemessene Anstellung bemüht und bereits rund 40 Bewerbungen für Stellen eingereicht zu haben, die seiner Qualifikation entsprechen. Diese Bemühungen des Beschwerdeführers waren – wenn auch zeitlich gesehen mit etwas Abstand – schlussendlich erfolgreich. Er hat die Stelle eigeninitiativ erlangt und ist diese Anstellung auch nachhaltig, zumal der Beschwerdeführer bereits seit über acht Monaten diese Tätigkeit ausübt. Die Bemühungen des Beschwerdeführers können daher als ernsthaft und schlussendlich erfolgreich gewertet werden. Angesichts der erfolgreichen Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zu XXXX kann auf ein entsprechend ernsthaftes Bemühen zur Beschäftigungsaufnahme auf Seiten des Beschwerdeführers nach der vorgeworfenen Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsangebots Mitte Februar 2025 geschlossen werden (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3).Angesichts der erfolgreichen Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zu römisch 40 kann auf ein entsprechend ernsthaftes Bemühen zur Beschäftigungsaufnahme auf Seiten des Beschwerdeführers nach der vorgeworfenen Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsangebots Mitte Februar 2025 geschlossen werden vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung darf aber nicht übersehen werden, dass es sich bei den fünf Monaten zwischen Vereitelungshandlung und Aufnahme der Beschäftigung bei XXXX um einen langen Zeitraum handelt. Zudem war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle bereits seit vielen Jahren überwiegend arbeitslos bzw. bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Außerdem sind in den letzten Jahren bereits zwei Sperren gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer ergangen, ohne dass in der Zwischenzeit eine neue Anwartschaft entstanden ist. Der durch die Aufnahme der Beschäftigung bei XXXX am 15.07.2025 entstandene „(teilweise) Ausgleich der negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft“ ist aus Sicht des erkennenden Senates daher als gering anzusehen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erst etwa fünf Monate nach Setzung der sanktionierbaren Vereitelungshandlung bzw. etwa drei Monate nach dem Ende der Ausschlussfrist bei XXXX aufgenommen hat, erscheint die teilweise Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen als angemessen.Im Sinne einer Gesamtbetrachtung darf aber nicht übersehen werden, dass es sich bei den fünf Monaten zwischen Vereitelungshandlung und Aufnahme der Beschäftigung bei römisch 40 um einen langen Zeitraum handelt. Zudem war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle bereits seit vielen Jahren überwiegend arbeitslos bzw. bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Außerdem sind in den letzten Jahren bereits zwei Sperren gemäß Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer ergangen, ohne dass in der Zwischenzeit eine neue Anwartschaft entstanden ist. Der durch die Aufnahme der Beschäftigung bei römisch 40 am 15.07.2025 entstandene „(teilweise) Ausgleich der negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft“ ist aus Sicht des erkennenden Senates daher als gering anzusehen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erst etwa fünf Monate nach Setzung der sanktionierbaren Vereitelungshandlung bzw. etwa drei Monate nach dem Ende der Ausschlussfrist bei römisch 40 aufgenommen hat, erscheint die teilweise Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen als angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die unterlassene Bewerbung mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass er sich nicht beworben hat. Die vorgebrachte Begründung, die Stelle wäre zu weit entfernt gewesen und hätte nicht seinen Qualifikationen entsprochen, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers ist daher unstrittig. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die unterlassene Bewerbung mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass er sich nicht beworben hat. Die vorgebrachte Begründung, die Stelle wäre zu weit entfernt gewesen und hätte nicht seinen Qualifikationen entsprochen, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers ist daher unstrittig. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2318976.1.00