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{'item': 'W162 2319914-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW162 2319914-1 Spruch, W162 2319914-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 01.07.2025 wurde ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 02.06.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 01.07.2025 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) gemäß Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 02.06.2025 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.07.2025 per eAMS übermittelt, am 02.07.2025 empfangen und am 03.07.2025 gelesen.
  4. Am 04.08.2025 brachte die Beschwerdeführerin per eAMS die vorliegende Beschwerde ein.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 26.08.2025 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 04.08.2025 gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 26.08.2025 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 04.08.2025 gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte die Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid vom 01.07.2025 nachweislich am 02.07.2025 zugestellt worden sei. Die vierwöchige – mit Zustellung des Bescheides beginnende – Beschwerdefrist habe am 30.07.2025 geendet. Die Beschwerde sei trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung erst am 04.08.2025 per eAMS eingebracht worden. Sohin sei diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
  7. Mit Eingabe vom 04.09.2025 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht per eAMS einen Vorlageantrag ein.
  8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 17.09.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 01.07.2025 wurde gemäß 10 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 02.06.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit Bescheid des AMS vom 01.07.2025 wurde gemäß 10 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 02.06.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.07.2025 per eAMS übermittelt, am 02.07.2025 empfangen und am 03.07.2025 gelesen. Die Beschwerdeführerin hat daher am 03.07.2025 Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangt. Die Beschwerde wurde am 04.08.2025 per eAMS eingebracht. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am 31.07.
  10. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Zeitpunkt der Übermittlung, des Empfangs sowie der tatsächlichen Kenntnisnahme vom Inhalt des Bescheides folgen aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll der belangten Behörde (vgl. Anhang 11 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 01.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 01.07.2025 an ihr eAMS-Konto gesendet, von diesem am 02.07.2025 empfangen und am 03.07.2025 gelesen (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung).Zeitpunkt der Übermittlung, des Empfangs sowie der tatsächlichen Kenntnisnahme vom Inhalt des Bescheides folgen aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll der belangten Behörde vergleiche Anhang 11 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 01.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 01.07.2025 an ihr eAMS-Konto gesendet, von diesem am 02.07.2025 empfangen und am 03.07.2025 gelesen vergleiche dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Im Vorlageantrag monierte die Beschwerdeführerin, es sei zu einem Missverständnis in der Online-Plattform gekommen. Sie habe zwar ihren „Einspruch“ formuliert und abgesendet, jedoch nicht den zweiten Bestätigungsbutton (senden) gedrückt. Dadurch sei ihr „Einspruch“ nicht übermittelt worden, was ihr erst aufgefallen sei, als sie keine Rückmeldung erhalten habe und die Frist bereits verstrichen sei. Sie sei sich bewusst, dass Fristen wichtig seien. Sie habe sich sonst aber immer an alle Vorgaben gehalten und bitte daher um Kulanz und Aufhebung der Sperre. Die Beschwerdeführerin ist sich daher bewusst, dass sie die Beschwerde verspätet eingebracht hat. Das Vorbringen im Vorlageantrag führt zu keinem anderen Ergebnis und beinhaltet keinen Grund, der die Beschwerdeführerin darin gehindert hat, die Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Frist einzubringen. Die Einbringung der Beschwerde am 04.08.2025 per eAMS ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. Anhänge 6 und 7 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Einbringung der Beschwerde am 04.08.2025 per eAMS ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche Anhänge 6 und 7 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Hinsichtlich der Bestimmung des Fristenlaufs für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  14. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). 3.
  15. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG). Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 01.07.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 01.07.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  16. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  17. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). 3.
  18. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 01.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 01.07.2025 an ihr eAMS-Konto gesendet, von diesem am 02.07.2025 empfangen und am 03.07.2025 gelesen. Die Zustellung über das eAMS-Konto stellt keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem iSd § 37 ZustG dar, da sich dieses nicht in der gemäß § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, so dass die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung nicht zum Tragen kommen. Die Zustellung über das eAMS-Konto stellt keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem iSd Paragraph 37, ZustG dar, da sich dieses nicht in der gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, so dass die in Paragraph 37, Absatz eins, ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung nicht zum Tragen kommen. Im vorliegenden Fall ist durch das Lesen des Bescheides am 03.07.2025 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheides iSd § 7 ZustG auszugehen.Im vorliegenden Fall ist durch das Lesen des Bescheides am 03.07.2025 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheides iSd Paragraph 7, ZustG auszugehen. Die belangte Behörde hält in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung fest, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid am 02.07.2025 empfangen hat, die Zustellung des gegenständlichen Bescheides sohin am 02.07.2025 als bewirkt gilt, die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am 02.07.2025 zu laufen beginnt und am 30.07.2025 endet. Dem ist entgegenzuhalten, dass – den obigen Ausführungen entsprechend – der Bescheid der Beschwerdeführerin am 03.07.2025 tatsächlich zugekommen ist, die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am 03.07.2025 zu laufen beginnt und am 31.07.2025 endet. Am Ergebnis ändert dies aber nichts, zumal die am 04.08.2025 eingebrachte Beschwerde dennoch verspätet ist. 3.
  19. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.
  20. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN). Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde der Beschwerdeführerin vor Zurückweisung der Beschwerde kein Verspätungsvorhalt gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 276 BAO alt (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) können die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es demnach Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0024; 28.05.2008, 2006/15/0125, je mwH).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 276, BAO alt in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,) können die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es demnach Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen vergleiche etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0024; 28.05.2008, 2006/15/0125, je mwH). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Rechtsprechung auf Beschwerdevorentscheidungen iSd § 14 VwGVG (hier: iVm § 56 Abs. 2 AlVG) insofern übertragbar, als auch ihnen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Rechtsprechung auf Beschwerdevorentscheidungen iSd Paragraph 14, VwGVG (hier: in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) insofern übertragbar, als auch ihnen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten. Nachdem sie mit der Verspätung der von ihr eingebrachten Beschwerde konfrontiert wurde, bestätigte die Beschwerdeführerin lediglich, dass sie die Beschwerde zu spät abgeschickt hat. 3.
  21. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2 dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht gelungen, die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde glaubhaft zu machen, zumal sie es unterlassen hat darzulegen, inwieweit sie an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde per eAMS gehindert war. Ausgehend von einer Zustellung des Bescheides am 03.07.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.07.
  22. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 04.08.2025 eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.3.
  23. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2 dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht gelungen, die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde glaubhaft zu machen, zumal sie es unterlassen hat darzulegen, inwieweit sie an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde per eAMS gehindert war. Ausgehend von einer Zustellung des Bescheides am 03.07.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.07.
  24. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 04.08.2025 eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
  25. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
  26. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere Punkt römisch zwei.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2319914.1.00

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