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{'item': 'W166 2330577-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 14§ 6§ 19b§ 28§ 31§ 19§§ 8§ 12§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW166 2330577-1 Spruch, W166 2330577-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Nachdem die Beschwerdeführerin zu ihrem ärztlichen Untersuchungstermin nicht erschienen ist, wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2025

§ 14BEinst

G letztmalig zur Untersuchung am 09.09.2025 eingeladen. In dem Schreiben findet sich der Hinweis, dass das Verfahren

§ 14Abs. 6 BEinst

G eingestellt werde, sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin elektronisch zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin zu ihrem ärztlichen Untersuchungstermin nicht erschienen ist, wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2025

Paragraph 14, BEinstG letztmalig zur Untersuchung am 09.09.2025 eingeladen. In dem Schreiben findet sich der Hinweis, dass das Verfahren

Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG eingestellt werde, sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin elektronisch zugestellt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.09.2025 wurde das auf Grund des am 13.05.2025 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eröffnete Verfahren eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 25.07.2025, mit dem sie aufgefordert worden sei am 09.09.2025 zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen und sie auf die Folgen ihres Verhaltens hingewiesen worden sei, nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13.12.2025 Beschwerde und führte aus, dass sie keine Einladung, kein Schreiben und keinerlei sonstige Verständigung hinsichtlich des Termins am 09.09.2025 erhalten habe. Sie habe die ganze Zeit auf eine Rückmeldung der belangten Behörde gewartet. Erst als sie am 04.12.2025 persönlich bei der belangten Behörde nachgefragt habe, sei sie über die Einstellung des Verfahrens informiert worden. Das entsprechende Schreiben habe sie erst am 11.12.2025 erhalten. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde einen Screenshot aus ihrem Dokumentenarchiv hinsichtlich der versendeten und empfangenen Schriftstücke im vorliegenden Verfahren. Mit Schreiben vom 25.02.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung vor, dass ihre Beschwerde verspätet eingebracht worden sei (Verspätungsvorhalt). Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Das daraufhin eröffnete Verfahren wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2025 eingestellt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.09.2025 elektronisch zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde endete mit Ablauf des 23.10.
  2. Erst am 13.12.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde per E-Mail an die belangte Behörde.
  3. Beweiswürdigung: Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegt ebenso wie der Bescheid vom 11.09.2025 im Verwaltungsakt ein. Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Screenshot ihres Dokumentenarchivs. Dieses listet die versendeten und empfangenen Schriftstücke im vorliegenden Verfahren auf. Hinsichtlich des Bescheides ist ersichtlich, dass dieser elektronisch am 11.09.2025 versendet und am selben Tag zugestellt wurde. Mangels dieser Dokumentation widersprechender Hinweise konnte ebenjene den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Zum Ablauf der Rechtsmittelfrist siehe Punkt
  4. Rechtliche Beurteilung. Die Feststellung zur Einbringung der Beschwerde per E-Mail am 13.12.2025 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet: Hinsichtlich der Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem legt § 36 Abs. 4 Zustellgesetz (ZustG) fest, dass das Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt gilt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Hinsichtlich der Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem legt Paragraph 36, Absatz 4, Zustellgesetz (ZustG) fest, dass das Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt gilt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 12Vw

GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 11.09.2025 am selben Tag elektronisch zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 11.09.2025 am selben Tag elektronisch zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 und 2 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die sechswöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am 11.09.2025 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 23.10.
  2. Die am 13.12.2025 übermittelte Beschwerde langte sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder der Berufungswerberin die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder der Berufungswerberin die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten. Das erkennende Gericht hielt der Beschwerdeführerin die Verspätung vor, von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte diese jedoch nicht Gebrauch. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2330577.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.