4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 02.12.2025 samt einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 19.12.2025 eingeholt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.12.2025 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt. Eine namentlich genannte Person brachte für die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 06.02.2026 ein. Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 25.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Beschwerde selbst einzubringen oder einer anderen Person hiezu eine Vollmacht auszustellen, und die erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Mit Schreiben vom 25.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Beschwerde selbst einzubringen oder einer anderen Person hiezu eine Vollmacht auszustellen, und die erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 12.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt, welcher mit Bescheid vom 30.12.2025 abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 06.02.2026 brachte eine namentlich genannte Person für die Beschwerdeführerin ein Schreiben ein. Die Beschwerdeführerin wurde mit ho. Schreiben vom 25.02.2026 aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wurde sie auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG hingewiesen.Die Beschwerdeführerin wurde mit ho. Schreiben vom 25.02.2026 aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wurde sie auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hingewiesen. Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 9
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2336033.1.00
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