RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW169 2315137-1 Spruch, W169 2315137-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1419225310-241822949, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1419225310-241822949, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehöriger von Indien, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, aus dem Bundesstaat Punjab zu stammen und der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Jat anzugehören. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Er spreche Punjabi und ein bisschen Hindi. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester sowie seine Ehefrau und seine Tochter würden In Indien leben. Indien habe er im Oktober 2024 legal per Flugzeug in die Russische Föderation verlassen. Der Reisepass sei vom Schlepper einbehalten worden. Die Schleppung nach Österreich habe ca. 7.000,- Euro gekostet und sei vom Bruder des Beschwerdeführers organisiert worden. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er an Bauernprotesten teilgenommen habe. Er habe einen Herrn XXXX kennengelernt und sei ein Mitglied der Punjab-Partei geworden. Dann seien die Bauernproteste vorbei gewesen, jedoch habe die Polizei ihn überall gesucht und ihn mitgenommen. Sie hätten ihn grundlos in Haft gehalten. Es habe keine Anzeige gegen ihn gegeben, aber sie hätten ihn immer wieder mitgenommen, geschlagen und Gewalt gegen ihn ausgeübt. Sie hätten ihn aufgefordert, die Partei zu verlassen. Er habe das jedoch nicht wollen, weil er ein Anhänger von Khalistan sei. Vor allem als die BJP die Macht übernommen habe, habe die Polizei ihm das Leben noch mehr erschwert, sodass seine Familie ihn verlassen habe. Er habe diese Umstände nicht mehr aushalten können. Es habe für ihn in diesem Land keine Sicherheit mehr gegeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass, wenn die Polizei ihn grundlos schlage, sie auch alles andere mit ihm machen könnten. Die Anhänger der Khalistan-Bewegung würden auch umgebracht werden. Das befürchte er auch.
- Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehöriger von Indien, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, aus dem Bundesstaat Punjab zu stammen und der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Jat anzugehören. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Er spreche Punjabi und ein bisschen Hindi. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester sowie seine Ehefrau und seine Tochter würden In Indien leben. Indien habe er im Oktober 2024 legal per Flugzeug in die Russische Föderation verlassen. Der Reisepass sei vom Schlepper einbehalten worden. Die Schleppung nach Österreich habe ca. 7.000,- Euro gekostet und sei vom Bruder des Beschwerdeführers organisiert worden. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er an Bauernprotesten teilgenommen habe. Er habe einen Herrn römisch 40 kennengelernt und sei ein Mitglied der Punjab-Partei geworden. Dann seien die Bauernproteste vorbei gewesen, jedoch habe die Polizei ihn überall gesucht und ihn mitgenommen. Sie hätten ihn grundlos in Haft gehalten. Es habe keine Anzeige gegen ihn gegeben, aber sie hätten ihn immer wieder mitgenommen, geschlagen und Gewalt gegen ihn ausgeübt. Sie hätten ihn aufgefordert, die Partei zu verlassen. Er habe das jedoch nicht wollen, weil er ein Anhänger von Khalistan sei. Vor allem als die BJP die Macht übernommen habe, habe die Polizei ihm das Leben noch mehr erschwert, sodass seine Familie ihn verlassen habe. Er habe diese Umstände nicht mehr aushalten können. Es habe für ihn in diesem Land keine Sicherheit mehr gegeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass, wenn die Polizei ihn grundlos schlage, sie auch alles andere mit ihm machen könnten. Die Anhänger der Khalistan-Bewegung würden auch umgebracht werden. Das befürchte er auch.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am „15.01.2024“ (gemeint: 15.01.2025) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass das Protokoll der Erstbefragung stimme und er lediglich die Nachnamen seiner angegebenen Familienmitglieder ergänzen wolle. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Bundesstaat Punjab, gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Punjabi an und habe zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre ein College besucht. Danach habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Kühe und Büffel gehabt. Jetzt gehöre diese Landwirtschaft dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gemeinsam. In Indien würden noch seine Mutter, seine Ehefrau und Tochter, sowie sein Bruder und seine Schwester, welche beide verheiratet seien und Kinder hätten, leben. Zudem habe er dort noch einen Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits, welche alle verheiratet seien und eigene Familien hätten. Alle würden im Bundesstaat Punjab leben. Der Beschwerdeführer habe wöchentlich telefonischen Kontakt mit seinem Bruder, seltener auch mit seiner Schwester und seiner Mutter. Mit den anderen Verwandten habe er jetzt keinen Kontakt. Es gehe seinen Angehörigen gut. Seine Ehefrau und seine Tochter würden derzeit bei seinen Schwiegereltern leben und durch sie versorgt werden. Der Beschwerdeführer sei gesund. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er ein Unterstützer von Khalistan sei. Derzeit sei die BJP an der Macht. Diese sei gegen die Khalistanis. Er sei unbegründet von der Polizei mitgenommen worden und habe zur Polizeistation müssen. Nach weiteren Gründen für die Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn auch manchmal für ein oder zwei Tage angehalten hätten. Es sei nie eine Anzeige aufgenommen worden. Das sei reine Willkür gewesen. Als er freigelassen worden sei, sei er zu seiner Tante gefahren. Die Polizei habe ihn auch eingeschüchtert und immer zu ihm gesagt, dass er aufhören solle, Khalistan zu unterstützen. Sie hätten auch gesagt, dass sie falsche FIRs (Anm.: First Information Reports) gegen ihn machen würden, wenn er nicht damit aufhöre. Viele andere junge Männer seien schon festgenommen und inhaftiert worden, weil sie auch Khalistan unterstützt hätten. Er habe Angst, dass auch ihm so etwas passieren könnte.Nach weiteren Gründen für die Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn auch manchmal für ein oder zwei Tage angehalten hätten. Es sei nie eine Anzeige aufgenommen worden. Das sei reine Willkür gewesen. Als er freigelassen worden sei, sei er zu seiner Tante gefahren. Die Polizei habe ihn auch eingeschüchtert und immer zu ihm gesagt, dass er aufhören solle, Khalistan zu unterstützen. Sie hätten auch gesagt, dass sie falsche FIRs Anmerkung, First Information Reports) gegen ihn machen würden, wenn er nicht damit aufhöre. Viele andere junge Männer seien schon festgenommen und inhaftiert worden, weil sie auch Khalistan unterstützt hätten. Er habe Angst, dass auch ihm so etwas passieren könnte. Zum Ende der Einvernahme sagte der Beschwerdeführer nach mehrfacher Nachfrage aus, dass er nicht wegen der Teilnahme an den Bauernprotesten bzw. der Probleme deswegen das Land verlassen habe. Er habe wegen Khalistan das Land verlassen.
- In einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.01.2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine in der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und wahrheitsgemäß seien und er keine Korrekturen oder Ergänzungen zu machen habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 03.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh, der Volksgruppe der Punjabi sowie der Kaste der Jat an. Er stammt aus dem im Bundesstaat Punjab gelegenen Dorf XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2024 in guten wirtschaftlichen Verhältnissen in seinem Elternhaus gelebt hat. Seine Muttersprache ist Punjabi, zudem spricht er etwas Hindi und Englisch. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht und sodann in der elterlichen Land- und Viehwirtschaft mitgearbeitet. Diese gehört mittlerweile dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat seine Mutter, seinen Bruder sowie seine Schwester, welche beide verheiratet sind, und einen Onkel sowie sieben Tanten, welche ebenso eigene Familien haben. Sein Vater ist verstorben. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter leben bei seinen Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, denen es gut geht. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh, der Volksgruppe der Punjabi sowie der Kaste der Jat an. Er stammt aus dem im Bundesstaat Punjab gelegenen Dorf römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2024 in guten wirtschaftlichen Verhältnissen in seinem Elternhaus gelebt hat. Seine Muttersprache ist Punjabi, zudem spricht er etwas Hindi und Englisch. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht und sodann in der elterlichen Land- und Viehwirtschaft mitgearbeitet. Diese gehört mittlerweile dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat seine Mutter, seinen Bruder sowie seine Schwester, welche beide verheiratet sind, und einen Onkel sowie sieben Tanten, welche ebenso eigene Familien haben. Sein Vater ist verstorben. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter leben bei seinen Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, denen es gut geht. Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen ist der Beschwerdeführer kein Unterstützer der Khalistan-Bewegung und wurde nicht deswegen von der indischen Polizei bedroht. Ebenso wenig wird er wegen einer Teilnahme an den indischen Bauernprotesten in den Jahren 2020/2021 bedroht. Auch sonst besteht keine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung in Indien.Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen ist der Beschwerdeführer kein Unterstützer der Khalistan-Bewegung und wurde nicht deswegen von der indischen Polizei bedroht. Ebenso wenig wird er wegen einer Teilnahme an den indischen Bauernprotesten in den Jahren 2020 aus 2021, bedroht. Auch sonst besteht keine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung in Indien. Der gesunde Beschwerdeführer kann in sein Elternhaus in Indien zurückkehren und wie schon zuvor durch die Land- und Viehwirtschaft der Familie seine Existenzgrundlage sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste im November 2024 illegal in Österreich ein. Er hat hier keine Angehörigen oder Verwandten. Er besucht aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und versteht ein paar Wörter auf Deutsch. Er hat hier indische Freunde, die er ab und zu trifft, und er hilft Freunden bei ihrer Tätigkeit als Zeitungszusteller aus, wofür er etwas Geld bekommt. Im Übrigen bestehen keine Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Indien:
- Sicherheitslage Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden. Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten: Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J & K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu & Kaschmir (J & K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a). Das Innenministerium reduzierte im April 2024 den Geltungsbereich des AFSPA (Armed Forces Special Powers Act) in den Distrikten Assam, Manipur und Nagaland. In anderen Teilen Nagalands, in Teilen von Arunachal Pradesh, Manipur und Assam blieb die Einstufung als Unruhegebiet unter dem AFSPA bestehen, und in J & K war eine Version des Gesetzes in Kraft (USDOS 23.4.2024) [Anm.: weitere Informationen zum AFSPA finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Militäroperationen gegen maoistische Rebellen: Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025).Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vergleiche BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025). Zusammenstöße im Bundesstaat Manipur zwischen den Stammesgemeinschaften der Kuki und Meitei: Im September 2024 kam es in Manipur erneut zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen der überwiegend christlichen Kuki-Zo-Gemeinde und der überwiegend hinduistischen Meitei-Gemeinde, bei denen Berichten zufolge mindestens elf Menschen ums Leben kamen (HRW 16.1.2025). Die Meitei stellen in Manipur die Mehrheit (fast 53 %), die Kuki-Zo nur 16 % der Bevölkerung (OpD 2.2024). Studenten und andere Menschen protestierten gegen die Gewalt, einige von ihnen lieferten sich Zusammenstöße mit Sicherheitskräften und griffen Regierungsgebäude an. Anstatt gefährdete Gemeinschaften zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, vertiefte die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Landesregierung durch eine polarisierende Politik die seit Langem bestehende Wut und das Misstrauen zwischen den Gemeinschaften (HRW 16.1.2025). Zuvor war es bereits zwischen Mai und November 2023 zu Zusammenstößen zwischen den beiden Stammesgemeinschaften gekommen, mit mindestens 175 Toten und mehr als 60.000 Binnenvertriebenen. Aktivisten und Journalisten berichteten von bewaffneten Konflikten, Vergewaltigungen und Übergriffen sowie von der Zerstörung von Häusern, Geschäften und Gebetsstätten. Als Reaktion auf die Gewalt setzte die Regierung Sicherheitskräfte ein, verhängte tägliche Ausgangssperren und schaltete das Internet ab. (USDOS 23.4.2024). Der Konflikt dauert aktuell an [Anm.: Stand 24.3.2025] (India Today 24.3.2025). Ausgangspunkt war eine Anweisung des Manipur High Court [Anm.: Höchstgericht des Bundesstaates Manipur] an die Landesregierung von Manipur, in der es um den Antrag der Meitei auf Anerkennung als Scheduled Tribe (ST) ging (USDOS 23.4.2024). Hintergrund des Konflikts ist die Forderung der Meitei, in die Liste der Scheduled Tribes aufgenommen zu werden, um Berggebiete besetzen zu können, die den Nagas, Kuki-Zo und anderen Stammesgruppen vorbehalten waren (OpD 2.2024). In dem Gerichtsurteil wurde schließlich festgestellt, dass die Regierung des Bundesstaats die Vorteile, die den Kukis exklusiv gewährt worden sind, auch den Meitei gewährt werden müsse (BAMF 9.9.2024). Auslöser der Gewalt waren schließlich Proteste der Kukis gegen die Forderung der Meiteis nach Stammesstatus, und die Forderung der Kukis nach "territorialer Autonomie" (OpD 2.2024). Seit dem Ausbruch des ethnischen Konflikts im Mai 2023 ist der Bundesstaat mit über drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern in zwei Enklaven geteilt, in ein von der Mehrheit der Meiteis kontrolliertes Tal und die von den Kukis bewohnten Berge. Die beiden Enklaven sind durch ein Niemandsland getrennt, das von paramilitärischen Truppen der Bundesregierung kontrolliert wird (BAMF 9.9.2024). Der Oberste Gerichtshof [Anm.: Indiens] kritisierte das Versäumnis der Zentralregierung und der Regierung des Bundesstaates Manipur, der Gewalt Einhalt zu gebieten, und ernannte Beamte, die die Gewaltvorfälle untersuchen und die Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie den Wiederaufbau von Häusern und Kultstätten sicherstellen sollten (USDOS 23.4.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.2.2025): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2.2025): Briefing Notes (KW 7/2025) BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2.2025): Briefing Notes (KW 7 aus 2025,) BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.1.2025): Briefing Notes (KW 4/2025) BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.1.2025): Briefing Notes (KW 4 aus 2025,) BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.1.2025): Briefing Notes (KW 3/2025) BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.1.2025): Briefing Notes (KW 3 aus 2025,) BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes - Indien BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (18.2.2025): Indien (Republik Indien) DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA FH - Freedom House
(2025a): Freedom in the World 2025 - India HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India India Today - India Today (24.3.2025): Ground report: Two years on, Manipur is more divided than ever ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 – Indien OpD - Open Doors (2.2024): India: Full Country Dossier USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India 2. Sicherheitsbehörden Das Militär und die Sicherheitsbehörden teilen sich auf drei Ministerien auf: dem Verteidigungsministerium unterstehen die indischen Streitkräfte, bestehend aus Armee, Marine, Luftwaffe und Küstenwache, das Defense Security Corps, das für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums verantwortlich ist, und die Territorialarmee (TA), eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen. Sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten, die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen. Dem Innenministerium (Ministry of Home Affairs) unterstehen die Border Security Force (BSF), zuständig für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze; die Central Industrial Security Force; die Indo-Tibetan Border Police; die National Security Guards; die National Disaster Response Force (NDRF); die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Als letztes Ministerium verfügt das Eisenbahnministerium mit der Railway Protection Force ebenfalls über eigene Sicherheitskräfte (CIA 16.1.2025). Das Central Intelligence Bureau (IB) ist Indiens zentraler Geheimdienst. Offiziell ist das IB dem Innenministerium unterstellt, der Direktor des Geheimdienstes ist jedoch Teil eines gemeinsamen Geheimdienstkomitees und berichtet in bestimmten Situationen direkt dem Premierminister. Hauptaufgaben des Geheimdienstes sind die Spionageabwehr und die Terrorismusbekämpfung/-abwehr. Ebenso gehören Aufklärung und Informationsgewinnung in den Grenzregionen zu den Aufgaben (BICC 7.2024). Die Nachrichtendienste Indiens, im Inland (Intelligence Bureau) sowie im Ausland (Research and Analysis Wing), handeln auf gesetzlicher Grundlage (AA 5.6.2023). Die Indische Polizei (Indian Police Service - IPS) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2024; vgl. OSAC 4.10.2024). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiven Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2024).Die Indische Polizei (Indian Police Service - IPS) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2024; vergleiche OSAC 4.10.2024). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiven Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2024). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei sind nach wie vor ein Problem (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2025a). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023).Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023; vergleiche DFAT 29.9.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei sind nach wie vor ein Problem (FH 2025a; vergleiche AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2025a). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023). Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Militärs oder paramilitärische Kräfte verstärkt werden. Paramilitärische Kräfte sind Kräfte, die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen (ÖB New Delhi 7.2023), so auch die in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten (AA 5.6.2023). Das Militär kommt auch bei Naturkatastrophen zum Einsatz (BICC 7.2024). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt der Präsidentin. Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt (BICC 7.2024). Gemäß dem Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act - AFSPA) ist die Zentralregierung dazu ermächtigt, bestimmte Regionen oder Teile davon als Unruhegebiete einzustufen (USDOS 23.4.2024). In diesen Gebieten dürfen Sicherheitskräfte zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung tödliche Gewalt einsetzen und Verdächtige ohne vorherige Benachrichtigung der Betroffenen festnehmen (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023, BS 19.3.2024), sowie Häuser, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl durchsuchen (DFAT 29.9.2023; vgl. BS 19.3.2024). Das Gesetz gewährt den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). In Jammu und Kaschmir (J & K) sowie mehreren nordöstlichen Bundesstaaten (HRW 16.1.2025), wie in Teilen von Nagaland, Arunachal Pradesh, Manipur und Assam, ist der AFSPA weiterhin in Kraft (USDOS 23.4.2024).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt der Präsidentin. Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt (BICC 7.2024). Gemäß dem Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act - AFSPA) ist die Zentralregierung dazu ermächtigt, bestimmte Regionen oder Teile davon als Unruhegebiete einzustufen (USDOS 23.4.2024). In diesen Gebieten dürfen Sicherheitskräfte zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung tödliche Gewalt einsetzen und Verdächtige ohne vorherige Benachrichtigung der Betroffenen festnehmen (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 29.9.2023, BS 19.3.2024), sowie Häuser, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl durchsuchen (DFAT 29.9.2023; vergleiche BS 19.3.2024). Das Gesetz gewährt den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). In Jammu und Kaschmir (J & K) sowie mehreren nordöstlichen Bundesstaaten (HRW 16.1.2025), wie in Teilen von Nagaland, Arunachal Pradesh, Manipur und Assam, ist der AFSPA weiterhin in Kraft (USDOS 23.4.2024). Polizeibeamte waren in Vergewaltigungsvorwürfe verwickelt, auch bei Opfern in Polizeigewahrsam. Die Regierung ermächtigte die Nationale Menschrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC), Vergewaltigungsfälle zu untersuchen, an denen Polizeibeamte beteiligt waren (USDOS 23.4.2024). Zudem waren Sicherheitskräfte, die regionale Aufstände bekämpfen, in außergerichtliche Tötungen, Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a). Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in J & K sowie in Indiens Nordosten) werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, der Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim. Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 7.2023). Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass die Regierung die Strafverfolgung von Sicherheitskräften genehmigen muss, allerdings wird diese Genehmigung nur selten erteilt, was zu Straffreiheit führt (FH 2025a). Es gab Berichte über das erzwungene Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen verschwanden in der Region J & K zwischen 1989 und 2006 etwa 8.000 bis 10.000 Personen, die angeblich den Regierungstruppen, paramilitärischen Kräften und Terroristen zugeschrieben werden. Die Daten, die das Verschwinden von Personen in J&K seit 2006 dokumentieren, sind begrenzt (USDOS 23.4.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA FH - Freedom House
(2025a): Freedom in the World 2025 - India HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (4.10.2024): India Country Security Report USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India 3. Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jahren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 2025a; vergleiche AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jahren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023). In Jammu und Kaschmir (J & K) begehen sowohl indische Sicherheitskräfte (FH 2025b) als auch Aufständische Menschenrechtsverletzungen; ebenso in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten, auch hier kommt es zu Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Einige Menschenrechtsbeobachter in J & K sind in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, aber Berichten zufolge werden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden gelegentlich bei ihrer Arbeit gestört oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). [für mehr Informationen wird auf das Kapitel J & K verwiesen] Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023). Ein landesweites zentrales Überwachungssystem soll es den Behörden ermöglichen, die digitale Kommunikation ohne richterliche Aufsicht in Echtzeit abzuhören (FH 2025a). Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels liegt bei den indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beaufsichtigt werden (USDOS 15.6.2023). Die Regierung unternimmt kaum glaubwürdige Schritte oder Maßnahmen, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 23.4.2024). Nationale Menschenrechtskommissionen: Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission [Anm.: National Human Rights Commission (NHRC)] als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann (ÖB New Delhi 7.2023). Die NHRC hat ein breit gefächertes Mandat, das ein breites Spektrum von Menschenrechtsfragen abdeckt, darunter auch die Themen Geschlecht, Gender und Behinderung, und ist in den Bereichen Forschung, Bildung und Ausbildung sowie Sensibilisierung tätig. Neben dem NHRC gibt es eine Reihe weiterer nationaler Menschenrechtsinstitutionen, darunter die Nationale Kommission für Frauen, die Nationale Kommission für den Schutz der Rechte des Kindes, die Nationale Kommission für Minderheiten, die Nationale Kommission für zurückgebliebene Klassen, die Nationale Kommission für festgelegte Kasten und die Nationale Kommission für festgelegte Stämme (DFAT 29.9.2023). Die NHRC ist dem Parlament gegenüber direkt rechenschaftspflichtig, arbeitet aber in enger Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Recht und Justiz zusammen. Das Gesetz ermächtigt die NHRC, Vorladungen zu erlassen und Zeugenaussagen zu erzwingen, Unterlagen vorzulegen und öffentliche Dokumente anzufordern. Die NHRC empfiehlt auch angemessene Abhilfemaßnahmen für Missstände in Form von Entschädigungen für die Opfer von Tötungen durch die Regierung oder deren Familien (USDOS 23.4.2024). Allerdings hat die NHRC weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, noch die Kompetenz, sich mit Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen gegen Militär- und Paramilitärpersonal auseinanderzusetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ohne die Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren und mangelnder Ermittlungsbefugnissen ist die Menschenrechtskommission auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen. Die NHRC arbeitet mit verschiedenen Akteuren zusammen, um Menschenrechtsverletzungen zu ahnden und zu verhindern und kooperiert mit NGOs (ÖB New Delhi 7.2023), von denen einige wiederum in NHRC-Ausschüssen vertreten sind (USDOS 23.4.2024). Im Mai 2024 verweigerte die mit den Vereinten Nationen verbundene Globale Allianz nationaler Menschenrechtsinstitutionen der indischen Nationalen Menschenrechtskommission für das zweite Jahr in Folge die Akkreditierung (HRW 16.1.2025), wodurch die NHRC nicht mehr berechtigt ist, das Land im UN-Menschenrechtsrat zu vertreten. Als Gründe für das Ausbleiben der Akkreditierung gelten, Bedenken hinsichtlich der Beteiligung der Polizei an den NHRC-Untersuchungen, die politische Einflussnahme bei Ernennungen und unzureichende Maßnahmen zum Schutz marginalisierter Gruppen (USDOS 23.4.2024).Allerdings hat die NHRC weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, noch die Kompetenz, sich mit Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen gegen Militär- und Paramilitärpersonal auseinanderzusetzen (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Ohne die Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren und mangelnder Ermittlungsbefugnissen ist die Menschenrechtskommission auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen. Die NHRC arbeitet mit verschiedenen Akteuren zusammen, um Menschenrechtsverletzungen zu ahnden und zu verhindern und kooperiert mit NGOs (ÖB New Delhi 7.2023), von denen einige wiederum in NHRC-Ausschüssen vertreten sind (USDOS 23.4.2024). Im Mai 2024 verweigerte die mit den Vereinten Nationen verbundene Globale Allianz nationaler Menschenrechtsinstitutionen der indischen Nationalen Menschenrechtskommission für das zweite Jahr in Folge die Akkreditierung (HRW 16.1.2025), wodurch die NHRC nicht mehr berechtigt ist, das Land im UN-Menschenrechtsrat zu vertreten. Als Gründe für das Ausbleiben der Akkreditierung gelten, Bedenken hinsichtlich der Beteiligung der Polizei an den NHRC-Untersuchungen, die politische Einflussnahme bei Ernennungen und unzureichende Maßnahmen zum Schutz marginalisierter Gruppen (USDOS 23.4.2024). Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet (ÖB New Delhi 7.2023). Seit September 2023 gibt es bereits in 26 Bundesstaaten Menschenrechtskommissionen, die unter der Schirmherrschaft des NHRC unabhängig arbeiten (USDOS 23.4.2024). In manchen Fällen kann es vorkommen, dass Beschwerden, die an die NHRC gerichtet werden, an eine staatliche Kommission weitergeleitet werden (DFAT 29.9.2023). Menschenrechtsgruppen äußerten jedoch Bedenken, dass staatliche Ausschüsse von der Lokalpolitik beeinflusst werden können und dass diese weniger zu fairen Urteilen fähig sind als die NHRC (USDOS 23.4.2024). Kritiker behaupten, die NHRC und andere offizielle Menschenrechtsgremien auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sind politisch voreingenommen und ineffektiv. Die staatlichen Menschenrechtskommissionen sind von unterschiedlicher Qualität (DFAT 29.9.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA FH - Freedom House
(2025a): Freedom in the World 2025 - India FH - Freedom House
(2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (13.2.2025): Civic Freedom Monitor: India ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India USDOS - United States Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: India USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India 4. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Während die Regierung das Recht auf Versammlungsfreiheit oft respektiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), kommt es dennoch zu gelegentlichen Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen, Minderheitengruppen, Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen (USDOS 23.4.2024) sowie in Konfliktregionen (AA 5.6.2023). Die politische Partizipation ist grundsätzlich frei, wird aber in einigen Regionen durch die Gewalt der Aufständischen behindert. Unabhängig davon versuchen einige politische Akteure, lokale Spannungen zu schüren, um ihre eigenen Anhänger zu mobilisieren, und gleichzeitig ihre Gegner einzuschüchtern (FH 2025a).Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Während die Regierung das Recht auf Versammlungsfreiheit oft respektiert (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024), kommt es dennoch zu gelegentlichen Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen, Minderheitengruppen, Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen (USDOS 23.4.2024) sowie in Konfliktregionen (AA 5.6.2023). Die politische Partizipation ist grundsätzlich frei, wird aber in einigen Regionen durch die Gewalt der Aufständischen behindert. Unabhängig davon versuchen einige politische Akteure, lokale Spannungen zu schüren, um ihre eigenen Anhänger zu mobilisieren, und gleichzeitig ihre Gegner einzuschüchtern (FH 2025a). Das Versammlungsrecht ist gesetzlich eingeschränkt. Eine Bestimmung der Strafprozessordnung erlaubt es den Behörden, öffentliche Versammlungen einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn dies zur „unmittelbaren Verhinderung oder schnellen Unterbindung“ erforderlich ist (FH 2025a). Die Behörden verlangten häufig eine Genehmigung und Anmeldung für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Obwohl es regelmäßig zu friedlichen Demonstrationen kommt, sind die Regierungen des Landes und einiger Bundesstaaten dafür bekannt, Versammlungsverbote zu verhängen, das Internet zu stören, Gewalt anzuwenden, um Proteste zu unterdrücken oder den Zugang zu Rechtsbeistand zu verwehren (FH 2025a). NGOs berichteten, dass diejenigen, die gegen die Regierungspolitik oder Gesetze protestieren, mit Einschränkungen, Repressalien oder Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sind (USDOS 23.4.2024). Im Februar 2024 beriefen sich die Behörden in mehreren Regionen auf Artikel 144 des Strafgesetzbuchs, der unter bestimmten Umständen Versammlungen von mehr als vier Personen verbietet (FH 2025a).Das Versammlungsrecht ist gesetzlich eingeschränkt. Eine Bestimmung der Strafprozessordnung erlaubt es den Behörden, öffentliche Versammlungen einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn dies zur „unmittelbaren Verhinderung oder schnellen Unterbindung“ erforderlich ist (FH 2025a). Die Behörden verlangten häufig eine Genehmigung und Anmeldung für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Obwohl es regelmäßig zu friedlichen Demonstrationen kommt, sind die Regierungen des Landes und einiger Bundesstaaten dafür bekannt, Versammlungsverbote zu verhängen, das Internet zu stören, Gewalt anzuwenden, um Proteste zu unterdrücken oder den Zugang zu Rechtsbeistand zu verwehren (FH 2025a). NGOs berichteten, dass diejenigen, die gegen die Regierungspolitik oder Gesetze protestieren, mit Einschränkungen, Repressalien oder Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sind (USDOS 23.4.2024). Im Februar 2024 beriefen sich die Behörden in mehreren Regionen auf Artikel 144 des Strafgesetzbuchs, der unter bestimmten Umständen Versammlungen von mehr als vier Personen verbietet (FH 2025a). Die indischen Behörden nutzten Gesetze gegen ausländische Finanzierung wie das Gesetz zur Regulierung ausländischer Beiträge (Foreign Contribution Regulation Act - FCRA) (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a, USDOS 23.4.2024), Antiterrorgesetze, fingierte Finanzermittlungen und andere Mittel, um gegen zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten vorzugehen (HRW 16.1.2025). Den Behörden wird vorgeworfen, diese Macht gezielt gegen vermeintliche politische Gegner einzusetzen (FH 2025a). Im Januar 2024 entzogen die Behörden dem Forschungsinstitut Centre for Policy Research und der christlichen Wohltätigkeitsorganisation World Vision India, die humanitäre Hilfe für Kinder in einkommensschwachen Gemeinden leistet, die FCRA-Lizenzen. Die neuen Strafgesetze, die im Juli 2024 in Kraft traten, erweitern die Befugnisse der Polizei und geben Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit, friedliche Versammlung und faires Gerichtsverfahren (HRW 16.1.2025) [siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten].Die indischen Behörden nutzten Gesetze gegen ausländische Finanzierung wie das Gesetz zur Regulierung ausländischer Beiträge (Foreign Contribution Regulation Act - FCRA) (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025a, USDOS 23.4.2024), Antiterrorgesetze, fingierte Finanzermittlungen und andere Mittel, um gegen zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten vorzugehen (HRW 16.1.2025). Den Behörden wird vorgeworfen, diese Macht gezielt gegen vermeintliche politische Gegner einzusetzen (FH 2025a). Im Januar 2024 entzogen die Behörden dem Forschungsinstitut Centre for Policy Research und der christlichen Wohltätigkeitsorganisation World Vision India, die humanitäre Hilfe für Kinder in einkommensschwachen Gemeinden leistet, die FCRA-Lizenzen. Die neuen Strafgesetze, die im Juli 2024 in Kraft traten, erweitern die Befugnisse der Polizei und geben Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit, friedliche Versammlung und faires Gerichtsverfahren (HRW 16.1.2025) [siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Gewerkschaften: Obwohl Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft regelmäßig ihr Recht auf Tarifverhandlungen und Streiks wahrnehmen, ermöglichten Gesetze wie das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung (Essential Services Maintenance Act) der Regierung, bestimmte Streiks zu verbieten (FH 2025a). Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften sowie das Recht auf Tarifverhandlungen vor (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben öffentliche Angestellte eingeschränktere Organisationsrechte (FH 2025a) und private Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, Gewerkschaften anzuerkennen oder Verhandlungen zu führen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Gewerkschaftsführer können im Allgemeinen frei von Drohungen und Gewalt seitens der Regierung und der Arbeitgeber agieren. Die Arbeitgeber weigern sich nur selten, mit den Gewerkschaften zu verhandeln (USDOS 23.4.2024). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB New Delhi 7.2023). In J & K werden die Gewerkschaftsrechte in der Praxis nicht konsequent gewahrt. Im Februar 2024 verhaftete die Polizei von J & K 50 Gewerkschaftsmitglieder, die sich auf eine Protestkundgebung zur Unterstützung der laufenden Bauerndemonstrationen vorbereiteten (FH 2025b).Obwohl Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft regelmäßig ihr Recht auf Tarifverhandlungen und Streiks wahrnehmen, ermöglichten Gesetze wie das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung (Essential Services Maintenance Act) der Regierung, bestimmte Streiks zu verbieten (FH 2025a). Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften sowie das Recht auf Tarifverhandlungen vor (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben öffentliche Angestellte eingeschränktere Organisationsrechte (FH 2025a) und private Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, Gewerkschaften anzuerkennen oder Verhandlungen zu führen (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Gewerkschaftsführer können im Allgemeinen frei von Drohungen und Gewalt seitens der Regierung und der Arbeitgeber agieren. Die Arbeitgeber weigern sich nur selten, mit den Gewerkschaften zu verhandeln (USDOS 23.4.2024). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB New Delhi 7.2023). In J & K werden die Gewerkschaftsrechte in der Praxis nicht konsequent gewahrt. Im Februar 2024 verhaftete die Polizei von J & K 50 Gewerkschaftsmitglieder, die sich auf eine Protestkundgebung zur Unterstützung der laufenden Bauerndemonstrationen vorbereiteten (FH 2025b). Opposition: Die Parteienlandschaft ist vielfältig und die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 5.6.2023). Politische Parteien können sich in der Regel ungehindert bilden (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), und in der Praxis konkurrieren zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen (FH 2025a). Neben den großen nationalen Parteien, wie die hindu-konservative Partei Bharatiya Janata Party (BJP), die seit 2014 an der Macht ist, und die säkulare Kongresspartei Indian National Congress (INC) (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), einstige Regierungspartei und nun führende Oppositionspartei (ÖB New Delhi 7.2023), gibt es auch überregional wirkende kommunistische Parteien sowie eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).Die Parteienlandschaft ist vielfältig und die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 5.6.2023). Politische Parteien können sich in der Regel ungehindert bilden (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024), und in der Praxis konkurrieren zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen (FH 2025a). Neben den großen nationalen Parteien, wie die hindu-konservative Partei Bharatiya Janata Party (BJP), die seit 2014 an der Macht ist, und die säkulare Kongresspartei Indian National Congress (INC) (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023), einstige Regierungspartei und nun führende Oppositionspartei (ÖB New Delhi 7.2023), gibt es auch überregional wirkende kommunistische Parteien sowie eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt (AA 5.6.2023). Wahlberechtigt ist jeder indische Staatsbürger ab 18, sofern er nicht aus bestimmten Gründen (Unzurechnungsfähigkeit, Verbrechen, etc.) ausgeschlossen ist. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt keine Beschränkungen für die Teilnahme von Einzelpersonen jeglicher Gemeinschaft an den Wahlen, doch berichteten Mitglieder der politischen Oppositionsparteien von Hindernissen, darunter Repressalien für Kritik an Regierungsbeamten oder der Politik, Desinformationsangriffe und die Unmöglichkeit, soziale Medien frei für Wahlkampfzwecke zu nutzen (USDOS 23.4.2024). Die regierende BJP hat verschiedene Instrumente eingesetzt, um den Wahlkampf der Oppositionsparteien einzuschränken. Die Regierung hat durch das Central Bureau of Investigation (CBI) und das Enforcement Directorate (ED), das für die Untersuchung von Finanzkriminalität zuständig ist, gezielte Korruptionsermittlungen gegen Oppositionspolitiker durchgeführt, während Vorwürfe gegen politische Verbündete ignoriert werden (FH 2025a). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikale (z. B. maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023). Es gibt keine Berichte der Regierung über politische Gefangene oder Inhaftierte. Allerdings berichten Organisationen der Zivilgesellschaft, Angehörige von Randgruppen und politische Minderheitenparteien mehrfach über politische Gefangene. Sie machen geltend, dass es sich bei denjenigen, die wegen Terrorismus, Verleumdung oder Aufwiegelung inhaftiert oder angeklagt sind, um politische Gefangene handelt, die häufig wegen ihrer Rede, ihres Eintretens oder ihrer gewaltlosen Kritik an der Regierung festgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kashmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Regierung Spionageprogramme gegen Oppositionspolitiker, Journalisten und andere Personen von Interesse einsetzt (USDOS 23.4.2024). Die in Indien weitverbreitete Praxis der „Resortpolitik“ [Anm.: "Luxus Hotel Politik"], bei der politische Führer Abgeordnete unter Druck setzen oder isolieren, um gesetzgeberische oder andere politische Entscheidungen zu beeinflussen, hat zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der demokratischen Integrität geführt. In früheren Berichten wurden Fälle geschildert, in denen Dutzende von Abgeordneten in Luxushotels gebracht wurden, wo sie blieben, während an einem anderen Ort wichtige Gesetzgebungs- oder andere Sitzungen stattfanden (FH 2025a; vgl. NYT 23.11.2024).Die in Indien weitverbreitete Praxis der „Resortpolitik“ [Anm.: "Luxus Hotel Politik"], bei der politische Führer Abgeordnete unter Druck setzen oder isolieren, um gesetzgeberische oder andere politische Entscheidungen zu beeinflussen, hat zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der demokratischen Integrität geführt. In früheren Berichten wurden Fälle geschildert, in denen Dutzende von Abgeordneten in Luxushotels gebracht wurden, wo sie blieben, während an einem anderen Ort wichtige Gesetzgebungs- oder andere Sitzungen stattfanden (FH 2025a; vergleiche NYT 23.11.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien FH - Freedom House
(2025a): Freedom in the World 2025 - India FH - Freedom House
(2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India NYT - New York Times, The (23.11.2024): Formula for Power in Modi’s India: Cash, Detentions and Luxury Resorts ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India
- Sikhs In Indien sind 1,7 % und im Bundesstaat Punjab 54 % der Bevölkerung Sikhs (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023).In Indien sind 1,7 % und im Bundesstaat Punjab 54 % der Bevölkerung Sikhs (USDOS 30.6.2024; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023). Die Verfassung legt fest, dass jeder gesetzliche Verweis auf Hindus so zu verstehen ist, dass er auch Anhänger des Sikhismus, Jainismus und Buddhismus einschließt. Das bedeutet, dass sie den für Hindus geltenden Gesetzen unterliegen, wie z. B. dem Hindu Marriage Act. Spätere Gesetze verwenden das Wort Hindu weiterhin als Kategorie, die Sikhs, Buddhisten, Bahai und Jains umfasst, identifizieren diese Gruppen jedoch als separate Religionen, deren Anhänger unter das Gesetz fallen (USDOS 30.6.2024). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht, wenn sie aus Afghanistan, Pakistan oder Bangladesch nach Indien gekommen sind (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 30.6.2024).Die Verfassung legt fest, dass jeder gesetzliche Verweis auf Hindus so zu verstehen ist, dass er auch Anhänger des Sikhismus, Jainismus und Buddhismus einschließt. Das bedeutet, dass sie den für Hindus geltenden Gesetzen unterliegen, wie z. B. dem Hindu Marriage Act. Spätere Gesetze verwenden das Wort Hindu weiterhin als Kategorie, die Sikhs, Buddhisten, Bahai und Jains umfasst, identifizieren diese Gruppen jedoch als separate Religionen, deren Anhänger unter das Gesetz fallen (USDOS 30.6.2024). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht, wenn sie aus Afghanistan, Pakistan oder Bangladesch nach Indien gekommen sind (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 30.6.2024). Punjabis haben wie alle Staatsbürger im ganzen Unionsgebiet Niederlassungsfreiheit (ÖB New Delhi 7.2023). Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind. Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh-Organisationen auch finanziell. Die in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force, International Sikh Youth Federation (ÖB New Delhi 7.2023). Die Khalistan-Bewegung ist eine politische Ideologie, die von Sikhs vertreten wird. Sie fordert die Schaffung eines autonomen Heimatlandes für die Sikhs (EB 17.3.2025b). Die Forderung nach einem unabhängigen Sikh-Staat war in den zurückliegenden Jahren im Zusammenhang mit den Bauernprotesten 2021 erstmals wieder prominent in Erscheinung getreten. In den Jahren davor war es um die in den 1980er Jahren entstandene Khalistan-Bewegung ruhig geblieben. Im März 2023 kam es zu einem mehrtägigen Polizeieinsatz und zahlreichen Verhaftungen nachdem bewaffnete Anhänger des Sikh-Predigers Amritpal Singh ein Polizeirevier in Amritsar überfallen hatten (BAMF 20.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh-Organisationen auch finanziell. Die in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force, International Sikh Youth Federation (ÖB New Delhi 7.2023). Die Khalistan-Bewegung ist eine politische Ideologie, die von Sikhs vertreten wird. Sie fordert die Schaffung eines autonomen Heimatlandes für die Sikhs (EB 17.3.2025b). Die Forderung nach einem unabhängigen Sikh-Staat war in den zurückliegenden Jahren im Zusammenhang mit den Bauernprotesten 2021 erstmals wieder prominent in Erscheinung getreten. In den Jahren davor war es um die in den 1980er Jahren entstandene Khalistan-Bewegung ruhig geblieben. Im März 2023 kam es zu einem mehrtägigen Polizeieinsatz und zahlreichen Verhaftungen nachdem bewaffnete Anhänger des Sikh-Predigers Amritpal Singh ein Polizeirevier in Amritsar überfallen hatten (BAMF 20.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes (KW 12/2023) BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes (KW 12 aus 2023,) DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA EB - Encyclopaedia Britannica (17.3.2025b): Khalistan ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: India
- Grundversorgung und Wirtschaft Indien ist im Wirtschaftsjahr 2023/24, welches im März 2024 zu Ende gegangen ist, um beachtliche 8,2 % des BIP gewachsen - damit wurde der COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20 Staaten. Diese Dynamik wird von einem wieder erstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen. Externe Faktoren wie der Ukraine-Krieg, Lieferkettenprobleme, ein hohes Ölpreisniveau sowie auch die weltweite Zinswende führten zu einer höheren Inflation v. a. bei Lebensmitteln und Energie. Die Inflation hat sich mittlerweile von 6,7 % (2022/23) auf 5,7 % (2023/24) reduziert (WKO 9.2024). Die österreichische Botschaft in New Delhi hatte die indische Wirtschaft in ihrem Bericht von 2023 als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023). Im Wirtschaftsjahr 2023/24 stieg im Vergleich zum Vorjahr die Landwirtschaft um 1,4 % (14 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 9,5 % (31 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren. Die indische Mittelschicht ist von 19 % im Jahr 2015 auf 32 % im Jahr 2024 gewachsen. Damit verändert sich nicht nur das Konsumverhalten der Menschen, sondern es steigen auch die Anforderungen an Infrastruktur sowie Gesundheitssysteme. Über 40 Mio. Studenten beginnen jährlich eine höhere Ausbildung, damit wächst der Talent- und Fachkräfte-Pool. Die wirtschaftliche Entwicklung führt zu einem Gesellschaftswandel mit einer Änderung der traditionellen Werte (WKO 9.2024). Quellen: ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2024): Indien - Wirtschaftsbericht September 2024
- Armut und Nahrungsmittelsicherheit Nach den letzten verfügbaren Zahlen lebten 2021 12,9 % der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze (WB 10.2024a; vgl. UNDP 2024). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 % und 2011 noch 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Erweitert man den Armutsbegriff um weitere Dimensionen, so zeigt sich, dass rund 34 % aller Inder von multidimensionaler Armut gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024) oder betroffen (16,4 %) sind (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024, WB 10.2024a). Der Begriff der multidimensionalen Armut bezieht sich hierbei auf Armut, die nicht nur das Einkommen, sondern auch weitere Dimensionen, wie Bildung, Gesundheit und Lebensbedingungen umfasst, während die internationale Armutsgrenze (USD 2,15 pro Tag Kaufkraft) lediglich eine Einkommensgrenze festlegt, ab der Menschen als arm gelten. Aufgrund dieser breiteren Definition von Armut ist der Anteil der multidimensionalen Armut höher als bei ausschließlicher Betrachtung der täglichen Armutsgrenze (WB 10.2024b). In einigen Bundesstaaten, insbesondere im Norden und Osten Indiens (Bihar, Jharkhand, Uttar Pradesh), ist ein höheres Maß an multidimensionaler Armut festzustellen, während die südlichen Bundesstaaten (Kerala, Tamil Nadu) niedrigere Armutsraten aufweisen (WB 10.2024a).Nach den letzten verfügbaren Zahlen lebten 2021 12,9 % der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze (WB 10.2024a; vergleiche UNDP 2024). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 % und 2011 noch 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Erweitert man den Armutsbegriff um weitere Dimensionen, so zeigt sich, dass rund 34 % aller Inder von multidimensionaler Armut gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023; vergleiche UNDP 2024) oder betroffen (16,4 %) sind (AA 5.6.2023; vergleiche UNDP 2024, WB 10.2024a). Der Begriff der multidimensionalen Armut bezieht sich hierbei auf Armut, die nicht nur das Einkommen, sondern auch weitere Dimensionen, wie Bildung, Gesundheit und Lebensbedingungen umfasst, während die internationale Armutsgrenze (USD 2,15 pro Tag Kaufkraft) lediglich eine Einkommensgrenze festlegt, ab der Menschen als arm gelten. Aufgrund dieser breiteren Definition von Armut ist der Anteil der multidimensionalen Armut höher als bei ausschließlicher Betrachtung der täglichen Armutsgrenze (WB 10.2024b). In einigen Bundesstaaten, insbesondere im Norden und Osten Indiens (Bihar, Jharkhand, Uttar Pradesh), ist ein höheres Maß an multidimensionaler Armut festzustellen, während die südlichen Bundesstaaten (Kerala, Tamil Nadu) niedrigere Armutsraten aufweisen (WB 10.2024a). Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023; vgl. NFSP o.D.). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Schwangere und stillende Mütter sowie Kinder im Alter von 6 Monaten bis 14 Jahren haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, die über Kinderentwicklungszentren (Integrated Child Development Services - ICDS-Zentren), den sogenannten Anganwadi-Zentren sowie über Schulen, im Rahmen des Mid-Day Meal-Programms (MDM), verteilt werden. Können berechtigte Personen nicht mit den zustehenden Nahrungsmitteln oder Mahlzeiten beliefert werden, haben diese Personen einen Anspruch auf eine Nahrungsmittelbeihilfe durch jeweilige Landesregierung in den Bundesstaaten (NFSP o.D.).Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023; vergleiche NFSP o.D.). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Schwangere und stillende Mütter sowie Kinder im Alter von 6 Monaten bis 14 Jahren haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, die über Kinderentwicklungszentren (Integrated Child Development Services - ICDS-Zentren), den sogenannten Anganwadi-Zentren sowie über Schulen, im Rahmen des Mid-Day Meal-Programms (MDM), verteilt werden. Können berechtigte Personen nicht mit den zustehenden Nahrungsmitteln oder Mahlzeiten beliefert werden, haben diese Personen einen Anspruch auf eine Nahrungsmittelbeihilfe durch jeweilige Landesregierung in den Bundesstaaten (NFSP o.D.). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien NFSP - National Food Security Portal [Indien] (o.D.): National Food Security Act, (NSFA) 2013 ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien UNDP - United Nations Development Programme
(2024): Global Multidimensional Poverty Index 2024 WB - Weltbank (10.2024a): Poverty & Equity Brief - India WB - Weltbank (10.2024b): Multidimensional Poverty Measure
- Rückkehr Jeder indische Staatsangehörige hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Am 1.9.2023 trat ein Migrations- und Mobilitätsabkommen zwischen Österreich und Indien in Kraft, mit gegenseitigen Verpflichtungen zur Vereinfachung von Verfahren (APMM 1.9.2023).Jeder indische Staatsangehörige hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Am 1.9.2023 trat ein Migrations- und Mobilitätsabkommen zwischen Österreich und Indien in Kraft, mit gegenseitigen Verpflichtungen zur Vereinfachung von Verfahren (APMM 1.9.2023). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vergleiche DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023). Für Rückkehrer gibt es weder staatliche Aufnahmeeinrichtungen - auch nicht für unbegleitete Minderjährige - noch Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien APMM - Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) [Österreich] (1.9.2023): Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner vorgelegten Aadhaar-Karte (Personalausweis) fest (AS 93 f). Es besteht im Übrigen angesichts seiner Sprach- und Ortskenntnisse sowie seines insoweit glaubwürdigen und plausiblen Vorbringens kein Grund, an seiner Staats-, Religions-, Volksgruppen- und Kastenzugehörigkeit sowie seinen dargelegten allgemeinen Lebensumständen in Indien – abseits seines Fluchtvorbringens – zu zweifeln. Zu seinem letztlich ausschlaggebenden Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund einer Unterstützung der Khalistan-Bewegung von der indischen Polizei oftmals misshandelt und bedroht worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch unglaubhaft. Zunächst konnte der Beschwerdeführer schon kein stringentes Vorbringen zu seiner Unterstützung der Khalistan-Bewegung erstatten. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.01.2025 dazu befragt, seit wann er Khalistan unterstütze, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich vor zehn Jahren (d.h. im Alter von ca. 30 Jahren) für Bindhra Wala interessiert und davon gelesen habe. Er habe einfach diesen Gedanken gehabt, einen eigenen Staat Khalistan zu haben (AS 53). Im weiteren Verlauf der Einvernahme meinte der Beschwerdeführer dann aber im Widerspruch, dass er sich bereits seit seiner Kindheit dafür interessiere. Er sei im Sikh-Tempel in Samastpur gewesen, wo man sehr viel Lektüre über die Märtyrer der Sikhs erhalte (AS 55). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2025 änderte er auch dies nochmals darauf ab, dass man in Samastpur viele Bücher über die Khalistan-Bewegung bekomme. Außerdem habe er beispielsweise auch von seinen Verwandten Bücher über die Sikh-Religion bekommen (Verhandlungsprotokoll S. 11 f). Ein – zumal ausschlaggebendes – Interesse für Bindhra Wala erwähnte er hingegen nicht mehr. Zur persönlichen Bedeutung von „Khalistan“ brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt vor, dass sein Interesse vor allen Dingen darauf ausgerichtet gewesen sei, gegen Drogen zu stehen und mehr für die Religion zu machen (AS 53). Das bestärkte er in der gegenständlichen Beschwerde (AS 264). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er hingegen gänzlich anderslautend, dass Khalistan für ihn bedeute, dass jeder seine Rechte bekomme, jeder gleich behandelt werden solle und dass die Regierung mit Klarheit regiere. Näher dazu befragt, was er darunter verstehe, führte er aus, dass die Reichen immer reicher und die Armen immer ärmer werden würden, sowie dass die Reichen alles erreichen könnten und die Unterstützung der Regierung bekämen (Verhandlungsprotokoll S. 11). Das noch in der Einvernahme angegebene Interesse wiederholte er dagegen nicht. Auch die Schaffung eines unabhängigen Staates gab er nicht an. Ebenso machte der Beschwerdeführer zur Frage einer Mitgliedschaft bei einer politischen Partei höchst unterschiedliche Angaben. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2024 führte er aus, im Zuge der Bauernproteste in Indien Mitglied der „Punjabpartei“ geworden zu sein (AS 6). In der Einvernahme durch das Bundesamt befragt, ob er einer politischen Partei angehöre oder jemals politisch tätig gewesen sei, verneinte er beides ausdrücklich (AS 59). Erst zum Ende der Einvernahme hin – und nachdem er angegeben hatte, bereits alles gesagt zu haben – erklärte der Beschwerdeführer auf direkten Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, dass er „die Partei von Deep Sidhu“ unterstützt habe. Nochmals befragt, bei welcher Partei er aktuell Mitglied sei, sagte er aus, dass die von Deep SIDHU gegründete Partei „Waris Punjab“ heiße und er Mitglied dieser sei. Er vermute aber, dass es diese Partei seit dem Tod von Deep SIDHU „nur mehr ganz wenig“ gebe. Er denke, dass Amritpal SINGH jetzt die Partei führe (AS 62 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer dagegen in unmittelbarer Abfolge, dass er einer Partei namens „Khalistan“ angehöre, um dies dann darauf abzuändern, dass seine Partei den Namen „Punjab Bachao“ trage, um auch dies sogleich darauf zu korrigieren, dass er der „Waris Punjab De“ angehöre, welche von Deep SIDHU gegründet worden sei. Letzteres korrigierte er sodann wiederum darauf, dass Deep SIDHU die „Punjab Bachao“ Partei gegründet habe und diese nun „Waris Punjab De“ heiße. Weiter befragt, seit wann er Mitglied dieser Partei sei, gab der Beschwerdeführer erneut mehrfach abändernd einmal an, dass er das seit 10 oder 15 Jahren sei, dann dass er seit zwei Jahren Parteimitglied sei, und schließlich, dass er (bereits) seit 2020 oder 2021 Mitglied sei. Nochmals befragt blieb der Beschwerdeführer beim Jahr 2021, konnte dies aber nicht weiter konkretisieren (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Wenn der Beschwerdeführer nun tatsächlich Mitglied einer solchen Partei wäre und wegen dieser Mitgliedschaft derart bedroht worden wäre, dass er aus Indien fliehen hätte müssen, so hätte er entgegen dem demonstrierten Aussageverhalten auch in der Lage sein müssen, klare und nachvollziehbare Angaben dazu zu machen, wie diese Partei hieße, wie es um diese bestellt wäre und seit wann er Mitglied dieser wäre. In diesem Zusammenhang ist auch kaum nachzuvollziehen, aus welchem Grund er nicht seinen behaupteten Mitgliedsausweis sogleich bei seiner Flucht mitgenommen hätte oder sich diesen doch zumindest nachschicken hätte lassen, würde es sich doch um ein wichtiges Beweismittel zur Stützung seines Vorbringens handeln (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Die Mitgliedschaft bei einer nach den Länderberichten in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisation behauptete der Beschwerdeführer im Übrigen schon grundsätzlich nicht.Ebenso machte der Beschwerdeführer zur Frage einer Mitgliedschaft bei einer politischen Partei höchst unterschiedliche Angaben. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2024 führte er aus, im Zuge der Bauernproteste in Indien Mitglied der „Punjabpartei“ geworden zu sein (AS 6). In der Einvernahme durch das Bundesamt befragt, ob er einer politischen Partei angehöre oder jemals politisch tätig gewesen sei, verneinte er beides ausdrücklich (AS 59). Erst zum Ende der Einvernahme hin – und nachdem er angegeben hatte, bereits alles gesagt zu haben – erklärte der Beschwerdeführer auf direkten Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, dass er „die Partei von Deep Sidhu“ unterstützt habe. Nochmals befragt, bei welcher Partei er aktuell Mitglied sei, sagte er aus, dass die von Deep SIDHU gegründete Partei „Waris Punjab“ heiße und er Mitglied dieser sei. Er vermute aber, dass es diese Partei seit dem Tod von Deep SIDHU „nur mehr ganz wenig“ gebe. Er denke, dass Amritpal SINGH jetzt die Partei führe (AS 62 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer dagegen in unmittelbarer Abfolge, dass er einer Partei namens „Khalistan“ angehöre, um dies dann darauf abzuändern, dass seine Partei den Namen „Punjab Bachao“ trage, um auch dies sogleich darauf zu korrigieren, dass er der „Waris Punjab De“ angehöre, welche von Deep SIDHU gegründet worden sei. Letzteres korrigierte er sodann wiederum darauf, dass Deep SIDHU die „Punjab Bachao“ Partei gegründet habe und diese nun „Waris Punjab De“ heiße. Weiter befragt, seit wann er Mitglied dieser Partei sei, gab der Beschwerdeführer erneut mehrfach abändernd einmal an, dass er das seit 10 oder 15 Jahren sei, dann dass er seit zwei Jahren Parteimitglied sei, und schließlich, dass er (bereits) seit 2020 oder 2021 Mitglied sei. Nochmals befragt blieb der Beschwerdeführer beim Jahr 2021, konnte dies aber nicht weiter konkretisieren (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Wenn der Beschwerdeführer nun tatsächlich Mitglied einer solchen Partei wäre und wegen dieser Mitgliedschaft derart bedroht worden wäre, dass er aus Indien fliehen hätte müssen, so hätte er entgegen dem demonstrierten Aussageverhalten auch in der Lage sein müssen, klare und nachvollziehbare Angaben dazu zu machen, wie diese Partei hieße, wie es um diese bestellt wäre und seit wann er Mitglied dieser wäre. In diesem Zusammenhang ist auch kaum nachzuvollziehen, aus welchem Grund er nicht seinen behaupteten Mitgliedsausweis sogleich bei seiner Flucht mitgenommen hätte oder sich diesen doch zumindest nachschicken hätte lassen, würde es sich doch um ein wichtiges Beweismittel zur Stützung seines Vorbringens handeln vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Die Mitgliedschaft bei einer nach den Länderberichten in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisation behauptete der Beschwerdeführer im Übrigen schon grundsätzlich nicht. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, an Kundgebungen bzw. Veranstaltungen der Khalistan-Bewegung teilgenommen zu haben, machte aber höchst divergierende Angaben zu deren Inhalt. In der Einvernahme durch das Bundesamt beschrieb er, dass es um Religiosität, den Kampf gegen Drogen sowie um Frauenrechte gegangen sei sowie darum, was die Behörden nicht richtig machen würden (AS 53 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er im Unterschied dazu, dass darüber gesprochen worden sei, wie man die Bewegung noch stärker machen könne, und dass gegen die Maßnahmen der Regierung protestiert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 13). Zur Frage, ob er andere Personen in seinem Ort kenne, die die Khalistan-Bewegung unterstützen würden, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt zu Protokoll, dass er dazu nichts sagen könne, da sich jeder bedeckt halte (AS 53). In der gegenständlichen Beschwerde bestärkte er dies bzw. gestand – aufgrund eines beweiswürdigenden Vorhaltes im angefochtenen Bescheid, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer keine anderen Unterstützer aus seinem Dorf kenne – lediglich zu, dass man sich allenfalls vom Sehen bei Veranstaltungen der Bewegung, aber nicht namentlich kenne (AS 164). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er dagegen im deutlichen Widerspruch aus, dass viele Familien in seinem Heimatdorf die Bewegung unterstützen würden und er diese Familien auch kenne (Verhandlungsprotokoll S. 11), sowie dass er als Repräsentant seines Heimatdorfes zusammen mit anderen Dorfbewohnern, die er ebenso kenne, zu den Veranstaltungen gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12). All dies, zumal sich in seinem kleinen Heimatdorf ohnedies jeder kenne (Verhandlungsprotokoll S. 4). Zur Organisation und Bewerbung dieser Veranstaltungen erstattete der Beschwerdeführer ebenso wenig ein stringentes, übereinstimmendes Vorbringen. Er führte in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass es Amritpal SINGH gewesen sei, der immer gesagt habe, dass man teilnehmen solle, bzw. dass Amritpal SINGH Veranstaltungen ausgerufen habe, und der Beschwerdeführer, wenn ihm dies möglich gewesen sei, dem gefolgt sei. Es sei lediglich ausgerichtet worden, dass es eine Veranstaltung gebe (AS 55). In weiterer Folge erzählte der Beschwerdeführer, dass er immer durch unterschiedliche, fremde Personen von den Veranstaltungen informiert worden sei, bzw. überwiegend schon bei den Veranstaltungen gesagt worden sei, wann man sich wieder treffe. Es habe „irgendwer“ einfach bei ihm zu Hause angeklopft oder ihm, wenn er unterwegs gewesen sei, zugeflüstert, dass es eine Veranstaltung gebe. Das seien Unterstützter der Khalistan-Bewegung gewesen, die er vom Sehen gekannt habe, die aber nicht aus seinem Heimatdorf stammen würden (AS 61). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht änderte er dies dagegen darauf ab, dass die Kundgebungen vom „jeweiligen Führer“ ausgegangen seien, wobei jede Region ihren eigenen örtlichen Führer gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei etwa der örtliche Führer seines Heimatdorfes gewesen. Die Kundgebungen seien von allen gemeinsam organisiert worden. Er sei meistens persönlich, aber auch über das Handy darüber informiert worden und er habe die Leute gekannt, die derart mit ihm in Kontakt getreten seien (Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Die Zahl der von ihm besuchten Veranstaltungen bezifferte der Beschwerdeführer in der Einvernahme mit vielleicht 15 bis 20 (AS 55). In der mündlichen Verhandlung konnte er dagegen auch auf Nachfrage keine Zahl angeben (Verhandlungsprotokoll S. 12). Während der Beschwerdeführer desweiteren in der Einvernahme angab, dass diese Veranstaltungen friedlich verlaufen seien und es „nichts“ gegeben habe (AS 55), behauptete er in der mündlichen Verhandlung steigernd, dass sie meistens friedlich gewesen seien, es aber manchmal auch Auseinandersetzungen mit der Polizei oder mit der regierenden Partei gegeben habe, an denen er beteiligt gewesen sei. Eine genauere Beschreibung dieser Auseinandersetzungen konnte er jedoch nicht geben (Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Angesichts all dieser Widersprüche und Unplausbilitäten und zumal der Beschwerdeführer darüber hinaus auch auf Nachfragen hin weitestgehend nur vage und oberflächliche Angaben machte (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll S. 12 f), gelang es ihm somit nicht, eine Unterstützung der Khalistan-Bewegung glaubhaft zu machen.Angesichts all dieser Widersprüche und Unplausbilitäten und zumal der Beschwerdeführer darüber hinaus auch auf Nachfragen hin weitestgehend nur vage und oberflächliche Angaben machte vergleiche etwa Verhandlungsprotokoll S. 12 f), gelang es ihm somit nicht, eine Unterstützung der Khalistan-Bewegung glaubhaft zu machen. Genauso wenig gelang es dem Beschwerdeführer, eine daraus resultierende Bedrohung durch die indische Polizei glaubhaft zu machen. Zu dieser polizeilichen Verfolgung erzählte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass die Behörden Spitzel in die Veranstaltungen der Khalistan-Bewegung eingeschleust habe, wodurch sein Name der Polizei bekannt worden sei (AS 57). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er dagegen, dass diese Spitzel zu den Bauernprotesten geschickt worden wären und dadurch sein Name an die Polizei gelangt sei (Verhandlungsprotokoll S. 14). Der Beschwerdeführer sei sodann nach seiner Erzählung in der Einvernahme immer wieder von der Polizei festgenommen und für ein oder zwei Tage angehalten worden. Die Polizei habe ihn eingeschüchtert und immer gesagt, dass er nicht mehr Khalistan unterstützen solle, ansonsten würden sie falsche First Information Reports (also in etwa: Strafanzeigen) gegen ihn erstellen (AS 51 f). In der mündlichen Verhandlung steigerte er dieses Vorbringen jedoch erheblich darauf, dass die Polizei ihn zudem ab der ersten Festnahme „öfters“ mit dem Umbringen bedroht habe (Verhandlungsprotokoll S. 15). Letztlich führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme aus, dass die Polizei ihn beim letzten Vorfall im Jänner 2024 mit dem Erschießen gedroht habe, wenn er nicht aufhöre, Khalistan zu unterstützen. Danach habe er sich nur mehr „im Hintergrund gehalten“ (AS 57). Ende Oktober 2024 sei er schließlich ausgereist (AS 51). In der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer dagegen, dass sich dieser letzte Vorfall erst etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise aus Indien im Oktober 2024 – somit im Zeitraum Juli/August 2024 – ereignet habe (Verhandlungsprotokoll S. 14). Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung verschob er dieses Ereignis nochmals auf etwa drei oder vier Monate vor seiner Ausreise und meinte, dass er sich nicht genau erinnern könne (Verhandlungsprotokoll S. 18). Da es sich dabei aber nach seiner Aussage um das letztlich fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe, durch welches er wirklich Angst um sein Leben bekommen habe (AS 57; Verhandlungsprotokoll S. 16), ist nicht nachzuvollziehen, dass er bereits ein Jahr nach seiner Ausreise nicht mehr angeben könnte, ob sich dieses Ereignis zwei, drei, vier oder neun Monate davor zugetragen hätte. Im Übrigen widersprach sich der Beschwerdeführer noch dazu, von welchen Orten die Polizei ihn jeweils verhaftet hätte, denn während er in der mündlichen Verhandlung zunächst noch vage angab, dass er jeweils entweder von zuhause, oder wenn er draußen unterwegs gewesen sei, von der Polizei mitgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 16), behauptete er zum Schluss der Verhandlung, dass er auch bei Kundgebungen verhaftet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 19), obwohl er noch zuvor in diesem Zusammenhang zwar Auseinandersetzungen, aber auch auf wiederholte Nachfrage keine Verhaftung seiner Person behauptet (Verhandlungsprotokoll S. 13) und in der Einvernahme überhaupt noch angegeben hatte, dass diese Veranstaltungen stets friedlich verlaufen seien und sich „nichts“ ereignet habe (AS 55; s. dazu auch bereits oben). In diesem widersprüchlichen Vorbringen blieb zudem bis zuletzt unklar, aus welcher Motivation heraus die indische Polizei ihn derart lang und oft – über etwa vier Jahre hinweg zehn bis fünfzehn Mal, wie der Beschwerdeführer angab (Verhandlungsprotokoll S. 14 f) – mitnehmen und mit fingierten Anzeigen sowie mit dem Umbringen bedrohen würde, wenn er nicht aufhöre, die Khalistan-Bewegung zu unterstützen, der Beschwerdeführer sich aber im Übrigen ohne weitere, darüber hinaus gehende bzw. die Androhungen umsetzende Konsequenzen dennoch fortlaufend weiter für Khalistan einsetzen hätte können. Dieses Vorgehen erscheint hochgradig inkonsequent. Umgekehrt konnte der Beschwerdeführer auch nicht erklären, weshalb er zwar jahrelang über diese Androhungen (auch) des Umbringens hinwegsah, zuletzt aber durch eine eben solche weitere Androhung doch so sehr in Angst versetzt wurde, dass er sich nun doch zur Flucht entschloss (Verhandlungsprotokoll S. 16 und 18). Soweit der Beschwerdeführer insoweit zudem behauptete, dass er seine Partei nicht verlassen habe können, da er ansonsten von den Parteimitgliedern „Probleme“ bekommen hätte, konnte er auch dies auf Nachfrage nicht nachvollziehbar konkretisieren, gab er doch nur an, dass die Parteimitglieder ihn gefragt hätten, wieso er die Partei verlassen könne, wenn er doch Mitglied geworden sei. Weiters wisse er aber nicht, was sie gemacht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 18). Schlussendlich machte der Beschwerdeführer – wie aus dem Gesagten grundsätzlich bereits hervorgeht – auch allgemein zu dieser polizeilichen Verfolgung stets nur vage und unbestimmte Angaben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14 ff).Schlussendlich machte der Beschwerdeführer – wie aus dem Gesagten grundsätzlich bereits hervorgeht – auch allgemein zu dieser polizeilichen Verfolgung stets nur vage und unbestimmte Angaben vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 14 ff). Aus all diesen Erwägungsgründen wird hinreichend und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit klar, dass der Beschwerdeführer in Indien weder die Khalistan-Bewegung unterstützte noch deswegen von der indischen Polizei bedroht wurde. Tangential bezog sich der Beschwerdeführer zwar auch auf die indischen Bauernproteste in den Jahren 2020/2021, verwendete sie aber grundsätzlich nur als Hintergrund seiner – eben unglaubhaften – Bedrohung aufgrund einer Unterstützung der Khalistan-Bewegung. So gab er dann bereits in der Einvernahme durch das Bundesamt ausdrücklich zu Protokoll, dass er nicht wegen der Teilnahme an den Bauernprotesten sein Heimatland verlassen habe (AS 63). Auch in der mündlichen Verhandlung griff er diese Bauernproteste zwar nochmals allgemein auf, konkretisierte aber neuerlich, dass er wegen der beschriebenen Problematik seiner Unterstützung der Khalistan-Bewegung sein Land verlassen habe müssen (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Darüber hinaus gehende Probleme verneinte der Beschwerdeführer sodann nach ausführlicher Befragung (Verhandlungsprotokoll S. 17) und bestätigte, dass er alles zu seinen Fluchtgründen vorbringen habe können (Verhandlungsprotokoll S. 18 und nochmals S. 21). Eine (zumal noch fortdauernde) Gefährdung der Teilnehmer dieser Bauernproteste kann auch den Länderberichten nicht entnommen werden.Tangential bezog sich der Beschwerdeführer zwar auch auf die indischen Bauernproteste in den Jahren 2020 aus 2021,, verwendete sie aber grundsätzlich nur als Hintergrund seiner – eben unglaubhaften – Bedrohung aufgrund einer Unterstützung der Khalistan-Bewegung. So gab er dann bereits in der Einvernahme durch das Bundesamt ausdrücklich zu Protokoll, dass er nicht wegen der Teilnahme an den Bauernprotesten sein Heimatland verlassen habe (AS 63). Auch in der mündlichen Verhandlung griff er diese Bauernproteste zwar nochmals allgemein auf, konkretisierte aber neuerlich, dass er wegen der beschriebenen Problematik seiner Unterstützung der Khalistan-Bewegung sein Land verlassen habe müssen (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Darüber hinaus gehende Probleme verneinte der Beschwerdeführer sodann nach ausführlicher Befragung (Verhandlungsprotokoll S. 17) und bestätigte, dass er alles zu seinen Fluchtgründen vorbringen habe können (Verhandlungsprotokoll S. 18 und nochmals S. 21). Eine (zumal noch fortdauernde) Gefährdung der Teilnehmer dieser Bauernproteste kann auch den Länderberichten nicht entnommen werden. Auch eine sonstige, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar behauptete er in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass er seit der Machtübernahme der BJP als Sikh Probleme habe und man als Sikh einfach spüre, dass man nicht gemocht werde, zumal die Polizei gesagt habe, dass sie fingierte Anzeigen gegen ihn erstatten würden (AS 59). Doch zog er dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wieder zurück und sagte nun ausdrücklich aus, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit keine Probleme gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 17; vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 3 f). Eine allgemeine Bedrohung der Sikh in Indien und erst recht im Bundesstaat Punjab, welcher mehrheitlich von Angehörigen des Sikhismus bewohnt wird und im Übrigen nicht von der BJP regiert wird, ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten. Auch eine sonstige, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar behauptete er in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass er seit der Machtübernahme der BJP als Sikh Probleme habe und man als Sikh einfach spüre, dass man nicht gemocht werde, zumal die Polizei gesagt habe, dass sie fingierte Anzeigen gegen ihn erstatten würden (AS 59). Doch zog er dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wieder zurück und sagte nun ausdrücklich aus, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit keine Probleme gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 17; vergleiche auch Verhandlungsprotokoll S. 3 f). Eine allgemeine Bedrohung der Sikh in Indien und erst recht im Bundesstaat Punjab, welcher mehrheitlich von Angehörigen des Sikhismus bewohnt wird und im Übrigen nicht von der BJP regiert wird, ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten. Eine individuelle Bedrohung steht somit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Elternhaus im Bundesstaat Punjab nicht entgegen. Es besteht kein sonstiger Anhaltspunkt dafür, dass er dort alleine aufgrund seiner Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Gewalt werden würde. Auch seine materielle Existenz ist durch die örtlichen Besitztümer seiner Familie, mit der er in Kontakt steht, gesichert, sodass ebenso wenig ein Hinweis darauf besteht, dass der – im Übrigen nach seinen Angaben gesunde – Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die weiteren festgestellten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich folgen seinem insoweit unstrittigen Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Indien vom 14.04.2025 (Version 9). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine polizeiliche Bedrohung aufgrund einer behaupteten Unterstützung der Khalistan-Bewegung nicht glaubhaft. Er unterliegt auch keiner Bedrohung aufgrund einer Teilnahme an den Bauernprotesten 2020/2021 oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Indien aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine polizeiliche Bedrohung aufgrund einer behaupteten Unterstützung der Khalistan-Bewegung nicht glaubhaft. Er unterliegt auch keiner Bedrohung aufgrund einer Teilnahme an den Bauernprotesten 2020 aus 2021, oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrsche