← Österreich

{'item': 'W216 2288177-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW216 2288177-1 Spruch, W216 2288177-1/31 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Christina Toth, MSc, Laudongasse 12/2, 1080 Wien und Rechtsanwalt Dr. Roland Gerlach, LL.M., Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Arbeitsverfassungsgesetz (

), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 20.04.2023 beantragte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer:innen gemäß § 4 Abs. 2

beim Bundeseinigungsamt (im Folgenden auch: belangte Behörde). 1. Am 20.04.2023 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer:innen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,

beim Bundeseinigungsamt (im Folgenden auch: belangte Behörde).

  1. In weiterer Folge übermittelte das Bundeseinigungsamt den Antrag dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), XXXX und der Bundesarbeitskammer (BAK).
  2. In weiterer Folge übermittelte das Bundeseinigungsamt den Antrag dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), römisch 40 und der Bundesarbeitskammer (BAK). 2.
  3. Die XXXX gab in ihrer Stellungnahme vom 28.06.2023 unter anderem an, dass ihr mit Beschluss des Bundeseinigungsamtes vom 12.12.1995 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden sei. Sie habe daraufhin mit dem ÖGB, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Sektion Unterricht, Sport und freiberuflich Tätige, Fachgruppe XXXX einen Kollektivvertag abgeschlossen, mit Geltungsbereich für alle in den Bewerben der XXXX (Mitglieder und deren allenfalls verbundene Unternehmen) einerseits und alle bei diesen XXXX beschäftigten XXXX andererseits. Seit In-Krafttreten des Kollektivvertrages sei dieser mehrfach inhaltlich angepasst worden und nunmehr in seiner Fassung vom 01.07.2022 in Geltung. Der persönliche Geltungsbereich sei zwischenzeitlich „für alle bei diesen XXXX in den XXXX beschäftigen XXXX “ konkretisiert worden. Sofern der XXXX vom Bundeseinigungsamt die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt werde, sei für die XXXX daher von maßgeblicher Bedeutung, welche Auswirkung eine solche auf die Geltung des aktuellen – mit dem ÖGB abgeschlossenen – Kollektivvertrages habe. Die XXXX XXXX ls Arbeitgebervertreter werde keinesfalls mehrere unterschiedlich lautende Kollektivverträge mit verschiedenen Arbeitnehmervertretungen abschließen. 2.
  4. Die römisch 40 gab in ihrer Stellungnahme vom 28.06.2023 unter anderem an, dass ihr mit Beschluss des Bundeseinigungsamtes vom 12.12.1995 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden sei. Sie habe daraufhin mit dem ÖGB, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, Sektion Unterricht, Sport und freiberuflich Tätige, Fachgruppe römisch 40 einen Kollektivvertag abgeschlossen, mit Geltungsbereich für alle in den Bewerben der römisch 40 (Mitglieder und deren allenfalls verbundene Unternehmen) einerseits und alle bei diesen römisch 40 beschäftigten römisch 40 andererseits. Seit In-Krafttreten des Kollektivvertrages sei dieser mehrfach inhaltlich angepasst worden und nunmehr in seiner Fassung vom 01.07.2022 in Geltung. Der persönliche Geltungsbereich sei zwischenzeitlich „für alle bei diesen römisch 40 in den römisch 40 beschäftigen römisch 40 “ konkretisiert worden. Sofern der römisch 40 vom Bundeseinigungsamt die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt werde, sei für die römisch 40 daher von maßgeblicher Bedeutung, welche Auswirkung eine solche auf die Geltung des aktuellen – mit dem ÖGB abgeschlossenen – Kollektivvertrages habe. Die römisch 40 römisch 40 ls Arbeitgebervertreter werde keinesfalls mehrere unterschiedlich lautende Kollektivverträge mit verschiedenen Arbeitnehmervertretungen abschließen. Im Falle von zwei Kollektivverträgen würde sich unweigerlich die Frage der (jeweiligen) „Außenseiterwirkung“ stellen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1

, welche (lediglich) die Außenseiterwirkung regeln würde, lasse für die XXXX einige Fragen offen. Unter anderem erscheine es fragwürdig, ob die aktuelle Außenseiterwirkung des ÖGB-Kollektivvertrages durch einen späteren Abschluss eines XXXX -Kollektivvertrages (bei weiterhin bestehenbleibendem ÖGB-Kollektivvertrag) auf diesen übergehe. Im Falle von zwei Kollektivverträgen würde sich unweigerlich die Frage der (jeweiligen) „Außenseiterwirkung“ stellen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins,

, welche (lediglich) die Außenseiterwirkung regeln würde, lasse für die römisch 40 einige Fragen offen. Unter anderem erscheine es fragwürdig, ob die aktuelle Außenseiterwirkung des ÖGB-Kollektivvertrages durch einen späteren Abschluss eines römisch 40 -Kollektivvertrages (bei weiterhin bestehenbleibendem ÖGB-Kollektivvertrag) auf diesen übergehe. In Bezug auf kollektivvertragliche Regelungen sei es unabdingbar, dass es lediglich eine zuständige kollektivvertragsfähige gewerkschaftliche Vereinigung und nur einen für alle XXXX der beiden höchsten XXXX gleicher Maßen gültigen Kollektivvertrag gebe. In Bezug auf kollektivvertragliche Regelungen sei es unabdingbar, dass es lediglich eine zuständige kollektivvertragsfähige gewerkschaftliche Vereinigung und nur einen für alle römisch 40 der beiden höchsten römisch 40 gleicher Maßen gültigen Kollektivvertrag gebe. 2.2. Der ÖGB zeigte in seiner Stellungnahme vom 29.06.2023 im Wesentlichen unter anderem folgende Gründe auf, der Beschwerdeführerin die Kollektivvertragsfähigkeit zu versagen: Zum einen sei die mangelnde demokratische Legitimation bzw. mangelnde Beteiligung an der Willensbildung durch die XXXX selbst problematisch, da es nach den vorgelegten Vereinsstatuten allein im Belieben des Vereinsvorstandes liege, über den Bestand und die Geltung der Vereinsstatuten zu entscheiden. Die außerordentlichen/aktiven Mitglieder ( XXXX ) hätten – mangels gesonderter Regelung – überhaupt keinen Einfluss auf den Abschluss des Kollektivvertrages und könnten nicht darauf Einfluss nehmen, wie der ihre Dienstverhältnisse regelnde Kollektivvertrag gestaltet werden solle. Insbesondere komme den außerordentlichen Mitgliedern keine Möglichkeit zu, den von ihnen nicht gewollten Kollektivvertrag zu verhindern. Zum einen sei die mangelnde demokratische Legitimation bzw. mangelnde Beteiligung an der Willensbildung durch die römisch 40 selbst problematisch, da es nach den vorgelegten Vereinsstatuten allein im Belieben des Vereinsvorstandes liege, über den Bestand und die Geltung der Vereinsstatuten zu entscheiden. Die außerordentlichen/aktiven Mitglieder ( römisch 40 ) hätten – mangels gesonderter Regelung – überhaupt keinen Einfluss auf den Abschluss des Kollektivvertrages und könnten nicht darauf Einfluss nehmen, wie der ihre Dienstverhältnisse regelnde Kollektivvertrag gestaltet werden solle. Insbesondere komme den außerordentlichen Mitgliedern keine Möglichkeit zu, den von ihnen nicht gewollten Kollektivvertrag zu verhindern. Zum anderen wurde ein unzureichender statutarischer Wirkungsbereich im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2

sowie eine mangelnde wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3

dargelegt. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die überwiegende Mehrheit oder vielleicht sogar alle XXXX bzw. die Mehrheit der übrigen XXXX vertreten würde, zumal sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die männlichen XXXX der XXXX beschränke und ausführe, diesbezüglich alle „ XXXX “ persönlich zu kennen. Dies rechtfertige jedoch nicht die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, sondern führe unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur „Pilotenvereinigung Cockpit“ (2007/05/0001) herausgearbeiteten Grundsätze zu einer unzulässigen Zersplitterung der hier in Rede stehenden Berufsgruppe. Nicht berücksichtigt seien dabei die XXXX der XXXX , die XXXX der anderen XXXX und die weiteren Arbeitnehmer:innen, die zum Betrieb der XXXX notwendig seien. Im Vergleich dazu sei die von der Beschwerdeführerin genannte Zahl an Mitgliedern, die allesamt ausschließlich männliche XXXX seien, verschwindend gering. Dass hinsichtlich der Zahl der Mitglieder eine unzulässige Zersplitterung vorliege und lediglich eine kleine Gruppe an Dienstnehmern betroffen sein solle, schließe auch eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes aus. Zum anderen wurde ein unzureichender statutarischer Wirkungsbereich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

sowie eine mangelnde wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,

dargelegt. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die überwiegende Mehrheit oder vielleicht sogar alle römisch 40 bzw. die Mehrheit der übrigen römisch 40 vertreten würde, zumal sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die männlichen römisch 40 der römisch 40 beschränke und ausführe, diesbezüglich alle „ römisch 40 “ persönlich zu kennen. Dies rechtfertige jedoch nicht die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, sondern führe unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur „Pilotenvereinigung Cockpit“ (2007/05/0001) herausgearbeiteten Grundsätze zu einer unzulässigen Zersplitterung der hier in Rede stehenden Berufsgruppe. Nicht berücksichtigt seien dabei die römisch 40 der römisch 40 , die römisch 40 der anderen römisch 40 und die weiteren Arbeitnehmer:innen, die zum Betrieb der römisch 40 notwendig seien. Im Vergleich dazu sei die von der Beschwerdeführerin genannte Zahl an Mitgliedern, die allesamt ausschließlich männliche römisch 40 seien, verschwindend gering. Dass hinsichtlich der Zahl der Mitglieder eine unzulässige Zersplitterung vorliege und lediglich eine kleine Gruppe an Dienstnehmern betroffen sein solle, schließe auch eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes aus. Zuletzt wurde die mangelnde Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 4

gerügt und ausgeführt, dass „ XXXX “ nicht nur als Unternehmen Teil des sozialen Gegenspielers, sondern sogar Sponsor mehrerer XXXX sei. Zuletzt wurde die mangelnde Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,

gerügt und ausgeführt, dass „ römisch 40 “ nicht nur als Unternehmen Teil des sozialen Gegenspielers, sondern sogar Sponsor mehrerer römisch 40 sei. 2.

  1. Die Bundesarbeitskammer schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 29.06.2023 vollinhaltlich der Stellungnahme des ÖGB an; dies insbesondere aus den Gründen der mangelnden demokratischen Legitimation der Beschwerdeführerin auf Grund fehlender Beteiligung der Arbeitnehmer an der Meinungs- und Willensbildung; des unzureichenden statutarischen Wirkungsbereichs, der mangelnden wirtschaftlichen Bedeutung und der mangelnden Gegnerunabhängigkeit und -freiheit der Beschwerdeführerin. 2.
  2. Auch die Wirtschaftskammer sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 30.06.2023 gegen die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr keine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung iSd § 4 Abs. 2 Z 3

zukomme. Gemäß den Statuten der Beschwerdeführerin sei sie die Standesvertretung nicht nur aller XXXX , sondern auch aller XXXX sowie aller sonstigen im Bereich des XXXX tätigen Personen. Diese würden aber vom Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht umfasst. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Organisationsgrad betrage demnach bedeutend weniger als 70 %. 2.4. Auch die Wirtschaftskammer sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 30.06.2023 gegen die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr keine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,

zukomme. Gemäß den Statuten der Beschwerdeführerin sei sie die Standesvertretung nicht nur aller römisch 40 , sondern auch aller römisch 40 sowie aller sonstigen im Bereich des römisch 40 tätigen Personen. Diese würden aber vom Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht umfasst. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Organisationsgrad betrage demnach bedeutend weniger als 70 %. 3. In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführerin die entsprechenden Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und diese zugleich um eine replizierende Äußerung ersucht, welche sodann am 31.08.2023 erfolgte. Darin wurde ausgeführt, dass derzeit lediglich für die XXXX der XXXX also der XXXX , ein kollektivvertragsfähiger Gegner vorhanden sei. Mangels eines kollektivvertragsfähigen Gegners seien die XXXX in der XXXX sowie die XXXX in den XXXX , in der XXXX sowie die XXXX in den XXXX bei der Bewertung der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 3

nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich habe der VwGH nämlich ausgeführt, dass jene Mitglieder, deren Arbeitsbedingungen einer Regelung durch Kollektivvertrag gar nicht zugänglich seien, außer Betracht zu bleiben hätten.Darin wurde ausgeführt, dass derzeit lediglich für die römisch 40 der römisch 40 also der römisch 40 , ein kollektivvertragsfähiger Gegner vorhanden sei. Mangels eines kollektivvertragsfähigen Gegners seien die römisch 40 in der römisch 40 sowie die römisch 40 in den römisch 40 , in der römisch 40 sowie die römisch 40 in den römisch 40 bei der Bewertung der Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,

nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich habe der VwGH nämlich ausgeführt, dass jene Mitglieder, deren Arbeitsbedingungen einer Regelung durch Kollektivvertrag gar nicht zugänglich seien, außer Betracht zu bleiben hätten. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Statuten geändert habe. Entsprechende Änderungen seien unter anderem dahingehend erfolgt, dass nunmehr die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der XXXX durch Kollektivverträge oder sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen oder Dienstgeberverbänden geregelt werden sollten. Es sei somit Intention und Zweck der Beschwerdeführerin, Kollektivverträge ausschließlich für die XXXX als Arbeitnehmer zu verhandeln und abzuschließen. Als ideelles Mittel der Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihres Vereinszwecks sei die Gestaltung der Regelungen für die Arbeitsbedingungen sowie der Entlohnungen im XXXX durch Abschluss von Kollektivverträgen und Vereinbarungen mit den kollektivvertragsfähigen Sozialpartnern der XXXX (derzeit nur XXXX ) vorgesehen. Die XXXX der XXXX sohin jene XXXX , deren Arbeitsbedingungen durch Kollektivvertrag zu regeln seien, würden nunmehr zu den ordentlichen Mitgliedern gehören, wenn sie ihren Beitritt erklären würden. Die Aufnahme von ordentlichen, aktiven und fördernden Mitgliedern könne vom Vorstand nur abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Interessen des Vereins oder der Mitglieder nachweisbar geschädigt werden würden. XXXX könnten damit auch in den Vorstand gewählt werden. Diese ordentlichen Mitglieder würden am Anfang der XXXX innerhalb ihrer XXXX jeweils zwei XXXX wählen, womit es insgesamt XXXX gebe. Diese XXXX würden aus ihrer Mitte wiederum das XXXX wählen. Vor diesem Hintergrund hätten die XXXX , deren Arbeitsbedingungen durch Kollektivvertrag zu regeln seien, jedenfalls maßgeblichen Einfluss auf die Organisation und Willensbildung der Berufsvereinigung. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Statuten geändert habe. Entsprechende Änderungen seien unter anderem dahingehend erfolgt, dass nunmehr die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der römisch 40 durch Kollektivverträge oder sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen oder Dienstgeberverbänden geregelt werden sollten. Es sei somit Intention und Zweck der Beschwerdeführerin, Kollektivverträge ausschließlich für die römisch 40 als Arbeitnehmer zu verhandeln und abzuschließen. Als ideelles Mittel der Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihres Vereinszwecks sei die Gestaltung der Regelungen für die Arbeitsbedingungen sowie der Entlohnungen im römisch 40 durch Abschluss von Kollektivverträgen und Vereinbarungen mit den kollektivvertragsfähigen Sozialpartnern der römisch 40 (derzeit nur römisch 40 ) vorgesehen. Die römisch 40 der römisch 40 sohin jene römisch 40 , deren Arbeitsbedingungen durch Kollektivvertrag zu regeln seien, würden nunmehr zu den ordentlichen Mitgliedern gehören, wenn sie ihren Beitritt erklären würden. Die Aufnahme von ordentlichen, aktiven und fördernden Mitgliedern könne vom Vorstand nur abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Interessen des Vereins oder der Mitglieder nachweisbar geschädigt werden würden. römisch 40 könnten damit auch in den Vorstand gewählt werden. Diese ordentlichen Mitglieder würden am Anfang der römisch 40 innerhalb ihrer römisch 40 jeweils zwei römisch 40 wählen, womit es insgesamt römisch 40 gebe. Diese römisch 40 würden aus ihrer Mitte wiederum das römisch 40 wählen. Vor diesem Hintergrund hätten die römisch 40 , deren Arbeitsbedingungen durch Kollektivvertrag zu regeln seien, jedenfalls maßgeblichen Einfluss auf die Organisation und Willensbildung der Berufsvereinigung. Zum anderen wurden Argumente angeführt, um den von Gegnerseite aufgezeigten unzureichenden statutarischen Wirkungsbereich im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2

sowie die mangelnde wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3

zu entkräften. Nachdem XXXX in Gesamtösterreich umfasst seien, sei ein größerer fachlicher und räumlicher Wirkungsbereich der Berufsvereinigung gegeben. Zudem sei eine Gruppenbildung bezüglich des XXXX zur Wahrnehmung der Interessen gerechtfertigt, da sich die arbeitsrechtlich relevanten Verhältnisse wesentlich von den übrigen Arbeitnehmern der Branche sowie von den anderen XXXX unterscheiden würden. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Gruppenbildung bei der kollektivvertragsfähigen XXXX keine andere sei. Zum anderen wurden Argumente angeführt, um den von Gegnerseite aufgezeigten unzureichenden statutarischen Wirkungsbereich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

sowie die mangelnde wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,

zu entkräften. Nachdem römisch 40 in Gesamtösterreich umfasst seien, sei ein größerer fachlicher und räumlicher Wirkungsbereich der Berufsvereinigung gegeben. Zudem sei eine Gruppenbildung bezüglich des römisch 40 zur Wahrnehmung der Interessen gerechtfertigt, da sich die arbeitsrechtlich relevanten Verhältnisse wesentlich von den übrigen Arbeitnehmern der Branche sowie von den anderen römisch 40 unterscheiden würden. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Gruppenbildung bei der kollektivvertragsfähigen römisch 40 keine andere sei. Zuletzt wurde ausgeführt, dass die Gegnerunabhängigkeit gegeben sei. Das in Rede stehende Unternehmen „ XXXX “ sei weder Mitglied bei der Beschwerdeführerin noch habe es direkten oder indirekten Einfluss auf die Tätigkeit und auf die Willensbildung der Berufsvereinigung. Es sei klarzustellen, dass das Unternehmen weder der soziale Gegenspieler noch Mitglied bei diesem sei. Zuletzt wurde ausgeführt, dass die Gegnerunabhängigkeit gegeben sei. Das in Rede stehende Unternehmen „ römisch 40 “ sei weder Mitglied bei der Beschwerdeführerin noch habe es direkten oder indirekten Einfluss auf die Tätigkeit und auf die Willensbildung der Berufsvereinigung. Es sei klarzustellen, dass das Unternehmen weder der soziale Gegenspieler noch Mitglied bei diesem sei. Die Beschwerdeführerin erfülle demnach alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 2

, weshalb ihr das Bundeseinigungsamt die Kollektivvertragsfähigkeit zuzuerkennen habe. Die Beschwerdeführerin erfülle demnach alle Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,

, weshalb ihr das Bundeseinigungsamt die Kollektivvertragsfähigkeit zuzuerkennen habe.

  1. Am 19.10.2023 gab der ÖGB erneut eine Stellungnahme ab. Insbesondere wurde dargelegt, dass eine unzulässige Gruppenbildung vorliege und weshalb das Argument der Beschwerdeführerin, aus der Kollektivvertragsfähigkeit der XXXX ihre eigene ableiten zu können, nicht haltbar sei. Auf eine Unterscheidungskraft zwischen den Arbeitsverhältnissen komme es auf der Arbeitgeberseite nicht an. Die Argumentation der Beschwerdeführerin impliziere, Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Seite seien hinsichtlich des statutarischen Wirkungsbereichs der Interessenvertretung immer gleich zu behandeln. Dass dem aber nicht so sei, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt. Es komme immer auf die sachliche Rechtfertigung der Grenzziehung an (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0001), die auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Seite zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne. Dies lasse sich auch an der von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext angeführten Entscheidung zur Drei- bis Fünf-Stern-Hotellerie darstellen (VwGH 23.05.1990, 89/01/0424). Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wohl nicht in der Lage wäre, entsprechenden Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben. Ebenso wurden Ausführungen zur mangelnden Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit gemacht.
  2. Am 19.10.2023 gab der ÖGB erneut eine Stellungnahme ab. Insbesondere wurde dargelegt, dass eine unzulässige Gruppenbildung vorliege und weshalb das Argument der Beschwerdeführerin, aus der Kollektivvertragsfähigkeit der römisch 40 ihre eigene ableiten zu können, nicht haltbar sei. Auf eine Unterscheidungskraft zwischen den Arbeitsverhältnissen komme es auf der Arbeitgeberseite nicht an. Die Argumentation der Beschwerdeführerin impliziere, Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Seite seien hinsichtlich des statutarischen Wirkungsbereichs der Interessenvertretung immer gleich zu behandeln. Dass dem aber nicht so sei, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt. Es komme immer auf die sachliche Rechtfertigung der Grenzziehung an (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0001), die auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Seite zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne. Dies lasse sich auch an der von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext angeführten Entscheidung zur Drei- bis Fünf-Stern-Hotellerie darstellen (VwGH 23.05.1990, 89/01/0424). Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wohl nicht in der Lage wäre, entsprechenden Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben. Ebenso wurden Ausführungen zur mangelnden Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit gemacht. 4.
  3. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin im Schreiben vom 03.11.2023 mit, von einer weiteren inhaltlichen Stellungnahme Abstand zu nehmen. Sie erfülle alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 2

, weshalb sie einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit habe. 4.1. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin im Schreiben vom 03.11.2023 mit, von einer weiteren inhaltlichen Stellungnahme Abstand zu nehmen. Sie erfülle alle Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,

, weshalb sie einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit habe.

  1. Am 06.11.2023 und am 13.11.2023 führte das Bundeseinigungsamt mündliche Senatsverhandlungen durch. Gegen die Verhandlungsschrift vom 06.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen. Insbesondere seien ihrer Ansicht nach jene Ausführungen unberücksichtigt geblieben, die auf das Merkmal des Hauptberufs XXXX gegenüber XXXX aus den XXXX und damit auf einen zentralen Unterschied hingewiesen hätten. Ebenso wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin keine finanziellen Zuwendungen von „ XXXX “ erhalte.
  2. Am 06.11.2023 und am 13.11.2023 führte das Bundeseinigungsamt mündliche Senatsverhandlungen durch. Gegen die Verhandlungsschrift vom 06.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen. Insbesondere seien ihrer Ansicht nach jene Ausführungen unberücksichtigt geblieben, die auf das Merkmal des Hauptberufs römisch 40 gegenüber römisch 40 aus den römisch 40 und damit auf einen zentralen Unterschied hingewiesen hätten. Ebenso wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin keine finanziellen Zuwendungen von „ römisch 40 “ erhalte. In weiterer Folge wurde die Verhandlungsschrift entsprechend ergänzt. 5.
  3. Mit Schreiben vom 10.11.2023 folgte eine zwischenzeitige schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Diese enthält Ausführungen zur Gründung und zu den Tätigkeiten der XXXX . Zudem wurde erneut betont, dass die Beschwerdeführerin weder durch wirtschaftliche noch sonstige Maßnahmen von der korrespondierenden Interessenvertretungskörperschaft bzw. von einem Mitglied dieser Körperschaft abhängig sei. Die Leitung des Vereins erfolge unabhängig und unbeeinflusst. 5.
  4. Mit Schreiben vom 10.11.2023 folgte eine zwischenzeitige schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Diese enthält Ausführungen zur Gründung und zu den Tätigkeiten der römisch 40 . Zudem wurde erneut betont, dass die Beschwerdeführerin weder durch wirtschaftliche noch sonstige Maßnahmen von der korrespondierenden Interessenvertretungskörperschaft bzw. von einem Mitglied dieser Körperschaft abhängig sei. Die Leitung des Vereins erfolge unabhängig und unbeeinflusst.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeseinigungsamtes vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag der XXXX auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 4 Abs. 2

iVm § 5 Abs. 1

abgewiesen. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeseinigungsamtes vom römisch 40 wurde der gegenständliche Antrag der römisch 40 auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2,

in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins,

abgewiesen. Zusammengefasst wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1

als erfüllt angesehen. In Hinblick auf § 4 Abs. 2 Z 2

wurde eingeräumt, dass zwar ein größerer räumlicher Wirkungsbereich (ganz Österreich) gegeben sei, jedoch weiters die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall bereits eine freiwillige kollektivvertragsfähige Interessenvertretung der Arbeitnehmer vorliege; nämlich der ÖGB bzw. die Gewerkschaft XXXX . Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die Beschwerdeführerin hätte daher die ungewöhnliche Situation zur Folge, nämlich dass zwei parallel kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretungen der Arbeitnehmer:innen mit der XXXX einen Kollektivvertrag jeweils für die eigenen Mitglieder abschließen könnten. Dies sei in anderen Ländern zwar durchaus üblich; das

sei auf solche Fälle jedoch nicht vorbereitet. Zusammengefasst wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,

als erfüllt angesehen. In Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

wurde eingeräumt, dass zwar ein größerer räumlicher Wirkungsbereich (ganz Österreich) gegeben sei, jedoch weiters die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall bereits eine freiwillige kollektivvertragsfähige Interessenvertretung der Arbeitnehmer vorliege; nämlich der ÖGB bzw. die Gewerkschaft römisch 40 . Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die Beschwerdeführerin hätte daher die ungewöhnliche Situation zur Folge, nämlich dass zwei parallel kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretungen der Arbeitnehmer:innen mit der römisch 40 einen Kollektivvertrag jeweils für die eigenen Mitglieder abschließen könnten. Dies sei in anderen Ländern zwar durchaus üblich; das

sei auf solche Fälle jedoch nicht vorbereitet. Zur Erfüllung der Z 2 sei zunächst erforderlich, dass dieser Bereich exakt abgegrenzt werden könne, was nach den Statuten der Beschwerdeführerin insofern der Fall sei, als die Regelung der Arbeitsbeziehungen durch Kollektivvertrag für XXXX der XXXX angestrebt werde. Welche Vereine diesen XXXX angehören und für welche Arbeitnehmer daher Kollektivverträge abgeschlossen werden könnten, sei klar ersichtlich. Zur Erfüllung der Ziffer 2, sei zunächst erforderlich, dass dieser Bereich exakt abgegrenzt werden könne, was nach den Statuten der Beschwerdeführerin insofern der Fall sei, als die Regelung der Arbeitsbeziehungen durch Kollektivvertrag für römisch 40 der römisch 40 angestrebt werde. Welche Vereine diesen römisch 40 angehören und für welche Arbeitnehmer daher Kollektivverträge abgeschlossen werden könnten, sei klar ersichtlich. Darüber hinaus sei nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 2007/05/0001) aber zu prüfen, ob es sich um eine zulässige Abgrenzung im Sinne des Gesetzes handle. Die Zulässigkeit einer bestimmten Abgrenzung hänge davon ab, ob eine ausreichend große Gruppe von Dienstnehmern gebildet werden könne, die sich von anderen Dienstnehmern so hinreichend unterscheide, dass eine „fachliche“ Unterscheidung gerechtfertigt sei; dies vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, eine Zersplitterung der Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern:innen hintanzuhalten. Entscheidend für die Erfüllung der Z 2 sei daher, ob sich die XXXX der XXXX von anderen Arbeitnehmern im Bereich des XXXX so weitgehend unterscheiden, dass eine gesonderte Kollektivvertragsfähigkeit für diesen Teilbereich gerechtfertigt sei. Dies sei zu verneinen. Auch wenn es zum Teil unterschiedliche Regelungen auf Gebieten wie Transfer, Arbeitszeiten, Wettbewerbskalender, Urlaub, Disziplinarrecht etc. im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern gebe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Besonderheiten so weitgehend seien, dass eine gesonderte Interessenvertretung notwendig sei. Die Unterschiede zu anderen ( XXXX seien nicht so schwerwiegend, um eine eigene Gruppenbildung zu rechtfertigen. Auch viele XXXX würden in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen. Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass die XXXX überwiegend nicht in einem Arbeitsverhältnis stünden, sei zu entgegnen, dass dies nicht auf alle Vereine zutreffe. Zudem würden auch einzelne von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Besonderheiten für andere Arbeitnehmer:innen der XXXX gelten. Entscheidend für die Erfüllung der Ziffer 2, sei daher, ob sich die römisch 40 der römisch 40 von anderen Arbeitnehmern im Bereich des römisch 40 so weitgehend unterscheiden, dass eine gesonderte Kollektivvertragsfähigkeit für diesen Teilbereich gerechtfertigt sei. Dies sei zu verneinen. Auch wenn es zum Teil unterschiedliche Regelungen auf Gebieten wie Transfer, Arbeitszeiten, Wettbewerbskalender, Urlaub, Disziplinarrecht etc. im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern gebe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Besonderheiten so weitgehend seien, dass eine gesonderte Interessenvertretung notwendig sei. Die Unterschiede zu anderen ( römisch 40 seien nicht so schwerwiegend, um eine eigene Gruppenbildung zu rechtfertigen. Auch viele römisch 40 würden in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen. Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass die römisch 40 überwiegend nicht in einem Arbeitsverhältnis stünden, sei zu entgegnen, dass dies nicht auf alle Vereine zutreffe. Zudem würden auch einzelne von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Besonderheiten für andere Arbeitnehmer:innen der römisch 40 gelten. Sofern darauf verwiesen worden sei, dass der XXXX die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden sei, obwohl sie auch nur die Vereine XXXX umfasse, wurde ausgeführt, dass die Abgrenzung auf Arbeitnehmerseite keineswegs der Abgrenzung auf Arbeitgeberseite entsprechen müsse. So sei der 3 bis 5 Sterne-Hotellerie wegen der Besonderheiten dieser Hotels die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden (VwGH 89/01/0424); für eine eigene Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitnehmerseite biete sich jedoch kein Anhaltspunkt. Auch im XXXX sei eine unabhängige Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2

sowohl für die Arbeitgeberseite als auch für die Arbeitnehmerseite erforderlich. Sofern darauf verwiesen worden sei, dass der römisch 40 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden sei, obwohl sie auch nur die Vereine römisch 40 umfasse, wurde ausgeführt, dass die Abgrenzung auf Arbeitnehmerseite keineswegs der Abgrenzung auf Arbeitgeberseite entsprechen müsse. So sei der 3 bis 5 Sterne-Hotellerie wegen der Besonderheiten dieser Hotels die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden (VwGH 89/01/0424); für eine eigene Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitnehmerseite biete sich jedoch kein Anhaltspunkt. Auch im römisch 40 sei eine unabhängige Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

sowohl für die Arbeitgeberseite als auch für die Arbeitnehmerseite erforderlich. Der Beschwerdeführerin fehle daher insgesamt die Voraussetzung des größeren fachlichen Wirkungsbereichs gemäß § 4 Abs. 2 Z 2

. Bereits deshalb sei der Antrag abzuweisen. Der Beschwerdeführerin fehle daher insgesamt die Voraussetzung des größeren fachlichen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

. Bereits deshalb sei der Antrag abzuweisen. 7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und entgegnet, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2

bezüglich des räumlichen Wirkungsbereichs erfülle. Dennoch habe die belangte Behörde § 4 Abs. 2

unrichtig angewendet, indem sie unter anderem

  1. das „Splittergruppen-Argument“ fälschlicherweise heranziehe und damit den Willen des Gesetzgebers falsch interpretiere;
  2. XXXX die Gruppenbildung abspreche, obwohl diese im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend sowie hinreichend bestimmt sei und sich die arbeitsrechtlich relevanten Verhältnisse dieser Arbeitnehmer von den übrigen Arbeitnehmern innerhalb dieser Branche wesentlich unterscheiden würden;
  3. den bereits bestehenden Kollektivvertrag für die XXXX verkenne, der exakt die hier zur Diskussion stehende Gruppe als persönlichen Anwendungsbereich festlege;
  4. zwischen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheide, obwohl eine solche Unterscheidung gesetzlich nicht vorgesehen sei und dieser damit jegliche Rechtsgrundlage fehle;
  5. gänzlich außen vor lasse, dass nur die Beschwerdeführerin das für eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung immanente Merkmal der „sozialen Mächtigkeit“ erfülle;
  6. zur maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung gemäß § 4 Abs. 2 Z 3

keine relevanten Beurteilungen vornehme, obwohl diese Voraussetzung gegeben sei und 7. die Gegnerunabhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 4

von einer zeitaufwendigen Prüfung bzw. Einholung eines Gutachtens abhängig mache, obwohl diesbezüglich alle Fakten vorliegen würden und die Gründung sowie die Leitung der Beschwerdeführerin frei und unbeeinflusst durch die Arbeitgeberseite stattfinde.7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und entgegnet, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,

bezüglich des räumlichen Wirkungsbereichs erfülle. Dennoch habe die belangte Behörde Paragraph 4, Absatz 2,

unrichtig angewendet, indem sie unter anderem

  1. das „Splittergruppen-Argument“ fälschlicherweise heranziehe und damit den Willen des Gesetzgebers falsch interpretiere;
  2. römisch 40 die Gruppenbildung abspreche, obwohl diese im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend sowie hinreichend bestimmt sei und sich die arbeitsrechtlich relevanten Verhältnisse dieser Arbeitnehmer von den übrigen Arbeitnehmern innerhalb dieser Branche wesentlich unterscheiden würden;
  3. den bereits bestehenden Kollektivvertrag für die römisch 40 verkenne, der exakt die hier zur Diskussion stehende Gruppe als persönlichen Anwendungsbereich festlege;
  4. zwischen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheide, obwohl eine solche Unterscheidung gesetzlich nicht vorgesehen sei und dieser damit jegliche Rechtsgrundlage fehle;
  5. gänzlich außen vor lasse, dass nur die Beschwerdeführerin das für eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung immanente Merkmal der „sozialen Mächtigkeit“ erfülle;
  6. zur maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,

keine relevanten Beurteilungen vornehme, obwohl diese Voraussetzung gegeben sei und 7. die Gegnerunabhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,

von einer zeitaufwendigen Prüfung bzw. Einholung eines Gutachtens abhängig mache, obwohl diesbezüglich alle Fakten vorliegen würden und die Gründung sowie die Leitung der Beschwerdeführerin frei und unbeeinflusst durch die Arbeitgeberseite stattfinde. Es wurde demnach der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit stattgegeben werde; in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde verweisen. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

  1. Am 12.03.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2024 wurde der BAK die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht. Die BAK machte daraufhin mit Schreiben vom 21.08.2024 von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin – in Hinblick auf die Gesamtzahl von in Österreich tätigen XXXX – nicht ausreichend repräsentativ sei. Zudem seien strikt gegnerunabhängige Finanzierungsquellen der Beschwerdeführerin, die etwa ein effizienter Rechtsschutz- und Rechtsvertretungsapparat oder ein „Streikfonds“ benötigen würde, unklar und jedenfalls unzureichend. Entscheidend sei im vorliegenden Fall auch, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine hinreichenden, im Sinne des § 4 Abs. 2

relevanten Unterschiede zwischen XXXX in einem Arbeitsverhältnis in- und außerhalb der XXXX gebe. XXXX in den beiden XXXX würden sich iSd VwGH-Judikatur (VwGH 2007/05/0001) nicht hinreichend von XXXX in den Unterligen und ebenso nicht von allen anderen Arbeitnehmern des XXXX unterscheiden und damit abgrenzen. Aus dem Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeber-Seite könne auch nicht zwingend auf jenen auf Arbeitnehmer-Seite geschlossen werden. Es gebe somit kein „Spiegelgebot“. Die BAK bezog ausführlich Stellung zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger Anwendung des § 4 Abs. 2

, wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, wegen Verletzung von Art. 11 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2024 wurde der BAK die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht. Die BAK machte daraufhin mit Schreiben vom 21.08.2024 von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin – in Hinblick auf die Gesamtzahl von in Österreich tätigen römisch 40 – nicht ausreichend repräsentativ sei. Zudem seien strikt gegnerunabhängige Finanzierungsquellen der Beschwerdeführerin, die etwa ein effizienter Rechtsschutz- und Rechtsvertretungsapparat oder ein „Streikfonds“ benötigen würde, unklar und jedenfalls unzureichend. Entscheidend sei im vorliegenden Fall auch, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine hinreichenden, im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2,

relevanten Unterschiede zwischen römisch 40 in einem Arbeitsverhältnis in- und außerhalb der römisch 40 gebe. römisch 40 in den beiden römisch 40 würden sich iSd VwGH-Judikatur (VwGH 2007/05/0001) nicht hinreichend von römisch 40 in den Unterligen und ebenso nicht von allen anderen Arbeitnehmern des römisch 40 unterscheiden und damit abgrenzen. Aus dem Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeber-Seite könne auch nicht zwingend auf jenen auf Arbeitnehmer-Seite geschlossen werden. Es gebe somit kein „Spiegelgebot“. Die BAK bezog ausführlich Stellung zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2,

, wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, wegen Verletzung von Artikel 11, Absatz eins, EMRK und Artikel 6, Absatz eins, EMRK.

  1. Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien – wie fortlaufend auch alle anderen – mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2024 zur Kenntnis gebracht.
  2. Nach einer Fristerstreckung langte am 16.10.2024 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass die XXXX kollektivvertragsfähig sei, weshalb dies in gleicher Weise auch für die davon betroffene Arbeitnehmervereinigung zu gelten habe. Wenn eine freiwillige Arbeitgebervereinigung kollektivvertragsfähig sei, sei die korrespondierende Arbeitnehmervereinigung ebenso kollektivvertragsfähig, wenn sie über genügend Mitglieder in diesem Bereich verfüge. Im vorliegenden Fall vertrete die Beschwerdeführerin 70 % jener Arbeitnehmer:innen, die in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für XXXX fallen würden. Die XXXX würden eine ausreichend abgrenzbare Personengruppe im Sinne des § 4 Abs. 2

darstellen, sodass die Arbeitnehmervertretung, der sie angehören würden, die Voraussetzung der Kollektivvertragsfähigkeit erfülle. 11. Nach einer Fristerstreckung langte am 16.10.2024 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass die römisch 40 kollektivvertragsfähig sei, weshalb dies in gleicher Weise auch für die davon betroffene Arbeitnehmervereinigung zu gelten habe. Wenn eine freiwillige Arbeitgebervereinigung kollektivvertragsfähig sei, sei die korrespondierende Arbeitnehmervereinigung ebenso kollektivvertragsfähig, wenn sie über genügend Mitglieder in diesem Bereich verfüge. Im vorliegenden Fall vertrete die Beschwerdeführerin 70 % jener Arbeitnehmer:innen, die in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für römisch 40 fallen würden. Die römisch 40 würden eine ausreichend abgrenzbare Personengruppe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2,

darstellen, sodass die Arbeitnehmervertretung, der sie angehören würden, die Voraussetzung der Kollektivvertragsfähigkeit erfülle.

  1. Darauf replizierte die BAK mit Schreiben vom 06.12.
  2. Es wurde dargetan, dass sich der in Rede stehende fachliche Wirkungsbereich nach dem Gesetzeswortlaut auf der Arbeitgeber-Seite anders darstellen könne als auf der Arbeitnehmer-Seite. Für die Arbeitgeber-Seite möge das die XXXX sein, für die Arbeitnehmer-Seite seien es alle gleichgelagerten, dh von weitgehend gleichartigen Arbeitsbedingungen geprägten XXXX Arbeitsverhältnisse. Bei der Beschwerdeführerin, die sich ausschließlich auf XXXX beziehe, handle es sich – wie schon mehrfach ausgeführt – um eine Splittergruppe, die viel zu eng gefasst sei. Sie verfüge auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel. Zudem wurde auf die wiederholte Kritik an der Behörde des Bundeseinigungsamtes Bezug genommen.
  3. Darauf replizierte die BAK mit Schreiben vom 06.12.
  4. Es wurde dargetan, dass sich der in Rede stehende fachliche Wirkungsbereich nach dem Gesetzeswortlaut auf der Arbeitgeber-Seite anders darstellen könne als auf der Arbeitnehmer-Seite. Für die Arbeitgeber-Seite möge das die römisch 40 sein, für die Arbeitnehmer-Seite seien es alle gleichgelagerten, dh von weitgehend gleichartigen Arbeitsbedingungen geprägten römisch 40 Arbeitsverhältnisse. Bei der Beschwerdeführerin, die sich ausschließlich auf römisch 40 beziehe, handle es sich – wie schon mehrfach ausgeführt – um eine Splittergruppe, die viel zu eng gefasst sei. Sie verfüge auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel. Zudem wurde auf die wiederholte Kritik an der Behörde des Bundeseinigungsamtes Bezug genommen.
  5. Mit Schreiben vom 15.01.2025 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut gegen die Argumente der BAK.
  6. Die BAK hielt ihr sämtliches bisheriges Vorbringen zur Sach- und Rechtslage in ihrer weiteren Stellungnahme vom 25.02.2025 aufrecht; so auch die Beschwerdeführerin, wie sie wiederum in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2025 ausführte. In einer Mitteilung vom 19.05.2025 verwies sie noch ergänzend auf eine jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 27.01.2025 (Ro 2024/12/0017), worin er sich zum Kriterium der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung nach § 4 Abs. 2 Z 3

bei Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit äußern würde. So komme es dabei nicht auf die absolute Mitgliederzahl an, sondern dass auch bei einer niedrigen Mitgliederanzahl eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung bestehen könne, wenn die Mitglieder einen entsprechend hohen Anteil der in dem betreffenden Bereich tätigen Arbeitnehmer erfassen würden. Dies lasse sich auch auf den vorliegenden Fall umlegen. Die Beschwerdeführerin vertrete arbeitnehmerseitig an die 70 % aller in der XXXX tätigen XXXX , also aller der für eine Mitgliedschaft in Frage kommenden Arbeitnehmer. Selbst wenn es sich bei den über XXXX Mitgliedern der Beschwerdeführerin, die der XXXX angehören würden, insgesamt um eine im Vergleich zu allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Österreich oder im XXXX oder im XXXX um eine vergleichsweise niedrige Mitgliederanzahl handeln würde, so vertrete sie doch die weit überwiegende Anzahl der in dem betreffenden Bereich tätigen und daher für eine Mitgliedschaft in Frage kommenden Arbeitnehmer. 14. Die BAK hielt ihr sämtliches bisheriges Vorbringen zur Sach- und Rechtslage in ihrer weiteren Stellungnahme vom 25.02.2025 aufrecht; so auch die Beschwerdeführerin, wie sie wiederum in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2025 ausführte. In einer Mitteilung vom 19.05.2025 verwies sie noch ergänzend auf eine jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 27.01.2025 (Ro 2024/12/0017), worin er sich zum Kriterium der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,

bei Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit äußern würde. So komme es dabei nicht auf die absolute Mitgliederzahl an, sondern dass auch bei einer niedrigen Mitgliederanzahl eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung bestehen könne, wenn die Mitglieder einen entsprechend hohen Anteil der in dem betreffenden Bereich tätigen Arbeitnehmer erfassen würden. Dies lasse sich auch auf den vorliegenden Fall umlegen. Die Beschwerdeführerin vertrete arbeitnehmerseitig an die 70 % aller in der römisch 40 tätigen römisch 40 , also aller der für eine Mitgliedschaft in Frage kommenden Arbeitnehmer. Selbst wenn es sich bei den über römisch 40 Mitgliedern der Beschwerdeführerin, die der römisch 40 angehören würden, insgesamt um eine im Vergleich zu allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Österreich oder im römisch 40 oder im römisch 40 um eine vergleichsweise niedrige Mitgliederanzahl handeln würde, so vertrete sie doch die weit überwiegende Anzahl der in dem betreffenden Bereich tätigen und daher für eine Mitgliedschaft in Frage kommenden Arbeitnehmer. 15. Diesen Argumenten wurde in der darauffolgenden Stellungnahme der BAK vom 05.06.2025 wieder entgegengetreten. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erfülle die Beschwerdeführerin gerade nicht die gesetzlich geforderten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2

. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 27.01.2025, Ro 2024/12/0017, nämlich ausgeführt, dass die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung iSd § 4 Abs. 2 Z 3

ebenso wie Abs. 2 Z 2 leg. cit das Ziel verfolge, „kleinere Berufsvereinigungen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen“. Eben um eine solche „kleinere Berufsvereinigung“ handle es sich bei der Beschwerdeführerin. 15. Diesen Argumenten wurde in der darauffolgenden Stellungnahme der BAK vom 05.06.2025 wieder entgegengetreten. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erfülle die Beschwerdeführerin gerade nicht die gesetzlich geforderten Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,

. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 27.01.2025, Ro 2024/12/0017, nämlich ausgeführt, dass die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,

ebenso wie Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit das Ziel verfolge, „kleinere Berufsvereinigungen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen“. Eben um eine solche „kleinere Berufsvereinigung“ handle es sich bei der Beschwerdeführerin.

  1. Die Ansicht der BAK zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2025 wurde von der Beschwerdeführerin als unrichtig angesehen. Entsprechende Ausführungen dazu folgten in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.06.
  2. Gegenteilige Ausführungen der BAK folgten wiederum in der Stellungnahme vom 21.07.
  3. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.01.2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass im Juni 2024 Klage gegen den XXXX und den XXXX erhoben worden sei. Inzwischen sei am 23.12.2025 eine zweite, inhaltliche identische Klage erhoben worden, bei welcher die Beschwerdeführerin als aktive Klägerin auftrete. Ziel des Verfahrens sei die Rechtmäßigkeit der von der XXXX getroffenen Entscheidungen bezüglich des XXXX überprüfen zu lassen und eine Vorlage an den EuGH zu erwirken. Das Verfahren betreffe auch Fragen der Kollektivvertragsfähigkeit, deren Wurzel in der grundrechtlichen Koalitionsfreiheit liege, die unter anderem in Art. 12 und Art. 28 GRC gewährleistet werde. Die Klärung der dem Verfahren zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen sei für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erheblich.
  4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.01.2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass im Juni 2024 Klage gegen den römisch 40 und den römisch 40 erhoben worden sei. Inzwischen sei am 23.12.2025 eine zweite, inhaltliche identische Klage erhoben worden, bei welcher die Beschwerdeführerin als aktive Klägerin auftrete. Ziel des Verfahrens sei die Rechtmäßigkeit der von der römisch 40 getroffenen Entscheidungen bezüglich des römisch 40 überprüfen zu lassen und eine Vorlage an den EuGH zu erwirken. Das Verfahren betreffe auch Fragen der Kollektivvertragsfähigkeit, deren Wurzel in der grundrechtlichen Koalitionsfreiheit liege, die unter anderem in Artikel 12 und Artikel 28, GRC gewährleistet werde. Die Klärung der dem Verfahren zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen sei für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erheblich. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ansicht sein, dass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit für die Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 2

bereits einfachgesetzlich geboten sei, erscheine es klärungsbedürftig, ob § 4 Abs. 2

mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Diesbezüglich wurde angeregt, dem EuGH eine näher definierte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ansicht sein, dass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit für die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2,

bereits einfachgesetzlich geboten sei, erscheine es klärungsbedürftig, ob Paragraph 4, Absatz 2,

mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Diesbezüglich wurde angeregt, dem EuGH eine näher definierte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. 18. Die BAK führte in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2026 dazu ins Treffen, dass es für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sei, wenn sich die Beschwerdeführerin an einem internationalen Verfahren gegen die XXXX beteiligt habe und in einem zweiten Verfahren als eine von mehreren Klägerinnen auftrete. Jeder rechts- bzw. prozessfähigen Organisation stehe es frei, Klagen – national wie international – einzubringen. Ob dieser Organisation nach nationalem Recht Kollektivvertragsfähigkeit zukomme, stehe aber damit in keinem Zusammenhang. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Frage, ob der Beschwerdeführerin nach § 4 Abs. 2

die Kollektivvertragsfähigkeit zukomme. Dafür seien allein die in den Ziffern der Bestimmung des § 4 Abs. 2

angeführten Kriterien maßgeblich, jedoch nicht das Auftreten der Beschwerdeführerin als Klägerin in einem internationalen Verfahren. Zudem war für die BAK eine Vorlage an den EuGH weder geboten noch mangels Zuständigkeit rechtlich möglich. 18. Die BAK führte in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2026 dazu ins Treffen, dass es für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sei, wenn sich die Beschwerdeführerin an einem internationalen Verfahren gegen die römisch 40 beteiligt habe und in einem zweiten Verfahren als eine von mehreren Klägerinnen auftrete. Jeder rechts- bzw. prozessfähigen Organisation stehe es frei, Klagen – national wie international – einzubringen. Ob dieser Organisation nach nationalem Recht Kollektivvertragsfähigkeit zukomme, stehe aber damit in keinem Zusammenhang. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Frage, ob der Beschwerdeführerin nach Paragraph 4, Absatz 2,

die Kollektivvertragsfähigkeit zukomme. Dafür seien allein die in den Ziffern der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2,

angeführten Kriterien maßgeblich, jedoch nicht das Auftreten der Beschwerdeführerin als Klägerin in einem internationalen Verfahren. Zudem war für die BAK eine Vorlage an den EuGH weder geboten noch mangels Zuständigkeit rechtlich möglich.

  1. Zuletzt verwies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 13.02.2026 auf ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren nicht für veranlasst erachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes
  3. Er führt den Namen „ XXXX “ (§ 1.1 der Statuten). Er führt den Namen „ römisch 40 “ (Paragraph eins Punkt eins, der Statuten). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich (§ 1.2 der Statuten). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich (Paragraph eins Punkt 2, der Statuten). Aufgaben des Vereines (§ 2.5 der Statuten) sind, Aufgaben des Vereines (Paragraph 2 Punkt 5, der Statuten) sind, • Die XXXX gegenüber staatlichen Behörden, gesellschaftlichen Gruppen und Dienstgebern sowie in- und ausländischen XXXX zu vertreten (lit. a).• Die römisch 40 gegenüber staatlichen Behörden, gesellschaftlichen Gruppen und Dienstgebern sowie in- und ausländischen römisch 40 zu vertreten (Litera a,). • Die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der XXXX durch Kollektivverträge und sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen und Dienstgeberverbänden zu regeln (lit. b).• Die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der römisch 40 durch Kollektivverträge und sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen und Dienstgeberverbänden zu regeln (Litera b,). • Auf angemessene Arbeitsbedingungen und angemessene Entlohnung der XXXX hinzuwirken (lit. c).• Auf angemessene Arbeitsbedingungen und angemessene Entlohnung der römisch 40 hinzuwirken (Litera c,). Als ideelles Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks ist in Punkt 3.2 lit. a der Statuten die Gestaltung der Regelungen für die Arbeitsbedingungen sowie der Entlohnungen im XXXX durch Abschluss von Kollektivverträgen und Vereinbarungen mit den kollektivvertragsfähigen Sozialpartnern der XXXX (derzeit nur XXXX ) sowie die Überwachung der Einhaltung XXXX - sowie arbeits-, berufs- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und des allgemeinen und speziellen Arbeitnehmerschutzes (Kollektivvertragsfähigkeit) vorgesehen. Als ideelles Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks ist in Punkt 3.2 Litera a, der Statuten die Gestaltung der Regelungen für die Arbeitsbedingungen sowie der Entlohnungen im römisch 40 durch Abschluss von Kollektivverträgen und Vereinbarungen mit den kollektivvertragsfähigen Sozialpartnern der römisch 40 (derzeit nur römisch 40 ) sowie die Überwachung der Einhaltung römisch 40 - sowie arbeits-, berufs- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und des allgemeinen und speziellen Arbeitnehmerschutzes (Kollektivvertragsfähigkeit) vorgesehen. Ordentliche Mitglieder sind jene, die als XXXX angehören und ihren Beitritt mittels Antrag erklärt haben sowie jene, die auf Antrag vom Vorstand als solche aufgenommen werden (§ 4.2 der Statuten). Ordentliche Mitglieder sind jene, die als römisch 40 angehören und ihren Beitritt mittels Antrag erklärt haben sowie jene, die auf Antrag vom Vorstand als solche aufgenommen werden (Paragraph 4 Punkt 2, der Statuten). Aktive Mitglieder sind alle sonstigen XXXX , die ihren Beitritt mittels Antrag erklärt haben und vom Vorstand als solche aufgenommen werden (§ 4.3 der Statuten). Aktive Mitglieder sind alle sonstigen römisch 40 , die ihren Beitritt mittels Antrag erklärt haben und vom Vorstand als solche aufgenommen werden (Paragraph 4 Punkt 3, der Statuten). Fördernde Mitglieder sind solche, die ihren Beitritt als förderndes Mitglied erklärt haben und die Vereinstätigkeit durch Zahlungen des erhöhten Mitgliedbeitrages fördern (§ 4.4 der Statuten). Fördernde Mitglieder sind solche, die ihren Beitritt als förderndes Mitglied erklärt haben und die Vereinstätigkeit durch Zahlungen des erhöhten Mitgliedbeitrages fördern (Paragraph 4 Punkt 4, der Statuten). Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung als solche ernannt werden (§ 4.5 der Statuten). Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung als solche ernannt werden (Paragraph 4 Punkt 5, der Statuten). Über die Aufnahme von ordentlichen, aktiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig (§ 5.1 der Statuten).Über die Aufnahme von ordentlichen, aktiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig (Paragraph 5 Punkt eins, der Statuten). Die Aufnahme von ordentlichen, aktiven und fördernden Mitgliedern kann vom Vorstand abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Interessen des Vereins oder der Mitglieder nachweisbar geschädigt werden (§ 5.2 der Statuten). Die Aufnahme von ordentlichen, aktiven und fördernden Mitgliedern kann vom Vorstand abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Interessen des Vereins oder der Mitglieder nachweisbar geschädigt werden (Paragraph 5 Punkt 2, der Statuten). Die als XXXX beschäftigen ordentlichen Mitglieder wählen am Anfang der XXXX innerhalb ihrer XXXX jeweils zwei XXXX , womit es insgesamt XXXX gibt. Diese XXXX wählen aus ihrer Mitte wiederum das XXXX , das aus jeweils drei XXXX und drei der XXXX besteht. Das XXXX wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter (§ 11.1 der Statuten). Die als römisch 40 beschäftigen ordentlichen Mitglieder wählen am Anfang der römisch 40 innerhalb ihrer römisch 40 jeweils zwei römisch 40 , womit es insgesamt römisch 40 gibt. Diese römisch 40 wählen aus ihrer Mitte wiederum das römisch 40 , das aus jeweils drei römisch 40 und drei der römisch 40 besteht. Das römisch 40 wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter (Paragraph 11 Punkt eins, der Statuten). Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins (§ 14.1 der Statuten) und vertritt den Verein nach außen (§ 14.2 der Statuten).Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins (Paragraph 14 Punkt eins, der Statuten) und vertritt den Verein nach außen (Paragraph 14 Punkt 2, der Statuten).
  4. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem aufliegenden Verfahrensakt, dem Antrag sowie weiteren Unterlagen wie einem Auszug aus dem Vereinsregister, den Vereinsstatuten und einer Bescheinigung der Vereinsbehörde über den aufrechten Bestand der Berufsvereinigung, den eingelangten Stellungnahmen sowie dem Vorbringen in den Verhandlungen am 06.11.2023 und am 13.11.
  5. Eine Feststellung zur konkreten Mitgliederanzahl der Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall nicht notwendig. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, die erkennen lässt, dass eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2

nicht gegeben ist und somit auf die weiteren Voraussetzungen nicht mehr einzugehen war. Eine Feststellung zur konkreten Mitgliederanzahl der Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall nicht notwendig. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, die erkennen lässt, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,

nicht gegeben ist und somit auf die weiteren Voraussetzungen nicht mehr einzugehen war.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  2. Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (

) lauten auszugsweise wie folgt: „Kollektivvertragsfähigkeit § 4.

(1)Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist.Paragraph 4,
(1)Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist.
(2)Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, welche
  1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln;
  2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig werden;
  3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben;
  4. in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sind.
(3)Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber angehören. Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit § 5.
(1)Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.Paragraph 5,
(1)Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Kundmachung hat die freiwillige Berufsvereinigung (der Verein), der (dem) die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen.
(3)Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung § 6. Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.Paragraph 6, Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages. (...) Außenseiterwirkung § 12.
(1)Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).Paragraph 12,
(1)Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).
(2)Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
(2)Die gemäß Absatz eins, eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben. (...)“ 3.2. Im vorliegenden Fall beantragte die XXXX die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2

. Im Laufe des Verfahrens änderte sie ihre Statuten dahingehend, dass sie es sich gemäß Punkt 2.

  1. lit.b zur Aufgabe gemacht hat, die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der XXXX durch Kollektivverträge oder sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen oder Dienstgeberverbänden zu regeln. 3.
  2. Im vorliegenden Fall beantragte die römisch 40 die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2,

. Im Laufe des Verfahrens änderte sie ihre Statuten dahingehend, dass sie es sich gemäß Punkt 2.5. Litera b, zur Aufgabe gemacht hat, die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der römisch 40 durch Kollektivverträge oder sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen oder Dienstgeberverbänden zu regeln. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist also anhand der Kriterien des § 4 Abs. 2

zu beurteilen. Demgemäß sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig, wenn sie die in § 4 Abs. 2 Z 1-4

geregelten Kriterien erfüllen.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist also anhand der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2,

zu beurteilen. Demgemäß sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig, wenn sie die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins -, 4,

geregelten Kriterien erfüllen. Mit dem vom Gesetz verwendeten Begriff „auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer“ ist Folgendes zum Ausdruck gebracht: Es muss sich um einen Personenverband von Arbeitgeber oder von Arbeitnehmer handeln, der eine körperschaftliche Verfassung besitzt (arg: Mitgliedschaft). Es muss die freie Berufsvereinigung nicht in Bezug auf bestimmte Berufe bzw Branchen eingerichtet sein, es genügt daher auch eine freie Berufsvereinigung der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

§ 4, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 50).

„Körperschaftliche Verfassung“ erfordert vor allem, dass das Substrat der Berufsvereinigung ein durch ein entsprechendes, von der Rechtsordnung zugelassenes autonomes Organisationsrecht organisierter, dh auch und vor allem mit Organen versehener Personenverband ist (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

§ 4, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 51).

Mit dem vom Gesetz verwendeten Begriff „auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer“ ist Folgendes zum Ausdruck gebracht: Es muss sich um einen Personenverband von Arbeitgeber oder von Arbeitnehmer handeln, der eine körperschaftliche Verfassung besitzt (arg: Mitgliedschaft). Es muss die freie Berufsvereinigung nicht in Bezug auf bestimmte Berufe bzw Branchen eingerichtet sein, es genügt daher auch eine freie Berufsvereinigung der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 50). „Körperschaftliche Verfassung“ erfordert vor allem, dass das Substrat der Berufsvereinigung ein durch ein entsprechendes, von der Rechtsordnung zugelassenes autonomes Organisationsrecht organisierter, dh auch und vor allem mit Organen versehener Personenverband ist (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 51). Der vom Gesetz verwendete Begriff „Berufsvereinigung“ verlangt sowohl auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmer-Seite Überbetrieblichkeit. Sog Werkvereine, das sind Vereinigungen von Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens, sind damit ausgeschlossen. Noch zum KollVG wurde ausgesprochen, dass Überbetrieblichkeit bereits dann vorliegt, wenn der Beitritt nicht von der Zugehörigkeit zu einem einzigen Betrieb abhängig gemacht wird, ohne dass der Beitritt allen Berufsangehörigen offenstehen müsste. Überbetrieblichkeit wurde auch einem Festspielverband zugestanden, dem nur zwei Festspielveranstalter angehörten, der aber anderen Veranstaltern offen stand. Einer Vereinigung von Arbeitnehmer eines Konzerns fehlt wohl die erforderliche Überbetrieblichkeit, jedenfalls fehlen dann aber in weiterer Folge die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 2 Z 2 und 3. Wohl zu Recht wird darauf hingewiesen, dass dem Österreichischen Roten Kreuz die Überbetrieblichkeit dann fehlt, wenn nur Landesverbände und deren Untergliederungen als Mitglieder statutenmäßig zugelassen sind, wobei dieser Mangel offenbar durch eine Statutenänderung nachträglich saniert wurde (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

§ 4, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 53).

Der vom Gesetz verwendete Begriff „Berufsvereinigung“ verlangt sowohl auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmer-Seite Überbetrieblichkeit. Sog Werkvereine, das sind Vereinigungen von Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens, sind damit ausgeschlossen. Noch zum KollVG wurde ausgesprochen, dass Überbetrieblichkeit bereits dann vorliegt, wenn der Beitritt nicht von der Zugehörigkeit zu einem einzigen Betrieb abhängig gemacht wird, ohne dass der Beitritt allen Berufsangehörigen offenstehen müsste. Überbetrieblichkeit wurde auch einem Festspielverband zugestanden, dem nur zwei Festspielveranstalter angehörten, der aber anderen Veranstaltern offen stand. Einer Vereinigung von Arbeitnehmer eines Konzerns fehlt wohl die erforderliche Überbetrieblichkeit, jedenfalls fehlen dann aber in weiterer Folge die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Wohl zu Recht wird darauf hingewiesen, dass dem Österreichischen Roten Kreuz die Überbetrieblichkeit dann fehlt, wenn nur Landesverbände und deren Untergliederungen als Mitglieder statutenmäßig zugelassen sind, wobei dieser Mangel offenbar durch eine Statutenänderung nachträglich saniert wurde (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 53). Freiwillige Mitgliedschaft bedeutet, dass der Eintritt und Austritt frei, dh im Belieben des Beitrittswilligen bzw des Mitglieds, sein muss. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft ist unter diesen Voraussetzungen auch dann noch erfüllt, wenn nach den konkreten Statuten der Berufsvereinigung diese nur für einen bestimmten Kreis von Mitgliedern offen ist, der sich an den vom Berufsverband zu verfolgenden Interessen orientiert und der letztlich durch die Vereinsfreiheit geschützt ist. Dies ändert freilich nichts daran, dass – im Hinblick auf die mit Abs 2 verbundene Normsetzungsbefugnis – nach den Vereinsstatuten der Kreis der möglichen Mitglieder nach sachlichen Kriterien gezogen sein muss (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

§ 4

, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 55).Freiwillige Mitgliedschaft bedeutet, dass der Eintritt und Austritt frei, dh im Belieben des Beitrittswilligen bzw des Mitglieds, sein muss. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft ist unter diesen Voraussetzungen auch dann noch erfüllt, wenn nach den konkreten Statuten der Berufsvereinigung diese nur für einen bestimmten Kreis von Mitgliedern offen ist, der sich an den vom Berufsverband zu verfolgenden Interessen orientiert und der letztlich durch die Vereinsfreiheit geschützt ist. Dies ändert freilich nichts daran, dass – im Hinblick auf die mit Absatz 2, verbundene Normsetzungsbefugnis – nach den Vereinsstatuten der Kreis der möglichen Mitglieder nach sachlichen Kriterien gezogen sein muss (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 55). All diese Kriterien sind bei der Beschwerdeführerin unstrittig gegeben. Sie ist in der Rechtsform eines Vereins im Sinne des VereinsG gegründet worden und erfüllt die Voraussetzungen der körperschaftlichen Verfassung, Freiwilligkeit der Mitgliedschaft und Überbetrieblichkeit. Hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2

ist vorauszuschicken, dass die in Z 1 – 4 genannten Merkmale kumulativ vorliegen müssen, sodass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht zulässig ist, wenn nur eine Voraussetzung fehlt. Demnach gestattet bzw. erfordert das negative Ergebnis einer Prüfungsstufe bereits ohne weitere Prüfung der anderen Voraussetzungen die Abweisung des Antrags (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

§ 4

, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 59).Hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,

ist vorauszuschicken, dass die in Ziffer eins, – 4 genannten Merkmale kumulativ vorliegen müssen, sodass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht zulässig ist, wenn nur eine Voraussetzung fehlt. Demnach gestattet bzw. erfordert das negative Ergebnis einer Prüfungsstufe bereits ohne weitere Prüfung der anderen Voraussetzungen die Abweisung des Antrags (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 59). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Kollektivvertragsfähigkeit Folgendes auszuführen: 3.3. Gem. § 4 Abs. 2 Z 1

muss sich der Personenverband in dem Statut die Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb seines Wirkungsbereiches zu regeln. Mit Statut sind alle für die Regelung der inneren Verhältnisse des Verbandes maßgebenden Vorschriften gemeint, ihre tatsächliche Benennung (zB Satzung, Geschäftsordnung etc) ist rechtlich bedeutungslos. Ausreichend ist, wenn der Wille zum gemeinsamen Abschluss von KollVen in den Statuten zum Ausdruck kommt. Das Regelungsziel muss damit nicht wortwörtlich im Statut enthalten sein, es genügt, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine diesbezügliche Regelungsabsicht ergibt (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

§ 4, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 63).3.3.

Gem. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,

muss sich der Personenverband in dem Statut die Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb seines Wirkungsbereiches zu regeln. Mit Statut sind alle für die Regelung der inneren Verhältnisse des Verbandes maßgebenden Vorschriften gemeint, ihre tatsächliche Benennung (zB Satzung, Geschäftsordnung etc) ist rechtlich bedeutungslos. Ausreichend ist, wenn der Wille zum gemeinsamen Abschluss von KollVen in den Statuten zum Ausdruck kommt. Das Regelungsziel muss damit nicht wortwörtlich im Statut enthalten sein, es genügt, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine diesbezügliche Regelungsabsicht ergibt (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,

Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 63). Die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 1

ist im vorliegenden Fall erfüllt, da sich XXXX nach ihren im Verfahren geänderten Statuten gemäß Punkt 2.5. lit. b zur Aufgabe stellt, die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der XXXX durch Kollektivverträge oder sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen oder Dienstgeberverbänden zu regeln. Intention und Zweck der Beschwerdeführerin ist es somit, Kollektivverträge ausschließlich für die XXXX der XXXX als Arbeitnehmer zu verhandeln und abzuschließen. Die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,

ist im vorliegenden Fall erfüllt, da sich römisch 40 nach ihren im Verfahren geänderten Statuten gemäß Punkt 2.

  1. Litera b, zur Aufgabe stellt, die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der römisch 40 durch Kollektivverträge oder sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen oder Dienstgeberverbänden zu regeln. Intention und Zweck der Beschwerdeführerin ist es somit, Kollektivverträge ausschließlich für die römisch 40 der römisch 40 als Arbeitnehmer zu verhandeln und abzuschließen. 3.
  2. Bei der vorzunehmenden Beurteilung, ob bei der Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit iSd § 4 Abs. 2 Z 2 und 3

vorliegen, ist iSd Z 2 nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch die Zielsetzung hat, in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig zu werden, und iSd Z 3 nach tatsächlichen Kriterien zu prüfen, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit (deren Spiegelbild auch die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer sein kann) abzulesen ist. Die Bedingungen der Z 2 (größerer fachlicher Wirkungsbereich) und der Z 3 (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vermöge der Zahl der Mitglieder) hängen insoweit miteinander zusammen, als beiden Elementen eine Bezugsgröße gemeinsam ist, an der das Element „größere“ bzw. „maßgebliche“ zu messen ist. Sowohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches iSd § 4 Abs. 2 Z 2

als auch die der „maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung“ iSd § 4 Abs. 2 Z 3

setzen daher voraus, dass der fachliche Wirkungsbereich einer Berufsvereinigung durch unterscheidungskräftige Kriterien hinreichend definiert ist (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0230; siehe zudem auch VwGH 27.01.2025, Ro 2024/12/0017).3.4. Bei der vorzunehmenden Beurteilung, ob bei der Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3

vorliegen, ist iSd Ziffer 2, nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch die Zielsetzung hat, in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig zu werden, und iSd Ziffer 3, nach tatsächlichen Kriterien zu prüfen, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit (deren Spiegelbild auch die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer sein kann) abzulesen ist. Die Bedingungen der Ziffer 2, (größerer fachlicher Wirkungsbereich) und der Ziffer 3, (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vermöge der Zahl der Mitglieder) hängen insoweit miteinander zusammen, als beiden Elementen eine Bezugsgröße gemeinsam ist, an der das Element „größere“ bzw. „maßgebliche“ zu messen ist. Sowohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

als auch die der „maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung“ iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,

setzen daher voraus, dass der fachliche Wirkungsbereich einer Berufsvereinigung durch unterscheidungskräftige Kriterien hinreichend definiert ist vergleiche VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0230; siehe zudem auch VwGH 27.01.2025, Ro 2024/12/0017). Richtigerweise ist zunächst nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch entsprechende Zielsetzungen hat (Z 2) und in zweiter Linie, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was nach Z 3 an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit … abzulesen ist (siehe erneut VwGH 27.01.2025, Ro 2024/12/0017, Rz 14).Richtigerweise ist zunächst nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch entsprechende Zielsetzungen hat (Ziffer 2,) und in zweiter Linie, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was nach Ziffer 3, an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit … abzulesen ist (siehe erneut VwGH 27.01.2025, Ro 2024/12/0017, Rz 14). 3.4.

  1. Zum größeren räumlichen Wirkungsbereich: Ein größerer räumlicher Wirkungsbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn die Berufsvereinigung im gesamten Bundesgebiet tätig ist. Es wird aber schon ausreichen, wenn sich die Tätigkeit wenigstens auf ein Bundesland erstreckt. Dafür spricht, dass auch der Wirkungskreis der gesetzlichen Interessenvertretungen idR auf ein Bundesland bezogen ist (Schrammel in Kietaibl/Schörghofer/Schrammel, Rechtswissenschaft und Rechtskunde 159). Hingegen würde es – schon wegen der erforderlichen Überbetrieblichkeit – nicht ausreichen, wenn nur ein Unternehmen erfasst werden soll (Mosler in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht, § 4 ArVG, Rz 39).Ein größerer räumlicher Wirkungsbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn die Berufsvereinigung im gesamten Bundesgebiet tätig ist. Es wird aber schon ausreichen, wenn sich die Tätigkeit wenigstens auf ein Bundesland erstreckt. Dafür spricht, dass auch der Wirkungskreis der gesetzlichen Interessenvertretungen idR auf ein Bundesland bezogen ist (Schrammel in Kietaibl/Schörghofer/Schrammel, Rechtswissenschaft und Rechtskunde 159). Hingegen würde es – schon wegen der erforderlichen Überbetrieblichkeit – nicht ausreichen, wenn nur ein Unternehmen erfasst werden soll (Mosler in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht, Paragraph 4, ArVG, Rz 39). Sowohl für die belangte Behörde als auch für das erkennende Gericht ist es unbestritten, dass mit einer auf Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung in ganz Österreich ein größerer, räumlicher Wirkungsbereich gegeben ist. 3.4.
  2. Zum fachlichen Wirkungsbereich: Der fachliche Wirkungsbereich einer Berufsvereinigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2

ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. Entscheidend kommt es dabei auf die Unterschiede in jenen Bereichen der Arbeitsbeziehungen an, in denen sich die Weisungsgebundenheit und damit die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von Arbeitnehmern manifestiert (vgl dazu die insoweit übereinstimmende st Rsp des OGH RS0021306; sowie die hg st Rsp u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A und – aus jüngerer Zeit – das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2007, Zl. 2005/08/0137), also bei den Arbeitsbedingungen, denen die Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten ausgesetzt sind. Bei einer derartigen Untersuchung nach dem größeren fachlichen Wirkungsbereich ist daher zunächst zu prüfen, ob die Gruppenbildung zutreffend und hinreichend ist (vgl. VwGH vom 28.10.2008, 2007/05/0001). Der fachliche Wirkungsbereich einer Berufsvereinigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. Entscheidend kommt es dabei auf die Unterschiede in jenen Bereichen der Arbeitsbeziehungen an, in denen sich die Weisungsgebundenheit und damit die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von Arbeitnehmern manifestiert vergleiche dazu die insoweit übereinstimmende st Rsp des OGH RS0021306; sowie die hg st Rsp u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A und – aus jüngerer Zeit – das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2007, Zl. 2005/08/0137), also bei den Arbeitsbedingungen, denen die Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten ausgesetzt sind. Bei einer derartigen Untersuchung nach dem größeren fachlichen Wirkungsbereich ist daher zunächst zu prüfen, ob die Gruppenbildung zutreffend und hinreichend ist vergleiche VwGH vom 28.10.2008, 2007/05/0001). Im vorliegenden Fall kommt es demnach darauf an, ob sich die XXXX nach diesen Kriterien von anderen Arbeitnehmer:innen im Bereich des XXXX so weitgehend unterscheiden, dass eine gesonderte Kollektivvertragsfähigkeit für diesen Teilbereich gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall kommt es demnach darauf an, ob sich die römisch 40 nach diesen Kriterien von anderen Arbeitnehmer:innen im Bereich des römisch 40 so weitgehend unterscheiden, dass eine gesonderte Kollektivvertragsfähigkeit für diesen Teilbereich gerechtfertigt ist. Diesbezüglich sieht die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 2

als erfüllt an und gab (auf S. 14 und 15) in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2023 an, dass sich andere XXXX wesentlich hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen unterscheiden, da für jede XXXX vor allem ein eigenes Verbandsrecht mit eigenen, auch arbeitsrechtlichen, Regelungen existiert, wie beispielsweise:Diesbezüglich sieht die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

als erfüllt an und gab (auf S. 14 und 15) in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2023 an, dass sich andere römisch 40 wesentlich hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen unterscheiden, da für jede römisch 40 vor allem ein eigenes Verbandsrecht mit eigenen, auch arbeitsrechtlichen, Regelungen existiert, wie beispielsweise: „• Unterschiedliche XXXX „• Unterschiedliche römisch 40 • Unterschiedliche Arbeitszeiten, insbesondere auch Wochenendarbeitszeiten • Unterschiedliche XXXX (zu unterschiedlichen Jahreszeiten) und somit unterschiedliche Arbeitszeiten zu den unterschiedlichen XXXX • Unterschiedliche römisch 40 (zu unterschiedlichen Jahreszeiten) und somit unterschiedliche Arbeitszeiten zu den unterschiedlichen römisch 40 • Unterschiedliche Urlaubsregelungen, wie z.B. auch Betriebsurlaube durch XXXX ( XXXX werde vornehmlich im Winter XXXX jedoch im Frühjahr, Sommer und Herbst)• Unterschiedliche Urlaubsregelungen, wie z.B. auch Betriebsurlaube durch römisch 40 ( römisch 40 werde vornehmlich im Winter römisch 40 jedoch im Frühjahr, Sommer und Herbst) • Die verbandsrechtlichen Bedingungen müssten erfüllt sein, um als XXXX in einem Verein XXXX , d.h. arbeiten zu dürfen. Beispielsweise müssten Ausbildungsentschädigungen für XXXX geleistet werden, wenn ein XXXX den Verein wechseln möchte. Das XXXX gebe somit zu einem gewissen Teil vor, ob ein XXXX bei einem bestimmten Verein XXXX darf. …• Die verbandsrechtlichen Bedingungen müssten erfüllt sein, um als römisch 40 in einem Verein römisch 40 , d.h. arbeiten zu dürfen. Beispielsweise müssten Ausbildungsentschädigungen für römisch 40 geleistet werden, wenn ein römisch 40 den Verein wechseln möchte. Das römisch 40 gebe somit zu einem gewissen Teil vor, ob ein römisch 40 bei einem bestimmten Verein römisch 40 darf. … • Das XXXX beispielsweise enthalte eigene, von anderen XXXX abweichende, Regelungen für Disziplinarmaßnahmen, wie zum Beispiel XXXX , Geldstrafen etc., Weisungsrechte, Rechtsfolgen bei Fehlverhalten von XXXX , Diskriminierungsverbote etc.• Das römisch 40 beispielsweise enthalte eigene, von anderen römisch 40 abweichende, Regelungen für Disziplinarmaßnahmen, wie zum Beispiel römisch 40 , Geldstrafen etc., Weisungsrechte, Rechtsfolgen bei Fehlverhalten von römisch 40 , Diskriminierungsverbote etc. • Die XXXX seien international unter einem Dach, der XXXX , organisiert.• Die römisch 40 seien international unter einem Dach, der römisch 40 , organisiert. • Im XXXX beispielsweise vereine die XXXX jedoch nicht alle XXXX unter einem Dach, sodass es im Gegensatz zum XXXX unterschiedliche Regularien in den verschiedenen Verbänden gebe, sodass die Arbeitsbedingungen wesentlich von jenen im XXXX abweichen würden.“• Im römisch 40 beispielsweise vereine die römisch 40 jedoch nicht alle römisch 40 unter einem Dach, sodass es im Gegensatz zum römisch 40 unterschiedliche Regularien in den verschiedenen Verbänden gebe, sodass die Arbeitsbedingungen wesentlich von jenen im römisch 40 abweichen würden.“ Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag vom 20.04.2023 (S. 4 und 5 des entsprechenden Schreibens) auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2

die wesensmäßigen Eigenheiten der Berufslaufbahn eines XXXX wie folgt zusammengefasst: Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag vom 20.04.2023 (S. 4 und 5 des entsprechenden Schreibens) auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2,

die wesensmäßigen Eigenheiten der Berufslaufbahn eines römisch 40 wie folgt zusammengefasst: „• XXXX „• römisch 40 • außergewöhnliche Arbeitszeiten; • Arbeitsplatzwechsel durch privatrechtliche Verbandsregularien beschränkt (Stichwort: XXXX • Arbeitsplatzwechsel durch privatrechtliche Verbandsregularien beschränkt (Stichwort: römisch 40 • außerordentliche Vorgaben des Arbeitgebers im Alltag (zB XXXX • außerordentliche Vorgaben des Arbeitgebers im Alltag (zB römisch 40 • erhöhte XXXX • erhöhte römisch 40 • Abhängigkeit von XXXX • Abhängigkeit von römisch 40 • Vorbildfunktion.“ Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid vom XXXX die Rechtsansicht zugrunde gelegt, dass die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 2

nicht erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin in ihrer auf Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung (zwar in einem größeren räumlichen, jedoch) nicht in einem größeren fachlichen Wirkungsbereich tätig ist. Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid vom römisch 40 die Rechtsansicht zugrunde gelegt, dass die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

nicht erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin in ihrer auf Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung (zwar in einem größeren räumlichen, jedoch) nicht in einem größeren fachlichen Wirkungsbereich tätig ist. Hinsichtlich des fachlichen Wirkungsbereichs hat der VwGH darauf abgestellt, ob eine ausreichend große Gruppe von Arbeitnehmern gebildet werden kann, die sich von anderen Arbeitnehmern so hinreichend unterscheidet, dass eine „fachliche“ Unterscheidung gerechtfertigt ist. Dabei kommt es nicht auf das Selbstverständnis der Berufsgruppe, sondern auf objektive Kriterien an. Entscheidend sind die Unterschiede in jenen Bereichen der Arbeitsbeziehungen, in denen sich die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmern manifestiert. Bei einer Pilotenvereinigung sei etwa zu prüfen, ob sich die Arbeitsbedingungen von denen der übrigen Beschäftigten von Luftfahrtsunternehmen deutlich unterscheiden, wobei bloße Entgeltunterschiede nicht ausreichen (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0001, DRdA 2010/38, 401 [Weiß] = VwSlg 17.557 A). (siehe zu alldem: Mosler in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht, § 4 ArVG, Rz 37).Hinsichtlich des fachlichen Wirkungsbereichs hat der VwGH darauf abgestellt, ob eine ausreichend große Gruppe von Arbeitnehmern gebildet werden kann, die sich von anderen Arbeitnehmern so hinreichend unterscheidet, dass eine „fachliche“ Unterscheidung gerechtfertigt ist. Dabei kommt es nicht auf das Selbstverständnis der Berufsgruppe, sondern auf objektive Kriterien an. Entscheidend sind die Unterschiede in jenen Bereichen der Arbeitsbeziehungen, in denen sich die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmern manifestiert. Bei einer Pilotenvereinigung sei etwa zu prüfen, ob sich die Arbeitsbedingungen von denen der übrigen Beschäftigten von Luftfahrtsunternehmen deutlich unterscheiden, wobei bloße Entgeltunterschiede nicht ausreichen (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0001, DRdA 2010/38, 401 [Weiß] = VwSlg 17.557 A). (siehe zu alldem: Mosler in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht, Paragraph 4, ArVG, Rz 37). Ein größerer fachlicher Wirkungsbereich dürfte dann vorliegen, wenn sich der in den Statuten vorgesehene Wirkungsbereich nicht auf eine sehr eng umschriebene Berufsgruppe (etwa allein auf die AUA-Piloten, oder allein auf die Lokführer der ÖBB, oder allein auf die Fluglotsen) beschränkt. § 4 Abs 2 Z 2

setzt allerdings nicht voraus, dass eine Berufsvereinigung von Arbeitnehmern eine umfassende Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Wirtschaftszweiges darstellt. … Z 2 des § 4 Abs 2

schreibe lediglich vor, dass zu prüfen ist, ob sich der Verband statutengemäß auf eine all zu enge Branche beschränkt, denn dann wäre bereits nach Z 2 der Antrag auf Zuerkennung durch das BEA abzuweisen (Runggaldier in Brameshuber/Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz, 1. Lfg., Juni 2005, § 4 Rz 10, 11 mit Verweis auf VwGH 23.05.1990).Ein größerer fachlicher Wirkungsbereich dürfte dann vorliegen, wenn sich der in den Statuten vorgesehene Wirkungsbereich nicht auf eine sehr eng umschriebene Berufsgruppe (etwa allein auf die AUA-Piloten, oder allein auf die Lokführer der ÖBB, oder allein auf die Fluglotsen) beschränkt. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

setzt allerdings nicht voraus, dass eine Berufsvereinigung von Arbeitnehmern eine umfassende Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Wirtschaftszweiges darstellt. … Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz 2,

schreibe lediglich vor, dass zu prüfen ist, ob sich der Verband statutengemäß auf eine all zu enge Branche beschränkt, denn dann wäre bereits nach Ziffer 2, der Antrag auf Zuerkennung durch das BEA abzuweisen (Runggaldier in Brameshuber/Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz, 1. Lfg., Juni 2005, Paragraph 4, Rz 10, 11 mit Verweis auf VwGH 23.05.1990). Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 ist nicht auf Grund der faktischen Tätigkeit des beschwerdeführenden Vereins zu bestimmen. Aus der unterschiedlichen Textierung des § 4 Abs. 2 Z 2 und 3

, wonach es nach der Z 2 auf „Zielsetzungen“, nach der Z 3 hingegen auf die Anzahl der Mitglieder und den „Umfang der Tätigkeit“ ankommt, ist nach der hg. Rechtsprechung abzuleiten, dass dem Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass er in § 4 Abs. 2 Z 3

auf die faktischen Verhältnisse abstellt, nicht zugesonnen werden kann, dass er dies auch in Z 2 so gemeint und insoweit zweimal dasselbe geregelt hätte. …Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2, ist nicht auf Grund der faktischen Tätigkeit des beschwerdeführenden Vereins zu bestimmen. Aus der unterschiedlichen Textierung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3

, wonach es nach der Ziffer 2, auf „Zielsetzungen“, nach der Ziffer 3, hingegen auf die Anzahl der Mitglieder und den „Umfang der Tätigkeit“ ankommt, ist nach der hg. Rechtsprechung abzuleiten, dass dem Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass er in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,

auf die faktischen Verhältnisse abstellt, nicht zugesonnen werden kann, dass er dies auch in Ziffer 2, so gemeint und insoweit zweimal dasselbe geregelt hätte. … Die Voraussetzung eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches wurde vom Gesetzgeber des Arbeitsverfassungsgesetzes aus dem Kollektivvertragsgesetz 1947 (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. b) entnommen. Die Materialien zum Arbeitsverfassungsgesetz lassen erkennen, dass man mit der entsprechenden Regelung die Absicht verfolgen wollte, unbedeutende Splittergruppen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen (vgl. dazu 285 BlgNR 5. GP, 11, und Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, § 4 Rz 20). Weder dem Gesetzestext noch den zitierten Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Erfüllung des § 4 Abs. 2 Z 2

verlangt, die entsprechende Berufsvereinigung müsse eine „umfassende“ Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Wirtschaftszweiges darstellen. Im Gegenteil, gerade durch die Verwendung des Begriffes „größerer Wirkungsbereich“ wird durchaus ein entsprechender Spielraum eröffnet. Die Kollektivvertragsfähigkeit soll auch Organisationen zukommen, die nach anderen Kriterien als dem der vollständigen Zusammenfassung aller Angehörigen eines bestimmten Wirtschaftszweiges aufgebaut sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 1990, Zl. 89/01/0424). (siehe zu alldem VwGH 24.11.2010, 2010/08/0148). Die Voraussetzung eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches wurde vom Gesetzgeber des Arbeitsverfassungsgesetzes aus dem Kollektivvertragsgesetz 1947 (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) entnommen. Die Materialien zum Arbeitsverfassungsgesetz lassen erkennen, dass man mit der entsprechenden Regelung die Absicht verfolgen wollte, unbedeutende Splittergruppen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen vergleiche dazu 285 BlgNR
  2. GP, 11, und Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, Paragraph 4, Rz 20). Weder dem Gesetzestext noch den zitierten Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Erfüllung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,

verlangt, die entsprechende Berufsvereinigung müsse eine „umfassende“ Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Wirtschaftszweiges darstellen. Im Gegenteil, gerade durch die Verwendung des Begriffes „größerer Wirkungsbereich“ wird durchaus ein entsprechender Spielraum eröffnet. Die Kollektivvertragsfähigkeit soll auch Organisationen zukommen, die nach anderen Kriterien als dem der vollständigen Zusammenfassung aller Angehörigen eines bestimmten Wirtschaftszweiges aufgebaut sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 1990, Zl. 89/01/0424). (siehe zu alldem VwGH 24.11.2010, 2010/08/0148). Hinsichtlich des fachlichen Wirkungsbereichs folgt das erkennende Gericht der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es durchaus unterschiedliche Regelungen beispielsweise betreffend XXXX , Arbeitszeiten, XXXX , Urlaub, Disziplinarrecht gegenüber anderen XXXX sowie anderen Arbeitnehmer:innen der Vereine der XXXX geben kann. Maßgeblich ist jedoch, ob sich die arbeitsrechtlich relevanten Verhältnisse der als Gruppe iSv § 4 Abs. 2 Z 2 ArVG erfassten Arbeitnehmer von den übrigen Arbeitnehmern derselben Branche wesentlich unterscheiden. Die Zulässigkeit einer bestimmten fachlichen Ausrichtung hängt davon ab, ob eine ausreichend große Gruppe von Arbeitgebern (bzw. Arbeitnehmern) gebildet werden kann, die sich von anderen Arbeitgebern (bzw. Arbeitnehmern) so hinreichend unterscheidet, dass eine „fachliche“ Unterscheidung gerechtfertigt ist. Dies ebenfalls vor dem Hintergrund, eine zu weitgehende Aufsplitterung der in der Kollektivvertragsfähigkeit enthaltenen Rechtssetzungsbefugnis hintanzuhalten (vgl. nochmals VwGH 24.11.2010, 2010/08/0148). Hinsichtlich des fachlichen Wirkungsbereichs folgt das erkennende Gericht der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es durchaus unterschiedliche Regelungen beispielsweise betreffend römisch 40 , Arbeitszeiten, römisch 40 , Urlaub, Disziplinarrecht gegenüber anderen römisch 40 sowie anderen Arbeitnehmer:innen der Vereine der römisch 40 geben kann. Maßgeblich ist jedoch, ob sich die arbeitsrechtlich relevanten Verhältnisse der als Gruppe iSv Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ArVG erfassten Arbeitnehmer von den übrigen Arbeitnehmern derselben Branche wesentlich unterscheiden. Die Zulässigkeit einer bestimmten fachlichen Ausrichtung hängt davon ab, ob eine ausreichend große Gruppe von Arbeitgebern (bzw. Arbeitnehmern) gebildet werden kann, die sich von anderen Arbeitgebern (bzw. Arbeitnehmern) so hinreichend unterscheidet, dass eine „fachliche“ Unterscheidung gerechtfertigt ist. Dies ebenfalls vor dem Hintergrund, eine zu weitgehende Aufsplitterung der in der Kollektivvertragsfähigkeit enthaltenen Rechtssetzungsbefugnis hintanzuhalten vergleiche nochmals VwGH 24.11.2010, 2010/08/0148). Betrachtet man jedoch die von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten Argumente, so lassen sich XXXX in den beiden XXXX nicht hinreichend von Arbeitnehmer- XXXX und von allen anderen Arbeitnehmern des XXXX diesbezüglich wesentlich unterscheiden.Betrachtet man jedoch die von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten Argumente, so lassen sich römisch 40 in den beiden römisch 40 nicht hinreichend von Arbeitnehmer- römisch 40 und von allen anderen Arbeitnehmern des römisch 40 diesbezüglich wesentlich unterscheiden. So ist im Verfahren keine derart unterschiedliche inhaltliche Gestaltung der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Vergleich zur übrigen XXXX in Österreich hervorgekommen, noch waren die aufgezeigten unterschiedlichen Strukturen geeignet, arbeitsrechtlich relevante, wesentliche Unterschiede zwischen den von der Beschwerdeführerin erfassten Arbeitnehmern und den übrigen Arbeitnehmern derselben Branche zu begründen. So ist im Verfahren keine derart unterschiedliche inhaltliche Gestaltung der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Vergleich zur übrigen römisch 40 in Österreich hervorgekommen, noch waren die aufgezeigten unterschiedlichen Strukturen geeignet, arbeitsrechtlich relevante, wesentliche Unterschiede zwischen den von der Beschwerdeführerin erfassten Arbeitnehmern und den übrigen Arbeitnehmern derselben Branche zu begründen. An dieser Stelle hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass auch viele XXXX in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kann demnach auch bei XXXX : XXXX vorliegen, die einem anderen Beruf oder einer Berufsausbildung nachgehen. Erhält ein XXXX für die Ausübung seines XXXX im Rahmen eines Vereins von diesem (oder auch von dritter Seite) Entgelt und übt er den XXXX aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vertrages aus, der ihn zur Teilnahme am XXXX , bei denen er XXXX ist, verpflichtet, ist er als Dienstnehmer des Vereins im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG anzusehen. Damit unterliegt er auf jeden Fall der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, und zwar gleichgültig, wie gering sein Entgelt ist (Tomandl aaO, 62; Scholz, aaO, 238) (OGH 26.08.2004, 6 Ob 11/04t). Mögen XXXX oder Anfahrtszeiten zu den XXXX kürzer ausfallen, wurden diese Bereiche vom Bundeseinigungsamt korrekterweise dem Wesen nach als ähnlich regelungsbedürftig angesehen. An dieser Stelle hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass auch viele römisch 40 in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kann demnach auch bei römisch 40 : römisch 40 vorliegen, die einem anderen Beruf oder einer Berufsausbildung nachgehen. Erhält ein römisch 40 für die Ausübung seines römisch 40 im Rahmen eines Vereins von diesem (oder auch von dritter Seite) Entgelt und übt er den römisch 40 aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vertrages aus, der ihn zur Teilnahme am römisch 40 , bei denen er römisch 40 ist, verpflichtet, ist er als Dienstnehmer des Vereins im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen. Damit unterliegt er auf jeden Fall der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, und zwar gleichgültig, wie gering sein Entgelt ist (Tomandl aaO, 62; Scholz, aaO, 238) (OGH 26.08.2004, 6 Ob 11/04t). Mögen römisch 40 oder Anfahrtszeiten zu den römisch 40 kürzer ausfallen, wurden diese Bereiche vom Bundeseinigungsamt korrekterweise dem Wesen nach als ähnlich regelungsbedürftig angesehen. Auch in anderen Bereichen des XXXX wie beispielsweise bei XXXX die Karriere von Arbeitnehmer:innen temporär, da XXXX ihre Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon „altersbedingt“ nur eine relativ kurze Zeitspanne lang ausüben können. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Tätigkeit eines „ XXXX “ von vornherein zeitlich begrenzt ist und demzufolge auch vom Bewusstsein des Betroffenen getragen wird, dass der überwiegende Teil des Berufslebens in zeitlicher Hinsicht außerhalb der aktiven XXXX liegt. Die Rückkehr in die vor Aufnahme des „ XXXX “ verrichtete Berufstätigkeit oder die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit für die weiteren Jahre, die regelmäßig bis zum Erreichen des Regelpensionsalters noch zurückzulegen sind, liegt also schon vor Beginn dieser Tätigkeit an als in absehbarer naher Zukunft unvermeidbar im Blickfeld vieler „ XXXX “, die nicht nur auf XXXX begrenzt sind. Dazu kommt, dass die Tätigkeit eines „ XXXX “, wie ebenfalls allgemeinkundig ist, besonders XXXX und vom XXXX bestimmt ist, sodass berufstypische XXXX geeignet sind, die XXXX Laufbahn noch vor Eintritt der „altersbedingten“ Ungeeignetheit wieder zu beenden (OGH 10.11.1998, 10 ObS 123/98f zu XXXX ). Auch in anderen Bereichen des römisch 40 wie beispielsweise bei römisch 40 die Karriere von Arbeitnehmer:innen temporär, da römisch 40 ihre Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon „altersbedingt“ nur eine relativ kurze Zeitspanne lang ausüben können. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Tätigkeit eines „ römisch 40 “ von vornherein zeitlich begrenzt ist und demzufolge auch vom Bewusstsein des Betroffenen getragen wird, dass der überwiegende Teil des Berufslebens in zeitlicher Hinsicht außerhalb der aktiven römisch 40 liegt. Die Rückkehr in die vor Aufnahme des „ römisch 40 “ verrichtete Berufstätigkeit oder die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit für die weiteren Jahre, die regelmäßig bis zum Erreichen des Regelpensionsalters noch zurückzulegen sind, liegt also schon vor Beginn dieser Tätigkeit an als in absehbarer naher Zukunft unvermeidbar im Blickfeld vieler „ römisch 40 “, die nicht nur auf römisch 40 begrenzt sind. Dazu kommt, dass die Tätigkeit eines „ römisch 40 “, wie ebenfalls allgemeinkundig ist, besonders römisch 40 und vom römisch 40 bestimmt ist, sodass berufstypische römisch 40 geeignet sind, die römisch 40 Laufbahn noch vor Eintritt der „altersbedingten“ Ungeeignetheit wieder zu beenden (OGH 10.11.1998, 10 ObS 123/98f zu römisch 40 ). Bereits in der Entscheidung des OHG vom 13.06.1978, 5 Ob 540/78, wurde ausgeführt, dass es allgemein bekannt ist, dass es bei der Ausübung verschiedener XXXX durch mehrere Teilnehmer, insbesondere beim sogenannten XXXX aber auch bei den meisten anderen XXXX , die in XXXX ausgeübt werden und zu einem notwendigen Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten XXXX führen, zu Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten kommt. Diese Folgen sind beim XXXX geradezu typisch und zum Teil sogar beabsichtigt, werden bei einem XXXX , wie etwa beim XXXX , wegen ihrer mit der Natur dieser XXXX verbundenen Regelmäßigkeit bewusst in Kauf genommen und sind bei den meisten übrigen XXXX oft nicht vermeidbar. Eine gewisse, bei den einzelnen XXXX mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der XXXX ist also im Wesen des XXXX begründet. Dem XXXX als einer an der spielerischen Selbstentfaltung und am Leistungsstreben orientierten, der körperlichen und geistigen Beweglichkeit dienenden Form menschlicher Betätigung (Brockhaus, Enzyklopädie[17],
  2. Bd., 761) wird von der menschlichen Gemeinschaft ein so hoher Wert innerhalb der gewachsenen sozialethischen Ordnung zugemessen, dass sie das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen offensichtlich billigt. Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des XXXX nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden XXXX gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Überlassungen von XXXX wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden (in diesem Sinne schon SSt 30/131). Es sind demnach die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen, wie sie sonst bei Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und bei Körperverletzungen von Menschen gefordert werden, für den XXXX Bereich in der dargestellten Weise reduziert.Bereits in der Entscheidung des OHG vom 13.06.1978, 5 Ob 540/78, wurde ausgeführt, dass es allgemein bekannt ist, dass es bei der Ausübung verschiedener römisch 40 durch mehrere Teilnehmer, insbesondere beim sogenannten römisch 40 aber auch bei den meisten anderen römisch 40 , die in römisch 40 ausgeübt werden und zu einem notwendigen Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten römisch 40 führen, zu Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten kommt. Diese Folgen sind beim römisch 40 geradezu typisch und zum Teil sogar beabsichtigt, werden bei einem römisch 40 , wie etwa beim römisch 40 , wegen ihrer mit der Natur dieser römisch 40 verbundenen Regelmäßigkeit bewusst in Kauf genommen und sind bei den meisten übrigen römisch 40 oft nicht vermeidbar. Eine gewisse, bei den einzelnen römisch 40 mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der römisch 40 ist also im Wesen des römisch 40 begründet. Dem römisch 40 als einer an der spielerischen Selbstentfaltung und am Leistungsstreben orientierten, der körperlichen und geistigen Beweglichkeit dienenden Form menschlicher Betätigung (Brockhaus, Enzyklopädie[17],
  3. Bd., 761) wird von der menschlichen Gemeinschaft ein so hoher Wert innerhalb der gewachsenen sozialethischen Ordnung zugemessen, dass sie das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen offensichtlich billigt. Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des römisch 40 nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden römisch 40 gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Überlassungen von römisch 40 wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden (in diesem Sinne schon SSt 30/131). Es sind demnach die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen, wie sie sonst bei Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und bei Körperverletzungen von Menschen gefordert werden, für den römisch 40 Bereich in der dargestellten Weise reduziert. So wurde beispielswiese auch im Beschluss des OGH vom 24.10.2019, 6 Ob 136/19x festgehalten, dass bei XXXX , wie etwa XXXX (Holzer/Reissner, Einführung in das österreichische Sportrecht³ [2014] 84, 87) bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden ist (RS0022917). Eine gewisse, bei den einzelnen XXXX mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der XXXX ist im Wesen des XXXX begründet, und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen ist daher gebilligt (RS0023400). Aus dieser Entscheidung geht ein weiteres Mal hervor, dass nicht nur dem XXXX ein immanentes Verletzungsrisiko innewohnt, sondern auch anderen XXXX , die in Gemeinschaft ausgeübt werden und zu einem notwendigen Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander führen (beispielsweise XXXX So wurde beispielswiese auch im Beschluss des OGH vom 24.10.2019, 6 Ob 136/19x festgehalten, dass bei römisch 40 , wie etwa römisch 40 (Holzer/Reissner, Einführung in das österreichische Sportrecht³ [2014] 84, 87) bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden ist (RS0022917). Eine gewisse, bei den einzelnen römisch 40 mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der römisch 40 ist im Wesen des römisch 40 begründet, und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen ist daher gebilligt (RS0023400). Aus dieser Entscheidung geht ein weiteres Mal hervor, dass nicht nur dem römisch 40 ein immanentes Verletzungsrisiko innewohnt, sondern auch anderen römisch 40 , die in Gemeinschaft ausgeübt werden und zu einem notwendigen Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander führen (beispielsweise römisch 40 Weitere besondere Charakterisierungen der Berufstätigkeit von „ XXXX “ sind außergewöhnliche Arbeitszeiten und der Umstand, dass sie von Arbeitgebern angewiesenen Dienstreisen durch das gesamte Bundesgebiet geprägt ist. Zudem werden diverse Persönlichkeitsrechte nicht nur in den beiden XXXX auf Vereine übertragen. Auch in den untersten XXXX verfügen Vereine über einen Web-Auftritt und können regelmäßig XXXX eingesehen werden. Ebenso wenig ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Determinierung außerdienstlichen Verhaltens bzw. die Abhängigkeit von XXXX ein taugliches Abgrenzungskriterium im Vergleich zu anderen Sportarten. Auch andere „ XXXX “ trifft womöglich eine Pflicht zur Öffentlichkeitsarbeit oder bestimmte Vorgaben, wie sie sich außerhalb ihrer Arbeitszeit in der Öffentlichkeit und in den sozialen Medien zu verhalten haben. Auch sie können einer weitgehenden, nicht nur die eigentliche XXXX Betätigung, also die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das sonstige arbeitsbezogene Verhalten umfassenden, sondern darüber hinaus auch weit in die Freizeit und damit in das Privatleben reichenden Weisungsgebundenheit unterliegen. Weitere besondere Charakterisierungen der Berufstätigkeit von „ römisch 40 “ sind außergewöhnliche Arbeitszeiten und der Umstand, dass sie von Arbeitgebern angewiesenen Dienstreisen durch das gesamte Bundesgebiet geprägt ist. Zudem werden diverse Persönlichkeitsrechte nicht nur in den beiden römisch 40 auf Vereine übertragen. Auch in den untersten römisch 40 verfügen Vereine über einen Web-Auftritt und können regelmäßig römisch 40 eingesehen werden. Ebenso wenig ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Determinierung außerdienstlichen Verhaltens bzw. die Abhängigkeit von römisch 40 ein taugliches Abgrenzungskriterium im Vergleich zu anderen Sportarten. Auch andere „ römisch 40 “ trifft womöglich eine Pflicht zur Öffentlichkeitsarbeit oder bestimmte Vorgaben, wie sie sich außerhalb ihrer Arbeitszeit in der Öffentlichkeit und in den sozialen Medien zu verhalten haben. Auch sie können einer weitgehenden, nicht nur die eigentliche römisch 40 Betätigung, also die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das sonstige arbeitsbezogene Verhalten umfassenden, sondern darüber hinaus auch weit in die Freizeit und damit in das Privatleben reichenden Weisungsgebundenheit unterliegen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Merkmale u.a. einer Karriere von besonders kurzer Dauer, eines hohen Verletzungsrisikos, dem Vorliegen außergewöhnlicher Arbeitszeiten sowie einer Vorbildfunktion sind eben nicht nur auf XXXX in den XXXX beschränkt. Vielmehr treffen diese Merkmale bzw. die aufgezählten Kriterien des Berufsverlaufes inhaltstypisch auch für andere XXXX auf, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden. Dies betrifft somit alle -, XXXX und sonstige XXXX in einem echten Arbeitsverhältnis. Eine statutarische Einengung des fachlichen Wirkungsbereichs ist im Lichte des materiellen Zersplitterungsverbots kritisch zu sehen. Nach der Rsp des VwGH (Vgl bloß die Piloten-E VwGH 2007/05/0001) hängt – wie schon mehrmals erwähnt – die „Zulässigkeit einer bestimmten fachlichen Ausrichtung davon ab, ob eine ausreichend große Gruppe von Dienstnehmern gebildet werden kann, die sich von anderen Dienstnehmern so hinreichend unterscheidet, dass eine ‚fachliche‘ Unterscheidung gerechtfertigt“ ist. Dies ist vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, eine Zersplitterung der Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern hintanzuhalten, zu sehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Merkmale u.a. einer Karriere von besonders kurzer Dauer, eines hohen Verletzungsrisikos, dem Vorliegen außergewöhnlicher Arbeitszeiten sowie einer Vorbildfunktion sind eben nicht nur auf römisch 40 in den römisch 40 beschränkt. Vielmehr treffen diese Merkmale bzw. die aufgezählten Kriterien des Berufsverlaufes inhaltstypisch auch für andere römisch 40 auf, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden. Dies betrifft somit alle -, römisch 40 und sonstige römisch 40 in einem echten Arbeitsverhältnis. Eine statutarische Einengung des fachlichen Wirkungsbereichs ist im Lichte des materiellen Zersplitterungsverbots kritisch zu sehen. Nach der Rsp des VwGH (Vgl bloß die Piloten-E VwGH 2007/05/0001) hängt – wie schon mehrmals erwähnt – die „Zulässigkeit einer bestimmten fachlichen Ausrichtung davon ab, ob eine ausreichend große Gruppe von Dienstnehmern gebildet werden kann, die sich von anderen Dienstnehmern so hinreichend unterscheidet, dass eine ‚fachliche‘ Unterscheidung gerechtfertigt“ ist. Dies ist vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, eine Zersplitterung der Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern hintanzuhalten, zu sehen. Es bestehen bloß unwesentliche Unterschiede zwischen XXXX in einem Arbeitsverhältnis inner- und außerhalb der XXXX . Umso mehr gilt das für alle sonstigen Arbeitnehmer- XXXX in anderen XXXX . Daher ist die Bildung einer eigenen Gruppe von Arbeitnehmern zum Zwecke der Wahrnehmung von deren gleichgelagerten arbeitsbezogenen Interessen bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen nur innerhalb der XXXX nicht zu rechtfertigen. XXXX in den XXXX der XXXX lassen sich somit iS des VwGH nicht hinreichend von Arbeitnehmer- XXXX in den XXXX und ebenso nicht von allen anderen Arbeitnehmer- XXXX unterscheiden und damit abgrenzen. Ausdrücklich ist auch darauf zu verweisen, dass Unterschiede in den Arbeitsentgelten für sich allein eine solche Unterscheidung nicht zu begründen vermögen. Erhebliche Entgeltunterschiede, die im XXXX regelmäßig vorkommen, sind also unerheblich. Es bestehen bloß unwesentliche Unterschiede zwischen römisch 40 in einem Arbeitsverhältnis inner- und außerhalb der römisch 40 . Umso mehr gilt das für alle sonstigen Arbeitnehmer- römisch 40 in anderen römisch 40 . Daher ist die Bildung einer eigenen Gruppe von Arbeitnehmern zum Zwecke der Wahrnehmung von deren gleichgelagerten arbeitsbezogenen Interessen bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen nur innerhalb der römisch 40 nicht zu rechtfertigen. römisch 40 in den römisch 40 der römisch 40 lassen sich somit iS des VwGH nicht hinreichend von Arbeitnehmer- römisch 40 in den römisch 40 und ebenso nicht von allen anderen Arbeitnehmer- römisch 40 unterscheiden und damit abgrenzen. Ausdrücklich ist auch darauf zu verweisen, dass Unterschiede in den Arbeitsentgelten für sich allein eine solche Unterscheidung nicht zu begründen vermögen. Erhebliche Entgeltunterschiede, die im römisch 40 regelmäßig vorkommen, sind also unerheblich. Da die Interessenlagen aller Arbeitnehmer- XXXX identisch sind, würde mit einer KollV-Fähigkeit bloß für XXXX , ja sogar für alle XXXX ohne andere XXXX , eine unzulässige Zersplitterung einhergehen (siehe zu alldem: Wolfgang Brodil, 14.03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.