), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Christina Toth, MSc, Laudongasse 12/2, 1080 Wien und Rechtsanwalt Dr. Roland Gerlach, LL.M., Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Arbeitsverfassungsgesetz (
), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 20.04.2023 beantragte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer:innen gemäß § 4 Abs. 2
beim Bundeseinigungsamt (im Folgenden auch: belangte Behörde). 1. Am 20.04.2023 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer:innen gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
beim Bundeseinigungsamt (im Folgenden auch: belangte Behörde).
, welche (lediglich) die Außenseiterwirkung regeln würde, lasse für die XXXX einige Fragen offen. Unter anderem erscheine es fragwürdig, ob die aktuelle Außenseiterwirkung des ÖGB-Kollektivvertrages durch einen späteren Abschluss eines XXXX -Kollektivvertrages (bei weiterhin bestehenbleibendem ÖGB-Kollektivvertrag) auf diesen übergehe. Im Falle von zwei Kollektivverträgen würde sich unweigerlich die Frage der (jeweiligen) „Außenseiterwirkung“ stellen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins,
, welche (lediglich) die Außenseiterwirkung regeln würde, lasse für die römisch 40 einige Fragen offen. Unter anderem erscheine es fragwürdig, ob die aktuelle Außenseiterwirkung des ÖGB-Kollektivvertrages durch einen späteren Abschluss eines römisch 40 -Kollektivvertrages (bei weiterhin bestehenbleibendem ÖGB-Kollektivvertrag) auf diesen übergehe. In Bezug auf kollektivvertragliche Regelungen sei es unabdingbar, dass es lediglich eine zuständige kollektivvertragsfähige gewerkschaftliche Vereinigung und nur einen für alle XXXX der beiden höchsten XXXX gleicher Maßen gültigen Kollektivvertrag gebe. In Bezug auf kollektivvertragliche Regelungen sei es unabdingbar, dass es lediglich eine zuständige kollektivvertragsfähige gewerkschaftliche Vereinigung und nur einen für alle römisch 40 der beiden höchsten römisch 40 gleicher Maßen gültigen Kollektivvertrag gebe. 2.2. Der ÖGB zeigte in seiner Stellungnahme vom 29.06.2023 im Wesentlichen unter anderem folgende Gründe auf, der Beschwerdeführerin die Kollektivvertragsfähigkeit zu versagen: Zum einen sei die mangelnde demokratische Legitimation bzw. mangelnde Beteiligung an der Willensbildung durch die XXXX selbst problematisch, da es nach den vorgelegten Vereinsstatuten allein im Belieben des Vereinsvorstandes liege, über den Bestand und die Geltung der Vereinsstatuten zu entscheiden. Die außerordentlichen/aktiven Mitglieder ( XXXX ) hätten – mangels gesonderter Regelung – überhaupt keinen Einfluss auf den Abschluss des Kollektivvertrages und könnten nicht darauf Einfluss nehmen, wie der ihre Dienstverhältnisse regelnde Kollektivvertrag gestaltet werden solle. Insbesondere komme den außerordentlichen Mitgliedern keine Möglichkeit zu, den von ihnen nicht gewollten Kollektivvertrag zu verhindern. Zum einen sei die mangelnde demokratische Legitimation bzw. mangelnde Beteiligung an der Willensbildung durch die römisch 40 selbst problematisch, da es nach den vorgelegten Vereinsstatuten allein im Belieben des Vereinsvorstandes liege, über den Bestand und die Geltung der Vereinsstatuten zu entscheiden. Die außerordentlichen/aktiven Mitglieder ( römisch 40 ) hätten – mangels gesonderter Regelung – überhaupt keinen Einfluss auf den Abschluss des Kollektivvertrages und könnten nicht darauf Einfluss nehmen, wie der ihre Dienstverhältnisse regelnde Kollektivvertrag gestaltet werden solle. Insbesondere komme den außerordentlichen Mitgliedern keine Möglichkeit zu, den von ihnen nicht gewollten Kollektivvertrag zu verhindern. Zum anderen wurde ein unzureichender statutarischer Wirkungsbereich im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2
sowie eine mangelnde wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3
dargelegt. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die überwiegende Mehrheit oder vielleicht sogar alle XXXX bzw. die Mehrheit der übrigen XXXX vertreten würde, zumal sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die männlichen XXXX der XXXX beschränke und ausführe, diesbezüglich alle „ XXXX “ persönlich zu kennen. Dies rechtfertige jedoch nicht die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, sondern führe unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur „Pilotenvereinigung Cockpit“ (2007/05/0001) herausgearbeiteten Grundsätze zu einer unzulässigen Zersplitterung der hier in Rede stehenden Berufsgruppe. Nicht berücksichtigt seien dabei die XXXX der XXXX , die XXXX der anderen XXXX und die weiteren Arbeitnehmer:innen, die zum Betrieb der XXXX notwendig seien. Im Vergleich dazu sei die von der Beschwerdeführerin genannte Zahl an Mitgliedern, die allesamt ausschließlich männliche XXXX seien, verschwindend gering. Dass hinsichtlich der Zahl der Mitglieder eine unzulässige Zersplitterung vorliege und lediglich eine kleine Gruppe an Dienstnehmern betroffen sein solle, schließe auch eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes aus. Zum anderen wurde ein unzureichender statutarischer Wirkungsbereich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
sowie eine mangelnde wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,
dargelegt. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die überwiegende Mehrheit oder vielleicht sogar alle römisch 40 bzw. die Mehrheit der übrigen römisch 40 vertreten würde, zumal sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die männlichen römisch 40 der römisch 40 beschränke und ausführe, diesbezüglich alle „ römisch 40 “ persönlich zu kennen. Dies rechtfertige jedoch nicht die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, sondern führe unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur „Pilotenvereinigung Cockpit“ (2007/05/0001) herausgearbeiteten Grundsätze zu einer unzulässigen Zersplitterung der hier in Rede stehenden Berufsgruppe. Nicht berücksichtigt seien dabei die römisch 40 der römisch 40 , die römisch 40 der anderen römisch 40 und die weiteren Arbeitnehmer:innen, die zum Betrieb der römisch 40 notwendig seien. Im Vergleich dazu sei die von der Beschwerdeführerin genannte Zahl an Mitgliedern, die allesamt ausschließlich männliche römisch 40 seien, verschwindend gering. Dass hinsichtlich der Zahl der Mitglieder eine unzulässige Zersplitterung vorliege und lediglich eine kleine Gruppe an Dienstnehmern betroffen sein solle, schließe auch eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes aus. Zuletzt wurde die mangelnde Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 4
gerügt und ausgeführt, dass „ XXXX “ nicht nur als Unternehmen Teil des sozialen Gegenspielers, sondern sogar Sponsor mehrerer XXXX sei. Zuletzt wurde die mangelnde Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,
gerügt und ausgeführt, dass „ römisch 40 “ nicht nur als Unternehmen Teil des sozialen Gegenspielers, sondern sogar Sponsor mehrerer römisch 40 sei. 2.
zukomme. Gemäß den Statuten der Beschwerdeführerin sei sie die Standesvertretung nicht nur aller XXXX , sondern auch aller XXXX sowie aller sonstigen im Bereich des XXXX tätigen Personen. Diese würden aber vom Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht umfasst. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Organisationsgrad betrage demnach bedeutend weniger als 70 %. 2.4. Auch die Wirtschaftskammer sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 30.06.2023 gegen die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr keine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,
zukomme. Gemäß den Statuten der Beschwerdeführerin sei sie die Standesvertretung nicht nur aller römisch 40 , sondern auch aller römisch 40 sowie aller sonstigen im Bereich des römisch 40 tätigen Personen. Diese würden aber vom Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht umfasst. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Organisationsgrad betrage demnach bedeutend weniger als 70 %. 3. In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführerin die entsprechenden Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und diese zugleich um eine replizierende Äußerung ersucht, welche sodann am 31.08.2023 erfolgte. Darin wurde ausgeführt, dass derzeit lediglich für die XXXX der XXXX also der XXXX , ein kollektivvertragsfähiger Gegner vorhanden sei. Mangels eines kollektivvertragsfähigen Gegners seien die XXXX in der XXXX sowie die XXXX in den XXXX , in der XXXX sowie die XXXX in den XXXX bei der Bewertung der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 3
nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich habe der VwGH nämlich ausgeführt, dass jene Mitglieder, deren Arbeitsbedingungen einer Regelung durch Kollektivvertrag gar nicht zugänglich seien, außer Betracht zu bleiben hätten.Darin wurde ausgeführt, dass derzeit lediglich für die römisch 40 der römisch 40 also der römisch 40 , ein kollektivvertragsfähiger Gegner vorhanden sei. Mangels eines kollektivvertragsfähigen Gegners seien die römisch 40 in der römisch 40 sowie die römisch 40 in den römisch 40 , in der römisch 40 sowie die römisch 40 in den römisch 40 bei der Bewertung der Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,
nicht zu berücksichtigen. Diesbezüglich habe der VwGH nämlich ausgeführt, dass jene Mitglieder, deren Arbeitsbedingungen einer Regelung durch Kollektivvertrag gar nicht zugänglich seien, außer Betracht zu bleiben hätten. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Statuten geändert habe. Entsprechende Änderungen seien unter anderem dahingehend erfolgt, dass nunmehr die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der XXXX durch Kollektivverträge oder sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen oder Dienstgeberverbänden geregelt werden sollten. Es sei somit Intention und Zweck der Beschwerdeführerin, Kollektivverträge ausschließlich für die XXXX als Arbeitnehmer zu verhandeln und abzuschließen. Als ideelles Mittel der Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihres Vereinszwecks sei die Gestaltung der Regelungen für die Arbeitsbedingungen sowie der Entlohnungen im XXXX durch Abschluss von Kollektivverträgen und Vereinbarungen mit den kollektivvertragsfähigen Sozialpartnern der XXXX (derzeit nur XXXX ) vorgesehen. Die XXXX der XXXX sohin jene XXXX , deren Arbeitsbedingungen durch Kollektivvertrag zu regeln seien, würden nunmehr zu den ordentlichen Mitgliedern gehören, wenn sie ihren Beitritt erklären würden. Die Aufnahme von ordentlichen, aktiven und fördernden Mitgliedern könne vom Vorstand nur abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Interessen des Vereins oder der Mitglieder nachweisbar geschädigt werden würden. XXXX könnten damit auch in den Vorstand gewählt werden. Diese ordentlichen Mitglieder würden am Anfang der XXXX innerhalb ihrer XXXX jeweils zwei XXXX wählen, womit es insgesamt XXXX gebe. Diese XXXX würden aus ihrer Mitte wiederum das XXXX wählen. Vor diesem Hintergrund hätten die XXXX , deren Arbeitsbedingungen durch Kollektivvertrag zu regeln seien, jedenfalls maßgeblichen Einfluss auf die Organisation und Willensbildung der Berufsvereinigung. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Statuten geändert habe. Entsprechende Änderungen seien unter anderem dahingehend erfolgt, dass nunmehr die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der römisch 40 durch Kollektivverträge oder sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen oder Dienstgeberverbänden geregelt werden sollten. Es sei somit Intention und Zweck der Beschwerdeführerin, Kollektivverträge ausschließlich für die römisch 40 als Arbeitnehmer zu verhandeln und abzuschließen. Als ideelles Mittel der Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihres Vereinszwecks sei die Gestaltung der Regelungen für die Arbeitsbedingungen sowie der Entlohnungen im römisch 40 durch Abschluss von Kollektivverträgen und Vereinbarungen mit den kollektivvertragsfähigen Sozialpartnern der römisch 40 (derzeit nur römisch 40 ) vorgesehen. Die römisch 40 der römisch 40 sohin jene römisch 40 , deren Arbeitsbedingungen durch Kollektivvertrag zu regeln seien, würden nunmehr zu den ordentlichen Mitgliedern gehören, wenn sie ihren Beitritt erklären würden. Die Aufnahme von ordentlichen, aktiven und fördernden Mitgliedern könne vom Vorstand nur abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Interessen des Vereins oder der Mitglieder nachweisbar geschädigt werden würden. römisch 40 könnten damit auch in den Vorstand gewählt werden. Diese ordentlichen Mitglieder würden am Anfang der römisch 40 innerhalb ihrer römisch 40 jeweils zwei römisch 40 wählen, womit es insgesamt römisch 40 gebe. Diese römisch 40 würden aus ihrer Mitte wiederum das römisch 40 wählen. Vor diesem Hintergrund hätten die römisch 40 , deren Arbeitsbedingungen durch Kollektivvertrag zu regeln seien, jedenfalls maßgeblichen Einfluss auf die Organisation und Willensbildung der Berufsvereinigung. Zum anderen wurden Argumente angeführt, um den von Gegnerseite aufgezeigten unzureichenden statutarischen Wirkungsbereich im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2
sowie die mangelnde wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3
zu entkräften. Nachdem XXXX in Gesamtösterreich umfasst seien, sei ein größerer fachlicher und räumlicher Wirkungsbereich der Berufsvereinigung gegeben. Zudem sei eine Gruppenbildung bezüglich des XXXX zur Wahrnehmung der Interessen gerechtfertigt, da sich die arbeitsrechtlich relevanten Verhältnisse wesentlich von den übrigen Arbeitnehmern der Branche sowie von den anderen XXXX unterscheiden würden. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Gruppenbildung bei der kollektivvertragsfähigen XXXX keine andere sei. Zum anderen wurden Argumente angeführt, um den von Gegnerseite aufgezeigten unzureichenden statutarischen Wirkungsbereich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
sowie die mangelnde wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,
zu entkräften. Nachdem römisch 40 in Gesamtösterreich umfasst seien, sei ein größerer fachlicher und räumlicher Wirkungsbereich der Berufsvereinigung gegeben. Zudem sei eine Gruppenbildung bezüglich des römisch 40 zur Wahrnehmung der Interessen gerechtfertigt, da sich die arbeitsrechtlich relevanten Verhältnisse wesentlich von den übrigen Arbeitnehmern der Branche sowie von den anderen römisch 40 unterscheiden würden. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Gruppenbildung bei der kollektivvertragsfähigen römisch 40 keine andere sei. Zuletzt wurde ausgeführt, dass die Gegnerunabhängigkeit gegeben sei. Das in Rede stehende Unternehmen „ XXXX “ sei weder Mitglied bei der Beschwerdeführerin noch habe es direkten oder indirekten Einfluss auf die Tätigkeit und auf die Willensbildung der Berufsvereinigung. Es sei klarzustellen, dass das Unternehmen weder der soziale Gegenspieler noch Mitglied bei diesem sei. Zuletzt wurde ausgeführt, dass die Gegnerunabhängigkeit gegeben sei. Das in Rede stehende Unternehmen „ römisch 40 “ sei weder Mitglied bei der Beschwerdeführerin noch habe es direkten oder indirekten Einfluss auf die Tätigkeit und auf die Willensbildung der Berufsvereinigung. Es sei klarzustellen, dass das Unternehmen weder der soziale Gegenspieler noch Mitglied bei diesem sei. Die Beschwerdeführerin erfülle demnach alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
, weshalb ihr das Bundeseinigungsamt die Kollektivvertragsfähigkeit zuzuerkennen habe. Die Beschwerdeführerin erfülle demnach alle Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,
, weshalb ihr das Bundeseinigungsamt die Kollektivvertragsfähigkeit zuzuerkennen habe.
, weshalb sie einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit habe. 4.1. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin im Schreiben vom 03.11.2023 mit, von einer weiteren inhaltlichen Stellungnahme Abstand zu nehmen. Sie erfülle alle Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,
, weshalb sie einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit habe.
iVm § 5 Abs. 1
abgewiesen. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeseinigungsamtes vom römisch 40 wurde der gegenständliche Antrag der römisch 40 auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins,
abgewiesen. Zusammengefasst wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1
als erfüllt angesehen. In Hinblick auf § 4 Abs. 2 Z 2
wurde eingeräumt, dass zwar ein größerer räumlicher Wirkungsbereich (ganz Österreich) gegeben sei, jedoch weiters die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall bereits eine freiwillige kollektivvertragsfähige Interessenvertretung der Arbeitnehmer vorliege; nämlich der ÖGB bzw. die Gewerkschaft XXXX . Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die Beschwerdeführerin hätte daher die ungewöhnliche Situation zur Folge, nämlich dass zwei parallel kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretungen der Arbeitnehmer:innen mit der XXXX einen Kollektivvertrag jeweils für die eigenen Mitglieder abschließen könnten. Dies sei in anderen Ländern zwar durchaus üblich; das
sei auf solche Fälle jedoch nicht vorbereitet. Zusammengefasst wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,
als erfüllt angesehen. In Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
wurde eingeräumt, dass zwar ein größerer räumlicher Wirkungsbereich (ganz Österreich) gegeben sei, jedoch weiters die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall bereits eine freiwillige kollektivvertragsfähige Interessenvertretung der Arbeitnehmer vorliege; nämlich der ÖGB bzw. die Gewerkschaft römisch 40 . Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an die Beschwerdeführerin hätte daher die ungewöhnliche Situation zur Folge, nämlich dass zwei parallel kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretungen der Arbeitnehmer:innen mit der römisch 40 einen Kollektivvertrag jeweils für die eigenen Mitglieder abschließen könnten. Dies sei in anderen Ländern zwar durchaus üblich; das
sei auf solche Fälle jedoch nicht vorbereitet. Zur Erfüllung der Z 2 sei zunächst erforderlich, dass dieser Bereich exakt abgegrenzt werden könne, was nach den Statuten der Beschwerdeführerin insofern der Fall sei, als die Regelung der Arbeitsbeziehungen durch Kollektivvertrag für XXXX der XXXX angestrebt werde. Welche Vereine diesen XXXX angehören und für welche Arbeitnehmer daher Kollektivverträge abgeschlossen werden könnten, sei klar ersichtlich. Zur Erfüllung der Ziffer 2, sei zunächst erforderlich, dass dieser Bereich exakt abgegrenzt werden könne, was nach den Statuten der Beschwerdeführerin insofern der Fall sei, als die Regelung der Arbeitsbeziehungen durch Kollektivvertrag für römisch 40 der römisch 40 angestrebt werde. Welche Vereine diesen römisch 40 angehören und für welche Arbeitnehmer daher Kollektivverträge abgeschlossen werden könnten, sei klar ersichtlich. Darüber hinaus sei nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 2007/05/0001) aber zu prüfen, ob es sich um eine zulässige Abgrenzung im Sinne des Gesetzes handle. Die Zulässigkeit einer bestimmten Abgrenzung hänge davon ab, ob eine ausreichend große Gruppe von Dienstnehmern gebildet werden könne, die sich von anderen Dienstnehmern so hinreichend unterscheide, dass eine „fachliche“ Unterscheidung gerechtfertigt sei; dies vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, eine Zersplitterung der Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern:innen hintanzuhalten. Entscheidend für die Erfüllung der Z 2 sei daher, ob sich die XXXX der XXXX von anderen Arbeitnehmern im Bereich des XXXX so weitgehend unterscheiden, dass eine gesonderte Kollektivvertragsfähigkeit für diesen Teilbereich gerechtfertigt sei. Dies sei zu verneinen. Auch wenn es zum Teil unterschiedliche Regelungen auf Gebieten wie Transfer, Arbeitszeiten, Wettbewerbskalender, Urlaub, Disziplinarrecht etc. im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern gebe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Besonderheiten so weitgehend seien, dass eine gesonderte Interessenvertretung notwendig sei. Die Unterschiede zu anderen ( XXXX seien nicht so schwerwiegend, um eine eigene Gruppenbildung zu rechtfertigen. Auch viele XXXX würden in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen. Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass die XXXX überwiegend nicht in einem Arbeitsverhältnis stünden, sei zu entgegnen, dass dies nicht auf alle Vereine zutreffe. Zudem würden auch einzelne von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Besonderheiten für andere Arbeitnehmer:innen der XXXX gelten. Entscheidend für die Erfüllung der Ziffer 2, sei daher, ob sich die römisch 40 der römisch 40 von anderen Arbeitnehmern im Bereich des römisch 40 so weitgehend unterscheiden, dass eine gesonderte Kollektivvertragsfähigkeit für diesen Teilbereich gerechtfertigt sei. Dies sei zu verneinen. Auch wenn es zum Teil unterschiedliche Regelungen auf Gebieten wie Transfer, Arbeitszeiten, Wettbewerbskalender, Urlaub, Disziplinarrecht etc. im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern gebe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Besonderheiten so weitgehend seien, dass eine gesonderte Interessenvertretung notwendig sei. Die Unterschiede zu anderen ( römisch 40 seien nicht so schwerwiegend, um eine eigene Gruppenbildung zu rechtfertigen. Auch viele römisch 40 würden in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen. Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass die römisch 40 überwiegend nicht in einem Arbeitsverhältnis stünden, sei zu entgegnen, dass dies nicht auf alle Vereine zutreffe. Zudem würden auch einzelne von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Besonderheiten für andere Arbeitnehmer:innen der römisch 40 gelten. Sofern darauf verwiesen worden sei, dass der XXXX die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden sei, obwohl sie auch nur die Vereine XXXX umfasse, wurde ausgeführt, dass die Abgrenzung auf Arbeitnehmerseite keineswegs der Abgrenzung auf Arbeitgeberseite entsprechen müsse. So sei der 3 bis 5 Sterne-Hotellerie wegen der Besonderheiten dieser Hotels die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden (VwGH 89/01/0424); für eine eigene Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitnehmerseite biete sich jedoch kein Anhaltspunkt. Auch im XXXX sei eine unabhängige Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2
sowohl für die Arbeitgeberseite als auch für die Arbeitnehmerseite erforderlich. Sofern darauf verwiesen worden sei, dass der römisch 40 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden sei, obwohl sie auch nur die Vereine römisch 40 umfasse, wurde ausgeführt, dass die Abgrenzung auf Arbeitnehmerseite keineswegs der Abgrenzung auf Arbeitgeberseite entsprechen müsse. So sei der 3 bis 5 Sterne-Hotellerie wegen der Besonderheiten dieser Hotels die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden (VwGH 89/01/0424); für eine eigene Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitnehmerseite biete sich jedoch kein Anhaltspunkt. Auch im römisch 40 sei eine unabhängige Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
sowohl für die Arbeitgeberseite als auch für die Arbeitnehmerseite erforderlich. Der Beschwerdeführerin fehle daher insgesamt die Voraussetzung des größeren fachlichen Wirkungsbereichs gemäß § 4 Abs. 2 Z 2
. Bereits deshalb sei der Antrag abzuweisen. Der Beschwerdeführerin fehle daher insgesamt die Voraussetzung des größeren fachlichen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
. Bereits deshalb sei der Antrag abzuweisen. 7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und entgegnet, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2
bezüglich des räumlichen Wirkungsbereichs erfülle. Dennoch habe die belangte Behörde § 4 Abs. 2
unrichtig angewendet, indem sie unter anderem
keine relevanten Beurteilungen vornehme, obwohl diese Voraussetzung gegeben sei und 7. die Gegnerunabhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 4
von einer zeitaufwendigen Prüfung bzw. Einholung eines Gutachtens abhängig mache, obwohl diesbezüglich alle Fakten vorliegen würden und die Gründung sowie die Leitung der Beschwerdeführerin frei und unbeeinflusst durch die Arbeitgeberseite stattfinde.7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und entgegnet, dass die belangte Behörde richtigerweise davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,
bezüglich des räumlichen Wirkungsbereichs erfülle. Dennoch habe die belangte Behörde Paragraph 4, Absatz 2,
unrichtig angewendet, indem sie unter anderem
keine relevanten Beurteilungen vornehme, obwohl diese Voraussetzung gegeben sei und 7. die Gegnerunabhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,
von einer zeitaufwendigen Prüfung bzw. Einholung eines Gutachtens abhängig mache, obwohl diesbezüglich alle Fakten vorliegen würden und die Gründung sowie die Leitung der Beschwerdeführerin frei und unbeeinflusst durch die Arbeitgeberseite stattfinde. Es wurde demnach der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit stattgegeben werde; in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde verweisen. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
relevanten Unterschiede zwischen XXXX in einem Arbeitsverhältnis in- und außerhalb der XXXX gebe. XXXX in den beiden XXXX würden sich iSd VwGH-Judikatur (VwGH 2007/05/0001) nicht hinreichend von XXXX in den Unterligen und ebenso nicht von allen anderen Arbeitnehmern des XXXX unterscheiden und damit abgrenzen. Aus dem Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeber-Seite könne auch nicht zwingend auf jenen auf Arbeitnehmer-Seite geschlossen werden. Es gebe somit kein „Spiegelgebot“. Die BAK bezog ausführlich Stellung zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger Anwendung des § 4 Abs. 2
, wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, wegen Verletzung von Art. 11 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2024 wurde der BAK die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht. Die BAK machte daraufhin mit Schreiben vom 21.08.2024 von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin – in Hinblick auf die Gesamtzahl von in Österreich tätigen römisch 40 – nicht ausreichend repräsentativ sei. Zudem seien strikt gegnerunabhängige Finanzierungsquellen der Beschwerdeführerin, die etwa ein effizienter Rechtsschutz- und Rechtsvertretungsapparat oder ein „Streikfonds“ benötigen würde, unklar und jedenfalls unzureichend. Entscheidend sei im vorliegenden Fall auch, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine hinreichenden, im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2,
relevanten Unterschiede zwischen römisch 40 in einem Arbeitsverhältnis in- und außerhalb der römisch 40 gebe. römisch 40 in den beiden römisch 40 würden sich iSd VwGH-Judikatur (VwGH 2007/05/0001) nicht hinreichend von römisch 40 in den Unterligen und ebenso nicht von allen anderen Arbeitnehmern des römisch 40 unterscheiden und damit abgrenzen. Aus dem Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeber-Seite könne auch nicht zwingend auf jenen auf Arbeitnehmer-Seite geschlossen werden. Es gebe somit kein „Spiegelgebot“. Die BAK bezog ausführlich Stellung zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2,
, wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, wegen Verletzung von Artikel 11, Absatz eins, EMRK und Artikel 6, Absatz eins, EMRK.
darstellen, sodass die Arbeitnehmervertretung, der sie angehören würden, die Voraussetzung der Kollektivvertragsfähigkeit erfülle. 11. Nach einer Fristerstreckung langte am 16.10.2024 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass die römisch 40 kollektivvertragsfähig sei, weshalb dies in gleicher Weise auch für die davon betroffene Arbeitnehmervereinigung zu gelten habe. Wenn eine freiwillige Arbeitgebervereinigung kollektivvertragsfähig sei, sei die korrespondierende Arbeitnehmervereinigung ebenso kollektivvertragsfähig, wenn sie über genügend Mitglieder in diesem Bereich verfüge. Im vorliegenden Fall vertrete die Beschwerdeführerin 70 % jener Arbeitnehmer:innen, die in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für römisch 40 fallen würden. Die römisch 40 würden eine ausreichend abgrenzbare Personengruppe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2,
darstellen, sodass die Arbeitnehmervertretung, der sie angehören würden, die Voraussetzung der Kollektivvertragsfähigkeit erfülle.
bei Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit äußern würde. So komme es dabei nicht auf die absolute Mitgliederzahl an, sondern dass auch bei einer niedrigen Mitgliederanzahl eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung bestehen könne, wenn die Mitglieder einen entsprechend hohen Anteil der in dem betreffenden Bereich tätigen Arbeitnehmer erfassen würden. Dies lasse sich auch auf den vorliegenden Fall umlegen. Die Beschwerdeführerin vertrete arbeitnehmerseitig an die 70 % aller in der XXXX tätigen XXXX , also aller der für eine Mitgliedschaft in Frage kommenden Arbeitnehmer. Selbst wenn es sich bei den über XXXX Mitgliedern der Beschwerdeführerin, die der XXXX angehören würden, insgesamt um eine im Vergleich zu allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Österreich oder im XXXX oder im XXXX um eine vergleichsweise niedrige Mitgliederanzahl handeln würde, so vertrete sie doch die weit überwiegende Anzahl der in dem betreffenden Bereich tätigen und daher für eine Mitgliedschaft in Frage kommenden Arbeitnehmer. 14. Die BAK hielt ihr sämtliches bisheriges Vorbringen zur Sach- und Rechtslage in ihrer weiteren Stellungnahme vom 25.02.2025 aufrecht; so auch die Beschwerdeführerin, wie sie wiederum in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2025 ausführte. In einer Mitteilung vom 19.05.2025 verwies sie noch ergänzend auf eine jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 27.01.2025 (Ro 2024/12/0017), worin er sich zum Kriterium der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,
bei Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit äußern würde. So komme es dabei nicht auf die absolute Mitgliederzahl an, sondern dass auch bei einer niedrigen Mitgliederanzahl eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung bestehen könne, wenn die Mitglieder einen entsprechend hohen Anteil der in dem betreffenden Bereich tätigen Arbeitnehmer erfassen würden. Dies lasse sich auch auf den vorliegenden Fall umlegen. Die Beschwerdeführerin vertrete arbeitnehmerseitig an die 70 % aller in der römisch 40 tätigen römisch 40 , also aller der für eine Mitgliedschaft in Frage kommenden Arbeitnehmer. Selbst wenn es sich bei den über römisch 40 Mitgliedern der Beschwerdeführerin, die der römisch 40 angehören würden, insgesamt um eine im Vergleich zu allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Österreich oder im römisch 40 oder im römisch 40 um eine vergleichsweise niedrige Mitgliederanzahl handeln würde, so vertrete sie doch die weit überwiegende Anzahl der in dem betreffenden Bereich tätigen und daher für eine Mitgliedschaft in Frage kommenden Arbeitnehmer. 15. Diesen Argumenten wurde in der darauffolgenden Stellungnahme der BAK vom 05.06.2025 wieder entgegengetreten. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erfülle die Beschwerdeführerin gerade nicht die gesetzlich geforderten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 27.01.2025, Ro 2024/12/0017, nämlich ausgeführt, dass die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung iSd § 4 Abs. 2 Z 3
ebenso wie Abs. 2 Z 2 leg. cit das Ziel verfolge, „kleinere Berufsvereinigungen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen“. Eben um eine solche „kleinere Berufsvereinigung“ handle es sich bei der Beschwerdeführerin. 15. Diesen Argumenten wurde in der darauffolgenden Stellungnahme der BAK vom 05.06.2025 wieder entgegengetreten. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erfülle die Beschwerdeführerin gerade nicht die gesetzlich geforderten Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,
. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 27.01.2025, Ro 2024/12/0017, nämlich ausgeführt, dass die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,
ebenso wie Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit das Ziel verfolge, „kleinere Berufsvereinigungen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen“. Eben um eine solche „kleinere Berufsvereinigung“ handle es sich bei der Beschwerdeführerin.
bereits einfachgesetzlich geboten sei, erscheine es klärungsbedürftig, ob § 4 Abs. 2
mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Diesbezüglich wurde angeregt, dem EuGH eine näher definierte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ansicht sein, dass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit für die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2,
bereits einfachgesetzlich geboten sei, erscheine es klärungsbedürftig, ob Paragraph 4, Absatz 2,
mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Diesbezüglich wurde angeregt, dem EuGH eine näher definierte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. 18. Die BAK führte in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2026 dazu ins Treffen, dass es für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sei, wenn sich die Beschwerdeführerin an einem internationalen Verfahren gegen die XXXX beteiligt habe und in einem zweiten Verfahren als eine von mehreren Klägerinnen auftrete. Jeder rechts- bzw. prozessfähigen Organisation stehe es frei, Klagen – national wie international – einzubringen. Ob dieser Organisation nach nationalem Recht Kollektivvertragsfähigkeit zukomme, stehe aber damit in keinem Zusammenhang. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Frage, ob der Beschwerdeführerin nach § 4 Abs. 2
die Kollektivvertragsfähigkeit zukomme. Dafür seien allein die in den Ziffern der Bestimmung des § 4 Abs. 2
angeführten Kriterien maßgeblich, jedoch nicht das Auftreten der Beschwerdeführerin als Klägerin in einem internationalen Verfahren. Zudem war für die BAK eine Vorlage an den EuGH weder geboten noch mangels Zuständigkeit rechtlich möglich. 18. Die BAK führte in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2026 dazu ins Treffen, dass es für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sei, wenn sich die Beschwerdeführerin an einem internationalen Verfahren gegen die römisch 40 beteiligt habe und in einem zweiten Verfahren als eine von mehreren Klägerinnen auftrete. Jeder rechts- bzw. prozessfähigen Organisation stehe es frei, Klagen – national wie international – einzubringen. Ob dieser Organisation nach nationalem Recht Kollektivvertragsfähigkeit zukomme, stehe aber damit in keinem Zusammenhang. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Frage, ob der Beschwerdeführerin nach Paragraph 4, Absatz 2,
die Kollektivvertragsfähigkeit zukomme. Dafür seien allein die in den Ziffern der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2,
angeführten Kriterien maßgeblich, jedoch nicht das Auftreten der Beschwerdeführerin als Klägerin in einem internationalen Verfahren. Zudem war für die BAK eine Vorlage an den EuGH weder geboten noch mangels Zuständigkeit rechtlich möglich.
nicht gegeben ist und somit auf die weiteren Voraussetzungen nicht mehr einzugehen war. Eine Feststellung zur konkreten Mitgliederanzahl der Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall nicht notwendig. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, die erkennen lässt, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,
nicht gegeben ist und somit auf die weiteren Voraussetzungen nicht mehr einzugehen war.
) lauten auszugsweise wie folgt: „Kollektivvertragsfähigkeit § 4.
. Im Laufe des Verfahrens änderte sie ihre Statuten dahingehend, dass sie es sich gemäß Punkt 2.
. Im Laufe des Verfahrens änderte sie ihre Statuten dahingehend, dass sie es sich gemäß Punkt 2.5. Litera b, zur Aufgabe gemacht hat, die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der römisch 40 durch Kollektivverträge oder sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen oder Dienstgeberverbänden zu regeln. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist also anhand der Kriterien des § 4 Abs. 2
zu beurteilen. Demgemäß sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig, wenn sie die in § 4 Abs. 2 Z 1-4
geregelten Kriterien erfüllen.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist also anhand der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2,
zu beurteilen. Demgemäß sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig, wenn sie die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins -, 4,
geregelten Kriterien erfüllen. Mit dem vom Gesetz verwendeten Begriff „auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer“ ist Folgendes zum Ausdruck gebracht: Es muss sich um einen Personenverband von Arbeitgeber oder von Arbeitnehmer handeln, der eine körperschaftliche Verfassung besitzt (arg: Mitgliedschaft). Es muss die freie Berufsvereinigung nicht in Bezug auf bestimmte Berufe bzw Branchen eingerichtet sein, es genügt daher auch eine freie Berufsvereinigung der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
„Körperschaftliche Verfassung“ erfordert vor allem, dass das Substrat der Berufsvereinigung ein durch ein entsprechendes, von der Rechtsordnung zugelassenes autonomes Organisationsrecht organisierter, dh auch und vor allem mit Organen versehener Personenverband ist (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
Mit dem vom Gesetz verwendeten Begriff „auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer“ ist Folgendes zum Ausdruck gebracht: Es muss sich um einen Personenverband von Arbeitgeber oder von Arbeitnehmer handeln, der eine körperschaftliche Verfassung besitzt (arg: Mitgliedschaft). Es muss die freie Berufsvereinigung nicht in Bezug auf bestimmte Berufe bzw Branchen eingerichtet sein, es genügt daher auch eine freie Berufsvereinigung der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 50). „Körperschaftliche Verfassung“ erfordert vor allem, dass das Substrat der Berufsvereinigung ein durch ein entsprechendes, von der Rechtsordnung zugelassenes autonomes Organisationsrecht organisierter, dh auch und vor allem mit Organen versehener Personenverband ist (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 51). Der vom Gesetz verwendete Begriff „Berufsvereinigung“ verlangt sowohl auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmer-Seite Überbetrieblichkeit. Sog Werkvereine, das sind Vereinigungen von Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens, sind damit ausgeschlossen. Noch zum KollVG wurde ausgesprochen, dass Überbetrieblichkeit bereits dann vorliegt, wenn der Beitritt nicht von der Zugehörigkeit zu einem einzigen Betrieb abhängig gemacht wird, ohne dass der Beitritt allen Berufsangehörigen offenstehen müsste. Überbetrieblichkeit wurde auch einem Festspielverband zugestanden, dem nur zwei Festspielveranstalter angehörten, der aber anderen Veranstaltern offen stand. Einer Vereinigung von Arbeitnehmer eines Konzerns fehlt wohl die erforderliche Überbetrieblichkeit, jedenfalls fehlen dann aber in weiterer Folge die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 2 Z 2 und 3. Wohl zu Recht wird darauf hingewiesen, dass dem Österreichischen Roten Kreuz die Überbetrieblichkeit dann fehlt, wenn nur Landesverbände und deren Untergliederungen als Mitglieder statutenmäßig zugelassen sind, wobei dieser Mangel offenbar durch eine Statutenänderung nachträglich saniert wurde (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
Der vom Gesetz verwendete Begriff „Berufsvereinigung“ verlangt sowohl auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmer-Seite Überbetrieblichkeit. Sog Werkvereine, das sind Vereinigungen von Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens, sind damit ausgeschlossen. Noch zum KollVG wurde ausgesprochen, dass Überbetrieblichkeit bereits dann vorliegt, wenn der Beitritt nicht von der Zugehörigkeit zu einem einzigen Betrieb abhängig gemacht wird, ohne dass der Beitritt allen Berufsangehörigen offenstehen müsste. Überbetrieblichkeit wurde auch einem Festspielverband zugestanden, dem nur zwei Festspielveranstalter angehörten, der aber anderen Veranstaltern offen stand. Einer Vereinigung von Arbeitnehmer eines Konzerns fehlt wohl die erforderliche Überbetrieblichkeit, jedenfalls fehlen dann aber in weiterer Folge die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Wohl zu Recht wird darauf hingewiesen, dass dem Österreichischen Roten Kreuz die Überbetrieblichkeit dann fehlt, wenn nur Landesverbände und deren Untergliederungen als Mitglieder statutenmäßig zugelassen sind, wobei dieser Mangel offenbar durch eine Statutenänderung nachträglich saniert wurde (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 53). Freiwillige Mitgliedschaft bedeutet, dass der Eintritt und Austritt frei, dh im Belieben des Beitrittswilligen bzw des Mitglieds, sein muss. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft ist unter diesen Voraussetzungen auch dann noch erfüllt, wenn nach den konkreten Statuten der Berufsvereinigung diese nur für einen bestimmten Kreis von Mitgliedern offen ist, der sich an den vom Berufsverband zu verfolgenden Interessen orientiert und der letztlich durch die Vereinsfreiheit geschützt ist. Dies ändert freilich nichts daran, dass – im Hinblick auf die mit Abs 2 verbundene Normsetzungsbefugnis – nach den Vereinsstatuten der Kreis der möglichen Mitglieder nach sachlichen Kriterien gezogen sein muss (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 55).Freiwillige Mitgliedschaft bedeutet, dass der Eintritt und Austritt frei, dh im Belieben des Beitrittswilligen bzw des Mitglieds, sein muss. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft ist unter diesen Voraussetzungen auch dann noch erfüllt, wenn nach den konkreten Statuten der Berufsvereinigung diese nur für einen bestimmten Kreis von Mitgliedern offen ist, der sich an den vom Berufsverband zu verfolgenden Interessen orientiert und der letztlich durch die Vereinsfreiheit geschützt ist. Dies ändert freilich nichts daran, dass – im Hinblick auf die mit Absatz 2, verbundene Normsetzungsbefugnis – nach den Vereinsstatuten der Kreis der möglichen Mitglieder nach sachlichen Kriterien gezogen sein muss (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 55). All diese Kriterien sind bei der Beschwerdeführerin unstrittig gegeben. Sie ist in der Rechtsform eines Vereins im Sinne des VereinsG gegründet worden und erfüllt die Voraussetzungen der körperschaftlichen Verfassung, Freiwilligkeit der Mitgliedschaft und Überbetrieblichkeit. Hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
ist vorauszuschicken, dass die in Z 1 – 4 genannten Merkmale kumulativ vorliegen müssen, sodass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht zulässig ist, wenn nur eine Voraussetzung fehlt. Demnach gestattet bzw. erfordert das negative Ergebnis einer Prüfungsstufe bereits ohne weitere Prüfung der anderen Voraussetzungen die Abweisung des Antrags (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 59).Hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2,
ist vorauszuschicken, dass die in Ziffer eins, – 4 genannten Merkmale kumulativ vorliegen müssen, sodass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht zulässig ist, wenn nur eine Voraussetzung fehlt. Demnach gestattet bzw. erfordert das negative Ergebnis einer Prüfungsstufe bereits ohne weitere Prüfung der anderen Voraussetzungen die Abweisung des Antrags (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 59). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Kollektivvertragsfähigkeit Folgendes auszuführen: 3.3. Gem. § 4 Abs. 2 Z 1
muss sich der Personenverband in dem Statut die Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb seines Wirkungsbereiches zu regeln. Mit Statut sind alle für die Regelung der inneren Verhältnisse des Verbandes maßgebenden Vorschriften gemeint, ihre tatsächliche Benennung (zB Satzung, Geschäftsordnung etc) ist rechtlich bedeutungslos. Ausreichend ist, wenn der Wille zum gemeinsamen Abschluss von KollVen in den Statuten zum Ausdruck kommt. Das Regelungsziel muss damit nicht wortwörtlich im Statut enthalten sein, es genügt, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine diesbezügliche Regelungsabsicht ergibt (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
Gem. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,
muss sich der Personenverband in dem Statut die Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb seines Wirkungsbereiches zu regeln. Mit Statut sind alle für die Regelung der inneren Verhältnisse des Verbandes maßgebenden Vorschriften gemeint, ihre tatsächliche Benennung (zB Satzung, Geschäftsordnung etc) ist rechtlich bedeutungslos. Ausreichend ist, wenn der Wille zum gemeinsamen Abschluss von KollVen in den Statuten zum Ausdruck kommt. Das Regelungsziel muss damit nicht wortwörtlich im Statut enthalten sein, es genügt, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine diesbezügliche Regelungsabsicht ergibt (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler,
Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 63). Die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 1
ist im vorliegenden Fall erfüllt, da sich XXXX nach ihren im Verfahren geänderten Statuten gemäß Punkt 2.5. lit. b zur Aufgabe stellt, die Arbeitsbedingungen/Bedingungen der XXXX durch Kollektivverträge oder sonstige Vereinbarungen mit Dienstgebern, Vereinen oder Dienstgeberverbänden zu regeln. Intention und Zweck der Beschwerdeführerin ist es somit, Kollektivverträge ausschließlich für die XXXX der XXXX als Arbeitnehmer zu verhandeln und abzuschließen. Die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,
ist im vorliegenden Fall erfüllt, da sich römisch 40 nach ihren im Verfahren geänderten Statuten gemäß Punkt 2.
vorliegen, ist iSd Z 2 nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch die Zielsetzung hat, in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig zu werden, und iSd Z 3 nach tatsächlichen Kriterien zu prüfen, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit (deren Spiegelbild auch die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer sein kann) abzulesen ist. Die Bedingungen der Z 2 (größerer fachlicher Wirkungsbereich) und der Z 3 (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vermöge der Zahl der Mitglieder) hängen insoweit miteinander zusammen, als beiden Elementen eine Bezugsgröße gemeinsam ist, an der das Element „größere“ bzw. „maßgebliche“ zu messen ist. Sowohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches iSd § 4 Abs. 2 Z 2
als auch die der „maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung“ iSd § 4 Abs. 2 Z 3
setzen daher voraus, dass der fachliche Wirkungsbereich einer Berufsvereinigung durch unterscheidungskräftige Kriterien hinreichend definiert ist (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0230; siehe zudem auch VwGH 27.01.2025, Ro 2024/12/0017).3.4. Bei der vorzunehmenden Beurteilung, ob bei der Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3
vorliegen, ist iSd Ziffer 2, nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch die Zielsetzung hat, in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig zu werden, und iSd Ziffer 3, nach tatsächlichen Kriterien zu prüfen, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit (deren Spiegelbild auch die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer sein kann) abzulesen ist. Die Bedingungen der Ziffer 2, (größerer fachlicher Wirkungsbereich) und der Ziffer 3, (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vermöge der Zahl der Mitglieder) hängen insoweit miteinander zusammen, als beiden Elementen eine Bezugsgröße gemeinsam ist, an der das Element „größere“ bzw. „maßgebliche“ zu messen ist. Sowohl die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
als auch die der „maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung“ iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,
setzen daher voraus, dass der fachliche Wirkungsbereich einer Berufsvereinigung durch unterscheidungskräftige Kriterien hinreichend definiert ist vergleiche VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0230; siehe zudem auch VwGH 27.01.2025, Ro 2024/12/0017). Richtigerweise ist zunächst nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch entsprechende Zielsetzungen hat (Z 2) und in zweiter Linie, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was nach Z 3 an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit … abzulesen ist (siehe erneut VwGH 27.01.2025, Ro 2024/12/0017, Rz 14).Richtigerweise ist zunächst nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch entsprechende Zielsetzungen hat (Ziffer 2,) und in zweiter Linie, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was nach Ziffer 3, an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit … abzulesen ist (siehe erneut VwGH 27.01.2025, Ro 2024/12/0017, Rz 14). 3.4.
ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. Entscheidend kommt es dabei auf die Unterschiede in jenen Bereichen der Arbeitsbeziehungen an, in denen sich die Weisungsgebundenheit und damit die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von Arbeitnehmern manifestiert (vgl dazu die insoweit übereinstimmende st Rsp des OGH RS0021306; sowie die hg st Rsp u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. Entscheidend kommt es dabei auf die Unterschiede in jenen Bereichen der Arbeitsbeziehungen an, in denen sich die Weisungsgebundenheit und damit die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von Arbeitnehmern manifestiert vergleiche dazu die insoweit übereinstimmende st Rsp des OGH RS0021306; sowie die hg st Rsp u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
als erfüllt an und gab (auf S. 14 und 15) in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2023 an, dass sich andere XXXX wesentlich hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen unterscheiden, da für jede XXXX vor allem ein eigenes Verbandsrecht mit eigenen, auch arbeitsrechtlichen, Regelungen existiert, wie beispielsweise:Diesbezüglich sieht die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
als erfüllt an und gab (auf S. 14 und 15) in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2023 an, dass sich andere römisch 40 wesentlich hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen unterscheiden, da für jede römisch 40 vor allem ein eigenes Verbandsrecht mit eigenen, auch arbeitsrechtlichen, Regelungen existiert, wie beispielsweise: „• Unterschiedliche XXXX „• Unterschiedliche römisch 40 • Unterschiedliche Arbeitszeiten, insbesondere auch Wochenendarbeitszeiten • Unterschiedliche XXXX (zu unterschiedlichen Jahreszeiten) und somit unterschiedliche Arbeitszeiten zu den unterschiedlichen XXXX • Unterschiedliche römisch 40 (zu unterschiedlichen Jahreszeiten) und somit unterschiedliche Arbeitszeiten zu den unterschiedlichen römisch 40 • Unterschiedliche Urlaubsregelungen, wie z.B. auch Betriebsurlaube durch XXXX ( XXXX werde vornehmlich im Winter XXXX jedoch im Frühjahr, Sommer und Herbst)• Unterschiedliche Urlaubsregelungen, wie z.B. auch Betriebsurlaube durch römisch 40 ( römisch 40 werde vornehmlich im Winter römisch 40 jedoch im Frühjahr, Sommer und Herbst) • Die verbandsrechtlichen Bedingungen müssten erfüllt sein, um als XXXX in einem Verein XXXX , d.h. arbeiten zu dürfen. Beispielsweise müssten Ausbildungsentschädigungen für XXXX geleistet werden, wenn ein XXXX den Verein wechseln möchte. Das XXXX gebe somit zu einem gewissen Teil vor, ob ein XXXX bei einem bestimmten Verein XXXX darf. …• Die verbandsrechtlichen Bedingungen müssten erfüllt sein, um als römisch 40 in einem Verein römisch 40 , d.h. arbeiten zu dürfen. Beispielsweise müssten Ausbildungsentschädigungen für römisch 40 geleistet werden, wenn ein römisch 40 den Verein wechseln möchte. Das römisch 40 gebe somit zu einem gewissen Teil vor, ob ein römisch 40 bei einem bestimmten Verein römisch 40 darf. … • Das XXXX beispielsweise enthalte eigene, von anderen XXXX abweichende, Regelungen für Disziplinarmaßnahmen, wie zum Beispiel XXXX , Geldstrafen etc., Weisungsrechte, Rechtsfolgen bei Fehlverhalten von XXXX , Diskriminierungsverbote etc.• Das römisch 40 beispielsweise enthalte eigene, von anderen römisch 40 abweichende, Regelungen für Disziplinarmaßnahmen, wie zum Beispiel römisch 40 , Geldstrafen etc., Weisungsrechte, Rechtsfolgen bei Fehlverhalten von römisch 40 , Diskriminierungsverbote etc. • Die XXXX seien international unter einem Dach, der XXXX , organisiert.• Die römisch 40 seien international unter einem Dach, der römisch 40 , organisiert. • Im XXXX beispielsweise vereine die XXXX jedoch nicht alle XXXX unter einem Dach, sodass es im Gegensatz zum XXXX unterschiedliche Regularien in den verschiedenen Verbänden gebe, sodass die Arbeitsbedingungen wesentlich von jenen im XXXX abweichen würden.“• Im römisch 40 beispielsweise vereine die römisch 40 jedoch nicht alle römisch 40 unter einem Dach, sodass es im Gegensatz zum römisch 40 unterschiedliche Regularien in den verschiedenen Verbänden gebe, sodass die Arbeitsbedingungen wesentlich von jenen im römisch 40 abweichen würden.“ Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag vom 20.04.2023 (S. 4 und 5 des entsprechenden Schreibens) auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2
die wesensmäßigen Eigenheiten der Berufslaufbahn eines XXXX wie folgt zusammengefasst: Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag vom 20.04.2023 (S. 4 und 5 des entsprechenden Schreibens) auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
die wesensmäßigen Eigenheiten der Berufslaufbahn eines römisch 40 wie folgt zusammengefasst: „• XXXX „• römisch 40 • außergewöhnliche Arbeitszeiten; • Arbeitsplatzwechsel durch privatrechtliche Verbandsregularien beschränkt (Stichwort: XXXX • Arbeitsplatzwechsel durch privatrechtliche Verbandsregularien beschränkt (Stichwort: römisch 40 • außerordentliche Vorgaben des Arbeitgebers im Alltag (zB XXXX • außerordentliche Vorgaben des Arbeitgebers im Alltag (zB römisch 40 • erhöhte XXXX • erhöhte römisch 40 • Abhängigkeit von XXXX • Abhängigkeit von römisch 40 • Vorbildfunktion.“ Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid vom XXXX die Rechtsansicht zugrunde gelegt, dass die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 2
nicht erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin in ihrer auf Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung (zwar in einem größeren räumlichen, jedoch) nicht in einem größeren fachlichen Wirkungsbereich tätig ist. Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid vom römisch 40 die Rechtsansicht zugrunde gelegt, dass die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
nicht erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin in ihrer auf Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gerichteten Zielsetzung (zwar in einem größeren räumlichen, jedoch) nicht in einem größeren fachlichen Wirkungsbereich tätig ist. Hinsichtlich des fachlichen Wirkungsbereichs hat der VwGH darauf abgestellt, ob eine ausreichend große Gruppe von Arbeitnehmern gebildet werden kann, die sich von anderen Arbeitnehmern so hinreichend unterscheidet, dass eine „fachliche“ Unterscheidung gerechtfertigt ist. Dabei kommt es nicht auf das Selbstverständnis der Berufsgruppe, sondern auf objektive Kriterien an. Entscheidend sind die Unterschiede in jenen Bereichen der Arbeitsbeziehungen, in denen sich die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmern manifestiert. Bei einer Pilotenvereinigung sei etwa zu prüfen, ob sich die Arbeitsbedingungen von denen der übrigen Beschäftigten von Luftfahrtsunternehmen deutlich unterscheiden, wobei bloße Entgeltunterschiede nicht ausreichen (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0001, DRdA 2010/38, 401 [Weiß] = VwSlg 17.557 A). (siehe zu alldem: Mosler in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht, § 4 ArVG, Rz 37).Hinsichtlich des fachlichen Wirkungsbereichs hat der VwGH darauf abgestellt, ob eine ausreichend große Gruppe von Arbeitnehmern gebildet werden kann, die sich von anderen Arbeitnehmern so hinreichend unterscheidet, dass eine „fachliche“ Unterscheidung gerechtfertigt ist. Dabei kommt es nicht auf das Selbstverständnis der Berufsgruppe, sondern auf objektive Kriterien an. Entscheidend sind die Unterschiede in jenen Bereichen der Arbeitsbeziehungen, in denen sich die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmern manifestiert. Bei einer Pilotenvereinigung sei etwa zu prüfen, ob sich die Arbeitsbedingungen von denen der übrigen Beschäftigten von Luftfahrtsunternehmen deutlich unterscheiden, wobei bloße Entgeltunterschiede nicht ausreichen (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0001, DRdA 2010/38, 401 [Weiß] = VwSlg 17.557 A). (siehe zu alldem: Mosler in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht, Paragraph 4, ArVG, Rz 37). Ein größerer fachlicher Wirkungsbereich dürfte dann vorliegen, wenn sich der in den Statuten vorgesehene Wirkungsbereich nicht auf eine sehr eng umschriebene Berufsgruppe (etwa allein auf die AUA-Piloten, oder allein auf die Lokführer der ÖBB, oder allein auf die Fluglotsen) beschränkt. § 4 Abs 2 Z 2
setzt allerdings nicht voraus, dass eine Berufsvereinigung von Arbeitnehmern eine umfassende Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Wirtschaftszweiges darstellt. … Z 2 des § 4 Abs 2
schreibe lediglich vor, dass zu prüfen ist, ob sich der Verband statutengemäß auf eine all zu enge Branche beschränkt, denn dann wäre bereits nach Z 2 der Antrag auf Zuerkennung durch das BEA abzuweisen (Runggaldier in Brameshuber/Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz, 1. Lfg., Juni 2005, § 4 Rz 10, 11 mit Verweis auf VwGH 23.05.1990).Ein größerer fachlicher Wirkungsbereich dürfte dann vorliegen, wenn sich der in den Statuten vorgesehene Wirkungsbereich nicht auf eine sehr eng umschriebene Berufsgruppe (etwa allein auf die AUA-Piloten, oder allein auf die Lokführer der ÖBB, oder allein auf die Fluglotsen) beschränkt. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
setzt allerdings nicht voraus, dass eine Berufsvereinigung von Arbeitnehmern eine umfassende Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Wirtschaftszweiges darstellt. … Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz 2,
schreibe lediglich vor, dass zu prüfen ist, ob sich der Verband statutengemäß auf eine all zu enge Branche beschränkt, denn dann wäre bereits nach Ziffer 2, der Antrag auf Zuerkennung durch das BEA abzuweisen (Runggaldier in Brameshuber/Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz, 1. Lfg., Juni 2005, Paragraph 4, Rz 10, 11 mit Verweis auf VwGH 23.05.1990). Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 ist nicht auf Grund der faktischen Tätigkeit des beschwerdeführenden Vereins zu bestimmen. Aus der unterschiedlichen Textierung des § 4 Abs. 2 Z 2 und 3
, wonach es nach der Z 2 auf „Zielsetzungen“, nach der Z 3 hingegen auf die Anzahl der Mitglieder und den „Umfang der Tätigkeit“ ankommt, ist nach der hg. Rechtsprechung abzuleiten, dass dem Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass er in § 4 Abs. 2 Z 3
auf die faktischen Verhältnisse abstellt, nicht zugesonnen werden kann, dass er dies auch in Z 2 so gemeint und insoweit zweimal dasselbe geregelt hätte. …Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2, ist nicht auf Grund der faktischen Tätigkeit des beschwerdeführenden Vereins zu bestimmen. Aus der unterschiedlichen Textierung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3
, wonach es nach der Ziffer 2, auf „Zielsetzungen“, nach der Ziffer 3, hingegen auf die Anzahl der Mitglieder und den „Umfang der Tätigkeit“ ankommt, ist nach der hg. Rechtsprechung abzuleiten, dass dem Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass er in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,
auf die faktischen Verhältnisse abstellt, nicht zugesonnen werden kann, dass er dies auch in Ziffer 2, so gemeint und insoweit zweimal dasselbe geregelt hätte. … Die Voraussetzung eines größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereiches wurde vom Gesetzgeber des Arbeitsverfassungsgesetzes aus dem Kollektivvertragsgesetz 1947 (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. b) entnommen. Die Materialien zum Arbeitsverfassungsgesetz lassen erkennen, dass man mit der entsprechenden Regelung die Absicht verfolgen wollte, unbedeutende Splittergruppen von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen (vgl. dazu 285 BlgNR 5. GP, 11, und Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, § 4 Rz 20). Weder dem Gesetzestext noch den zitierten Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Erfüllung des § 4 Abs. 2 Z 2
verlangt, die entsprechende Berufsvereinigung müsse eine „umfassende“ Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Wirtschaftszweiges darstellen. Im Gegenteil, gerade durch die Verwendung des Begriffes „größerer Wirkungsbereich“ wird durchaus ein entsprechender Spielraum eröffnet. Die Kollektivvertragsfähigkeit soll auch Organisationen zukommen, die nach anderen Kriterien als dem der vollständigen Zusammenfassung aller Angehörigen eines bestimmten Wirtschaftszweiges aufgebaut sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
verlangt, die entsprechende Berufsvereinigung müsse eine „umfassende“ Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder Wirtschaftszweiges darstellen. Im Gegenteil, gerade durch die Verwendung des Begriffes „größerer Wirkungsbereich“ wird durchaus ein entsprechender Spielraum eröffnet. Die Kollektivvertragsfähigkeit soll auch Organisationen zukommen, die nach anderen Kriterien als dem der vollständigen Zusammenfassung aller Angehörigen eines bestimmten Wirtschaftszweiges aufgebaut sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.