RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW246 2292413-1 Spruch, W246 2292413-1/6EW246 2292413-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: 1. Mit Schreiben vom 23.02.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), im Wege seines damaligen Rechtsvertreters um „Erledigung [seiner] Ansprüche […] iSd § 23b Abs. 4 GehG“. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer u.a. den Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023 an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Verdacht des versuchten Mordes am 20.06.2023 u.a. zum Nachteil des Beschwerdeführers, das Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers am 20.06.2023 als Dienstunfall gewertet werde) und das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2023 (wonach der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen habe und gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht werde) bei.1. Mit Schreiben vom 23.02.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), im Wege seines damaligen Rechtsvertreters um „Erledigung [seiner] Ansprüche […] iSd Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG“. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer u.a. den Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend den Verdacht des versuchten Mordes am 20.06.2023 u.a. zum Nachteil des Beschwerdeführers, das Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers am 20.06.2023 als Dienstunfall gewertet werde) und das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2023 (wonach der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen habe und gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht werde) bei. 2. Mit E-Mails vom 27.02. und 18.03.2024 ersuchte die Behörde den Beschwerdeführer (konkret: seinen damaligen Rechtsvertreter) um Übermittlung von den Unfall vom 20.06.2023 betreffende medizinischen Unterlagen (wie z.B. Ambulanzkarten, Arztbriefe, usw.). 3. In der Folge legte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 25.03.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters das im o.a. Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeholte ärztliche Gutachten eines Sachverständigen ( XXXX ) vom 12.07.2023 vor, wonach der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 20.06.2023 eine an sich noch leichte Körperverletzung erlitten habe, aufgrund der er einen Tag an mittelstarken Schmerzen und vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen gelitten habe. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die im Gutachten erfolgte Festsetzung der Schmerzperioden nicht der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei nämlich davon auszugehen, dass bei der Bemessung von Schmerzengeldansprüchen nicht nur eine Störung der körperlichen Integrität, sondern auch eine solche des allgemeinen Wohlbefindens und die Folgen einer psychischen Belastung maßgeblich seien. Er habe sich vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand befunden, sein körperliches Wohlbefinden sei darüber hinaus noch jedenfalls für einen Zeitraum von 14 Tagen beeinträchtigt gewesen.3. In der Folge legte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 25.03.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters das im o.a. Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingeholte ärztliche Gutachten eines Sachverständigen ( römisch 40 ) vom 12.07.2023 vor, wonach der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 20.06.2023 eine an sich noch leichte Körperverletzung erlitten habe, aufgrund der er einen Tag an mittelstarken Schmerzen und vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen gelitten habe. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die im Gutachten erfolgte Festsetzung der Schmerzperioden nicht der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei nämlich davon auszugehen, dass bei der Bemessung von Schmerzengeldansprüchen nicht nur eine Störung der körperlichen Integrität, sondern auch eine solche des allgemeinen Wohlbefindens und die Folgen einer psychischen Belastung maßgeblich seien. Er habe sich vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand befunden, sein körperliches Wohlbefinden sei darüber hinaus noch jedenfalls für einen Zeitraum von 14 Tagen beeinträchtigt gewesen. 4. Mit Schreiben vom 26.03.2024 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der im Gutachten vom 12.07.2023 angeführten Schmerzperioden beabsichtigt sei, ihm einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung iHv EUR 700,-- (einen Tag mittelschwere Schmerzen [EUR 200,--] und fünf Tage leichte Schmerzen [fünf Mal EUR 100,--]) zu gewähren. 5. Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 04.04.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters aus, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Schmerzengeld um einen solchen iSd § 1325 ABGB handle. Nach der dazu ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehe es bei der Zuerkennung von Schmerzengeld um die Genugtuung für das Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden habe. Es solle damit der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgegolten und die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgeglichen werden, was durch den von der Behörde angebotenen Betrag von EUR 700,-- nicht geschehen würde.5. Der Beschwerdeführer führte dazu mit Schreiben vom 04.04.2024 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters aus, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Schmerzengeld um einen solchen iSd Paragraph 1325, ABGB handle. Nach der dazu ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes gehe es bei der Zuerkennung von Schmerzengeld um die Genugtuung für das Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden habe. Es solle damit der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgegolten und die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgeglichen werden, was durch den von der Behörde angebotenen Betrag von EUR 700,-- nicht geschehen würde. 6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die im aus ihrer Sicht ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten vom 12.07.2023 angeführten Schmerzperioden nach § 23a f. GehG hinsichtlich des von ihm am 20.06.2023 erlittenen Unfalls ein Schmerzengeld iHv EUR 700,-- und einen Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt einen Betrag iHv EUR 1.028,32.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die im aus ihrer Sicht ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten vom 12.07.2023 angeführten Schmerzperioden nach Paragraph 23 a, f. GehG hinsichtlich des von ihm am 20.06.2023 erlittenen Unfalls ein Schmerzengeld iHv EUR 700,-- und einen Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt einen Betrag iHv EUR 1.028,32. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters insoweit Beschwerde, als ihm „aufgrund seines am 20.06.2023 […] erlittenen Dienstunfalls lediglich EUR 700,-- an Schmerzengeld ohne gesetzliche Zinsen auch aus dem zuerkannten Verdienstentgang ab Antragstellung, dem 23.02.2024, zuerkannt wurden“. Es werde daher beantragt, ihm nach Maßgabe des von ihm bereits erduldeten und noch zu erduldenden Ungemachs zudem jedenfalls weitere EUR 3.000,-- samt 4% Zinsen ab 23.02.2023 zuzuerkennen. 8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 22.05.2024 vorgelegt. 9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 29.08.2025, Zl. W246 2292413-1/3Z, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, erhobene Revision aus. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren dieselbe Rechtsfrage zugrunde liege, wie dem angeführten und derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren (konkret jene, ob ein Fremdverschulden und somit ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers auszuschließen sei). 10. Mit Schreiben vom 12.02.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bekannt. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zwar seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Entscheidung betreffend die im (Aussetzungs-)Beschluss vom 29.08.2025 genannte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, ergangen sei. Den Parteien erwachse jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst aus einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheine im Hinblick auf die mit 01.01.2026 in Kraft getretene neue Rechtslage (wonach nunmehr auch bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren sei – vgl. § 23b Abs. 1 Z 3 lit.
- a)GehG idF BGBl. I Nr. 100/2025) die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zweckmäßig.10. Mit Schreiben vom 12.02.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bekannt. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zwar seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Entscheidung betreffend die im (Aussetzungs-)Beschluss vom 29.08.2025 genannte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, ergangen sei. Den Parteien erwachse jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst aus einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheine im Hinblick auf die mit 01.01.2026 in Kraft getretene neue Rechtslage (wonach nunmehr auch bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren sei – vergleiche Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,) die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zweckmäßig. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die aus seiner Sicht vom Sachverständigen im o.a. Gutachten vom 12.07.2023 nachvollziehbar getroffenen Ausführungen zu den beim Beschwerdeführer vorgelegenen Schmerzperioden fest, dass beabsichtigt sei, der Beschwerde teilweise stattzugeben und ihm einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld iHv insgesamt EUR 1.000,-- und zudem für den Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt iHv EUR 1.328,32, zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Parteien Gelegenheit, dazu innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen, wovon die Parteien nicht Gebrauch machten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 20.06.2023 erlitt der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, im Dienst bei der Durchführung einer Amtshandlung (Aufforderung an den Schadensverursacher in den Räumen des XXXX , sein Messer abzulegen) durch einen heftigen Messerstich des Schadensverursachers eine ca. 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich des rechten Oberarms, in dem die Messerklinge aufgrund der Wucht des Messerstichs zunächst abgebrochen steckenblieb. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich infolgedessen vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand und litt aufgrund der angeführten Stichverletzung für einen Tag an mittelstarken Schmerzen und für vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2023 wurde festgestellt, dass der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen hat und daher gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht wird.Am 20.06.2023 erlitt der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, im Dienst bei der Durchführung einer Amtshandlung (Aufforderung an den Schadensverursacher in den Räumen des römisch 40 , sein Messer abzulegen) durch einen heftigen Messerstich des Schadensverursachers eine ca. 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich des rechten Oberarms, in dem die Messerklinge aufgrund der Wucht des Messerstichs zunächst abgebrochen steckenblieb. Dieser Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt. Der Beschwerdeführer befand sich infolgedessen vom 20.06. bis 30.06.2023 im Krankenstand und litt aufgrund der angeführten Stichverletzung für einen Tag an mittelstarken Schmerzen und für vier bis fünf Tage an leichten Schmerzen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2023 wurde festgestellt, dass der Schadensverursacher die gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.06.2023 begangene Tat aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen hat und daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum untergebracht wird. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2024 vorgelegten Unterlagen [Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023, Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 und Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2023], den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2024 vorgelegten Unterlagen [Anlassbericht der Behörde vom 21.06.2023, Schreiben der BVAEB vom 11.07.2023 und Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2023], den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde). 2.2. Die zu den Schmerzperioden getroffenen Feststellungen (ein Tag mittelstarke Schmerzen und vier bis fünf Tage leichte Schmerzen) gründen sich auf das von der Staatsanwaltschaft XXXX im Strafverfahren eingeholte Gutachten vom 12.07.2023, das aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel, schlüssig und vollständig ist: Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des von der Staatsanwaltschaft XXXX im Strafverfahren bestellten Sachverständigen ( XXXX ), einem Facharzt für Gerichtsmedizin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, wobei solche auch von den Parteien im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Der Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten in übersichtlicher Weise mit dem Hergang des Unfalls vom 20.06.2023 und nach zuvor erfolgter Einholung von dahingehenden medizinischen Unterlagen im Detail mit den vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen und ihrem Heilungsverlauf auseinander. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2023 einen Weichteilstich am rechten Oberarm mit ca. 5 cm Tiefe erlitten habe, wobei die daraus resultierende Verletzung nach einer primären Wundversorgung in der Folge ohne Komplikationen abgeheilt sei. Im Ergebnis hielt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise fest, dass das Verletzungsbild aus medizinischer Sicht einer an sich noch leichten Körperverletzung mit mehr als 14- und weniger als 24-tägiger relevanter Gesundheitsschädigung entspreche, womit das aus dem Unfall resultierende körperliche Ungemach des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarken und vier bis fünf Tagen leichten Schmerzen in komprimierter Form einzuschätzen sei. Im Hinblick auf diese, vom Sachverständigen in seinem Gutachten plausibel, schlüssig und vollständig getroffenen Ausführungen konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens abgesehen werden.2.2. Die zu den Schmerzperioden getroffenen Feststellungen (ein Tag mittelstarke Schmerzen und vier bis fünf Tage leichte Schmerzen) gründen sich auf das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Strafverfahren eingeholte Gutachten vom 12.07.2023, das aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel, schlüssig und vollständig ist: Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation des von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Strafverfahren bestellten Sachverständigen ( römisch 40 ), einem Facharzt für Gerichtsmedizin und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, wobei solche auch von den Parteien im Verfahren nicht vorgebracht wurden. Der Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten in übersichtlicher Weise mit dem Hergang des Unfalls vom 20.06.2023 und nach zuvor erfolgter Einholung von dahingehenden medizinischen Unterlagen im Detail mit den vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen und ihrem Heilungsverlauf auseinander. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2023 einen Weichteilstich am rechten Oberarm mit ca. 5 cm Tiefe erlitten habe, wobei die daraus resultierende Verletzung nach einer primären Wundversorgung in der Folge ohne Komplikationen abgeheilt sei. Im Ergebnis hielt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise fest, dass das Verletzungsbild aus medizinischer Sicht einer an sich noch leichten Körperverletzung mit mehr als 14- und weniger als 24-tägiger relevanter Gesundheitsschädigung entspreche, womit das aus dem Unfall resultierende körperliche Ungemach des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarken und vier bis fünf Tagen leichten Schmerzen in komprimierter Form einzuschätzen sei. Im Hinblick auf diese, vom Sachverständigen in seinem Gutachten plausibel, schlüssig und vollständig getroffenen Ausführungen konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens abgesehen werden. Der Beschwerdeführer legte das angeführte Gutachten nach Aufforderung der Behörde zur Vorlage medizinischer Unterlagen (s. oben unter Pkt. I.2.) als einzigen medizinischen Nachweis der aus dem o.a. Unfall resultierenden Verletzung und ihrer Folgen vor. In der Folge brachte der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, womit er den vom Sachverständigen im Gutachten getroffenen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (s. dazu die mit Schreiben der Behörde vom 26.03.2024 gebotene Möglichkeit, zu der sich aus den im Gutachten festgesetzten Schmerzperioden ergebenden Schmerzengeldbemessung der Behörde zu äußern, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2024 Stellung nahm und keine weiteren medizinischen Unterlagen vorlegte – Pkt. I.4. und I.5.). Der Beschwerdeführer legte das angeführte Gutachten nach Aufforderung der Behörde zur Vorlage medizinischer Unterlagen (s. oben unter Pkt. römisch eins.2.) als einzigen medizinischen Nachweis der aus dem o.a. Unfall resultierenden Verletzung und ihrer Folgen vor. In der Folge brachte der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, womit er den vom Sachverständigen im Gutachten getroffenen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (s. dazu die mit Schreiben der Behörde vom 26.03.2024 gebotene Möglichkeit, zu der sich aus den im Gutachten festgesetzten Schmerzperioden ergebenden Schmerzengeldbemessung der Behörde zu äußern, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2024 Stellung nahm und keine weiteren medizinischen Unterlagen vorlegte – Pkt. römisch eins.4. und römisch eins.5.). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist. Zu A) Teilweise Stattgabe und im Übrigen Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe: 3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn 1. eine Beamtin oder ein Beamter
- a)einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
- b)einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und 3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
- Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und
- Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war, b) unbekannt oder flüchtig ist, c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a)Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(2a)Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über. […] § 175.
(1)–
(114)[…]Paragraph 175,
(1)–
(114)[…]
(115)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten in Kraft:
(115)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, treten in Kraft: 1. – 4. […] 5. § 23b mit 1. Jänner 2026; § 23b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 1. Jänner 2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist;5. Paragraph 23 b, mit 1. Jänner 2026; Paragraph 23 b, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 1. Jänner 2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist; 6. […]“ 3.1.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, halten zu § 23b GehG auszugsweise Folgendes fest (AB 2711 BlgNR 27. GP, 10):3.1.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, halten zu Paragraph 23 b, GehG auszugsweise Folgendes fest Ausschussbericht 2711 BlgNR 27. GP, 10): „Zu Art. 2 Z 11 (§ 23b Abs. 2a GehG): „Zu Artikel 2, Ziffer 11, (Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG): Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG.“Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG.“ Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, führen zu § 23b GehG Folgendes aus (AB 11735 BlgBR 27. GP, 5 f.):Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, führen zu Paragraph 23 b, GehG Folgendes aus Ausschussbericht 11735 BlgBR 27. GP, 5 f.): „Zu § 23b GehG: „Zu Paragraph 23 b, GehG: Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen und den Anwendungsbereich der besonderen Hilfeleistung des Bundes zu erweitern. Nach derzeitiger Rechtslage setzt die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Nach derzeitiger Rechtslage setzt die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs versteht dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens (vgl. die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2024, ZI. W213 2278451-l /2E und vom 22. Juli 2025, ZI. W213 2314076-1). In der Praxis führt dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, obwohl ein Dienstunfall vorliegt, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar ist. Typische Konstellationen sind unbekannte, flüchtige oder im Ausland befindliche Schadensverursacherinnen und -verursacher, bei denen eine Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist, sowie Fälle von Zurechnungsunfähigkeit oder Unfällen ohne Verschulden eines Dritten. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs versteht dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens vergleiche die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2024, ZI. W213 2278451-l /2E und vom 22. Juli 2025, ZI. W213 2314076-1). In der Praxis führt dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, obwohl ein Dienstunfall vorliegt, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar ist. Typische Konstellationen sind unbekannte, flüchtige oder im Ausland befindliche Schadensverursacherinnen und -verursacher, bei denen eine Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist, sowie Fälle von Zurechnungsunfähigkeit oder Unfällen ohne Verschulden eines Dritten. Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 1 wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gilt nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (§ 23a) vorliegt, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis
- d)liegt. Dies ermöglicht die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichert die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, bleiben davon unberührt. Durch die Einfügung der neuen Ziffer 3, in Paragraph 23 b, Absatz eins, wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gilt nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (Paragraph 23 a,) vorliegt, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (Litera a bis
- d)liegt. Dies ermöglicht die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichert die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, bleiben davon unberührt. Die Neuregelung präzisiert und begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des § 23b Abs. 4. Während Abs. 4 weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen gilt (wie die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten), adressiert die vorrangig anzuwendende neue Z 3 die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiert. Die Neuregelung präzisiert und begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des Paragraph 23 b, Absatz 4, Während Absatz 4, weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen gilt (wie die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten), adressiert die vorrangig anzuwendende neue Ziffer 3, die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiert. Um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu wahren, wird ergänzend in § 23b Abs. 6 ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert. Wird der ursprünglich nicht durchsetzbare Anspruch gegen den Dritten nachträglich realisierbar – etwa durch Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder veränderte Umstände im Ausland –, geht er in Höhe der geleisteten Vorschusszahlung ipso iure auf den Bund über. Dies gewährleistet einen konsequenten Rückgriff und wahrt den subsidiären Charakter der Hilfeleistung. Um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu wahren, wird ergänzend in Paragraph 23 b, Absatz 6, ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert. Wird der ursprünglich nicht durchsetzbare Anspruch gegen den Dritten nachträglich realisierbar – etwa durch Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder veränderte Umstände im Ausland –, geht er in Höhe der geleisteten Vorschusszahlung ipso iure auf den Bund über. Dies gewährleistet einen konsequenten Rückgriff und wahrt den subsidiären Charakter der Hilfeleistung. Die Neufassung des § 23b tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung ist sie auf alle zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden (vgl. etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar). Diese ausdrückliche Übergangsregelung schafft Rechtsklarheit und gewährleistet eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten.“Die Neufassung des Paragraph 23 b, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung ist sie auf alle zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden vergleiche etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar). Diese ausdrückliche Übergangsregelung schafft Rechtsklarheit und gewährleistet eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten.“ 3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass der in § 23b GehG genannte „Vorschuss“ der in § 23a leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht (vgl. dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a leg.cit. (d.h. für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b leg.cit. normierten Voraussetzungen (s. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 leg.cit.) zu erbringen ist (vgl. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte „Vorschuss“ der in Paragraph 23 a, leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht vergleiche dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des Paragraph 23 b, Absatz eins, leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, leg.cit. (d.h. für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in Paragraph 23 b, leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in Paragraph 23 b, leg.cit. normierten Voraussetzungen (s. insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, leg.cit.) zu erbringen ist vergleiche VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof zu § 83c GehG, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 leg.cit., aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzensgeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzensgeld bei der Geltendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde, höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzensgeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Diese Rechtsprechung ist auf § 23 Abs. 4 leg.cit. zu übertragen. Die Aufgabe des (Amts)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (s. etwa VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102; 14.10.2024, Ra 2023/12/0037; 05.07.2006, 2005/12/0182).Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 83 c, GehG, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, leg.cit., aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzensgeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzensgeld bei der Geltendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde, höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzensgeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 23, Absatz 4, leg.cit. zu übertragen. Die Aufgabe des (Amts)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (s. etwa VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102; 14.10.2024, Ra 2023/12/0037; 05.07.2006, 2005/12/0182). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 29.03.2012, 2011/12/0161; 30.05.2011, 2010/12/0136).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 29.03.2012, 2011/12/0161; 30.05.2011, 2010/12/0136). Sind seelische Schmerzen keine Folge einer Körperverletzung, gebührt Ersatz nur in Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre (Todesangst, befürchtete Frühgeburt). Allein eine Verärgerung, eine Aufregung, ein Schrecken oder Angstgefühle genügen dagegen nicht. Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht somit für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (vgl. etwa OGH 30.03.2016, 4Ob48/16m). Dies wäre v.a. dann der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Folgen von selbst abklingen, oder wenn zu befürchten ist, dass ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibt (s. OGH 25.05.1999, 1Ob91/99k).Sind seelische Schmerzen keine Folge einer Körperverletzung, gebührt Ersatz nur in Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre (Todesangst, befürchtete Frühgeburt). Allein eine Verärgerung, eine Aufregung, ein Schrecken oder Angstgefühle genügen dagegen nicht. Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht somit für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden vergleiche etwa OGH 30.03.2016, 4Ob48/16m). Dies wäre v.a. dann der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Folgen von selbst abklingen, oder wenn zu befürchten ist, dass ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibt (s. OGH 25.05.1999, 1Ob91/99k). 3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Einleitend ist festzuhalten, dass zwar seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Entscheidung betreffend die im (Aussetzungs-)Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2025 genannte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, ergangen ist. Den Parteien erwächst jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst aus einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens (s. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 AVG, Rz 50, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Dem Bundesverwaltungsgericht erschien im Hinblick auf die mit 01.01.2026 in Kraft getretene neue Rechtslage (wonach nunmehr auch bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren ist – vgl. § 23b Abs. 1 Z 3 lit.
- a)GehG idF BGBl. I Nr. 100/2025) die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zweckmäßig (s. dazu auch oben unter Pkt. I.9. und I.10.).Einleitend ist festzuhalten, dass zwar seitens des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Entscheidung betreffend die im (Aussetzungs-)Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2025 genannte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W244 2297322-1/5E, ergangen ist. Den Parteien erwächst jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst aus einer rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens (s. Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38, AVG, Rz 50, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Dem Bundesverwaltungsgericht erschien im Hinblick auf die mit 01.01.2026 in Kraft getretene neue Rechtslage (wonach nunmehr auch bei Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu gewähren ist – vergleiche Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,) die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zweckmäßig (s. dazu auch oben unter Pkt. römisch eins.9. und römisch eins.10.). 3.2.1. Nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 23a Z 1 und 2 GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn der Beamte infolge eines Dienstunfalls iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung erlitten hat; § 23a Z 3 GehG fordert als weitere Voraussetzung zudem, dass dem Beamten entweder Heilungskosten erwachsen sind oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Der mit BGBl. I Nr. 143/2024 eingeführte Abs. 2a des § 23b leg.cit. legt fest, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld abweichend von § 23a Z 3 leg.cit. auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Beamten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Daraus ist – für das vorliegende Verfahren – abzuleiten, dass bei Vorliegen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten Körperverletzung / Gesundheitsschädigung (§ 23a Z 1 und 2 leg.cit.) und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 23b leg.cit. jedenfalls ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für Schmerzengeld besteht und dass für das Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Vorschusses für einen Verdienstentgang neben dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 23a leg.cit. und des § 23b leg.cit. auch – weiterhin – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zehn Kalendertage gegeben sein muss (§ 23a Z 3 leg.cit.). 3.2.1. Nach den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 23 a, Ziffer eins und 2 GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn der Beamte infolge eines Dienstunfalls iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung erlitten hat; Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG fordert als weitere Voraussetzung zudem, dass dem Beamten entweder Heilungskosten erwachsen sind oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, eingeführte Absatz 2 a, des Paragraph 23 b, leg.cit. legt fest, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, leg.cit. auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Beamten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Daraus ist – für das vorliegende Verfahren – abzuleiten, dass bei Vorliegen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten Körperverletzung / Gesundheitsschädigung (Paragraph 23 a, Ziffer eins und 2 leg.cit.) und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 23 b, leg.cit. jedenfalls ein Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für Schmerzengeld besteht und dass für das Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Vorschusses für einen Verdienstentgang neben dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 23 a, leg.cit. und des Paragraph 23 b, leg.cit. auch – weiterhin – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich zehn Kalendertage gegeben sein muss (Paragraph 23 a, Ziffer 3, leg.cit.). Nach der mit BGBl. I Nr. 100/2025 neu eingeführten lit.
- a)der Z 3 des § 23b Abs. 1 GehG gilt ein Anspruch auf Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23b Abs. 2 leg.cit. nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war (zur Anwendung der §§ 23a f. leg.cit. und somit auch des § 23b Abs. 1 Z 3 lit.
- a)leg.cit. in der nunmehr geltenden Fassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren s. den oben unter Pkt. II.3.1.1. wiedergegebenen § 175 Abs. 115 Z 5 leg.cit. und die oben unter Pkt. II.3.1.2. angeführten Erläuterungen).Nach der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025, neu eingeführten Litera a,) der Ziffer 3, des Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG gilt ein Anspruch auf Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 b, Absatz 2, leg.cit. nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war (zur Anwendung der Paragraphen 23 a, f. leg.cit. und somit auch des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) leg.cit. in der nunmehr geltenden Fassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren s. den oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.1. wiedergegebenen Paragraph 175, Absatz 115, Ziffer 5, leg.cit. und die oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.2. angeführten Erläuterungen). 3.2.2. Der Beschwerdeführer erlitt am 20.06.2023 einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG (§ 23a Z 1 GehG), der eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 leg.cit.), womit diese beiden allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies führt iVm § 23b Abs. 2a leg.cit. aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit. nunmehr zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Vorschusses für Schmerzengeld (§ 23a iVm § 23b Abs. 1 Z 3 lit.
- a)und Abs. 2 leg.cit.). Zu einem dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für den Verdienstentgang ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 23a Z 3 leg.cit. nach den soeben getroffenen Ausführungen als – weitere allgemeine – Voraussetzung nach wie vor das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit für mindestens zehn Kalendertage fordert, welche beim Beschwerdeführer vorgelegen ist (s. dazu oben unter Pkt. II.1.); es besteht daher auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Vorschusses für den Verdienstentgang.3.2.2. Der Beschwerdeführer erlitt am 20.06.2023 einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG), der eine Körperverletzung / Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, leg.cit.), womit diese beiden allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies führt in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz 2 a, leg.cit. aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg.cit. nunmehr zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Vorschusses für Schmerzengeld (Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) und Absatz 2, leg.cit.). Zu einem dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses für den Verdienstentgang ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, leg.cit. nach den soeben getroffenen Ausführungen als – weitere allgemeine – Voraussetzung nach wie vor das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit für mindestens zehn Kalendertage fordert, welche beim Beschwerdeführer vorgelegen ist (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.1.); es besteht daher auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Vorschusses für den Verdienstentgang. Nach dem von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeholten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausiblen, schlüssigen und vollständigen Gutachten des Sachverständigen vom 12.07.2023 zur Beurteilung der Dauer und Intensität der Schmerzen des Beschwerdeführers sind infolge der beim Dienstunfall am 20.06.2023 erlittenen Verletzung bei ihm ein Tag mittelstarke und vier bis fünf Tage leichte Schmerzen vorgelegen (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1. und II.2.2.). Nach der aktuell bestehenden überwiegenden Praxis am Landesgericht XXXX werden bei der Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für leichte Schmerzen iHv zumindest EUR 150,--, für mittlere Schmerzen iHv zumindest EUR 250,-- und für starke Schmerzen iHv zumindest EUR 350,-- pro Tag herangezogen (vgl. dazu etwa „Schmerzengeldsätze in Österreich“, Stand Februar 2026, Österreichische Richterzeitung, Heft 03/26, S. 35). Diese Schmerzengeldsätze stellen nur eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe dar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde) keinen Grund dafür, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht diese aktuellen Schmerzengeldsätze als Orientierung für die Bemessung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Im Hinblick auf die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes gebührt dem Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Einzelfall somit insgesamt ein Schmerzengeldbetrag (einmalige Gesamtentschädigung) iHv EUR 1.000,--. Nach dem von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingeholten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausiblen, schlüssigen und vollständigen Gutachten des Sachverständigen vom 12.07.2023 zur Beurteilung der Dauer und Intensität der Schmerzen des Beschwerdeführers sind infolge der beim Dienstunfall am 20.06.2023 erlittenen Verletzung bei ihm ein Tag mittelstarke und vier bis fünf Tage leichte Schmerzen vorgelegen (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1. und römisch zwei.2.2.). Nach der aktuell bestehenden überwiegenden Praxis am Landesgericht römisch 40 werden bei der Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für leichte Schmerzen iHv zumindest EUR 150,--, für mittlere Schmerzen iHv zumindest EUR 250,-- und für starke Schmerzen iHv zumindest EUR 350,-- pro Tag herangezogen vergleiche dazu etwa „Schmerzengeldsätze in Österreich“, Stand Februar 2026, Österreichische Richterzeitung, Heft 03/26, S. 35). Diese Schmerzengeldsätze stellen nur eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe dar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung für Schmerzengeld iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde) keinen Grund dafür, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht diese aktuellen Schmerzengeldsätze als Orientierung für die Bemessung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Im Hinblick auf die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes gebührt dem Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Einzelfall somit insgesamt ein Schmerzengeldbetrag (einmalige Gesamtentschädigung) iHv EUR 1.000,--. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.03.2024 und seiner Beschwerde, lediglich allgemein gehalten und ohne dazu nähere Ausführungen zu treffen, vorbrachte, dass seine aus dem Unfall am 20.06.2023 resultierenden psychischen Beeinträchtigungen / Belastungen bei der Bemessung des Schmerzengeldbetrages im erstinstanzlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist Folgendes festzuhalten: Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, unter welchen konkreten – für den Beschwerdeführer sicherlich auch belastenden – Umständen sich der Unfall des Beschwerdeführers am 20.06.2023 ereignet hat (nach der im Zuge einer Amtshandlung erfolgten Aufforderung des Beschwerdeführers an den Schadensverursacher, sein Messer abzulegen, heftiger Messerstich des Schadensverursachers in den rechten Oberarm des Beschwerdeführers, in dem die Messerklinge aufgrund der Wucht des Messerstichs zunächst steckenblieb). Dazu ist jedoch zunächst auszuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Beamten des Exekutivdienstes (und nicht etwa um einen solchen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes) handelt, welcher aufgrund seiner konkreten Verwendung naturgemäß regelmäßig erhöhten Gefahren ausgesetzt ist (was vom Gesetzgeber durch die Gewährung entsprechender Zulagen für Beamte des Exekutivdienstes auch berücksichtigt wird – s. etwa die in § 3 Abs. 2 GehG angeführte Exekutivdienstzulage). Zudem hat der Beschwerdeführer trotz sich im (Beschwerde)Verfahren mehrfach bietender Gelegenheit (vgl. oben unter Pkt. I.2. und I.10.) keine Unterlagen / kein Vorbringen betreffend aufgrund des Unfalls vom 20.06.2023 etwaig notwendig gewordenen Behandlungen (wie z.B. therapeutischen Behandlungen durch einen Gesprächstherapeuten bzw. fachärztlichen / medikamentösen Behandlungen durch einen Facharzt für Neurologie bzw. Psychiatrie) vorgelegt / erstattet, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht nicht von aus dem Unfall vom 20.06.2023 resultierenden behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen ist (s. dazu die im letzten Absatz des Pkt. II.3.1.3. angeführte Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Vor diesem Hintergrund sind für das Bundesverwaltungsgericht mit dem o.a. Schmerzengeldbetrag (einmalige Gesamtentschädigung) iHv EUR 1.000,-- auch psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgrund seines Unfalls hinreichend mitberücksichtigt. Von der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragten Einholung eines klinisch-psychologischen Gutachtens konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher abgesehen werden.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.03.2024 und seiner Beschwerde, lediglich allgemein gehalten und ohne dazu nähere Ausführungen zu treffen, vorbrachte, dass seine aus dem Unfall am 20.06.2023 resultierenden psychischen Beeinträchtigungen / Belastungen bei der Bemessung des Schmerzengeldbetrages im erstinstanzlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist Folgendes festzuhalten: Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, unter welchen konkreten – für den Beschwerdeführer sicherlich auch belastenden – Umständen sich der Unfall des Beschwerdeführers am 20.06.2023 ereignet hat (nach der im Zuge einer Amtshandlung erfolgten Aufforderung des Beschwerdeführers an den Schadensverursacher, sein Messer abzulegen, heftiger Messerstich des Schadensverursachers in den rechten Oberarm des Beschwerdeführers, in dem die Messerklinge aufgrund der Wucht des Messerstichs zunächst steckenblieb). Dazu ist jedoch zunächst auszuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Beamten des Exekutivdienstes (und nicht etwa um einen solchen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes) handelt, welcher aufgrund seiner konkreten Verwendung naturgemäß regelmäßig erhöhten Gefahren ausgesetzt ist (was vom Gesetzgeber durch die Gewährung entsprechender Zulagen für Beamte des Exekutivdienstes auch berücksichtigt wird – s. etwa die in Paragraph 3, Absatz 2, GehG angeführte Exekutivdienstzulage). Zudem hat der Beschwerdeführer trotz sich im (Beschwerde)Verfahren mehrfach bietender Gelegenheit vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.2. und römisch eins.10.) keine Unterlagen / kein Vorbringen betreffend aufgrund des Unfalls vom 20.06.2023 etwaig notwendig gewordenen Behandlungen (wie z.B. therapeutischen Behandlungen durch einen Gesprächstherapeuten bzw. fachärztlichen / medikamentösen Behandlungen durch einen Facharzt für Neurologie bzw. Psychiatrie) vorgelegt / erstattet, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht nicht von aus dem Unfall vom 20.06.2023 resultierenden behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen ist (s. dazu die im letzten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.1.3. angeführte Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Vor diesem Hintergrund sind für das Bundesverwaltungsgericht mit dem o.a. Schmerzengeldbetrag (einmalige Gesamtentschädigung) iHv EUR 1.000,-- auch psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgrund seines Unfalls hinreichend mitberücksichtigt. Von der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragten Einholung eines klinisch-psychologischen Gutachtens konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher abgesehen werden. Zudem liegt für den Beschwerdeführer ein Verdienstentgang iHv EUR 328,32 vor, womit ihm insgesamt ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung iHv EUR 1.328,32 zusteht (s. dazu bereits die im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2026 getroffenen Ausführungen, zu welchen die Parteien nicht Stellung nahmen – Pkt. I.10.).Zudem liegt für den Beschwerdeführer ein Verdienstentgang iHv EUR 328,32 vor, womit ihm insgesamt ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung iHv EUR 1.328,32 zusteht (s. dazu bereits die im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2026 getroffenen Ausführungen, zu welchen die Parteien nicht Stellung nahmen – Pkt. römisch eins.10.). 3.2.3. Zum vom Beschwerdeführer erhobenen Zinsbegehren: 3.2.3.1. Gemäß § 23b Abs. 3 GehG umfassen das Schmerzengeld und das Einkommen iSd § 23b Abs. 2 leg.cit. auch die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über „Ersatzansprüche“ anfallenden Zinsen. Die Bestimmung des § 23b Abs. 3 leg.cit. entspricht dem bis zum Ablauf des 30.06.2018 in Geltung gestandenen § 9 Abs. 1b WHG, der mit BGBl. I Nr. 165/2005 in Kraft getreten ist. Die Materialien zu dieser Bestimmung (§ 9 Abs. 1b leg.cit.) führen Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1190 BlgNR 22. GP, 17) (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht): 3.2.3.1. Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG umfassen das Schmerzengeld und das Einkommen iSd Paragraph 23 b, Absatz 2, leg.cit. auch die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über „Ersatzansprüche“ anfallenden Zinsen. Die Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 3, leg.cit. entspricht dem bis zum Ablauf des 30.06.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 9, Absatz eins b, WHG, der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, in Kraft getreten ist. Die Materialien zu dieser Bestimmung (Paragraph 9, Absatz eins b, leg.cit.) führen Folgendes aus vergleiche ErläutRV 1190 BlgNR 22. GP, 17) (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht): „Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können.“ Die Bestimmung des § 23b GehG spricht nur bei der Zuerkennung von Ansprüchen im Rahmen eines Strafverfahrens (§ 23b Abs. 1 Z 1 leg.cit.) oder im Zivilrechtsweg (§ 23b Abs. 1 Z 2 leg.cit.) von „Ersatzansprüchen“, wohingegen in § 23b Abs. 1 Z 3 lit.
- a)leg.cit. vom Gesetzgeber davon abweichend der Begriff des „Anspruchs“ verwendet wird. Auch in § 23b Abs. 4 leg.cit. ist lediglich von „Ansprüchen“, nicht jedoch von „Ersatzansprüchen“ die Rede. Die Bestimmung des Paragraph 23 b, GehG spricht nur bei der Zuerkennung von Ansprüchen im Rahmen eines Strafverfahrens (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.) oder im Zivilrechtsweg (Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.) von „Ersatzansprüchen“, wohingegen in Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) leg.cit. vom Gesetzgeber davon abweichend der Begriff des „Anspruchs“ verwendet wird. Auch in Paragraph 23 b, Absatz 4, leg.cit. ist lediglich von „Ansprüchen“, nicht jedoch von „Ersatzansprüchen“ die Rede. 3.2.3.2. Im vorliegenden Verfahren ist eine (straf- bzw. zivil-)gerichtliche Entscheidung iSd § 23b Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GehG über „Ersatzansprüche“ des Beschwerdeführers nicht ergangen. Eine Verzinsung des dem Beschwerdeführer zustehenden, o.a. Anspruchs kommt somit nicht in Betracht, weil nur im Fall der (straf- bzw. zivil-)gerichtlichen Geltendmachung begehrte und nach Prüfung des Bestandes zugesprochene Zinsen Gegenstand eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung sein können. 3.2.3.2. Im vorliegenden Verfahren ist eine (straf- bzw. zivil-)gerichtliche Entscheidung iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GehG über „Ersatzansprüche“ des Beschwerdeführers nicht ergangen. Eine Verzinsung des dem Beschwerdeführer zustehenden, o.a. Anspruchs kommt somit nicht in Betracht, weil nur im Fall der (straf- bzw. zivil-)gerichtlichen Geltendmachung begehrte und nach Prüfung des Bestandes zugesprochene Zinsen Gegenstand eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung sein können. 3.2.4. Der Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines am 20.06.2023 erlittenen Dienstunfalls gemäß § 23a iVm § 23b Abs. 1 Z 3 lit. a), Abs. 2 und Abs. 2a GehG ein Vorschuss zur besonderen für Hilfeleistung für Schmerzengeld iHv von EUR 1.000,-- und für Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt iHv EUR 1.328,32, zuzuerkennen ist. Das darüber hinausgehende Begehren (beantragte Zuerkennung von insgesamt EUR 3.700,-- samt Zinsen) ist abzuweisen.3.2.4. Der Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines am 20.06.2023 erlittenen Dienstunfalls gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,), Absatz 2 und Absatz 2 a, GehG ein Vorschuss zur besonderen für Hilfeleistung für Schmerzengeld iHv von EUR 1.000,-- und für Verdienstentgang iHv EUR 328,32, somit insgesamt iHv EUR 1.328,32, zuzuerkennen ist. Das darüber hinausgehende Begehren (beantragte Zuerkennung von insgesamt EUR 3.700,-- samt Zinsen) ist abzuweisen. 3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W246.2292413.1.00