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{'item': 'W246 2293869-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW246 2293869-1 Spruch, W246 2293869-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aufgrund des seit 22.10.2021 durchgehend vorgelegenen Krankenstandes des Beschwerdeführers, eines in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes (Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX ), beauftragte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) mit Schreiben vom 26.07.2023 eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin ( XXXX ) und mit Schreiben vom 01.09.2023 einen Ass.-Prof. für Forensische Neuropsychologie ( XXXX ) mit der Erstellung von Gutachten betreffend die Dienstfähigkeit (inkl. Waffenfähigkeit) des Beschwerdeführers.
  2. Aufgrund des seit 22.10.2021 durchgehend vorgelegenen Krankenstandes des Beschwerdeführers, eines in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes (Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 ), beauftragte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) mit Schreiben vom 26.07.2023 eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin ( römisch 40 ) und mit Schreiben vom 01.09.2023 einen Ass.-Prof. für Forensische Neuropsychologie ( römisch 40 ) mit der Erstellung von Gutachten betreffend die Dienstfähigkeit (inkl. Waffenfähigkeit) des Beschwerdeführers.
  3. Aus dem daraufhin erstellten forensisch-neuropsychologischen Gutachten des XXXX vom 06.11.2023 geht hervor, dass die Stimmung des Beschwerdeführers im Hinblick auf durchgeführte fachärztliche und gesprächstherapeutische Behandlungen derzeit gut stabilisiert sei und sich bei ihm aktuell keine Hinweise auf eine klinisch relevante depressive Verstimmung, Persönlichkeitsstörungen, erhöhte aggressive Tendenzen, eine Selbstaggressivität oder eine suizidale Gefährdung finden würden, weshalb bei ihm auch keine Beeinträchtigung der Waffenverlässlichkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer erscheine daher zwar dienstfähig (inkl. Waffenverlässlichkeit), jedoch seien die Behandlungen fortzusetzen und sei eine Retraumatisierung strikt zu vermeiden, weshalb eine Versetzung seiner Person vom alten Dienstort unabdingbar sei.
  4. Aus dem daraufhin erstellten forensisch-neuropsychologischen Gutachten des römisch 40 vom 06.11.2023 geht hervor, dass die Stimmung des Beschwerdeführers im Hinblick auf durchgeführte fachärztliche und gesprächstherapeutische Behandlungen derzeit gut stabilisiert sei und sich bei ihm aktuell keine Hinweise auf eine klinisch relevante depressive Verstimmung, Persönlichkeitsstörungen, erhöhte aggressive Tendenzen, eine Selbstaggressivität oder eine suizidale Gefährdung finden würden, weshalb bei ihm auch keine Beeinträchtigung der Waffenverlässlichkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer erscheine daher zwar dienstfähig (inkl. Waffenverlässlichkeit), jedoch seien die Behandlungen fortzusetzen und sei eine Retraumatisierung strikt zu vermeiden, weshalb eine Versetzung seiner Person vom alten Dienstort unabdingbar sei.
  5. XXXX führte in ihrem neuro-psychiatrischen Gutachten vom 06.11.2023 aus, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung in Remission und ein Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (mit gegenwärtiger Alkoholabstinenz) vorliegen würden, wobei von keinem Dauerzustand auszugehen sei. Es lägen derzeit keine Hinweise auf eine klinisch relevante depressive Verstimmung, Persönlichkeitsstörungen, erhöhte aggressive Tendenzen, eine Selbstaggressivität oder eine suizidale Gefährdung vor. Der Beschwerdeführer sei um seine soziale Anpassung bemüht, selbstkontrolliert und reflektiert, Hinweise auf eine Beeinträchtigung seiner Waffenverlässlichkeit seien nicht gegeben. Es sei daher ein Dienstbeginn des Beschwerdeführers mit 01.12.2023 möglich. Eine Retraumatisierung des Beschwerdeführers sei jedoch strikt zu vermeiden, weshalb eine Versetzung seiner Person vom alten Dienstort unabdingbar sei.
  6. römisch 40 führte in ihrem neuro-psychiatrischen Gutachten vom 06.11.2023 aus, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung in Remission und ein Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (mit gegenwärtiger Alkoholabstinenz) vorliegen würden, wobei von keinem Dauerzustand auszugehen sei. Es lägen derzeit keine Hinweise auf eine klinisch relevante depressive Verstimmung, Persönlichkeitsstörungen, erhöhte aggressive Tendenzen, eine Selbstaggressivität oder eine suizidale Gefährdung vor. Der Beschwerdeführer sei um seine soziale Anpassung bemüht, selbstkontrolliert und reflektiert, Hinweise auf eine Beeinträchtigung seiner Waffenverlässlichkeit seien nicht gegeben. Es sei daher ein Dienstbeginn des Beschwerdeführers mit 01.12.2023 möglich. Eine Retraumatisierung des Beschwerdeführers sei jedoch strikt zu vermeiden, weshalb eine Versetzung seiner Person vom alten Dienstort unabdingbar sei.
  7. Daraufhin forderte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2023 unter Übermittlung der beiden o.a. Gutachten zum Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX auf, woraufhin der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.12.2023 die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin ( XXXX ) vom 22.12.2023 und den Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ( XXXX ) vom 20.12.2023 (wonach der Gedanke, den Dienst wieder anzutreten, beim Beschwerdeführer zu Schlafstörungen, Unruhen, Gedankenkreisen, Alpträumen und Flashbacks, die sich bis zu Panikattacken steigern würden, führen würden und wonach keine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei) in Vorlage brachte.
  8. Daraufhin forderte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2023 unter Übermittlung der beiden o.a. Gutachten zum Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 auf, woraufhin der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.12.2023 die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin ( römisch 40 ) vom 22.12.2023 und den Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ( römisch 40 ) vom 20.12.2023 (wonach der Gedanke, den Dienst wieder anzutreten, beim Beschwerdeführer zu Schlafstörungen, Unruhen, Gedankenkreisen, Alpträumen und Flashbacks, die sich bis zu Panikattacken steigern würden, führen würden und wonach keine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei) in Vorlage brachte.
  9. Mit Schreiben vom 21.02.2024 forderte die Behörde den Beschwerdeführer erneut zum sofortigen Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX auf. Dabei wies die Behörde zunächst auf die Bestimmung des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG hin, wonach die Bezüge von Beamten für die Gesamtdauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst entfallen würden, wenn diese eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleiben würden, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen. Weiters führte die Behörde aus, dass aufgrund der eingeholten Gutachten von der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Er habe zwar der Behörde einen fachärztlichen Befundbericht vom 20.12.2023 betreffend seine Dienstunfähigkeit vorgelegt, jedoch handle es sich bei diesem nicht um ein auf gleicher fachlicher Ebene bestehendes Gutachten von Sachverständigen.
  10. Mit Schreiben vom 21.02.2024 forderte die Behörde den Beschwerdeführer erneut zum sofortigen Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 auf. Dabei wies die Behörde zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG hin, wonach die Bezüge von Beamten für die Gesamtdauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst entfallen würden, wenn diese eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleiben würden, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen. Weiters führte die Behörde aus, dass aufgrund der eingeholten Gutachten von der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Er habe zwar der Behörde einen fachärztlichen Befundbericht vom 20.12.2023 betreffend seine Dienstunfähigkeit vorgelegt, jedoch handle es sich bei diesem nicht um ein auf gleicher fachlicher Ebene bestehendes Gutachten von Sachverständigen.
  11. Mit Schreiben vom 07.03.2024, berichtigt mit Schreiben vom 13.03.2024, beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Feststellung, dass ihn die Dienstbehörde in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt habe, indem sie ihn zum Dienstantritt aufgefordert und die Einstellung seiner Bezüge nach § 12c Abs. 1 Z 2 GehG angedroht habe, obwohl er weder eigenmächtig, noch ohne einen Entschuldigungsgrund vom Dienst abwesend sei.
  12. Mit Schreiben vom 07.03.2024, berichtigt mit Schreiben vom 13.03.2024, beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Feststellung, dass ihn die Dienstbehörde in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt habe, indem sie ihn zum Dienstantritt aufgefordert und die Einstellung seiner Bezüge nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG angedroht habe, obwohl er weder eigenmächtig, noch ohne einen Entschuldigungsgrund vom Dienst abwesend sei. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass XXXX in seinem forensisch-neuropsychologischen Gutachten vom 06.11.2023 zwar u.a. zum Ergebnis der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen sei; XXXX habe in diesem Gutachten jedoch auch ausgeführt, dass eine Retraumatisierung strikt zu vermeiden sei, weshalb eine Versetzung vom alten Dienstort unabdingbar sei. XXXX habe in ihrem neuro-psychiatrischen Gutachten vom 06.11.2023 lediglich einen Dauerzustand und einen Dauerkrankenstand des Beschwerdeführers in Bezug auf die bei ihm vorliegenden Diagnosen verneint, womit sie aus Sicht des Beschwerdeführers implizit die Rechtfertigung des nicht dauernden Krankenstandes seiner Person aufgrund seines gegenwärtigen Zustandes bejaht habe. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass römisch 40 in seinem forensisch-neuropsychologischen Gutachten vom 06.11.2023 zwar u.a. zum Ergebnis der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen sei; römisch 40 habe in diesem Gutachten jedoch auch ausgeführt, dass eine Retraumatisierung strikt zu vermeiden sei, weshalb eine Versetzung vom alten Dienstort unabdingbar sei. römisch 40 habe in ihrem neuro-psychiatrischen Gutachten vom 06.11.2023 lediglich einen Dauerzustand und einen Dauerkrankenstand des Beschwerdeführers in Bezug auf die bei ihm vorliegenden Diagnosen verneint, womit sie aus Sicht des Beschwerdeführers implizit die Rechtfertigung des nicht dauernden Krankenstandes seiner Person aufgrund seines gegenwärtigen Zustandes bejaht habe. Die Behörde habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2023 zum Dienstantritt aufgefordert, woraufhin er mit Schreiben vom 29.12.2023 den aktuellen fachärztlichen Befundbericht des XXXX vom 20.12.2023 in Vorlage gebracht habe, nach welchem er hinsichtlich der Diagnosen Anpassungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken und Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol nicht dienstfähig sei. Seine Dienstunfähigkeit sei zudem durch die dabei ebenfalls vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung des XXXX vom 22.12.2023 bestätigt worden. Dennoch habe die Behörde ihn mit Schreiben vom 21.02.2024 erneut zum Dienstantritt aufgefordert und ihm die Einstellung seiner Bezüge nach § 12c Abs. 1 Z 2 GehG angedroht. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2003, 2002/12/0122) habe er aufgrund des von ihm vorgelegten fachärztlichen Befundberichts vom 20.12.2023 des von ihm privat beigezogenen Facharztes gerechtfertigter Weise von seiner Dienstverhinderung ausgehen können, weil das einzige seine Dienstfähigkeit bejahende Gutachten von einem Psychologen ( XXXX ) stamme und somit keine medizinische Beurteilung seiner Dienstfähigkeit darstellen könne. Da er somit nachweislich dienstunfähig sei, sei er weder eigenmächtig noch ohne einen Entschuldigungsgrund iSd § 12c Abs. 1 Z 2 leg.cit. vom Dienst abwesend.Die Behörde habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2023 zum Dienstantritt aufgefordert, woraufhin er mit Schreiben vom 29.12.2023 den aktuellen fachärztlichen Befundbericht des römisch 40 vom 20.12.2023 in Vorlage gebracht habe, nach welchem er hinsichtlich der Diagnosen Anpassungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken und Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol nicht dienstfähig sei. Seine Dienstunfähigkeit sei zudem durch die dabei ebenfalls vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung des römisch 40 vom 22.12.2023 bestätigt worden. Dennoch habe die Behörde ihn mit Schreiben vom 21.02.2024 erneut zum Dienstantritt aufgefordert und ihm die Einstellung seiner Bezüge nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG angedroht. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2003, 2002/12/0122) habe er aufgrund des von ihm vorgelegten fachärztlichen Befundberichts vom 20.12.2023 des von ihm privat beigezogenen Facharztes gerechtfertigter Weise von seiner Dienstverhinderung ausgehen können, weil das einzige seine Dienstfähigkeit bejahende Gutachten von einem Psychologen ( römisch 40 ) stamme und somit keine medizinische Beurteilung seiner Dienstfähigkeit darstellen könne. Da er somit nachweislich dienstunfähig sei, sei er weder eigenmächtig noch ohne einen Entschuldigungsgrund iSd Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. vom Dienst abwesend.
  13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde nach Darlegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden im Wesentlichen aus, dass die begehrte Feststellung einer durch die Aufforderung zum Dienstantritt erfolgten Verletzung in subjektiv-dienstlichen Rechten nicht den Gegenstand eines Feststellungsbescheides bilden könne, weil über abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende „Feststellungen“ nicht entschieden werden könne. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zurückzuweisen.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im Bescheid getroffenen Ausführungen zur Unzulässigkeit des von ihm gestellten Feststellungsantrages mittels näherer Ausführungen entgegentrat.
  15. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.06.2024 von der Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der Beschwerdeführer ist ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der einem in der Justizanstalt XXXX eingerichteten Arbeitsplatz auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen ist. 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der einem in der Justizanstalt römisch 40 eingerichteten Arbeitsplatz auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen ist. 1.
  19. Er befindet sich aufgrund von (psychischen) Erkrankungen bzw. Beschwerden seit 22.10.2021 durchgehend im Krankenstand, weshalb die Behörde in den Jahren 2022 und 2023 nach Einholung von / unter Berücksichtigung von vom Beschwerdeführer vorgelegten (medizinischen) Befunden und Gutachten mehrfach Überprüfungen seiner Dienstfähigkeit durchgeführt hat. Aus dem von der Behörde zuletzt eingeholten forensisch-neuropsychologischen Gutachten eines Ass.-Prof. für Forensische Neuropsychologie ( XXXX vom 06.11.2023 geht im Ergebnis hervor, dass der Beschwerdeführer zwar dienstfähig erscheine, jedoch die von ihm durchgeführten Behandlungen fortzusetzen seien und eine Retraumatisierung strikt zu vermeiden sei, weshalb eine Versetzung von seiner Dienststelle (Justizanstalt XXXX ) unabdingbar sei. Das ebenfalls von der Behörde zuletzt eingeholte neuro-psychiatrische Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin ( XXXX ) vom 06.11.2023 führt im Ergebnis aus, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung in Remission und ein Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (mit gegenwärtiger Alkoholabstinenz) vorliegen würden, wobei von keinem Dauerzustand auszugehen und ein Dienstbeginn des Beschwerdeführers mit 01.12.2023 möglich sei. 1.
  20. Er befindet sich aufgrund von (psychischen) Erkrankungen bzw. Beschwerden seit 22.10.2021 durchgehend im Krankenstand, weshalb die Behörde in den Jahren 2022 und 2023 nach Einholung von / unter Berücksichtigung von vom Beschwerdeführer vorgelegten (medizinischen) Befunden und Gutachten mehrfach Überprüfungen seiner Dienstfähigkeit durchgeführt hat. Aus dem von der Behörde zuletzt eingeholten forensisch-neuropsychologischen Gutachten eines Ass.-Prof. für Forensische Neuropsychologie ( römisch 40 vom 06.11.2023 geht im Ergebnis hervor, dass der Beschwerdeführer zwar dienstfähig erscheine, jedoch die von ihm durchgeführten Behandlungen fortzusetzen seien und eine Retraumatisierung strikt zu vermeiden sei, weshalb eine Versetzung von seiner Dienststelle (Justizanstalt römisch 40 ) unabdingbar sei. Das ebenfalls von der Behörde zuletzt eingeholte neuro-psychiatrische Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin ( römisch 40 ) vom 06.11.2023 führt im Ergebnis aus, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung in Remission und ein Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (mit gegenwärtiger Alkoholabstinenz) vorliegen würden, wobei von keinem Dauerzustand auszugehen und ein Dienstbeginn des Beschwerdeführers mit 01.12.2023 möglich sei. Vor diesem Hintergrund forderte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 15.12.2023 zum Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX auf. Der Beschwerdeführer trat entgegen dieser Aufforderung seinen Dienst nicht an und legte mit E-Mail vom 29.12.2023 die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin ( XXXX ) vom 22.12.2023 und den aktuellen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ( XXXX ) vom 20.12.2023 (wonach der Gedanke, den Dienst wieder anzutreten, beim Beschwerdeführer zu Schlafstörungen, Unruhen, Gedankenkreisen, Alpträumen und Flashbacks, die sich bis zu Panikattacken steigern würden, führen würden und wonach keine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei) vor.Vor diesem Hintergrund forderte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 15.12.2023 zum Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer trat entgegen dieser Aufforderung seinen Dienst nicht an und legte mit E-Mail vom 29.12.2023 die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin ( römisch 40 ) vom 22.12.2023 und den aktuellen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ( römisch 40 ) vom 20.12.2023 (wonach der Gedanke, den Dienst wieder anzutreten, beim Beschwerdeführer zu Schlafstörungen, Unruhen, Gedankenkreisen, Alpträumen und Flashbacks, die sich bis zu Panikattacken steigern würden, führen würden und wonach keine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei) vor. In der Folge forderte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 21.02.2024 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG (wonach die Bezüge von Beamten für die Gesamtdauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst entfallen würden, wenn diese eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleiben würden, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen) erneut zum sofortigen Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX auf. Der Beschwerdeführer trat auch entgegen der im Schreiben vom 21.02.2024 seitens der Behörde getätigten Aufforderung seinen Dienst nicht an.In der Folge forderte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 21.02.2024 unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG (wonach die Bezüge von Beamten für die Gesamtdauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst entfallen würden, wenn diese eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleiben würden, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen) erneut zum sofortigen Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer trat auch entgegen der im Schreiben vom 21.02.2024 seitens der Behörde getätigten Aufforderung seinen Dienst nicht an. Mit Schreiben vom 07.03.2024, berichtigt mit Schreiben vom 13.03.2024, beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Feststellung, „dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie den dienstunfähigen Antragsteller zum Dienstantritt auffordert und die Einstellung der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG androht, obwohl dieser weder eigenmächtig, noch ohne einen Entschuldigungsgrund vom Dienst abwesend ist“.Mit Schreiben vom 07.03.2024, berichtigt mit Schreiben vom 13.03.2024, beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Feststellung, „dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie den dienstunfähigen Antragsteller zum Dienstantritt auffordert und die Einstellung der Bezüge gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG androht, obwohl dieser weder eigenmächtig, noch ohne einen Entschuldigungsgrund vom Dienst abwesend ist“. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurück, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.
  21. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  22. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Gutachten des XXXX und der XXXX jeweils vom 06.11.2023, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung des XXXX vom 22.12.2023 und den Befundbericht des XXXX vom 20.12.2023, die Schreiben der Behörde vom 15.12.2023 und 21.02.2024, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.12.2023, 07.03.2024 und 13.03.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde). Die unter Pkt. römisch zwei.
  23. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Gutachten des römisch 40 und der römisch 40 jeweils vom 06.11.2023, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung des römisch 40 vom 22.12.2023 und den Befundbericht des römisch 40 vom 20.12.2023, die Schreiben der Behörde vom 15.12.2023 und 21.02.2024, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.12.2023, 07.03.2024 und 13.03.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde).
  24. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.
  25. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: BDG 1979) lauten wie folgt: 3.
  26. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: BDG 1979) lauten wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. […] „Abwesenheit vom Dienst § 51.
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51,
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.“ Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Entfall der Bezüge § 12c.
(1)Die Bezüge entfallenParagraph 12 c,
(1)Die Bezüge entfallen
  1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
  2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
  3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;
  4. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;
  5. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
  6. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(2)In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(3)
(6)[…]“ 3.2.
  1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.
  2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048). 3.2.
  3. Wenn ein Beamter wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt, ist dies grundsätzlich seiner Rechtssphäre zuzurechnen; seine diesbezügliche Eigenmacht wird aber – wenn er durch seine Krankheit dienstunfähig ist – entschuldigt. Das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine Erkrankung rechtfertigt (im Gegensatz zur Vorgangsweise bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen, wo der Bedienstete in Bezug auf den zuständigen Sozialversicherungsträger vom Arzt „krankgeschrieben“ wird) allein noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst, weil die Beurteilung der Frage seiner Dienstfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht (vgl. VwGH 15.11.2006, 2003/12/0055). 3.2.
  4. Wenn ein Beamter wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt, ist dies grundsätzlich seiner Rechtssphäre zuzurechnen; seine diesbezügliche Eigenmacht wird aber – wenn er durch seine Krankheit dienstunfähig ist – entschuldigt. Das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine Erkrankung rechtfertigt (im Gegensatz zur Vorgangsweise bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen, wo der Bedienstete in Bezug auf den zuständigen Sozialversicherungsträger vom Arzt „krankgeschrieben“ wird) allein noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst, weil die Beurteilung der Frage seiner Dienstfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht vergleiche VwGH 15.11.2006, 2003/12/0055). § 51 Abs. 2 BDG 1979 regelt den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen und normiert dafür eine hinsichtlich der Rechtfertigung zusätzliche Vorgangsweise. Diese Regelung geht davon aus, dass nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung darstellt. Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn
  5. der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder
  6. die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder
  7. die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (s. VwGH 30.09.1996, 95/12/0212).Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 regelt den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen und normiert dafür eine hinsichtlich der Rechtfertigung zusätzliche Vorgangsweise. Diese Regelung geht davon aus, dass nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung darstellt. Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn
  8. der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder
  9. die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder
  10. die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (s. VwGH 30.09.1996, 95/12/0212). 3.
  11. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
  12. Die Behörde forderte den sich seit 22.10.2021 im Krankenstand befindenden Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 15.12.2023 im Hinblick auf die von ihr zuletzt eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin ( XXXX ) und eines Ass.-Prof. für Forensische Neuropsychologie ( XXXX ) jeweils vom 06.11.2023 aufgrund von aus ihrer Sicht vorliegender Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zum sofortigen Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX auf. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und legte die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin ( XXXX ) vom 22.12.2023 und den Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ( XXXX ) vom 20.12.2023 (wonach der Beschwerdeführer nach wie vor dienstunfähig sei) vor. Mit Schreiben (Weisung) vom 21.02.2024 forderte die Behörde den Beschwerdeführer erneut zum Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX auf, woraufhin er mit Schreiben vom 07.03.2024, berichtigt mit Schreiben vom 13.03.2024, im Wege seines Rechtsvertreters die Feststellung beantragte, dass ihn die Behörde in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt habe, indem sie ihn zum Dienstantritt aufgefordert und die Einstellung seiner Bezüge nach § 12c Abs. 1 Z 2 GehG angedroht habe, obwohl er weder eigenmächtig, noch ohne einen Entschuldigungsgrund vom Dienst abwesend sei. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurück, wogegen der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde erhob (s. Pkt. II.1.2.)3.3.
  13. Die Behörde forderte den sich seit 22.10.2021 im Krankenstand befindenden Beschwerdeführer mit Schreiben (Weisung) vom 15.12.2023 im Hinblick auf die von ihr zuletzt eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin ( römisch 40 ) und eines Ass.-Prof. für Forensische Neuropsychologie ( römisch 40 ) jeweils vom 06.11.2023 aufgrund von aus ihrer Sicht vorliegender Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zum sofortigen Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und legte die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin ( römisch 40 ) vom 22.12.2023 und den Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ( römisch 40 ) vom 20.12.2023 (wonach der Beschwerdeführer nach wie vor dienstunfähig sei) vor. Mit Schreiben (Weisung) vom 21.02.2024 forderte die Behörde den Beschwerdeführer erneut zum Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 auf, woraufhin er mit Schreiben vom 07.03.2024, berichtigt mit Schreiben vom 13.03.2024, im Wege seines Rechtsvertreters die Feststellung beantragte, dass ihn die Behörde in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt habe, indem sie ihn zum Dienstantritt aufgefordert und die Einstellung seiner Bezüge nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG angedroht habe, obwohl er weder eigenmächtig, noch ohne einen Entschuldigungsgrund vom Dienst abwesend sei. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurück, wogegen der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde erhob (s. Pkt. römisch zwei.1.2.) 3.3.
  14. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003); eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren – lediglich – zu prüfen, ob die durch die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist:3.3.
  15. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003); eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren – lediglich – zu prüfen, ob die durch die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist: Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 21.02.2024 erfolgte Aufforderung zum Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX eine Weisung (einen Dienstauftrag) darstellt. Dem Beschwerdeführer kommt nach der oben unter Pkt. II.3.2.
  16. dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten bescheidmäßigen Feststellung der – schlichten – Rechtwidrigkeit dieser Weisung zu, wenn durch diese seine Rechtssphäre berührt wird. Nach dem oben wiedergegebenen § 44 Abs. 1 BDG 1979 (
  17. Abschnitt: Dienstpflichten des Beamten) stellt die Pflicht zur Befolgung einer von durch einen Vorgesetzten gegenüber einem Beamten erteilten Weisung eine Dienstpflicht des Beamten dar, womit die Nichtbefolgung einer Weisung, abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 44 Abs. 2 leg.cit., eine Dienstpflichtverletzung des Beamten nach sich zieht. Die der gegenüber dem Beschwerdeführer erteilten Weisung betreffend die Aufforderung zum Dienstantritt zugrundeliegende Frage, ob er zum Zeitpunkt ihrer Erteilung aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nach dem von ihm vorgelegten – in Gegenüberstellung zu den von der Behörde zuletzt eingeholten Gutachten vom jeweils 06.11.2023 aktuellerem – fachärztlichen Befundbericht vom 20.12.2023 weiterhin von seiner gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund von Dienstunfähigkeit ausgehen konnte, berührt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes seine Rechtssphäre. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 21.02.2024 erfolgte Aufforderung zum Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 eine Weisung (einen Dienstauftrag) darstellt. Dem Beschwerdeführer kommt nach der oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  18. dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten bescheidmäßigen Feststellung der – schlichten – Rechtwidrigkeit dieser Weisung zu, wenn durch diese seine Rechtssphäre berührt wird. Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (
  19. Abschnitt: Dienstpflichten des Beamten) stellt die Pflicht zur Befolgung einer von durch einen Vorgesetzten gegenüber einem Beamten erteilten Weisung eine Dienstpflicht des Beamten dar, womit die Nichtbefolgung einer Weisung, abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 44, Absatz 2, leg.cit., eine Dienstpflichtverletzung des Beamten nach sich zieht. Die der gegenüber dem Beschwerdeführer erteilten Weisung betreffend die Aufforderung zum Dienstantritt zugrundeliegende Frage, ob er zum Zeitpunkt ihrer Erteilung aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nach dem von ihm vorgelegten – in Gegenüberstellung zu den von der Behörde zuletzt eingeholten Gutachten vom jeweils 06.11.2023 aktuellerem – fachärztlichen Befundbericht vom 20.12.2023 weiterhin von seiner gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund von Dienstunfähigkeit ausgehen konnte, berührt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes seine Rechtssphäre. Da der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befindet und auch in Zukunft die gegenüber ihm erfolgende Erteilung derartiger Weisungen zum Dienstantritt nicht auszuschließen ist (s. dazu die bereits vor der gegenständlichen Weisung ergangenen Weisungen vom 02.
  20. und 15.12.2023), ist nach der o.a. Judikatur diesbezüglich von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen auszugehen. Eine Unzulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung aufgrund von iSd o.a. Judikatur vorliegender Subsidiarität eines solchen Feststellungsbescheides liegt für das Bundesverwaltungsgericht u.a. deshalb nicht vor, weil es einem Beamten nicht zumutbar ist, durch die Setzung / (andauernde) Unterlassung eines einer Weisung widersprechenden / entsprechenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren zu provozieren, um in diesem die Klärung herbeizuführen, ob eine Weisung zu befolgen ist. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist nicht zu klären, ob ein Beamter durch eine Weisung in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. dazu VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062; 13.12.2007, 2005/09/0130). Eine Unzulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung aufgrund von iSd o.a. Judikatur vorliegender Subsidiarität eines solchen Feststellungsbescheides liegt für das Bundesverwaltungsgericht u.a. deshalb nicht vor, weil es einem Beamten nicht zumutbar ist, durch die Setzung / (andauernde) Unterlassung eines einer Weisung widersprechenden / entsprechenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren zu provozieren, um in diesem die Klärung herbeizuführen, ob eine Weisung zu befolgen ist. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist nicht zu klären, ob ein Beamter durch eine Weisung in seinen Rechten verletzt wurde vergleiche dazu VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062; 13.12.2007, 2005/09/0130). Im Ergebnis ist der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung der Behörde vom 21.02.2024 somit iSd o.a. Judikatur zulässig. 3.3.
  21. Die Behörde hat diesen Antrag des Beschwerdeführers mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid daher zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag betreffend die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Weisung vom 21.02.2024, mit welcher der Beschwerdeführer zum Dienstantritt aufgefordert wurde, inhaltlich zu behandeln und darüber abzusprechen haben, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte Aufforderung zum Dienstantritt zu Recht erfolgt ist. 3.
  22. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Verfahren konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Verfahren konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W246.2293869.1.00

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