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{'item': 'W293 2237225-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW293 2237225-3 Spruch, W293 2237225-3/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion römisch 40 betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Gemäß § 169f Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.550,8334 Tagen festgesetzt. römisch eins. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.550,8334 Tagen festgesetzt. II. Der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ist nach § 169f Abs. 6b GehG ab dem 01.06.2009 nicht verjährt.römisch zwei. Der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ist nach Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG ab dem 01.06.2009 nicht verjährt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 01.08.2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.03.2014, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH zur Kenntnis gebracht.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 01.08.2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.03.2014, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH zur Kenntnis gebracht.
  3. Ein am 06.03.2014 eingebrachter neuerlicher Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wurde mit Bescheid der Behörde vom 16.07.2015, Zl. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Ein am 06.03.2014 eingebrachter neuerlicher Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wurde mit Bescheid der Behörde vom 16.07.2015, Zl. römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen.
  5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht – nach zuvor erfolgter Aussetzung des Verfahrens – mit Erkenntnis vom 10.11.2016, Zl. W122 2113154-1/4E, statt und hob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
  6. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht – nach zuvor erfolgter Aussetzung des Verfahrens – mit Erkenntnis vom 10.11.2016, Zl. W122 2113154-1/4E, statt und hob den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
  7. Mit Schreiben vom 22.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die bescheidmäßige Feststellung der aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.
  8. Am 13.05.2020 erging aufgrund des offenen Antrags vom 01.08.2013 ein Parteiengehör. Gegen das Parteiengehör erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Parteiengehörs wegen Rechtswidrigkeit. Mit Beschluss vom 02.06.2020, Zl. W257 2231055-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag als unzulässig zurück.
  9. Mit Schreiben vom 24.11.2020 brachte der Beschwerdeführer direkt beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Schreiben vom 24.03.2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das Anbringen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Behörde weiter. Mit Schreiben vom 01.03.2021 bzw. 27.05.2021 brachte der Beschwerdeführer erneut Säumnisbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 03.03.2022 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Anbringen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Behörde weiter.
  10. Mit Schreiben vom 24.11.2020 brachte der Beschwerdeführer direkt beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Schreiben vom 24.03.2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das Anbringen gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die Behörde weiter. Mit Schreiben vom 01.03.2021 bzw. 27.05.2021 brachte der Beschwerdeführer erneut Säumnisbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 03.03.2022 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Anbringen gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die Behörde weiter.
  11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.04.2022, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2022, die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.
  12. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006 (Ra 2020/12/0068, 0077), hatte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits zuvor bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der
  13. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl I 58/2019, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl I 153/2020) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  14. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006 (Ra 2020/12/0068, 0077), hatte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits zuvor bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der
  15. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, und der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020,) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Beschwerdeverfahren zu Zl. 2237225-3 mit Beschluss vom 24.06.2022, W293 2237225-3, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, C-650/21, aus.
  17. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des
  18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des
  19. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des
  20. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem
  21. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen.
  22. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.09.2023, 04.10.2023 sowie 23.10.2023 zu seinem Verfahren Stellung.
  23. Mit BGBl I 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG.
  24. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, (Inkrafttreten mit 16.11.2023) änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169 g GehG.
  25. Mit Schreiben vom 12.03.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g GehG idF BGBl I 137/2323) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 zu berechnen (§ 169f Abs. 4 GehG idF BGBl I 137/2023) und dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis sowie die Berechnung zu übermitteln. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht, gemäß § 169f Abs. 6b GehG auch das Datum zu bestimmen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen nicht verjährt ist.
  26. Mit Schreiben vom 12.03.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g, GehG in der Fassung BGBl römisch eins 137/2323) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 zu berechnen (Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023,) und dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis sowie die Berechnung zu übermitteln. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht, gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG auch das Datum zu bestimmen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen nicht verjährt ist.
  27. Mit Aktenvorlage vom 30.03.2024 übermittelte die belangte Behörde Unterlagen zur Ermittlung des Vergleichsstichtags und des Besoldungsdienstalters. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2024 Stellung.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer ausführlich besprochen wurde.
  29. Mit Beschluss vom 12.12.2024, W293 2237225-3/13Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren aus.
  30. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 25/2025, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG.
  31. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f, f. GehG.
  32. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 zugestellt.
  33. Mit Schreiben vom 05.02.2026 ersuchte der Beschwerdeführer um vorzeitige Entscheidungsfindung anlässlich seines bevorstehenden Ruhestandes mit Oktober
  34. Mit Schreiben vom 23.02.2026 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 27.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die belangte Behörde wurde ersucht, vorab die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers anhand der nunmehr aktuellen Rechtslage neu zu berechnen, sowie das Datum zu bestimmen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen nicht verjährt ist.
  35. Mit Aktenvorlage vom 05.03.2026 legte die belange Behörde die entsprechenden Berechnungen vor und teilte mit, dass an der mündlichen Verhandlung aus ressourcentechnischen Gründen kein Vertreter der belangten Behörde teilnehmen könne. Die Aktenvorlage wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2026 zur Kenntnisnahme übermittelt.
  36. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer ausführlich besprochen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am XXXX 1966 geboren und trat am 01.10.1991 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein. Er wurde am römisch 40 1966 geboren und trat am 01.10.1991 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein. 1.
  38. Die Bundespolizeidirektion XXXX setzte mit Bescheid vom 30.09.1991 den 15.10.1987 als letzten Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem
  39. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten fest.1.
  40. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 setzte mit Bescheid vom 30.09.1991 den 15.10.1987 als letzten Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem
  41. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten fest. 1.
  42. In der Zeit nach dem
  43. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert hat (01.07.1981), bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (30.09.1991) weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf: Beginn Ende Art J M T 01.07.1981 01.01.1986 Sonstige Zeit 04 06 01 02.01.1986 31.08.1986 österreichisches Bundesheer 00 08 00 01.09.1986 30.09.1991 Sonstige Zeit 05 01 00 Die zu 100 % anrechenbaren Zeiten machen 8 Monate aus. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt 9 Jahre, 7 Monate und 1 Tag. 42,96 % davon betragen 4 Jahre, 1 Monat und 10 Tage. Die Gesamtsumme der anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführer beträgt somit 4 Jahre, 9 Monate und 10 Tage. 1.
  44. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 9.185,8334 Tage.1.
  45. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 9.185,8334 Tage. 1.
  46. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 09.04.2010 schriftlich einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem
  47. Lebensjahr. Mit Schreiben vom 10.09.2010 brachte er einen inhaltsgleichen Antrag nach Aufforderung der belangten Behörde, dafür das entsprechende Formblatt zu verwenden, neuerlich ein. Mit Schreiben vom 19.04.2013 zog der Beschwerdeführer den Antrag vom 10.09.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zurück. Er führte in diesem Schreiben aus, sich das Recht vorzubehalten, einen neuerlichen Antrag zu stellen, sollte sich in den nächsten Jahren eine neue Rechtskonstellation ergeben. Die Antragszurückziehung erfolgte freiwillig und ohne Zwang.
  48. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt, aus den im Verfahren eingeholten Berechnungen der belangten Behörde sowie den Angaben des Beschwerdeführers in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Akt einliegend findet sich der angeführte Bescheid vom 30.09.
  49. Die belangte Behörde legte zudem mittels Aktenvorlage vom 05.03.2026 Berechnungen anhand der aktuellen Rechtslage vor, insbesondere einen Auszug aus dem SAP zum Besoldungsdienstalter mit Bewertung zum 28.02.2015, samt Angabe des Verjährungszeitpunkts, sowie das Ergebnis der Ermittlung des Vergleichsstichtags und des Besoldungsdienstalters. Die Berechnungen wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 ausführlich besprochen. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass die Berechnungen auch aus seiner Sicht passen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, S. 6 bzw. 8).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt, aus den im Verfahren eingeholten Berechnungen der belangten Behörde sowie den Angaben des Beschwerdeführers in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Akt einliegend findet sich der angeführte Bescheid vom 30.09.
  50. Die belangte Behörde legte zudem mittels Aktenvorlage vom 05.03.2026 Berechnungen anhand der aktuellen Rechtslage vor, insbesondere einen Auszug aus dem SAP zum Besoldungsdienstalter mit Bewertung zum 28.02.2015, samt Angabe des Verjährungszeitpunkts, sowie das Ergebnis der Ermittlung des Vergleichsstichtags und des Besoldungsdienstalters. Die Berechnungen wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 ausführlich besprochen. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass die Berechnungen auch aus seiner Sicht passen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, S. 6 bzw. 8). Im Akt einliegend finden sich auch die Anträge des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2010, weiters das Schreiben aus dem Jahr 2013, mit dem der Antrag zurückgezogen wurde. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er den zweiten Antrag gestellt habe, weil dafür das entsprechende Formblatt zu verwenden gewesen sei. Dass die Antragszurückziehung freiwillig und ohne Zwang erfolgte, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, S. 8 f.). Die zweite Antragstellung unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bezeichnete der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Aktenvorlage (vgl. Beilage 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026) als „verbesserter Antrag“.Im Akt einliegend finden sich auch die Anträge des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2010, weiters das Schreiben aus dem Jahr 2013, mit dem der Antrag zurückgezogen wurde. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er den zweiten Antrag gestellt habe, weil dafür das entsprechende Formblatt zu verwenden gewesen sei. Dass die Antragszurückziehung freiwillig und ohne Zwang erfolgte, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, S. 8 f.). Die zweite Antragstellung unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bezeichnete der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Aktenvorlage vergleiche Beilage 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026) als „verbesserter Antrag“.
  51. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) 3.
  52. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Behörde kann gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Die Behörde kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286). Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 01.08.2013 den Antrag. 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht der im Jahr 2014 ergangene Bescheid behoben, sodass die belangte Behörde sodann wiederum in der Sache zu entscheiden gehabt hätte. Die Behörde sprach über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer im Jahr 2020 eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 01.08.2013 den Antrag. 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht der im Jahr 2014 ergangene Bescheid behoben, sodass die belangte Behörde sodann wiederum in der Sache zu entscheiden gehabt hätte. Die Behörde sprach über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer im Jahr 2020 eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig. 3.
  53. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  54. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt: Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
  3. von
  4. Jänner bis
  5. März der
  6. Jänner desselben Kalenderjahres,
  7. von
  8. April bis
  9. September der
  10. Juli desselben Kalenderjahres und
  11. von
  12. Oktober bis
  13. Dezember der
  14. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  15. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, das sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
  1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
  2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
  3. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
  1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
  2. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  3. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
  4. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  5. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
  7. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  9. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  10. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. … Vergleichsstichtag § 169g
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  3. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  4. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  5. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen. § 113 GehG idF BGBI I 176/2004 legt auszugsweise Folgendes fest:Paragraph 113, GehG in der Fassung BGBI römisch eins 176 aus 2004, legt auszugsweise Folgendes fest: „Vorrückungsstichtag § 113
(1)
(4)[…]Paragraph 113,
(1)
(4)[…]
(5)Auf Beamte, die
  1. vor dem
  2. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
  3. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  4. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  5. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
(6)
(9)[…]“ § 12 GehG in der – nach § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 anzuwendenden – Fassung BGBl I 87/2001 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, GehG in der – nach Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2004, anzuwendenden – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2001, lautet auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze; b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2)Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
(2)Gemäß Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
  2. b)im Lehrberuf
  3. aa)an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
  4. bb)an der Akademie der bildenden Künste oder
  5. cc)an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; [….] 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit BGBl I 137/2023 geschaffene Bundesrechtslage, welche in § 169f Abs. 4 GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Bundesrechtslage, welche in Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Zu der mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Rechtslage, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit BGBl I 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Eine Unionsrechtswidrigkeit der mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Rechtslage ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil gemäß § 169g Abs. 4 GehG die nicht zur Gänze voranzustellenden sonstigen Zeiten dann nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz GehG (sohin dem letzten Vorrückungsstichtag, der für den betreffenden Beamten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde) geltenden Vorschriften die nicht zur Gänze voranzustellenden Zeiten nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zu berücksichtigen waren (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).Zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Rechtslage, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Eine Unionsrechtswidrigkeit der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Rechtslage ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG die nicht zur Gänze voranzustellenden sonstigen Zeiten dann nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG (sohin dem letzten Vorrückungsstichtag, der für den betreffenden Beamten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde) geltenden Vorschriften die nicht zur Gänze voranzustellenden Zeiten nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zu berücksichtigen waren (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010). Handelt es sich – so wie gegenständlich – um ein Verfahren, das nach dem eindeutigen Wortlaut des § 169f GehG als ein „am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängiges Verfahren“ zu qualifizieren ist, welches „die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags […] als Hauptfrage zum Gegenstand“ hat, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über diese Verwaltungsangelegenheiten unter Anwendung der dafür in § 169f GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen. § 169f Abs. 3 GehG ordnet an, dass in den in dieser Vorschrift genannten „anhängigen“ Verfahren „eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Daran hat sich auch durch das In-Kraft-Treffen der Novelle BGBl I 137/2023 nichts geändert (VwGH 14.01.2026, Ro 2024/12/0034).Handelt es sich – so wie gegenständlich – um ein Verfahren, das nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 169 f, GehG als ein „am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängiges Verfahren“ zu qualifizieren ist, welches „die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags […] als Hauptfrage zum Gegenstand“ hat, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über diese Verwaltungsangelegenheiten unter Anwendung der dafür in Paragraph 169 f, GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen. Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG ordnet an, dass in den in dieser Vorschrift genannten „anhängigen“ Verfahren „eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Daran hat sich auch durch das In-Kraft-Treffen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, nichts geändert (VwGH 14.01.2026, Ro 2024/12/0034). 3.4. Da das Verfahren des Beschwerdeführer am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, konkret am 08.07.2019, noch anhängig war, ist die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieses Verfahrens durchzuführen (vgl. § 169f Abs. 3 GehG). 3.4. Da das Verfahren des Beschwerdeführer am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, konkret am 08.07.2019, noch anhängig war, ist die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieses Verfahrens durchzuführen vergleiche Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG). Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 15.10.1987. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß § 169f Abs. 4 GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 15.10.1987. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten, konkret die Zeiten des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers, betragen im Fall des Beschwerdeführers, wie oben angeführt, 8 Monate. Die Summe der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 3.502 Tage. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten, konkret die Zeiten des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers, betragen im Fall des Beschwerdeführers, wie oben angeführt, 8 Monate. Die Summe der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 3.502 Tage. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2024 verweist betreffend Beamte, die – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Früher waren derartige sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind demnach unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß dem aktuellen § 169g Abs. 3 GehG nunmehr jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist 3.502 Tage sonstiger Zeiten auf, die nach Anwendung dieser Kürzung mit 1.500,9572 Tagen als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der hinzuzurechnenden Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt 1742,9572. Daraus ergibt sich als Vergleichsstichtag der 23.12.1986.Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2024, verweist betreffend Beamte, die – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Früher waren derartige sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind demnach unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß dem aktuellen Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG nunmehr jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist 3.502 Tage sonstiger Zeiten auf, die nach Anwendung dieser Kürzung mit 1.500,9572 Tagen als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der hinzuzurechnenden Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt 1742,9572. Daraus ergibt sich als Vergleichsstichtag der 23.12.1986. Nach § 169f Abs. 4 Z 2 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. der darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1988 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.01.1987 ergibt. Der zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags (01.01.1987) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags (01.01.1988) liegende Zeitraum beträgt somit 365 Tage (§ 169f Abs. 4 leg. cit.). Das Besoldungsdienstalter nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG bemessene Besoldungsdienstalter von 9.185,3334 Tagen ist daher um 365 Tage zu erhöhen und ist nunmehr mit 9.550,8334 festzusetzen.Nach Paragraph 169 f, Absatz 4, Ziffer 2, GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. der darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1988 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.01.1987 ergibt. Der zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags (01.01.1987) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags (01.01.1988) liegende Zeitraum beträgt somit 365 Tage (Paragraph 169 f, Absatz 4, leg. cit.). Das Besoldungsdienstalter nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG bemessene Besoldungsdienstalter von 9.185,3334 Tagen ist daher um 365 Tage zu erhöhen und ist nunmehr mit 9.550,8334 festzusetzen. 3.5. Gegenständlich ist gemäß § 169f Abs. 6b GehG das Datum festzustellen, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Abs. 6 leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist.3.5. Gegenständlich ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG das Datum festzustellen, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Absatz 6, leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am 21.05.2013. Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (vgl. VwGH 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG 1956 erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung eines bereits fällig gewesenen Monatsbezugs lag die „anspruchsbegründende Leistung“ im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG 1956 somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses an diesem Tag (vgl. hiezu § 6 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz GehG; VwGH 22.04.2009, 2008/12/0072).Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG mit dem Tag der Entstehung des Anspruches vergleiche VwGH 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung eines bereits fällig gewesenen Monatsbezugs lag die „anspruchsbegründende Leistung“ im Verständnis des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses an diesem Tag vergleiche hiezu Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz GehG; VwGH 22.04.2009, 2008/12/0072). Zu beachten ist gegenständlich, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag zu einem Zeitpunkt stellte, zu dem § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl I 82/2010 (kundgemacht am 30.08.2010) in Kraft stand. Dieser besagte, dass für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des BGBl I 82/2010, somit dem 30.08.2010 (somit insgesamt ein Jahr, 2 Monate und 13 Tage), nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer steht somit rückwirkend eine Nachzahlung der sich aus der Erhöhung des Besoldungsdienstalters ergebenden Bezüge ab dem 01.06.2009 zu.Zu beachten ist gegenständlich, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag zu einem Zeitpunkt stellte, zu dem Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, (kundgemacht am 30.08.2010) in Kraft stand. Dieser besagte, dass für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, somit dem 30.08.2010 (somit insgesamt ein Jahr, 2 Monate und 13 Tage), nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, GehG anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer steht somit rückwirkend eine Nachzahlung der sich aus der Erhöhung des Besoldungsdienstalters ergebenden Bezüge ab dem 01.06.2009 zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe bereits im Jahr 2010 einen Antrag gestellt, den er sodann mit Schreiben vom 10.09.2010 verbessert habe, und seine Antragszurückziehung vom 19.04.2013 sich nur auf den zweiten Antrag vom 10.09.2010 beziehe, ist auszuführen, dass dieser Antrag aus den folgenden Gründen als zurückgezogen gilt. Generell kann ein verfahrenseinleitender Antrag vom Antragsteller gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen, aber auch abgeändert werden (Abs. 8 leg. cit). Dadurch wird es dem Antragsteller ermöglicht, nicht nur über den Antrag als Ganzes, sondern auch über Teile des Inhalts zu disponieren. Eine Änderung ist dabei insoweit zulässig, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert, noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt wird (siehe dazu u.a. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 43 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Generell kann ein verfahrenseinleitender Antrag vom Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen, aber auch abgeändert werden (Absatz 8, leg. cit). Dadurch wird es dem Antragsteller ermöglicht, nicht nur über den Antrag als Ganzes, sondern auch über Teile des Inhalts zu disponieren. Eine Änderung ist dabei insoweit zulässig, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert, noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt wird (siehe dazu u.a. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 43 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Gegenständlich erfuhr der verfahrenseinleitende Antrag dadurch, dass bloß eine andere Form gewählt wurde, konkret der ursprüngliche Antrag durch Verwendung eines Formulars inhaltlich wiederholt wurde, nur geringfügige Änderungen, sodass von keinem neuen Antrag auszugehen ist, sondern es sich weiterhin um denselben Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahres handelt. Der Beschwerdeführer bezeichnete dieses Schreiben in seinem Vorlageschreiben in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 im Übrigen selbst als „verbesserten Antrag“. Insofern ist auch die ausdrücklich erklärte Zurückziehung des Antrags betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, die – wie der Beschwerdeführer auch selbst angab – freiwillig und ohne Zwang erfolgte, mit Zugang bei der Behörde wirksam und unwiderruflich geworden. Der Beschwerdeführer hat in dieser Erklärung eindeutig und unwiderruflich zum Ausdruck gebracht, seinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nicht mehr aufrecht zu halten zu wollen. Dies zeigt sich auch daran, dass er sich explizit vorbehalten hat, gegebenenfalls in den folgenden Jahren bei einer etwaigen anderen Rechtskonstellation einen neuerlichen Antrag zu stellen. Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch den Beschwerdeführer ist sodann die Entscheidungspflicht der Behörde in Bezug auf diesen Antrag erloschen und war das Verfahren von der Behörde formlos einzustellen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 32 mwN [Stand 1.3.2018, rdb.at]).Gegenständlich erfuhr der verfahrenseinleitende Antrag dadurch, dass bloß eine andere Form gewählt wurde, konkret der ursprüngliche Antrag durch Verwendung eines Formulars inhaltlich wiederholt wurde, nur geringfügige Änderungen, sodass von keinem neuen Antrag auszugehen ist, sondern es sich weiterhin um denselben Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahres handelt. Der Beschwerdeführer bezeichnete dieses Schreiben in seinem Vorlageschreiben in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 im Übrigen selbst als „verbesserten Antrag“. Insofern ist auch die ausdrücklich erklärte Zurückziehung des Antrags betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, die – wie der Beschwerdeführer auch selbst angab – freiwillig und ohne Zwang erfolgte, mit Zugang bei der Behörde wirksam und unwiderruflich geworden. Der Beschwerdeführer hat in dieser Erklärung eindeutig und unwiderruflich zum Ausdruck gebracht, seinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nicht mehr aufrecht zu halten zu wollen. Dies zeigt sich auch daran, dass er sich explizit vorbehalten hat, gegebenenfalls in den folgenden Jahren bei einer etwaigen anderen Rechtskonstellation einen neuerlichen Antrag zu stellen. Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch den Beschwerdeführer ist sodann die Entscheidungspflicht der Behörde in Bezug auf diesen Antrag erloschen und war das Verfahren von der Behörde formlos einzustellen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 32 mwN [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Aus den vom Beschwerdeführer in seiner Eröffnungserklärung zur Verhandlung am 27.03.2026 (siehe Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, weil in den diesbezüglichen Verfahren keine Antragszurückziehung stattfand, sodass diese mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar waren. 3.7. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem in der Verhandlung vom 27.03.2026 vorgelegten Schreiben hilfsweise die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof beantragte, ist anzumerken, dass ein derartiges Antragsrecht nicht besteht. Beim Bundesverwaltungsgericht sind im gesamten Verfahren keinerlei Bedenken an der Unionskonformität der anzuwendenden Regelungen entstanden, die eine derartige Vorgangsweise rechtfertigen würde. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, wie bereits oben ausgeführt, auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, erst kürzlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, erst kürzlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W293.2237225.3.00

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