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{'item': 'W296 2334277-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW296 2334277-2 Spruch, W296 2334277-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX langte bei der Österreichischen Ärztekammer per E-Mail des damaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, XXXX , ein Antrag auf deren Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) ein.
  2. Am römisch 40 langte bei der Österreichischen Ärztekammer per E-Mail des damaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ein Antrag auf deren Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) ein.
  3. Da der Übermittlung vom XXXX keine Vollmacht der Beschwerdeführerin für das XXXX beigefügt war, wurde diese am XXXX um Nachreichung ersucht, welcher sie nicht nachkam.
  4. Da der Übermittlung vom römisch 40 keine Vollmacht der Beschwerdeführerin für das römisch 40 beigefügt war, wurde diese am römisch 40 um Nachreichung ersucht, welcher sie nicht nachkam.
  5. In Folge brachte die Beschwerdeführerin am XXXX persönlich einen Antrag zur Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzten und Gruppenpraxen (Ärzteliste) als Ärztin für Allgemeinmedizin im Wege der Ärztekammer für XXXX ein.
  6. In Folge brachte die Beschwerdeführerin am römisch 40 persönlich einen Antrag zur Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzten und Gruppenpraxen (Ärzteliste) als Ärztin für Allgemeinmedizin im Wege der Ärztekammer für römisch 40 ein.
  7. Am selben Tage trug die Österreichische Ärztekammer die Beschwerdeführerin als Turnusärztin in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzten und Gruppenpraxen (Ärzteliste) ein.
  8. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Mitarbeiterin der Österreichischen Ärztekammer ein und begründete dies damit, dass diese Mitarbeiterin sie als Turnusärztin und nicht als Ärztin für Allgemeinmedizin eingetragen habe.
  9. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Mitarbeiterin der Österreichischen Ärztekammer ein und begründete dies damit, dass diese Mitarbeiterin sie als Turnusärztin und nicht als Ärztin für Allgemeinmedizin eingetragen habe.
  10. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin zudem eine Beschwerde wegen “Nicht-Bearbeitung der Anerkennung der Ausbildungsqualifikation in EWR” bei der Österreichischen Ärztekammer ein.
  11. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin zudem eine Beschwerde wegen “Nicht-Bearbeitung der Anerkennung der Ausbildungsqualifikation in EWR” bei der Österreichischen Ärztekammer ein.
  12. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin seitens der Österreichischen Ärztekammer darüber informiert, dass deren Antrag auf Eintragung als Ärztin für Allgemeinmedizin in Bearbeitung sei.
  13. Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin seitens der Österreichischen Ärztekammer darüber informiert, dass deren Antrag auf Eintragung als Ärztin für Allgemeinmedizin in Bearbeitung sei.
  14. Am XXXX und am XXXX urgierte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Ärztekammer jeweils per E-Mail die Antwort darauf, ob sie [nun] statt als Turnusärztin als Ärztin für Allgemeinmedizin eingetragen werde.
  15. Am römisch 40 und am römisch 40 urgierte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Ärztekammer jeweils per E-Mail die Antwort darauf, ob sie [nun] statt als Turnusärztin als Ärztin für Allgemeinmedizin eingetragen werde.
  16. Mittels eines Verbesserungsauftrages vom XXXX teilte die Österreichische Ärztekammer der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Antrag die im Zuge einer Anmeldung zur Eintragung als Ärztin für Allgemeinmedizin verpflichtend vorzulegenden Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Eintragungserfordernisse ihrem Anbringen vom XXXX nicht vollständig angeschlossen gewesen wären. In einem wurden der Beschwerdeführerin anleitende Informationen über die notwendigen Schritte zur Vervollständigung des Anbringens erteilt.
  17. Mittels eines Verbesserungsauftrages vom römisch 40 teilte die Österreichische Ärztekammer der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Antrag die im Zuge einer Anmeldung zur Eintragung als Ärztin für Allgemeinmedizin verpflichtend vorzulegenden Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Eintragungserfordernisse ihrem Anbringen vom römisch 40 nicht vollständig angeschlossen gewesen wären. In einem wurden der Beschwerdeführerin anleitende Informationen über die notwendigen Schritte zur Vervollständigung des Anbringens erteilt.
  18. Binnen der von der Österreichischen Ärztekammer für die Verbesserung festgelegten Frist langten keine weiteren Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin ein.
  19. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 iVm § 4 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG 1998 die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen nicht erfülle und daher nicht in die Ärzteliste einzutragen sei. Es wurde weiter ausgeführt, der von der Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998 eingebrachte Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin werde gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBI 1991/51 idF BGBI 2025/82, mit Bescheid zurückgewiesen, da diese dem Verbesserungsauftrag vom XXXX nicht nachgekommen sei.
  20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen nicht erfülle und daher nicht in die Ärzteliste einzutragen sei. Es wurde weiter ausgeführt, der von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG 1998 eingebrachte Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin werde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBI 1991/51 in der Fassung BGBI 2025/82, mit Bescheid zurückgewiesen, da diese dem Verbesserungsauftrag vom römisch 40 nicht nachgekommen sei.
  21. Gegen diesen Bescheid vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin eine mit XXXX datierte und am XXXX eingelangte Bescheidbeschwerde bei der Österreichischen Ärztekammer ein und legte ihre Ansicht des Sachverhaltes in Bezug auf ihren Ausbildungsstand samt rechtlicher Beurteilung dar.
  22. Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin eine mit römisch 40 datierte und am römisch 40 eingelangte Bescheidbeschwerde bei der Österreichischen Ärztekammer ein und legte ihre Ansicht des Sachverhaltes in Bezug auf ihren Ausbildungsstand samt rechtlicher Beurteilung dar.
  23. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  24. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere auch vom Inhalt und äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides ausgegangen.Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere auch vom Inhalt und äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides ausgegangen. Der angefochtene Bescheid führt im Kopf die „Österreichische Ärztekammer“ an. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, die bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen“ sei. Der Bescheid ist vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gefertigt und daneben findet sich die Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet (soweit relevant): „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 125 Abs 4 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBI 1 1998/169 idF BGBI 1 2025/50 hat gemäß § 27 Abs 9 und Abs 10 ÄrzteG 1998 in dem gemäß § 117c Abs 1 Z 6 ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren über die […] eingebrachte Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wie folgt entschieden […]“ Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet (soweit relevant): „Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 125, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBI 1 1998/169 in der Fassung BGBI 1 2025/50 hat gemäß Paragraph 27, Absatz 9 und Absatz 10, ÄrzteG 1998 in dem gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren über die […] eingebrachte Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wie folgt entschieden […]“ Im Fließtext heißt es weiters: „Da im Zuge der Antragstellung jedoch nicht alle der gemäß § 4 Abs 3 iVm § 27 Abs 2 ÄrzteG 1998 vorzulegenden Nachweise eingereicht wurden, erging […] seitens der Österreichischen Ärztekammer ein Verbesserungsauftrag, binnen vier Wochen ab Zustellung folgende Dokumente nachzureichen […]“ und: „Im Rahmen der festgelegten Frist wurden keine weiteren Unterlagen bei der Österreichischen Ärztekammer eingebracht.“Im Fließtext heißt es weiters: „Da im Zuge der Antragstellung jedoch nicht alle der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG 1998 vorzulegenden Nachweise eingereicht wurden, erging […] seitens der Österreichischen Ärztekammer ein Verbesserungsauftrag, binnen vier Wochen ab Zustellung folgende Dokumente nachzureichen […]“ und: „Im Rahmen der festgelegten Frist wurden keine weiteren Unterlagen bei der Österreichischen Ärztekammer eingebracht.“ Als Adressatin wird im Rechtsmittel der Beschwerdeführerin die „Ärztekammer Österreich“ angeführt. Bereits im Verbesserungsauftrag vom XXXX ist folgende Wortfolge ersichtlich: „Die Österreichische Ärztekammer als zuständige Behörde hat nunmehr das Vorliegen der entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen (§ 4 Abs 2 und 3 ÄrzteG 1998) zu prüfen.“Bereits im Verbesserungsauftrag vom römisch 40 ist folgende Wortfolge ersichtlich: „Die Österreichische Ärztekammer als zuständige Behörde hat nunmehr das Vorliegen der entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ÄrzteG 1998) zu prüfen.“
  26. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.
  29. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt:3.
  30. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt: „Ärzteliste und Eintragungsverfahren § 27.

(1)Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:Paragraph 27,
(1)Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen: […] Übertragener Wirkungsbereich § 117c.
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:Paragraph 117 c,
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: […]
  1. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63,
  2. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63, […] Präsident und Vizepräsidenten § 125.
(1)Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer.Paragraph 125,
(1)Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer. […]
(4)(Anm. 1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.“
(4)Anmerkung 1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.“ 3.
  1. Zum konkreten Fall: Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Das Rechtsmittel richtet sich jedoch gegen einen Rechtsakt, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde:Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Das Rechtsmittel richtet sich jedoch gegen einen Rechtsakt, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde: 3.3.
  2. Nach § 27 Abs. 1 Z 8 ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) inklusive der Berufssitze zu führen. Vom Arzt ist der Österreichischen Ärztekammer binnen einer Woche schriftlich Meldung u.a. bei Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998) zu erstatten (§ 29 Abs. 1 Z 5 ÄrzteG 1998).3.3.
  3. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8, ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) inklusive der Berufssitze zu führen. Vom Arzt ist der Österreichischen Ärztekammer binnen einer Woche schriftlich Meldung u.a. bei Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz ÄrzteG 1998) zu erstatten (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, ÄrzteG 1998). Gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63 ÄrzteG 1998.Gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63 ÄrzteG
  4. Gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998 leitet die Präsidentin/der Präsident die Geschäfte der Österreichischen Ärztekammer und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 [ÄrzteG 1998].Gemäß Paragraph 125, Absatz 4, ÄrzteG 1998 leitet die Präsidentin/der Präsident die Geschäfte der Österreichischen Ärztekammer und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, [ÄrzteG 1998]. 3.3.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß § 14 ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).3.3.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 13.06.2024 klar, dass zuständige Behörde zur Entscheidung über Anrechnungen gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 seit der Ärztegesetz-Novelle 2020 der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065). Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist insoweit auf den gegenständlichen Fall zu übertragen, als dass § 14 ÄrzteG 1998 ebenso wie die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen §§ 27, 29 leg.cit. (betreffend Meldung und Eintragungsverfahren in die Ärzteliste) ausdrücklich in § 117c Abs. 1 Z 6 leg.cit. angeführt werden und gemäß § 125 Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. der Präsident der Österreichischen Ärztekammer in diesen Verfahren mit Bescheid entscheidet. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist insoweit auf den gegenständlichen Fall zu übertragen, als dass Paragraph 14, ÄrzteG 1998 ebenso wie die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Paragraphen 27, 29, leg.cit. (betreffend Meldung und Eintragungsverfahren in die Ärzteliste) ausdrücklich in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. angeführt werden und gemäß Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz leg.cit. der Präsident der Österreichischen Ärztekammer in diesen Verfahren mit Bescheid entscheidet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war sohin der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zur Erlassung dieses Rechtsaktes für die Eintragung der Beschwerdeführerin als Ärztin für Allgemeinmedizin in die Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998 zuständig.Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war sohin der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zur Erlassung dieses Rechtsaktes für die Eintragung der Beschwerdeführerin als Ärztin für Allgemeinmedizin in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, ÄrzteG 1998 zuständig. Dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als zuständige Behörde anzusehen ist, wird auch dadurch belegt, dass dessen Behördenzuständigkeit für die in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 aufgezählten Verfahren schon vor der Ärztegesetz-Novelle 2020 unbestritten war (zur Eintragung in die sowie die Streichung aus der Ärzteliste vgl. etwa VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua. = VfSlg. 20.323; VwGH 24.04.2019, Ro 2019/11/0004).Dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als zuständige Behörde anzusehen ist, wird auch dadurch belegt, dass dessen Behördenzuständigkeit für die in Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz ÄrzteG 1998 aufgezählten Verfahren schon vor der Ärztegesetz-Novelle 2020 unbestritten war (zur Eintragung in die sowie die Streichung aus der Ärzteliste vergleiche etwa VfGH 13.03.2019, G 242 aus 2018, ua. = VfSlg. 20.323; VwGH 24.04.2019, Ro 2019/11/0004). 3.3.
  7. Der angefochtene Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , ist jedoch der Österreichischen Ärztekammer aus folgendem Grunde zuzurechnen:3.3.
  8. Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , ist jedoch der Österreichischen Ärztekammer aus folgendem Grunde zuzurechnen: Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0127). Das Bundesverwaltungsgericht hegt anhand des äußeren Erscheinungsbildes des angefochtenen Bescheides keinen Zweifel daran, dass der Rechtsakt, der die „Österreichische Ärztekammer“ in seinem Kopf nennt und vom Präsidenten gefertigt wurde, wobei neben der Fertigung im Bescheid auch die Stampiglie der „Österreichischen Ärztekammer“ angebracht wurde, und welcher in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einbringung der Beschwerde bei der „Österreichischen Ärztekammer“ hinweist, für die Österreichische Ärztekammer gefertigt wurde und diesem Rechtsträger selbst und nicht dem Präsidenten als Behörde zuzurechnen ist. Hierzu ist zudem auf den ausdrücklichen Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, wonach der Präsident (der Österreichischen Ärztekammer) in diesem Zusammenhang als „zuständiges Organ“, sohin nicht als bescheiderlassende Behörde, angeführt wird. Allein aus der Fertigung durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer lässt sich demgegenüber keine Zuordnung zu diesem selbst als bescheiderlassende Behörde generieren, zumal der Präsident der Österreichischen Ärztekammer nicht nur (für sich) selbst als (für bestimmte Angelegenheiten nach dem ÄrzteG zuständige) Behörde, sondern auch für die Österreichische Ärztekammer als (für andere bestimmte Angelegenheiten nach dem ÄrzteG 1998 zuständige) Behörde fertigt. Kann den Rechtsakten wie im vorliegenden Fall ohne Zweifel entnommen werden, dass sie von der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde erlassen wurden, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317; vgl. auch VwGH 22.02.2012, 2011/06/0187, mwN).Kann den Rechtsakten wie im vorliegenden Fall ohne Zweifel entnommen werden, dass sie von der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde erlassen wurden, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317; vergleiche auch VwGH 22.02.2012, 2011/06/0187, mwN). Dieses Ergebnis wird weiters bestätigt durch die Adressierung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin an die „Ärztekammer Österreich“. Dass die Österreichische Ärztekammer und nicht der Präsident bereits im laufenden Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin in Erscheinung getreten war, wird zudem durch folgende Wortfolge im Verbesserungsauftrag vom XXXX offensichtlich: „Die Österreichische Ärztekammer als zuständige Behörde hat nunmehr das Vorliegen der entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen (§ 4 Abs 2 und 3 ÄrzteG 1998) zu prüfen.“ Dass die Österreichische Ärztekammer und nicht der Präsident bereits im laufenden Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin in Erscheinung getreten war, wird zudem durch folgende Wortfolge im Verbesserungsauftrag vom römisch 40 offensichtlich: „Die Österreichische Ärztekammer als zuständige Behörde hat nunmehr das Vorliegen der entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ÄrzteG 1998) zu prüfen.“ Sohin ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom Organ „Österreichische Ärztekammer“ und nicht vom Organ „Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ stammt. 3.3.
  9. Die belangte Behörde, die Österreichische Ärztekammer, hat folglich mit der Erlassung dieses Rechtsaktes eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, welche ihr nach dem Gesetz nicht zukam (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).3.3.
  10. Die belangte Behörde, die Österreichische Ärztekammer, hat folglich mit der Erlassung dieses Rechtsaktes eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, welche ihr nach dem Gesetz nicht zukam vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065). Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Rechtsakt zu beheben (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002).Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Rechtsakt zu beheben vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). 3.3.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX , Zl XXXX , ersatzlos zu beheben, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde freizumachen (vgl. neuerlich VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2019, Ro 2018/10/0028, Rn. 39, unter Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).3.3.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 , Zl römisch 40 , ersatzlos zu beheben, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde freizumachen vergleiche neuerlich VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2019, Ro 2018/10/0028, Rn. 39, unter Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). 3.
  13. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2334277.2.00

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