Obsah (17)
§ 35Art. 133Art 18§ 5§ 61§ 34Art. 130§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 40§ 22a§ 16§ 17§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW600 2324997-1 Spruch, W600 2324997-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2025 aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (Im Folgenden: PAZ) überstellt.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2025 aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (Im Folgenden: PAZ) überstellt.
- Mit am XXXX 2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen seine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX
- Unter einem beantragte der BF Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren.
- Mit am römisch 40 2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen seine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40
- Unter einem beantragte der BF Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zum bisherigen Verfahren: Der BF stellte am 11.10.2022 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz (DUB-Akt, Abfrageergebnis EURODAC-Datenbank vom 07.08.2025, AS 11f) welcher negativ beschieden wurde. (DUB-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 07.08.2025, AS 17f; Auskunft Deutschland vom 15.08.2025, AS 33 ff). Am XXXX .2025 wurde ein gegen die negative Asylentscheidung des BF in Deutschland anhängiges Rechtsmittelverfahren mit Beschluss des XXXX Verwaltungsgerichtes XXXX aufgrund der Zurücknahme der Klage eingestellt (DUB-Akt, Beschluss XXXX Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX .2025, AS 96 f).Am römisch 40 .2025 wurde ein gegen die negative Asylentscheidung des BF in Deutschland anhängiges Rechtsmittelverfahren mit Beschluss des römisch 40 Verwaltungsgerichtes römisch 40 aufgrund der Zurücknahme der Klage eingestellt (DUB-Akt, Beschluss römisch 40 Verwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 .2025, AS 96 f). Am 07.08.2025 stellte der BF im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tag die Erstbefragung des BF statt (DUB-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 07.08.2025, AS 13 ff). Am 07.08.2025 wurde dem BF schriftlich mitgeteilt, dass das BFA
der Dublin III-VO Konsultationen mit Deutschland führt (DUB-Akt, Mitteilung gem. 28 Abs. 2 AsylG vom 07.08.2025, AS 21) und stellte Österreich am 25.08.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. (DUB-Akt, Wiederaufnahmegesuch des BFA vom 25.08.2025, AS 43 ff)Am 07.08.2025 wurde dem BF schriftlich mitgeteilt, dass das BFA
der Dublin III-VO Konsultationen mit Deutschland führt (DUB-Akt, Mitteilung gem. 28 Absatz 2, AsylG vom 07.08.2025, AS 21) und stellte Österreich am 25.08.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. (DUB-Akt, Wiederaufnahmegesuch des BFA vom 25.08.2025, AS 43 ff) Am 27.08.2025 stimmte Deutschland der Übernahme des BF
Art 18Abs 1 lit d Dublin III-VO explizit zu.
(DUB-Akt, Schriftsatz des Staates Deutschland vom 27.08.2025, AS 51 f).Am 27.08.2025 stimmte Deutschland der Übernahme des BF
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO explizit zu.
(DUB-Akt, Schriftsatz des Staates Deutschland vom 27.08.2025, AS 51 f). Am 09.09.2025 wurde dem BF eine Ladung zur Einvernahme, zum Rückkehrberatungsgespräch, eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG, ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung und das Beiblatt zu den Länderfeststellungen übermittelt (DUB-Akt, Konvolut an Schriftstücken und Zustellschein vom 09.09.2025, AS 55 bis 85).Am 09.09.2025 wurde dem BF eine Ladung zur Einvernahme, zum Rückkehrberatungsgespräch, eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG, ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung und das Beiblatt zu den Länderfeststellungen übermittelt (DUB-Akt, Konvolut an Schriftstücken und Zustellschein vom 09.09.2025, AS 55 bis 85). Am 19.09.2025 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein. Er brachte vor, dass er von XXXX 2025 bis XXXX 2025 im Iran aufhältig gewesen wäre. Als behaupteten Nachweis hierfür legte er ein Konvolut an Beilagen vor (Stellungnahme des BF vom 19.09.2025 samt Beilagen, OZ 6).Am 19.09.2025 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein. Er brachte vor, dass er von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 im Iran aufhältig gewesen wäre. Als behaupteten Nachweis hierfür legte er ein Konvolut an Beilagen vor (Stellungnahme des BF vom 19.09.2025 samt Beilagen, OZ 6). Am 29.09.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (DUB-Akt, Protokoll der Einvernahme vom 29.09.2025, AS 107 ff). Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2025
§ 5Abs. 1 Asyl
G ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages
Art 18Abs.
1 lit d Dublin III-VO Deutschland zuständig ist sowie gegen den BF
§ 61Abs.
1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. (DUB-Akt, Bescheid des BFA vom 01.10.2025, AS 127 ff). Der besagte Bescheid wurde dem BF am 05.10.2025 zugestellt (DUB-Akt, Zustellschein vom 05.10.2025, AS 219).Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2025
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Deutschland zuständig ist sowie gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. (DUB-Akt, Bescheid des BFA vom 01.10.2025, AS 127 ff). Der besagte Bescheid wurde dem BF am 05.10.2025 zugestellt (DUB-Akt, Zustellschein vom 05.10.2025, AS 219). Gegen den Bescheid des BFA vom 01.10.2025 erhob der BF durch seine RV Beschwerde am 09.10.2025, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. (DUB-Akt, Beschwerdeschriftsatz vom 09.10.2025, AS 225 ff; 2322202-1, Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2025, OZ 13) Die besagte Beschwerde wurde vom BFA dem BVwG am 10.10.2025 vorgelegt und langte beim BVwG am 14.10.2025 ein. (2322205-1, Beschwerdevorlage vom 10.10.2025 mit Eingangsvermerk des BVwG vom 14.10.2025, OZ 1)Gegen den Bescheid des BFA vom 01.10.2025 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde am 09.10.2025, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. (DUB-Akt, Beschwerdeschriftsatz vom 09.10.2025, AS 225 ff; 2322202-1, Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2025, OZ 13) Die besagte Beschwerde wurde vom BFA dem BVwG am 10.10.2025 vorgelegt und langte beim BVwG am 14.10.2025 ein. (2322205-1, Beschwerdevorlage vom 10.10.2025 mit Eingangsvermerk des BVwG vom 14.10.2025, OZ 1) Am 22.10.2025 erging durch das BFA gegen den BF ein Festnameauftrag
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke seiner Abschiebung am XXXX 2025. Demnach sollte die Festnahme des BF am XXXX 2025, 06:00 Uhr, erfolgen. (Festnahmeauftrag des BFA vom 22.10.2025, OZ 7).Am 22.10.2025 erging durch das BFA gegen den BF ein Festnameauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke seiner Abschiebung am römisch 40
- Demnach sollte die Festnahme des BF am römisch 40 2025, 06:00 Uhr, erfolgen. (Festnahmeauftrag des BFA vom 22.10.2025, OZ 7). Am 22.10.2025 erging durch das BFA ein Abschiebeauftrag, wonach der BF am XXXX 2025 auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben werden soll. (Abschiebeauftrag des BFA vom 22.10.2025, OZ 7)Am 22.10.2025 erging durch das BFA ein Abschiebeauftrag, wonach der BF am römisch 40 2025 auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben werden soll. (Abschiebeauftrag des BFA vom 22.10.2025, OZ 7) Am XXXX 2025 wurde der BF um 06:25 Uhr an seinem damals gemeldeten Wohnsitz von Polizisten in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 22.10.2025 festgenommen (Anhalteprotokolle LPD XXXX vom XXXX 2025, OZ 12).Am römisch 40 2025 wurde der BF um 06:25 Uhr an seinem damals gemeldeten Wohnsitz von Polizisten in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 22.10.2025 festgenommen (Anhalteprotokolle LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, OZ 12). Am XXXX 2025 wurde der BF vom PAZ XXXX in das PAZ XXXX und am XXXX 2025, 08:40 Uhr, über dem Landweg nach Deutschland überstellt. (Anhaltedatei, OZ 2; Übergabeschein der LPD XXXX vom XXXX 2025, OZ 17)Am römisch 40 2025 wurde der BF vom PAZ römisch 40 in das PAZ römisch 40 und am römisch 40 2025, 08:40 Uhr, über dem Landweg nach Deutschland überstellt. (Anhaltedatei, OZ 2; Übergabeschein der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, OZ 17) Mit am XXXX 2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde einzig gegen die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX
- Zudem wurde Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren beantragt (Beschwerdeschriftsatz vom XXXX 2025, OZ 1). Mit am römisch 40 2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde einzig gegen die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40
- Zudem wurde Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren beantragt (Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 2025, OZ 1). Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am XXXX 2025 vor (OZ 6, OZ 7). Die belangte Behörde gab trotz wiederholter Aufforderung keine Stellungnahme zum Sachverhalt ab. Nach einer Urgenz und gesonderten Anforderung langten am 14.11.2025 und 25.02.2026 weitere Unterlagen ein (OZ 8, OZ 9, OZ 11, OZ 12).Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am römisch 40 2025 vor (OZ 6, OZ 7). Die belangte Behörde gab trotz wiederholter Aufforderung keine Stellungnahme zum Sachverhalt ab. Nach einer Urgenz und gesonderten Anforderung langten am 14.11.2025 und 25.02.2026 weitere Unterlagen ein (OZ 8, OZ 9, OZ 11, OZ 12). 1.
- Weitere Feststellungen: Der volljährige BF stellte unter der Identität XXXX , StA.: Iran, am 07.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der volljährige BF stellte unter der Identität römisch 40 , StA.: Iran, am 07.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF war nicht österreichischer Staatsbürger, er besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er war Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran. Der BF stellte bereits am 11.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und wurde dieser rechtkräftig abgewiesen. Der BF war nicht in Besitz eines Reisepasses. Der BF tauchte in Deutschland am 17.03.2025 unter. Der BF wies von 04.09.2025 bis zu seiner Festnahme am XXXX 2025 durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.Der BF wies von 04.09.2025 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 2025 durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF befand sich beginnend mit 2022 in Deutschland und war dort seit 17.03.2025 untergetaucht. Seit spätestens 07.08.2025 hielt er sich in Österreich auf. Der BF hat den Schengenraum zwischenzeitlich für keinen drei Monate übersteigenden Zeitraum verlassen. Der BF war gesund und haftfähig. Der BF erwies sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten. Der BF wurde im Zuge seiner Festnahme am XXXX 2025 über den Grund selbiger in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich belehrt. Der BF wurde im Zuge seiner Festnahme am römisch 40 2025 über den Grund selbiger in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich belehrt. Er wurde von XXXX 2025, 06:25 Uhr, bis XXXX 2025, 08:40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Er wurde von römisch 40 2025, 06:25 Uhr, bis römisch 40 2025, 08:40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Fremdenrechtsverfahren bzw. Verfahren nach der Dublin III-VO (im Folgenden: DUB-Akt) des BF, in den das Beschwerdeverfahren des BF hinsichtlich der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zum Gegenstand habenden (im Folgenden: 2322202-1) und in den gegenständlichen Gerichtsakt, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz vom XXXX 2025 (vgl. OZ 1). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Fremdenrechtsverfahren bzw. Verfahren nach der Dublin III-VO (im Folgenden: DUB-Akt) des BF, in den das Beschwerdeverfahren des BF hinsichtlich der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zum Gegenstand habenden (im Folgenden: 2322202-1) und in den gegenständlichen Gerichtsakt, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 2025 vergleiche OZ 1). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei). 2.
- Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt des BFA (DUB-Akt), dem gegenständlichen sowie dem die Beschwerde des BF gegen den zurückweisenden Bescheid nach der Dublin III-VO zum Gegenstand habenden (2322202-1) Gerichtsakt sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, SV-Datenbank). Der unter Punkt II.1.
- festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde in seinem Beschwerdeschriftsatz (vgl. OZ 1) ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – nicht behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt des BFA (DUB-Akt), dem gegenständlichen sowie dem die Beschwerde des BF gegen den zurückweisenden Bescheid nach der Dublin III-VO zum Gegenstand habenden (2322202-1) Gerichtsakt sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, SV-Datenbank). Der unter Punkt römisch zwei.1.
- festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde in seinem Beschwerdeschriftsatz vergleiche OZ 1) ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – nicht behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zu den weiteren Feststellungen: Die Feststellung zur Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF nicht vorbrachte minderjährig zu sein. Vielmehr trat der BF unter der oben genannten Identität XXXX , im Jahr 2025 in Österreich auf (vgl. DUB-Akt, AS 13). Auch in den von ihm vorgelegten Dokumenten trat der BF unter jener Identität auf, unter anderem in dem Einstellungsbeschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts (vgl. OZ 6). Eine andere Identität wurde vom BF nicht behauptet und trat auch im Verfahren nicht hervor.Die Feststellung zur Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF nicht vorbrachte minderjährig zu sein. Vielmehr trat der BF unter der oben genannten Identität römisch 40 , im Jahr 2025 in Österreich auf vergleiche DUB-Akt, AS 13). Auch in den von ihm vorgelegten Dokumenten trat der BF unter jener Identität auf, unter anderem in dem Einstellungsbeschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts vergleiche OZ 6). Eine andere Identität wurde vom BF nicht behauptet und trat auch im Verfahren nicht hervor. Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz in Österreich beruht auf dem aufliegenden Antrag im vorgelegten Akt (vgl. DUB-Akt, AS 13 ff).Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz in Österreich beruht auf dem aufliegenden Antrag im vorgelegten Akt vergleiche DUB-Akt, AS 13 ff). Darüber hinaus vermeinte der BF das gesamte Verfahren hindurch, dass er iranischer Staatsangehöriger sei. Er behauptete selbst, dass er nach dem negativen Verfahren in Deutschland in seine Heimat, den Iran, zurückreiste und legte hierfür auch iranische Dokumente vor (vgl. DUB-Akt, AS 93 ff). Das Bestehen einer weiteren Staatsbürgerschaft wurde vom BF nicht behauptet und lassen sich den Akten auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Darüber hinaus vermeinte der BF das gesamte Verfahren hindurch, dass er iranischer Staatsangehöriger sei. Er behauptete selbst, dass er nach dem negativen Verfahren in Deutschland in seine Heimat, den Iran, zurückreiste und legte hierfür auch iranische Dokumente vor vergleiche DUB-Akt, AS 93 ff). Das Bestehen einer weiteren Staatsbürgerschaft wurde vom BF nicht behauptet und lassen sich den Akten auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF in Deutschland ergeben sich aus der Einsicht in das Fremdenregister, der Auskunft der deutschen Behörden vom 15.08.2025 und dem Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts vom XXXX
- Im Schreiben des Deutschen Staates vom 15.08.2025 wird auch angeführt, dass der BF am 17.03.2025 untergetaucht sei. (vgl. DUB-Akt, AS 34, AS 96; OZ 2)Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF in Deutschland ergeben sich aus der Einsicht in das Fremdenregister, der Auskunft der deutschen Behörden vom 15.08.2025 und dem Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts vom römisch 40
- Im Schreiben des Deutschen Staates vom 15.08.2025 wird auch angeführt, dass der BF am 17.03.2025 untergetaucht sei. vergleiche DUB-Akt, AS 34, AS 96; OZ 2) Dass der BF keinen Reisepass besessen hat, beruht auf dem Umstand, dass den vorliegenden Akten die Vorlage eines solchen durch den BF nicht entnommen werden kann und dies vom BF auch nicht behauptet wurde. Vielmehr vermeinte der BF keinen Reisepass mehr zu besitzen (vgl. DUB-Akt, AS 16).Dass der BF keinen Reisepass besessen hat, beruht auf dem Umstand, dass den vorliegenden Akten die Vorlage eines solchen durch den BF nicht entnommen werden kann und dies vom BF auch nicht behauptet wurde. Vielmehr vermeinte der BF keinen Reisepass mehr zu besitzen vergleiche DUB-Akt, AS 16). Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einer Einsichtnahme in das Melderegister des BF (vgl. OZ 2).Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einer Einsichtnahme in das Melderegister des BF vergleiche OZ 2). Dass der BF sich beginnend mit 2022 in Deutschland aufhielt, bis er am 17.03.2025 ebendort untergetaucht ist, beruht auf seiner Antragstellung im deutschen Bundesgebiet und des dort geführten Verfahrens, welches am 02.01.2025 mit Gerichtsbeschluss eingestellt wurde. Deutschland teilte zudem in einer Auskunft im August 2025 mit, dass der BF seit 17.03.2025 untergetaucht sei (vgl. Fremdenregister OZ 2; DUB-Akt, AS 34, AS 96). Dass der BF sich beginnend mit 2022 in Deutschland aufhielt, bis er am 17.03.2025 ebendort untergetaucht ist, beruht auf seiner Antragstellung im deutschen Bundesgebiet und des dort geführten Verfahrens, welches am 02.01.2025 mit Gerichtsbeschluss eingestellt wurde. Deutschland teilte zudem in einer Auskunft im August 2025 mit, dass der BF seit 17.03.2025 untergetaucht sei vergleiche Fremdenregister OZ 2; DUB-Akt, AS 34, AS 96). Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich seit 07.08.2025 beruht auf den Angaben des BF in seiner Erstbefragung vom 07.08.2025 (vgl. DUB-Akt, AS 13 ff).Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich seit 07.08.2025 beruht auf den Angaben des BF in seiner Erstbefragung vom 07.08.2025 vergleiche DUB-Akt, AS 13 ff). Die Feststellung, dass der BF sich keinen drei Monate übersteigenden Zeitraum außerhalb des Schengen-Raums aufhielt, beruht auf folgenden Erwägungen: Der BF brachte zum Beweis seines Aufenthalts im Iran im Jahr 2025 diverse Schriftstücke in Kopie in Vorlage. Keines derselben ließ sich einer Überprüfung hinsichtlich deren Echtheit und Richtigkeit zuführen, zumal sie nicht im Original vorgelegt wurden. Wenn diese, wie eine Rechnung, ein Busticket und ein Postversandnachweis, zwar den Namen des BF enthält, bzw. auf den Namen des BF ausgestellt wurde, kann diesen dennoch nicht entnommen werden, dass vor der Ausstellung selbiger die Identität der Person, welcher die besagten Unterlagen übergeben wurden einer Überprüfung unterzogen wurde. Es ist keinesfalls denkunmöglich, dass eine andere Person als der BF das vorgelegte Busticket unter Angabe des Namens des BF erworben, die Rechnung auf den Namen des BF ausstellen hat lassen sowie den eingeschriebenen Brief für den BF aufgegeben und entgegengenommen haben könnte. Jedoch nicht nur der zweifelhafte Beweiswert der in Kopie vorgelegten Dokumente, sondern auch der Umstand, dass der BF zwar ein Busticket, eine Rechnung und einen digital gespeicherten Postsendungsverlauf vorgelegt hat, jedoch aussagekräftigere Flugtickets oder eine Bestätigung einer österreichischen Vertretungsbehörde im Iran, beispielsweise der Botschaft in Teheran, nicht vorzulegen vermochte, lässt an der Richtigkeit der Erzählung des BF zweifeln. Auch die vom BF vorgelegten E-Mails können grundsätzlich von überall abgesendet worden sein, zumal dazu bloß ein Internetzugang vonnöten und dies an keinen bestimmten Aufenthaltsort gebunden ist. So kann im Ergebnis nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF die zuvor genannten Unterlagen aufbewahren, das Flugticket von seiner behaupteten Rückkehr in den Iran im Jänner 2025 aber nicht aufheben hätte sollen. Unbeschadet dessen, selbst unter der Annahme der Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Beweismittel, wäre nur davon auszugehen gewesen, dass der BF im April 2025 aus Deutschland ausreiste und sich anschließend bis Mai 2025 im Iran aufhielt; er vermochte es jedoch nicht nachzuweisen, sich für mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufgehalten zu haben. In Hinblick auf die Information seitens Deutschlands, dass der BF am 17.03.2025 untergetaucht war, konnte davon ausgegangen werden, dass der BF auf jeden Fall bis zu diesem Zeitpunkt in Deutschland aufhältig war. Die vom BF vorgebrachte Ausreise aus Deutschland am XXXX .2025 auf dem Luftweg (über Istanbul) nach Teheran konnte der BF – wie schon oben ausgeführt – nicht durch die Vorlage eines entsprechenden Flugtickets belegen. Auch brachte der BF vor, dass er sich von der iranischen Botschaft in Frankfurt vor der Ausreise einen Reisepass ausstellen habe lassen, um in seinen Herkunftsstaat fliegen zu können. Bei der – schlepperunterstützten – Einreise nach Österreich im August 2025 gab er wiederum an, dass die iranischen Behörden ihm den Reisepass direkt am Flughafen abgenommen hätten, weshalb er diesen, und damit auch allfällige Einreisevermerke in diesem, nicht vorlegen könne. Das Vorbringen des BF ist insofern nicht nachvollziehbar, zumal es sich als unlogisch erweist, dass dem BF der ihm von seinem Heimatstaat ausgestellte Reisepass unverzüglich nach seiner Rückkehr wieder abgenommen hätte werden sollen. Insbesondere, da der BF keine weiteren Konsequenzen, abgesehen von der Reispassabnahme, und keine nähere Begründung dafür vorbrachte. Unbeschadet dessen, selbst unter der Annahme der Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Beweismittel, wäre nur davon auszugehen gewesen, dass der BF im April 2025 aus Deutschland ausreiste und sich anschließend bis Mai 2025 im Iran aufhielt; er vermochte es jedoch nicht nachzuweisen, sich für mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufgehalten zu haben. In Hinblick auf die Information seitens Deutschlands, dass der BF am 17.03.2025 untergetaucht war, konnte davon ausgegangen werden, dass der BF auf jeden Fall bis zu diesem Zeitpunkt in Deutschland aufhältig war. Die vom BF vorgebrachte Ausreise aus Deutschland am römisch 40 .2025 auf dem Luftweg (über Istanbul) nach Teheran konnte der BF – wie schon oben ausgeführt – nicht durch die Vorlage eines entsprechenden Flugtickets belegen. Auch brachte der BF vor, dass er sich von der iranischen Botschaft in Frankfurt vor der Ausreise einen Reisepass ausstellen habe lassen, um in seinen Herkunftsstaat fliegen zu können. Bei der – schlepperunterstützten – Einreise nach Österreich im August 2025 gab er wiederum an, dass die iranischen Behörden ihm den Reisepass direkt am Flughafen abgenommen hätten, weshalb er diesen, und damit auch allfällige Einreisevermerke in diesem, nicht vorlegen könne. Das Vorbringen des BF ist insofern nicht nachvollziehbar, zumal es sich als unlogisch erweist, dass dem BF der ihm von seinem Heimatstaat ausgestellte Reisepass unverzüglich nach seiner Rückkehr wieder abgenommen hätte werden sollen. Insbesondere, da der BF keine weiteren Konsequenzen, abgesehen von der Reispassabnahme, und keine nähere Begründung dafür vorbrachte. Hingegen legte der BF als Nachweis für seinen Aufenthalt im Iran E-Mails an die deutsche Botschaft in Iran betreffend die Abgabe seines deutschen Ausweises datiert mit 14.04.2025, ein Busticket mit Datum 21.04.2025 lautend auf seinen Namen, eine Rechnung über den Kauf eines Laptops, eines Stuhls und Schreibtisches in XXXX mit Datum 07.05.2025 lautend auf den Namen des BF, sowie eine Empfangsbestätigung betreffend einen eingeschriebenen Brief vom 06.05.2025, vor (vgl. DUB-Akt, AS 100 ff; Übersetzungen in Deutsch, OZ 14). Selbst unter der Annahme, dass die vom BF selbst vorgelegten Unterlagen inhaltlich richtig sind, könnte der BF damit lediglich einen Aufenthalt im Iran von 14.04.2025 bis 07.05.2025 nachweisen. Der BF behauptet in seiner Beschwerde jedoch einen längeren Aufenthalt im Iran, nämlich von Jänner 2025 bis zur Einreise in Österreich. Dies ist – wie auch schon oben ausgeführt – auch vor allem vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der BF gerade für den genannten Zeitraum April bis Mai 2025 diverse Unterlagen (digitale und physische) vorlegen konnte, wie E-Mail Verläufe, Sendungsbestätigungen, Busticket und eine Rechnung; für den darüber hinausgehenden – aber von ihm behaupteten – Zeitraum jedoch gar nichts vorlegen hat können. Keine Flugtickets, Buchungsbestätigungen, Boardingpässe, sonstigen Rechnungen, Bestätigungen oder dergleichen. Im Ergebnis war zum Schluss zu kommen, dass der BF jedenfalls nach seiner Asylantragstellung in Deutschland und seiner Einreise in Österreich keinen drei Monate überschreitenden Zeitraum in seinem Heimatstaat aufhältig war. Hingegen legte der BF als Nachweis für seinen Aufenthalt im Iran E-Mails an die deutsche Botschaft in Iran betreffend die Abgabe seines deutschen Ausweises datiert mit 14.04.2025, ein Busticket mit Datum 21.04.2025 lautend auf seinen Namen, eine Rechnung über den Kauf eines Laptops, eines Stuhls und Schreibtisches in römisch 40 mit Datum 07.05.2025 lautend auf den Namen des BF, sowie eine Empfangsbestätigung betreffend einen eingeschriebenen Brief vom 06.05.2025, vor vergleiche DUB-Akt, AS 100 ff; Übersetzungen in Deutsch, OZ 14). Selbst unter der Annahme, dass die vom BF selbst vorgelegten Unterlagen inhaltlich richtig sind, könnte der BF damit lediglich einen Aufenthalt im Iran von 14.04.2025 bis 07.05.2025 nachweisen. Der BF behauptet in seiner Beschwerde jedoch einen längeren Aufenthalt im Iran, nämlich von Jänner 2025 bis zur Einreise in Österreich. Dies ist – wie auch schon oben ausgeführt – auch vor allem vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der BF gerade für den genannten Zeitraum April bis Mai 2025 diverse Unterlagen (digitale und physische) vorlegen konnte, wie E-Mail Verläufe, Sendungsbestätigungen, Busticket und eine Rechnung; für den darüber hinausgehenden – aber von ihm behaupteten – Zeitraum jedoch gar nichts vorlegen hat können. Keine Flugtickets, Buchungsbestätigungen, Boardingpässe, sonstigen Rechnungen, Bestätigungen oder dergleichen. Im Ergebnis war zum Schluss zu kommen, dass der BF jedenfalls nach seiner Asylantragstellung in Deutschland und seiner Einreise in Österreich keinen drei Monate überschreitenden Zeitraum in seinem Heimatstaat aufhältig war. Wäre der BF bereits ab Ende Jänner 2025 im Iran aufhältig gewesen, dann wäre auch nicht ersichtlich, weshalb er erst Mitte April 2025 die deutsche Botschaft in XXXX kontaktiert haben sollte. Auch seine Angaben, dass er wegen langer Wartezeiten nicht persönlich bei der Botschaft erschienen wäre, sind nicht nachvollziehbar, zumal er nach seinem eigenen Vorbringen etwa sechs Monate lang im Iran aufhältig gewesen sei. So konnte der BF, wie gesagt, etwa die Empfangsbestätigung betreffend einen eingeschriebenen Brief vom 06.05.2025, die offenbar als Textnachricht an sein Handy gesendet wurde und eine Rechnung vom 07.05.2025 vorlegen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt hat der BF überdies explizit angeführt, außer einem Busticket keine weiteren Unterlagen zu haben, die seinen Aufenthalt im Iran belegen würden. Auch die deutschen Behörden gingen letztlich offenkundig nicht davon aus, dass ein Sachverhalt vorgelegen sei, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, ansonsten hätten sie der Wiederaufnahme des BF nicht ausdrücklich zugestimmt.Wäre der BF bereits ab Ende Jänner 2025 im Iran aufhältig gewesen, dann wäre auch nicht ersichtlich, weshalb er erst Mitte April 2025 die deutsche Botschaft in römisch 40 kontaktiert haben sollte. Auch seine Angaben, dass er wegen langer Wartezeiten nicht persönlich bei der Botschaft erschienen wäre, sind nicht nachvollziehbar, zumal er nach seinem eigenen Vorbringen etwa sechs Monate lang im Iran aufhältig gewesen sei. So konnte der BF, wie gesagt, etwa die Empfangsbestätigung betreffend einen eingeschriebenen Brief vom 06.05.2025, die offenbar als Textnachricht an sein Handy gesendet wurde und eine Rechnung vom 07.05.2025 vorlegen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt hat der BF überdies explizit angeführt, außer einem Busticket keine weiteren Unterlagen zu haben, die seinen Aufenthalt im Iran belegen würden. Auch die deutschen Behörden gingen letztlich offenkundig nicht davon aus, dass ein Sachverhalt vorgelegen sei, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, ansonsten hätten sie der Wiederaufnahme des BF nicht ausdrücklich zugestimmt. Die Haftfähigkeit und der Gesundheitszustand des BF beruhen auf dem Umstand, dass vom BF das Vorliegen von Krankheiten und/oder sonstigen körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen nicht behauptet wurden. Auch lassen sich den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen des BF entnehmen. Ferner weist die Anhaltedatei keine Arztbesuche des BF oder dergleichen auf. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zum Ablauf der Festnahme am XXXX 2025 beruhen auf dem Anhalteprotokoll und der dazu gehörigen Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2025 (OZ 12). Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft beruhen auf den zuvor genannten Dokumenten, der polizeilichen Bestätigung der erfolgten Abschiebung des BF im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX 2025 (vgl. OZ 7) sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei (OZ 2).Die Feststellungen zum Ablauf der Festnahme am römisch 40 2025 beruhen auf dem Anhalteprotokoll und der dazu gehörigen Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025 (OZ 12). Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft beruhen auf den zuvor genannten Dokumenten, der polizeilichen Bestätigung der erfolgten Abschiebung des BF im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 2025 vergleiche OZ 7) sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei (OZ 2). Dass der BF im Zuge seiner Festnahme über den Grund selbiger schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache belehrt wurde, erschließt sich aus dem Anhalteprotokoll II und Anzeige der LPD XXXX vom XXXX
- In diesen ist die Belehrung des BF über den Grund seiner Festnahme sowie die Übergabe eines entsprechenden Schriftstückes an den BF vermerkt und hat der BF die Übernahme des Informationsschreibens mit seiner Unterschrift bestätigt. (vgl. OZ 12) Letztlich wurde vom BF bis dato nicht behauptet, keine verständliche Belehrung über den Grund seiner Festnahme erhalten zu haben. Dass der BF im Zuge seiner Festnahme über den Grund selbiger schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache belehrt wurde, erschließt sich aus dem Anhalteprotokoll römisch zwei und Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40
- In diesen ist die Belehrung des BF über den Grund seiner Festnahme sowie die Übergabe eines entsprechenden Schriftstückes an den BF vermerkt und hat der BF die Übernahme des Informationsschreibens mit seiner Unterschrift bestätigt. vergleiche OZ 12) Letztlich wurde vom BF bis dato nicht behauptet, keine verständliche Belehrung über den Grund seiner Festnahme erhalten zu haben. Die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX 2025, 06:25 Uhr, bis XXXX 2025, 08:40 Uhr, beruht auf dem die Festnahme des BF protokollierenden Anhalteprotokoll und der Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2025 (OZ 12), der Bestätigung der erfolgten Abschiebung durch die LPD XXXX (OZ 7) sowie auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft von römisch 40 2025, 06:25 Uhr, bis römisch 40 2025, 08:40 Uhr, beruht auf dem die Festnahme des BF protokollierenden Anhalteprotokoll und der Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025 (OZ 12), der Bestätigung der erfolgten Abschiebung durch die LPD römisch 40 (OZ 7) sowie auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die erfolgte Abschiebung des BF nach Deutschland am XXXX 2025 beruht auf einem entsprechenden polizeilichen als „Übergabeschein“ titulierten Schreiben der LPD XXXX vom XXXX 2025 (vgl. OZ 7).Die erfolgte Abschiebung des BF nach Deutschland am römisch 40 2025 beruht auf einem entsprechenden polizeilichen als „Übergabeschein“ titulierten Schreiben der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025 vergleiche OZ 7).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde): 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ Der mit „Rechte des Festgenommenen“ betitelte § 41 BFA-VG lautet: Der mit „Rechte des Festgenommenen“ betitelte Paragraph 41, BFA-VG lautet: „§ 41.
(1)Jeder
§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.„§ 41.
(1)Jeder
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.“ Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Artikel 1
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“ Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
- a)zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
- b)um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
- c)um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2)Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel 4, Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“ Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2)Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. […]
(4)Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. […]“ Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise: Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.„§ 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
- eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. […]
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. […]“ 3.1.2. Bei Festnahme und gegenständlich angefochtenen Anhaltung handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83).3.1.2. Bei Festnahme und gegenständlich angefochtenen Anhaltung handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83).
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
§ 34leg.cit.
besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurde von Polizeibeamten am XXXX 2025
§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des vom BFA am 22.10.2025 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurde von Polizeibeamten am römisch 40 2025
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des vom BFA am 22.10.2025 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 01.10.2025, dem BF zugestellt am 05.10.2025, der Asylantrag des BF als unzulässig zurückgewiesen, Deutschland für zulässig erklärt und gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dagegen erhob der BF mit beim BFA am 10.10.2025 eingebrachtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde welche nach Vorlage des BFA beim BVwG am 14.10.2025 einlangte. Gegenständlich folgt daraus, dass die vom BFA erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung mit Zustellung an den BF am 05.10.2025
§ 16Abs. 2 Z 1 i
Vm. Abs. 4 erster Satz BFA-VG durchsetzbar wurde.
§ 16Abs.
4 zweiter Satz BFA-VG war die Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedoch bis zum Ablauf des siebten Tages ab Einlagen der Beschwerde des BF beim BVwG (am 14.10.2025), bis Ablauf des 21.10.2025, aufgeschoben war. Seit 22.10.2025 lag letztlich, mangels erfolgter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, eine durchsetz- und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor. Gegenständlich folgt daraus, dass die vom BFA erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung mit Zustellung an den BF am 05.10.2025
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, erster Satz BFA-VG durchsetzbar wurde.
Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG war die Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedoch bis zum Ablauf des siebten Tages ab Einlagen der Beschwerde des BF beim BVwG (am 14.10.2025), bis Ablauf des 21.10.2025, aufgeschoben war. Seit 22.10.2025 lag letztlich, mangels erfolgter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, eine durchsetz- und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA
§ 16Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVw
G
§ 17Abs.
1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVwG
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO angenommen wurde und mit dem das BFA
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung des BF anordnete und feststellte, dass
§ 61Abs.
2 FPG eine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15).Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO angenommen wurde und mit dem das BFA
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des BF anordnete und feststellte, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15). Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren
§ 22aAbs. 1 BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (Vw
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Angesichts der vom BVwG innerhalb der von 7 Tagen ab Beschwerdevorlage
§ 16Abs.
4 BFA-VG nicht erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der von Deutschland bereits am 27.08.2025 ausdrücklich erklärten Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF und der aus der Aktenlage erkennbar bereits geplanten Abschiebung konnte das BFA sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und des Abschiebeauftrages als auch bei der Festnahme und Anhaltung selbst mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen. Zudem war die Frist zur Überstellung iSd. Art 29 Abs. 1 Dublin II-VO von sechs Monaten noch nicht abgelaufen und unterließ es der BF trotz Anordnung zur Außerlandesbringung fristgerecht nach Deutschland zu reisen, womit auch der Abschiebetatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt war. Angesichts der vom BVwG innerhalb der von 7 Tagen ab Beschwerdevorlage
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der von Deutschland bereits am 27.08.2025 ausdrücklich erklärten Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF und der aus der Aktenlage erkennbar bereits geplanten Abschiebung konnte das BFA sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und des Abschiebeauftrages als auch bei der Festnahme und Anhaltung selbst mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen. Zudem war die Frist zur Überstellung iSd. Artikel 29, Absatz eins, Dublin II-VO von sechs Monaten noch nicht abgelaufen und unterließ es der BF trotz Anordnung zur Außerlandesbringung fristgerecht nach Deutschland zu reisen, womit auch der Abschiebetatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt war. Hierbei sei auch angemerkt, dass der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorliegt.Hierbei sei auch angemerkt, dass der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorliegt. Dahingehend ist (weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme und) die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft zu beanstanden. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde am XXXX 2025, 06:25 Uhr, festgenommen und befand sich bis XXXX 2025, 08:40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Außerlandesbringung der BF auf dem Landweg nach Deutschland erfolgte. Seine Anhaltedauer verblieb, trotz der organisatorisch notwendigen Überstellung des BF in unterschiedliche PAZ zum Zwecke seiner Verbringung nach Deutschland über den Landweg, somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist und lagen im konkreten Fall keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung beeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF während seiner Anhaltung vor. Der BF wurde am römisch 40 2025, 06:25 Uhr, festgenommen und befand sich bis römisch 40 2025, 08:40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Außerlandesbringung der BF auf dem Landweg nach Deutschland erfolgte. Seine Anhaltedauer verblieb, trotz der organisatorisch notwendigen Überstellung des BF in unterschiedliche PAZ zum Zwecke seiner Verbringung nach Deutschland über den Landweg, somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist und lagen im konkreten Fall keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung beeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF während seiner Anhaltung vor. Aus der Aktenlage ist zudem klar erkennbar, dass der BF hinsichtlich der Gründe der Festnahme belehrt und ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde. Zum Vorbringen, wonach keine Fluchtgefahr vorgelegen wäre, ist festzuhalten, dass Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens die Überprüfung der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (nicht Schubhaft) ist, weshalb dieses im Zusammenhang mit der Festnahme und Anhaltung erstattete Vorbringen in der Beschwerdeschrift im konkreten Fall ins Leere gehen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX 2025 war daher
§ 22aAbs.
1 Z 2 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 2025 war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. Kostenersatz:3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. Kostenersatz: § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
§ 35Vw
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Bei einer Festnahme und Anordnung sowie Vollzug der Schubhaft handelt es sich nicht um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung und liegen dementsprechend zwei unterschiedliche, trennbare „Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ vor, die getrennt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind und auch jeweils einen eigenen Kostenausspruch auslösen (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113, 31.07.2018, Ro 2016/21/0014). Bei einer Festnahme und Anordnung sowie Vollzug der Schubhaft handelt es sich nicht um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung und liegen dementsprechend zwei unterschiedliche, trennbare „Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ vor, die getrennt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind und auch jeweils einen eigenen Kostenausspruch auslösen vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113, 31.07.2018, Ro 2016/21/0014). Im gegenständlichen Verfahren wurde nur vom BF Kostenersatz begehrt. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Ersatz der Kosten. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Aufgrund der Nichtbeantragung des Kostenersatzes waren der belangten Behörde, als obsiegende Partei, jedoch keine Kosten zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegene Parteien
§ 35Vw
GVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Parteien
Paragraph 35, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde sowie der Stellungnahme des BFA geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – in der Vergangenheit gelegenen und rückwirkend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde sowie der Stellungnahme des BFA geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – in der Vergangenheit gelegenen und rückwirkend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W600.2324997.1.00