2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen. IV. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens; er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Dass er über ein sonstiges Aufenthaltsrecht im Europäischen Wirtschaftsraum verfügen würde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.06.2024 wurde er als Zusteller für einen Lieferservice auf einem Fahrrad von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, wobei er behauptete, Tourist zu sein. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert. Am selben Tag stellte er im Rahmen einer Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.06.2024 wurde er als Zusteller für einen Lieferservice auf einem Fahrrad von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, wobei er behauptete, Tourist zu sein. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 eingeliefert. Am selben Tag stellte er im Rahmen einer Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.10.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Landespolizeidirektion (LPD) Wien eine Ladung für den 02.12.2024, um diese dem Beschwerdeführer zuzustellen. Die Verständigung über die Hinterlegung der Ladung wurde am 10.10.2024 an der Obdachlosenunterkunft, an der der Beschwerdeführer im Zeitraum 02.07.2024–07.01.2025 gemeldet war, hinterlegt. Die Ladung wurde vom Beschwerdeführer bis 31.10.2024 nicht behoben. Der Sozialbetreuer in der Obdachlosenunterkunft gab am 31.10.2024 dazu an, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 23.09.2024 anwesend gewesen sei und er normalerweise im Vierwochenrhythmus seine Post abgeholt hätte. Mit Bescheid vom 07.11.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.06.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II), erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte ihm gem. § 55 Abs. 1–3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 07.11.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.06.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt römisch vier), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte ihm gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde am 07.11.2024 rechtsrichtig durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 05.12.2024 unbekämpft in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund dieses Bescheides gehalten gewesen, bis zum 19.12.2024 aus Österreich auszureisen. Der Beschwerdeführer war seit dem 20.02.2025 wieder an der Obdachlosenunterkunft gemeldet. Das BFA übermittelte ihm an diese Adresse am 07.10.2025 eine Ladung für ein Rückkehrberatungsgespräch bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) am 22.10.
4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet,
2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3 und 9 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von Fluchtgefahr aus, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen seine Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), er leistete ihm zugestellten Ladungsbescheiden i. S. d. § 46 Abs. 2a f. FPG keine Folge (§ 76 Abs. 3 Z. 1a FPG), es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z. 3 FPG) und auf Grund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen, zumal der in der Beschwerdeverhandlung vernommene Zeuge ausdrücklich angegeben hat, der Beschwerdeführer könnte längstens für drei Wochen bei ihm Unterkunft nehmen (vgl. zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das durch Untertauchen darauf gerichtet war, sich behördlichem Zugriff zu entziehen, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3 und 9 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von Fluchtgefahr aus, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen seine Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er leistete ihm zugestellten Ladungsbescheiden i. S. d. Paragraph 46, Absatz 2 a, f. FPG keine Folge (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG), es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und auf Grund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen, zumal der in der Beschwerdeverhandlung vernommene Zeuge ausdrücklich angegeben hat, der Beschwerdeführer könnte längstens für drei Wochen bei ihm Unterkunft nehmen vergleiche zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das durch Untertauchen darauf gerichtet war, sich behördlichem Zugriff zu entziehen, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb einiger Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der voraussichtlichen Verfahrensdauer – gemessen an der Frist von 18 Monaten im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann: Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Kooperationsbereitschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ist der Beschwerdeführer für eine allfällige überdurchschnittlich lange Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich.Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb einiger Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der voraussichtlichen Verfahrensdauer – gemessen an der Frist von 18 Monaten im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann: Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Kooperationsbereitschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ist der Beschwerdeführer für eine allfällige überdurchschnittlich lange Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich. Der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wurde amtsärztlich begutachtet und ihm steht auch weiterhin im Stande der Schubhaft medizinische Kontrolle zur Verfügung, während dies beim nicht krankenversicherten Beschwerdeführer auf freiem Fuß keinesfalls gewährleistet wäre. Seine Leiden können während der Anhaltung in Schubhaft adäquat behandelt werden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, seine Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Untertauchen, mangelnde Mitwirkung im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz, Nichtannahme von behördlichen Poststücken etc.) schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Dass das BFA in der rechtlichen Ausführung des Bescheides im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen konnte, kann nicht zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides führen, weil der Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Inschubhaftnahme am 17.03.2026 angegeben hat, gesund zu sein, und das BFA auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Sinne der in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Herzprobleme hatte. Zu II: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Zu III und IV:Zu römisch drei und IV: Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen. Zu B:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W609.2339400.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.