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{'item': 'W609 2339400-1'}

Obsah (6)§ 76§ 22aArt. 133§ 57§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2026 GeschäftszahlW609 2339400-1 Spruch, W609 2339400-1/22E Schriftliche Ausfertigung des am 25.03.2026 mündlich verkündeten Erkenn

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen. IV. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens; er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Dass er über ein sonstiges Aufenthaltsrecht im Europäischen Wirtschaftsraum verfügen würde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.06.2024 wurde er als Zusteller für einen Lieferservice auf einem Fahrrad von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, wobei er behauptete, Tourist zu sein. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert. Am selben Tag stellte er im Rahmen einer Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.06.2024 wurde er als Zusteller für einen Lieferservice auf einem Fahrrad von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, wobei er behauptete, Tourist zu sein. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 eingeliefert. Am selben Tag stellte er im Rahmen einer Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.10.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Landespolizeidirektion (LPD) Wien eine Ladung für den 02.12.2024, um diese dem Beschwerdeführer zuzustellen. Die Verständigung über die Hinterlegung der Ladung wurde am 10.10.2024 an der Obdachlosenunterkunft, an der der Beschwerdeführer im Zeitraum 02.07.2024–07.01.2025 gemeldet war, hinterlegt. Die Ladung wurde vom Beschwerdeführer bis 31.10.2024 nicht behoben. Der Sozialbetreuer in der Obdachlosenunterkunft gab am 31.10.2024 dazu an, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 23.09.2024 anwesend gewesen sei und er normalerweise im Vierwochenrhythmus seine Post abgeholt hätte. Mit Bescheid vom 07.11.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.06.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II), erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte ihm gem. § 55 Abs. 1–3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 07.11.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.06.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt römisch vier), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte ihm gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde am 07.11.2024 rechtsrichtig durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 05.12.2024 unbekämpft in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund dieses Bescheides gehalten gewesen, bis zum 19.12.2024 aus Österreich auszureisen. Der Beschwerdeführer war seit dem 20.02.2025 wieder an der Obdachlosenunterkunft gemeldet. Das BFA übermittelte ihm an diese Adresse am 07.10.2025 eine Ladung für ein Rückkehrberatungsgespräch bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) am 22.10.

  1. Dieser Ladung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Am 03.11.2025 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Ein Ladungsbescheid für den 03.12.2025 für ein Interview bei der indischen Delegation konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Auch der neuerliche Versuch, dem Beschwerdeführer einen Ladungsbescheid für 14.01.2026 zuzustellen, blieb ohne Erfolg. Am 03.02.2026 wurde er von der Obdachlosenadresse beim Verein Ute Bock wieder abgemeldet. Am 16.03.2026 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle von Organen der LPD Wien aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Im Zuge der Festnahme machte der Beschwerdeführer keine Angaben zur Frage, wo sich seine Wohnung oder seine Dokumente befinden würden.Am 16.03.2026 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle von Organen der LPD Wien aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Im Zuge der Festnahme machte der Beschwerdeführer keine Angaben zur Frage, wo sich seine Wohnung oder seine Dokumente befinden würden. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ordnete das BFA gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ordnete das BFA gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Er wird seit 17.03.2026, 14:20 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer legte bislang keine Unterlagen vor. Das BFA hatte am 14.11.2025 bei der Botschaft der Republik Indien einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer eingebracht. Er war zur Teilnahme an einem Interview am 03.12.2025 und 14.01.2026 bei der indischen Delegation vorgeladen gewesen; den Ladungsbescheiden war er nicht nachgekommen. Der nächste Vorführungstermin soll am 01.04.2026 stattfinden. Da der Beschwerdeführer keine persönlichen Dokumente vorgelegt hat und bislang nur eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft erkennen lässt, ist eine Rückmeldung seitens der zuständigen indischen Behörden derzeit nicht fristgebunden. Selbst bei Vorliegen korrekter und vollständiger Angaben nimmt die Identifizierung durch die indischen Behörden erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Monaten, in der Regel etwa sechs bis zwölf Monate, in Anspruch. Das BFA pflegt eine gute und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den zuständigen indischen Vertretungsbehörden, im Rahmen derer regelmäßig Vorführtermine durchgeführt werden. Seit dem 01.09.2023 ist das Abkommen über Migration und Mobilität zwischen Österreich und Indien in Kraft. Die indische Botschaft stellt Heimreisezertifikate aus, es finden regelmäßige Abschiebungen nach Indien statt; im Jahr 2025 wurden 44 Heimreisezertifikate ausgestellt. Nach Erhalt der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt die Veranlassung der Flugbuchung. Die Ausstellung des Heimreisezertifikats durch die indische Botschaft erfolgt im Anschluss üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von ca. zwei Wochen, wobei Abweichungen aufgrund der organisatorischen Abläufe der Botschaft nicht ausgeschlossen sind. Der Beschwerdeführer war noch nie an einer ordentlichen Meldeadresse gemeldet oder nachweislich wohnhaft. Er war bloß an einer postalischen Obdachlosenadresse gemeldet. Er entzog sich seinem Verfahren betreffend einen Antrag auf internalen Schutz und hat auf Ladungen nicht reagiert. Die LPD Wien teilte dem BFA mit Schreiben vom 31.10.2024 nach Erhebungen mit, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen keine Post mehr an seiner Obdachlosenmeldeadresse abgeholt hat. Daraufhin wurde der Bescheid vom 07.11.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Ab 20.02.2025 war der Beschwerdeführer wieder an der Obdachlosenunterkunft gemeldet. Es wurde zwei Mal erfolglos versucht, ihm Ladungsbescheide zuzustellen. Der Sozialarbeiter der Unterkunft des Vereins Ute Bocke teilte den Beamten der LPD Wien mit, dass er sich bereits seit einigen Wochen nicht mehr melde und keine Post mehr behebe. Der Beschwerdeführer nahm an den Interviewterminen bei der indischen Delegation am 03.12.2025 und 14.01.2026 nicht teil. Es steht nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist. Angesichts des konsequenten Untertauchens in der Vergangenheit ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Enthaftung Verpflichtungen eines allfälligen gelinderen Mittels nicht Folge leisten und sich nicht den Behörden für das Verfahren zur Sicherung seiner Außerlandesbringung zur Verfügung halten würde. Er ist nicht rückkehrwillig. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine längerfristige Unterkunft zur Verfügung steht, in der er länger als drei Wochen wohnen kann. Der Beschwerdeführer, der seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanzierte, ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Derzeit versucht er, sich mittels eines Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen. Der haftfähige Beschwerdeführer steht aufgrund von Herzproblemen unter ärztlicher Kontrolle im PAZ. In der Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2026 gab er an, gesund zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.03.2026 sowie aus dem persönlichen Eindruck, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Dass der Bescheid vom 07.11.2024 am 07.11.2024 rechtsrichtig durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, ergibt sich daraus, dass das BFA durch Organe der LPD Wien Nachforschungen zur Abgabestelle des Beschwerdeführers durchführte. Dabei stellte sich heraus, dass dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse keine behördlichen Poststücke zugestellt werden können. Auch sonst ergibt sich nicht aus dem Akteninhalt, dass am 07.11.2024 eine Abgabestelle i. S. d. § 8 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte können. Zudem konnte in der Beschwerdeverhandlung über die Rechtsgültigkeit der Zustellung durch Hinterlegung im Akt Konsens hergestellt werden.Dass der Bescheid vom 07.11.2024 am 07.11.2024 rechtsrichtig durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, ergibt sich daraus, dass das BFA durch Organe der LPD Wien Nachforschungen zur Abgabestelle des Beschwerdeführers durchführte. Dabei stellte sich heraus, dass dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse keine behördlichen Poststücke zugestellt werden können. Auch sonst ergibt sich nicht aus dem Akteninhalt, dass am 07.11.2024 eine Abgabestelle i. S. d. Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte können. Zudem konnte in der Beschwerdeverhandlung über die Rechtsgültigkeit der Zustellung durch Hinterlegung im Akt Konsens hergestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich in der Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2026, im Rückkehrberatungsgespräch am 19.03.2026 bei der BBU und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rückkehrwillig gezeigt. Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers kann insgesamt auf dessen Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Enthaftung dem weiteren Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und seiner Außerlandesbringung durch Untertauchen entziehen wird, um eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. Dass er seine Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu behindern beabsichtigt, hat er durch Untertauchen, mangelnde Mitwirkung im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz und die Nichtannahme von behördlichen Poststücken in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt. Dass die an den Beschwerdeführer gerichteten Poststücke von Dritten unterdrückt wurden, wie von ihm in der Beschwerdeverhandlung behauptet, ist vor dem Hintergrund der eindeutigen aktenkundigen Polizeiberichte, wonach Sozialarbeiter konkret befragt wurden, ob der Beschwerdeführer an ihn adressierte Poststücke abgeholt habe, als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung thematisierten illegalen Reisetätigkeit im Schengenraum ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Enthaftung nicht für eine Abschiebung zur Verfügung halten würde. Die Feststellungen zur möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikats und dem diesbezüglichen Verfahrensstand gründen auf den im Verfahren vom Referat II/B der Direktion des BFA eingeholten Informationen. Der in Beschwerde beantragte Zeuge hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht länger als drei Wochen bei ihm Unterkunft nehmen könnte. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine längerfristige Unterkunft, an der er länger als drei Wochen wohnen könnte, zur Verfügung stünde. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine amtsärztliche Befundung ein, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt haft-, einvernahme- und transportfähig ist. Von seinen Herzproblemen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung berichtet.
  3. Rechtlich folgt: Zu A: Zu I:

§ 76Abs.

4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67FPG gefährdet, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vermögen Fluchtgefahr an sich zu begründen (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  4. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  5. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG; vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.). Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z.
  6. und Abs. 3 leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  7. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  8. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  9. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder
  10. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 3, leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  11. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  12. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  13. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13, FPG) widersetzt oder
  14. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3 und 9 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von Fluchtgefahr aus, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen seine Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), er leistete ihm zugestellten Ladungsbescheiden i. S. d. § 46 Abs. 2a f. FPG keine Folge (§ 76 Abs. 3 Z. 1a FPG), es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z. 3 FPG) und auf Grund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen, zumal der in der Beschwerdeverhandlung vernommene Zeuge ausdrücklich angegeben hat, der Beschwerdeführer könnte längstens für drei Wochen bei ihm Unterkunft nehmen (vgl. zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das durch Untertauchen darauf gerichtet war, sich behördlichem Zugriff zu entziehen, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3 und 9 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von Fluchtgefahr aus, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen seine Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er leistete ihm zugestellten Ladungsbescheiden i. S. d. Paragraph 46, Absatz 2 a, f. FPG keine Folge (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG), es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und auf Grund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen, zumal der in der Beschwerdeverhandlung vernommene Zeuge ausdrücklich angegeben hat, der Beschwerdeführer könnte längstens für drei Wochen bei ihm Unterkunft nehmen vergleiche zu den einzelnen Tatbeständen VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das durch Untertauchen darauf gerichtet war, sich behördlichem Zugriff zu entziehen, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb einiger Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der voraussichtlichen Verfahrensdauer – gemessen an der Frist von 18 Monaten im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann: Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Kooperationsbereitschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ist der Beschwerdeführer für eine allfällige überdurchschnittlich lange Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich.Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb einiger Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der voraussichtlichen Verfahrensdauer – gemessen an der Frist von 18 Monaten im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann: Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Kooperationsbereitschaft im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ist der Beschwerdeführer für eine allfällige überdurchschnittlich lange Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft selbst verantwortlich. Der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wurde amtsärztlich begutachtet und ihm steht auch weiterhin im Stande der Schubhaft medizinische Kontrolle zur Verfügung, während dies beim nicht krankenversicherten Beschwerdeführer auf freiem Fuß keinesfalls gewährleistet wäre. Seine Leiden können während der Anhaltung in Schubhaft adäquat behandelt werden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, seine Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Untertauchen, mangelnde Mitwirkung im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz, Nichtannahme von behördlichen Poststücken etc.) schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Dass das BFA in der rechtlichen Ausführung des Bescheides im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen konnte, kann nicht zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides führen, weil der Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Inschubhaftnahme am 17.03.2026 angegeben hat, gesund zu sein, und das BFA auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Sinne der in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Herzprobleme hatte. Zu II: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Zu III und IV:Zu römisch drei und IV: Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen. Zu B:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W609.2339400.1.00

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