Obsah (13)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2026 GeschäftszahlG303 2305521-1 Spruch, G303 2305521-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert. Dieser wurde zuletzt am 11.11.2021 ausgestellt.
- Er brachte am 04.04.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Dem Antrag war eine ärztliche Bestätigung vom 22.03.2024 angeschlossen. 2. Er brachte am 04.04.2024 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag war eine ärztliche Bestätigung vom 22.03.2024 angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Mit handschriftlichem Schreiben vom 23.03.2024, eingelangt am 03.04.2024, beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in seinen Behindertenpass.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.04.2024 und 19.05.2024 wurde der BF um Übersendung aktueller Facharztbefunde ersucht. Am 22.07.2024 langte ein Ambulanzbefund des BF vom 30.04.2024 bei der belangten Behörde ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 4.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.10.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ), wurden nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.10.2024 folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: 4.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.10.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ), wurden nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.10.2024 folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:, 1 Neurotische Persönlichkeitsstörung mit Aggressionsneigung und chronischer Depression 2 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt und Stentsetzung sowie mäßiggradiger chronischer Herzschwäche 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mittelgradiger Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfallserscheinungen 4 Degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks mit mittel- bis hochgradiger Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung Betreffend die beantragten und verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragungen wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten: Bei degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenks und der Wirbelsäule bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Funktion eines Beines. Bei koronarer Herzkrankheit mit mäßiggradiger chronischer Herzschwäche bestehe eine mäßiggradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, aber keine erhebliche. Die Gehfunktion sei damit mittelgradig eingeschränkt, aber nicht erheblich. Eine kurze Wegstrecke und Stufen würden selbstständig bewältigt werden können sowie das Hinsetzen und Aufstehen. Die neurotische Persönlichkeitsstörung und die chronische Depression hätten keinen Einfluss auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar. Des Weiteren bestehe keine Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhles, keine Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung und keine Taubblindheit. Zur Fortbewegung im öffentlichen Bereich werde nicht ständig die Hilfe einer zweiten Person benötigt, auch nicht zur Orientierung und zur Vermeidung einer Eigengefährdung. Damit bestehe kein Bedarf einer ständigen Begleitperson.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2024 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass derzeit nicht vorliegen würden. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen und Beweismittel vorzulegen. 5.
- Im Rahmen des Parteiengehörs langte am 05.11.2024 ein handschriftliches Schreiben des BF vom 03.11.2024 bei der belangten Behörde ein. Darin führt der BF zusammengefasst Folgendes aus: Er brauche seit geraumer Zeit eine Begleitperson, da seine Beweglichkeit drastisch eingeschränkt sei. Er könne sein rechtes Knie und seine rechte Hüfte nicht mehr belasten, da er oft einknicke und beträchtliche Schmerzen habe. Im August 2024 habe er einen massiven Hinterwandherzinfarkt gehabt; seine Herzleistung habe nur mehr circa 10 % betragen. Durch die Medikamente, die er vermutlich bis zu seinem Lebensende nehmen müsse, habe sich die Situation ein wenig gebessert. Er habe in seinem Leben schon viele Tiefschläge erlitten und sei daher keineswegs wehleidig und auch nicht besonders schmerzempfindlich. Deswegen glaube man bei der oberflächlichen Beurteilung immer, dass er sehr robust und gesund sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Er benötige ständig eine Begleitperson und Hilfe und somit auch einen Parkausweis für Behinderte, weil er nur mehr sehr kurze Strecken gehen könne.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2024 wurde der BF um Übersendung eines Befundes zum angegebenen Hinterwandinfarkt sowie eines aktuellen orthopädischen Befundes ersucht. Am 17.11.2024 langte diesbezüglich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
- Die belangte Behörde holte aufgrund der neu vorgelegten Befunde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.11.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Befunden und den angeführten Einwendungen keine wesentliche Änderung der einzelnen Gesundheitsschädigungen und damit keine Änderung der Einschätzung ergebe.
- Die belangte Behörde holte aufgrund der neu vorgelegten Befunde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.11.2024 (vidiert am selben Tag von Dr. römisch 40 ) ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Befunden und den angeführten Einwendungen keine wesentliche Änderung der einzelnen Gesundheitsschädigungen und damit keine Änderung der Einschätzung ergebe.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2024 wurden die Anträge des BF vom 18.10.2021 (gemeint wohl: 03.04.2024 und 04.04.2024) auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragungen nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und die Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständlichen Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ relevant sind, angeführt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragungen nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und die Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständlichen Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ relevant sind, angeführt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit handschriftlichem Schreiben, eingelangt am 20.12.2024, fristgerecht Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst aus, dass er Anfang August 2024 einen schweren Herzinfarkt gehabt habe, er habe Stents etc. bekommen und müsse wahrscheinlich bis zu seinem Lebensende Medikamente nehmen, die ihn nicht nur physisch, sondern auch psychisch sehr beeinflussen würden. Seine rechte Hüfte und sein rechtes Knie seien in einem sehr schlechten Zustand; er könne sich nur schwer und mit Hilfe eines Gehstockes bzw. Rollators fortbewegen. Bergauf gehen und Stiegen steigen sei fast unmöglich. Beim Anziehen brauche er Hilfe; auch könne er ohne Hilfe kaum vom Boden aufstehen, da seine Kraft bzw. Energie einfach nicht mehr ausreichend sei. Er sei psychisch an einem absoluten Tiefpunkt und depressiv und verzweifelt, da er vor ein oder zwei Jahren noch alles selbst erledigen habe können, dies sei aber nunmehr nicht möglich. Er benötige ständig eine Begleitperson.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 10.01.2025 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 11.
- Im Sachverständigengutachten vom 26.09.2025 wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF im Rahmen eines Hausbesuchs am selben Tag, folgende Funktionseinschränkungen festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:, 1 Neurotische Persönlichkeitsstörung mit Aggressionsneigung und chronischer Depression (keine fachärztlichen Befunde vorliegend, keine Medikation oder Therapie etabliert) 2 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt und Stenteinsetzung sowie mäßiggradiger chronischer Herzschwäche 3 Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule mit mittelgradiger Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung der Hals- und Lendenwirbelsäule, anamnestisch Kribbelparästhesien, sonst keine neurologischen Ausfälle, keine radiologischen oder orthopädischen Befunde vorliegend, keine Claudicatio spinalis 4 Abnützungsbedingte Veränderungen der Gelenke, insbesondere des rechten Hüftgelenks mit mittel- bis hochgradiger Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung, Kniebeschwerden rechts (keine Befunde nach 2020) mitberücksichtigt, therapeutische Reserve erhalten (medikamentös, OP) Betreffend die beantragten Zusatzeintragungen wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es würden keine Einschränkungen der Mobilität bestehen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters bestünden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten lägen nicht vor; seitens der Wirbelsäule lägen keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden, vor. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit würden nicht vorliegen. Als Referenz für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke gelte eine Entfernung von 300 Metern (aus eigener Kraft, gegebenenfalls unter Verwendung von einfachen Hilfsmitteln), einem Aktionsradius von 10 Minuten entsprechend. Dies sei aus medizinischer Sicht zumutbar, ungeachtet der glaubhaft bestehenden maßgeblichen Beeinträchtigungen im Alltag. Eine schwere Gangstörung mit Gangunsicherheit und Sturzneigung liege ebenfalls nicht vor. Im Vergleich zu den von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten sei keine abweichende Einschätzung getroffen worden, weder in Hinblick auf die Einschätzung der einzelnen Gesundheitsstörungen, noch im Hinblick auf die Bewertung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" sowie der Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson".
- Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 13.10.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.12. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 13.10.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 12.
- Die belangte Behörde erstattete dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. Im Rahmen des Parteiengehörs langte am 23.10.2025 ein handschriftliches Schreiben des BF ein. Darin führt er zusammengefasst Folgendes aus: Obwohl er bereits mehrfach gutachterlich untersucht worden sei, würden die Sachverständigen immer wieder zur subjektiven Einschätzung kommen, dass es ihm noch „gut gehe“. Er sitze schließlich noch nicht im Rollstuhl und könne noch lachen. Die Wahrheit sei aber, dass es ihm physisch und psychisch nicht gut gehe. Nach einem erlittenen Hinterwandinfarkt im August 2024 sei er nicht mehr in der Lage die Dinge, die er vor zwei Jahren noch machen habe können (Gartenarbeit, größere Einkäufe, Gehen ohne Hilfsmittel, Stiegen steigen), zu bewerkstelligen. Er würde nicht um einen Parkausweis ansuchen, wenn er einen solchen nicht benötigen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Neurotische Persönlichkeitsstörung mit Aggressionsneigung und chronischer Depression ohne etablierte Medikation oder Therapie - Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt und Stenteinsetzung sowie mäßiggradiger chronischer Herzschwäche - Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule mit mittelgradiger Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle - Abnützungsbedingte Veränderungen der Gelenke, insbesondere des rechten Hüftgelenks mit mittel- bis hochgradiger Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung sowie Kniebeschwerden rechts Beim BF stehen die abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Gelenke, insbesondere des rechten Hüftgelenks sowie die Kniebeschwerden rechts im Vordergrund. Der BF gab bei seiner persönlichen Untersuchung am 26.09.2025 an, dass bei ihm Kribbelparästhesien vorliegen würden, sonst sind keine neurologischen Ausfälle belegt. Insbesondere liegt keine Einengung des Spinalkanals (Claudicatio spinalis) vor. In Bezug auf die abnützungsbedingten Veränderungen der Gelenke ist festzustellen, dass eine therapeutische Reserve in Form von Medikation bzw. entsprechenden Operationen vorhanden ist. Der BF geht im Haus mit Gehstock. Die Verwendung eines Gehbehelfs ist dem BF auch zumutbar. Im freien Gang zeigt sich ein Schonhinken rechts, jedoch kein Insuffizienzhinken. Eine schwere Gangstörung mit Gangunsicherheit und Sturzneigung liegt nicht vor. Die Funktionen der unteren Extremitäten des BF sind daher nicht erheblich eingeschränkt. Trotz der koronaren Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt und Stenteinsetzung sowie mäßiggradiger chronischer Herzschwäche ist die körperliche Belastbarkeit des BF nicht erheblich eingeschränkt. Die kardiale Belastungsbreite ist ausreichend. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft – allenfalls unter Verwendung eines einfachen Gehbehelfs (z.B. eines Gehstockes) - selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist selbstständig möglich und der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Auch die Hantierfunktion ist ausreichend. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen der psychologischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF festgestellt werden. Der BF ist weiters nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Er ist weder blind oder hochgradig sehbehindert, noch ist er taubblind. Der BF ist nicht derart bewegungseingeschränkt, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Beim BF liegen keine kognitiven Einschränkungen vor, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe durch eine zweite Person bedürfen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.09.2025, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.09.2025, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Insgesamt konnte dadurch zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragten Zusatzeintragungen genannt sind, im geforderten Ausmaß (erheblich bzw. hochgradig), insbesondere keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit, vorliegen. Es konnten auch keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität medizinisch objektiviert werden. Als Referenz für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke gilt eine Entfernung von etwa 300 Metern (aus eigener Kraft, gegebenenfalls unter Verwendung von einfachen Hilfsmitteln), einem Aktionsradius von 10 Minuten entsprechend. Dies ist dem BF zumutbar, ungeachtet der glaubhaft bestehenden maßgeblichen Beeinträchtigungen im Alltag. Eine schwere Gangstörung mit Gangunsicherheit und Sturzneigung konnte im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht festgestellt werden. Im Rahmen ihres Haubesuches am 26.09.2025 erhob die vom erkennenden Gericht beigezogene Sachverständige im klinischen Status, dass sich der BF in seinem Haus mit einem Gehstock, deren Verwendung aus medizinischer Sicht zumutbar ist, fortbewegt. Im freien Gang zeigte sich ein Schonhinken rechts, jedoch kein Insuffizienzhinken. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren darauf. Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr. XXXX in den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, diesbezüglich bestätigt.Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr. römisch 40 in den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, diesbezüglich bestätigt. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Ausführungen in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.03.2024, wonach aufgrund der Coxarthrose sowie der arthrotischen Prozesse in beiden unteren Extremitäten eine progredierende Mobilitätseinschränkung vorliege und daher für den BF öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar seien und er eine private Begleitung benötige, festzuhalten, dass diese Schlussfolgerung mangels näherer Begründung und Erhebung bzw. Wiedergabe eines Klinischen Status – Fachstatus nicht ausreichend nachvollziehbar ist. In Gesamtbetrachtung kommt daher diesem ärztlichen Attest, welches einer schlüssigen Begründung und daher auch Nachvollziehbarkeit entbehrt, nicht jener Beweiswert zu, wie den von Seiten der belangten Behörde eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer umfassenden Statuserhebung erstellten – Sachverständigengutachten, welche im Ergebnis durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX bestätig wurden. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Ausführungen in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.03.2024, wonach aufgrund der Coxarthrose sowie der arthrotischen Prozesse in beiden unteren Extremitäten eine progredierende Mobilitätseinschränkung vorliege und daher für den BF öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar seien und er eine private Begleitung benötige, festzuhalten, dass diese Schlussfolgerung mangels näherer Begründung und Erhebung bzw. Wiedergabe eines Klinischen Status – Fachstatus nicht ausreichend nachvollziehbar ist. In Gesamtbetrachtung kommt daher diesem ärztlichen Attest, welches einer schlüssigen Begründung und daher auch Nachvollziehbarkeit entbehrt, nicht jener Beweiswert zu, wie den von Seiten der belangten Behörde eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer umfassenden Statuserhebung erstellten – Sachverständigengutachten, welche im Ergebnis durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 bestätig wurden. Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre. Es bestehen laut den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. KROEMER keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Seitens der Wirbelsäule liegt keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden, vor. Die Hantierfunktion ist ausreichend. Daher ist auch ein Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel und damit ein sicherer Transport möglich. Aufgrund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens konnte ausgeschlossen werden, dass der BF im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung einer Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf. Es konnte auch keine Bewegungseinschränkung in der Art und Weise festgestellt werden, dass der BF im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Auch wurde nicht nachgewiesen beziehungsweise vorgebracht, dass der BF überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, blind oder hochgradig sehbehindert ist, noch taubblind ist. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Von der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme erstattet. Am 23.10.2025 langte eine Stellungnahme des BF beim erkennenden Gericht ein, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Es wurden zudem keinerlei neue medizinische Beweismittel vorgelegt. Das vom erkennenden Gericht eingeholte Gutachten wurde vom BF nicht substantiiert bestritten und wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Von der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme erstattet. Am 23.10.2025 langte eine Stellungnahme des BF beim erkennenden Gericht ein, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Es wurden zudem keinerlei neue medizinische Beweismittel vorgelegt. Das vom erkennenden Gericht eingeholte Gutachten wurde vom BF nicht substantiiert bestritten und wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Hausbegutachtung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht substantiiert beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Nach § 1 Abs. 4 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf, bei folgenden Fällen einzutragen:Nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf, bei folgenden Fällen einzutragen: - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten
- Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten
- Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten
- Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten
- Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). In einem Fall, in dem die Zusatzeintragung "Notwendigkeit einer Begleitperson" in den Behindertenpass
§ 42Abs.
1 des BBG 1990 verfahrensgegenständlich ist, sind - regelmäßig unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen - die Art der Gesundheitsschädigung des Betroffenen und deren Konsequenzen für die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson darzustellen (vgl. VwGH vom 26.05.2020, Ra 2018/11/0230).In einem Fall, in dem die Zusatzeintragung "Notwendigkeit einer Begleitperson" in den Behindertenpass
Paragraph 42, Absatz eins, des BBG 1990 verfahrensgegenständlich ist, sind - regelmäßig unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen - die Art der Gesundheitsschädigung des Betroffenen und deren Konsequenzen für die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson darzustellen vergleiche VwGH vom 26.05.2020, Ra 2018/11/0230). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragten Zusatzeintragungen genannt sind, im geforderten Ausmaß, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragten Zusatzeintragungen genannt sind, im geforderten Ausmaß, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF - allenfalls unter Verwendung einer zumutbaren Gehhilfe - selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Beim BF liegen weiters weder hochgradige kognitive Einschränkungen, noch schwere körperliche Mobilitätseinschränkungen vor. Es liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung oder ein Rollstuhlerfordernis vor. Die erforderliche Anwesenheit einer Hilfsperson für spezielle Anlässe oder bestimmte Lebenssituationen rechtfertigt die Pass-(zusatz)eintragung nicht. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2305521.1.00