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{'item': 'G314 2319684-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2026 GeschäftszahlG314 2319684-1 Spruch, G314 2319684-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr.Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr.Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige Rumäniens, wurde im XXXX und Anfang XXXX wiederholt dabei beobachtet, wie sie in XXXX und XXXX (teils in Begleitung einer anderen Frau, teils in Begleitung ihrer XXXX geborenen Tochter XXXX ) Personen auf der Straße ansprach und ihnen (ohne Gewerbeberechtigung) Waren zum Kauf anbot, wobei sie strafbare Handlungen (Diebstahl bzw. Betrug) begangen und sexuelle Dienste gegen Entgelt angeboten haben soll. Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige Rumäniens, wurde im römisch 40 und Anfang römisch 40 wiederholt dabei beobachtet, wie sie in römisch 40 und römisch 40 (teils in Begleitung einer anderen Frau, teils in Begleitung ihrer römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 ) Personen auf der Straße ansprach und ihnen (ohne Gewerbeberechtigung) Waren zum Kauf anbot, wobei sie strafbare Handlungen (Diebstahl bzw. Betrug) begangen und sexuelle Dienste gegen Entgelt angeboten haben soll. Am XXXX .2025 wurde die BF verhaftet. Mit dem Bescheid vom XXXX .2025 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die im Rahmen einer familien- und kindgerechten Unterbringung vollzogen wurde, um zu ermöglichen, dass sie von ihrer Tochter begleitet wird.Am römisch 40 .2025 wurde die BF verhaftet. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2025 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die im Rahmen einer familien- und kindgerechten Unterbringung vollzogen wurde, um zu ermöglichen, dass sie von ihrer Tochter begleitet wird. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich in Österreich ohne Wohnsitzmeldung und ohne legale Erwerbstätigkeit aufhalte und verdächtig sei, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Diebstähle und Betrugshandlungen, teils unter Vortäuschung einer besonderen Hilfsbedürftigkeit ihrer Tochter, begangen und entgegen bestehenden Vorschriften die Prostitution angebahnt zu haben. Abgesehen von ihrer Tochter, deren Vater und weiteren Mittätern, die mit diesem familiär verbunden seien, habe sie keine privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, wobei auch deren Abschiebung zeitnah geplant sei bzw. schon stattgefunden habe. Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich in Österreich ohne Wohnsitzmeldung und ohne legale Erwerbstätigkeit aufhalte und verdächtig sei, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Diebstähle und Betrugshandlungen, teils unter Vortäuschung einer besonderen Hilfsbedürftigkeit ihrer Tochter, begangen und entgegen bestehenden Vorschriften die Prostitution angebahnt zu haben. Abgesehen von ihrer Tochter, deren Vater und weiteren Mittätern, die mit diesem familiär verbunden seien, habe sie keine privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, wobei auch deren Abschiebung zeitnah geplant sei bzw. schon stattgefunden habe. Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig. Die BF gab einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf Spruchpunkt III. dieses Bescheids ab und wurde am XXXX .2025 zur freiwilligen Ausreise aus der Schubhaft entlassen. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids richtet sich ihre Beschwerde, mit der sie primär dessen Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) anstrebt. Hilfsweise beantragt sie die Aufhebung und Rückverweisung sowie die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sie in Österreich unbescholten sei und gegen sie auch kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Von ihr gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Ihr Verhalten erfülle den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG nicht; jedenfalls erreiche ein ihr allenfalls vorwerfbares Verhalten nicht den Schweregrad, der für die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots notwendig sei. Die BF gab einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheids ab und wurde am römisch 40 .2025 zur freiwilligen Ausreise aus der Schubhaft entlassen. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids richtet sich ihre Beschwerde, mit der sie primär dessen Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) anstrebt. Hilfsweise beantragt sie die Aufhebung und Rückverweisung sowie die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sie in Österreich unbescholten sei und gegen sie auch kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Von ihr gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Ihr Verhalten erfülle den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG nicht; jedenfalls erreiche ein ihr allenfalls vorwerfbares Verhalten nicht den Schweregrad, der für die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots notwendig sei. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenäußerung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung als unbegründet. Die BF habe bislang keinen Ausreisenachweis vorgelegt. Sie sei zwar im Bundesgebiet unbescholten, gegen sie würden jedoch Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten geführt. Am XXXX .2025 reichte das BFA dem BVwG auftragsgemäß die mit der BF aufgenommene Niederschrift vom XXXX .2025 nach. Am XXXX .2025 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem BVwG mit, dass gegen die BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens des Betrugs gemäß § 146 StGB anhängig sei. Am XXXX 2025 informierte die BF das BVwG über ihre Ausreise. Am römisch 40 .2025 reichte das BFA dem BVwG auftragsgemäß die mit der BF aufgenommene Niederschrift vom römisch 40 .2025 nach. Am römisch 40 .2025 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem BVwG mit, dass gegen die BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens des Betrugs gemäß Paragraph 146, StGB anhängig sei. Am römisch 40 2025 informierte die BF das BVwG über ihre Ausreise. Feststellungen: Die BF ist eine am XXXX geborene rumänische Staatsangehörige. Sie lebt in Rumänien. Von XXXX 2024 bis XXXX .2025 war sie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, danach kehrte sie nach Rumänien zurück. Ende XXXX 2025 reiste sie wieder in das Bundesgebiet ein und nahm gemeinsam mit ihrer XXXX geborenen Tochter, deren Vater und weiteren Verwandten ohne Wohnsitzmeldung in XXXX (Bezirk XXXX ) Unterkunft. Sie war im Bundesgebiet nie erwerbstätig oder anderweitig sozialversichert und hat auch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Eine Gewerbeberechtigung wurde ihr ebenfalls nicht erteilt. Aktuell hält sie sich nicht mehr im Inland auf. Auch ihre Tochter, deren Vater und die anderen Personen, mit denen sie sich zuletzt in XXXX aufgehalten hat, haben das Bundesgebiet verlassen. Die BF ist eine am römisch 40 geborene rumänische Staatsangehörige. Sie lebt in Rumänien. Von römisch 40 2024 bis römisch 40 .2025 war sie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, danach kehrte sie nach Rumänien zurück. Ende römisch 40 2025 reiste sie wieder in das Bundesgebiet ein und nahm gemeinsam mit ihrer römisch 40 geborenen Tochter, deren Vater und weiteren Verwandten ohne Wohnsitzmeldung in römisch 40 (Bezirk römisch 40 ) Unterkunft. Sie war im Bundesgebiet nie erwerbstätig oder anderweitig sozialversichert und hat auch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Eine Gewerbeberechtigung wurde ihr ebenfalls nicht erteilt. Aktuell hält sie sich nicht mehr im Inland auf. Auch ihre Tochter, deren Vater und die anderen Personen, mit denen sie sich zuletzt in römisch 40 aufgehalten hat, haben das Bundesgebiet verlassen. Die BF wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Es gibt auch keine Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen. Gegen die BF ist bei der Staatsanwaltschaft XXXX ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (§ 146 StGB) anhängig, wobei sie bei der polizeilichen Einvernahme zwar zugegeben hat, Personen auf der Straße angesprochen und ihnen Waren (Socken, Gürtel, Rasierer) verkauft zu haben, aber leugnet, irgendwelche Straftaten begangen zu haben.Die BF wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Es gibt auch keine Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen. Gegen die BF ist bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Paragraph 146, StGB) anhängig, wobei sie bei der polizeilichen Einvernahme zwar zugegeben hat, Personen auf der Straße angesprochen und ihnen Waren (Socken, Gürtel, Rasierer) verkauft zu haben, aber leugnet, irgendwelche Straftaten begangen zu haben. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihrem rumänischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde, hervor. Das Fehlen strafgerichtlicher Verurteilungen im Inland ergibt sich aus dem Strafregister. Laut ZMR war die BF in Österreich nur von XXXX .2024 bis XXXX .2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus der Niederschrift vom XXXX 2025 ergibt sich, dass sich ihr Lebensmittelpunkt grundsätzlich in Rumänien befindet und dass sie sich ab XXXX .2025 zusammen mit ihrer Tochter, deren Vater und verschiedenen Familienangehörigen ohne Wohnsitzmeldung in XXXX aufgehalten hat. Für die BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert, laut GISA wurde ihr auch keine Gewerbeberechtigung erteilt.Laut ZMR war die BF in Österreich nur von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus der Niederschrift vom römisch 40 2025 ergibt sich, dass sich ihr Lebensmittelpunkt grundsätzlich in Rumänien befindet und dass sie sich ab römisch 40 .2025 zusammen mit ihrer Tochter, deren Vater und verschiedenen Familienangehörigen ohne Wohnsitzmeldung in römisch 40 aufgehalten hat. Für die BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert, laut GISA wurde ihr auch keine Gewerbeberechtigung erteilt. Ausgehend davon, dass die BF am XXXX .2025 zur freiwilligen Ausreise aus der Schubhaft entlassen wurde und dem BVwG mitgeteilt hat, dass sie ausgereist ist, ist davon auszugehen, dass sie sich mittlerweile nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, zumal keine Beweisergebnisse für einen aktuellen Inlandsaufenthalt vorliegen. Ausgehend davon, dass die BF am römisch 40 .2025 zur freiwilligen Ausreise aus der Schubhaft entlassen wurde und dem BVwG mitgeteilt hat, dass sie ausgereist ist, ist davon auszugehen, dass sie sich mittlerweile nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, zumal keine Beweisergebnisse für einen aktuellen Inlandsaufenthalt vorliegen. Abgesehen von der festgestellten Wohnsitzmeldung gibt es keine Anhaltspunkte für relevante private oder familiäre Anknüpfungspunkte der BF in Österreich. Der Vater ihrer Tochter, XXXX , ist nach den Feststellungen in dem gegen ihn geführten Verfahren zur Erlassung eiern aufenthaltsbeendenden Maßnahme (siehe das Verfahren G314 2319687-1 des BVwG) bereits ausgereist. Gegen die anderen Personen, die im angefochtenen Bescheid genannt werden ( XXXX ), wurden laut IZR aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen bzw. sind entsprechende Verfahren anhängig, sodass davon auszugehen ist, dass auch sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten. Abgesehen von der festgestellten Wohnsitzmeldung gibt es keine Anhaltspunkte für relevante private oder familiäre Anknüpfungspunkte der BF in Österreich. Der Vater ihrer Tochter, römisch 40 , ist nach den Feststellungen in dem gegen ihn geführten Verfahren zur Erlassung eiern aufenthaltsbeendenden Maßnahme (siehe das Verfahren G314 2319687-1 des BVwG) bereits ausgereist. Gegen die anderen Personen, die im angefochtenen Bescheid genannt werden ( römisch 40 ), wurden laut IZR aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen bzw. sind entsprechende Verfahren anhängig, sodass davon auszugehen ist, dass auch sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf eine Bestrafung der BF wegen einer Verwaltungsübertretung. Das gegen sie anhängige Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX bekanntgegeben. Die gegen die BF bestehende Verdachtslage ergibt sich aus den vorgelegten polizeilichen Amtsvermerken sowie aus den Angaben der vernommenen Zeugen, die Verantwortung der BF aus der Niederschrift vom XXXX .2025.Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf eine Bestrafung der BF wegen einer Verwaltungsübertretung. Das gegen sie anhängige Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 bekanntgegeben. Die gegen die BF bestehende Verdachtslage ergibt sich aus den vorgelegten polizeilichen Amtsvermerken sowie aus den Angaben der vernommenen Zeugen, die Verantwortung der BF aus der Niederschrift vom römisch 40 .2025. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF als EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden; gemäß § 67 Abs 3 FPG kann es bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auch unbefristet erlassen werdenGemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF als EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden; gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann es bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auch unbefristet erlassen werden Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1). Der bloße Umstand, dass sich die BF allenfalls für mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten hat, ohne die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 ff NAG zu erfüllen, rechtfertigt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für sich genommen nicht. Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1). Der bloße Umstand, dass sich die BF allenfalls für mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten hat, ohne die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, ff NAG zu erfüllen, rechtfertigt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für sich genommen nicht. Da sich die BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Ihr Verhalten erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht, zumal sie weder strafgerichtlich verurteilt wurde noch wegen schwerwiegender oder wiederholter Verwaltungsübertretungen bestraft wurde. Zwar kann - worauf das BFA zu Recht hinweist - ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0095). Solche Feststellungen können hier nicht getroffen werden. Die der BF anzulastende Übertretung des MeldeG (aufgrund der unangemeldeten Unterkunftnahme in XXXX im XXXX ) sowie eine allfällige Übertretung der GewO (aufgrund der Tätigkeit als ambulante Kleinhändlerin) sind nicht so schwerwiegend, dass auf dieser Grundlage ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann. Das BFA stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbots dementsprechend auch vorwiegend auf generalpräventive Überlegungen, die jedoch in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht anzustellen sind.Da sich die BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 53 a, NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Ihr Verhalten erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht, zumal sie weder strafgerichtlich verurteilt wurde noch wegen schwerwiegender oder wiederholter Verwaltungsübertretungen bestraft wurde. Zwar kann - worauf das BFA zu Recht hinweist - ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0095). Solche Feststellungen können hier nicht getroffen werden. Die der BF anzulastende Übertretung des MeldeG (aufgrund der unangemeldeten Unterkunftnahme in römisch 40 im römisch 40 ) sowie eine allfällige Übertretung der GewO (aufgrund der Tätigkeit als ambulante Kleinhändlerin) sind nicht so schwerwiegend, dass auf dieser Grundlage ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann. Das BFA stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbots dementsprechend auch vorwiegend auf generalpräventive Überlegungen, die jedoch in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht anzustellen sind. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF somit (noch) nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs). Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF somit (noch) nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts römisch zwei. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs). Sollte die BF in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren rechtskräftig verurteilt werden, wird die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sie erneut zu prüfen sein, ebenso bei einem allfälligen weiteren Fehlverhalten. Da die BF das Bundesgebiet nach Erlassung des angefochtenen Bescheids verlassen hat und sich aktuell nicht mehr in Österreich aufhält, ist die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG (siehe VwGH 29.06.2032, Ra 2021/21/0084) nicht erforderlich.Da die BF das Bundesgebiet nach Erlassung des angefochtenen Bescheids verlassen hat und sich aktuell nicht mehr in Österreich aufhält, ist die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG (siehe VwGH 29.06.2032, Ra 2021/21/0084) nicht erforderlich. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid im Anfechtungsumfang ersatzlos zu beheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (siehe VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid im Anfechtungsumfang ersatzlos zu beheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (siehe VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2319684.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.