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{'item': 'I423 2339888-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2026 GeschäftszahlI423 2339888-1 SpruchI423 2339888-1/11Z, I423 2339888-1/11Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2026 wies das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennund des Status des Asyl- (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) ab. Einen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 erteilte es nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien fest (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2026 wies das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennund des Status des Asyl- (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien fest (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). In der erhobenen Beschwerde wurde das Bestehen eines Sohnes mit einer Österreicherin ins Treffen geführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zum Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde dagegen bzw. allgemein aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt (Z 1) oder der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt (Ziffer eins,) oder der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,). Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zu Recht auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gestützt, weil Tunesien gemäß § 1 Z HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist. Zudem stützt das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Z 4 leg. cit., was demnach voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat".Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zu Recht auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, weil Tunesien gemäß Paragraph eins, Z HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist. Zudem stützt das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Ziffer 4, leg. cit., was demnach voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat". Seine diesbezügliche Entscheidung begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe angab. Der VwGH hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das E vom
  3. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.04.2003, 2000/20/0326).Der VwGH hat wiederholt zu Paragraph 6, Ziffer eins und 2 AsylG 1997, einer mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen vergleiche das E vom
  4. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.04.2003, 2000/20/0326). Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich tatsächlich, dass er stets vorbrachte, den Herkunftsstaat nur aufgrund der Arbeit verlassen zu haben. Er wolle in Österreich arbeiten und habe sonst keine anderen Gründe. Daher ist auch die Z 4 des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt.Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich tatsächlich, dass er stets vorbrachte, den Herkunftsstaat nur aufgrund der Arbeit verlassen zu haben. Er wolle in Österreich arbeiten und habe sonst keine anderen Gründe. Daher ist auch die Ziffer 4, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend, sollte er Österreich verlassen müssen. Dazu führt er erstmals in der Beschwerde an, ein Kind mit einer Österreicherin zu haben. All diese Angaben sind bisher im Verfahren nicht vorgekommen und bedarf es weiterer Ermittlungen in Hinblick auf ein schützenswertes Familienleben.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Artikel 8, EMRK geltend, sollte er Österreich verlassen müssen. Dazu führt er erstmals in der Beschwerde an, ein Kind mit einer Österreicherin zu haben. All diese Angaben sind bisher im Verfahren nicht vorgekommen und bedarf es weiterer Ermittlungen in Hinblick auf ein schützenswertes Familienleben. Bei einer Grobprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um gewichtige Faktoren bei der Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und einem schützenswerten Familienleben handelt. Zudem wird geltend gemacht, dass die Angaben der Partnerin nicht ausreichend berücksichtigt wurden und wird auch dies in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung samt Zeugenbefragung zu klären sein, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist. Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  5. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  6. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt in Hinblick auf sein Familienleben nicht bloß unsubstantiiert bestritten hat, sondern erstmals nahe Angehörige ins Treffen führt, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte VII. ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte römisch sieben. ersatzlos zu beheben war. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I423.2339888.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.