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{'item': 'L503 2273734-3'}

Obsah (24)§ 12aArt 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 12§ 24§ 13§§ 4a§ 61§ 66§ 5§ 67§ 34§ 62§ 22§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2026 GeschäftszahlL503 2273734-3 Spruch, L503 2273734-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin

§ 12aAbs 2 Asyl

G rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.5.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 23.5.2022 gab der BF als Fluchtgrund an, dass sich seine Schwester zwei Wochen lang der PKK angeschlossen habe und danach von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von ca. 6 Jahren und einigen Monaten verurteilt worden sei. Es gebe ein Foto, auf dem der BF gemeinsam mit seiner Schwester in PKK-Kampfanzügen zu sehen sei. Er wisse, dass die Polizei zweimal bei ihm zuhause gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Gegen ihn sei gewiss ein Verfahren eröffnet worden und er würde verurteilt werden. Bei seiner Befragung vor dem BFA am 13.4.2023 gab der BF zusammengefasst an, dass es ein Foto aus dem Jahr 2015 gebe, auf dem der BF gemeinsam mit seiner Schwester eine Waffe gehalten und PKK-Outfit getragen hätte. Seine Schwester sei in Haft. Nachdem der BF erfahren haben, dass die türkische Regierung dieses Foto gefunden habe, habe er noch ungefähr ein bis zwei Jahre in der Türkei gelebt. In dieser Zeit sei die Polizei immer wieder zu seinem Elternhaus gekommen, er sei jedoch in den Bergen als Hirte unterwegs gewesen, weshalb sie ihn nicht gefunden hätten. Es liege ein Festnahmeauftrag gegen den BF vor. Mit Bescheid vom 8.5.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 8.5.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Erkenntnis) vom 17.7.2024, Zl. L510 2273734-1/13E, wies das BVwG – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.1.2024 - eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab. Begründend ging das BVwG insbesondere davon aus, dass nicht glaubhaft sei, dass gegen den BF in seinem Herkunftsstaat ein Festnahmeauftrag erlassen wurde bzw. er von der türkischen Polizei gesucht wird. Diesbezüglich habe sich der BF nämlich in zahlreiche – im Einzelnen durch das BVwG dargestellte – Widersprüche verwickelt. Zudem habe es der BF trotz expliziter Aufforderung unterlassen, einen Auszug aus e-Devlet vorzulegen, mit dem das tatsächliche Bestehen eines Festnahmeauftrages hätte verifiziert werden können. Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung, etwa aufgrund seiner kurdischen Volksgruppe, bestehe für den BF nicht.
  2. Mit Beschluss vom 3.10.2024, Zl. E 3332/2024-5, lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab.
  3. Mit Beschluss vom 21.11.2024, Zl. Ra 2024/01/0385-7, wies der VwGH eine dagegen erhobene Revision zurück.
  4. Am 13.3.2025 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, sein Vater hätte ihm mitgeteilt, dass ein aufrechter Festnahmeauftrag gegen ihn bestehen würde. Dem BF werde vorgeworfen, dass er am 5.9.2024 auf Social Media Propaganda für die PKK gemacht und den Staatspräsidenten beleidigt hätte. Bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 28.3.2025 gab der BF eingangs an, er halte seine Angaben aus dem Erstverfahren aufrecht; es gebe keine weiteren Fluchtgründe. Auf die Frage, ob er sich auf den seinerzeitigen Haftbefehl beziehe, gab der BF an, „Die Papiere sind beide gleich“ … „Das ist die Fortführung des alten Haftbefehls“. Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 8.4.2025 gab der BF an, es gebe auch einen „aktuelleren Haftbefehl“, und zwar vom 5.9.2024; vom BF wurde ein entsprechendes Dokument vorgelegt. Mit Bescheid des BFA 3.6.2025 wurde dieser zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde zur Zurückweisung

§ 68

AVG im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF im Wesentlichen auf seine früheren Asylgründe und Rückkehrbefürchtungen gestützt habe, welche bereits im Kern im Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Entscheidungsrelevante neue Gründe seien nicht glaubhaft vorgebracht worden.Mit Bescheid des BFA 3.6.2025 wurde dieser zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde zur Zurückweisung

Paragraph 68, AVG im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF im Wesentlichen auf seine früheren Asylgründe und Rückkehrbefürchtungen gestützt habe, welche bereits im Kern im Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Entscheidungsrelevante neue Gründe seien nicht glaubhaft vorgebracht worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 30.6.2025, Zl. L519 2273734-2/4E, als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit diesem Vorbringen keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Vielmehr beziehe er sich überwiegend auf das ursprüngliche Vorbringen im ersten Asylverfahren, welches vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 17.7.2024 als nicht glaubhaft gewertet wurde. Es erhelle nicht, weshalb der BF wieder keinen (Original-) Auszug aus dem E-Devlet oder dem UYAP vorgelegt hat, was bereits anlässlich der Beschwerdeverhandlung im Erstverfahren Thema gewesen sei, um so seine Angaben einer objektiven Überprüfung zuführen zu können. Zum vermeintlichen „Haftbefehl“ selbst sei festzustellen, dass im Erstverfahren nie von einem Haftbefehl, sondern immer nur von einem Festnahmeauftrag die Rede gewesen sei, was aber grundsätzlich zwei völlig unterschiedliche Dinge seien. Es erhelle sich dem BVwG daher nicht, wie der BF im nunmehrigen Verfahren zur Behauptung kommt, der vorgelegte „Haftbefehl“ sei die „Fortsetzung des Haftbefehls im Erstverfahren“. Im Übrigen weise das vorgelegte Schriftstück samt Übersetzung zahlreiche Ungereimtheiten auf, welche massiv auf eine Fälschung hindeuten würden: So weise es z. B. keinen offiziellen Briefkopf und kein Rundsiegel auf, was bei derartigen gerichtlichen Schriftstücken aber üblich sei. Weiter solle das Schriftstück offenbar den Anschein erwecken, dass es vom

  1. Oberen Strafgericht XXXX stammt, während es dann bemerkenswerterweise aber von der Generalstaatsanwaltschaft XXXX e-signiert sei. Offenbar sei dem Fälscher die unterschiedliche Rolle von Gericht und Staatsanwaltschaft und die zuständige Stelle für die Ausstellung eines Haftbefehls nicht bekannt gewesen. Aber noch wesentlich auffälliger und die plumpe Fälschung noch unterstreichend sei, dass dem Schriftstück offensichtlich kein Haftgrund wie z. B. Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr etc. und keine Begründung dafür zu entnehmen seien. Außerdem widerspreche sich der BF auch selbst, wenn in seiner Beschwerde von einem „neuen Haftbefehl“ vom 5.9.2024 die Rede sei, während er bei der Erstbefragung den 5.9.2024 als Tatzeitpunkt angibt und beim BFA am 8.4.2025 wiederum behauptete, der Haftbefehl sei vom 5.9.
  2. Außerdem erhelle sich dem BVwG auch nicht, wie der Vater des BF überhaupt zu diesem „Haftbefehl“ gekommen sein soll, da derartige Schriftstücke grundsätzlich nicht an Dritte, die nicht entweder gesetzlicher Vertreter oder schriftlich bevollmächtigt oder ausgewiesene Rechtsvertreter sind, ausgehändigt werden dürfen. Bei einem Haftbefehl wäre eine derartige Vorgehensweise umso absurder, wäre der Gesuchte doch diesfalls gewarnt, sodass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ab Kenntnis vom Haftbefehl untertauchen würde, um sich einer – noch dazu wie vom BF in den Raum gestellt ungerechtfertigten – Festnahme zu entziehen. Somit stehe auch für das BVwG zweifelsfrei fest, dass es sich beim nunmehrigen Vorbringen des BF erneut um ein gedankliches Konstrukt handelt, das im Wesentlichen auf einem bereits im Erstverfahren - und höchstgerichtlich zweimal bestätigt – völlig unglaubwürdigen Vorbringen des BF beruht, welches er nunmehr mit einem offensichtlich gefälschten Beweismittel zu unterstreichen versucht, was das BVwG wiederum zu einer entsprechenden Anzeige des BF bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verpflichte.Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 30.6.2025, Zl. L519 2273734-2/4E, als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit diesem Vorbringen keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Vielmehr beziehe er sich überwiegend auf das ursprüngliche Vorbringen im ersten Asylverfahren, welches vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 17.7.2024 als nicht glaubhaft gewertet wurde. Es erhelle nicht, weshalb der BF wieder keinen (Original-) Auszug aus dem E-Devlet oder dem UYAP vorgelegt hat, was bereits anlässlich der Beschwerdeverhandlung im Erstverfahren Thema gewesen sei, um so seine Angaben einer objektiven Überprüfung zuführen zu können. Zum vermeintlichen „Haftbefehl“ selbst sei festzustellen, dass im Erstverfahren nie von einem Haftbefehl, sondern immer nur von einem Festnahmeauftrag die Rede gewesen sei, was aber grundsätzlich zwei völlig unterschiedliche Dinge seien. Es erhelle sich dem BVwG daher nicht, wie der BF im nunmehrigen Verfahren zur Behauptung kommt, der vorgelegte „Haftbefehl“ sei die „Fortsetzung des Haftbefehls im Erstverfahren“. Im Übrigen weise das vorgelegte Schriftstück samt Übersetzung zahlreiche Ungereimtheiten auf, welche massiv auf eine Fälschung hindeuten würden: So weise es z. B. keinen offiziellen Briefkopf und kein Rundsiegel auf, was bei derartigen gerichtlichen Schriftstücken aber üblich sei. Weiter solle das Schriftstück offenbar den Anschein erwecken, dass es vom
  3. Oberen Strafgericht römisch 40 stammt, während es dann bemerkenswerterweise aber von der Generalstaatsanwaltschaft römisch 40 e-signiert sei. Offenbar sei dem Fälscher die unterschiedliche Rolle von Gericht und Staatsanwaltschaft und die zuständige Stelle für die Ausstellung eines Haftbefehls nicht bekannt gewesen. Aber noch wesentlich auffälliger und die plumpe Fälschung noch unterstreichend sei, dass dem Schriftstück offensichtlich kein Haftgrund wie z. B. Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr etc. und keine Begründung dafür zu entnehmen seien. Außerdem widerspreche sich der BF auch selbst, wenn in seiner Beschwerde von einem „neuen Haftbefehl“ vom 5.9.2024 die Rede sei, während er bei der Erstbefragung den 5.9.2024 als Tatzeitpunkt angibt und beim BFA am 8.4.2025 wiederum behauptete, der Haftbefehl sei vom 5.9.
  4. Außerdem erhelle sich dem BVwG auch nicht, wie der Vater des BF überhaupt zu diesem „Haftbefehl“ gekommen sein soll, da derartige Schriftstücke grundsätzlich nicht an Dritte, die nicht entweder gesetzlicher Vertreter oder schriftlich bevollmächtigt oder ausgewiesene Rechtsvertreter sind, ausgehändigt werden dürfen. Bei einem Haftbefehl wäre eine derartige Vorgehensweise umso absurder, wäre der Gesuchte doch diesfalls gewarnt, sodass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ab Kenntnis vom Haftbefehl untertauchen würde, um sich einer – noch dazu wie vom BF in den Raum gestellt ungerechtfertigten – Festnahme zu entziehen. Somit stehe auch für das BVwG zweifelsfrei fest, dass es sich beim nunmehrigen Vorbringen des BF erneut um ein gedankliches Konstrukt handelt, das im Wesentlichen auf einem bereits im Erstverfahren - und höchstgerichtlich zweimal bestätigt – völlig unglaubwürdigen Vorbringen des BF beruht, welches er nunmehr mit einem offensichtlich gefälschten Beweismittel zu unterstreichen versucht, was das BVwG wiederum zu einer entsprechenden Anzeige des BF bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verpflichte. Das BVwG gehe daher zusammenfassend davon aus, dass die nunmehrigen Verfolgungsbehauptungen ebenfalls in keiner Weise der Wahrheit entsprechen und der BF den zweiten Asylantrag nur deshalb gestellt hat, um seinen Aufenthalt in Österreich weiterhin widerrechtlich und asylmissbräuchlich zu verlängern und dadurch die Effektuierung der dringend gebotenen Abschiebung zu verhindern. Zum Familien- und Privatleben des BF habe das BFA zu Recht keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt: Der BF sei erst seit kurzer Zeit (Mai 2022) im Bundesgebiet aufhältig, von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren vom 17.7.2024 bis 13.3.2025 (neuerliche Asylantragstellung) allerdings illegal, indem er die ihn seit Juli 2024 treffende Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet habe. In Österreich habe der BF keine wesentlichen familiären Anknüpfungspunkte, lediglich Onkel, eine Tante sowie Cousins, deren jeweiliges Aufenthaltsrecht nicht bekannt sei. Der BF habe teilweise Grundversorgung bezogen und teilweise legal gearbeitet. Derzeit beziehe er keine Grundversorgung. Er habe bislang keine Deutschprüfungen abgelegt und verfüge über bestenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Er habe weder gemeinnützige noch ehrenamtliche Tätigkeiten noch Mitgliedschaften in österreichischen Vereinen oder Organisationen nachgewiesen. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass er tiefergehende Freundschaften mit Österreichern unterhält. Zugute zu halten sei ihm lediglich die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit.
  5. Mit Beschluss vom 11.9.2025, Zl. E 2101/2025-9, lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab.
  6. Mit Beschluss vom 30.10.2025, Zl. Ra 2025/19/0343-9, wies der VwGH eine dagegen erhobene Revision zurück. Begründend führte der VwGH insbesondere aus, das Erkenntnis des BVwG sei vor dem Hintergrund, dass dem neuen Sachverhaltsvorbringen des BF kein glaubhafter Kern beigemessen wurde, nicht zu beanstanden.
  7. Am 4.3.2026 stellte der BF den gegenständlichen – nunmehr dritten – Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu gab der BF bei seiner Erstbefragung vom selben Tag an, abgesehen vom nach wie vor bestehenden Haftbefehl in der Türkei werde er von seinem Onkel XXXX , welcher in der Türkei lebe, bedroht. Konkret habe dieser dem BF einen Brief geschrieben und gemeint, er werde den BF umbringen. Der BF habe von seinem Onkel vor einiger Zeit Geld ausgeborgt, welches er ihm noch nicht zurückgegeben habe. Konkret gehe es um € 15.000, die der BF seinerzeit für Anwaltskosten für seine Schwester geliehen habe. Am 16.2.2026 sei der Brief durch seinen Onkel XXXX aus der Türkei an die Adresse seines Onkels XXXX in Österreich gesandt worden. Der BF habe Angst, dass ihn sein Onkel finden und töten werde; darüber hinaus würde der BF in der Türkei inhaftiert werden.
  8. Am 4.3.2026 stellte der BF den gegenständlichen – nunmehr dritten – Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu gab der BF bei seiner Erstbefragung vom selben Tag an, abgesehen vom nach wie vor bestehenden Haftbefehl in der Türkei werde er von seinem Onkel römisch 40 , welcher in der Türkei lebe, bedroht. Konkret habe dieser dem BF einen Brief geschrieben und gemeint, er werde den BF umbringen. Der BF habe von seinem Onkel vor einiger Zeit Geld ausgeborgt, welches er ihm noch nicht zurückgegeben habe. Konkret gehe es um € 15.000, die der BF seinerzeit für Anwaltskosten für seine Schwester geliehen habe. Am 16.2.2026 sei der Brief durch seinen Onkel römisch 40 aus der Türkei an die Adresse seines Onkels römisch 40 in Österreich gesandt worden. Der BF habe Angst, dass ihn sein Onkel finden und töten werde; darüber hinaus würde der BF in der Türkei inhaftiert werden. Vorgelegt wurde vom BF ein Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 4.3.2026, mit dem der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz näher begründet wurde; es wurde insbesondere vorgebracht, es bestehe in Anbetracht der Morddrohungen des Onkels des BF nunmehr ein neuer Sachverhalt, wobei der türkische Staat auch nicht schutzfähig sei. Vorgelegt wurde weiters ein handschriftlich verfasster Brief (angeblich verfasst von XXXX ), ein Kuvert (per Einschreiben aufgegeben am 12.2.2026 in der Türkei, adressiert an XXXX ,) sowie eine diesbezügliche Übersetzung des Schreibens ins Deutsche.Vorgelegt wurde vom BF ein Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 4.3.2026, mit dem der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz näher begründet wurde; es wurde insbesondere vorgebracht, es bestehe in Anbetracht der Morddrohungen des Onkels des BF nunmehr ein neuer Sachverhalt, wobei der türkische Staat auch nicht schutzfähig sei. Vorgelegt wurde weiters ein handschriftlich verfasster Brief (angeblich verfasst von römisch 40 ), ein Kuvert (per Einschreiben aufgegeben am 12.2.2026 in der Türkei, adressiert an römisch 40 ,) sowie eine diesbezügliche Übersetzung des Schreibens ins Deutsche.
  9. Am 19.3.2026 wurde der BF vor dem BFA zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich befragt. Auf die Frage, ob sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens an seinem Ausreisegrund etwas geändert hat, gab der BF an, sein Onkel habe ihm einen über seinen anderen Onkel (in Österreich) einen Brief geschickt, dadurch habe der Onkel in der Türkei dem BF gedroht. Sein Onkel in Österreich habe den BF kontaktiert, der BF habe den Brief geholt und übersetzen lassen, seinem Anwalt gegeben und einen neuen Asylantrag gestellt. Wegen des Briefes sei er von seinem in Österreich lebenden Onkel am 16.1.2026 (später korrigiert auf Februar 2026) kontaktiert worden und habe an diesem Tag den Drohbrief erhalten. Das Geld, welches ursächlich für die Drohungen sei, habe er sich bereits im Jahr 2014 für seine inhaftierte Schwester ausgeliehen. Auf die Frage, warum nicht sein Vater das Geld geliehen hat, gab der BF an, er habe es selbst vom Onkel bekommen; auf weiteres Nachfragen gab der BF an, sein Onkel vertraue nicht allen Leuten und sei wahnsinnig; auf weiteres Nachfragen gab der BF hierzu an, sein Vater sei mit seiner Arbeit als Schafhirte beschäftigt gewesen, weshalb der BF zu seinem Onkel gegangen sei. Sein Onkel habe ihm im Übrigen wegen des Geldes bereits früher telefonisch gedroht. Auf Vorhalt, dass es den im Rahmen des Schubhaftverfahrens getroffenen Feststellungen zufolge – so sei der BF seit zumindest 11.9.2025 zur Ausreise verpflichtet - mehrere Wohnsitzerhebungen gegeben habe und der BF bei seinen Verwandten in Österreich nie angetroffen worden sei und die Verwandten gesagt hätten, sie wüssten nicht, wo der BF sei, woraufhin er amtlich abgemeldet worden sei, gab der BF an, er sei vielleicht gerade nicht zu Hause gewesen. Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, er sei ledig und habe zwei Onkel und mehrere Cousins in Österreich. Er betätige sich nicht bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen und gehe keiner Arbeit nach; einmal habe ein Arbeitgeber einen Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt und habe der BF für zehn Tage gearbeitet, die Finanzpolizei sei gekommen und habe das gestoppt. Seitens des BFA wurden die Deutschkenntnisse des BF überprüft; der BF hat die ihm auf Deutsch gestellten Fragen nicht verstanden. Es wurden die länderkundlichen Feststellungen des BFA zur Türkei übergeben und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 24.3.2026 gesetzt.
  10. Am 26.3.2026 erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung des BF vor dem BFA; sein rechtsfreundlicher Vertreter erschien trotz Ladung (entschuldigt) nicht. Eingangs wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben und wurde der BF gefragt, ob er noch etwas vorbringen möchte, was er verneinte. Im Anschluss daran sprach das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G

§ 12aAbs 2 Asyl

G aufgehoben wird. Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass das nunmehrige Vorbringen des BF – im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt - durch verspätete, gesteigerte sowie widersprüchliche Angaben gekennzeichnet sei. Seine Angaben würden in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu seinen bisherigen Ausführungen im Verfahren stehen und den Eindruck einer nachträglichen Konstruktion zur Begründung eines weiteren Asylantrages erwecken. Es sei daher festzustellen, dass es sich bei seinem Vorbringen weder um neue, entscheidungsrelevante Tatsachen handelt, noch dass dieses als glaubhaft zu qualifizieren sei. Eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit Rechtskraft des Vorverfahrens liege somit nicht vor. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe zudem nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Im Anschluss daran sprach das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird. Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass das nunmehrige Vorbringen des BF – im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt - durch verspätete, gesteigerte sowie widersprüchliche Angaben gekennzeichnet sei. Seine Angaben würden in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu seinen bisherigen Ausführungen im Verfahren stehen und den Eindruck einer nachträglichen Konstruktion zur Begründung eines weiteren Asylantrages erwecken. Es sei daher festzustellen, dass es sich bei seinem Vorbringen weder um neue, entscheidungsrelevante Tatsachen handelt, noch dass dieses als glaubhaft zu qualifizieren sei. Eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit Rechtskraft des Vorverfahrens liege somit nicht vor. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe zudem nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens habe sich zudem keine maßgebliche Änderung seiner privaten oder familiären Situation ergeben. Auch die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

  1. Am 31.3.2026 langte der Akt vollständig beim BVwG ein.
  2. Am 2.4.2026 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der in Schubhaft befindliche BF am 1.4.2026 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.1.
  4. Der BF reiste im Mai 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.5.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, er habe sich 2015 mit seiner Schwester, die sich für zwei Wochen lang der PKK angeschlossen habe, in PKK-Outfit fotografieren lassen und sei dieses Foto später in Besitz der Behörden gelangt, sodass ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden sei; seine Schwester habe eine rund 6-jährige Haftstrafe verbüßt. Mit Bescheid des BFA vom 8.5.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.7.2024, Zl. L510 2273734-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 3.10.2024, Zl. E 3332/2024-5, lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 21.11.2024, Zl. Ra 2024/01/0385-7, wies der VwGH eine dagegen erhobene (außerordentliche) Revision zurück. 1.1.
  5. Am 13.3.2025 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz, in dem er sich zunächst auf den nach wie vor bestehenden Festnahmeauftrag berief und sodann ergänzend ins Treffen führte, es bestehe auch wegen eines Postings in den Sozialen Medien ein Haftbefehl gegen ihn. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 3.6.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde insbesondere (wiederum) eine Rückkehrentscheidung getroffen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 30.6.2025, Zl. L519 2273734-2/4E, als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 11.9.2025, Zl. E 2101/2025-9, lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 30.10.2025, Zl. Ra 2025/19/0343-9, wies der VwGH eine dagegen erhobene (außerordentliche) Revision zurück. 1.1.
  6. Am 4.3.2026 beantragte der BF neuerlich (ein drittes Mal) internationalen Schutz, in dem er abgesehen vom nach wie vor bestehenden – schon im Erstverfahren vorgebrachten - Haftbefehl als „neuen“ Sachverhalt ins Treffen führte, er werde von einem in der Türkei lebenden Onkel mit dem Tode bedroht, weil sich der BF von diesem bereits im Jahr 2014 für seine inhaftierte Schwester Geld ausgeliehen und dieses bis dato nicht zurückgezahlt habe; dieser Onkel trachte dem BF nunmehr generell nach dem Leben, wobei der BF hierzu einen einem in Österreich lebenden, weiteren Onkel des BF per Einschreiben am 16.2.2026 „zugestellten“ „Drohbrief“ in Vorlage brachte. 1.
  7. Es kann nicht festgestellt werden, dass diesem „neuen“ Vorbringen des BF im gegenständlichen dritten Folgeverfahren irgendein glaubhafter Kern zukommt. 1.
  8. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass in der Rückverbringung des BF in die Türkei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken ist. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei sind seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. 1.
  9. Der BF hat keine nennenswerten privaten und familiären Bindungen in Österreich. Er spricht kaum Deutsch. 1.
  10. Am 1.4.2026 stellte der in Schubhaft befindliche BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die unter Punkt 1.1.
  13. bis 1.1.
  14. und 1.
  15. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
  16. Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass dem vom BF in seinem (bereits zweiten) Folgeantrag vom 4.3.2026 erstatteten, „neuen“ Vorbringen keinerlei glaubhafter Kern zukommt, so ist Folgendes auszuführen: Als „neues“ Vorbringen führt der BF nunmehr ins Treffen, er habe sich bereits im Jahr 2014 Geld von einem Onkel für die Anwaltskosten seiner inhaftierten Schwester ausgeliehen, was im Übrigen bereits insofern nicht mit seinen Angaben vor dem BFA im Erstverfahren in Einklang zu bringen ist, wonach das gemeinsame Foto in PKK-Adjustierung im Jahr 2015 entstanden und seine Schwester erst einige Zeit danach inhaftiert worden sei. Jedenfalls habe ihn sein Onkel wegen der Geldschulden bereits einige Male telefonisch bedroht und dann aus der Türkei aus einem anderen – in Österreich lebenden – Onkel per Einschreiben (sic!) am 16.2.2026 folgenden, an den BF gerichteten, Drohbrief „zugestellt“: „Sezer, ich bin's, dein Onkel XXXX .„Sezer, ich bin's, dein Onkel römisch 40 . Die Entfernung bis zum Ort, wohin du gegangen bist, lässt deine Schulden nicht vergessen. Da du wegen der Politik in Schwierigkeiten geraten bist, habe ich dir Geld geliehen, jedoch hast du deine Schulden bei mir immer noch nicht beglichen. Die Frist, die ich dir eingeräumt habe, ist längst abgelaufen. Selbst wenn du deine Schulden jetzt zurückzahlst, werde ich dir nicht vergeben. Sobald du hier einen Fuß auf den Boden setzt, wirst du als Letztes meine Stimme hören und mein Gesicht sehen. Die Welt ist nicht so groß, wie du denkst. Ich bin mir sicher, dass dich kein Land aufnehmen wird und du in die Türkei zurückkehren wirst. Wenn dich der Staat bei deiner Rückkehr noch vor mir festnimmt und ins Gefängnis steckt, werde ich dich sogar im Gefängnis umbringen, du ehrloser Schwuler!!“ Hierzu ist zunächst anzumerken, dass dem Verfasser dieses Schreibens durchaus literarische Fähigkeiten zu attestieren sind („Die Entfernung bis zum Ort, wohin du gegangen bist, lässt deine Schulden nicht vergessen“, „Sobald du hier einen Fuß auf den Boden setzt, wirst du als Letztes meine Stimme hören und mein Gesicht sehen“), jedoch ist dieses Schreiben in keiner Weise geeignet, eine Bedrohung des BF in der Türkei glaubhaft zu machen. So ist – abgesehen davon, dass der BF selbst angab, er sei auch bereits früher von seinem Onkel (telefonisch) bedroht worden, wobei er dies aber in keinem der Vorverfahren auch mit nur einem Wort erwähnt hatte – die ins Treffen geführte Form der angeblichen Bedrohung durch seinen Onkel völlig abwegig: So wäre es bei Geldschulden allenfalls nachvollziehbar, dass der Gläubiger (Mord-)Drohungen ausstößt, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Im vorliegenden Fall hat der angebliche Bedroher betont, dass er den BF jedenfalls umbringen würde, was geradezu absurd erscheint. Die Krönung besteht darin, dass der angebliche Bedroher die Ankündigung der Tötung des BF zwecks Beweisbarkeit per eingeschriebener (sic!) Auslandssendung einem anderen, in Österreich lebenden Onkel des BF (der BF selbst war ja der Aktenlage zufolge, da er zur Festnahme zwecks Abschiebung ausgeschrieben war, in Österreich „untergetaucht“) „zustellt“ und die Tötung des BF unabhängig von der Zahlung der Schulden ankündigt, wobei das Schreiben sodann dem Rechtsvertreter des BF zwecks Stellung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz übergeben wird. Gerade vor dem Hintergrund der völligen Unplausibilität der Vorgangsweise kommt diesem Schreiben keinerlei Beweiswert zu, kann ein Verwandter des BF in der Türkei doch ein Schreiben beliebigen Inhalts verfassen und (per Einschreiben) nach Österreich übermitteln, ohne dass der Wahrheitsgehalt überprüft werden könnte oder es irgendwelche Konsequenzen für ihn hätte. In diesem Sinne ist vor allem auch darauf hinzuweisen, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.3.2026 nicht nachvollziehbar anzugeben vermochte, warum sich seinerzeit überhaupt er und nicht sein Vater das Geld für die Anwaltskosten seiner Schwester ausgeliehen haben will: So ist vorauszuschicken, dass der BF im Jahr 2014 noch minderjährig (15 bzw. 16 Jahre) alt war (sic!). Auf diese - durchaus naheliegende - Frage war der BF vor dem BFA offensichtlich nicht vorbereitet und gab zunächst nur an, er habe eben das Geld von seinem Onkel bekommen; auf Vorhalt, dass dies keine Antwort sei, gab er an, dass sei Onkel nicht allen Leuten vertraue und wahnsinnig sei; auf weiteren Vorhalt, dass auch dies keine wirkliche Antwort sei, änderte der BF sein Vorbringen dann abschließend dahingehend ab, dass sein Vater mit der Arbeit als Schafhirte beschäftigt gewesen sei, weshalb der BF eben zu seinem Onkel gegangen sei (EV-Protokoll S. 7). Insofern bedarf es keiner weitwendigen Ausführungen, dass es völlig abwegig – und somit ein weiteres Indiz für ein bloßes Konstrukt – ist, dass sich ein Kind € 15.000 von seinem Onkel für die Anwaltskosten seiner Schwester ausborgt, weil sein Vater gerade mit der Schafherde beschäftigt ist. In einer Gesamtschau verbleibt nur mehr darauf hinzuweisen, dass der vorgelegte Drohbrief just „zugestellt“ wurde, nachdem sowohl das Verfahren vor dem VfGH mit Beschluss vom 11.9.2025, Zl. E 2101/2025-9, als auch mit Beschluss des VwGH vom 30.10.2025, Zl. Ra 2025/19/0343-9 (auch) betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz für den BF negativ geendet hatte und er in Österreich zur Festnahme ausgeschrieben worden und Nachforschungen bei seinen Angehörigen über seinen Aufenthalt angestellt worden waren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der – wie bereits angemerkt, literarisch durchaus befähigte – Verfasser des Drohbriefs die vom BF in den ersten beiden Verfahren vorgebrachte Verfolgungssituation geschickt in den Drohbrief mit „eingeflochten“ hat (arg. „Da du wegen der Politik in Schwierigkeiten geraten bist, habe ich dir Geld geliehen“ ... „Wenn dich der Staat bei deiner Rückkehr noch vor mir festnimmt und ins Gefängnis steckt, werde ich dich sogar im Gefängnis umbringen“). Hierzu bedarf es keiner weitwendigen Ausführungen, dass es aus Sicht eines tatsächlichen (privaten) Bedrohers völlig irrelevant wäre, ob der BF „wegen der Politik in Schwierigkeiten geraten“ wäre und dass dies ein tatsächlicher (privater) Bedroher in seinem Drohbrief auch nicht erwähnen wurde. Insofern würde der Inhalt des vorgelegten Drohbriefs per se betrachtet durchaus eine passable Eingabe in einem Asylverfahren darstellen, es handelt sich jedoch denkunmöglich um den authentischen Inhalt eines ernst gemeinten Drohbriefes. Somit war zur Feststellung zu gelangen, dass dem „neuen“ Vorbringen des BF in seinem Folgeantrag keinerlei glaubwürdiger Kern zukommt. Vielmehr grenzt die gegenständliche, dritte Beantragung von internationalem Schutz beinahe an eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im Sinne von § 35 AVG.Somit war zur Feststellung zu gelangen, dass dem „neuen“ Vorbringen des BF in seinem Folgeantrag keinerlei glaubwürdiger Kern zukommt. Vielmehr grenzt die gegenständliche, dritte Beantragung von internationalem Schutz beinahe an eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im Sinne von Paragraph 35, AVG. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch der Umstand, dass der in Schubhaft befindliche BF am 1.4.2026 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hat, zumal davon auszugehen ist, dass ein derartiger Schritt nur dann gesetzt wird, wenn tatsächlich keine Gefahr einer Verfolgung besteht. 2.
  17. Was die Feststellung anbelangt, dass in der Rückverbringung des BF in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken ist, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim BF um einen gesunden, jungen und selbsterhaltungsfähigen Mann handelt. Der BF verfügt in der Türkei zudem über ein Netz von Angehörigen in Form seiner Eltern, von zwei Brüdern und eine Schwester. Zudem folgt aus dem vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Berichtsmaterial, dass im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keine maßgeblichen Änderungen eingetreten sind. 2.
  18. Was das Privat- und Familienleben des BF in Österreich anbelangt, so wurde der BF diesbezüglich zuletzt vor dem BFA am 19.3.2026 befragt und er gab hierzu an, er sei ledig und es würden sich in Österreich (nur) zwei Onkeln und mehrere Cousins aufhalten. Er gehe keiner Beschäftigung nach. Im Übrigen konnten seitens des BFA am 19.3.2026 probeweise keine Deutschkenntnisse des BF festgestellt werden.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 Asyl

GZu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des hier anzuwendenden AsylG 2005 idgF lauten: „Faktischer Abschiebeschutz § 12.

(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

§ 24Abs.

2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Paragraph 12,

(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.

(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
  1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
  2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
  3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3)Der Aufenthalt

Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht

§ 13dar.

(3)Der Aufenthalt

Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, dar. Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. § 22 Abs 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise: Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.

  1. In rechtlicher Hinsicht ist zu den einzelnen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG im konkreten Fall wie folgt auszuführen:3.
  2. In rechtlicher Hinsicht ist zu den einzelnen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im konkreten Fall wie folgt auszuführen: 3.2.
  3. Der nunmehrige dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 4.3.2026 ist als Folgeantrag

§ 2Abs 1 Z 23 Asyl

G zu qualifizieren. Über seinen Erstantrag war mit Erkenntnis des BVwG vom 17.7.2024, Zl. L510 2273734-1/13E, bereits rechtskräftig – samt Bestätigung der Rückkehrentscheidung - entschieden worden. Eine weitere Rückkehrentscheidung durch das BFA mit Bescheid vom 3.6.2025 (erstes Folgeverfahren) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.6.2025, Zl. L519 2273734-2/4E, bestätigt.3.2.1. Der nunmehrige dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 4.3.2026 ist als Folgeantrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zu qualifizieren. Über seinen Erstantrag war mit Erkenntnis des BVwG vom 17.7.2024, Zl. L510 2273734-1/13E, bereits rechtskräftig – samt Bestätigung der Rückkehrentscheidung - entschieden worden. Eine weitere Rückkehrentscheidung durch das BFA mit Bescheid vom 3.6.2025 (erstes Folgeverfahren) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.6.2025, Zl. L519 2273734-2/4E, bestätigt. Die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG ist somit gegeben.Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist somit gegeben. 3.2.

  1. Dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG), wurde oben bereits ausführlich dargelegt: Dem „neuem“ Vorbringen des BF im Folgeverfahren mangelt es nämlich an jeglichem glaubhaften Kern und hat sich der BF darüber hinaus nur auf sein Vorbringen, welches er bereits im Erstverfahren erstattet hat, berufen. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zudem zutreffend aus, dass sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat des BF nicht entscheidungsrelevant (zum Schlechteren) geändert hat. Auch im Privat- und Familienleben des BF in Österreich sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.3.2.
  2. Dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG), wurde oben bereits ausführlich dargelegt: Dem „neuem“ Vorbringen des BF im Folgeverfahren mangelt es nämlich an jeglichem glaubhaften Kern und hat sich der BF darüber hinaus nur auf sein Vorbringen, welches er bereits im Erstverfahren erstattet hat, berufen. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zudem zutreffend aus, dass sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat des BF nicht entscheidungsrelevant (zum Schlechteren) geändert hat. Auch im Privat- und Familienleben des BF in Österreich sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. 3.2.
  3. Dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG), wurde ebenso bereits oben dargelegt. Ebenso wurde dargelegt, dass eine Außerlandesschaffung des BF keine Verletzung von Art 8 EMRK darstellt.3.2.
  4. Dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG), wurde ebenso bereits oben dargelegt. Ebenso wurde dargelegt, dass eine Außerlandesschaffung des BF keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls gegeben.Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist somit ebenfalls gegeben. 3.
  5. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.3.
  6. Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

§ 22

Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das BVwG im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements sowie des durch Art 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das BVwG an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das BVwG im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das BVwG an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2273734.3.00

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