RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2026 GeschäftszahlW146 2314703-1 Spruch, W146 2314703-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX alias Ilias XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, Zl. 297481000/232120171, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 alias Ilias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, Zl. 297481000/232120171, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt IX. zu lauten hat: Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.11.2023 verloren."römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch neun. zu lauten hat: Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.11.2023 verloren." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte wiederholt Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 03.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2014 verlassen hatte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging, dass er in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, erkannte es ihm mit Bescheid vom 14.02.2018 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Nachdem der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2014 verlassen hatte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging, dass er in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, erkannte es ihm mit Bescheid vom 14.02.2018 den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Ende des Jahres 2022 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 17.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023 als unzulässig zurückgewiesen und Frankreich für die Prüfung des Antrages für zuständig erachtet. Weiters wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Am 06.03.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt. Der Beschwerdeführer reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Umstand, dass seine Frau und seine Kinder in Österreich, an einer ihm unbekannten Adresse, leben würden gegen eine neuerliche Überstellung nach Frankreich spreche. Nachdem das Verfahren am 16.11.2023 gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mit.Nachdem das Verfahren am 16.11.2023 gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wurde, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mit. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß §§ 12, zweiter Fall, 15, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß Paragraphen 12,, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Am 19.08.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein E-Mail der XXXX ein, mit welchem dem Bundesamt unter anderem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer das Bundegebiet verlassen habe, in Polen aufgegriffen und inhaftiert worden sei. Zudem wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers übermittelt.Am 19.08.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein E-Mail der römisch 40 ein, mit welchem dem Bundesamt unter anderem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer das Bundegebiet verlassen habe, in Polen aufgegriffen und inhaftiert worden sei. Zudem wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers übermittelt. Am 16.09.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vertretungsvollmacht betreffend den Beschwerdeführer ein. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Am 10.04.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen gefragt an, dass er bereits hier gelebt habe, die Sprache könne und seine Familie hier lebe. Er wolle seine Familie wiedersehen und hier leben. Sein erstes Land sei Österreich; er habe einen Konventionsreisepass und einen positiven Bescheid gehabt. Jetzt könne er nicht nach Hause, da er in die Ukraine geschickt werden würde. Wenn die Verhältnisse in der Heimat in Ordnung wären, würde er sehr gerne wieder dort leben. Zudem gab er an, er habe eigentlich nicht noch mal einen Antrag stellen wollen, er wolle einfach nur hier arbeiten und sich niederlassen; hauptsächlich wegen seiner Familie. Ihm sei geraten worden, nochmals einen Asylantrag zu stellen. Auf Nachfrage gab er weiters an, dass er ab dem Jahr 1997 für ein Jahr den Grundwehrdienst abgeleistet habe, damit meine er, dass er gegen die Russen gekämpft habe. Auch sei er ein Itschkerier. Weiters gab er an, in Österreich schwarz zu arbeiten, in einem Flüchtlingsheim zu leben, sich auf Deutsch verständigen zu können sowie eine Beziehung zu einer Tschetschenin zu führen, die er einmal im Monat in Wien besuche. Seine Ex-Frau und die zwei gemeinsamen Kinder würden ihn Wien leben, Kontakt habe er zu diesen zuletzt 2016 gehabt. Er habe eine Lebererkrankung und Probleme mit der Wirbelsäule und befinde sich in Behandlung, er sei arbeitsfähig. Im Rahmen der Einvernahme wurden zudem vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen übersetzt. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde zudem ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass er gemäß §§ 13 Abs. 2 Z 1 iVm 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.01.2023 verloren habe.Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde zudem ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und festgestellt, dass er gemäß Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.01.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fest. Der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Russischen Föderation. Eine aufenthaltsbeende Maßnahme stelle keinen Eingriff in das Familienleben dar und habe keine Auswirkungen auf das Kindeswohl, zumal der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 2016 keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau und den Kindern habe, kein Familienleben bestehe und kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Dass er mit einer in Österreich aufhältigen, asylberechtigten Frau eine Beziehung führe, könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation verbracht und sei dort sozialisiert worden. Auch verfüge er über Ortskenntnisse in Moskau. Er pflege in Österreich bzw. in Europa Kontakte in die tschetschenische Diaspora. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Das von ihm eingenommene Schmerzmittel sei in der Russischen Föderation verfügbar. In Österreich habe er entfernte Verwandte, zu welchen er hauptsächlich telefonischen Kontakt pflege und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Auch sonstige besondere Naheverhältnisse würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer lebe mit niemandem im gemeinsamen Haushalt, übe eine Beschäftigung aus, ohne über die dafür notwendigen Bewilligungen zu verfügen und befinde sich zudem in der Grundversorgung. Er habe keinen Deutschkurs abgeschlossen und verfüge über rudimentäre Deutschkenntnisse. In der Russischen Föderation drohe dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung. Bei einer Rückkehr wäre er nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe betroffen. Er liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer sei in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt worden und sei ein positiver Gesinnungswandel nicht feststellbar. Am 10.06.2025 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein SIS-Trefferfall der Landespolizeidirektion Niederösterreich betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach dieser am 07.06.2025 bei der Einreise von Tschechien nach Österreich einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden sei. Gegen den gegenständlichen, rechtswirksam zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erklärt, nach wie vor einer Gefahr durch das Kadyrow-Regime ausgesetzt zu sein und sei auch seine Familie gefährdet. Auch fürchte der Beschwerdeführer, gezwungen zu werden, am Krieg gegen die Ukraine teilzunehmen. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers richtig seien. Auch seien seine Angaben zur Zusammenführung mit seiner Familie richtig. Dem Beschwerdeführer sei zweifellos Asyl zu gewähren sowie allenfalls subsidiärer Schutz. Jedenfalls sei jedoch von einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschetschenien Abstand zu nehmen. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Auf Anfrage teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 24.03.2026 mit, dass zum Beschwerdeführer kein Kontakt mehr besteht und dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde. Auf Anfrage teilten die XXXX als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers am 27.03.2026 mit, dass dieser seit etwa 2-3 Wochen nicht mehr an dieser Adresse aufhältig und unbekannt vorzogen ist.Auf Anfrage teilten die römisch 40 als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers am 27.03.2026 mit, dass dieser seit etwa 2-3 Wochen nicht mehr an dieser Adresse aufhältig und unbekannt vorzogen ist. Mit Schreiben des BFA vom 31.03.2026 wurde mitgeteilt, dass die polnischen Behörden das Bundesamt darüber informiert haben, dass der Beschwerdeführer dort einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch sowie etwas Deutsch, Polnisch, Französisch und Serbisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch sowie etwas Deutsch, Polnisch, Französisch und Serbisch. Der Beschwerdeführer stammt aus der XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 lebte. Dort besuchte er zehn Jahre die Schule, war im Ring-Sport aktiv und arbeitete. Nach seiner Ausreise kehrte der Beschwerdeführer zumindest einmal in die Russische Föderation zurück.Der Beschwerdeführer stammt aus der römisch 40 , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 lebte. Dort besuchte er zehn Jahre die Schule, war im Ring-Sport aktiv und arbeitete. Nach seiner Ausreise kehrte der Beschwerdeführer zumindest einmal in die Russische Föderation zurück. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX im Haus der Familie, welches inzwischen dem Bruder des Beschwerdeführers gehört, der als Reitlehrer tätig ist und eine Landwirtschaft betreibt. Damit kommt er für den Lebensunterhalt für sich und die Mutter des Beschwerdeführers auf. In der Teilrepublik Tschetschenien leben zudem zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Er steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 im Haus der Familie, welches inzwischen dem Bruder des Beschwerdeführers gehört, der als Reitlehrer tätig ist und eine Landwirtschaft betreibt. Damit kommt er für den Lebensunterhalt für sich und die Mutter des Beschwerdeführers auf. In der Teilrepublik Tschetschenien leben zudem zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Er steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 erstmals nach Österreich ein. Nach wiederholter Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz wurde ihm mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 03.08.2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet vermutlich 2014 verlassen hatte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging, dass er in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und sich freiwillig erneut unter den Schutz der Russischen Föderation stellte, erkannte es ihm mit Bescheid vom 14.02.2018 den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Nachdem der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet vermutlich 2014 verlassen hatte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging, dass er in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und sich freiwillig erneut unter den Schutz der Russischen Föderation stellte, erkannte es ihm mit Bescheid vom 14.02.2018 den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Ende des Jahres 2022 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und stellte am 17.02.2023 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023 als unzulässig zurückgewiesen und Frankreich für die Prüfung des Antrages für zuständig erachtet. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Am 06.03.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt. Noch im Jahr 2023 reiste der Beschwerdeführer erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei das Verfahren am 16.11.2023 zugelassen wurde. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025 wurde dieser sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinem Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht. Zudem wurde ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.01.2023 verloren habe.Noch im Jahr 2023 reiste der Beschwerdeführer erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei das Verfahren am 16.11.2023 zugelassen wurde. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025 wurde dieser sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinem Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht. Zudem wurde ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.01.2023 verloren habe. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet seit seiner letzten Antragstellung zumindest zweimal zwischenzeitig verlassen. Derzeit befindet er sich in Polen, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich leben die Ex-Frau des Beschwerdeführers sowie seine drei mj. Kinder. Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2016 weder Kontakt zu seinen Kindern noch zu seiner Ex-Frau, leistet keinen Unterhalt für seine Kinder und weiß auch nicht, wo in Österreich seine Kinder und seine Ex-Frau derzeit leben. Zudem leben ein Cousin und eine Tante des Beschwerdeführers sowie ein Cousin seines Vaters in Österreich, mit diesen steht der Beschwerdeführer in Kontakt, ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Über intensive soziale Bindungen in Österreich verfügt er nicht. Der Beschwerdeführer lebte in einem Flüchtlingsheim, bezog Grundversorgung und ging regelmäßig einer Beschäftigung nach, ohne über die dafür notwendige Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Er hat einen Deutschkurs besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Eine Sprachprüfung hat er nicht absolviert. Er kann sich auf Deutsch verständigen. Er ist weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C und Steatosis hepatis (Fettleber), zudem hat er Rückenprobleme. Er war aufgrund seiner Rückenprobleme in Behandlung (Massagen, Strom-Behandlung) und nimmt aufgrund dieser das Medikament Diclofenac ein. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers stellen keine unmittelbar lebensbedrohliche Krankheit dar und können in der Russischen Föderation, etwa in XXXX behandelt werden. Es ist dem Beschwerdeführer möglich die notwendigen Medikamente (zumindest mit dem entsprechenden Wirkstoff) in der Russischen Föderation zu erhalten. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers stellen keine unmittelbar lebensbedrohliche Krankheit dar und können in der Russischen Föderation, etwa in römisch 40 behandelt werden. Es ist dem Beschwerdeführer möglich die notwendigen Medikamente (zumindest mit dem entsprechenden Wirkstoff) in der Russischen Föderation zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dabei wertete das Gerichte den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend keinen Umstand.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dabei wertete das Gerichte den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend keinen Umstand. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat , wobei die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen wurde, indem der Beschwerdeführer und sein Mittäter gegen Zusage von Entgelt in Gesamthöhe von zumindest EUR 1.500,00 eine Gruppe von fünf Drittstaatsangehörigen, die sie in Wien an einem unbekannten Ort übernommen hatten, mit einem PKW durch Österreich fuhren, um sie nach Deutschland bzw. Frankreich zu bringen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß §§ 12, zweiter Fall, 15, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dabei wertete das Gericht als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen von sechs Vergehen, den raschen Rückfall und die offene Probezeit.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß Paragraphen 12,, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dabei wertete das Gericht als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen von sechs Vergehen, den raschen Rückfall und die offene Probezeit. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zwei Personen durch gefährliche Drohung mit Verletzungen am Körper, durch die Ankündigung, er werde sie „finden“ und „fertigmachen“ zur Unterlassung einer Zimmerkontrolle genötigt hat und in weiterer Folge zwei Personen zur Unterlassung ihn diesbezüglich belastender Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu nötigen versucht hat. Wodurch er die zwei Personen zudem zur Ausführung einer strafbaren Handlung, nämlich dazu, dass diese als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei falsch aussagen, zu bestimmen versucht hat. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernde wertete das Gericht die erfolgten Sicherstellungen, erschwerend eine Vorstrafe, die Begehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, das bereits verspürte Haftübel, die Begehung in Gesellschaft und in Form von Kriminaltourismus.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernde wertete das Gericht die erfolgten Sicherstellungen, erschwerend eine Vorstrafe, die Begehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, das bereits verspürte Haftübel, die Begehung in Gesellschaft und in Form von Kriminaltourismus. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Mittätern und Beitragstätern in mehreren Angriffen Berechtigten fremde bewegliche Sachen (Rasierklingen im Gesamtwert von zumindest EUR 841,87) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei die mehr als zwei Taten in der Absicht ausgeführt wurden, sich durch die wiederkehrende Begehung von Ladendiebstählen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Aufgrund dieser zwei Verurteilungen befand sich der Beschwerdeführer vom 11.09.2024 bis zum 20.02.2025 in (Untersuchungs-)Haft. Dem Beschwerdeführer droht im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg keine Einziehung zu den Streitkräften der Russischen Föderation. Auch droht ihm keine Mobilisierung durch diese. Es besteht kein Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer, er hat den Wehrdienst bei den Streitkräften der Russischen Föderation nicht abgeleistet und verfügt über kein Wehrbuch. Dem Beschwerdeführer droht auch hinsichtlich der Gründe, wegen welchen ihm im Jahr 2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, keine (asylrelevante) Verfolgung (mehr). Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Tschetschenien in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol oder Astrachan, niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsland werden die Länderinformationen zur Russischen Föderation und den diesen zugrundeliegenden Quellen herangezogen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-05-21 07:35 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025). Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland (ACLED 3.4.2025). In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 13.12.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 13.12.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 16.4.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). [...] Nordkaukasus Letzte Änderung 2025-05-21 07:35 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vgl. KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vergleiche KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Wehrdienst und Rekrutierungen Überblick über die Armee Letzte Änderung 2025-05-20 16:10 Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vergleiche EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vergleiche EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024): A [A]: tauglich Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen В [W]: eingeschränkt tauglich Г [G]: vorübergehend untauglich Д [D]: untauglich Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche VMR RUSS o.D.c). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a). Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.] Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (
- a)Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (
- b)Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (
- a)Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (
- b)Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anmerkung der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024). Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024). Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024). Mobilisierung Letzte Änderung 2025-05-20 16:11 Teilmobilisierung Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022): ● aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze ● aus gesundheitlichen Gründen ● im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022) Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anmerkung der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vergleiche EUAA 16.12.2022a). Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe AnhangAnhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vergleiche UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023). Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anmerkung der Staatendokumentation.] Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a). Verdeckte Mobilisierung Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vergleiche ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023). Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil (ISW 13.11.2024). NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche KK 12.10.2022). Situation von Grundwehrdienern (Rekruten) Letzte Änderung 2025-05-20 16:11 Rechtliche Ausgangssituation Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 10.10.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 2.10.2024). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 2.10.2024). Situation von Grundwehrdienern in der Praxis Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vergleiche ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vergleiche ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anmerkung der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche KK 12.10.2022). Situation in Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukraine-Krieg von 39 % der befragt