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{'item': 'W162 2309762-1'}

Obsah (11)§ 24Art. 133§ 38§44§ 59§ 17Art. 130§ 25§ 21a§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2026 GeschäftszahlW162 2309762-1 Spruch, W162 2309762-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 24Abs. 2 i

Vm § 25 Abs. 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Martin KAMMER und Mag. Christina PALKOVICH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf im Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024 und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 559,56

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 10.10.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 559,56 verpflichtet.1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 10.10.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 559,56 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024 zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024 zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der Sachverhalt der möglichen vollversicherten Beschäftigung noch nicht geklärt sei, da der Erhebungsdienst der ÖGK noch damit befasst sei. Sie sei auf sämtlichen Einstufungsnachweisen und Lohnzetteln immer als geringfügig Beschäftigte angeführt gewesen und es sei keine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ersichtlich. Zudem sei sie in gutem Glauben von der vereinbarten geringfügigen Tätigkeit ausgegangen, sodass allenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege. Etwaige Überstunden seien ihr nicht mitgeteilt worden und es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass im Dezember 2023 Überstunden entstanden seien, da sie ihre Arbeitszeit nicht überschritten habe.
  2. Nach Aufforderung des AMS vom 11.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin die Endabrechnung betreffend ihr Beschäftigungsverhältnis zur XXXX vom März 2024, wonach ihr Mehrstunden im Ausmaß von 8,71 Stunden in Höhe von EUR 115,06 ausbezahlt worden sind.
  3. Nach Aufforderung des AMS vom 11.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin die Endabrechnung betreffend ihr Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 vom März 2024, wonach ihr Mehrstunden im Ausmaß von 8,71 Stunden in Höhe von EUR 115,06 ausbezahlt worden sind.
  4. Nach Rückmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 08.01.2025, wonach die Zuordnung der Gutstunden in die zutreffenden Beitragsmonate, sich aktuell in Abklärung befindet, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.01.2025, GZ: XXXX das anhängige Beschwerdeverfahren

§38

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur Beendigung des anhängigen Verfahrens bei der ÖGK aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zuordnung der Gutstunden in die zutreffenden Beitragsmonate eine wesentliche Vorfrage im anhängigen Verfahren darstelle, sodass das Beschwerdeverfahren bis zur endgültigen Entscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse ausgesetzt werde.4. Nach Rückmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 08.01.2025, wonach die Zuordnung der Gutstunden in die zutreffenden Beitragsmonate, sich aktuell in Abklärung befindet, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.01.2025, GZ: römisch 40 das anhängige Beschwerdeverfahren

§38

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur Beendigung des anhängigen Verfahrens bei der ÖGK aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zuordnung der Gutstunden in die zutreffenden Beitragsmonate eine wesentliche Vorfrage im anhängigen Verfahren darstelle, sodass das Beschwerdeverfahren bis zur endgültigen Entscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse ausgesetzt werde.

  1. Mit Schreiben vom 23.01.2025 teilte die ÖGK der Beschwerdeführerin mit, dass der Dienstgeber im Zuge der Erhebungen die für die Mitarbeiter:innen von XXXX gültige Betriebsvereinbarung zum Durchrechnungszeitraum übermittelt habe, wonach ein Sollzeitpluskontingent von bis zu 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter:in am Ende der Durchrechnungsperiode (= Ende des Kalenderjahres) erhalten bleibe. Die Auszahlung der Gutstunden mit dem Austritt aus dem Unternehmen per 02/2024 sei somit korrekt.
  2. Mit Schreiben vom 23.01.2025 teilte die ÖGK der Beschwerdeführerin mit, dass der Dienstgeber im Zuge der Erhebungen die für die Mitarbeiter:innen von römisch 40 gültige Betriebsvereinbarung zum Durchrechnungszeitraum übermittelt habe, wonach ein Sollzeitpluskontingent von bis zu 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter:in am Ende der Durchrechnungsperiode (= Ende des Kalenderjahres) erhalten bleibe. Die Auszahlung der Gutstunden mit dem Austritt aus dem Unternehmen per 02 aus 2024, sei somit korrekt.
  3. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben der ÖGK vom 23.01.2025, teilte die ÖGK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2025 mit, dass ihre Gutstunden, welche sich im konkreten Fall aus Gut- und Fehlstunden (Minusstunden, Zeitausgleich) ergeben hätten, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinem bestimmten Beitragszeitraum zuordenbar seien. Begründend bezog sich die ÖGK auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0048, wonach ein Guthaben, welches gleichsam als Ergebnis eines Arbeitszeitkontokorrents das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden sei, keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden könne. Es könne daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Auszahlung erfolgt sei. Daher sei die von der XXXX erfolgte Abrechnung und Zuordnung der Beitragsgrundlagen nach nochmaliger Prüfung durch die ÖGK zutreffend.
  4. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben der ÖGK vom 23.01.2025, teilte die ÖGK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2025 mit, dass ihre Gutstunden, welche sich im konkreten Fall aus Gut- und Fehlstunden (Minusstunden, Zeitausgleich) ergeben hätten, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinem bestimmten Beitragszeitraum zuordenbar seien. Begründend bezog sich die ÖGK auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0048, wonach ein Guthaben, welches gleichsam als Ergebnis eines Arbeitszeitkontokorrents das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden sei, keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden könne. Es könne daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Auszahlung erfolgt sei. Daher sei die von der römisch 40 erfolgte Abrechnung und Zuordnung der Beitragsgrundlagen nach nochmaliger Prüfung durch die ÖGK zutreffend.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 27.02.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Beschäftigung zur XXXX mit 24.02.2024 beendet habe. Aufgrund der Überlagerungsmeldung im Dachverband der Sozialversicherungsträger erhielt das AMS Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin vom 01.02.2024 bis 24.02.2024 vollversichert beschäftigt gewesen sei. Laut der Endabrechnung vom März habe die Beschwerdeführerin 8,71 „Mehrstunden Teilzeit“ in Höhe von EUR 115,06 nachgezahlt bekommen und somit insgesamt im Februar 2024 eine Entlohnung von EUR 601,22 lukriert. Die ÖGK bestätigte mit abschließender Information vom 17.02.2025 die Vollversicherung vom 01.02.2024 bis 24.02.2024 und die Urlaubsersatzleistung vom 25.02.2024 bis 28.02.
  6. Es sei sohin der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2024 bis 25.02.2024 mangels Arbeitslosigkeit zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Woche dem AMS zu melden. Da sie die Meldung von geleisteten Mehrstunden während ihrer geringfügigen Beschäftigung an das AMS unterlassen habe, sei sie zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 559,56 (25 Tage x EUR 20,49 Tagsatz + 19 Tage x EUR 2,49 pauschalierte Kursnebenkosten) verpflichtet.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 27.02.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Beschäftigung zur römisch 40 mit 24.02.2024 beendet habe. Aufgrund der Überlagerungsmeldung im Dachverband der Sozialversicherungsträger erhielt das AMS Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin vom 01.02.2024 bis 24.02.2024 vollversichert beschäftigt gewesen sei. Laut der Endabrechnung vom März habe die Beschwerdeführerin 8,71 „Mehrstunden Teilzeit“ in Höhe von EUR 115,06 nachgezahlt bekommen und somit insgesamt im Februar 2024 eine Entlohnung von EUR 601,22 lukriert. Die ÖGK bestätigte mit abschließender Information vom 17.02.2025 die Vollversicherung vom 01.02.2024 bis 24.02.2024 und die Urlaubsersatzleistung vom 25.02.2024 bis 28.02.
  8. Es sei sohin der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2024 bis 25.02.2024 mangels Arbeitslosigkeit zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Woche dem AMS zu melden. Da sie die Meldung von geleisteten Mehrstunden während ihrer geringfügigen Beschäftigung an das AMS unterlassen habe, sei sie zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 559,56 (25 Tage x EUR 20,49 Tagsatz + 19 Tage x EUR 2,49 pauschalierte Kursnebenkosten) verpflichtet.
  9. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
  10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2025 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit bereits mehrmals mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt wurde ihr Notstandshilfe ab 12.01.2024 in Höhe von EUR 20,49 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Am 12.01.2024 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ein seit Juni 2023 bestehendes geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX .Am 12.01.2024 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ein seit Juni 2023 bestehendes geringfügiges Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Die Beschäftigung wurde mit 24.02.2024 einvernehmlich beendet. Die Beschwerdeführerin leistete während des geringfügigen Dienstverhältnisses Mehrstunden, welche im März 2024 abgerechnet wurden. Im Monat Februar 2024 erhielt die Beschwerdeführerin einen Monatslohn inklusive Kassageld in Höhe von EUR 505,
  13. Im März 2024 erhielt sie „Mehrstunden Teilzeit“ im Ausmaß von 8,71 Stunden in Höhe von EUR 115,06, Urlaubszuschuss in Höhe von EUR 73,07, Weihnachtsremuneration in Höhe von EUR 73,07 sowie Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 85,33 und EUR 14,24 ausbezahlt. Insgesamt erhielt die Beschwerdeführerin einen Bruttolohn von EUR 806,46 sowie netto EUR 688,
  14. Die Beschwerdeführerin meldete an das AMS die Leistung der Mehrstunden nicht. 1.
  15. Das AMS erhielt am 28.03.2024 eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, dass sich die Qualifikation des Dienstverhältnisses geändert habe. Die Beschwerdeführerin kontaktierte die Österreichischen Gesundheitskasse bezüglich der versicherungsrechtlichen Überprüfung ihrer Tätigkeit für die XXXX . Die ÖGK gab mit Schreiben vom 06.09.2024 bekannt, dass die Abrechnung von Arbeitsleistungen während der erweiterten Öffnungszeiten im Zuge der einvernehmlichen Auflösung dazu geführt habe, dass im Austrittsmonat Februar 2024 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Es lag somit im Februar 2024 keine geringfügige Beschäftigung vor.Die Beschwerdeführerin kontaktierte die Österreichischen Gesundheitskasse bezüglich der versicherungsrechtlichen Überprüfung ihrer Tätigkeit für die römisch 40 . Die ÖGK gab mit Schreiben vom 06.09.2024 bekannt, dass die Abrechnung von Arbeitsleistungen während der erweiterten Öffnungszeiten im Zuge der einvernehmlichen Auflösung dazu geführt habe, dass im Austrittsmonat Februar 2024 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Es lag somit im Februar 2024 keine geringfügige Beschäftigung vor. Aufgrund der Betriebsvereinbarung der XXXX war die Auszahlung der Mehrstunden mit dem Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Unternehmen per 02/2024 vorzunehmen.Aufgrund der Betriebsvereinbarung der römisch 40 war die Auszahlung der Mehrstunden mit dem Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Unternehmen per 02 aus 2024, vorzunehmen.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug beruhen insbesondere auf dem Versicherungsverlauf und dem AMS-Bezugsverlauf, jeweils vom 25.03.
  18. Die Meldung des geringfügigen Dienstverhältnisses wurde mit einem Vermerk des AMS vom 12.01.2024 dokumentiert, welcher sich ebenso im Akt befindet. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 25.01.2024 niederschriftlich zu ihrer geringfügigen Beschäftigung einvernommen, wobei sie erklärte, neun Wochenstunden bei der XXXX am Samstag an der Kassa beschäftigt zu sein. Hierbei wurde sie auch informiert, dass sie alle Änderungen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf den Anspruch auswirken können, sofort zu melden habe. Die Meldung des geringfügigen Dienstverhältnisses wurde mit einem Vermerk des AMS vom 12.01.2024 dokumentiert, welcher sich ebenso im Akt befindet. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 25.01.2024 niederschriftlich zu ihrer geringfügigen Beschäftigung einvernommen, wobei sie erklärte, neun Wochenstunden bei der römisch 40 am Samstag an der Kassa beschäftigt zu sein. Hierbei wurde sie auch informiert, dass sie alle Änderungen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf den Anspruch auswirken können, sofort zu melden habe. Dass das Beschäftigungsverhältnis mit 24.02.2024 einvernehmlich aufgelöst wurde, ist der im Akt einliegenden „Einvernehmlichen Auflösung“ vom 22.02.2024 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Entgelt der Beschwerdeführerin im Monat Februar 2024 beruhen auf dem Lohn-/Gehaltsausweis des Dienstgebers vom 22.02.2024 sowie 24.03.2024, aus der das Brutto- und Nettogehalt ersichtlich sind. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Lohn/Gehaltsausweis vom 24.03.2024 eine Mehrstundenanzahl von 8,
  19. Die Leistung der Mehrstunden wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, vielmehr bringt sie in der Beschwerde vom 07.11.2024 lediglich vor, dass es ihr nicht bewusst gewesen sei, dass aufgrund des Kollektivvertrages für Handelsangestellte für Arbeitsleistungen an den Samstagen vor dem 24.
  20. ab 13 Uhr Überstunden anfallen würden. Die Beschwerdeführerin ist somit der Lohn/Gehaltsabrechnung des Dienstgebers nicht substantiiert entgegengetreten und hat selbst keine Arbeitszeitaufzeichnungen oder dergleichen vorgelegt, die eine Überprüfung ermöglichen würden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die an der Richtigkeit der vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnung zweifeln lassen würden. Dass die Beschwerdeführerin die Leistung von Mehrstunden dem AMS gemeldet hätte, wurde von ihr nicht vorgebracht und ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich. 2.
  21. Die HVB-Überlagerungsmeldung vom 28.03.2024 liegt ebenfalls im Akt ein. Zum Verfahren vor der ÖGK ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, dass der Versicherungsträger die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.09.2024 darüber informierte, dass aufgrund des Kollektivertrages für Handelsangestellte für Arbeitsleistungen während der erweiterten Öffnungszeiten eine Zeitgutschrift, die grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen sei, zu gewähren sei. Aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses sei die Zeitgutschrift in Geld abgegolten worden, womit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei, sodass im Februar 2024 keine geringfügige Beschäftigung vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, dass Gutstunden, die eindeutig zuordenbar sind,

§44Abs.

7 ASVG aufzurollen und diesem Beschäftigungsmonat zuzurechnen seien. Im Rahmen der Erhebungen der ÖGK übermittelte der Dienstgeber die Firma XXXX einen Ausschnitt der Betriebsvereinbarung, in der unter Punkt 5 „Durchrechnungszeitraum und 13 Wochen Beobachtungszeitraum“ geregelt ist, dass Sollzeitüberhänge am Ende des Durchrechnungszeitraums im Sinne des Kollektivvertrages abzugelten sind. Davon ausgenommen ist ein Kontingent von 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter, welches daher nicht abzugelten sei. Als Durchrechnungszeitraum für die Grundstunden gilt jeweils ein Kalenderjahr. Es bleibt daher ein Pluskontingent von 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter am Ende der Durchrechnungsperiode (=Ende des Kalenderjahres) erhalten und wird nicht ausbezahlt. Die Auszahlung der Gutstunden mit der Beendigung des Dienstverhältnisses am 24.02.2024 war daher korrekt.Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, dass Gutstunden, die eindeutig zuordenbar sind,

§44Absatz 7, ASVG aufzurollen und diesem Beschäftigungsmonat zuzurechnen seien.

Im Rahmen der Erhebungen der ÖGK übermittelte der Dienstgeber die Firma römisch 40 einen Ausschnitt der Betriebsvereinbarung, in der unter Punkt 5 „Durchrechnungszeitraum und 13 Wochen Beobachtungszeitraum“ geregelt ist, dass Sollzeitüberhänge am Ende des Durchrechnungszeitraums im Sinne des Kollektivvertrages abzugelten sind. Davon ausgenommen ist ein Kontingent von 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter, welches daher nicht abzugelten sei. Als Durchrechnungszeitraum für die Grundstunden gilt jeweils ein Kalenderjahr. Es bleibt daher ein Pluskontingent von 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter am Ende der Durchrechnungsperiode (=Ende des Kalenderjahres) erhalten und wird nicht ausbezahlt. Die Auszahlung der Gutstunden mit der Beendigung des Dienstverhältnisses am 24.02.2024 war daher korrekt.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
  3. Zum Widerruf der Notstandshilfe: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund der Abrechnung von „Mehrstunden Teilzeit“ mit Lohn-/Gehaltsausweis vom 24.03.2024 für 8,71 Stunden einen Brutto-Betrag von EUR 115,06, zusammen mit ihrem Monatsgehalt für Februar 2024 in Höhe von EUR 486,16, erhielt sie daher einem Bruttolohn von EUR 601,
  4. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin zudem anteilig Urlaubs- und Weihnachtszuschuss sowie Urlaubsersatzleistungen erhielt, welche jedoch keine zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile darstellen. Damit überschritt die Entlohnung in diesem Monat die in § 5 Abs. 2 ASVG genannte Geringfügigkeitsgrenze und war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin für die XXXX wurde durch die ÖGK versicherungsrechtlich überprüft und ist die Auszahlung der Zeitgutschriften bei Beendigung des Dienstverhältnisses korrekt, sodass im Februar 2024 keine geringfügige Tätigkeit vorlag. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Bestimmung des Kollektivvertrags für Handelsangestellte nicht gekannt und daher nicht bewusst Überstunden geleistet, ist nicht geeignet zu einem anderen Ergebnis zu führen, da die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die entsprechenden Mehrstunden gearbeitet zu haben. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, sind die Mehrstunden aufgrund der Betriebsvereinbarung der XXXX entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht am Ende der ihrer Leistung folgenden Lohnperiode auszubezahlen, sondern besteht am Ende des Durchrechnungszeitraums die Möglichkeit, ein Kontingent von 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter ohne Auszahlung zu erhalten. Daher war die Auszahlung der Mehrstunden mit dem Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Unternehmen mit 24.02.2025 korrekt.Damit überschritt die Entlohnung in diesem Monat die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannte Geringfügigkeitsgrenze und war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin für die römisch 40 wurde durch die ÖGK versicherungsrechtlich überprüft und ist die Auszahlung der Zeitgutschriften bei Beendigung des Dienstverhältnisses korrekt, sodass im Februar 2024 keine geringfügige Tätigkeit vorlag. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Bestimmung des Kollektivvertrags für Handelsangestellte nicht gekannt und daher nicht bewusst Überstunden geleistet, ist nicht geeignet zu einem anderen Ergebnis zu führen, da die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die entsprechenden Mehrstunden gearbeitet zu haben. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, sind die Mehrstunden aufgrund der Betriebsvereinbarung der römisch 40 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht am Ende der ihrer Leistung folgenden Lohnperiode auszubezahlen, sondern besteht am Ende des Durchrechnungszeitraums die Möglichkeit, ein Kontingent von 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter ohne Auszahlung zu erhalten. Daher war die Auszahlung der Mehrstunden mit dem Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Unternehmen mit 24.02.2025 korrekt. Laut dem VwGH-Erkenntnis vom 21.04.2004, 2001/08/0048, sind Gutstunden, welche sich im konkreten Fall aus Gut-und Fehlstunden (Minusstunden, Zeitausgleich) ergeben haben, keinem bestimmten Beitragszeitraum zuordenbar. Eine nach § 49 Abs. 1 ASVG zu beurteilende Ablöse für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes Zeitguthaben kann als rechnerisches Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden ("Arbeitszeitkontokorrent"). Beitragsrechtlich ist eine solche Abgeltung daher jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird.Laut dem VwGH-Erkenntnis vom 21.04.2004, 2001/08/0048, sind Gutstunden, welche sich im konkreten Fall aus Gut-und Fehlstunden (Minusstunden, Zeitausgleich) ergeben haben, keinem bestimmten Beitragszeitraum zuordenbar. Eine nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu beurteilende Ablöse für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes Zeitguthaben kann als rechnerisches Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden ("Arbeitszeitkontokorrent"). Beitragsrechtlich ist eine solche Abgeltung daher jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum galt die Beschwerdeführerin daher

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG nicht als arbeitslos, da sie in einem Dienstverhältnis stand. Der Beschwerdeführerin gebührte daher in diesem Zeitraum keine Notstandshilfe und war diese

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum galt die Beschwerdeführerin daher

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos, da sie in einem Dienstverhältnis stand. Der Beschwerdeführerin gebührte daher in diesem Zeitraum keine Notstandshilfe und war diese

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 3.3.2. Zur Rückforderung der Notstandshilfe:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher (Arbeitslosengeldbezieher) der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN.).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher (Arbeitslosengeldbezieher) der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN.). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit gehört – auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit gehört – auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr geringfügiges Dienstverhältnis dem AMS am 12.01.2024 meldete und am 25.01.2024 niederschriftlich zu ihrer Meldung der geringfügigen Beschäftigung einvernommen wurde. Zudem räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie an den Samstagen vor dem 24.12. auch nach 13 Uhr noch gearbeitet hätte, es ihr aber nicht bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um Mehrstunden gehandelt hätte. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet zu einem anderen Ergebnis zu führen, da die entsprechende Regelung eindeutig dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte zu entnehmen ist. Dass sie die Mehrleistungen dem AMS gemeldet hätte, wurde von ihr weder vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen. Der Beschwerdeführerin hätte in diesem Zusammenhang auch klar sein müssen, dass vorhandene Zeitguthaben/Mehrstunden spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses abgerechnet werden. Es lag in ihrer Sphäre, sich einen Überblick über die Anzahl der Mehrstunden zu verschaffen und dem AMS dann zu melden, als die Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lag daher kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, da es ihr möglich und zumutbar war, sich über die einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen im Vorhinein zu informieren. Nach der oben zitierten Judikatur liegt eine Meldepflichtverletzung bereits dann vor, wenn die Leistung von Mehrarbeit dem AMS nicht gemeldet wurde, ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin damit rechnete, dass dies Auswirkungen auf ihren Leistungsanspruch hatte. Die Beschwerdeführerin hat zumindest die Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN.). Darüber hinaus gibt sie in ihrer Beschwerde selbst an, dass sie die betreffenden Stunden nicht geleistet hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass es sich dabei um Überstunden handelt, weshalb durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ihr bewusst gewesen ist, dass sie durch die Abrechnung der Mehrstunden/Überstunden die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten wird.Nach der oben zitierten Judikatur liegt eine Meldepflichtverletzung bereits dann vor, wenn die Leistung von Mehrarbeit dem AMS nicht gemeldet wurde, ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin damit rechnete, dass dies Auswirkungen auf ihren Leistungsanspruch hatte. Die Beschwerdeführerin hat zumindest die Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN.). Darüber hinaus gibt sie in ihrer Beschwerde selbst an, dass sie die betreffenden Stunden nicht geleistet hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass es sich dabei um Überstunden handelt, weshalb durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ihr bewusst gewesen ist, dass sie durch die Abrechnung der Mehrstunden/Überstunden die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten wird. Die belangte Behörde hat daher die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von EUR 559,56 zu Recht zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus dem Zeitraum und der Höhe des Tagsatzes: 25 Tage x EUR 20,49 = EUR 512,25 und der pauschalierten Kursnebenkosten in Höhe von EUR 2,49 x 19 Tage = EUR 47,13, somit insgesamt EUR 559,56. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2309762.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.