Vm § 25 Abs. 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Martin KAMMER und Mag. Christina PALKOVICH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf im Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024 und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 559,56
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 10.10.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 559,56 verpflichtet.1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 10.10.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 559,56 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024 zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 25.02.2024 zu Unrecht bezogen habe, da sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden sei.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur Beendigung des anhängigen Verfahrens bei der ÖGK aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zuordnung der Gutstunden in die zutreffenden Beitragsmonate eine wesentliche Vorfrage im anhängigen Verfahren darstelle, sodass das Beschwerdeverfahren bis zur endgültigen Entscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse ausgesetzt werde.4. Nach Rückmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 08.01.2025, wonach die Zuordnung der Gutstunden in die zutreffenden Beitragsmonate, sich aktuell in Abklärung befindet, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.01.2025, GZ: römisch 40 das anhängige Beschwerdeverfahren
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur Beendigung des anhängigen Verfahrens bei der ÖGK aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zuordnung der Gutstunden in die zutreffenden Beitragsmonate eine wesentliche Vorfrage im anhängigen Verfahren darstelle, sodass das Beschwerdeverfahren bis zur endgültigen Entscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse ausgesetzt werde.
7 ASVG aufzurollen und diesem Beschäftigungsmonat zuzurechnen seien. Im Rahmen der Erhebungen der ÖGK übermittelte der Dienstgeber die Firma XXXX einen Ausschnitt der Betriebsvereinbarung, in der unter Punkt 5 „Durchrechnungszeitraum und 13 Wochen Beobachtungszeitraum“ geregelt ist, dass Sollzeitüberhänge am Ende des Durchrechnungszeitraums im Sinne des Kollektivvertrages abzugelten sind. Davon ausgenommen ist ein Kontingent von 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter, welches daher nicht abzugelten sei. Als Durchrechnungszeitraum für die Grundstunden gilt jeweils ein Kalenderjahr. Es bleibt daher ein Pluskontingent von 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter am Ende der Durchrechnungsperiode (=Ende des Kalenderjahres) erhalten und wird nicht ausbezahlt. Die Auszahlung der Gutstunden mit der Beendigung des Dienstverhältnisses am 24.02.2024 war daher korrekt.Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, dass Gutstunden, die eindeutig zuordenbar sind,
Im Rahmen der Erhebungen der ÖGK übermittelte der Dienstgeber die Firma römisch 40 einen Ausschnitt der Betriebsvereinbarung, in der unter Punkt 5 „Durchrechnungszeitraum und 13 Wochen Beobachtungszeitraum“ geregelt ist, dass Sollzeitüberhänge am Ende des Durchrechnungszeitraums im Sinne des Kollektivvertrages abzugelten sind. Davon ausgenommen ist ein Kontingent von 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter, welches daher nicht abzugelten sei. Als Durchrechnungszeitraum für die Grundstunden gilt jeweils ein Kalenderjahr. Es bleibt daher ein Pluskontingent von 20 Wochenstunden pro Mitarbeiter am Ende der Durchrechnungsperiode (=Ende des Kalenderjahres) erhalten und wird nicht ausbezahlt. Die Auszahlung der Gutstunden mit der Beendigung des Dienstverhältnisses am 24.02.2024 war daher korrekt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
VG nicht als arbeitslos, da sie in einem Dienstverhältnis stand. Der Beschwerdeführerin gebührte daher in diesem Zeitraum keine Notstandshilfe und war diese
Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum galt die Beschwerdeführerin daher
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos, da sie in einem Dienstverhältnis stand. Der Beschwerdeführerin gebührte daher in diesem Zeitraum keine Notstandshilfe und war diese
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 3.3.2. Zur Rückforderung der Notstandshilfe:
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit
VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher (Arbeitslosengeldbezieher) der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN.).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher (Arbeitslosengeldbezieher) der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN.). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit gehört – auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit gehört – auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr geringfügiges Dienstverhältnis dem AMS am 12.01.2024 meldete und am 25.01.2024 niederschriftlich zu ihrer Meldung der geringfügigen Beschäftigung einvernommen wurde. Zudem räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie an den Samstagen vor dem 24.12. auch nach 13 Uhr noch gearbeitet hätte, es ihr aber nicht bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um Mehrstunden gehandelt hätte. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet zu einem anderen Ergebnis zu führen, da die entsprechende Regelung eindeutig dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte zu entnehmen ist. Dass sie die Mehrleistungen dem AMS gemeldet hätte, wurde von ihr weder vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen. Der Beschwerdeführerin hätte in diesem Zusammenhang auch klar sein müssen, dass vorhandene Zeitguthaben/Mehrstunden spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses abgerechnet werden. Es lag in ihrer Sphäre, sich einen Überblick über die Anzahl der Mehrstunden zu verschaffen und dem AMS dann zu melden, als die Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lag daher kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, da es ihr möglich und zumutbar war, sich über die einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen im Vorhinein zu informieren. Nach der oben zitierten Judikatur liegt eine Meldepflichtverletzung bereits dann vor, wenn die Leistung von Mehrarbeit dem AMS nicht gemeldet wurde, ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin damit rechnete, dass dies Auswirkungen auf ihren Leistungsanspruch hatte. Die Beschwerdeführerin hat zumindest die Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN.). Darüber hinaus gibt sie in ihrer Beschwerde selbst an, dass sie die betreffenden Stunden nicht geleistet hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass es sich dabei um Überstunden handelt, weshalb durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ihr bewusst gewesen ist, dass sie durch die Abrechnung der Mehrstunden/Überstunden die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten wird.Nach der oben zitierten Judikatur liegt eine Meldepflichtverletzung bereits dann vor, wenn die Leistung von Mehrarbeit dem AMS nicht gemeldet wurde, ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin damit rechnete, dass dies Auswirkungen auf ihren Leistungsanspruch hatte. Die Beschwerdeführerin hat zumindest die Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN.). Darüber hinaus gibt sie in ihrer Beschwerde selbst an, dass sie die betreffenden Stunden nicht geleistet hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass es sich dabei um Überstunden handelt, weshalb durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ihr bewusst gewesen ist, dass sie durch die Abrechnung der Mehrstunden/Überstunden die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten wird. Die belangte Behörde hat daher die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von EUR 559,56 zu Recht zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus dem Zeitraum und der Höhe des Tagsatzes: 25 Tage x EUR 20,49 = EUR 512,25 und der pauschalierten Kursnebenkosten in Höhe von EUR 2,49 x 19 Tage = EUR 47,13, somit insgesamt EUR 559,56. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2309762.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.