RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2026 GeschäftszahlW162 2310561-1 Spruch, W162 2310561-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 11.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 42 Tagen ab 25.09.2024 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 11.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 42 Tagen ab 25.09.2024 verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der ihr aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2024 weiter gewährten Leistungen in der Höhe von EUR 1.407,42 verpflichtet (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt B).
- Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 19.02.2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid die gegenständliche Beschwerde, worin sie die Rückforderung bekämpfte. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie den Bescheid vom 03.01.2025 nicht nachweislich erhalten habe.
- Am 08.04.2025 einlangend legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verhängt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt. Aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe von 25.09.2024 bis 06.11.2024 vorerst ausgezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde per RSb-Brief an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin übermittelt und wurde dort am 08.01.2025 von XXXX einer Mitbewohnerin, übernommen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde per RSb-Brief an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin übermittelt und wurde dort am 08.01.2025 von römisch 40 einer Mitbewohnerin, übernommen. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin brachte kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung ein.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt zum Verlauf des vorangegangenen Verfahrens und zur Höhe der aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiter gewährten Leistung steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. In ihrer Beschwerde vom 21.02.2025 bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025 und führte diesbezüglich aus, dass diese nicht nachweislich zugestellt worden sei und daher keine Außenwirkungen entfalte. Die Behauptung, dass nicht zugestellt wurde, ist jedoch pauschal gehalten und nicht begründet. Dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin per RSb-Brief an ihre Meldeadresse zugestellt wurde, dass sie am 08.01.2025 von XXXX , ihrer Mitbewohnerin, übernommen wurde, ist der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Zustellnachweises zu entnehmen. Auf dem Zustellnachweis bestätigte die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Übernahme des RSb-Briefes am 08.01.
- Die unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung nicht zugestellt worden sei, ist nicht geeignet, den Zustellnachweis in Zweifel zu ziehen. Es haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht wie im Zustellnachweis angegeben ordnungsgemäß durch Übergabe an die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Mit dem völlig unsubstantiierten und pauschal gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr der Bescheid vom 03.01.2025 nicht nachweislich zugestellt worden sei, werden keine konkreten Gründe vorgebracht, die gegebenenfalls der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung entgegengestanden wären, womit ihr der Gegenbeweis nicht gelungen ist.In ihrer Beschwerde vom 21.02.2025 bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025 und führte diesbezüglich aus, dass diese nicht nachweislich zugestellt worden sei und daher keine Außenwirkungen entfalte. Die Behauptung, dass nicht zugestellt wurde, ist jedoch pauschal gehalten und nicht begründet. Dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin per RSb-Brief an ihre Meldeadresse zugestellt wurde, dass sie am 08.01.2025 von römisch 40 , ihrer Mitbewohnerin, übernommen wurde, ist der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Zustellnachweises zu entnehmen. Auf dem Zustellnachweis bestätigte die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Übernahme des RSb-Briefes am 08.01.
- Die unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung nicht zugestellt worden sei, ist nicht geeignet, den Zustellnachweis in Zweifel zu ziehen. Es haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht wie im Zustellnachweis angegeben ordnungsgemäß durch Übergabe an die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Mit dem völlig unsubstantiierten und pauschal gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr der Bescheid vom 03.01.2025 nicht nachweislich zugestellt worden sei, werden keine konkreten Gründe vorgebracht, die gegebenenfalls der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung entgegengestanden wären, womit ihr der Gegenbeweis nicht gelungen ist. Im Übrigen wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Eingangs ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.407,42 ist. Zuständig für die Entscheidung über den im Akt einliegenden zusätzlich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.02.2025 ist gemäß § 71 Abs. 4 AVG die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag dem Wortlaut nach auch korrekt adressiert; eine hierüber bereits ergangene Entscheidung der belangten Behörde ist nach dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich.Eingangs ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.407,42 ist. Zuständig für die Entscheidung über den im Akt einliegenden zusätzlich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.02.2025 ist gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag dem Wortlaut nach auch korrekt adressiert; eine hierüber bereits ergangene Entscheidung der belangten Behörde ist nach dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2024, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2024 verloren hat, mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin – entgegen ihrem Vorbringen – auch rechtswirksam zugestellt. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 16 Zustellgesetz lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Zustellgesetz lautet wie folgt: „Ersatzzustellung § 16.
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3)Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“ Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, fand ein ordnungsgemäßer Zustellvorgang durch Ersatzzustellung gemäß § 16 ZustG an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin statt. Wie Abs. 2 leg. cit. ausführt, kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin ist daher eine Ersatzempfängerin iSd §16 Abs. 2 ZustG und war diese offensichtlich aufgrund ihrer Unterschriftsleistung am Zustellnachweis auch zur Annahme bereit. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, fand ein ordnungsgemäßer Zustellvorgang durch Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, ZustG an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin statt. Wie Absatz 2, leg. cit. ausführt, kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin ist daher eine Ersatzempfängerin iSd §16 Absatz 2, ZustG und war diese offensichtlich aufgrund ihrer Unterschriftsleistung am Zustellnachweis auch zur Annahme bereit. Die Worte „... darf ... zugestellt werden ...“ bedeuten kein Ermessen und geben dem Zusteller insbesondere keine Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzzustellung und Hinterlegung. Vielmehr ist an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zuzustellen, wenn der Empfänger dort seinen regelmäßigen Aufenthalt hat und nicht angetroffen wird (OGH 19.9.1984, 1 Ob 630/84). Es genügt, wenn die Auskunft über die Abwesenheit des Empfängers unbedenklich erscheint oder sonst aus objektiven Tatsachen auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers geschlossen werden darf. Muss der Zusteller aber aus den vorgefundenen Umständen ableiten, dass der Empfänger nicht bloß vorübergehend von der Abgabestelle abwesend ist, oder ist ihm dies sogar bekannt, so darf keine Zustellung an einen Ersatzempfänger bewirkt werden. Sache des Empfängers ist es darzutun, weshalb die Zustellung aus diesem Grunde unwirksam ist. (OGH 1.10.1986, 1 Ob 638/86). Die Beschwerdeführerin hat ihre Abwesenheit von der Abgabestelle weder behauptet, noch haben sich im Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie sich nicht regelmäßig dort aufgehalten hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde (vgl. VwGH 23.02.2006, 2005/07/0026). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (VwGH 19.12.2021, 2012/06/0094 mit Hinweis E
- April 2008, Zl. 2006/06/0243; E
- Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde vergleiche VwGH 23.02.2006, 2005/07/0026). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (VwGH 19.12.2021, 2012/06/0094 mit Hinweis E
- April 2008, Zl. 2006/06/0243; E
- Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197). Mit dem völlig unsubstantiierten und pauschal gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr der Bescheid vom 03.01.2025 nicht zugestellt worden sei, werden keine konkreten Gründe vorgebracht, die gegebenenfalls der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung entgegengestanden wären, womit ihr der Gegenbeweis nicht gelungen ist. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2025 als rechtskräftig; das vorangegangene Verfahren hat demnach mit der rechtskräftigen Entscheidung geendet, dass die vorübergehend ausbezahlte Leistung für die Zeit von 42 Tagen ab 25.09.2024 nicht gebührte. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin daher zurecht zur Rückzahlung der für diesen Zeitraum aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2024 vorübergehend ausgezahlten Leistung iHv EUR 1.407,42 verpflichtet. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Weil mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits über die Hauptsache des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, erübrigt sich ein Abspruch über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung zwar gestellt, doch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Für die Beurteilung der gegenständlich maßgeblichen Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024 konnte sich das Bundesverwaltungsgericht vielmehr auf eine klare Rechtslage sowie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Für die Beurteilung der gegenständlich maßgeblichen Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024 konnte sich das Bundesverwaltungsgericht vielmehr auf eine klare Rechtslage sowie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2310561.1.00