RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2026 GeschäftszahlW263 2307291-1 Spruch, W263 2307291-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) am 09.08.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, das ihm auch zuerkannt wurde.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) am 09.08.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, das ihm auch zuerkannt wurde. 2. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 29.08.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er Englisch spreche. Er sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Kellner im Voll- oder Teilzeitausmaß in ganz Österreich. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, sofort bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Er werde vom AMS bei Problemen unterstützt, welche es ihm erschweren würden, eine Stelle zu finden, in seinem Fall durch einen Deutschkurs. Er müsse zwei Eigenbewerbungen pro Woche erbringen und im eAMS Konto dokumentieren. 3. Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 09.10.2024 ein Online-Bewerbungsgespräch als Fachkraft im Service für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung mit Vorauswahl durch das AMS im Rahmen einer Online-Jobbörse am 28.10.2024 zu. Gesucht wurden Fachkräfte im Service für eine Saison- oder Jahresbeschäftigung im Bezirk XXXX , wobei eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, mit einem möglichen Arbeitsantritt am 01.12.2024. Der Beschwerdeführer solle sich auf der virtuellen Plattform über die Region und die verfügbaren Stellenangebote informieren und sich einen Termin für sein Online-Bewerbungsgespräch am 28.10.2024 sichern. Bei der Terminauswahl solle er sich über die Buchungsliste mit Vor- und Zuname, E-Mail-Adresse und der Telefonnummer anmelden. Weiters wurde er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. 3. Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 09.10.2024 ein Online-Bewerbungsgespräch als Fachkraft im Service für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung mit Vorauswahl durch das AMS im Rahmen einer Online-Jobbörse am 28.10.2024 zu. Gesucht wurden Fachkräfte im Service für eine Saison- oder Jahresbeschäftigung im Bezirk römisch 40 , wobei eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, mit einem möglichen Arbeitsantritt am 01.12.2024. Der Beschwerdeführer solle sich auf der virtuellen Plattform über die Region und die verfügbaren Stellenangebote informieren und sich einen Termin für sein Online-Bewerbungsgespräch am 28.10.2024 sichern. Bei der Terminauswahl solle er sich über die Buchungsliste mit Vor- und Zuname, E-Mail-Adresse und der Telefonnummer anmelden. Weiters wurde er über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. 4. Am 07.11.2024 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit oder sonstige Gründe. Die Angaben des Dienstgebers seien korrekt. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass er sich nicht bewerben müsse, weil er einen Deutschkurs besuche. 4. Am 07.11.2024 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit oder sonstige Gründe. Die Angaben des Dienstgebers seien korrekt. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass er sich nicht bewerben müsse, weil er einen Deutschkurs besuche. 5. Mit Bescheid des AMS vom 11.11.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Bezugstage ab dem 28.10.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 09.10.2024 eine Einladung zur Jobbörse am 28.10.2024 erhalten, an dieser jedoch nicht teilgenommen. Dadurch habe er sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Fachkraft für den Service in Vorarlberg anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.5. Mit Bescheid des AMS vom 11.11.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Bezugstage ab dem 28.10.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 09.10.2024 eine Einladung zur Jobbörse am 28.10.2024 erhalten, an dieser jedoch nicht teilgenommen. Dadurch habe er sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Fachkraft für den Service in Vorarlberg anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid eine falsche Darstellung der Situation enthalte. Er habe sich bereits einen Job in der Gastronomie gesichert, bevor ihm die Jobbörse angeboten worden wäre. Bei seinem Termin beim AMS, bei dem er um die Teilnahme an einem Deutschkurs bat, sei ihm als Höchstarbeitszeit eine Stelle mit 10 Stunden pro Woche (geringfügig) empfohlen worden. Am 08.10.2024 habe er alle relevanten Angaben zu seinem neuen Arbeitgeber per E-Mail an das AMS übermittelt. Er habe sich bemüht, sich rechtzeitig von der Teilnahme befreien zu lassen und fast sofort eine E-Mail mit den Gründen versendet. Er habe einen fast identen Kurs im Tourismus in Salzburg erhalten, zwei Tage bevor die Jobmesse in Vorarlberg in seinem Postfach landete. Er habe an einem Deutschkurs teilnehmen wollen und habe bereits einen Job, mit dem Angebot nach Absolvierung des Deutschkurses mehr Stunden arbeiten zu können, gehabt. Er habe einen langen Einspruch geschickt, aber keine Antwort erhalten. Am 14.10.2024 habe er eine Einladung zu einem Deutschkurs bekommen. Er habe nachgefragt, ob es richtig sei, dass er den Tourismuskurs nicht mehr besuchen müsse, wenn er den Deutschkurs besuche. Als Antwort habe er bekommen, dass „Chance Tourismus“ abgebucht worden sei und er den Deutschkurs besuchen solle. Er hätte von beiden Kursen abgemeldet werden müssen, weil diese in ihrer Art ziemlich identisch gewesen seien und sie zur gleichen Zeit angekommen seien. Er sei davon ausgegangen, dass mit dem Satz: „Bitte den Deutschkurs besuchen“ alle Tourismusmöglichkeiten abgesagt sein müssten. Er erhalte derzeit ein Langzeittherapieprogramm, welches regelmäßige Termine und Kontrolluntersuchungen beinhalte, welche bereits für die kommenden Monate geplant seien und auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden würden. Die ersten beiden Termine vom Deutschkurs seien vor der Jobmesse gewesen und er sei angenommen und registriert worden. Damit sei er verpflichtet gewesen, den Deutschkurs zu besuchen, weshalb alle vorherigen Optionen außer Kraft hätten gesetzt werden müssen. 7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025, mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass 1. der Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt wurde und 2. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht vorliegen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Annahme der Beschäftigung vereitelt, weil er sich im Rahmen der Vorauswahl nicht auf die Stelle beworben habe. Damit habe er billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte und sei dieses Verhalten auch kausal für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. 7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025, mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass 1. der Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllt wurde und 2. Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorliegen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Annahme der Beschäftigung vereitelt, weil er sich im Rahmen der Vorauswahl nicht auf die Stelle beworben habe. Damit habe er billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte und sei dieses Verhalten auch kausal für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. 8. Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag. 9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. 10. Mit Schreiben vom 05.03.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Mit Schreiben vom 12.11.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass sie an der für den 14.11.2025 anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen könne. 12. Am 14.11.2025 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache und sein Rechtsvertreter teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Er verfügt über Berufserfahrung als Kellner. Der Beschwerdeführer stand ab August 2024 (mit Unterbrechung vom 15.08.2024 bis 23.08.2024 und 02.09.2024 bis 20.09.2024 wegen Krankengeldbezug) im Bezug von Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Er verfügt über Berufserfahrung als Kellner. Der Beschwerdeführer stand ab August 2024 (mit Unterbrechung vom 15.08.2024 bis 23.08.2024 und 02.09.2024 bis 20.09.2024 wegen Krankengeldbezug) im Bezug von Arbeitslosengeld. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 29.08.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er Englisch spricht. Er ist auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Kellner im Voll- oder Teilzeitausmaß in ganz Österreich. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, steht ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass er sich für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, sofort bewirbt und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gibt. Er wird vom AMS bei Problemen unterstützt, welche es ihm erschweren, eine Stelle zu finden; in seinem Fall durch einen Deutschkurs. Er muss zwei Eigenbewerbungen pro Woche erbringen und im eAMS Konto dokumentieren. Der Beschwerdeführer erkundigte sich in der Folge mehrmals (schriftlich) beim AMS nach einem Deutschkurs. Mit Schreiben vom 07.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Veranstaltung „INFO Chance: Tourismus“ am 17.10.2024 zugewiesen. Das Einladungsschreiben lautete: „INFO Chance: Tourismus Sehr geehrter Herr […], wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung INFO Chance: Tourismus ein. Beginn 17.10.2024 um 08:00 Uhr Ende 17.10.2024 um 16:30 Uhr Veranstalter_in ZIB Training GmbH Ort ZIB Training GmbH, 1220 Wien, Lieblgasse 3 Erreichbarkeit U1 Station Rennbahnweg, danach Fußweg ca. 8 Minuten Treffpunkt Lieblgasse 3 - Eingang Gebäude B/ 1.Stock, Raum 1.1 Vorbereitung auf Qualifikationen in den Bereichen Küche, Service, Etage in Salzburg (Land) Der Arbeitsbereich Tourismus, Gastgewerbe und Freizeit erfreut sich steigender und guter Arbeitsmarktchancen. Am Informationstag 17.10.2024 erfahren Sie, welche vielfältigen Möglichkeiten die Branche bietet. Sie klären mit ZIB Training Ihre Eignung und Möglichkeiten ab und werden optimal auf eine Ausbildung in der Tourismusregion Land Salzburg vorbereitet. Diese Vorbereitung findet dann von 21.10.-4.11.2024 in Wien statt. Danach beginnen Sie die Ausbildung direkt im Land Salzburg (Saalfelden, Radstadt, St. Michael). Lernen Sie die regionalen Besonderheiten der Tourismusregionen kennen und erfahren Sie, welche Vorteile Saisonarbeit mit sich bringt. Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme am Kurs verpflichtend ist (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern am Kurs teilzunehmen, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Dasselbe passiert, wenn Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Erfolg des Kurses nicht eintreten kann.Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme am Kurs verpflichtend ist (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern am Kurs teilzunehmen, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Dasselbe passiert, wenn Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Erfolg des Kurses nicht eintreten kann. Wenn Sie nur an einzelnen Tagen des Kurses fehlen, ohne dadurch den Kurserfolg zu gefährden, verlieren Sie für diese einzelnen Tage Ihr Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). […] Sollten Sie nicht teilnehmen können, dann senden Sie dem Arbeitsmarktservice eine Nachricht über Ihr eAMS-Konto oder setzen sich umgehend mit der AMS ServiceLine Telefon +43 50 904 940 in Verbindung. […]“ Die Zuweisung erfolgte am 07.10.2024 per eAMS Konto. Am 08.10.2024 schrieb der Beschwerdeführer eine Nachricht an das AMS, in der er zusammengefasst das AMS über die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung informierte, eine ärztliche Untersuchung bekanntgab und sich wegen einer Auszahlung erkundigte. Es folgte eine Korrespondenz mit dem AMS. Das AMS wies dem Beschwerdeführer weiters am 09.10.2024 per eAMS Konto ein Online-Bewerbungsgespräch als Fachkraft im Service für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung mit Vorauswahl durch das AMS im Rahmen einer Online-Jobbörse am 28.10.2024 zu. Gesucht wurden Fachkräfte im Service für eine Saison- oder Jahresstelle im Bezirk XXXX mit einem Mindestentgelt iHv EUR 2.084,00 brutto pro Monat bei Vollzeit, wobei eine Überzahlung möglich war und eine kostenfreie Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt wurden, mit einem möglichen Arbeitsantritt am 01.12.2024. Der Beschwerdeführer sollte sich auf der virtuellen Plattform über die Region und die verfügbaren Stellenangebote informieren und sich einen Termin für sein Online-Bewerbungsgespräch am 28.10.2024 sichern. Bei der Terminauswahl hätte er sich über die Buchungsliste mit Vor- u. Zuname, E-Mail-Adresse und der Telefonnummer anmelden sollen. Weiters wurde er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Das AMS wies dem Beschwerdeführer weiters am 09.10.2024 per eAMS Konto ein Online-Bewerbungsgespräch als Fachkraft im Service für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung mit Vorauswahl durch das AMS im Rahmen einer Online-Jobbörse am 28.10.2024 zu. Gesucht wurden Fachkräfte im Service für eine Saison- oder Jahresstelle im Bezirk römisch 40 mit einem Mindestentgelt iHv EUR 2.084,00 brutto pro Monat bei Vollzeit, wobei eine Überzahlung möglich war und eine kostenfreie Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt wurden, mit einem möglichen Arbeitsantritt am 01.12.2024. Der Beschwerdeführer sollte sich auf der virtuellen Plattform über die Region und die verfügbaren Stellenangebote informieren und sich einen Termin für sein Online-Bewerbungsgespräch am 28.10.2024 sichern. Bei der Terminauswahl hätte er sich über die Buchungsliste mit Vor- u. Zuname, E-Mail-Adresse und der Telefonnummer anmelden sollen. Weiters wurde er über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Das zugewiesene Stellenangebot lautete wie folgt: „Einladung! Online Jobbörse für Jobs in Vorarlberg im Tourismus für die kommende Wintersaison! Nutzen Sie die Möglichkeit direkt mit AMS Berater_innen aus Vorarlberg ein auf Sie zugeschnittenes Stellenangebot zu finden! Was suchen Vorarlberger Betriebe: 1 Fachkräfte für den Service (m./w./d.) Personen mit Erfahrung und Ausbildung als *** Chef de Rang (m/w/
- d)*** *** Restaurantfachmann/-frau *** *** Kellner_in *** *** Commis de Rang (m/w/
- d)*** *** Servierer_in *** *** Barmann/-dame *** *** Barkellner_in *** *** Chef de Bar (m/w/
- d)*** *** Commis de Bar (m/w/
- d)*** *** Sommelier (m/w/
- d)*** haben im Rahmen dieser online Jobbörse die Gelegenheit einen interessanten Arbeitsplatz in Vorarlberg für kommende Wintersaison gemeinsam mit dem AMS Vorarlberg zu finden. ANFORDERUNGEN / KOMPETENZEN: - Ausbildung als Restaurantfachfrau-/mann - À-la-carte-Service - Dekoration von Tischen - Englisch - Fremdsprachenkenntnisse - Frühstücksservice - Getränkeservice - Hotel- und Pensionsservice - Kassieren im Gastgewerbe - Mise en Place - Reservierungsannahme - Sonn- und Feiertagsdienst - Speiseservice Folgendes wird von den Betrieben in den Regionen geboten: * Arbeitszeit und Arbeitstage nach Absprache * Vollzeit oder Teilzeitbeschäftigung möglich * Vorteilscard für Tourismusmitarbeiter/innen ->Starcard https://deinestarcard.at * kostenfreies Quartier und Verpflegung * Familienbetriebe mit freundschaftlichem Betriebsklima * überdurchschnittliche gute Bezahlung * die Möglichkeit in der Freizeit die sportlichen Angebote der Region zu nutzen Arbeitsort: * Bezirk XXXX - Saison- oder Jahresstellen; Unterkunft wird gestellt* Bezirk römisch 40 - Saison- oder Jahresstellen; Unterkunft wird gestellt Dienstbeginn: ab 01.12.2024 bis April 2025 (Saison) oder unbefristet. Termin: * Montag, 28.10.2024, von 09:00 - 12:30 Nutzen Sie diese Gelegenheit, um mit AMS Berater_innen aus Vorarlberg in einem persönlichen Online-Bewerbungsgespräch verschiedene Stellenangebote zu besprechen. ************************************************************ Anmeldung zur Online-Jobbörse am 28.10.2024 - So geht's: ************************************************************ - 1. Informieren Sie sich über die teilnehmende Region und die offenen Positionen auf unserer virtuellen Plattform XXXX - 1. Informieren Sie sich über die teilnehmende Region und die offenen Positionen auf unserer virtuellen Plattform römisch 40 - 2. Besuchen Sie die virtuellen Messestände, um mehr über die derzeit verfügbaren Stellenangebote zu erfahren. - 3. Nutzen Sie die virtuelle Standbetreuung (Klick auf Person), um sich umgehend einen Termin für Ihr Online-Bewerbungsgespräch am 28.10.2024 zu sichern. - 4. Bitte melden Sie sich bei der Terminauswahl über die Buchungsliste mit Vor- u. Zuname, Emailadresse sowie Ihrer Telefonnummer (für Rückfragen) an. - 5. Nach erfolgreicher Terminbuchung erhalten Sie ein Bestätigungsmail für Ihren Wunschtermin inklusive Zugangslink für Ihr Online-Bewerbungsgespräch am 28.10.2024. Mit guter Vorbereitung durchstarten und überzeugen! Ihr Online-Bewerbungsgespräch dauert 10 - 15 Minuten und setzt sich wie folgt zusammen: - 3 Minuten Selbstpräsentation - Tipp: Bereiten Sie sich vor und üben Sie Ihre Präsentation. - 5-10 Minuten Bewerbungsgespräch - das Unternehmen stellt Ihnen Fragen - Tipp: überlegen Sie sich vorab Antworten auf mögliche Fragen. - 2 Minuten Feedback - das Unternehmen besprecht mit Ihnen die weiteren Schritte im Bewerbungsprozess. Wir freuen uns, Sie bei dieser online Jobbörse begleiten zu dürfen und stehen für Fragen gerne per Email zur Verfügung: XXXX Wir freuen uns, Sie bei dieser online Jobbörse begleiten zu dürfen und stehen für Fragen gerne per Email zur Verfügung: römisch 40 Die Teilnahme an dieser Online Jobbörse zur Vorauswahl für das Bundesland Vorarlberg an den Bewerbungsgesprächen ist verpflichtend. Ein unentschuldigtes Fernbleiben oder ein ungerechtfertigtes Ablehnen des Angebotes kann zu einer Sanktion gem. § 10 AlVG und somit zu einer Geldsperre von mind. 6 Wochen führen. Bei Bezieher_innen einer Mindestsicherung führt dies ebenfalls zu einer Meldung an die MA40 und kann daher Auswirkungen auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben.Die Teilnahme an dieser Online Jobbörse zur Vorauswahl für das Bundesland Vorarlberg an den Bewerbungsgesprächen ist verpflichtend. Ein unentschuldigtes Fernbleiben oder ein ungerechtfertigtes Ablehnen des Angebotes kann zu einer Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG und somit zu einer Geldsperre von mind. 6 Wochen führen. Bei Bezieher_innen einer Mindestsicherung führt dies ebenfalls zu einer Meldung an die MA40 und kann daher Auswirkungen auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Fachkräfte für den Service (m./w./d.) beträgt 2.084,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ Der Beschwerdeführer las die Nachricht. Er meldete sich aber für keinen Termin auf der Online-Plattform an und nahm in der Folge auch nicht teil. Am 10.10.2024 wandte der Beschwerdeführer sich nochmals schriftlich ans AMS und erkundigte sich u.a. nach einem Deutschkurs. Weiters führte er etwa an, dass er wisse, dass er die Schritte befolgen müsse, wenn es um Bewerbungen gehe, die das AMS ihm schicke. Weiters führte er zusammengefasst aus, dass er nach seinem Krankenstand und Rücksprache mit dem Arzt langsam in den Beruf zurückkehren wolle, die Erholungszeit nutzen, zunächst nur wenig arbeiten und einen Deutschkurs besuchen wolle. Seitens des AMS sei ihm mitgeteilt worden, dass neben einem Deutschkurs nur zehn Stunden gearbeitet werden könne, weswegen er eine solche Beschäftigung gefunden habe und nach einer gewissen Zeit mehr Stunden arbeiten könne. Dem Beschwerdeführer wurde dann mit Schreiben des AMS vom 14.10.2024 die Veranstaltung „Informationstag für Deutschkurs“ am 21.10.2024 um 14:00 Uhr zugewiesen. Daraufhin fragte der Beschwerdeführer am 16.10.2024 beim AMS nach, ob er – falls er die Einladung zum Deutschkurs in der Woche darauf erhalte – an diesem teilnehmen könne und den anderen Kurs für Tourismus in seinem Posteingang nicht besuchen müsse. Das AMS antwortete daraufhin am 16.10.2024: „Chance Tourismus wurde abgebucht. Bitte den Deutschkurs besuchen.“ Der Beschwerdeführer besuchte die Veranstaltung am 21.10.2024 und in der Folge (nach einem Einstufungstest) einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer war von 01.11.2024 bis 30.04.2025 geringfügig bei der XXXX als Barkeeper in XXXX beschäftigt. Seit dem 01.05.2025 arbeitet er dort (zumindest bis November 2025 im Ausmaß von 20 Wochenstunden) vollversicherungspflichtig. Der Beschwerdeführer fand die Stelle selbst. Der Beschwerdeführer war von 01.11.2024 bis 30.04.2025 geringfügig bei der römisch 40 als Barkeeper in römisch 40 beschäftigt. Seit dem 01.05.2025 arbeitet er dort (zumindest bis November 2025 im Ausmaß von 20 Wochenstunden) vollversicherungspflichtig. Der Beschwerdeführer fand die Stelle selbst. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere liegen im Akt der Antrag, die Betreuungsvereinbarung und die Zuweisungsschreiben vom 07.10.2024 und vom 09.10.2024 ein und sind in ihrem Inhalt grundsätzlich unbestritten. Weiters liegen im Akt die schriftlichen Nachfragen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Deutschkurses vom 02.10.2024, vom 09.10.2024 sowie vom 10.10.2024 und die Nachricht vom 08.10.2024 sowie die weitere Korrespondenz ein. Die Nachfrage des Beschwerdeführers vom 16.10.2024 liegt ebenfalls wie die Antwort des AMS im Akt ein. Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergaben sich insbesondere aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Bezugsverlauf zeigt korrespondierend den Bezug von Arbeitslosengeld (mit den festgestellten Unterbrechungen; der Krankengeldbezug scheint auch im Versicherungsdatenauszug und den Sozialversicherungsdaten des Dachverbandes auf). Die Berufserfahrung als Kellner war plausibel und unstrittig. Die Zuweisung „INFO Chance: Tourismus“ am 07.10.2024 und des Stellenvorschlages am 09.10.2024 sowie des Deutschkurses am 14.10.2024 und der jeweilige Erhalt ergaben sich eben aus den Schreiben und den EDV-Datenvermerken des AMS. Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht substantiiert, diese erhalten zu haben. Aus den EDV-Datenvermerken ergab sich weiters, dass der Beschwerdeführer die Nachrichten vom 07.10.2024 und 09.10.2024 auch jeweils am selben Tag las und zeigen dies auch seine zeitnahen schriftlichen Reaktionen. Unstrittig besuchte der Beschwerdeführer den Deutschkurs nach der Informationsveranstaltung und einem Einstufungstest. Dass der Beschwerdeführer sich nicht für einen Termin für das kurze Online-Bewerbungsgespräch anmeldete und in der Folge nicht teilnahm, ergab sich aus dem Akteninhalt und den übereinstimmenden Parteienvorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer begründete dies dann auf das Wesentlichste zusammengefasst damit, dass er bereits in Kontakt mit dem AMS wegen der Jobbörse in Salzburg gewesen sei und er währenddessen die zweite Nachricht betreffend Vorarlberg erhalten habe. Im Zuge der Korrespondenz habe er dann die Nachricht erhalten, dass die Jobbörse abgesagt worden sei und er den Deutschkurs besuchen müsse. Er habe den Eindruck gehabt, dass dies Priorität habe. Auf erneute Nachfrage verwies er auf die Nachricht des AMS zur Abbuchung „Chance Tourismus“ (vom 16.10.2024) und dass er geglaubt habe, dass die Online-Jobbörse am 28.10.2024 mit diesem E-Mail abgesagt worden wäre. Es wurde aber weder vorgebracht noch gibt es Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer zwischen der Zuweisung der Stelle am 09.10.2024 und der Antwort des AMS am 16.10.2024 umgehend um einen Termin für ein Online-Bewerbungsgespräch am 28.10.2024 bemüht hat. Die Feststellungen zur Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers, seiner geringfügigen Beschäftigung sowie seiner Teilzeitbeschäftigung ergaben sich aus den überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszügen sowie den weiteren Akteninhalten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Zur teilweisen Stattgabe: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
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(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte die Zuweisung des AMS am 09.10.
- Eine evidente Unzumutbarkeit zu diesem Zeitpunkt ist nicht hervorgekommen (vgl. VwGH 25.05.2005, 2004/08/0237). Der Beschwerdeführer verwies auf seine bereits angebahnte geringfügige Beschäftigungsaufnahme mit 01.11.2024 und den Deutschkurs. Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung nach § 9 Abs. 4 AlVG aber selbst dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Dies betrifft selbst über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Einstellungszusagen sowie Einstellungsvereinbarungen und hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung vom 09.10.2024 auch noch keine Zusage zu einem Deutschkurs. Es ist nicht zu sehen, dass ihm eine Terminbuchung für die Online-Jobbörse zu diesem Zeitpunkt unzumutbar gewesen wäre (s. dazu noch näher unter Pkt. 3.4.). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte die Zuweisung des AMS am 09.10.
- Eine evidente Unzumutbarkeit zu diesem Zeitpunkt ist nicht hervorgekommen vergleiche VwGH 25.05.2005, 2004/08/0237). Der Beschwerdeführer verwies auf seine bereits angebahnte geringfügige Beschäftigungsaufnahme mit 01.11.2024 und den Deutschkurs. Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung nach Paragraph 9, Absatz 4, AlVG aber selbst dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Dies betrifft selbst über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Einstellungszusagen sowie Einstellungsvereinbarungen und hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung vom 09.10.2024 auch noch keine Zusage zu einem Deutschkurs. Es ist nicht zu sehen, dass ihm eine Terminbuchung für die Online-Jobbörse zu diesem Zeitpunkt unzumutbar gewesen wäre (s. dazu noch näher unter Pkt. 3.4.). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Therapien und Arzttermine verwies, war es ihm etwa möglich mit 01.11.2024 eine geringfügige Beschäftigung als Barkeeper aufzunehmen und (laut Beschwerde ab 11.11.2024) einen Deutschkurs zu besuchen, nachdem er die Informationsveranstaltung besucht und an einem Einstufungstest teilgenommen hatte. Eine Arbeitsunfähigkeit lag im Zuweisungszeitpunkt nicht vor. Es kam auch unter Berücksichtigung der von ihm in der Verhandlung angeführten Termine und der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 05.11.2025 nicht hervor, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar wäre, sodass der Beschwerdeführer nicht einmal verpflichtet wäre, die geforderten Bewerbungsschritte zu setzen, um die konkreten Details und seine Fähigkeit ihnen zu entsprechen, in einem Vorstellungsgespräch zu klären (vgl. zB VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158 mHa 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Dies zumal diese ersten Schritte und der kurze Termin online erfolgen hätten können. Eine evidente Unzumutbarkeit ist insgesamt nicht anzunehmen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls zur Buchung eines Termins und der Teilnahme an der Jobbörse bzw. zur Abklärung verpflichtet gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Therapien und Arzttermine verwies, war es ihm etwa möglich mit 01.11.2024 eine geringfügige Beschäftigung als Barkeeper aufzunehmen und (laut Beschwerde ab 11.11.2024) einen Deutschkurs zu besuchen, nachdem er die Informationsveranstaltung besucht und an einem Einstufungstest teilgenommen hatte. Eine Arbeitsunfähigkeit lag im Zuweisungszeitpunkt nicht vor. Es kam auch unter Berücksichtigung der von ihm in der Verhandlung angeführten Termine und der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 05.11.2025 nicht hervor, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar wäre, sodass der Beschwerdeführer nicht einmal verpflichtet wäre, die geforderten Bewerbungsschritte zu setzen, um die konkreten Details und seine Fähigkeit ihnen zu entsprechen, in einem Vorstellungsgespräch zu klären vergleiche zB VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158 mHa 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Dies zumal diese ersten Schritte und der kurze Termin online erfolgen hätten können. Eine evidente Unzumutbarkeit ist insgesamt nicht anzunehmen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls zur Buchung eines Termins und der Teilnahme an der Jobbörse bzw. zur Abklärung verpflichtet gewesen wäre. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, die im Stellenangebot geforderten ersten Schritte zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend der Zuweisung hätte dies darin bestanden, sich auf der virtuellen Plattform zu informieren und sich für einen Termin für ein persönliches Online-Bewerbungsgespräch anzumelden. Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt (vgl. VwGH 25.
- 2005, 2004/08/0237). Es besteht daher auch in einem Vorauswahlverfahren des Arbeitsmarktservice die Verpflichtung, den ersten Schritt im Auswahlprozess zu setzen, dh, sich zu bewerben. Dies selbst dann, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden (vgl. VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176; 17.11.2021, Ra 2020/08/0062).Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt vergleiche VwGH 25.
- 2005, 2004/08/0237). Es besteht daher auch in einem Vorauswahlverfahren des Arbeitsmarktservice die Verpflichtung, den ersten Schritt im Auswahlprozess zu setzen, dh, sich zu bewerben. Dies selbst dann, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden vergleiche VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176; 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm nicht konkret vorgebracht und ist auch nicht anzunehmen (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer sich für einen Termin für sein Online-Bewerbungsgespräch anzumelden und nahm in der Folge nicht teil. Der Beschwerdeführer war daher seinen Verpflichtungen, die geforderten Bewerbungsschritte zu setzen und am gebuchten Online-Bewerbungsgespräch teilzunehmen, nicht nachgekommen. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm nicht konkret vorgebracht und ist auch nicht anzunehmen vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer sich für einen Termin für sein Online-Bewerbungsgespräch anzumelden und nahm in der Folge nicht teil. Der Beschwerdeführer war daher seinen Verpflichtungen, die geforderten Bewerbungsschritte zu setzen und am gebuchten Online-Bewerbungsgespräch teilzunehmen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass die Teilnahme verpflichtend ist und auch über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass die Teilnahme verpflichtend ist und auch über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt. Sein Argument, er habe nach Erhalt der Zuweisung zum Deutschkurs nachgefragt, ob er den Tourismuskurs besuchen müsse, und daraufhin die Information erhalten, dass „Chance Tourismus“ abgebucht worden sei und er den Deutschkurs besuchen solle, lässt außer Acht, dass er bis zur Antwort des AMS keinerlei Schritte zur Bewerbung gesetzt hat. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen. Die Annahme der Beschäftigung kann auch dadurch vereitelt werden, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet. Eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (vgl. VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193; 07.09.2011, 2008/08/0184).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen. Die Annahme der Beschäftigung kann auch dadurch vereitelt werden, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet. Eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren vergleiche VwGH 07.09.2005, 2002/08/0193; 07.09.2011, 2008/08/0184). Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Diese Pflicht beschränkt sich nicht auf eine bloß irgendwann innerhalb einer offenen Frist nachholbare Reaktion, sondern fordert ein sofortiges und aktives Setzen jener Bewerbungsschritte, die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich und zumutbar sind (vgl. zB VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244). Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Diese Pflicht beschränkt sich nicht auf eine bloß irgendwann innerhalb einer offenen Frist nachholbare Reaktion, sondern fordert ein sofortiges und aktives Setzen jener Bewerbungsschritte, die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich und zumutbar sind vergleiche zB VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies: Dem Beschwerdeführer wurde die Beschäftigung am 09.10.2024 zugewiesen. Er setzte jedoch keine Bewerbungsschritte, sondern nahm erneut Kontakt mit dem AMS auf. Nach Zuweisung einer Informationsveranstaltung für einen Deutschkurs am 14.10.2024 erkundigte er sich beim AMS, ob er den „anderen Kurs für Tourismus“ noch besuchen müsse und stützte sich dann auf die Antwort des AMS am 16.10.
- Ein derartiges Untätigbleiben im Hinblick auf die zugewiesene Jobbörse und die geforderten Schritte steht jedoch mit der Verpflichtung, zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich tätig zu werden, nicht in Einklang. Das Unterlassen einer umgehenden Bewerbung ist auch kausal im Sinn des § 10 AlVG: Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht umgehend Bewerbungsschritte setzte, verminderte er jedenfalls die Chancen auf zeitgerechte und ordentliche Einbeziehung in den Auswahlprozess deutlich. Er nahm auch zumindest billigend in Kauf, dass seine eigene Berücksichtigung im Auswahlverfahren unterblieb. Dies zumal in der Zuweisung auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass man sich umgehend einen Termin für das Online-Bewerbungsgespräch sichern solle und sich ferner aus der Beschreibung des Bewerbungsmodus auch ergab, dass nicht unbegrenzt Termine zur Verfügung stehen. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies: Dem Beschwerdeführer wurde die Beschäftigung am 09.10.2024 zugewiesen. Er setzte jedoch keine Bewerbungsschritte, sondern nahm erneut Kontakt mit dem AMS auf. Nach Zuweisung einer Informationsveranstaltung für einen Deutschkurs am 14.10.2024 erkundigte er sich beim AMS, ob er den „anderen Kurs für Tourismus“ noch besuchen müsse und stützte sich dann auf die Antwort des AMS am 16.10.
- Ein derartiges Untätigbleiben im Hinblick auf die zugewiesene Jobbörse und die geforderten Schritte steht jedoch mit der Verpflichtung, zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich tätig zu werden, nicht in Einklang. Das Unterlassen einer umgehenden Bewerbung ist auch kausal im Sinn des Paragraph 10, AlVG: Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht umgehend Bewerbungsschritte setzte, verminderte er jedenfalls die Chancen auf zeitgerechte und ordentliche Einbeziehung in den Auswahlprozess deutlich. Er nahm auch zumindest billigend in Kauf, dass seine eigene Berücksichtigung im Auswahlverfahren unterblieb. Dies zumal in der Zuweisung auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass man sich umgehend einen Termin für das Online-Bewerbungsgespräch sichern solle und sich ferner aus der Beschreibung des Bewerbungsmodus auch ergab, dass nicht unbegrenzt Termine zur Verfügung stehen. Angesichts der ausdrücklichen Belehrung über die Verpflichtung zur Teilnahme, der klar beschriebenen erforderlichen Bewerbungsschritte und des vollständigen Unterlassens dieser über mehrere Tage hinweg ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer korrespondierte mit dem AMS, unterließ aber jegliche Bewerbungsschritte über sieben Tage hinweg, bis er eine Antwort des AMS am 16.10.2024 erhielt. Der Beschwerdeführer wertete die Antwort des AMS dann weiters derart, dass er nicht mehr zur Bewerbung verpflichtet sei. Dazu ist aber auch auszuführen, dass die Formulierung sich nur auf den Entfall des Kurses Chance Tourismus bezog, die Jobbörse aber nicht erwähnte. Hinzu tritt, dass bereits die Aktenlage erkennen ließ, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, mit dem AMS zu kommunizieren bzw. nachzufragen. So erkundigte er sich mehrmals schriftlich nach einem Deutschkurs, erkundigte sich bei Unklarheiten hinsichtlich der Auszahlung des Arbeitslosengeldes und fragte mehrmals nach, ob er den Kurs Chance Tourismus besuchen müsse. Es wurde insgesamt der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer hier nicht mehr nachfragte, um auch der Jobbörse fernbleiben zu können und auch damit sein Nichterscheinen und das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung zumindest billigend in Kauf genommen hat (s. ferner auch die Nachricht ans AMS am 10.09.2024 nach der Zuweisung am 09.10.2024: „[…] Ich weiß, dass ich die Schritte befolgen muss, wenn es um Bewerbungen geht, die Sie mir schicken. […]“). Es ist auch nicht zu sehen, dass sich die vorab geforderten Bewerbungsschritte und die Teilnahme an der Jobbörse an einem Vormittag zeitlich nicht mit einem über längere Zeit gehenden Deutschkurs vereinbaren hätten lassen können. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 11.11.2024 wurde ein Anspruchsverlust für 42 Bezugstage ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) grundsätzlich zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 11.11.2024 wurde ein Anspruchsverlust für 42 Bezugstage ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) grundsätzlich zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237, mwN).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237, mwN). Bereits am 01.11.2024 – und somit jedenfalls während der Ausschlussfrist – nahm der Beschwerdeführer eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX auf, welche sich in der Folge zu einer vollversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung entwickelte, die der Beschwerdeführer seit dem 01.05.2025 ausübt. Es handelt sich bei dieser Stelle, um eine Stelle, die dem Beschwerdeführer nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern die er durch ernsthaftes Bemühen im Vorfeld selbst gefunden hat und auf die er sich eigeninitiativ beworben hat. Der Beschwerdeführer übt diese Stelle auch nach wie vor, seit nunmehr ungefähr elf Monaten aus. Bereits am 01.11.2024 – und somit jedenfalls während der Ausschlussfrist – nahm der Beschwerdeführer eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 auf, welche sich in der Folge zu einer vollversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung entwickelte, die der Beschwerdeführer seit dem 01.05.2025 ausübt. Es handelt sich bei dieser Stelle, um eine Stelle, die dem Beschwerdeführer nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern die er durch ernsthaftes Bemühen im Vorfeld selbst gefunden hat und auf die er sich eigeninitiativ beworben hat. Der Beschwerdeführer übt diese Stelle auch nach wie vor, seit nunmehr ungefähr elf Monaten aus. Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132, mHa den „disziplinierenden Zweck“ des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25).Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132, mHa den „disziplinierenden Zweck“ des Anspruchsverlusts nach Paragraph 10, AlVG VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25). Der Beschwerdeführer hat bereits während der Ausschlussfrist eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen; diese beruhte auf eigenem ernsthaften Bemühen, wurde später in eine vollversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung übergeführt und besteht weiterhin. Damit ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht nur kurzfristig, sondern nachhaltig verwirklicht. Bei der Bemessung der Dauer der Nachsicht war zulasten des Beschwerdeführers hingegen zu berücksichtigen, dass die Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erst am 01.05.2025 erfolgte. Letztlich ging der erkennende Senat insgesamt aber dennoch nicht davon aus, dass noch der volle Anspruchsverlust notwendig ist, um dem Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zB VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076).Letztlich ging der erkennende Senat insgesamt aber dennoch nicht davon aus, dass noch der volle Anspruchsverlust notwendig ist, um dem Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche zB VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076). In Gesamtbetrachtung der dargestellten Gründe erschien für den erkennenden Senat eine Nachsicht in der Dauer von drei Wochen als angemessen. 3.
- Ergebnis Der Beschwerde war daher in diesem Umfang teilweise stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W263.2307291.1.00