← Österreich

{'item': 'W281 2317976-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2026 GeschäftszahlW281 2317976-1 Spruch, W281 2317976-1/70E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3oder § 3a UVP-G 2000 i

Vm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. 1. Mit Schreiben vom 14.04.2025 stellte die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Projektwerberin) einen Antrag, die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) möge feststellen, dass für das Vorhaben der Projektwerberin „Errichtung eines Logistikzentrum römisch 40 “, nämlich die Errichtung und der Betrieb eines Logistikzentrums auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG 05013 römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 ,

Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. 2. Mit Bescheid vom 15.07.2025, GZ: XXXX , stellte die belangte Behörde antragsgemäß fest, dass das Vorhaben „Errichtung eines Logistikzentrum XXXX “

§ 3oder § 3a UVP-G 2000 i

Vm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. 2. Mit Bescheid vom 15.07.2025, GZ: römisch 40 , stellte die belangte Behörde antragsgemäß fest, dass das Vorhaben „Errichtung eines Logistikzentrum römisch 40 “

Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

  1. Dagegen hat die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde eingebracht, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2025 vorgelegt wurde.
  2. Dagegen hat die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde eingebracht, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2025 vorgelegt wurde.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Ergänzungsgutachten aus dem Bereich der Lärmschutztechnik ein und führte am 23.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte Ermittlungen zu den möglichen Vorhaben im Umkreis des geplanten Vorhabens durch mehrere Anfragen bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und den im Umkreis ansässigen Betrieben sowie durch Einsicht in öffentliche Register durch, forderte Unterlagen an und gab den Parteien die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
  5. Die Parteien erstatteten allesamt Stellungnahmen, worauf das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Ermittlungen durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum Vorhaben 1.1.
  8. Die Projektwerberin plant auf dem Grundstück Nr. XXXX der EZ XXXX in der Katastralgemeinde 05013 XXXX die Errichtung von zwei Hallen. Das Grundstück Nr. XXXX weist eine Gesamtfläche von 27.614 m² auf und ist derzeit als “Bauland Industrie” gewidmet.1.1.
  9. Die Projektwerberin plant auf dem Grundstück Nr. römisch 40 der EZ römisch 40 in der Katastralgemeinde 05013 römisch 40 die Errichtung von zwei Hallen. Das Grundstück Nr. römisch 40 weist eine Gesamtfläche von 27.614 m² auf und ist derzeit als “Bauland Industrie” gewidmet. 1.1.
  10. Als Neubau ist die Errichtung einer L-förmigen Lagerhalle, bestehend aus zwei Einheiten, samt Nebenräumen (Büros, Sanitäranlagen, Sozialräumen) und Laderampen geplant, welche sich am nordöstlichen Grundstücksende ausrichten soll. Die verbleibenden Flächen im Süden und Westen sollen für Erschließungswege, Pkw- und Lkw-Stellplätze, Ladehöfe und Grünflächen genutzt werden. Die bebaute Fläche ist mit insgesamt 15.208 m2 projektiert, und es ist eine Bauhöhe von ca. 13 m vorgesehen. Weiters sind asphaltierte Verkehrsflächen im Ausmaß von 6.242 m2, Tiefhöfe mit 1.280 m2 und Grünflächen mit 4.568,8 m2 projektiert. Das Vorhaben sieht die Errichtung von 81 nicht öffentlich zugänglichen PKW Stellplätzen vor, wovon 9 asphaltiert (Fläche 122,5 m2) und 72 mittels Rasengittersteinen befestigt (Fläche 900 m2) werden. Die Zu- und Abfahrt zum Gelände ist über zwei Anbindungen an Gemeindestraßen geplant, wobei für jene im Südosten noch der Zufahrtsweg entsprechend zu ertüchtigen ist. Die geplante Zufahrt im Nordwesten kann direkt an die bestehende Gemeindestraße „ XXXX “ erfolgen. Die Projektliegenschaft soll primär südlich des Kreuzungsbereiches der Straßen „ XXXX “ und „ XXXX “ erschlossen werden. Am südöstlichen Grundstücksende ist eine zweite Anbindung an das Areal vorgesehen, der hier bereits gewidmete Weg samt Wendeanlage ist entsprechend anzupassen und auszubauen.Die Zu- und Abfahrt zum Gelände ist über zwei Anbindungen an Gemeindestraßen geplant, wobei für jene im Südosten noch der Zufahrtsweg entsprechend zu ertüchtigen ist. Die geplante Zufahrt im Nordwesten kann direkt an die bestehende Gemeindestraße „ römisch 40 “ erfolgen. Die Projektliegenschaft soll primär südlich des Kreuzungsbereiches der Straßen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ erschlossen werden. Am südöstlichen Grundstücksende ist eine zweite Anbindung an das Areal vorgesehen, der hier bereits gewidmete Weg samt Wendeanlage ist entsprechend anzupassen und auszubauen. Erschlossen werden die Stellplätze und Ladehöfe über eine durchgehende Betriebsstraße, welche die beiden Anbindungen im Nordwesten bzw. im Südosten verbindet, im Südosten ist auch eine Wendeanlage vorgesehen, an welcher das Umkehren von Großfahrzeugen (z.B. Sattelzug) in einem Zug möglich ist. 1.1.
  11. Die genauen Maße und die genaue Ausgestaltung sind dem Lageplan “Fassadenabwicklung” vom 03.05.2024, dem Lageplan “Flächenaufstellung” vom 11.04.2025 sowie dem Einreichplan “Dachdraufsicht” vom 03.05.2024 zu entnehmen. 1.1.
  12. Verkehre 1.1.4.
  13. Für den LKW-Verkehr sind folgende Lieferfrequenzen vorgesehen: Ein- Ausfahrt: insgesamt
  14. Gesamt Ein- und Ausfahrten: 164; 06:00 - 19:00 Uhr: 131, 19:00 - 22:00 Uhr: 25, 22:00 - 06:00:
  15. 1.1.4.
  16. Für den PKW-Verkehr sind folgende Lieferfrequenzen vorgesehen: Ein- Ausfahrt: insgesamt
  17. Es sollen ca. 52 Personen beschäftigt werden, dafür sind 32 PKW-Stellplätze vorgesehen. Es werden 82 PKW-Stellplätze zur Verfügung gestellt. Davon werden je Einheit 4 PKW-Stellplätze als E-Ladestellen mit einer Ladeleistung von je 11 KW hergestellt. Gesamt Ein und Ausfahrten: 104; 06:00 - 19:00 Uhr: 83, 19:00 - 22:00Uhr: 16, 22:00 - 06:00 Uhr: 5 1.1.
  18. Das Grundstück Nr. XXXX liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet iSd Kategorie A (besonderes Schutzgebiet), D (belastetes Gebiet Luft) oder E (Siedlungsgebiet) iSd Anhang 2 UVP-G 2000.1.1.
  19. Das Grundstück Nr. römisch 40 liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet iSd Kategorie A (besonderes Schutzgebiet), D (belastetes Gebiet Luft) oder E (Siedlungsgebiet) iSd Anhang 2 UVP-G
  20. 1.
  21. Zur Umgebung und möglichen Vorhaben 1.2.
  22. In der näheren Umgebung, ebenfalls als “Bauland Industrie” gewidmet, finden bzw. fanden sich Handwerksbetriebe und Lagerhaltungsbetriebe. Es handelt sich dabei um jene Betriebe, die im südlichen Bereich Ecke XXXX , südlich der XXXX /” XXXX ” (im GIS Atlas Niederösterreich: “Heidestraße”) sowie westlich von der Straße “ XXXX ” liegen: 1.2.
  23. In der näheren Umgebung, ebenfalls als “Bauland Industrie” gewidmet, finden bzw. fanden sich Handwerksbetriebe und Lagerhaltungsbetriebe. Es handelt sich dabei um jene Betriebe, die im südlichen Bereich Ecke römisch 40 , südlich der römisch 40 /” römisch 40 ” (im GIS Atlas Niederösterreich: “Heidestraße”) sowie westlich von der Straße “ römisch 40 ” liegen: 1.1.
  24. Aktuell befinden bzw. befanden sich in diesem Gebiet folgende Betriebe: 1.1.2.
  25. D XXXX GmbH (Rechtsvorgänger: W XXXX GmbH) im Standort 2433 Margarethen am Moos , XXXX , Art der Betriebsanlage: Erzeugung von Wellpappe und Kartonagen1.1.2.
  26. D römisch 40 GmbH (Rechtsvorgänger: W römisch 40 GmbH) im Standort 2433 Margarethen am Moos , römisch 40 , Art der Betriebsanlage: Erzeugung von Wellpappe und Kartonagen Derzeit betreibt das Unternehmen an diesem Standort einen Betrieb, in dem Wellpappe und Kartonagen erzeugt werden. Es werden Verpackungen (aus Karton und Wellpappe), Displays (Aufsteller und Pop-up-Displays, Schaufenster Dekorationen, Boden-Displays, Thekendisplays, modulare Displays und Palettendisplays, Sonderdisplays), Bogenware aus Wellpappe, Füllmaterial SizzlePak® (Füllmaterial aus Papier wird zickzackförmig gefaltet und in schmale Streifen geschnitten), Außenwerbung (Plakate, Werbebanner) und Easy Ad (Poster aus Wellpappe ohne Kleber in einem Rahmensystem montiert) sowie Paletten aus Karton/Wellpappe hergestellt. Die Produktion beträgt derzeit ca. XXXX t/a beträgt.Derzeit betreibt das Unternehmen an diesem Standort einen Betrieb, in dem Wellpappe und Kartonagen erzeugt werden. Es werden Verpackungen (aus Karton und Wellpappe), Displays (Aufsteller und Pop-up-Displays, Schaufenster Dekorationen, Boden-Displays, Thekendisplays, modulare Displays und Palettendisplays, Sonderdisplays), Bogenware aus Wellpappe, Füllmaterial SizzlePak® (Füllmaterial aus Papier wird zickzackförmig gefaltet und in schmale Streifen geschnitten), Außenwerbung (Plakate, Werbebanner) und Easy Ad (Poster aus Wellpappe ohne Kleber in einem Rahmensystem montiert) sowie Paletten aus Karton/Wellpappe hergestellt. Die Produktion beträgt derzeit ca. römisch 40 t/a beträgt. 1.1.2.
  27. M XXXX m.b.H. im Standort 2433 Margarethen am Moos, XXXX Art der Betriebsanlage: Erzeugung von (Karton) Verpackungen 1.1.2.
  28. M römisch 40 m.b.H. im Standort 2433 Margarethen am Moos, römisch 40 Art der Betriebsanlage: Erzeugung von (Karton) Verpackungen Im Betrieb werden aus Paletten angelieferte Wellpappetafeln zu gebrauchsfertigen Verpackungen bearbeitet und bedruckt. Die Wellpappen werden geschnitten, gestanzt und entweder durch Heftung oder mittels Papierklebeband verschlossen. Im Betrieb wird kein Papier, Pappe, Karton, etc. produziert. Das Material für die Verarbeitung wird angekauft. Derzeit wird eine vierstellige Anzahl an Wellpappe/Papier/Karton verarbeitet. 1.1.2.
  29. E XXXX KG. im Standort 2433 Margarethen am Moos, XXXX , Art der Betriebsanlage: Schmierölerzeugung. 1.1.2.
  30. E römisch 40 KG. im Standort 2433 Margarethen am Moos, römisch 40 , Art der Betriebsanlage: Schmierölerzeugung. Es handelt sich um eine Fabrikations- und Lagerhalle in der Schmierstoffe für den automotiven und industriellen Sektor hergestellt werden. In dem Betrieb wird weder aus Rohöl (durch zB Reinigung und Veredelung) ua Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl, Naphtha, die Grundöle für Schmierstoffe und Bitumen noch aus Kunststoffabfällen Rohöl selbst hergestellt. Es werden keine Fette oder Öle aus tierischen oder pflanzlichen Rohstoffen selbst hergestellt. Das Produktionsvolumen richtet sich nach der Auftragslage. 1.1.2.
  31. F XXXX GesmbH im Standort 2433 Margarethen am Moos, XXXX , Art der Betriebsanlage: Lagerhallen für Kunststoff bzw. Kunststoffrückgewinnung 1.1.2.
  32. F römisch 40 GesmbH im Standort 2433 Margarethen am Moos, römisch 40 , Art der Betriebsanlage: Lagerhallen für Kunststoff bzw. Kunststoffrückgewinnung Der Betrieb besteht aus drei Lagerhallen zur Lagerung von Kunststoff sowie zur Kunststoffrückgewinnung samt Büro und Sozialräumen. Das Unternehmen mit Sitz in Wien befasst sich hauptsächlich mit Groß- und Detailhandel mit Thermoplasten und Duroplasten in der Form von Folien, Platten und Leisten als Primärware. Diese Waren werden in den meisten Fällen dem Kunden direkt vom Hersteller per Spedition zugestellt, ein geringer Teil wird in den Lagerräumen zwischengelagert und durch firmeneigene Fahrzeuge zugestellt. Die Abnehmer verarbeiten diese Rohstoffe weiter und übermitteln die Produktionsabfälle als sortenreines Rücklaufmaterial entweder eben oder als Form- oder Spritzteile. Dieses Material wird zerkleinert und als Mahlgut in verschiedenen Korngrößen wieder übernommen und weiterverarbeitet. 1.1.2.
  33. Z XXXX GmbH im Standort 2433 Margarethen am Moos, XXXX , Art der Betriebsanlage: Transport- und Speditionsbetrieb, Lagerhallen für Papierrollen. Der Betrieb wurde im Jänner 2020 eingestellt; eine Nachfolgenutzung ist nicht bekannt. 1.1.2.
  34. Z römisch 40 GmbH im Standort 2433 Margarethen am Moos, römisch 40 , Art der Betriebsanlage: Transport- und Speditionsbetrieb, Lagerhallen für Papierrollen. Der Betrieb wurde im Jänner 2020 eingestellt; eine Nachfolgenutzung ist nicht bekannt. Genehmigt wurde eine Betriebsanlage zur Ausübung des Transport- und Speditionsgewerbes bestehend aus drei Lagerhallen für Verpackungskartonagen samt Bürobereich und Lager und Sozialräumen. 1.1.2.
  35. H XXXX GmbH im Standort 2433 Margarethen am Moos, XXXX , Art der Betriebsanlage: Tischlerei; Reparatur- und Servicehalle für Holzhütten. 1.1.2.
  36. H römisch 40 GmbH im Standort 2433 Margarethen am Moos, römisch 40 , Art der Betriebsanlage: Tischlerei; Reparatur- und Servicehalle für Holzhütten. An eine bestehende bewilligte Kaltlagerhalle wurde ein Zubau in Holzbauweise errichtet. In der Halle ist eine Werkstatt samt zugehöriger Neben- und Sozialräume eingerichtet. 1.1.2.
  37. S XXXX im Standort 2433 Margarethen am Moos, XXXX , Art der Betriebsanlage: Lagerhalle mit Büro.1.1.2.
  38. S römisch 40 im Standort 2433 Margarethen am Moos, römisch 40 , Art der Betriebsanlage: Lagerhalle mit Büro. Errichtet wurde ein eingeschossiger Lagerbereich und angrenzend ein zweigeschossiger Bürobereich. Es wird die Montage von vorgefertigten Geländern, Trenn- und Zaunelementen mittels einfacher Schraubverbindungen auf vormontierte Unterkonstruktionen, gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Kraftfahrzeugen und die Vermietung beweglicher Sachen angeboten. 1.1.2.
  39. H XXXX GesmbH im Standort 2433 Margarethen am Moos, XXXX , Art der Betriebsanlage: Lager für Bekleidung / Textilien1.1.2.
  40. H römisch 40 GesmbH im Standort 2433 Margarethen am Moos, römisch 40 , Art der Betriebsanlage: Lager für Bekleidung / Textilien Es handelt sich um eine Halle, in der Wäsche gelagert wurde. Der Lager- und Servicebereich wurde gänzlich eingestellt und wird nur mehr internationale Vermittlung in der Bettwäscheproduktion sowie Beratung und Dessinierung angeboten. 1.1.2.
  41. XXXX im Standort 2433 Margarethen am Moos, XXXX , Art der Betriebsanlage: Taxi- bzw. Mietwagenunternahmen. Keine Betriebsanlage bzw. handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. 1.1.2.
  42. römisch 40 im Standort 2433 Margarethen am Moos, römisch 40 , Art der Betriebsanlage: Taxi- bzw. Mietwagenunternahmen. Keine Betriebsanlage bzw. handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. 1.1.2.
  43. „ B XXXX m.b.H. im Standort 2433 Margarethen am Moos, XXXX , Art der Betriebsanlage: Lagerhallen für Sanitärartikel. Die Betriebsanlage wurde im Jahr 2025 (März) aufgelassen. Eine Nachfolgenutzung ist nicht bekannt. 1.1.2.
  44. „ B römisch 40 m.b.H. im Standort 2433 Margarethen am Moos, römisch 40 , Art der Betriebsanlage: Lagerhallen für Sanitärartikel. Die Betriebsanlage wurde im Jahr 2025 (März) aufgelassen. Eine Nachfolgenutzung ist nicht bekannt. 1971 wurde eine Halle errichtet, in der die Anfertigung von Möbelbeschlägen sowie Fertigung von Spritzgußteilen aus Kunststoff erfolgte. Zuletzt wurden dort neben der Lagerung auch Beratung zur Dusch-Architektur samt einem Schauraum angeboten. 1.1.2.
  45. M XXXX e.U.: Am XXXX , 2433 Margarethen am Moos, Grundstück Nr. XXXX , KG Margarethen am Moos.1.1.2.
  46. M römisch 40 e.U.: Am römisch 40 , 2433 Margarethen am Moos, Grundstück Nr. römisch 40 , KG Margarethen am Moos. Im Rahmen eines Einzelhandelgewerbes werden gebrauchte Ladeneinrichtungen wie zB Kühltruhen, Regale, Gastrogeräte, Vitrinen, Einkaufskörbe usw. verkauft. Die Produkte werden nicht direkt auf bzw. über die Webseite, sondern über die Plattform www.willhaben.at verkauft. Es besteht die Möglichkeit diese selbst abzuholen, es wird aber auch die Möglichkeit „Versand“ angeboten. 1.1.2.
  47. B XXXX KG im Standort 2433 Margarethen am Moos, XXXX Art der Betriebsanlage: Mechanische Werkstätte 1.1.2.
  48. B römisch 40 KG im Standort 2433 Margarethen am Moos, römisch 40 Art der Betriebsanlage: Mechanische Werkstätte Es handelt sich um eine Produktionshalle, ein Lager, einen Kompressorraum und einen Bürotrakt. Die Produktionshalle dient als Fertigungsbetrieb für Maschinenbauelemente im Bereich CNC-Fräsen und Drehen. Das anschließende Lager (144,64 m2) wird als 2-Stunden-Arbeitsraum iSd der Arbeitsstättenverordnung betrieben. 1.1.
  49. Auf folgenden Grundstücken befinden sich noch folgende Anlagen. 1.1.3.
  50. Auf dem Grundstück 488/1, KG Margarethen am Moos, EZ 177, befindet sich ein Teil der Leitha Straße B
  51. Es handelt sich um eine ehemalige Bundesstraße. Sie wurde am 01.04.2002 dem Land Niederösterreich übertragen und wird nunmehr als Landesstraße verwaltet. Das Grundstück ist etwa 1,15 km von der geplanten Lagerhalle via Luftlinie entfernt. Die Leitha Straße führt durch die Katastralgemeinde Margarethen am Moos und in diesem Gebiet durch Siedlungsgebiet. 1.1.3.
  52. Zusätzlich finden sich auch noch die XXXX , die XXXX und XXXX als Straßen, die von der B60 abzweigen und zum Vorhaben führen. 1.1.3.
  53. Zusätzlich finden sich auch noch die römisch 40 , die römisch 40 und römisch 40 als Straßen, die von der B60 abzweigen und zum Vorhaben führen. 1.1.3.
  54. Auf dem Grundstück 1046, KG Margarethen am Moos, EZ 838, befindet sich die Bahnstrecke Fischamend–Mannersdorf, Streckennummer: XXXX . Es handelt sich um eine Nebenbahn. Die Strecke wird ca. ab der Anschlussbahn der XXXX (km 19,749 der Strecke, Grundstück XXXX der KG Margarethen am Moos) bis zur Eisenbahnkreuzung dieser Bahnstrecke mit der Leitha Straße (zwischen Götzendorf an der Leitha und Margarethen am Moos) nicht mehr befahren. Die Stecke ab der Anschlussbahn XXXX (km 19,749) wird von Schwechat/Fischamend aus bedient. 1.1.3.
  55. Auf dem Grundstück 1046, KG Margarethen am Moos, EZ 838, befindet sich die Bahnstrecke Fischamend–Mannersdorf, Streckennummer: römisch 40 . Es handelt sich um eine Nebenbahn. Die Strecke wird ca. ab der Anschlussbahn der römisch 40 (km 19,749 der Strecke, Grundstück römisch 40 der KG Margarethen am Moos) bis zur Eisenbahnkreuzung dieser Bahnstrecke mit der Leitha Straße (zwischen Götzendorf an der Leitha und Margarethen am Moos) nicht mehr befahren. Die Stecke ab der Anschlussbahn römisch 40 (km 19,749) wird von Schwechat/Fischamend aus bedient. Die E XXXX KG. betreibt auf ihrem Grundstück eine Anschlussbahn an die Bahnstrecke Fischamend–Mannersdorf (km 19,749). Durchschnittlich wird diese Anschlussbahn von ein bis zwei Zügen täglich befahren. Die Anschlussbahn ist vom nächsten Siedlungsgebiet (Adresse XXXX ) ca. 70m entfernt. Die E römisch 40 KG. betreibt auf ihrem Grundstück eine Anschlussbahn an die Bahnstrecke Fischamend–Mannersdorf (km 19,749). Durchschnittlich wird diese Anschlussbahn von ein bis zwei Zügen täglich befahren. Die Anschlussbahn ist vom nächsten Siedlungsgebiet (Adresse römisch 40 ) ca. 70m entfernt. Zur D XXXX GmbH führt auch eine Anschlussbahn (km 19,321) von der Bahnstrecke Fischamend–Mannersdorf. Diese Anschlussbahn wird nicht mehr befahren, auf ihr werden seit etwa 10 Jahren keine Verkehre mehr geführt. Die Anschlussbahn ist vom nächsten Siedlungsgebiet (Adresse XXXX ) knapp unter 500m entfernt. Zur D römisch 40 GmbH führt auch eine Anschlussbahn (km 19,321) von der Bahnstrecke Fischamend–Mannersdorf. Diese Anschlussbahn wird nicht mehr befahren, auf ihr werden seit etwa 10 Jahren keine Verkehre mehr geführt. Die Anschlussbahn ist vom nächsten Siedlungsgebiet (Adresse römisch 40 ) knapp unter 500m entfernt. 1.
  56. Zum Gutachten Verkehrstechnik von DI Stocker vom 04.06.2025 Im Mai 2024 erfolgten Verkehrszählungen durch das Planungsbüro Zieritz und Partner sowie ergänzend dazu im Mai 2025 durch den Sachverständigen. In der Straße „ XXXX “ wurden rd. 240 Kfz pro Werktag erhoben, davon waren rd. 80 Lkw-ähnliche Fahrzeuge. In der XXXX nördlich von „ XXXX “ wurden rd. 400 Kfz/Tag erhoben, davon rd. 160 Lkw-ähnliche Fahrzeuge. Daraus abgeleitet ergeben sich im südlichen Abschnitt der XXXX rd. 150 Fahrzeuge/Tag, davon r. 80 Lkw-ähnliche. In der Straße „ römisch 40 “ wurden rd. 240 Kfz pro Werktag erhoben, davon waren rd. 80 Lkw-ähnliche Fahrzeuge. In der römisch 40 nördlich von „ römisch 40 “ wurden rd. 400 Kfz/Tag erhoben, davon rd. 160 Lkw-ähnliche Fahrzeuge. Daraus abgeleitet ergeben sich im südlichen Abschnitt der römisch 40 rd. 150 Fahrzeuge/Tag, davon r. 80 Lkw-ähnliche. Im Mai 2025 wurden in der XXXX vor der Kreuzung mit der B60 rd. 1900 Fahrzeuge/Tag gezählt, davon waren rd. 300 Lkw-ähnliche.Im Mai 2025 wurden in der römisch 40 vor der Kreuzung mit der B60 rd. 1900 Fahrzeuge/Tag gezählt, davon waren rd. 300 Lkw-ähnliche. Durch das Vorhaben werden 164 Lkw-Fahrten und 104 Pkw-Fahrten pro Werktag erzeugt. Das Vorhaben verfügt über zwei Ein- und Ausfahrten, eine in die XXXX und eine XXXX . Die Aufteilung der Fahrten wird mit 80% über XXXX und 20% über den XXXX angegeben.Durch das Vorhaben werden 164 Lkw-Fahrten und 104 Pkw-Fahrten pro Werktag erzeugt. Das Vorhaben verfügt über zwei Ein- und Ausfahrten, eine in die römisch 40 und eine römisch 40 . Die Aufteilung der Fahrten wird mit 80% über römisch 40 und 20% über den römisch 40 angegeben. Durch die Umsetzung des Vorhabens kommt es in der XXXX südlich von „ XXXX “ zu einer Zunahme der Verkehrsstärke auf rd. 370 Kfz-Fahrten/Tag (+140%). XXXX ändert sich die Verkehrsstärke auf rd. 300 Kfz-Fahrten /Tag (rd. +20%). In der XXXX liegen die Zuwächse bei rd. 6,5% im Pkw-Verkehr und bei 55% im Lkw-Verkehr.Durch die Umsetzung des Vorhabens kommt es in der römisch 40 südlich von „ römisch 40 “ zu einer Zunahme der Verkehrsstärke auf rd. 370 Kfz-Fahrten/Tag (+140%). römisch 40 ändert sich die Verkehrsstärke auf rd. 300 Kfz-Fahrten /Tag (rd. +20%). In der römisch 40 liegen die Zuwächse bei rd. 6,5% im Pkw-Verkehr und bei 55% im Lkw-Verkehr. Hinsichtlich der Auslastung der relevanten Knoten sind die Anbindungen an das Straßennetz der XXXX und „ XXXX “ aufgrund der geringen Verkehrsstärken gering belastet und weisen ausreichend Reserven auf. Die Anbindung der XXXX an die B60, wo alle Nutzungen dieses Gebietes auf das höherrangige Straßennetz einbinden, ist inklusive des Vorhabensverkehrs in der Morgenspitze bei guter Verkehrsqualität zu max. 13% ausgelastet. Es sind ausreichend Reserven vorhanden.Hinsichtlich der Auslastung der relevanten Knoten sind die Anbindungen an das Straßennetz der römisch 40 und „ römisch 40 “ aufgrund der geringen Verkehrsstärken gering belastet und weisen ausreichend Reserven auf. Die Anbindung der römisch 40 an die B60, wo alle Nutzungen dieses Gebietes auf das höherrangige Straßennetz einbinden, ist inklusive des Vorhabensverkehrs in der Morgenspitze bei guter Verkehrsqualität zu max. 13% ausgelastet. Es sind ausreichend Reserven vorhanden. Über das vorhandene bzw. prognostizierte Verkehrsaufkommen hinausgehende kumulative Wirkungen können nach derzeit vorliegenden Informationen nicht erkannt werden. Die prognostizierte Auslastung des relevanten Knotens weist jedoch auch für etwaige zukünftige Nutzungen Reserven auf. Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens eines Logistikzentrums in Margarethen am Moos kommt es zu keiner relevant negativen Beeinflussung der Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs im umliegenden Straßennetz. Auch die kumulative Betrachtung mit bestehenden naheliegenden Nutzungen zeigt keine erhebliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs im umliegenden Straßennetz. 1.
  57. Zum Gutachten Luftreinhaltetechnik von Ing. Englisch und DI Ellinger vom 12.06.2025 Es erfolgte die Erhebung des Bestands(Ist)zustandes für die verkehrsrelevanten Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2)/(Stickstoffoxide) NOx, Feinstaubpartikel (PM10 und PM2,5). Die Beurteilung wird auf Basis von Messdaten nahe gelegener Luftgütemessstationen des Niederösterreichischen Luftgütemessnetzes (Stixneusiedl, Klein-Neusiedl und Flughafen Wien) vorgenommen. Die Bewertung des Ist-Zustandes anhand gesetzlicher Grenzwerte erfolgt für den Zeitraum 2020 bis
  58. Der HMW-Grenzwert für NO2 des IG-Luft (200 μg/m³) wurde an allen Messstationen im Untersuchungszeitraum deutlich unterschritten. Ebenso wurde der Grenzwert für den JMW von NO2 (Grenzwert nach IG-Luft: 30 μg/m³; Toleranzmarge ab 2010: + 5 μg/m³) an allen Messstellen auch ohne Berücksichtigung der Toleranzmarge eingehalten. Auch der JMW-Grenzwert für NOx zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation (BGBl. II Nr. 298/2001) wurde an allen drei Messstellen sicher eingehalten.Auch der JMW-Grenzwert für NOx zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2001,) wurde an allen drei Messstellen sicher eingehalten. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert von 40 μg/m³ nach IG-L wurde in den letzten Jahren zu weniger als 50% ausgeschöpft. Ebenso wurde die zulässige Überschreitungshäufigkeit für den TMW (25 Überschreitungen pro Kalenderjahr) an keiner Messstelle überschritten. Für den PM2,5 Jahresmittelwert ist ein Grenzwert von 25 μg/m³ festgelegt, der an den Messstationen Stixneusiedl, Klein-Neusiedl und Flughafen Wien in den letzten Jahren ebenfalls zu weniger als 50% ausgeschöpft wurde. Die Beurteilung der projektbedingten Immissionszusatzbelastung erfolgt anhand des Schwellenwertkonzepts. Unterschreitet die Zusatzbelastung die Irrelevanzschwelle, so sind keine projektbedingten Auswirkungen zu erwarten, und das Vorhaben kann als immissionsneutral beurteilt werden. Eine Ermittlung der Gesamtbelastung ist in diesem Falle nicht erforderlich, weil eine irrelevante Zusatzbelastung zu keiner signifikanten Änderung der Grundbelastung führt. Die Modellierung der Immissionen basiert auf der Berechnung der Emissionen des KFZ-Verkehrs entlang der Zufahrtsroute zum geplanten Logistikzentrum. Den Emissionsrechnungen wurden die prognostizierten Verkehrsbelastungen als DTVw für den Bestandverkehr (Planfall 0, PF0) sowie den Prognoseverkehr mit Vorhaben (Planfall 1, PF1) zugrunde gelegt. Die Verkehrsstärken auf der B60 wurden durch Zähldaten aus 2019 der nächstgelegenen Dauermessstelle (Schwadorf) berücksichtigt und 10% aufgeschlagen und zudem beiden Richtungen je 100% der im Verkehrsgutachten angeführten vorhabensbedingten Fahrten zugeordnet um bei allen Anrainern die maximalen Zusatz- und Gesamtbelastungen zu ermitteln. Es erfolgte die Berücksichtigung aller Emissionen des Gesamtverkehres der relevanten Straßenzüge im Nullplanfall. Die Modellierung der Immissionen entlang der Zufahrtsroute zum geplanten Logistikzentrum basiert auf den berechneten Emissionen des Straßenverkehrs, ausgehend von der B60 bis zur Zufahrt zum Logistikzentrum. Die Beschreibung der immissionsseitigen Auswirkungen erfolgte dabei für die Parameter Stickstoffdioxid und Feinstaub PM10/PM2,
  59. Als Grundbelastung werden Mittelwerte der letzten Jahre der niederösterreichischen Luftgütemessstellen Klein-Neusiedl Flughafen Wien herangezogen. Die vorhabensrelevanten Immissionsbelastungen für die JMW NO2, PM10 und PM2.5 sind in allen Immissionspunkten irrelevant gering im Sinne des Schwellwertkonzeptes (3 % der JMW-Grenzwerte) und leistet daher keinen messbaren und daher vernachlässigbaren Beitrag an der bestehenden Vorbelastung. Für die Ermittlung der Zusatz- und Gesamtbelastung für den max. NO2-HMW wird das Verfahren nach ON M9445 mit den in der RVS 04.02.12

(2020)aktualisierten Faktoren und Formeln angewendet. Die auf diese Weise ermittelte Gesamtbelastung beträgt im Vorhabensplanfall maximal 102 μg/m³ und liegt damit deutlich unter dem Grenzwert von 200 μg/m
  1. Die vorhabensbedingten Zusatzbelastungen liegen mit max. 2 μg/m³ in allen Aufpunkten unter der Irrelevanzschwelle. Im Vergleich zum Referenzplanfall ist für den Ausbauplanfall mit keinen zusätzlichen PM10-TMW Überschreitungen zu rechnen. Die Zusatzbelastung liegt in allen Bereichen des Rechengebietes unter der Irrelevanzschwelle von 3 μg/m³ bzw. 10 % des Grenzwertes zum Schutz der Ökosysteme und Vegetation. Für PM10 und PM2,5 kann für die lokale Vorbelastung von der Einhaltung der JMW-Grenzwerte sowie auch für das Überschreitungskriterium für den PM10 TMW nach IG-L ausgegangen werden. Für die IG-L Grenzwertregelungen HMW NO2 und JMW NO2 ist derzeit und auch in Zukunft von deren Einhaltung auszugehen. In der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (BGBl. II Nr. 101/2019) ist das Projektgebiet nicht als belastetes Gebiet (Luft) ausgewiesen.Für PM10 und PM2,5 kann für die lokale Vorbelastung von der Einhaltung der JMW-Grenzwerte sowie auch für das Überschreitungskriterium für den PM10 TMW nach IG-L ausgegangen werden. Für die IG-L Grenzwertregelungen HMW NO2 und JMW NO2 ist derzeit und auch in Zukunft von deren Einhaltung auszugehen. In der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019,) ist das Projektgebiet nicht als belastetes Gebiet (Luft) ausgewiesen. Auf Basis des derzeitigen und des prognostizierten zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben wurden die Emissionsbeiträge des Verkehrs des umliegenden Straßennetzes, welches vom Vorhaben beeinflusst wird, für jeden Streckenabschnitt berechnet und daraus die Immissionszusatzbelastungen bei den höchstbelasteten Anrainern ermittelt. Die Zusatzbelastungswerte JMW-PM10, JMW-PM2,5, HMW-NO2 und JMW-NO2 liegen deutlich unter der Irrelevanzschwelle von 3 %. Für den TMW-PM10 resultiert damit statistisch gesehen keine zusätzliche Überschreitung des TMW-Grenzwertes. Weitere KFZ-bedingte Nebenemissionsstoffe, für die ebenfalls eine gesetzliche Immissionsbegrenzung besteht, sind aufgrund der sehr geringen Emissionen nicht von Bedeutung (Kohlenstoffmonoxid, Benzol, Schwefeldioxid, Benzo(a)pyren) und liegen um 1-2 Größenordnungen unter den jeweiligen Bagatellschwellen. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht kann somit davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens „Logistikzentrum XXXX “ keine relevanten negativen Auswirkungen resultieren und der Schutzzweck für nahegelegenen schutzwürdigen Gebiete der Kategorie E nicht wesentlich beeinträchtigt wird.Aus luftreinhaltetechnischer Sicht kann somit davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens „Logistikzentrum römisch 40 “ keine relevanten negativen Auswirkungen resultieren und der Schutzzweck für nahegelegenen schutzwürdigen Gebiete der Kategorie E nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 1.
  2. Zum Gutachten Lärmschutztechnik von Ing. Bader vom 11.06.2025 samt Gutachtenergänzung vom 29.12.2025 und 23.01.2026 Die Vorbelastung wurde sowohl für den Straßenverkehr als auch für den Flugverkehr errechnet. In Bezug auf die bestehenden Betriebe besteht diese gemeinsame Einwirkung durch die Immissionen, die von den Emissionen auf den jeweiligen Betriebsarealen sowie den Emissionen durch Fahrbewegungen im öffentlichen Netz ausgehen. Das im Gutachten betrachtete Netz ( XXXX ) wurde um die im Osten des Vorhabens verlaufende B60 erweitert. Für das Jahr 2019 liegen Verkehrszahlen vor, diese wurden im Behördenverfahren für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik berücksichtigt. Insbesondere beim induzierten Verkehr sind die Emissionen bzw. Immissionen in Bezug auf die Geräuschqualität vergleichbar. Aus diesem Grund wird die Veränderung der Immissionen im öffentlichen Netz nunmehr auch als Immissionsveränderung ausgewiesen.Das im Gutachten betrachtete Netz ( römisch 40 ) wurde um die im Osten des Vorhabens verlaufende B60 erweitert. Für das Jahr 2019 liegen Verkehrszahlen vor, diese wurden im Behördenverfahren für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik berücksichtigt. Insbesondere beim induzierten Verkehr sind die Emissionen bzw. Immissionen in Bezug auf die Geräuschqualität vergleichbar. Aus diesem Grund wird die Veränderung der Immissionen im öffentlichen Netz nunmehr auch als Immissionsveränderung ausgewiesen. Durch den Fluglärm lässt sich für den Tages- und Abendzeitraum ein Dauerschallpegel von LA,eq = 55 dB und für den Nachtzeitraum (22:00 bis 06:00 Uhr) ein Dauerschallpegel von LA,eq = 37,6 dB ermitteln. Die Grundbelastung durch den Straßenverkehr wurde mittels Ausbreitungsberechnungen auf Grundlage der Verkehrszahlen ermittelt. Die Zusatzbelastung durch das Vorhaben wird im Wesentlichen aus zwei Teilemissionsquellenbestimmt, den Emissionen durch den Betrieb des Vorhabens auf dem Betriebsgrundstück (Ladetätigkeiten, Gebäudeabstrahlung u.dgl.) und den Emissionen, die vom induzierten Verkehr auf dem öffentlichen Netz ausgehen. Die Immissionen, die vom Betriebsgrundstück ausgehen, wurden im Feststellungsverfahren – im Rahmen der Grobprüfung – in einer Größenordnung von 40 bis 41 dB im Bereich der Liegenschaft in der XXXX (IP-1) und von 35 bis 36 dB für die Immissionspunkte der XXXX (BDT4, IP-2 und IP3) ermittelt. Für die nunmehr durchgeführte Betrachtung wurden die Emissionen des Vorhabens adaptiert, konkret wurde nunmehr ein realistischerer Innenpegel von LA,eq = 75 dB und ein – nach wie vor geringer Dämmwert von RW = 25 dB – vereinfacht über einen flächenbezogenen Schallleistungspegel auf der gesamten Oberfläche des geplanten Vorhabens betrachtet.Die Immissionen, die vom Betriebsgrundstück ausgehen, wurden im Feststellungsverfahren – im Rahmen der Grobprüfung – in einer Größenordnung von 40 bis 41 dB im Bereich der Liegenschaft in der römisch 40 (IP-1) und von 35 bis 36 dB für die Immissionspunkte der römisch 40 (BDT4, IP-2 und IP3) ermittelt. Für die nunmehr durchgeführte Betrachtung wurden die Emissionen des Vorhabens adaptiert, konkret wurde nunmehr ein realistischerer Innenpegel von LA,eq = 75 dB und ein – nach wie vor geringer Dämmwert von RW = 25 dB – vereinfacht über einen flächenbezogenen Schallleistungspegel auf der gesamten Oberfläche des geplanten Vorhabens betrachtet. Die Zusatzbelastung durch den induzierten Verkehr wurde im Behördenverfahren nicht ermittelt, sondern wurde ein Emissionsvergleich getätigt. Die Zusatzbelastung wurde für die Immissionspunkte nunmehr wie folgt berechnet. Die Immissionsveränderung (bezogen auf den Dauerschallpegel LA,eq als Kenngröße) berechnet. Die Veränderung der Straßenverkehrsimmissionen für die Immissionspunkte (IP-2 und IP-3) abseits des Objekts in der XXXX liegen im Tages- und Abendzeitraum nach wie vor bei 1,3 dB bzw. 2,0 dB und in den Nachtstunden nunmehr bei 1,1 dB. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Flugverkehr sowie der Immissionen des Vorhabens (Betriebsareal und induzierter Verkehr) liegt die Veränderung in den Nachtstunden am IP-1 (Betriebsbaugebiet) bei maximal rd. 1,2 dB. Für die Immissionspunkte im Bereich der Siedlung XXXX wurden maximale Veränderungen von 0,8 dB ermittelt.Die Veränderung der Straßenverkehrsimmissionen für die Immissionspunkte (IP-2 und IP-3) abseits des Objekts in der römisch 40 liegen im Tages- und Abendzeitraum nach wie vor bei 1,3 dB bzw. 2,0 dB und in den Nachtstunden nunmehr bei 1,1 dB. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Flugverkehr sowie der Immissionen des Vorhabens (Betriebsareal und induzierter Verkehr) liegt die Veränderung in den Nachtstunden am IP-1 (Betriebsbaugebiet) bei maximal rd. 1,2 dB. Für die Immissionspunkte im Bereich der Siedlung römisch 40 wurden maximale Veränderungen von 0,8 dB ermittelt. In der Schalltechnik wird eine Veränderung von 1 dB typischerweise als irrelevant eingestuft. Veränderungen in dieser Größenordnung liegen innerhalb der gesamten Mess-, Rechen- und Aussagegenauigkeit. In der BStLärm-IV wird für Veränderungen bei Grenzwertüberschreitungen (Ln = 55 dB) festgehalten, dass Veränderungen von mehr als 1 dB jedenfalls nicht zulässig sind. Im gegenständlichen Fall liegen die betrieblichen Immissionen jedoch deutlich unter z.B. den Grenzwerten der Gesundheitsgefährdung gemäß ÖAL Richtlinie Nummer 3, Blatt 1, die bei 65, 60 und 55 dB für den Tages-, Abend bzw. Nachtzeitraum definiert sind. Die ermittelten Veränderungen liegen im Tages- und Abendzeitraum bei deutlich unter 1 dB und können damit als irrelevant eingestuft werden. In den Nachtstunden wurde für den Immissionspunkt IP-1 ( XXXX , Liegenschaft im Betriebsgebiet) in den Nachtstunden eine Veränderung von 1,2 dB berechnet. Der Gesamt-Dauerschallpegel LA,eq errechnet sich zu 38,1 dB und liegt damit deutlich unter dem Planungsrichtwert für Wohngebiete.Die ermittelten Veränderungen liegen im Tages- und Abendzeitraum bei deutlich unter 1 dB und können damit als irrelevant eingestuft werden. In den Nachtstunden wurde für den Immissionspunkt IP-1 ( römisch 40 , Liegenschaft im Betriebsgebiet) in den Nachtstunden eine Veränderung von 1,2 dB berechnet. Der Gesamt-Dauerschallpegel LA,eq errechnet sich zu 38,1 dB und liegt damit deutlich unter dem Planungsrichtwert für Wohngebiete. Für die Immissionspunkte IP-2 und IP-3 im Bereich von exponierten Fassaden der Siedlung XXXX sind Veränderungen von unter 1 dB ermittelt worden. Zusammenfassend können die Veränderungen als irrelevant eingestuft werden. Es wird auf die Ausführung in der ÖAL Richtlinie Nummer 3, Blatt 1, hingewiesen, in denen für Gebiete mit geringer Vorbelastung eine Anhebung um bis zu 3 dB als zumutbar eingestuft wird.Für die Immissionspunkte IP-2 und IP-3 im Bereich von exponierten Fassaden der Siedlung römisch 40 sind Veränderungen von unter 1 dB ermittelt worden. Zusammenfassend können die Veränderungen als irrelevant eingestuft werden. Es wird auf die Ausführung in der ÖAL Richtlinie Nummer 3, Blatt 1, hingewiesen, in denen für Gebiete mit geringer Vorbelastung eine Anhebung um bis zu 3 dB als zumutbar eingestuft wird. Das Ergänzungsgutachten behandelt im Wesentlichen eine erweiterte Ermittlung der Vorbelastung, insbesondere dahingehend, dass der Straßenverkehr nunmehr auch auf der B60 betrachtet wurde und zudem die Immissionen des Flughafens auf Grundlage von frei verfügbaren Daten (laerminfo.at) berücksichtigt wurden. In Bezug auf die im Gutachten des Behördenverfahrens ausgeführte „Kumulation“ wird nunmehr aus technischer Sicht klargestellt bzw. präzisiert, dass damit eine gemeinsame Einwirkung von unterschiedlichen Lärmquellen auf die Immissionspunkte gemeint war. Ergänzend zu dieser erweiterten Ermittlung der Vorbelastung wurden die Emissionen der Betriebsanlage auf einen realistischeren Wert angepasst. Es wird dennoch darauf hingewiesen, dass die gesamten LKW-Fahrbewegungen, Ladetätigkeiten und Rangiervorgänge sowohl im südlichen als auch im westlichen Bereich des geplanten Betriebsareals berücksichtigt wurden und dbzgl. nach wie vor Sicherheiten in Bezug auf den Immissions- und Anrainerschutz berücksichtigt sind. Bei der Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens wurde nunmehr auch eine Veränderung der Gesamtsituation (Vorbelastung: Straßenverkehr + Flugverkehr, Zusatzbelastung: Emissionen des Betriebes auf dem Betriebsareal sowie der induzierte Verkehr im öffentlichen Netz) ermittelt und beurteilt. Im Wesentlichen zeigte sich, dass insbesondere bei der Gesamtbetrachtung für die Immissionsbereiche der Siedlung XXXX die Veränderung bei unter 1 dB liegt. Veränderungen in dieser Größenordnung können aus schalltechnischer Sicht typischerweise als irrelevant eingestuft werden.Im Wesentlichen zeigte sich, dass insbesondere bei der Gesamtbetrachtung für die Immissionsbereiche der Siedlung römisch 40 die Veränderung bei unter 1 dB liegt. Veränderungen in dieser Größenordnung können aus schalltechnischer Sicht typischerweise als irrelevant eingestuft werden. Zudem wurde ein Augenschein am 23.01.2026 (Zeitraum: 07:30 Uhr bis 08:30 Uhr) vorgenommen. Im Bereich der XXXX waren einige LKW (Sattelzüge) abgestellt, zudem wurden insbesondere beim Aufenthalt im Bereich des XXXX , Parzelle Nr.: XXXX (Immissionspunkt 2 der schalltechnischen Gutachten), auch Immissionen vom Flugverkehr eindeutig zugeordnet. Die Immissionssituation wurde ansonsten durch entfernte Verkehrsgeräusche sowie Ladetätigkeiten im Bereich der im Nordwesten liegenden, bestehenden Betriebe geprägt.Zudem wurde ein Augenschein am 23.01.2026 (Zeitraum: 07:30 Uhr bis 08:30 Uhr) vorgenommen. Im Bereich der römisch 40 waren einige LKW (Sattelzüge) abgestellt, zudem wurden insbesondere beim Aufenthalt im Bereich des römisch 40 , Parzelle Nr.: römisch 40 (Immissionspunkt 2 der schalltechnischen Gutachten), auch Immissionen vom Flugverkehr eindeutig zugeordnet. Die Immissionssituation wurde ansonsten durch entfernte Verkehrsgeräusche sowie Ladetätigkeiten im Bereich der im Nordwesten liegenden, bestehenden Betriebe geprägt.
  3. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Vorhaben 2.1.
  4. Die Feststellungen (Punkte 1.1.
  5. bis 1.1.4.) ergeben sich aus dem behördlichen Verfahren, den vorgelegten Projektunterlagen im behördlichen Verfahren, dem angefochtenen Bescheid und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und sind unbestritten. So wurden insbesondere der Antrag samt Beilagen(OZ 2, Behördenakt XXXX , S. 11ff; insbesondere Beilage ./C Lageplan Fassadenabwicklung vom 03.05.2024 S. 23 und Beilage ./D Lageplan Flächenaufstellung vom 11.05.2025 S. 24; der technische Bericht Verkehrstechnische Untersuchung von zieritz + partner ZT GmbH vom 07.06.2024, A670-
  6. S. 149ff) und die Bau und die Betriebsbeschreibung sowie der Einreichplan „Dachdraufsicht“ vom 03.05.2024 (OZ 61) für die Feststellungen herangezogen. Diese Feststellungen entsprechen auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (S. 5f des angefochtenen Bescheides) und gab die Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung an, dass keine Änderungen oder Ergänzungen an den Unterlagen vorgenommen wurden (OZ 31, Verhandlungsschrift (VHS) S. 7). So wurden insbesondere der Antrag samt Beilagen(OZ 2, Behördenakt römisch 40 , S. 11ff; insbesondere Beilage ./C Lageplan Fassadenabwicklung vom 03.05.2024 S. 23 und Beilage ./D Lageplan Flächenaufstellung vom 11.05.2025 S. 24; der technische Bericht Verkehrstechnische Untersuchung von zieritz + partner ZT GmbH vom 07.06.2024, A670-
  7. S. 149ff) und die Bau und die Betriebsbeschreibung sowie der Einreichplan „Dachdraufsicht“ vom 03.05.2024 (OZ 61) für die Feststellungen herangezogen. Diese Feststellungen entsprechen auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (S. 5f des angefochtenen Bescheides) und gab die Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung an, dass keine Änderungen oder Ergänzungen an den Unterlagen vorgenommen wurden (OZ 31, Verhandlungsschrift (VHS) S. 7). Eine Einsicht in den GIS Niederösterreichischen Atlas (https://atlas.noe.gv.at/atlas/portal/noe-atlas/map/Planung%20und%20Kataster/Fl%C3%A4chenwidmung, abgerufen am 29.03.2026) ergibt die Widmung des gegenständlichen Grundstücks Nr. XXXX als “Bauland Industrie” sowie der umliegenden Gebiete. Eine Einsicht in den GIS Niederösterreichischen Atlas (https://atlas.noe.gv.at/atlas/portal/noe-atlas/map/Planung%20und%20Kataster/Fl%C3%A4chenwidmung, abgerufen am 29.03.2026) ergibt die Widmung des gegenständlichen Grundstücks Nr. römisch 40 als “Bauland Industrie” sowie der umliegenden Gebiete. 2.1.
  8. Die Feststellung, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet iSd Kategorie A liegt ergibt sich aus einer Einsicht in die Schutzgebiete (https://www.noe.gv.at/noe/Naturschutz/Schutzgebietskennzeichnung.html, abgerufen am 29.03.2026) sowie einer Einsicht in die Karte des GIS Atlas Niederösterreich (Naturschutz, abgerufen am 29.03.2026). Die Feststellung, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet iSd Kategorie D (belastetes Gebiet Luft) liegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die aktuelle Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019, kein Gebiet in Niederösterreich als belastet ausweist.Die Feststellung, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet iSd Kategorie D (belastetes Gebiet Luft) liegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die aktuelle Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019,, kein Gebiet in Niederösterreich als belastet ausweist. Die Feststellung, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet iSd Kategorie E (Siedlungsgebiet) liegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass das nächste Siedlungsgebiet mehr als 300m entfernt ist. Die Kategorie E „Siedlungsgebiet“ stellt auf die Widmung der in einem Umkreis von 300 m vorhandenen Grundstücke ab. Das nächste Siedlungsgebiet ist mehr als 600m entfernt (Siedlung XXXX ). Die Messung erfolgte im GIS Niederösterreichischen Atlas mit dem Tool „Länge messen“.Die Feststellung, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet iSd Kategorie E (Siedlungsgebiet) liegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass das nächste Siedlungsgebiet mehr als 300m entfernt ist. Die Kategorie E „Siedlungsgebiet“ stellt auf die Widmung der in einem Umkreis von 300 m vorhandenen Grundstücke ab. Das nächste Siedlungsgebiet ist mehr als 600m entfernt (Siedlung römisch 40 ). Die Messung erfolgte im GIS Niederösterreichischen Atlas mit dem Tool „Länge messen“. 2.
  9. Zur Umgebung 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Situation ergeben sich aus den Projektunterlagen (OZ 2, Behördenakt XXXX , S. 11ff; Beilage ./D Lageplan Flächenaufstellung vom 11.05.2025 S. 24) und einer Einsicht in den Katasterplan GIS Niederösterreichischer Atlas (https://atlas.noe.gv.at). Die Informationen über die Betriebe, die sich in der Umgebung befinden, ergeben sich aus Auszügen aus dem Firmenbuch, dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und den von der Bezirkshauptmannschaft übermittelten Bescheiden sowie einer Anfrage bei den entsprechenden Betrieben. 2.2.
  11. Die Feststellungen zur Situation ergeben sich aus den Projektunterlagen (OZ 2, Behördenakt römisch 40 , S. 11ff; Beilage ./D Lageplan Flächenaufstellung vom 11.05.2025 S. 24) und einer Einsicht in den Katasterplan GIS Niederösterreichischer Atlas (https://atlas.noe.gv.at). Die Informationen über die Betriebe, die sich in der Umgebung befinden, ergeben sich aus Auszügen aus dem Firmenbuch, dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und den von der Bezirkshauptmannschaft übermittelten Bescheiden sowie einer Anfrage bei den entsprechenden Betrieben. Die Karte unter Punkt 1.2.
  12. stammt vom GIS Atlas Niederösterreich (https://atlas.noe.gv.at/atlas/portal/noe-atlas/map/Basiskarten%20und%20Bilder/N%C3%96%20Adressen). 2.2.1.
  13. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  14. (D XXXX GmbH (Rechtsvorgänger: W XXXX GmbH)) ergeben sich aus dem Bescheid vom 17.
  15. XXXX und der Verhandlungsschrift (OZ 40), der Anfragebeantwortung der Bezirkshauptmannschaft BH Bruck an der Leitha vom 05.02.2026 (OZ 41) und vom 10.02.2026 (OZ 44 und OZ 46 samt Aktenvorlage) und einer Einsicht in der Webseite: https://www. XXXX sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  16. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  17. (D römisch 40 GmbH (Rechtsvorgänger: W römisch 40 GmbH)) ergeben sich aus dem Bescheid vom 17.
  18. römisch 40 und der Verhandlungsschrift (OZ 40), der Anfragebeantwortung der Bezirkshauptmannschaft BH Bruck an der Leitha vom 05.02.2026 (OZ 41) und vom 10.02.2026 (OZ 44 und OZ 46 samt Aktenvorlage) und einer Einsicht in der Webseite: https://www. römisch 40 sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  19. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  20. (M XXXX m.b.H.) ergeben sich aus dem Bescheid vom 05.
  21. XXXX und der Verhandlungsschrift (OZ 40), der Anfragebeantwortung der Bezirkshauptmannschaft BH Bruck an der Leitha vom 05.02.2026 (OZ 41), einer Anfragebeantwortung vom 11.02.2026 (OZ 47) sowie einer Abfrage im GISA.2.2.1.
  22. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  23. (M römisch 40 m.b.H.) ergeben sich aus dem Bescheid vom 05.
  24. römisch 40 und der Verhandlungsschrift (OZ 40), der Anfragebeantwortung der Bezirkshauptmannschaft BH Bruck an der Leitha vom 05.02.2026 (OZ 41), einer Anfragebeantwortung vom 11.02.2026 (OZ 47) sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  25. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  26. (E XXXX KG) ergeben sich aus dem Bescheid vom 05.
  27. XXXX samt Verhandlungsschrift (OZ 40), der Anfragebeantwortung der Bezirkshauptmannschaft BH Bruck an der Leitha vom 05.02.2026 (OZ 41) und vom 10.02.2026 (OZ 44), einer Anfragebeantwortung vom 23.02.2026 (OZ 51) und einer Einsicht in die Webseite https://www. XXXX sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  28. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  29. (E römisch 40 KG) ergeben sich aus dem Bescheid vom 05.
  30. römisch 40 samt Verhandlungsschrift (OZ 40), der Anfragebeantwortung der Bezirkshauptmannschaft BH Bruck an der Leitha vom 05.02.2026 (OZ 41) und vom 10.02.2026 (OZ 44), einer Anfragebeantwortung vom 23.02.2026 (OZ 51) und einer Einsicht in die Webseite https://www. römisch 40 sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  31. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  32. (F XXXX GesmbH) ergeben sich aus dem Bescheid vom 28.
  33. XXXX samt Verhandlungsschrift und Bau- und Betriebsbeschreibung (OZ 41), einer Einsicht in die Webseite https:// XXXX / sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  34. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  35. (F römisch 40 GesmbH) ergeben sich aus dem Bescheid vom 28.
  36. römisch 40 samt Verhandlungsschrift und Bau- und Betriebsbeschreibung (OZ 41), einer Einsicht in die Webseite https:// römisch 40 / sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  37. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  38. (Z XXXX GmbH) ergeben sich aus dem Bescheid vom 15.
  39. XXXX (OZ 40), der Anfragebeantwortung der Bezirkshauptmannschaft BH Bruck an der Leitha vom 05.02.2026 (OZ 41) und der Betriebsbeschreibung (OZ 64).2.2.1.
  40. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  41. (Z römisch 40 GmbH) ergeben sich aus dem Bescheid vom 15.
  42. römisch 40 (OZ 40), der Anfragebeantwortung der Bezirkshauptmannschaft BH Bruck an der Leitha vom 05.02.2026 (OZ 41) und der Betriebsbeschreibung (OZ 64). 2.2.1.
  43. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  44. (H XXXX GmbH) ergeben sich aus dem Bescheid vom 30.
  45. XXXX (OZ 40) sowie einer Abfrage im GISA.2.2.1.
  46. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  47. (H römisch 40 GmbH) ergeben sich aus dem Bescheid vom 30.
  48. römisch 40 (OZ 40) sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  49. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  50. ( XXXX ) ergeben sich aus dem Bescheid vom 22.
  51. XXXX (OZ 40) und einer Abfrage im GISA.2.2.1.
  52. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  53. ( römisch 40 ) ergeben sich aus dem Bescheid vom 22.
  54. römisch 40 (OZ 40) und einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  55. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  56. (H XXXX GesmbH) ergeben sich aus dem Bescheid vom 21.
  57. XXXX samt Verhandlungsschrift (OZ 40) sowie einer Abfrage im GISA.2.2.1.
  58. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  59. (H römisch 40 GesmbH) ergeben sich aus dem Bescheid vom 21.
  60. römisch 40 samt Verhandlungsschrift (OZ 40) sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  61. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  62. ( XXXX ) ergeben sich aus der Anfragebeantwortung vom 05.02.2026 (OZ 41) sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  63. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  64. ( römisch 40 ) ergeben sich aus der Anfragebeantwortung vom 05.02.2026 (OZ 41) sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  65. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  66. („ XXXX m.b.H.) ergeben sich aus dem Bescheid vom 04.10.1971 (OZ 40), der Anfragebeantwortung vom 05.02.2026 (OZ 41) und dem Aktenvermerk vom 03.02.2026 (OZ 38) und einer allgemeinen Suche im Web (https:// XXXX , abgerufen am 30.03.2026). 2.2.1.
  67. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  68. („ römisch 40 m.b.H.) ergeben sich aus dem Bescheid vom 04.10.1971 (OZ 40), der Anfragebeantwortung vom 05.02.2026 (OZ 41) und dem Aktenvermerk vom 03.02.2026 (OZ 38) und einer allgemeinen Suche im Web (https:// römisch 40 , abgerufen am 30.03.2026). 2.2.1.
  69. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  70. (M XXXX e.U.): ergeben sich aus der Anfragebeantwortung vom 10.02.2026 (OZ 44) und einer Einsicht in die Webseite ( XXXX , abgerufen am 30.03.2026) sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  71. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  72. (M römisch 40 e.U.): ergeben sich aus der Anfragebeantwortung vom 10.02.2026 (OZ 44) und einer Einsicht in die Webseite ( römisch 40 , abgerufen am 30.03.2026) sowie einer Abfrage im GISA. 2.2.1.
  73. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  74. (B XXXX KG) ergeben sich aus dem Bescheid vom 10.03.2011 (OZ 40) und einer Anfragebeantwortung vom 05.02.2026 (OZ 41). 2.2.1.
  75. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2.
  76. (B römisch 40 KG) ergeben sich aus dem Bescheid vom 10.03.2011 (OZ 40) und einer Anfragebeantwortung vom 05.02.2026 (OZ 41). 2.2.
  77. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.
  78. ergeben sich aus folgenden Umständen: 2.2.2.
  79. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.3.
  80. zur Leitha Straße B 60 ergeben sich aus einer Einsicht in den GIS Niederösterreich Atlas, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom
  81. Juli 1949 über die Nummerierung der Bundesstraßen und die Erklärung solcher Straßen zu Vorrangstraßen, BGBl. Nr. 238/1949, sowie dem Bundesgesetz vom
  82. März 1959, mit dem das Bundesstraßengesetz neuerlich abgeändert wird, Verzeichnis H. Die Übertragung vom Bund an das Land Niederösterreich ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, StF: BGBl. I Nr. 50/2002.2.2.2.
  83. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.3.
  84. zur Leitha Straße B 60 ergeben sich aus einer Einsicht in den GIS Niederösterreich Atlas, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom
  85. Juli 1949 über die Nummerierung der Bundesstraßen und die Erklärung solcher Straßen zu Vorrangstraßen, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1949,, sowie dem Bundesgesetz vom
  86. März 1959, mit dem das Bundesstraßengesetz neuerlich abgeändert wird, Verzeichnis H. Die Übertragung vom Bund an das Land Niederösterreich ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,. 2.2.2.
  87. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.3.
  88. ergeben sich aus einer Einsicht in den GIS Niederösterreich Atlas und den Projektunterlagen (OZ 2, Behördenakt XXXX , S. 11ff). 2.2.2.
  89. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.3.
  90. ergeben sich aus einer Einsicht in den GIS Niederösterreich Atlas und den Projektunterlagen (OZ 2, Behördenakt römisch 40 , S. 11ff). 2.2.2.
  91. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.3.3, der Bahnstrecke XXXX , Streckennummer XXXX , ergeben sich aus einer Einsicht in den GIS Niederösterreich Atlas und der Anfragebeantwortung des Land Niederösterreich vom 24.03.2026 (OZ 65), dem Streckennummernverzeichnis der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft ( XXXX , S. 6, abgerufen am 30.03.2026) und der Streckenbeschreibung der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft ( XXXX , abgerufen am 20.03.2026) sowie einer Einsicht in den Eisenbahnatlas (https://www.eisenbahnatlas.net/at/niederosterreich/?id=linia&poz=2934, abgerufen am 30.03.2026) und dem Dokumentationszentrum Eisenbahnforschung XXXX Aus dem Eisenbahnatlas und dem GIS Niederösterreich Atlas sind auch die Abzweigungen für die Anschlussbahnen ersichtlich. Die Feststellungen zur Lage der Anschlussbahnen ergeben sich ebenfalls aus einer Einsicht in den GIS Niederösterreich Atlas bzw. aus den jeweiligen Genehmigungsbescheiden betreffend (siehe bereits Punkte 2.2.1.
  92. und 2.2.1.3.; OZ 40). Die Abstände der Anschlussbahnen wurden mit dem Tool “Strecke messen” des NOE Atlas gemessen. Des Weiteren ergeben sich die Feststellungen zum Betrieb der Anschlussbahnen aus zwei Anfragebeantwortungen vom 13.03.2026 (OZ 62) und vom 12.03.2026 (OZ 60). 2.2.2.
  93. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.3.3, der Bahnstrecke römisch 40 , Streckennummer römisch 40 , ergeben sich aus einer Einsicht in den GIS Niederösterreich Atlas und der Anfragebeantwortung des Land Niederösterreich vom 24.03.2026 (OZ 65), dem Streckennummernverzeichnis der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft ( römisch 40 , S. 6, abgerufen am 30.03.2026) und der Streckenbeschreibung der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft ( römisch 40 , abgerufen am 20.03.2026) sowie einer Einsicht in den Eisenbahnatlas (https://www.eisenbahnatlas.net/at/niederosterreich/?id=linia&poz=2934, abgerufen am 30.03.2026) und dem Dokumentationszentrum Eisenbahnforschung römisch 40 Aus dem Eisenbahnatlas und dem GIS Niederösterreich Atlas sind auch die Abzweigungen für die Anschlussbahnen ersichtlich. Die Feststellungen zur Lage der Anschlussbahnen ergeben sich ebenfalls aus einer Einsicht in den GIS Niederösterreich Atlas bzw. aus den jeweiligen Genehmigungsbescheiden betreffend (siehe bereits Punkte 2.2.1.
  94. und 2.2.1.3.; OZ 40). Die Abstände der Anschlussbahnen wurden mit dem Tool “Strecke messen” des NOE Atlas gemessen. Des Weiteren ergeben sich die Feststellungen zum Betrieb der Anschlussbahnen aus zwei Anfragebeantwortungen vom 13.03.2026 (OZ 62) und vom 12.03.2026 (OZ 60). 2.
  95. Zum Gutachten Verkehrstechnik Die Feststellung zum Gutachten Punkt 1.
  96. ergeben sich aus eben diesem (OZ 2, XXXX , S. 684ff, insbesondere S. 689ff). Die BF bringt dazu vor, dass die Kumulationsprüfung methodisch falsch durchgeführt worden sei, weil die Auswirkungen des Projekts nicht getrennt von anderen Vorhaben betrachtet worden seien und daher dem Fachbereich Verkehr ein falscher Prüfgegenstand zugrunde liege. Soweit die BF eine andere formale Reihung der Rechenschritte verlangt, ersetzt dies keinen substantiierten Gegennachweis. Entscheidend ist, dass die Gesamtwirkung (Vorbelastung + Zusatzbeitrag) schlüssig bewertet wurde und die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht. Die BF ist den Ausführungen des Gutachters nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegen getreten bzw. hat kein Gegengutachten vorgelegt. Die Feststellung zum Gutachten Punkt 1.
  97. ergeben sich aus eben diesem (OZ 2, römisch 40 , S. 684ff, insbesondere S. 689ff). Die BF bringt dazu vor, dass die Kumulationsprüfung methodisch falsch durchgeführt worden sei, weil die Auswirkungen des Projekts nicht getrennt von anderen Vorhaben betrachtet worden seien und daher dem Fachbereich Verkehr ein falscher Prüfgegenstand zugrunde liege. Soweit die BF eine andere formale Reihung der Rechenschritte verlangt, ersetzt dies keinen substantiierten Gegennachweis. Entscheidend ist, dass die Gesamtwirkung (Vorbelastung + Zusatzbeitrag) schlüssig bewertet wurde und die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht. Die BF ist den Ausführungen des Gutachters nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegen getreten bzw. hat kein Gegengutachten vorgelegt. Das Gutachten ist schlüssig, widerspruchsfrei und entspricht den Denkgesetzen. Es bildet im Rahmen einer groben Prognose den Bestand und die Zusatzbelastung durch das Vorhaben ab und trifft auf Basis dieser Daten eine Einschätzung. 2.
  98. Zum Gutachten Luftreinhaltetechnik Die Feststellung zum Gutachten Punkt 1.
  99. ergeben sich aus eben diesem (OZ 2, Behördenakt XXXX , S. 703ff, insbesondere S. 713ff und S. 725). Die Feststellung zum Gutachten Punkt 1.
  100. ergeben sich aus eben diesem (OZ 2, Behördenakt römisch 40 , S. 703ff, insbesondere S. 713ff und S. 725). Im Bereich Luftqualität bringt die BF vor, es sei keine ordnungsgemäße Kumulationsprüfung erfolgt. Insbesondere habe man sich darauf beschränkt, den durch das Projekt induzierten Verkehr im Nullfall (Ist-Zustand) zu berücksichtigen, anstatt andere Emissionsquellen separat zu betrachten. Außerdem wird sinngemäß kritisiert, man habe sich bei der Beurteilung nur auf den „Schutzzweck des Schutzgebietes “ konzentriert und damit das Prüfprogramm verkürzt. Schließlich zieht die BF die Repräsentativität von Messdaten zur bestehenden Luftgüte in Zweifel (Stichwort: „unpassender Messpunkt“). Die Gutachter haben alle relevanten Emissionsquellen identifiziert und die zu erwartenden Zusatzimmissionen des Projekts (v.a. aus dem Lkw-Verkehr) berechnet. Durch Hinzukommen des Logistikzentrums sind keine Überschreitungen von Luftgrenzwerten (wie sie in der IG-Luft festgelegt sind) zu erwarten. Insbesondere bleiben die zusätzlichen Schadstoffbeiträge deutlich unterhalb der Irrelevanzkriterien. Für die UVP-rechtliche Relevanz ist nicht ein isolierter „Messpunkt“ entscheidend, sondern ob der Zusatzbeitrag des Vorhabens im Zusammenspiel mit der Vorbelastung zu einer erheblichen Verschlechterung bzw. Grenzwertnähe führt. Die Gutachter haben die Auswirkungen des Vorhabens ausdrücklich auch in kumulierender Wirkung mit anderen verkehrswirksamen Vorhaben im Untersuchungsraum und kommt für NO₂ sowie PM₁₀/PM₂.₅ zur Einhaltung der maßgeblichen Kriterien geprüft. Die Gutachter haben auf Basis der prognostizierten täglichen Fahrten den zusätzlichen Schadstoffausstoß berechnet. Dabei wurde konservativ vorgegangen (d.h. tendenziell mit eher höheren Emissionsfaktoren), um eine Maximalabschätzung zu erhalten. Die örtliche Vorbelastung der Luft wurde anhand behördlicher Messdaten abgeschätzt. Es gibt zwar keine permanente Luftgütemessstelle direkt in Margarethen am Moos, jedoch wurde auf die nächstliegenden Vergleichsdaten zurückgegriffen (z.B. Messstellen im nahen Umfeld mit ähnlicher Situation – ländlicher Raum bzw. Einfluss des Flughafens und Regionalverkehrs). Dass der verwendete Vergleichswert die örtliche Luftqualität nicht richtig widerspiegle kann nicht erkannt werden. Margarethen am Moos weist keine besonderen lokalen Emittenten auf (keine Großindustrie, kein städtischer Straßenverkehr). Im Gutachten wurde die verkehrsbedingte Vorbelastung aller relevanten Straßen im Umfeld im „Nullfall“ angesetzt. Damit sind die bestehenden Emissionen (und damit auch die Beiträge anderer Nutzungen) in der Basislast enthalten; der Projektbeitrag (zusätzlicher Verkehr) wird darauf aufgeschlagen. Diese Vorgehensweise ist im Rahmen einer Grobprüfung jedenfalls sachgerecht und führt zu einer Worst-Case-Betrachtung. Entscheidend ist, dass die Gesamtbelastung der Luft sowohl im Ist-Zustand als auch mit Projekt unterhalb aller relevanten Kriterien bleibt: Es treten keine Grenzwertüberschreitungen und auch keine signifikanten Verschlechterungen der Luftqualität ein. Gesundheitsgefahren, wie sie die BF andeutet, sind damit nicht erkennbar. Die BF ist den Ausführungen der Gutachter nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegen getreten bzw. hat kein Gegengutachten vorgelegt. Das Gutachten ist schlüssig, widerspruchsfrei und entspricht den Denkgesetzen. Es bildet im Rahmen einer groben Prognose den Bestand und die Zusatzbelastung durch das Vorhaben ab und trifft auf Basis dieser Daten eine Einschätzung. 2.
  101. Zum Gutachten Lärmschutztechnik Die Feststellung zum Gutachten Punkt 1.
  102. ergeben sich aus eben diesem (OZ 2, XXXX , S.376ff, insbesondere S. 379ff), dem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2025 (OZ 24), den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (OZ 31, VHS S.8-10) und dem Augenschein vom 23.01.
  103. Die BF bringt dazu in der Beschwerde vor, dass die Kumulationsprüfung methodisch falsch durchgeführt worden sei, weil die Auswirkungen des Projekts nicht getrennt von anderen Vorhaben betrachtet worden seien und moniert fehlende Messungen des bestehenden Verkehrslärms. Soweit die BF eine andere formale Reihung der Rechenschritte verlangt, ersetzt dies keinen substantiierten Gegennachweis – entscheidend ist, dass die Gesamtwirkung (Vorbelastung + Zusatzbeitrag) schlüssig bewertet wurde und die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht.Die Feststellung zum Gutachten Punkt 1.
  104. ergeben sich aus eben diesem (OZ 2, römisch 40 , S.376ff, insbesondere S. 379ff), dem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2025 (OZ 24), den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (OZ 31, VHS S.8-10) und dem Augenschein vom 23.01.
  105. Die BF bringt dazu in der Beschwerde vor, dass die Kumulationsprüfung methodisch falsch durchgeführt worden sei, weil die Auswirkungen des Projekts nicht getrennt von anderen Vorhaben betrachtet worden seien und moniert fehlende Messungen des bestehenden Verkehrslärms. Soweit die BF eine andere formale Reihung der Rechenschritte verlangt, ersetzt dies keinen substantiierten Gegennachweis – entscheidend ist, dass die Gesamtwirkung (Vorbelastung + Zusatzbeitrag) schlüssig bewertet wurde und die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht. Die BF ist den Ausführungen des Gutachters nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegen getreten bzw. hat kein Gegengutachten vorgelegt. Das Gutachten ist schlüssig, widerspruchsfrei und entspricht den Denkgesetzen und wurden in der Ergänzung auch die Emissionen der Flugrouten als Vorbelastung berücksichtigt. Es bildet im Rahmen einer groben Prognose den Bestand und die Zusatzbelastung durch das Vorhaben ab und trifft auf Basis dieser Daten eine Einschätzung.
  106. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den Paragraphen 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid. 3.
  107. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF: BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025, lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,, lauten auszugsweise: „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung §
  108. …Paragraph 3, …
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. …
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8)Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen: 1. Beschreibung des Vorhabens:
  1. a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
  2. b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden, 2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie 3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen. … Anhang 1 Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Infrastrukturprojekte Z 19Ziffer 19
  3. a)…; b)Logistikzentren4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha; c)…; d)…; e)Logistikzentren4.1) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, D oder E mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha; f)Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.f)Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei lit. d und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei lit. a und c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.Bei Litera d und f ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. Bei Litera a und c ist Paragraph 3 a, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera c, andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Z 21Ziffer 21 a)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; b)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; c)Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.c)Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.Bei Ziffer 21, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera b, andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei Litera c, ist Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden. 4.1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Z 11 anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.“4.1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Ziffer 11, anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.“ 3.2. Zum Bescheid Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorhaben „Errichtung eines Logistikzentrum XXXX “

§ 3oder § 3a UVP-G 2000 i

Vm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die belangte Behörde gelangte zu dieser Feststellung nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu Anhang 1 Z 19 lit. b iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 und Einholung von Sachverständigen-Gutachten aus dem Bereich der Verkehrstechnik, der Luftreinhaltetechnik und der Lärmtechnik. Im Ergebnis seien die Sachverständigen übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Kumulierung der Umweltauswirkungen der in die Prüfung einbezogener Vorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Aufgrund des Ergebnisses der Einzelfallprüfung stehe fest, dass durch das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorhaben „Errichtung eines Logistikzentrum römisch 40 “

Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die belangte Behörde gelangte zu dieser Feststellung nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu Anhang 1 Ziffer 19, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 und Einholung von Sachverständigen-Gutachten aus dem Bereich der Verkehrstechnik, der Luftreinhaltetechnik und der Lärmtechnik. Im Ergebnis seien die Sachverständigen übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Kumulierung der Umweltauswirkungen der in die Prüfung einbezogener Vorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei. Aufgrund des Ergebnisses der Einzelfallprüfung stehe fest, dass durch das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei. Die Tatbestände der Z 19 lit. e), der Z 19 lit. f) und Z 21 seien nicht erfüllt. Die Tatbestände der Ziffer 19, Litera e,), der Ziffer 19, Litera f,) und Ziffer 21, seien nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, dass das Vorhaben eine unverhältnismäßige und unangemessene Zunahme des Verkehrsaufkommens im Ortszentrum von Margarethen am Moos bewirke, welche die vorhandenen Verkehrskapazitäten übersteige und zu nachhaltigen Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub bzw. erhöhte Abgaswerte führe, verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des VwGH. Die Begriffsbestimmung des Vorhabens iSd § 2 Abs 2 erster Satz UVP 2000, nach welcher ein „Vorhaben“ die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasse, sei nicht nach dem Gemeinschaftsrecht, sondern im Sinne des österreichischen Anlagenrechts- bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanalgenrecht auszulegen. Nach dieser Judikatur stelle der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar. Die von der Marktgemeinde im Ortszentrum angesprochene Verkehrssituation sei dem antragsgegenständlichen Vorhaben daher nicht zuzurechnen. Weiters sei zu beachten, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Feststellungsverfahren iSd § 3 Abs 7 UVP-G 2000 handele, dessen Aufgabe ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, nicht jedoch seine Genehmigungsfähigkeit sei. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens habe sich die Behörde auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität wesentlicher negativer Umweltauswirkungen zu beschränken. Demgemäß habe die UVP Behörde nur zu klären, ob aufgrund des Vorhabens mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, was von den Sachverständigen verneint worden sei. Wie solche Auswirkungen zu beurteilen seien und wie ihnen entgegenzutreten sei, sei den späteren materiengesetzlichen Bewilligungsverfahren vorbehalten.Im Hinblick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, dass das Vorhaben eine unverhältnismäßige und unangemessene Zunahme des Verkehrsaufkommens im Ortszentrum von Margarethen am Moos bewirke, welche die vorhandenen Verkehrskapazitäten übersteige und zu nachhaltigen Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub bzw. erhöhte Abgaswerte führe, verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des VwGH. Die Begriffsbestimmung des Vorhabens iSd Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVP 2000, nach welcher ein „Vorhaben“ die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasse, sei nicht nach dem Gemeinschaftsrecht, sondern im Sinne des österreichischen Anlagenrechts- bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanalgenrecht auszulegen. Nach dieser Judikatur stelle der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar. Die von der Marktgemeinde im Ortszentrum angesprochene Verkehrssituation sei dem antragsgegenständlichen Vorhaben daher nicht zuzurechnen. Weiters sei zu beachten, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Feststellungsverfahren iSd Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 handele, dessen Aufgabe ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, nicht jedoch seine Genehmigungsfähigkeit sei. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens habe sich die Behörde auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität wesentlicher negativer Umweltauswirkungen zu beschränken. Demgemäß habe die UVP Behörde nur zu klären, ob aufgrund des Vorhabens mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, was von den Sachverständigen verneint worden sei. Wie solche Auswirkungen zu beurteilen seien und wie ihnen entgegenzutreten sei, sei den späteren materiengesetzlichen Bewilligungsverfahren vorbehalten. 3.

  1. Zur Beschwerde In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht nicht erfüllt habe, da sie nicht von sich aus geprüft habe, welche Vorhabenstypen und welche konkreten Vorhaben in der Folge bei der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen seien. Sie gehe auch nicht einmal auf aufgezeigte Vorhaben (gemeint damit: den vom Sachverständigen angesprochenen Flughafen), die zu kumulieren seien, ein. Die belangte Behörde habe auch die zweigliedrige Kumulationsprüfung verkannt, da zuerst zu prüfen sei, ob das Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehe bzw. dieser immer im Verhältnis des Vorhabens zu jedem einzelnen allenfalls zu kumulierenden Vorhaben zu prüfen sei. Es sei daher denklogisch notwendig, die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben gesondert zu betrachten. Es sei kein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben geprüft worden, sondern seien diese gesamthaft betrachtet worden, um einem räumlichen Zusammenhang zu ermitteln. Die Ausführungen des Sachverständigen für Verkehr hätten nichts mit der zu erfolgenden (zweigliedrigen) Kumulationsprüfung zu tun. Auch betreffend den Fachbereich Luftreinhaltung sei keine ordnungsgemäße Kumulationsprüfung erfolgt, da verwechselt worden sei, was Gegenstand eines Kumulationsprüfungsverfahrens sei und was im Zuge eines Genehmigungsverfahrens zu prüfen sei. In Bezug auf das Gutachten betreffend Lärmtechnik sei die Prüfung falsch erfolgt bzw. nicht richtig, da es einerseits auf die Überlagerungswirkung mit anderen Vorhaben ankomme; andererseits müsse geprüft werden, wie sich diese im Vergleich zum ordnungsgemäß erhobenen Basispegel auswirkten. Die Zusatzbelastung liege über der Irrelevanzschwelle. Es werde daher ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen sein. Es sei Wesen der Kumulationsprüfung, dass der Verkehr auf den Straßen zugrunde zu legen sei. 3.
  2. Verfahrensgegenständlich ist festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird und allenfalls im Einzelfall, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. 3.4.
  3. Neuerrichtung Beim Vorhaben handelt es sich unstrittig um eine Neuerrichtung gemäß § 3 UVP-G 2000, da kein räumlicher oder sachlicher Zusammenhang mit einem bestehenden Vorhaben, insbesondere einem Logistikzentrum oder einem anderen Vorhaben gegeben ist.Beim Vorhaben handelt es sich unstrittig um eine Neuerrichtung gemäß Paragraph 3, UVP-G 2000, da kein räumlicher oder sachlicher Zusammenhang mit einem bestehenden Vorhaben, insbesondere einem Logistikzentrum oder einem anderen Vorhaben gegeben ist. 3.4.
  4. Art des Vorhabens 3.4.2.
  5. Zu prüfen ist, unter welchen Tatbestand das Vorhaben subsumiert werden kann. Das antragsgegenständliche Vorhaben wird der Abwicklung von Transporten, der Beschaffungs- und Distributionslogistik im Kundenauftrag, der Lagerhaltung, Kommissionierung und der Verteilung von Waren dienen. Weiters werden Zusatzdienstleistungen wie Umpacken, Beschriften etc. im Kundenauftrag durchgeführt werden. Zudem werden 81 nicht öffentlich zugänglichen PKW Stellplätzen, wovon 9 asphaltiert und 72 mittels Rasengittersteinen befestigt sind, errichtet. Es weist die unter Punkt 1.
  6. festgestellten Merkmale auf. Soweit die BF in der mündlichen Verhandlung (OZ 31, VHS S. 3) ausführt, dass ihres Erachtens nicht sämtliche Auswirkungen des Vorhabens auf dem Tisch liegen und nicht klar wäre, wo die Lüftung bzw. die Heizung stehe und er regelmäßig [gemeint in anderen Verfahren] Verbesserungsaufträge bekomme, um zB Angaben des Herstellers zur Lüftungsanlage nachzureichen, ist zu entgegnen, dass sich Informationen zur Heizung in der Betriebsbeschreibung und Informationen zur Lüftung auch in der Baubeschreibung finden (vgl. zB OZ 61). Auch im Einreichplan vom 03.05.2024 (OZ 61) ist eine Luftwärmepumpe eingezeichnet (vgl. auch OZ 28, Stellungnahme vom 19.01.2025, S. 11). Konkret wurden die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung des Vorhaben im Rahmen einer Grobprüfung sowohl von der belangten Behörde als auch vom erkennenden Gericht als ausreichend erachtet. Soweit die BF in der mündlichen Verhandlung (OZ 31, VHS S. 3) ausführt, dass ihres Erachtens nicht sämtliche Auswirkungen des Vorhabens auf dem Tisch liegen und nicht klar wäre, wo die Lüftung bzw. die Heizung stehe und er regelmäßig [gemeint in anderen Verfahren] Verbesserungsaufträge bekomme, um zB Angaben des Herstellers zur Lüftungsanlage nachzureichen, ist zu entgegnen, dass sich Informationen zur Heizung in der Betriebsbeschreibung und Informationen zur Lüftung auch in der Baubeschreibung finden vergleiche zB OZ 61). Auch im Einreichplan vom 03.05.2024 (OZ 61) ist eine Luftwärmepumpe eingezeichnet vergleiche auch OZ 28, Stellungnahme vom 19.01.2025, S. 11). Konkret wurden die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung des Vorhaben im Rahmen einer Grobprüfung sowohl von der belangten Behörde als auch vom erkennenden Gericht als ausreichend erachtet. Selbst wenn der Anwalt der Beschwerdeführerin in anderen Verfahren überschießende Verbesserungsaufträge bekäme, - dies kann das erkennende Gericht nicht beurteilen und ist auch nicht Sache dieses Beschwerdeverfahrens – kann dieser Umstand im vorliegenden Verfahren nicht dazu führen, dass die Projektwerberin weitere Unterlagen vorlegen müsste. Dieser Einwand geht somit ins Leere. 3.4.2.
  7. Ein Logistikzentrum im Sinne des UVP-G 2000 ist gemäß Anhang I (FN 4.1) ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Z 11 anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.3.4.2.
  8. Ein Logistikzentrum im Sinne des UVP-G 2000 ist gemäß Anhang römisch eins (FN 4.1) ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Ziffer 11, anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht. Der Tatbestand Logistikzentren wurde mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, in das UVP-G 2000 eingefügt. Die Erläuterungen 1901 der Beilagen XXVII. GP (S. 21) lauten auszugsweise:Der Tatbestand Logistikzentren wurde mit der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, in das UVP-G 2000 eingefügt. Die Erläuterungen 1901 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode (S. 21) lauten auszugsweise: “Zu Z 108 bis Z 111 (Anhang 1 Z 19 lit. b und e sowie Fußnote 4.1): “Zu Ziffer 108 bis Ziffer 111, (Anhang 1 Ziffer 19, Litera b und e sowie Fußnote 4.1): Im Weiteren soll der Vorhabenstyp Logistikzentren im UVP-G 2000 in einem eigenen Tatbestand in Z 19 berücksichtigt werden, da damit ähnliche Auswirkungen wie bei Industrie- und Gewerbeparks und Einkaufszentren einhergehen. Große individuelle Einzelvorhaben, wie etwa Logistikzentren, mit denen eine großflächige Neuversiegelung verbunden ist, erfüllen die Tatbestandsmerkmale eines Industrie- und Gewerbeparks jedoch nicht. Im Weiteren soll der Vorhabenstyp Logistikzentren im UVP-G 2000 in einem eigenen Tatbestand in Ziffer 19, berücksichtigt werden, da damit ähnliche Auswirkungen wie bei Industrie- und Gewerbeparks und Einkaufszentren einhergehen. Große individuelle Einzelvorhaben, wie etwa Logistikzentren, mit denen eine großflächige Neuversiegelung verbunden ist, erfüllen die Tatbestandsmerkmale eines Industrie- und Gewerbeparks jedoch nicht. Der Begriff eines Logistikzentrums wird in einer Fußnote 4.1 näher definiert, wobei auch eine Abgrenzung zu Z 11 (Güterterminals, Güterverkehrszentren) erfolgt. Der Tatbestand wird in Spalte 2 (UVP-Pflicht) sowie bei Situierung in schutzwürdigen Gebieten in Spalte 3 (Einzelfallprüfung) verankert.”Der Begriff eines Logistikzentrums wird in einer Fußnote 4.1 näher definiert, wobei auch eine Abgrenzung zu Ziffer 11, (Güterterminals, Güterverkehrszentren) erfolgt. Der Tatbestand wird in Spalte 2 (UVP-Pflicht) sowie bei Situierung in schutzwürdigen Gebieten in Spalte 3 (Einzelfallprüfung) verankert.” Beim Vorhaben handelt es sich offenkundig weder um einen Verschub- oder Frachtenbahnhof, noch ein Güterterminal bzw. Güterverkehrszentrum iSd Z 11 Anhang 1 UVP-G 2000, da die Waren nicht zwischen unterschiedlichen Verkehrsträgern (Straße, Schiene, Wasser, Luft) umgeladen und für den Transport vorbereitet werden. Die Waren beim gegenständlichen Vorhaben werden ausschließlich auf der Straße mit LKW transportiert. Beim Vorhaben handelt es sich offenkundig weder um einen Verschub- oder Frachtenbahnhof, noch ein Güterterminal bzw. Güterverkehrszentrum iSd Ziffer 11, Anhang 1 UVP-G 2000, da die Waren nicht zwischen unterschiedlichen Verkehrsträgern (Straße, Schiene, Wasser, Luft) umgeladen und für den Transport vorbereitet werden. Die Waren beim gegenständlichen Vorhaben werden ausschließlich auf der Straße mit LKW transportiert. Ein Logistikunternehmen ist ein Unternehmen, das Güterverteilung durch Transformationsprozesse (Bewegungs- und Lagerprozesse) wahrnimmt, die die Güter nicht qualitativ, sondern raumzeitlich verändern. Logistikunternehmen sind Dienstleistungsunternehmen, deren Unternehmenszweck Raum- und Zeitüberbrückung von Gütern ist (Pfohl, HC.

(2018). Logistikbegriff. In: Logistiksysteme. Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg, https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-662-56228-4_1, abgerufen am 20.02.2026). Ein Logistikunternehmen, folglich ein Unternehmen, das Dienstleistungen aus dem Bereich der Logistik anbietet, ist aber nicht gleich ein Logistikzentrum bzw. muss nicht notwendigerweise eines betreiben. Ein Logistikzentrum ist eine Einrichtung, in der mehrere Logistikdienstleistungen (zB Abwicklung von Transporten, Lagerhaltung, Kommissionierung, Umschlag oder Veredelung) an einem Ort erbracht werden, wobei auch eine Veredelung oder Ver- oder Bearbeitung der Waren nicht schadet. Das Logistikzentrum dient dem Bündeln (Zusammenfassen von Sendungen oder Gütern aus verschiedenen Quellen bzw. von verschiedenen Versendern), dem Konsolidieren (Verladung bzw. den Umschlag der Güter von verschiedenen Güterflüssen auf ein Fahrzeug und dem Verteilen (Aufbrechen eines Hauptlaufes mit großen Fahrzeugen in einzelne Sendungen die mit kleineren Fahrzeugen zu den Empfängern transportiert werden (vgl. zum Gesamten Assmann/Bürklen/Gruber/Knese/Mayregger/Rudolph, Radlogistik Grundlagen zu Logistik und Wirtschaftsverkehr mit Lasten- und Transporträdern, Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/978-3-658-44449-5.pdf, abgerufen am 01.04.2026). Ein Logistikzentrum ist eine Einrichtung, in der mehrere Logistikdienstleistungen (zB Abwicklung von Transporten, Lagerhaltung, Kommissionierung, Umschlag oder Veredelung) an einem Ort erbracht werden, wobei auch eine Veredelung oder Ver- oder Bearbeitung der Waren nicht schadet. Das Logistikzentrum dient dem Bündeln (Zusammenfassen von Sendungen oder Gütern aus verschiedenen Quellen bzw. von verschiedenen Versendern), dem Konsolidieren (Verladung bzw. den Umschlag der Güter von verschiedenen Güterflüssen auf ein Fahrzeug und dem Verteilen (Aufbrechen eines Hauptlaufes mit großen Fahrzeugen in einzelne Sendungen die mit kleineren Fahrzeugen zu den Empfängern transportiert werden vergleiche zum Gesamten Assmann/Bürklen/Gruber/Knese/Mayregger/Rudolph, Radlogistik Grundlagen zu Logistik und Wirtschaftsverkehr mit Lasten- und Transporträdern, Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/978-3-658-44449-5.pdf, abgerufen am 01.04.2026). Die Abwicklung von Transporten, die Beschaffungs- und Distributionslogistik (alle Aktivitäten, um Fertigprodukte effizient vom Produktionsort zum Endkunden zu bringen), die Lagerhaltung, Kommissionierung und die Verteilung von Waren sind Aufgaben, die in ihrer Gesamtheit – insbesondere wenn sie unter einem ausgeführt werden - in den Bereich der Logistik und des Transportes fallen und von einem Logistikknoten aus gesteuert und erbracht werden. Das vorliegende Vorhaben ist zweifelsfrei als Logistikzentrum zu qualifizieren. Im konkreten Fall stehen die zwei Logistikhallen mit einer bebauten Fläche von insgesamt 15.208 m2, die asphaltierte Verkehrsflächen im Ausmaß von 6.242 m2, die Tiefhöfe mit 1.280 m2, Grünflächen mit 4.568,8 m2 und die Errichtung der Parkplätze (Fläche 122,5 m2 und 900 m2) in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Vorhaben. Folglich steht eine Fläche von 28.321,3 m2 bzw. von ca. 2,8 ha in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Vorhaben, da auch die Parkplätze in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Logistikzentrum stehen. Das Vorhaben beinhaltet auch die Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Parkplätzen auf einer Fläche von 1.022,5 m2 bzw. ca. 0,1 ha. Das Vorhaben umfasst somit die Errichtung eines Logistikzentrums samt nicht öffentlich zugänglicher Parkplätze. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffender Weise die Z 19 und die Z 21 des Anhang 1 des UVP-G 2000 geprüft.Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffender Weise die Ziffer 19, und die Ziffer 21, des Anhang 1 des UVP-G 2000 geprüft. 3.4.3. Anhang 1 Z 19 lit.
  1. b)UVP-G 20003.4.3. Anhang 1 Ziffer 19, Litera b,) UVP-G 2000 3.4.3.1. Rechtliches In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. Gemäß Anhang 1 Z 19 lit.
  2. b)UVP-G 2000 sind Logistikzentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha erfasst. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist anzuwenden. Gemäß Anhang 1 Ziffer 19, Litera b,) UVP-G 2000 sind Logistikzentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha erfasst. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ist anzuwenden. Das Vorhaben beansprucht eine Fläche von ca. 2,8 ha. Da das Vorhaben für sich den Schwellenwert der Z 19 lit.
  3. b)Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erreicht, mit seiner Flächeninanspruchnahme von 2,8 ha die Bagatellschwelle von 25 % (2,5
  4. ha)jedoch überschreitet, ist gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zu prüfen, ob es gemeinsam mit anderen, in einem räumlichen Zusammenhang stehenden, Vorhaben den relevanten Schwellenwert (10
  5. ha)erreicht.Da das Vorhaben für sich den Schwellenwert der Ziffer 19, Litera b,) Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erreicht, mit seiner Flächeninanspruchnahme von 2,8 ha die Bagatellschwelle von 25 % (2,5
  6. ha)jedoch überschreitet, ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu prüfen, ob es gemeinsam mit anderen, in einem räumlichen Zusammenhang stehenden, Vorhaben den relevanten Schwellenwert (10
  7. ha)erreicht. 3.4.3.2. Logistikzentrum Das beantragte Vorhaben ist ein Logistikzentrum. Da durch dieses Vorhaben eine Zunahme des Verkehres und daraus resultierender Emissionen (Feinstaub und Lärm) zu erwarten ist, können voraussichtlich die Schutzgüter Luft und Mensch (durch Verkehr, Luft und Schall) merklich nachteilig beeinflusst sein. Zudem kommt es zu einem Bodenverbrauch durch die Versiegelung von Fläche. Die Einzelfallprüfung ist nicht auf das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 gleichartige Projekte einzuschränken (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109). Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025).Die Einzelfallprüfung ist nicht auf das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 gleichartige Projekte einzuschränken vergleiche VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109). Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025). Hierbei sind auch Vorhaben zu kumulieren, bei denen die Umweltauswirkungen gleich bzw. im Wesentlichen gleich mit denen des beantragten Vorhabens sind, auch, wenn deren Schwellenwerte in den Tatbeständen des Anhanges 1 UVP-G 2000 in unterschiedlichen Maßeinheiten angegeben sind, wenn die Maßeinheiten allenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigen – in die jeweilige Maßeinheit umgerechnet werden können. Die Vorhaben, die bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind, sind unter den nachfolgenden Voraussetzungen bei dem Prüfschritt des Erreichens der Schwellenwerte einzubeziehen: Dies entweder, wenn unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors (wie beispielsweise der Dichte) ein Wert berechnet werden kann, der sich in weiterer Folge aufgrund der gleichen Maßeinheit des Schwellenwertes des zu prüfenden Vorhabens nach Anhang 1 UVP-G 2000 zur Kumulation eignet, oder wenn die Möglichkeit der - direkten - Umrechnung der Maßeinheiten der Schwellenwerte besteht. Dafür spricht sowohl der Text als auch der Zweck der UVP-RL (2011/92/EU) (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025). Die Vorhaben, die bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind, sind unter den nachfolgenden Voraussetzungen bei dem Prüfschritt des Erreichens der Schwellenwerte einzubeziehen: Dies entweder, wenn unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors (wie beispielsweise der Dichte) ein Wert berechnet werden kann, der sich in weiterer Folge aufgrund der gleichen Maßeinheit des Schwellenwertes des zu prüfenden Vorhabens nach Anhang 1 UVP-G 2000 zur Kumulation eignet, oder wenn die Möglichkeit der - direkten - Umrechnung der Maßeinheiten der Schwellenwerte besteht. Dafür spricht sowohl der Text als auch der Zweck der UVP-RL (2011/92/EU) vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025). Als zu kumulierende Vorhaben kommen somit insbesondere Vorhabenstypen des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 in Betracht, die insbesondere durch den Verkehr einen Beitrag zur Erhöhung des Stickstoffdioxids leisten, da bei diesen Vorhaben anzunehmen ist, dass die Umweltauswirkungen gleich bzw. im Wesentlichen gleich sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe der Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist. Bis zu welcher Entfernung ein solcher noch gegeben ist, kann nicht allgemein festgelegt, sondern muss jeweils im Einzelfall beurteilt sowie auf das jeweilige Schutzgut bezogen werden. 3.4.3.3. Kumulation der Behörde Die Behörde bejahte eine Kumulation mit in einem räumlichen Zusammenhang mit den Betrieben “ XXXX ”, “ XXXX ”, “ XXXX , “ XXXX ” sowie weiteren nicht näher bezeichneten Lagerhaltungs- und Handwerksbetrieben”. Diese erreichen zusammen eine Fläche von ca. 16 ha. Die Behörde bejahte eine Kumulation mit in einem räumlichen Zusammenhang mit den Betrieben “ römisch 40 ”, “ römisch 40 ”, “ römisch 40 , “ römisch 40 ” sowie weiteren nicht näher bezeichneten Lagerhaltungs- und Handwerksbetrieben”. Diese erreichen zusammen eine Fläche von ca. 16 ha. Es handelt sich dabei um jene Betriebe, die im südlichen Bereich Ecke XXXX , südlich der XXXX , XXXX und Ecke XXXX (im GIS Niederösterreich Atlas “ XXXX ”) sowie westlich von der Straße “ XXXX ” liegen und unter Punkt 1.1.2. aufgelistet sind. Es handelt sich dabei um jene Betriebe, die im südlichen Bereich Ecke römisch 40 , südlich der römisch 40 , römisch 40 und Ecke römisch 40 (im GIS Niederösterreich Atlas “ römisch 40 ”) sowie westlich von der Straße “ römisch 40 ” liegen und unter Punkt 1.1.2. aufgelistet sind. Im Erkenntnis vom 21.12.2011, Zl. 2006/04/0144, ging der VwGH bei zwei Vorhaben derselben Ziffer, die nur durch eine Straße getrennt waren und nur eine geringe Entfernung aufwiesen, wobei im konkreten Fall die Straße als Zubringer der Kunden eher verbindend als trennend wirkte, davon aus, dass ein räumlicher Zusammenhang gegeben war. Es ist daher jedenfalls (aber nicht nur) zu prüfen, ob die in unmittelbarer Umgebung zum geplanten Vorhaben liegenden Betriebe, die dieselbe Zufahrtsstraße nützen bzw. an dieser liegen, Vorhaben iSd UVP-G 2000 sind und aus diesem Grund bei der Kumulation berücksichtigt werden können. Nur in einem solchen Fall wären sie – allenfalls - bei der Berechnung der Erreichung des Schwellenwertes zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass es sich bei sämtlichen unter Punkt 1.1.2. aufgelisteten Betrieben um Vorhaben iSd UVP-G 2000 handelt und ermittelte die Erreichung des Schwellenwertes über Ermittlung der beanspruchten Fläche dieser Betriebe. Diese Betriebe beanspruchen eine Fläche von ca. 16 ha. Die belangte Behörde sah somit den Schellenwert gemäß Anhang 1 Z 19 lit.
  8. b)UVP-G 2000 als erreicht an.Die belangte Behörde ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass es sich bei sämtlichen unter Punkt 1.1.2. aufgelisteten Betrieben um Vorhaben iSd UVP-G 2000 handelt und ermittelte die Erreichung des Schwellenwertes über Ermittlung der beanspruchten Fläche dieser Betriebe. Diese Betriebe beanspruchen eine Fläche von ca. 16 ha. Die belangte Behörde sah somit den Schellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 19, Litera b,) UVP-G 2000 als erreicht an. 3.4.3.4. Zugegebenermaßen birgt diese Vorgehensweise kein Risiko, ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 zu “vergessen” bzw. unberücksichtigt zu lassen, da sämtliche Betriebe auf dieser Fläche als Vorhaben iSd UVP-G 2000 angesehen werden und in die Prüfung zur Erreichung des Schwellenwertes einbezogen werden und dann bei der Kumulationsprüfung berücksichtigt werden müssen. Vor dem Hintergrund dieser Vorgangsweise darf aber nicht übersehen werden, dass diese Betriebe hinkünftig (in anderen Verfahren) als Vorhaben iSd UVP-G 2000 angesehen werden müssten, obwohl es sich – allenfalls - gar nicht um Vorhaben iSd UVP-G 2000 handelt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es unzulässig, Betriebe als Vorhaben iSd UVP-G 2000 einzustufen, die keine Vorhaben iSd Anhang I sind und folglich bei der Kumulation zu berücksichtigen. Unzulässig wäre es wohl auch Betriebe im gegenständlichen Verfahren als Vorhaben iSd Anhang I des UVP-G 2000 zu werten und bei der Kumulation zu berücksichtigen, in weiterer Folge aber diese Betriebe – zB bei Produktionserweiterungen – nicht mehr als Vorhaben iSd Anhang I des UVP-G 2000 zu behandeln. Entweder es liegt ein Vorhaben iSd Anhang I des UVP-G 2000 vor oder nicht. Problematisch scheint eine derartige Vorgangsweise allenfalls auch vor dem Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG.3.4.3.4. Zugegebenermaßen birgt diese Vorgehensweise kein Risiko, ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 zu “vergessen” bzw. unberücksichtigt zu lassen, da sämtliche Betriebe auf dieser Fläche als Vorhaben iSd UVP-G 2000 angesehen werden und in die Prüfung zur Erreichung des Schwellenwertes einbezogen werden und dann bei der Kumulationsprüfung berücksichtigt werden müssen. Vor dem Hintergrund dieser Vorgangsweise darf aber nicht übersehen werden, dass diese Betriebe hinkünftig (in anderen Verfahren) als Vorhaben iSd UVP-G 2000 angesehen werden müssten, obwohl es sich – allenfalls - gar nicht um Vorhaben iSd UVP-G 2000 handelt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es unzulässig, Betriebe als Vorhaben iSd UVP-G 2000 einzustufen, die keine Vorhaben iSd Anhang römisch eins sind und folglich bei der Kumulation zu berücksichtigen. Unzulässig wäre es wohl auch Betriebe im gegenständlichen Verfahren als Vorhaben iSd Anhang römisch eins des UVP-G 2000 zu werten und bei der Kumulation zu berücksichtigen, in weiterer Folge aber diese Betriebe – zB bei Produktionserweiterungen – nicht mehr als Vorhaben iSd Anhang römisch eins des UVP-G 2000 zu behandeln. Entweder es liegt ein Vorhaben iSd Anhang römisch eins des UVP-G 2000 vor oder nicht. Problematisch scheint eine derartige Vorgangsweise allenfalls auch vor dem Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG. 3.4.3.5. In der Beschwerde wird bemängelt, dass die belangte Behörde nicht von sich aus geprüft hätte, welche Vorhabenstypen und welche konkreten Vorhaben in der Folge bei der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen seien. Die amtswegige Ermittlungspflicht sei somit nicht erfüllt worden. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist zu prüfen, ob jene unter Punkt 1.1.2. genannten Betriebe als Vorhaben iSd UVP-G 2000 anzusehen sind und bei der Prüfung, ob der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000 erreicht wird, berücksichtigt werden müssen.Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist zu prüfen, ob jene unter Punkt 1.1.2. genannten Betriebe als Vorhaben iSd UVP-G 2000 anzusehen sind und bei der Prüfung, ob der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 19, Litera b, UVP-G 2000 erreicht wird, berücksichtigt werden müssen. 3.4.3.5.1. Die D XXXX GmbH (siehe Punkt 1.1.2.1.) betreibt ein Unternehmen, in dem Wellpappe und Kartonagen erzeugt werden. Die Produktion beträgt derzeit Produktion derzeit ca. XXXX t/a.3.4.3.5.1. Die D römisch 40 GmbH (siehe Punkt 1.1.2.1.) betreibt ein Unternehmen, in dem Wellpappe und Kartonagen erzeugt werden. Die Produktion beträgt derzeit Produktion derzeit ca. römisch 40 t/a. Gemäß Anhang 1 Z 61 UVP-G 2000 sind Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 t/d oder 72 000 t/a Vorhaben iSd UVP-G 2000. Gemäß Anhang 1 Ziffer 61, UVP-G 2000 sind Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 t/d oder 72 000 t/a Vorhaben iSd UVP-G 2000. Im AB 271 BlgNR 24. GP, zu Anhang 1 Z 61 (UVP-G-Nov 2009, BGBl I 2009/87) wird zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton ausgeführt, dass die oft beträchtlichen Emissionen in die Luft aus der Energieerzeugung für den Standort herrühren; als produktionsspezifisch wären lediglich geringe Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Wasserdampf anzusehen. Gemäß EPER (Anmerkung: Europäisches Schadstoff-Freisetzungs-Register) überschreitet jedoch keine der österreichischen Papierfabriken den EPER-Schadstoffschwellenwert für VOC-Emissionen in die Luft. In die Gewässer werden insbesondere organische Stoffe, Schwermetalle, Phosphor, Stickstoff, AOX und Chloride emittiert.Im Ausschussbericht 271 BlgNR 24. GP, zu Anhang 1 Ziffer 61, (UVP-G-Nov 2009, BGBl römisch eins 2009/87) wird zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton ausgeführt, dass die oft beträchtlichen Emissionen in die Luft aus der Energieerzeugung für den Standort herrühren; als produktionsspezifisch wären lediglich geringe Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Wasserdampf anzusehen. Gemäß EPER (Anmerkung: Europäisches Schadstoff-Freisetzungs-Register) überschreitet jedoch keine der österreichischen Papierfabriken den EPER-Schadstoffschwellenwert für VOC-Emissionen in die Luft. In die Gewässer werden insbesondere organische Stoffe, Schwermetalle, Phosphor, Stickstoff, AOX und Chloride emittiert. Eine Wellpappenfabrik ist gemäß Anhang 1 Z 61 UVP-G 2000 als eine Anlage zu sehen, die Pappe herstellt. Es gibt keine Informationen darüber, wie viel die D XXXX GmbH tatsächlich herstellen kann, da dieser Umstand in den Genehmigungsbescheiden nicht festgestellt wurde (vgl. OZ 64 Anfragebeantwortung der BH Bruck an der Leitha vom 16.03.2026 und OZ 66 Anfragebeantwortung der BH Bruck an der Leitha vom 31.03.2026). Der Betriebsanlagenbeschreibung vom 26.07. XXXX ist zu entnehmen, dass eine Kapazität von 2.000 Tonnen pro Monat bzw. 500 Tonnen/Woche festgelegt ist (vgl. OZ 44 Aktenvorlage der BH Bruck an der Leitha vom 10.02.2026). Derzeit ist eine Produktion von XXXX t/a möglich. Eine Wellpappenfabrik ist gemäß Anhang 1 Ziffer 61, UVP-G 2000 als eine Anlage zu sehen, die Pappe herstellt. Es gibt keine Informationen darüber, wie viel die D römisch 40 GmbH tatsächlich herstellen kann, da dieser Umstand in den Genehmigungsbescheiden nicht festgestellt wurde vergleiche OZ 64 Anfragebeantwortung der BH Bruck an der Leitha vom 16.03.2026 und OZ 66 Anfragebeantwortung der BH Bruck an der Leitha vom 31.03.2026). Der Betriebsanlagenbeschreibung vom 26.07. römisch 40 ist zu entnehmen, dass eine Kapazität von 2.000 Tonnen pro Monat bzw. 500 Tonnen/Woche festgelegt ist vergleiche OZ 44 Aktenvorlage der BH Bruck an der Leitha vom 10.02.2026). Derzeit ist eine Produktion von römisch 40 t/a möglich. Die Anlage erreicht den Schwellenwert von 72 000 t/a nicht. Emissionen von Pappefabriken ergeben sich insbesondere aufgrund der Energieerzeugung und von Abwässern, lediglich geringe Emissionen ergeben sich aus flüchtigen organischen Verbindungen. Bei Logistikzentren wie dem vorliegenden ergeben sich die Umweltauswirkungen eher in dem Flächenverbrauch und dem erhöhten Verkehrsaufkommen und den damit einhergehenden Emissionen zu Stickstoffoxiden und Lärm. Der Gesetzgeber ging bei Pappefabriken von einer Produktion in Tonnen pro Jahr oder Tag aus. Kriterium zur Prüfung ist somit eine Leistungsgröße. Bei Logistikzentren kommt es hingegen nicht auf eine Leistungsgröße, sondern auf die verbrauchte Fläche an. Eine Zusammenrechenbarkeit dieser Einheiten – Produktion in Tonnen pro Jahr bzw. Tag und eine Fläche – ist nach derzeitiger Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht möglich. Es ist im Entscheidungszeitraum kein Umrechnungsfaktor bekannt, mit dem eine Umrechnung erfolgen könnte. Dies spricht für den Umstand, dass die Umweltauswirkungen nicht gleich bzw. nicht im Wesentlichen gleich sind. So hätte der Gesetzgeber beim Schwellenwert der Z 61 auch eine zusätzliche Größe wie bei anderen Anlagen (zB Anhang 1 Z 20) festsetzen können, um eine Zusammenrechnung und somit eine Kumulation vorzusehen. Auch eine direkte Umrechnung der Maßeinheit erscheint nicht möglich. Sofern man davon ausgeht, dass das erkennende Gericht einen oder allenfalls auch mehrere Sachverständige für eine Umrechnung der Schwellenwerte hätte heranziehen können, damit eine Zusammenrechnung der Schwellenwerte möglich wird, ist zu entgegnen, dass dieses Fachgebiet oder diese Fachgebiete die der bzw. die Sachverständigen aufweist bzw. aufweisen, dem erkennenden Gericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt ist bzw. sind. Der Gesetzgeber ging bei Pappefabriken von einer Produktion in Tonnen pro Jahr oder Tag aus. Kriterium z

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.