RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2026 GeschäftszahlW605 2326832-1 Spruch, W605 2326832-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 25.09.2025 erhob der Beschwerdeführer, ein in Portugal wohnhafter Staatsangehöriger von Indien, eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge: „belangte Behörde“) und brachte vor, das XXXX (in der Folge: „mitbeteiligte Partei“) habe ihn dadurch im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt, dass es eine vorgenommene Ausschreibung seiner Person im Schengener Informationssystem (in der Folge: SIS) auf sein Ersuchen vom 10.06.2025 hin nicht gelöscht habe.
- Mit Eingabe vom 25.09.2025 erhob der Beschwerdeführer, ein in Portugal wohnhafter Staatsangehöriger von Indien, eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge: „belangte Behörde“) und brachte vor, das römisch 40 (in der Folge: „mitbeteiligte Partei“) habe ihn dadurch im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO verletzt, dass es eine vorgenommene Ausschreibung seiner Person im Schengener Informationssystem (in der Folge: SIS) auf sein Ersuchen vom 10.06.2025 hin nicht gelöscht habe.
- Mit Stellungnahme vom 14.10.2025 führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot und infolgedessen am 09.11.2022 auch eine Ausschreibung seiner Person zur Rückkehr im SIS erlassen worden sei. Die beantragte Löschung sei nicht durchgeführt worden, da eine solche nach der SIS-VO Rückkehr nur dann vorzunehmen sei, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweislich verlassen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durch den Beschwerdeführer sei im vorliegenden Fall weder behauptet noch nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei keine Unterrichtung seitens der portugiesischen Behörde unternommen worden. Die Ausschreibung sei daher im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO rechtmäßig erfolgt. Es liege kein Löschungstatbestand nach Art. 14 SIS-Rückkehr-VO vor. Eine bloße Zusage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löse keine Löschungsverpflichtung aus.
- Mit Stellungnahme vom 14.10.2025 führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot und infolgedessen am 09.11.2022 auch eine Ausschreibung seiner Person zur Rückkehr im SIS erlassen worden sei. Die beantragte Löschung sei nicht durchgeführt worden, da eine solche nach der SIS-VO Rückkehr nur dann vorzunehmen sei, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben worden sei, zurückgenommen oder für nichtig erklärt habe, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweislich verlassen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durch den Beschwerdeführer sei im vorliegenden Fall weder behauptet noch nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei keine Unterrichtung seitens der portugiesischen Behörde unternommen worden. Die Ausschreibung sei daher im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO rechtmäßig erfolgt. Es liege kein Löschungstatbestand nach Artikel 14, SIS-Rückkehr-VO vor. Eine bloße Zusage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löse keine Löschungsverpflichtung aus.
- Mit Schreiben vom 17.10.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu ab.
- Mit Bescheid vom 22.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei, die Voraussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung nach Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS-Rückkehr-VO nicht erfüllt seien, da die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht sei und der Beschwerdeführer eine Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht nachgewiesen habe. Ebenso wenig habe die mitbeteiligte Partei eine Löschung nach Art. 9 SIS-Rückkehr-VO vorzunehmen, da seitens der zuständigen portugiesischen Behörden keine Mitteilung an Österreich über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels ergangen sei. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-VO darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen worden sei, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich. Auch die Art. 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, seien nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfüge. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-VO darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen worden sei und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich. Im Übrigen werde auf das rezente Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2025 zur GZ: W211 2309849-1/10E verwiesen, mit welchem die Bescheidbeschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall abgewiesen worden sei.
- Mit Bescheid vom 22.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei, die Voraussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung nach Artikel 14, Absatz eins, erster Satz SIS-Rückkehr-VO nicht erfüllt seien, da die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht sei und der Beschwerdeführer eine Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht nachgewiesen habe. Ebenso wenig habe die mitbeteiligte Partei eine Löschung nach Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO vorzunehmen, da seitens der zuständigen portugiesischen Behörden keine Mitteilung an Österreich über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels ergangen sei. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS gemäß Artikel 3, Absatz eins, SIS-VO darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen worden sei, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich. Auch die Artikel 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, seien nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfüge. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS gemäß Artikel 3, Absatz eins, SIS-VO darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen worden sei und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich. Im Übrigen werde auf das rezente Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2025 zur GZ: W211 2309849-1/10E verwiesen, mit welchem die Bescheidbeschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall abgewiesen worden sei.
- Mit E-Mail vom 05.11.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin führte er zusammengefasst aus, er sei rechtmäßig aufhältig in Portugal, sein dort laufendes Aufenthaltsverfahren sei durch den aufrechten, österreichischen SIS-Alarm zu seiner Person blockiert, was eine Verletzung seiner Grundrechte darstelle, insbesondere jener nach Art. 8 EMRK und Art. 7, 15 und 41 der EU-Grundrechtecharta. Überdies sei der betreffende Eintrag im SIS rechtswidrig und verspätet vorgenommen worden und stehe in direktem Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1860 (Art. 9 und 14) sowie der Verordnungen (EU) 2018/1861 und 2018/1862 (Art. 39 und 56 über die Unverzüglichkeit und Richtigkeit der Datenverarbeitung).
- Mit E-Mail vom 05.11.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin führte er zusammengefasst aus, er sei rechtmäßig aufhältig in Portugal, sein dort laufendes Aufenthaltsverfahren sei durch den aufrechten, österreichischen SIS-Alarm zu seiner Person blockiert, was eine Verletzung seiner Grundrechte darstelle, insbesondere jener nach Artikel 8, EMRK und Artikel 7, 15 und 41 der EU-Grundrechtecharta. Überdies sei der betreffende Eintrag im SIS rechtswidrig und verspätet vorgenommen worden und stehe in direktem Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018 aus 1860, (Artikel 9 und 14) sowie der Verordnungen (EU) 2018 aus 1861, und 2018 aus 1862, (Artikel 39 und 56 über die Unverzüglichkeit und Richtigkeit der Datenverarbeitung). Als Beweismittel legte er seinen Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und Steuerunterlagen, den Nachweis des Aufenthaltsverfahrens gemäß Artikel 88 des portugiesischen Ausländerrechts, seinen Boarding-Pass der freiwilligen Ausreise von Österreich nach Portugal und diverse weitere Unterlagen vor.
- Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 10.11.2025 zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung des Bescheids, abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 27.11.2025 wurde der belangten Behörde der Auftrag erteilt, den Antrag des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei auf Löschung seiner Daten dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien und derzeit wohnhaft in Portugal. Er stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 28.09.2022 unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer abgewiesen wurde. Nachdem eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der (Schengen-)Mitgliedstaaten in weiterer Folge nicht nachgewiesen wurde, schrieb die mitbeteiligte Partei am 09.11.2022 gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO den Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Nachdem eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der (Schengen-)Mitgliedstaaten in weiterer Folge nicht nachgewiesen wurde, schrieb die mitbeteiligte Partei am 09.11.2022 gemäß Artikel 3, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO den Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) aus. 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 10.06.2025 von der mitbeteiligten Partei die Löschung dieser Ausschreibung. Die mitbeteiligte Partei kam dem Löschungsantrag nicht nach und teilte dem Beschwerdeführer dazu in weiterer Folge mit, seine personenbezogenen Daten im Rahmen der SIS-Ausschreibung (weiterhin) rechtmäßig zu verarbeiten. 1.
- Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 28.09.2022 das Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht verlassen. Es wurde ihm seither kein Aufenthaltstitel durch Portugal erteilt und es ist seitens Portugals bislang auch keine Unterrichtung an Österreich über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt. Die Ausschreibung im SIS ist ebenso wie die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen folgen dem übereinstimmenden Sachverhaltsvorbringen der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei, wie es auch seitens der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, und wurde den getroffenen Feststellungen insbesondere auch in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtsgrundlagen: Aus der SIS- Rückkehr-VO (Verordnung (EU) 2018/1860) Aus der SIS- Rückkehr-VO (Verordnung (EU) 2018 aus 1860,) Artikel 3 „Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS
(1)Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.“ Artikel 9 „Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt
(1)[…]
(2)Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.“ Artikel 14 „Löschung von Ausschreibungen
(1)Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.
(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.“
(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.“ Artikel 19 „Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 „Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.“Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.“ Aus der SIS-VO (Verordnung (EU) 2018/1861): Aus der SIS-VO (Verordnung (EU) 2018 aus 1861,): Artikel 39 Abs. 1 bis 4 Artikel 39 Absatz eins bis 4 „Prüffrist für Ausschreibungen
(1)Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2)Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.
(3)Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(4)Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5)Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.“ Artikel 53 „Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten
(1)Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.“ Aus der DSGVO: Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, DSGVO „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; (…)
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…)
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“ Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g DSGVO Artikel 9, Absatz eins und Absatz 2, Litera g, DSGVO „Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: (…) g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, (…) Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b DSGVOArtikel 17, Absatz eins und Absatz 3, Litera b, DSGVO „Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- c)Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. (…)
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (…)
- b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“ 3.2. Zur Abweisung der gegenständlichen Beschwerde: Auch unter Bezugnahme auf die vom Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen ergangenen Entscheidungen (Erkenntnis vom 22.07.2025, Zl. W211 2309849-1/10E und Erkenntnis vom 28.08.2025, Zl. W137 2311069-1/3E) wird wie folgt erkannt: 3.2.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass diese Ausschreibung der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die portugiesischen Behörden entgegenstehe. Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO vor.Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 3, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Artikel 3, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO vor. Art. 4 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis
- h)auch daktyloskopische Daten (lit.
- v)fallen. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben. Artikel 4, Absatz eins, SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Artikel 3, leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (Litera a bis
- h)auch daktyloskopische Daten (Litera v,) fallen. Nach Absatz 2, leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben. In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Art. 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar. In ihren Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar. Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums zu unterrichten und der ausschreibende Mitgliedstaat folglich die Ausschreibung löscht. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung an die österreichischen Behörden vorgenommen haben. Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mitteilung portugiesischer Behörden an ihn, ihm für den Fall der Löschung seiner von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Ausschreibung durch diese einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die portugiesischen Behörden aufgrund der besagten Ausschreibung gerade nicht unter den Tatbestand des Art. 9 SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren, da eine solche Unterrichtung an den ausschreibenden Mitgliedstaat (Österreich) nicht durch eine (etwaige) bloße Mitteilung an den Beschwerdeführer substituiert werden kann. Artikel 9, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums zu unterrichten und der ausschreibende Mitgliedstaat folglich die Ausschreibung löscht. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung an die österreichischen Behörden vorgenommen haben. Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mitteilung portugiesischer Behörden an ihn, ihm für den Fall der Löschung seiner von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Ausschreibung durch diese einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die portugiesischen Behörden aufgrund der besagten Ausschreibung gerade nicht unter den Tatbestand des Artikel 9, SIS-Rückkehr-VO zu subsumieren, da eine solche Unterrichtung an den ausschreibenden Mitgliedstaat (Österreich) nicht durch eine (etwaige) bloße Mitteilung an den Beschwerdeführer substituiert werden kann. Auch die Art. 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt, sondern ihm dieser – im Gegenteil – verweigert wurde. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde ebenso wenig behauptet.Auch die Artikel 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt, sondern ihm dieser – im Gegenteil – verweigert wurde. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde ebenso wenig behauptet. Nach Art. 14 SIS-Rückkehr-VO werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor. Nach Artikel 14, SIS-Rückkehr-VO werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor. Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der SIS-Rückkehr-VO subsumieren lässt. Der Beschwerdeführer hat nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit. b), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 leg.cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden (lit. f). Der Beschwerdeführer hat nach Artikel 17, Absatz eins, DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (Litera b,), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21, Absatz eins, leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Artikel 21, Absatz 2, leg.cit. einlegt (Litera c,), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d,), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt (Litera e,), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Artikel 8, Absatz eins, DSGVO erhoben wurden (Litera f,). Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Nach Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Absatz eins, aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche (die mitbeteiligte Partei) unterliegt bzw. allenfalls auch nach lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der mitbeteiligten Partei) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 07.05.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Art. 3 SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche (die mitbeteiligte Partei) unterliegt bzw. allenfalls auch nach Litera e, in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen (der mitbeteiligten Partei) übertragen wurde vergleiche zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO (Stand 07.05.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für Litera c, die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach Litera e, eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, SIS-Rückkehr-VO der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt. Vor dem Hintergrund dessen, dass auch daktyloskopische Daten des Beschwerdeführers gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. v SIS-Rückkehr-VO im SIS verarbeitet wurden, ist anzumerken, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten untersagt, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dessen, dass auch daktyloskopische Daten des Beschwerdeführers gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera v, SIS-Rückkehr-VO im SIS verarbeitet wurden, ist anzumerken, dass Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten untersagt, jedoch normiert Absatz 2, Litera g, dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 01.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, DSGVO (Stand 01.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Art. 3 SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Artikel 3, SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des Beschwerdeführers nach Art. 9 DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des Beschwerdeführers nach Artikel 9, DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde. Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Da somit der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Abschließend ist nochmals hervorzuheben, dass gegenständlich weder eine falsche noch eine rechtswidrige Eintragung in das SIS auf Basis der SIS-Rückkehr-VO gerügt wird und für den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverhalt, nämlich betreffend die Möglichkeit des Erlangens eines Aufenthaltstitels in Portugal, die SIS-Rückkehr-VO selbst ein Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vorsieht, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Ein wie von ihm gewünschtes Vorgehen einer Löschung über Art. 17 DSGVO im gegenständlichen Sachverhalt würde das in der SIS-Rückkehr-VO vorgesehene Verfahren zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten konterkarieren.Abschließend ist nochmals hervorzuheben, dass gegenständlich weder eine falsche noch eine rechtswidrige Eintragung in das SIS auf Basis der SIS-Rückkehr-VO gerügt wird und für den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverhalt, nämlich betreffend die Möglichkeit des Erlangens eines Aufenthaltstitels in Portugal, die SIS-Rückkehr-VO selbst ein Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vorsieht, das für den Beschwerdeführer zum gewünschten Ergebnis führen kann. Ein wie von ihm gewünschtes Vorgehen einer Löschung über Artikel 17, DSGVO im gegenständlichen Sachverhalt würde das in der SIS-Rückkehr-VO vorgesehene Verfahren zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten konterkarieren. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer, ferner nicht beantragten, mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer, ferner nicht beantragten, mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine eindeutige Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine eindeutige Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im Übrigen handelt es sich bei der Interessensabwägung im Rahmen der Einschränkung des Rechts auf Auskunft, um eine Einzelfallentscheidung, die im Regelfall nicht revisibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W605.2326832.1.00