GVG iVm § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 22.08.2025, Zl. 1327567602/241719986, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2025, Zl. 1327567602/241719986, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2025 (eingelangt am 08.09.2025) das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Eingabengebühr iHv EUR 50,-- zahlte der Beschwerdeführer am 02.09.2025 ein. Mit Eingabe vom 24.12.2025 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2025, Zl. 1327567602/241719986, ein.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtslage:
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, ist einer Partei – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, ist einer Partei – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird (Abs. 2 leg. cit.).Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird (Absatz 2, leg. cit.).
BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage
GVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 52, Abs. BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
Abs. 2 leg. cit. unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.
Absatz 2, leg. cit. unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwSlg 19359 A/2016).Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwSlg 19359 A/2016). Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung. Eine Befreiung von der Gebührenpflicht für den Antrag auf Wiedereinsetzung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nachträglich begehrt wurde (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0132, sowie 12.2.2021, Ra 2019/13/0107, wonach die Begünstigungen der Verfahrenshilfe erst mit dem Tag eintreten, an dem diese beantragt wurde). (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027)Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung. Eine Befreiung von der Gebührenpflicht für den Antrag auf Wiedereinsetzung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nachträglich begehrt wurde vergleiche VwGH 21.11.2013, 2011/16/0132, sowie 12.2.2021, Ra 2019/13/0107, wonach die Begünstigungen der Verfahrenshilfe erst mit dem Tag eintreten, an dem diese beantragt wurde). (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027) 3.3. Zum vorliegenden Fall:
der bis 31.03.2026 anzuwendenden Fassung des § 8a Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, war einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG; vgl. auch VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492).
der bis 31.03.2026 anzuwendenden Fassung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, war einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG; vergleiche auch VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.2024, Zl. G3504/2023, wurde die Wort- und Zeichenfolge „dies auf Grund des Art6 Abs1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist,“ in § 8a Abs. 1 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben. Als Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle wurde der Ablauf des 31.03.2026 bestimmt. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass es gegen die in Art. 130 B-VG zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Garantie effektiven Zuganges zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz verstößt, die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC unterfallen, unter allen Umständen auszuschließen (der Anlassfall betraf ein Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.2024, Zl. G3504/2023, wurde die Wort- und Zeichenfolge „dies auf Grund des Art6 Abs1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, oder des Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist,“ in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben. Als Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle wurde der Ablauf des 31.03.2026 bestimmt. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass es gegen die in Artikel 130, B-VG zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Garantie effektiven Zuganges zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz verstößt, die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC unterfallen, unter allen Umständen auszuschließen (der Anlassfall betraf ein Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft). Da zwischenzeitlich mit Ablauf des 31.03.2026 die Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle abgelaufen ist, ist nunmehr § 8a Abs. 1 VwGVG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024 anzuwenden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus allerdings keine abweichende Beurteilung, zumal gegenständlich keiner der in § 52 BFA-VG genannten Ausnahmefälle, in welchen kein Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung besteht, vorliegt und der Beschwerdeführer sohin – insbesondere auch hinsichtlich der beantragten Vertretung im Beschwerdeverfahren (einschließlich einer allfälligen mündlichen Verhandlung) – auf den ihm
1 BFA-VG amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater zurückgreifen kann:Da zwischenzeitlich mit Ablauf des 31.03.2026 die Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle abgelaufen ist, ist nunmehr Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, anzuwenden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus allerdings keine abweichende Beurteilung, zumal gegenständlich keiner der in Paragraph 52, BFA-VG genannten Ausnahmefälle, in welchen kein Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung besteht, vorliegt und der Beschwerdeführer sohin – insbesondere auch hinsichtlich der beantragten Vertretung im Beschwerdeverfahren (einschließlich einer allfälligen mündlichen Verhandlung) – auf den ihm
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater zurückgreifen kann: Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Rechtsberater zur Seite gestellt und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Rechtsberater wurden hievon in Kenntnis gesetzt (Schreiben vom 22.08.2025, AS 549 ff im BFA-Verwaltungsakt zur Zl. 1327567602/241719986). Es wäre dem Beschwerdeführer daher freigestanden, sich sowohl beim Einbringen der Beschwerde als auch im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den ihm zur Seite gestellten Rechtsberater beraten und allenfalls vertreten zu lassen. Eine Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt sohin fallbezogen – unbeachtlich der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers – bereits aufgrund der Subsidiarität des § 8a VwGVG zu § 52 BFA-VG nicht in Betracht und war der Antrag daher insoweit zurückzuweisen (vgl. VwSlg 19359 A/2016). Eine Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt sohin fallbezogen – unbeachtlich der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers – bereits aufgrund der Subsidiarität des Paragraph 8 a, VwGVG zu Paragraph 52, BFA-VG nicht in Betracht und war der Antrag daher insoweit zurückzuweisen vergleiche VwSlg 19359 A/2016). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Während für Verfahren nach dem Asylgesetz
G 2005 eine Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, enthält das FPG (im Hinblick auf Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung) keine gleichartige Bestimmung. Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Während für Verfahren nach dem Asylgesetz
Paragraph 70, AsylG 2005 eine Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, enthält das FPG (im Hinblick auf Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung) keine gleichartige Bestimmung. Da in solchen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen diese Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs.5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung.Da in solchen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen diese Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet somit hinsichtlich der Eingabengebühr in § 8a VwGVG Abs. 1 iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings war dieser aus folgenden Erwägungen dennoch zurückzuweisen:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet somit hinsichtlich der Eingabengebühr in Paragraph 8 a, VwGVG Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings war dieser aus folgenden Erwägungen dennoch zurückzuweisen: Weder das VwGVG noch die ZPO enthält eine Bestimmung dahingehend, dass eine nachträgliche Befreiung von der Eingabengebühr in Betracht käme (vgl. auch VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027). Darüber hinaus ist auch eine nachträgliche Erstattung einer bereits entrichteten Gerichtsgebühr gesetzlich nicht vorgesehen und war der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe auch hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Weder das VwGVG noch die ZPO enthält eine Bestimmung dahingehend, dass eine nachträgliche Befreiung von der Eingabengebühr in Betracht käme vergleiche auch VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027). Darüber hinaus ist auch eine nachträgliche Erstattung einer bereits entrichteten Gerichtsgebühr gesetzlich nicht vorgesehen und war der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe auch hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr
Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen weist das vorgelegte Vermögensbekenntnis für den Beschwerdeführer ein regelmäßiges Netto-Einkommen iHv EUR 858,--, Barvermögen iHv EUR 470,-- und Bankguthaben iHv EUR 354,84 aus. Ausgabenseitig machte der Beschwerdeführer lediglich Wohnkosten iHv monatlich EUR 534,-- und keinerlei Sorgepflichten oder Schulden geltend. Der Beschwerdeführer konnte somit auch nicht nachweisen, dass durch die einmalige Bezahlung der Eingabegebühr in der Höhe von € 50,00 eine maßgebliche Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts (siehe VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205) entstanden wäre bzw. zu erwarten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
GVG entfallen, umso mehr der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, umso mehr der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W612.2319967.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.