GVG als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird mangels Berechtigung
Paragraph 8, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 3 und Art 131 Abs. 2 B-VG“ bei der BDB ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Disziplinarkommandant am 03.11.2022 zu GZ XXXX eine Disziplinaranzeige eingebracht habe. Die BDB sei gem. § 32 Abs. 2 HDG verpflichtet Verfahren ohne unnötigen Aufschub zu führen, § 73 AVG sehe eine Frist von sechs Monaten vor. Diese Sechs-Monatsfrist sei am 03.05.2023 abgelaufen. Diese Frist sei auch nicht gehemmt worden. Folglich möge das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
GVG iVm § 73 AVG stattgeben und das Disziplinarverfahren
Vm § 62 Abs. 3 Z 3 HDG 2014 wegen Verjährung einstellen.1. Der Antragsteller (A), ein Offizier des Österreichischen Bundesheeres, gegen den ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) anhängig ist, brachte mit E-Mail vom 30.11.2025 eine nicht unterfertigte „Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 131, Absatz 2, B-VG“ bei der BDB ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Disziplinarkommandant am 03.11.2022 zu GZ römisch 40 eine Disziplinaranzeige eingebracht habe. Die BDB sei gem. Paragraph 32, Absatz 2, HDG verpflichtet Verfahren ohne unnötigen Aufschub zu führen, Paragraph 73, AVG sehe eine Frist von sechs Monaten vor. Diese Sechs-Monatsfrist sei am 03.05.2023 abgelaufen. Diese Frist sei auch nicht gehemmt worden. Folglich möge das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, AVG stattgeben und das Disziplinarverfahren
Paragraph 72, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 3, HDG 2014 wegen Verjährung einstellen. Im Weiteren wurden weitwendige Ausführungen zur aus Sicht des A eingetretenen Verjährung der in der Disziplinaranzeige angelasteten Sachverhalte dargestellt.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2. Zur Zurückweisung
1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation auf den Zeitpunkt der Beschwerde an und, ob zu diesem Zeitpunkt eine Säumnis vorliegt. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150). Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150). Richtig ist, dass die Bundesdisziplinarbehörde
2 HDG 2014 verpflichtet ist, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen. Richtig ist auch, dass § 73 Abs. 1 AVG eine Frist von sechs Monaten vorsieht; der A übersieht allerdings, dass es sich bei einer Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten nach § 68 Abs. 1 HDG 2024, die A offenbar als fristauslösend betrachtet, nicht um einen Parteienantrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG handelt.Richtig ist, dass die Bundesdisziplinarbehörde
Paragraph 32, Absatz 2, HDG 2014 verpflichtet ist, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen. Richtig ist auch, dass Paragraph 73, Absatz eins, AVG eine Frist von sechs Monaten vorsieht; der A übersieht allerdings, dass es sich bei einer Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten nach Paragraph 68, Absatz eins, HDG 2024, die A offenbar als fristauslösend betrachtet, nicht um einen Parteienantrag im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG handelt. Dass A sonst einen Parteienantrag über den die BDB binnen sechs Monaten zu entscheiden hätte, eingebracht hat, wurde nicht vorgeberacht und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des A, dass die der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Vorwürfe bereits verjährt seien, ist darauf zu verweisen, dass jener Senat der BDB, dem die Sache zugewiesen wurde,
2 Z 2 HDG 2014 ohnehin das Verfahren mit Beschluss einzustellen hat, sofern tatsächlich ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 leg.cit. vorliegen sollte. Eine allfällig eingetretene Verjährung wäre ein solcher Einstellungsgrund.Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des A, dass die der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Vorwürfe bereits verjährt seien, ist darauf zu verweisen, dass jener Senat der BDB, dem die Sache zugewiesen wurde,
Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 ohnehin das Verfahren mit Beschluss einzustellen hat, sofern tatsächlich ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, leg.cit. vorliegen sollte. Eine allfällig eingetretene Verjährung wäre ein solcher Einstellungsgrund. Mangels Vorliegens eines die Entscheidungspflicht der Behörde auslösenden Antrages des A fehlt es diesem an der Beschwerdelegitimation, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W136.2328831.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.