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{'item': 'W239 2339996-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2026 GeschäftszahlW239 2339996-1 Spruch, W239 2339998-1/4Z W239 2339996-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026 zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026 zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 : A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertretung der minderjährigen Zeitbeschwerdeführerin; beide sind somalische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin stellte im österreichischen Bundesgebiet am 21.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Sie stellte in weiterer Folge am 24.02.2026 im Rahmen eines Familienverfahrens auch für ihre in Österreich nachgeborene Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 13.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO bzw. gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Belgien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 13.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO bzw. gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Belgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertretung, die BBU GmbH, rechtzeitig eine für beide gleichlautende Beschwerde und regten gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Geltend gemacht wurde zu einen, dass die Zweitbeschwerdeführerin gerade erst auf die Welt gekommen sei, Herzprobleme habe und schon aus diesem Grund eine besondere Betreuung und Unterstützung benötige. Es sei zu befürchten, dass im Falle einer Überstellung nach Belgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, da die Beschwerdeführerinnen in Belgien mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Obdachlosigkeit und somit in eine ausweglose Lage gerieten. Zum anderen wurde gerügt, dass im Falle einer Außerlandesbringung gegenständlich auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohe, zumal die Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitlich den Kindesvater der Zweitbeschwerdeführerin ausfindig machen habe können; dieser sei in Österreich asylberechtigt und wolle sich fortan um seine Tochter kümmern. Vorgelegt wurde dazu ein entsprechendes Schreiben des angeblichen Vaters samt Passkopie.Geltend gemacht wurde zu einen, dass die Zweitbeschwerdeführerin gerade erst auf die Welt gekommen sei, Herzprobleme habe und schon aus diesem Grund eine besondere Betreuung und Unterstützung benötige. Es sei zu befürchten, dass im Falle einer Überstellung nach Belgien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe, da die Beschwerdeführerinnen in Belgien mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Obdachlosigkeit und somit in eine ausweglose Lage gerieten. Zum anderen wurde gerügt, dass im Falle einer Außerlandesbringung gegenständlich auch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohe, zumal die Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitlich den Kindesvater der Zweitbeschwerdeführerin ausfindig machen habe können; dieser sei in Österreich asylberechtigt und wolle sich fortan um seine Tochter kümmern. Vorgelegt wurde dazu ein entsprechendes Schreiben des angeblichen Vaters samt Passkopie. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2026 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 17, BFA-VG idgF lautet: § 17

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Im konkreten Fall kann - nach Grobdurchsicht des Aktes - ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Belgien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W239.2339996.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.