F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. XXXX , wurde die gegen die Spruchpunkte III. bis VII. erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde die gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen. 3. Am 05.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
1 Z 3 FPG.3. Am 05.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.03.2024
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. 7. Mit Information zur Rechtsberatung vom 07.05.2024 wurde dem BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7. Mit Information zur Rechtsberatung vom 07.05.2024 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei das Konsulat der Russischen Föderation an einer näher genannten Adresse. Der BF sei verpflichtet bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität und seine Herkunft zu machen. Ferner habe er ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokument sei dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags sei dem BFA nachzuweisen. Dafür werde
2 AVG eine Frist von 3 Wochen gesetzt. 16. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 05.02.2026, Zl. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei das Konsulat der Russischen Föderation an einer näher genannten Adresse. Der BF sei verpflichtet bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität und seine Herkunft zu machen. Ferner habe er ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokument sei dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags sei dem BFA nachzuweisen. Dafür werde
Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von 3 Wochen gesetzt.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. XXXX , wurde die gegen die Spruchpunkte III. bis VII. erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde die gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen. Am 05.03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Mit Schreiben des BFA vom 20.03.2024 wurde der BF darauf hingewiesen, dass es ihm jederzeit möglich sei sich selbständig mit seiner Vertretungsbehörde in Verbindung zu setzen und um ein gültiges Reisedokument anzusuchen. Bis dato habe er der belangte Behörde nicht nachgewiesen, dass er sich selbständig zu seiner Vertretungsbehörde begeben habe, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. 1.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.5. Zum Spruchteil A 3.5. Zur Abweisung der Beschwerde: § 46a FPG lautet unter der Überschrift „Duldung“:Paragraph 46 a, FPG lautet unter der Überschrift „Duldung“: „
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
der ausdrücklichen Anordnung des § 51 Abs. 2 FPG gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach § 51 Abs. 1 FPG als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist
den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von § 46a Abs. 1 Z 1 FPG erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung
FPG und § 51 FPG unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht (VwGH vom 28.08.2014, 2013/21/0218).Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Artikel 3, MRK [dasselbe muss auch für eine Verletzung des Artikel 2, EMRK sowie der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 gelten] nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG zur Verfügung.
der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 51, Absatz 2, FPG gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist
den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung
Paragraph 50, FPG und Paragraph 51, FPG unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht (VwGH vom 28.08.2014, 2013/21/0218). Zusammengefasst läuft ein Antrag nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dann ins Leere, wenn der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach § 51 Abs. 2 FPG) geltend zu machen. Diesfalls ist
den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Abs. 1 Z 2 FPG führen kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46a FPG 2005, Stand 01.03.2016, rdb.at).Zusammengefasst läuft ein Antrag nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dann ins Leere, wenn der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach Paragraph 51, Absatz 2, FPG) geltend zu machen. Diesfalls ist
den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Absatz eins, Ziffer 2, FPG führen kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46 a, FPG 2005, Stand 01.03.2016, rdb.at). § 50 FPG lautet: Paragraph 50, FPG lautet: „
1 Z 4 FPG vorübergehend unzulässig wäre.3.5.2.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ebenfalls bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023 für zulässig erklärt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nunmehr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend unzulässig wäre. Da die Abschiebung der BF nicht aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, liegen die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 FPG nicht vor. Da die Abschiebung der BF nicht aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG nicht vor. 3.5.
3 FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3). 3.5.3.1. Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus vergleiche VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH vom 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Mit dem Tatbestand der Z 3 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH vom 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN). Mit dem Tatbestand der Ziffer 3, wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken vergleiche VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH vom 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN). Das BVwG verkennt auch nicht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH vom 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH vom 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH vom 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10).Das BVwG verkennt auch nicht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH vom 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH vom 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH vom 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10). 3.5.3.2. Die belangte Behörde führte bereits im Jahr 2023 ein amtswegiges HRZ-Verfahren, dieses wurde jedoch bereits am 27.07.2023 (sohin vor der Stellung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte) abgelehnt. Insgesamt bedeutet diese Ablehnung nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht, dass die Abschiebung des BF grundsätzlich aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH vom 27.04.2022, 2022/22/0044-6, Rn. 12; VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 11; vgl. weiters VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, Rn. 35, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung „in absehbarer Zeit“ die Rede ist).Die Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben vergleiche VwGH vom 27.04.2022, 2022/22/0044-6, Rn. 12; VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 11; vergleiche weiters VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, Rn. 35, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung „in absehbarer Zeit“ die Rede ist). 3.5.3.3. Der zur Ausreise verpflichtete BF, der
2 FPG aus Eigenem bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde, der russischen Botschaft (Konsularabteilung), ein Reisedokument einholen und dies dem Bundesamt nachweisen muss, ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen bzw. hat dies nicht entsprechend nachgewiesen. Der BF ist seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen, da er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Kontakt mit der russischen Vertretungsbehörde aufgenommen hat. Diese Kontaktaufnahme wäre sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Gründe, die dem entgegenstehen und vom BF nicht zu vertreten sind, sind nicht aktenkundig und wurden auch nicht geltend gemacht.3.5.3.3. Der zur Ausreise verpflichtete BF, der
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde, der russischen Botschaft (Konsularabteilung), ein Reisedokument einholen und dies dem Bundesamt nachweisen muss, ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen bzw. hat dies nicht entsprechend nachgewiesen. Der BF ist seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen, da er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Kontakt mit der russischen Vertretungsbehörde aufgenommen hat. Diese Kontaktaufnahme wäre sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Gründe, die dem entgegenstehen und vom BF nicht zu vertreten sind, sind nicht aktenkundig und wurden auch nicht geltend gemacht. Für Handlungen iS. § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154).Für Handlungen iS. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154). Ein solcher Auftrag ist von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.03.2024 ergangen (AS 21). Dieser Verpflichtung ist der BF – der Aktenlage folgend – nicht nachgekommen. Eine Bestätigung darüber, dass die Ausstellung eines Reisepasses hinsichtlich des BF nicht möglich wäre, wurde jedenfalls nicht vorgelegt. Der BF brachte auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur vor, dass er bei der russischen Botschaft vorgesprochen hätte oder dies im Übrigen auch nur versucht habe. Mit Bescheid vom 05.02.2026 trug die belangte Behörde dem BF seine Verpflichtung
2 und 2b FPG auch mit Bescheid auf.Ein solcher Auftrag ist von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.03.2024 ergangen (AS 21). Dieser Verpflichtung ist der BF – der Aktenlage folgend – nicht nachgekommen. Eine Bestätigung darüber, dass die Ausstellung eines Reisepasses hinsichtlich des BF nicht möglich wäre, wurde jedenfalls nicht vorgelegt. Der BF brachte auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur vor, dass er bei der russischen Botschaft vorgesprochen hätte oder dies im Übrigen auch nur versucht habe. Mit Bescheid vom 05.02.2026 trug die belangte Behörde dem BF seine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG auch mit Bescheid auf. 3.5.3.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich kein Vorbringen dahingehend, dass der BF auch nur Kontakt mit der russischen Konsularabteilung aufgenommen hätte. Darin findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Ausstellung einer Duldungskarte gerechtfertigt hätte. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W247.2236825.3.00
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