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{'item': 'W247 2236825-3'}

Obsah (20)§ 46aArt. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 59§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§§ 50§ 61§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2026 GeschäftszahlW247 2236825-3 Spruch, W247 2236825-3/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 46aAbs. 1 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 23.12.2004, Zl. XXXX wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 23.12.2004, Zl. römisch 40 wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. XXXX , wurde die gegen die Spruchpunkte III. bis VII. erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde die gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen. 3. Am 05.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG.3. Am 05.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

  1. Mit Parteiengehör vom 20.03.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei den Antrag abzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Außerdem wurde der BF auf seine Mitwirkungspflichten zur Erlangung eines Reisedokuments hingewiesen.
  2. Am 29.03.2023 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein, wonach er seit 21 Jahren in Österreich lebe, hier zur Schule gegangen sei und über einen positiven Abschluss verfüge. Der BF habe Fehler gemacht, die er sehr bereue. Er arbeite gerade hart an sich, um sich von Leuten fernzuhalten, die schlechter Einfluss seien. Es klappe derzeit sehr gut. Der BF habe gelernt einfach wegzugehen und sich ruhig zu verhalten. Er bitte um eine Chance in Österreich bleiben zu dürfen. Der BF kenne niemanden in seinem Herkunftsstaat. 2 Brüder habe er wegen des Krieges verloren und habe er Angst abgeschoben zu werden. Er wolle nicht in den Krieg eingezogen werden, seine gesamte Familie sei in Österreich. Der BF spreche Deutsch, könne kein Russisch und spreche er seine eigene Sprache nicht fließend, wie die deutsche. Er habe seine Familie und Freunde im Bundesgebiet. Sein Herkunftsland sei korrupt. Dort würden Menschen umgebracht, inhaftiert und gefoltert. Der BF sei integrierter Österreicher und habe eine österreichische Freundin. Er wolle sich beweisen und bitte ihn nicht abzuschieben.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.03.2024

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.03.2024

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. 7. Mit Information zur Rechtsberatung vom 07.05.2024 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7. Mit Information zur Rechtsberatung vom 07.05.2024 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 04.06.2024, wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 08.05.2024, in vollem Umfang erhoben. Die Beschwerdeseite führte aus, dass sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient habe. Der BF verfüge über kein Reisedokument, das müsse der belangten Behörde bekannt sein. Er habe im erforderlichen Umfang an der Beschaffung der notwendigen Dokumente mitgewirkt und sei auch zukünftig bereit mit der belangten Behörde zusammenzuarbeiten. Die belangte Behörde habe sich auch einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient. Dem BF sei nicht mit Bescheid beauftragt worden ein Reisedokument zu erlangen. Er sei auch nicht aufgefordert worden selbstständig bei der Botschaft zur Erlangung eines HRZ vorzusprechen. Die Beschwerdeseite beantragte, das BVwG möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattgegeben wird; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben, zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
  2. Die Beschwerdevorlage vom 05.06.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 07.06.2024 ein.
  3. Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 wurde die Beschwerdeseite vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und die aktuelle Beweismittelliste (insbesondere LIB zur Russischen Föderation vom 12.06.2024, Version 14) übermittelt. Der Beschwerdeseite wurde die Möglichkeit gegeben dazu binnen 14 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Davon machte die Beschwerdeseite keinen Gebrauch.
  4. Mit Dokumentenvorlage vom 05.07.2024 brachte die Beschwerdeseite die Zahlungsbestätigung der Eingabegebühr in Vorlage.
  5. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 wurde die Beschwerdeseite vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und die aktuelle Beweismittelliste (insbesondere LIB zur Russischen Föderation vom 21.05.2025, Version 16) übermittelt. Der Beschwerdeseite wurde die Möglichkeit gegeben dazu binnen 14 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.
  6. Mit Schriftsatz vom 02.06.2025 bat die Beschwerdeseite um Fristerstreckung.
  7. Mit Schriftsatz der Beschwerdeseite vom 12.06.2025 wurde insbesondere zu den Rekrutierungen in Tschetschenien, dem Ukraine-Krieg und einem befürchteten Kampfeinsatz des BF in der Ukraine Stellung genommen.
  8. Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 wurde die Beschwerdeseite vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und die aktuelle Beweismittelliste (insbesondere LIB zur Russischen Föderation vom 23.12.2025, Version 17) übermittelt. Der Beschwerdeseite wurde die Möglichkeit gegeben dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Davon machte die Beschwerdeseite keinen Gebrauch.
  9. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 05.02.2026, Zl. XXXX , wurde dem BF

§ 46Abs. 2 und 2b FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei das Konsulat der Russischen Föderation an einer näher genannten Adresse. Der BF sei verpflichtet bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität und seine Herkunft zu machen. Ferner habe er ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokument sei dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags sei dem BFA nachzuweisen. Dafür werde

§ 59Abs.

2 AVG eine Frist von 3 Wochen gesetzt. 16. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 05.02.2026, Zl. römisch 40 , wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei das Konsulat der Russischen Föderation an einer näher genannten Adresse. Der BF sei verpflichtet bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität und seine Herkunft zu machen. Ferner habe er ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokument sei dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags sei dem BFA nachzuweisen. Dafür werde

Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von 3 Wochen gesetzt.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.03.2026 wurde der BF über seinen Rechtsvertreter aufgefordert binnen einer Woche eine aktuelle Adresse bekannt zu geben, da dieser über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 teilte die BBU mit, dass sie keinen Kontakt mehr zum BF habe. Die Vollmacht werde daher zurückgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrags des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.03.2024, seiner Stellungnahme vom 29.03.2024, der für den BF eingebrachte Beschwerde vom 04.06.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2024, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Strafurteilen, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  4. Vorverfahren und gegenständliches Verfahren: Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 23.12.2004, Zl. XXXX wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eigene Fluchtgründe wurden im Asylantrag des BF ursprünglich nicht vorgebracht.Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 23.12.2004, Zl. römisch 40 wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eigene Fluchtgründe wurden im Asylantrag des BF ursprünglich nicht vorgebracht. Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2003 ist der BF durchgehend in Österreich aufhältig. Den Eltern des BF wurde der Status der Asylberechtigten mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2022 aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. XXXX , wurde die gegen die Spruchpunkte III. bis VII. erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde die gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen. Am 05.03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Mit Schreiben des BFA vom 20.03.2024 wurde der BF darauf hingewiesen, dass es ihm jederzeit möglich sei sich selbständig mit seiner Vertretungsbehörde in Verbindung zu setzen und um ein gültiges Reisedokument anzusuchen. Bis dato habe er der belangte Behörde nicht nachgewiesen, dass er sich selbständig zu seiner Vertretungsbehörde begeben habe, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. 1.

  1. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF wurde in Grosny, Tschetschenien, geboren und lebte dort zusammen mit seiner Familie bis er im Alter von 3 Jahren im Jahr 2003 im Familienverband zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Die Muttersprache des BF ist Tschetschenisch, ferner spricht er Russisch, Deutsch und ein wenig Englisch. In Österreich verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und seiner beiden Schwestern. Nachdem sich der BF derzeit in Haft befindet, besteht kein gemeinsamer Haushalt mit seinen Familienangehörigen. Im Herkunftsland verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form der nach wie vor in Russland aufhältigen Verwandten der Eltern, zu welchen er derzeit nach eigenen Angaben nicht in Kontakt steht. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich erreichte der BF seinen Pflichtschulabschluss und besuchte anschließend ein Polytechnikum, welches er ebenso abschloss. Er besuchte ferner einen Berufsvorbereitungskurs. Abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen, die nur wenige Monate andauerte, war der BF zu keinem Zeitpunkt berufstätig, er bezog Arbeitslosengeld des AMS. Der BF war Mitglied in einem Box-Club. Ehrenamtlichen Tätigkeiten ging er zu keinem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet nach. Der BF ist gesund, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente. In Österreich weist der BF 6 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Der BF befand sich zuletzt von 18.11.2021 bis 18.11.2025 in Haft. Seit 19.11.2025 verfügt er über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. XXXX .2.
  4. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 . 2.
  5. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, seiner Herkunft, seiner Ausbildung, seinen Sprachkenntnissen und seinen Familienangehörigen gründen auf seinen Angaben in dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, sowie insbesondere auf den Feststellungen im Vorverfahren (Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl XXXX . 2.
  6. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, seiner Herkunft, seiner Ausbildung, seinen Sprachkenntnissen und seinen Familienangehörigen gründen auf seinen Angaben in dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, sowie insbesondere auf den Feststellungen im Vorverfahren (Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl römisch 40 . 2.
  7. Die Feststellung, wonach die BF bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, beruht auf dem Umstand, dass er das Bundesgebiet trotz Erlass und Bestehens einer (rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung nicht verlassen hat, sondern weiterhin beharrlich in Österreich verblieben ist. Der BF befand sich seit 18.11.2021 in Haft, weshalb ihm dieser Vorwurf seit seiner Inhaftierung nur bedingt anzulasten ist. 2.
  8. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. XXXX . Der BF legte keine ergänzenden medizinischen Unterlagen vor und brachte nicht vor, dass sich an seinem Gesundheitszustand etwas geändert hätte. 2.
  9. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 . Der BF legte keine ergänzenden medizinischen Unterlagen vor und brachte nicht vor, dass sich an seinem Gesundheitszustand etwas geändert hätte. 2.
  10. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF im Bundesgebiet fußen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem im Akt einliegenden Strafurteil. Die Zeiten der Inhaftierung des BF und seiner fehlenden Meldeadresse, ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR und einer Haftauskunft.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.5. Zum Spruchteil A 3.5. Zur Abweisung der Beschwerde: § 46a FPG lautet unter der Überschrift „Duldung“:Paragraph 46 a, FPG lautet unter der Überschrift „Duldung“: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.5.
  1. Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 05.03.2024 auf eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Er begründete seinen Antrag damit, dass er seit seinem
  2. Lebensjahr in Österreich aufhältig sei und keine Anhaltspunkte in Tschetschenien habe. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Außerdem könne er aufgrund des Ukraine-Krieges nicht nach Tschetschenien. Dort würden sie ihn sofort an die Front schicken. Der BF wolle auf keinen Fall im Ukraine-Krieg kämpfen und verweigere eine Waffe zu tragen. Aufgrund des Ukraine-Krieges seien Abschiebungen in seinen Herkunftsstaat nicht durchführbar. Dies liege nicht in der Sphäre des BF. 3.5.
  3. Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 05.03.2024 auf eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Er begründete seinen Antrag damit, dass er seit seinem
  4. Lebensjahr in Österreich aufhältig sei und keine Anhaltspunkte in Tschetschenien habe. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Außerdem könne er aufgrund des Ukraine-Krieges nicht nach Tschetschenien. Dort würden sie ihn sofort an die Front schicken. Der BF wolle auf keinen Fall im Ukraine-Krieg kämpfen und verweigere eine Waffe zu tragen. Aufgrund des Ukraine-Krieges seien Abschiebungen in seinen Herkunftsstaat nicht durchführbar. Dies liege nicht in der Sphäre des BF. In casu kam es dem BF – seinem Vorbringen in seinem Antrag vom 05.03.2024 und den Ausführungen der Beschwerde folgend – schlicht auf die Ausstellung einer Duldungskarte (egal aufgrund welcher der Z des Abs. 1 leg. cit.) an. Im Übrigen verweist § 46a Abs. 4 FPG auch auf die amtswegige Prüfung der Voraussetzungen, weshalb insgesamt § 46a Abs. 1 FPG zu prüfen ist. In casu kam es dem BF – seinem Vorbringen in seinem Antrag vom 05.03.2024 und den Ausführungen der Beschwerde folgend – schlicht auf die Ausstellung einer Duldungskarte (egal aufgrund welcher der Z des Absatz eins, leg. cit.) an. Im Übrigen verweist Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG auch auf die amtswegige Prüfung der Voraussetzungen, weshalb insgesamt Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG zu prüfen ist. 3.5.
  5. Zu § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 FPG:3.5.
  6. Zu Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG: 3.5.2.
  7. § 46a Abs. 1 Z 1 FPG bezieht sich [ebenso wie die Z 2 und Z 4] auf eine Unabschiebbarkeit eines Fremden aus rechtlichen Gründen.3.5.2.
  8. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG bezieht sich [ebenso wie die Ziffer 2 und Ziffer 4 ], auf eine Unabschiebbarkeit eines Fremden aus rechtlichen Gründen. Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Art. 3 MRK [dasselbe muss auch für eine Verletzung des Art. 2 EMRK sowie der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 gelten] nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach § 51 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 50 FPG zur Verfügung.

der ausdrücklichen Anordnung des § 51 Abs. 2 FPG gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach § 51 Abs. 1 FPG als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist

den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von § 46a Abs. 1 Z 1 FPG erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung

§ 50

FPG und § 51 FPG unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht (VwGH vom 28.08.2014, 2013/21/0218).Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Artikel 3, MRK [dasselbe muss auch für eine Verletzung des Artikel 2, EMRK sowie der Zusatzprotokollen Nr. 6 bzw. Nr. 13 gelten] nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG zur Verfügung.

der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 51, Absatz 2, FPG gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist

den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung

Paragraph 50, FPG und Paragraph 51, FPG unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht (VwGH vom 28.08.2014, 2013/21/0218). Zusammengefasst läuft ein Antrag nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dann ins Leere, wenn der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach § 51 Abs. 2 FPG) geltend zu machen. Diesfalls ist

den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Abs. 1 Z 2 FPG führen kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46a FPG 2005, Stand 01.03.2016, rdb.at).Zusammengefasst läuft ein Antrag nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dann ins Leere, wenn der Fremde die Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat behauptet. In diesem Fall hat der Fremde derartige Gründe durch einen Antrag auf internationalen Schutz (bzw. nach Paragraph 51, Absatz 2, FPG) geltend zu machen. Diesfalls ist

den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren, was gegebenenfalls zur Anwendung des Absatz eins, Ziffer 2, FPG führen kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46 a, FPG 2005, Stand 01.03.2016, rdb.at). § 50 FPG lautet: Paragraph 50, FPG lautet: „

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.„
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht“. Festzuhalten ist, dass § 50 Abs. 1 im Wesentlichen § 8 AsylG und § 50 Abs. 2 im Wesentlichen § 3 AsylG entspricht. Festzuhalten ist, dass Paragraph 50, Absatz eins, im Wesentlichen Paragraph 8, AsylG und Paragraph 50, Absatz 2, im Wesentlichen Paragraph 3, AsylG entspricht. 3.5.2.
  1. Der BF machte in casu in seinem Antrag Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich eines Einzugs in den Ukraine-Krieg geltend. Diese Rückkehrbefürchtungen des BF konnte er bereits in seinem vorherigen Verfahren geltend machen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023 wurden die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat bestätigt. Bereits im Rahmen dieser Entscheidung wurde umfassend geprüft, ob die Abschiebung des BF in die Russische Föderation nach § 50 Abs. 1, 2 und 3 FPG unzulässig ist und wurde dies verneint. 3.5.2.
  2. Der BF machte in casu in seinem Antrag Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich eines Einzugs in den Ukraine-Krieg geltend. Diese Rückkehrbefürchtungen des BF konnte er bereits in seinem vorherigen Verfahren geltend machen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023 wurden die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat bestätigt. Bereits im Rahmen dieser Entscheidung wurde umfassend geprüft, ob die Abschiebung des BF in die Russische Föderation nach Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG unzulässig ist und wurde dies verneint. 3.5.2.
  3. Gegenständlich ist auch kein Vorgehen nach § 8 Abs. 3a AsylG ersichtlich, zumal keine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG erfolgt ist. 3.5.2.
  4. Gegenständlich ist auch kein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG ersichtlich, zumal keine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG erfolgt ist. In einer Gesamtschau ist nicht zu erkennen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In einer Gesamtschau ist nicht zu erkennen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.5.2.
  5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ebenfalls bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023 für zulässig erklärt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nunmehr

§ 46aAbs.

1 Z 4 FPG vorübergehend unzulässig wäre.3.5.2.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ebenfalls bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023 für zulässig erklärt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nunmehr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorübergehend unzulässig wäre. Da die Abschiebung der BF nicht aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, liegen die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 FPG nicht vor. Da die Abschiebung der BF nicht aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG nicht vor. 3.5.

  1. Zu § 46a Abs. 1 Z 3 FPG:3.5.
  2. Zu Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG: 3.5.3.
  3. Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (vgl. VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH vom 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).

§ 46aAbs.

3 FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3). 3.5.3.1. Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus vergleiche VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH vom 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Mit dem Tatbestand der Z 3 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH vom 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN). Mit dem Tatbestand der Ziffer 3, wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken vergleiche VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH vom 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN). Das BVwG verkennt auch nicht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH vom 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH vom 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH vom 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10).Das BVwG verkennt auch nicht, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH vom 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH vom 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH vom 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10). 3.5.3.2. Die belangte Behörde führte bereits im Jahr 2023 ein amtswegiges HRZ-Verfahren, dieses wurde jedoch bereits am 27.07.2023 (sohin vor der Stellung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte) abgelehnt. Insgesamt bedeutet diese Ablehnung nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht, dass die Abschiebung des BF grundsätzlich aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH vom 27.04.2022, 2022/22/0044-6, Rn. 12; VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 11; vgl. weiters VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, Rn. 35, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung „in absehbarer Zeit“ die Rede ist).Die Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben vergleiche VwGH vom 27.04.2022, 2022/22/0044-6, Rn. 12; VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 11; vergleiche weiters VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, Rn. 35, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung „in absehbarer Zeit“ die Rede ist). 3.5.3.3. Der zur Ausreise verpflichtete BF, der

§ 46aAbs.

2 FPG aus Eigenem bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde, der russischen Botschaft (Konsularabteilung), ein Reisedokument einholen und dies dem Bundesamt nachweisen muss, ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen bzw. hat dies nicht entsprechend nachgewiesen. Der BF ist seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen, da er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Kontakt mit der russischen Vertretungsbehörde aufgenommen hat. Diese Kontaktaufnahme wäre sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Gründe, die dem entgegenstehen und vom BF nicht zu vertreten sind, sind nicht aktenkundig und wurden auch nicht geltend gemacht.3.5.3.3. Der zur Ausreise verpflichtete BF, der

Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde, der russischen Botschaft (Konsularabteilung), ein Reisedokument einholen und dies dem Bundesamt nachweisen muss, ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen bzw. hat dies nicht entsprechend nachgewiesen. Der BF ist seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen, da er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Kontakt mit der russischen Vertretungsbehörde aufgenommen hat. Diese Kontaktaufnahme wäre sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Gründe, die dem entgegenstehen und vom BF nicht zu vertreten sind, sind nicht aktenkundig und wurden auch nicht geltend gemacht. Für Handlungen iS. § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154).Für Handlungen iS. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154). Ein solcher Auftrag ist von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.03.2024 ergangen (AS 21). Dieser Verpflichtung ist der BF – der Aktenlage folgend – nicht nachgekommen. Eine Bestätigung darüber, dass die Ausstellung eines Reisepasses hinsichtlich des BF nicht möglich wäre, wurde jedenfalls nicht vorgelegt. Der BF brachte auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur vor, dass er bei der russischen Botschaft vorgesprochen hätte oder dies im Übrigen auch nur versucht habe. Mit Bescheid vom 05.02.2026 trug die belangte Behörde dem BF seine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 und 2b FPG auch mit Bescheid auf.Ein solcher Auftrag ist von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.03.2024 ergangen (AS 21). Dieser Verpflichtung ist der BF – der Aktenlage folgend – nicht nachgekommen. Eine Bestätigung darüber, dass die Ausstellung eines Reisepasses hinsichtlich des BF nicht möglich wäre, wurde jedenfalls nicht vorgelegt. Der BF brachte auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur vor, dass er bei der russischen Botschaft vorgesprochen hätte oder dies im Übrigen auch nur versucht habe. Mit Bescheid vom 05.02.2026 trug die belangte Behörde dem BF seine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG auch mit Bescheid auf. 3.5.3.

  1. Sofern im Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ausgeführt wurde, dass der BF nicht abgeschoben werden könne, solange noch Krieg in der Ukraine sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Abschiebungen in die Russische Föderation seit Beginn des Ukraine-Kriegs zwar eingeschränkt und weniger geworden sind, zumal es keine direkten Flugverbindungen gibt und Charterflüge aufgrund der verhängten Sanktionen nicht möglich sind, doch sind Abschiebungen in die Russische Föderation nicht grundsätzlich unmöglich. Insbesondere erscheinen Rückführungen über Drittländer oder den Landweg möglich. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist daher ebenfalls nicht als gegeben zu erachten. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist daher ebenfalls nicht als gegeben zu erachten. 3.5.3.
  2. Da Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 FPG daher nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.5.3.
  3. Da Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG daher nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich kein Vorbringen dahingehend, dass der BF auch nur Kontakt mit der russischen Konsularabteilung aufgenommen hätte. Darin findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Ausstellung einer Duldungskarte gerechtfertigt hätte. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W247.2236825.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.