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{'item': 'W610 2319655-1'}

Obsah (8)§ 5Art. 133§ 25Art. 18§ 61Art. 17Art. 3Art. 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2026 GeschäftszahlW610 2319655-1 Spruch, W610 2319656-1/7E W610 2319658-1/7E W610 2319655-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistan, die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin (dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu W610 2319659-1) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten – ebenso wie der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin – jeweils am 11.06.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin zuvor am 25.08.2015 in Ungarn und am 29.09.2016 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. In der am 11.06.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg an, dass sie Afghanistan im Jahr 2015 verlassen habe und über eine näher dargestellte Route nach Deutschland gereist sei, wo sie sich von 2015 bis zum 10.06.2025 aufgehalten habe. Sie habe in Deutschland Asyl erhalten. Deutschland habe sie verlassen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei, da ihr Ex-Mann sie umbringen habe wollen. Sie habe Angst, nach Deutschland zurückzukehren, weil die Polizei ihr keinen Schutz biete. Ihr Ex-Mann und ein im Jahr 2010 geborener Sohn hielten sich weiterhin in Deutschland auf. In einem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 11.06.2025 führt die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie Opfer schwerer häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Mann geworden sei, der sie wiederholt geschlagen, die Kinder entführt, ihr mit dem Tod gedroht und sie auch in Deutschland verfolgt habe. Trotz mehrerer Anzeigen bei der Polizei, Aufenthalten in Frauenhäusern und gerichtlichen Maßnahmen habe sie in Deutschland keinen dauerhaften Schutz finden können. Ihre Kinder litten an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Vor kurzem sei das Haus ihres Lebensgefährten in Deutschland mutmaßlich gezielt in Brand gesetzt worden. Diese Tat stehe in Zusammenhang mit den Morddrohungen des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin. Eine Rückführung nach Afghanistan würde für die Erstbeschwerdeführerin, ihren Partner und ihre Kinder eine lebensbedrohliche Situation darstellen. In Deutschland verfüge sie lediglich über einen Aufenthaltstitel

§ 25Abs. 3 Aufenth

G (Abschiebungsverbot). Diese Aufenthaltserlaubnis biete jedoch keinen echten Flüchtlingsschutz und ihre Sicherheit sei trotz dieses Status nicht gewährleistet gewesen. In einem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 11.06.2025 führt die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie Opfer schwerer häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Mann geworden sei, der sie wiederholt geschlagen, die Kinder entführt, ihr mit dem Tod gedroht und sie auch in Deutschland verfolgt habe. Trotz mehrerer Anzeigen bei der Polizei, Aufenthalten in Frauenhäusern und gerichtlichen Maßnahmen habe sie in Deutschland keinen dauerhaften Schutz finden können. Ihre Kinder litten an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Vor kurzem sei das Haus ihres Lebensgefährten in Deutschland mutmaßlich gezielt in Brand gesetzt worden. Diese Tat stehe in Zusammenhang mit den Morddrohungen des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin. Eine Rückführung nach Afghanistan würde für die Erstbeschwerdeführerin, ihren Partner und ihre Kinder eine lebensbedrohliche Situation darstellen. In Deutschland verfüge sie lediglich über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 25, Absatz 3, AufenthG (Abschiebungsverbot). Diese Aufenthaltserlaubnis biete jedoch keinen echten Flüchtlingsschutz und ihre Sicherheit sei trotz dieses Status nicht gewährleistet gewesen. In einem weiteren Schreiben wird darüber hinaus ausgeführt, dass der Schutz durch deutsche Gerichte ineffektiv gewesen sei. Ihre Kinder und sie seien in zwei Frauenhäusern (Schutzhäuser für weibliche Gewaltopfer) in verschiedenen Städten untergebracht worden, um der Gefahr durch ihren Ex-Mann zu entgehen. Dennoch hätten sie weitere Drohungen erhalten. Ein Verfahren aufgrund einer Anzeige wegen sexueller Nötigung sei in Deutschland anhängig. In einem weiteren, beim Bundesamt am 24.07.2025 eingelangten, Schreiben führt die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich aufgrund traumatischer Erlebnisse in laufender psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie nehme ein Medikament gegen Depressionen und Schlafstörungen sowie ein weiteres Medikament gegen Magenbeschwerden ein. Ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, leide an Asthma und benötige aus diesem Grund ebenfalls ein Medikament. Beide Kinder befänden sich in therapeutischer Nachbetreuung. Sie hätten zuvor an familiär bedingtem psychischem Stress gelitten. Ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, habe zusätzlich motorische Entwicklungsverzögerungen und sei regelmäßig ergotherapeutisch behandelt worden. Außerdem besuche er seit sechs Monaten regelmäßig die Logopädie. Beide Kinder seien in Deutschland geboren, seien dort aufgewachsen, hätten die Schule besucht und würden bereits Deutsch sprechen. Beiliegend übermittelt wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen aus Deutschland. 2. Mit Schreiben vom 27.06.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Deutschland

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien. Mit Schreiben vom 02.07.2025 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 27.06.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Deutschland

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien. Mit Schreiben vom 02.07.2025 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zu.

3. Am 23.07.2025 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass ihre Eltern und vier Geschwister als subsidiär Schutzberechtigte bzw. mit einem EU-Daueraufenthaltstitel in Österreich leben würden. Mit ihren Angehörigen lebe sie nicht im gemeinsamen Haushalt, sie besuche diese gelegentlich. Ihre Mutter und ihre Schwester würden ihr manchmal Geld geben, sie würden viel miteinander sprechen und ihre Angehörigen seien eine psychische Unterstützung für sie. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie einem Termin beim Psychologen habe und ein Antidepressivum sowie Magentabletten einnehme. Auch ihre Kinder seien beim Psychologen, bei der Ergotherapie und bei der Logopädie. Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an Unterlagen aus Deutschland vor. Sie gab an, dass ihr Leben in Deutschland in Gefahr gewesen sei, ihr Ex-Mann habe sie bedroht. Sie sei bei Gericht gewesen und es sei ihr nicht geholfen worden. Er habe ihr dort (im Gericht) gedroht, dass er sie umbringen werde. Sie habe sich nicht gut äußern können, es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Sie sei ein Jahr lang im Frauenhaus gewesen, er habe sie auch dort bedroht und sie gefunden. Sie habe in verschiedenen Städten gelebt und sei trotzdem nicht sicher gewesen. Auch sei sie krank. Sie sei in Deutschland in ärztlicher Behandlung gewesen. In Österreich seien sie bislang nicht in Therapie. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Deutschlands und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Leben dort in Gefahr sei. Ihr Ex-Mann habe sie dort bedroht, weil sie sich von ihm getrennt habe. Sie habe große Angst vor ihm. Vor kurzem habe es ein Feuer bei ihrem Partner gegeben, weshalb sie davon ausginge, dass sie nicht in Sicherheit seien. Ihr Ex-Mann habe sie immer bedroht, dass er sie beide töten werde. Die deutsche Regierung könne nichts tun; ihr Ex-Mann habe sie sogar im Gericht bedroht. Die Polizei helfe dort nicht. Nur wenn jemand sterbe, komme die Polizei. Wegen der häuslichen Gewalt sei sie im Frauenhaus gewesen, jedoch sei sie auch dort nicht sicher gewesen. Ihr Ex-Mann habe sie mehrere Male vergewaltigt; die Erstbeschwerdeführerin habe ihn angezeigt und hätte einen Termin für ein Gerichtsverfahren bekommen, aber sie seien bereits zuvor von dort weggegangen. Ihr Ex-Mann habe außerdem ihre Kinder entführt. Sie sei bei der Polizei gewesen und habe ihn angezeigt; das Gericht habe gemeint, er habe die Kinder nicht entführt. Er habe auch die Kinder und sie geschlagen. Für ihren ältesten, in Deutschland lebenden Sohn hätten sie die gemeinsame Obsorge, für die beiden jüngeren Kinder habe die Erstbeschwerdeführerin die Obsorge alleine. Sie lebe seit Mitte Mai 2024 getrennt von ihrem Ex-Mann und sei seit einem Jahr von ihm geschieden. Sie habe ihren Ex-Mann zweimal bei der Polizei in Deutschland angezeigt. Ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufe noch. Wenn ihr Leben in Gefahr sei, könne das Gericht ihr nicht helfen. Viele afghanische Frauen würden in Deutschland getötet werden. Mit ihrem jetzigen Partner führe sie seit vier Jahren eine Beziehung; dieser sei Dolmetscher gewesen und habe die Familie unterstützt. Nach der Trennung habe sie sich zwei Wochen in einem Frauenhaus in einer näher bezeichneten deutschen Stadt aufgehalten; da ihr Leben bedroht worden sei, sei sie in ein Frauenhaus in einer anderen deutschen Stadt umgezogen, in dem sie sich ein Jahr, bis zu ihrer Ausreise, aufgehalten habe. Das Gerichtsverfahren in Deutschland habe sie nicht abgewartet, weil sie gewusst habe, dass „es nichts bringt“. Beim letzten Mal habe ihr Ex-Mann nur € 200,- Strafe zahlen müssen; er habe sie geschlagen und nichts sei passiert. Die Erstbeschwerdeführerin legte eine schriftliche Stellungnahme sowie ein Konvolut an Unterlagen aus Deutschland (ärztliche Unterlagen, Berichte des Kinderschutzes/Jugendamtes, Schulunterlagen, polizeiliche Berichte und Gerichtsdokumente, sowie Integrationsunterlagen) vor. In einer als „Beschwerde gegen den Zuständigkeitsbescheid

Dublin III-Verordnung“ betitelten Stellungnahme führt die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr in Deutschland kein ausreichender Schutz gewährt worden sei. Trotz eines bestehenden Abschiebungsverbotes in Deutschland sei sie dort mehrfach lebensbedrohlichen Angriffen ausgesetzt gewesen. U.a. sei das Wohnhaus ihres Partners im Juli 2025 in Brand gesetzt worden. Zudem sei sie in Deutschland mehrfach von ihrem Ex-Mann bedroht und körperlich angegriffen worden. Sie habe längere Zeit in Frauenhäusern gelebt und befinde sich wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung in psychologischer Behandlung. Auch ihre Kinder seien psychisch schwer belastet. Eine Rückführung nach Deutschland würde sie erneut denselben Gefahren aussetzen. Eine im behördlichen Verfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 11.08.2025 kam zum Ergebnis, dass die Erstbeschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung (F43.2) mit Somatisierungsneigung (F45.0) leidet, die sich im Wesentlichen in einer depressiven Reaktion angesichts der Trennung von ihren drei noch in Afghanistan lebenden Kindern äußere. 4. Mit Bescheiden vom 27.08.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkte I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkte II.).4. Mit Bescheiden vom 27.08.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Deutschlands – das einer Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Die beschwerdeführenden Parteien litten an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und könnten hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auch in Deutschland medizinisch versorgt werden. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Deutschland vom 07.03.2024 würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefen, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergebe sich kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit der deutschen Behörden im Hinblick auf die Bedrohung durch ihren Ex-Mann. Sie habe die Möglichkeit, sich an die dortige Polizei und die Gerichte zu wenden. Ihren Angaben zufolge laufe in Deutschland bereits ein Strafverfahren, sie sei in einem Frauenhaus untergebracht worden und es sei ihr ein Anwalt zugewiesen worden. Daraus ergebe sich, dass die deutschen Behörden die notwendigen Schritte eingeleitet hätten. Die Entscheidung zur Ausreise habe die Erstbeschwerdeführerin selbst getroffen, weil sie der Meinung gewesen sei, dass das Gerichtsverfahren nichts bringen würde. Eine bei einer Überstellung nach Deutschland drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte sei nicht ersichtlich. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren sohin nicht erstattet worden. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Deutschlands – das einer Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Die beschwerdeführenden Parteien litten an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und könnten hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auch in Deutschland medizinisch versorgt werden. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Deutschland vom 07.03.2024 würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefen, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergebe sich kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit der deutschen Behörden im Hinblick auf die Bedrohung durch ihren Ex-Mann. Sie habe die Möglichkeit, sich an die dortige Polizei und die Gerichte zu wenden. Ihren Angaben zufolge laufe in Deutschland bereits ein Strafverfahren, sie sei in einem Frauenhaus untergebracht worden und es sei ihr ein Anwalt zugewiesen worden. Daraus ergebe sich, dass die deutschen Behörden die notwendigen Schritte eingeleitet hätten. Die Entscheidung zur Ausreise habe die Erstbeschwerdeführerin selbst getroffen, weil sie der Meinung gewesen sei, dass das Gerichtsverfahren nichts bringen würde. Eine bei einer Überstellung nach Deutschland drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte sei nicht ersichtlich. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren sohin nicht erstattet worden. Die beschwerdeführenden Parteien sowie der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin seien im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung bedroht. Mit den in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin würden die beschwerdeführenden Parteien nicht im gemeinsamen Haushalt leben und es bestünden keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Eine Aufrechterhaltung des Kontaktes sei – wenn auch in eingeschränkter Form – infolge einer Rückkehr nach Deutschland möglich. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Die beschwerdeführenden Parteien sowie der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin seien im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung bedroht. Mit den in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin würden die beschwerdeführenden Parteien nicht im gemeinsamen Haushalt leben und es bestünden keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Eine Aufrechterhaltung des Kontaktes sei – wenn auch in eingeschränkter Form – infolge einer Rückkehr nach Deutschland möglich. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

Eine Entscheidung gleichen Inhalts erging im Verfahren des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin.

  1. Gegen diese, der Erstbeschwerdeführerin am 28.08.2025 zugestellte, Bescheide richtet sich die am 09.09.2025 durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung der beschwerdeführenden Parteien eingebrachte gemeinsame Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden nicht auf die massiven Mängel im deutschen Asylverfahren sowie die vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und die persönliche Situation in Österreich eingehe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten konkrete Gründe angegeben, die an der Sicherheit in Deutschland zweifeln ließen und sie seien gefährdet, in Deutschland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Weiters hätten die beschwerdeführenden Parteien intensive Bindungen zu Österreich. Es handle sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine höchst vulnerable Familie, die in Deutschland keine Unterstützung oder Hilfe zu erwarten habe, wohingegen sie in Österreich bereits ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorfände. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland Schutz vor Verfolgung fänden.
  2. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Mit Beschluss vom 17.09.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
  4. Mit Schreiben vom 11.03.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführenden Parteien zur Vorlage (allenfalls vorhandener) aktueller ärztlicher Unterlagen respektive zur Bekanntgabe von in Österreich geplanten Behandlungsschritten auf.
  5. Mit Eingabe vom 26.03.2026 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien Unterlagen eines HNO-Facharztes betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der neunjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des achtjährigen Drittbeschwerdeführers, für die sie die alleinige Obsorge innehat. Sie führt eine Lebensgemeinschaft mit dem iranischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX (W610 2319659-1). 1.
  8. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der neunjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des achtjährigen Drittbeschwerdeführers, für die sie die alleinige Obsorge innehat. Sie führt eine Lebensgemeinschaft mit dem iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 (W610 2319659-1). Die beschwerdeführenden Parteien (sowie der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin) stellten am 11.06.2025 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin zuvor am 29.09.2016 in Deutschland im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien wurden in Deutschland geboren. Der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien lebt (ebenso wie ein weiterer Sohn der Erstbeschwerdeführerin) weiterhin in Deutschland. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von den beschwerdeführenden Parteien seit der erstmaligen Einreise im Jahr 2015 nicht wieder verlassen. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden in Deutschland abgewiesen, es wurde jedoch ein nationales Abschiebungsverbot ausgesprochen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.06.2025 ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch betreffend die beschwerdeführenden Parteien (sowie den Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin) an Deutschland, dem Deutschland mit Schreiben vom 02.07.2025

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.06.2025 ein auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch betreffend die beschwerdeführenden Parteien (sowie den Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin) an Deutschland, dem Deutschland mit Schreiben vom 02.07.2025

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zustimmte.

Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung der Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien ist weiterhin gegeben. 1.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien haben in Deutschland Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Sie unterliegen im Fall einer Überstellung nach Deutschland nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im Hinblick auf die vom Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien ausgehende Bedrohung besteht eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der deutschen Behörden und Gerichte. Zur Lage in Deutschland wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 07.03.2024): Allgemeines zum Asylverfahren In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Überblick über das deutsche Asylverfahren: (Quelle: AIDA 4.2023) Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=31, Zugriff 27.2.2024  HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024 Dublin-Rückkehrer Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr
  2. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023). Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung

Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024  BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Vulnerable: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift bzw. Mechanismus zur systematischen Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Dies ist Gegenstand von Kritik. Nach Ansicht des BAMF ist die Identifizierung vulnerabler Antragsteller Aufgabe der Bundesländer, die auch für Aufnahme und Unterbringung zuständig sind. Die Praxis der Identifizierung in den Aufnahmezentren der Bundesländer ist unterschiedlich. Kurz nach der Registrierung des Asylantrags im Ankunftszentrum sollte bei allen Asylwerbern eine medizinischen Untersuchung durchgeführt werden, die sich jedoch auf die Identifizierung übertragbarer Krankheiten konzentriert. Es gibt keinen gemeinsamen Ansatz für den Zugang zu sozialen Diensten oder anderen Beratungseinrichtungen. Dies hängt davon ab, wie die Bundesländer und das BAMF das Verfahren in den jeweiligen Zentren organisieren. Rund zwei Drittel aller Bundesländer haben auch Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt in Gewalt in den Unterbringungseinrichtungen erlassen (AIDA 4.2023). Das BAMF verfügt nicht über spezialisierte Einheiten, die sich mit vulnerablen Gruppen befassen. Alle Entscheider absolvieren das EUAA-Schulungsmodul zum Thema "Befragung von vulnerablen Personen". Wenn Informationen vorgelegt werden, die auf eine Vulnerabilität hindeuten, werden diese an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, der Maßnahmen ergreifen kann. Für bestimmte Gruppen von Vulnerablen setzt das BAMF sogenannte Sonderbeauftragte ein, die für deren Verfahren zuständig sind und ihre Kollegen im Umgang mit vulnerablen Antragstellern beraten. Die Richtlinien des BAMF sehen vor, dass die folgenden Fälle besonders sensibel und gegebenenfalls von speziell geschulten Entscheidern behandelt werden: unbegleitete Minderjährige; Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung; Opfer von Menschenhandel; und Opfer von Folter und Traumatisierung. Stellt sich während der Anhörung heraus, dass ein Asylwerber zu einer dieser Gruppen gehört, ist der Beamte, der die Anhörung durchführt, verpflichtet, zusätzlich zur Benachrichtigung der Aufnahmeeinrichtung einen Sonderbeauftragten hinzuzuziehen. Anwälte haben berichtet, dass die Einführung von Sonderbeauftragten zu einer gewissen Verbesserung bei der Bearbeitung von sensiblen Fällen geführt hat, aber es gab auch Beispiele von Fällen, in denen Hinweise auf Traumata und sogar ausdrückliche Hinweise auf Folter nicht dazu führten, dass Sonderbeauftragte hinzugezogen wurden (AIDA 4.2023). In Deutschland liegt die Unterbringung von Asylwerbern in der Zuständigkeit der Bundesländer. Nach ihrer Ankunft und Registrierung sind Asylwerber gesetzlich verpflichtet, während der Prüfung des Asylantrags in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu bleiben. Für Familien mit minderjährigen Kindern gilt diese Verpflichtung allerdings nur für bis zu sechs Monate und für Vulnerable kann diese generell beendet werden, wenn z.B. eine besondere Unterbringung notwendig ist. Die Bundesländer prüfen, ob die Antragsteller besondere Unterbringungsbedürfnisse haben und berücksichtigen diese durch besondere Maßnahmen. So werden beispielsweise Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und ihre minderjährigen Kinder in der Regel gemeinsam in besonders geschützten Bereichen der Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Einige Bundesländer bieten spezielle Aufnahmeeinrichtungen, z.B. für allein reisende Frauen und Familien, Personen mit körperlichen Behinderungen, LGBTIQ-Personen oder Opfer von Menschenhandel (BAMF/EUAA 5.3.2023). 2019 wurden die Bundesländer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Frauen und vulnerablen Personen bei der Unterbringung von Asylwerbern in Erstaufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten (AIDA 4.2023). In einigen Bundesländern gibt es spezielle Programme zur Identifizierung vulnerabler Personen und spezielle Programme zu deren Schutz vor Gewalt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Besondere Bedürfnisse sollen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden, und Sozialarbeiter oder medizinisches Personal in den Aufnahmeeinrichtungen können bei der spezifischen medizinischen Behandlung helfen. Die Praktiken unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland und auch von Kommune zu Kommune. Die AnkER-Zentren und die funktional gleichwertigen Aufnahmezentren sehen in der Regel eine getrennte Unterbringung von allein reisenden Frauen und teilweise auch von anderen vulnerablen Gruppen vor (AIDA 4.2023). NGOs bieten Beratung oder Hilfe durch niedrigschwellige psychosoziale Beratung vor Ort; sie können die Betroffenen an externe professionelle Dienste verweisen (BAMF/EUAA 5.3.2023). […] Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024  BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 Non-Refoulement Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023). Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023). Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023). Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 Versorgung In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023). Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind

Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:  Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;  Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);  Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;  bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a). Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a). Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023). Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023): (Quelle: AIDA 4.2023) Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024  BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024  CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024 Unterbringung Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden: ● Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren) ● Gemeinschaftsunterkünfte ● Dezentrale Unterbringung ● Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen (AIDA 4.2023) Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023). Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024  BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 Medizinische Versorgung Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023). Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024  BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024  EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Schutzberechtigte Personen mit internationalem Schutz haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar um weitere 2 Jahre); und humanitär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zumindest ein Jahr (AIDA 4.2023). Weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, in Aufnahmezentren oder anderen Formen von Sammelunterkünften zu wohnen. Vielerorts, vor allem in den Großstädten, erweist es sich für Schutzberechtigte jedoch oft als sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Die allgemeine Wohnungssituation in Deutschland ist sehr angespannt. Vermieter sind oft skeptisch, wenn die Miete vom Sozialamt bezahlt wird. Viele Schutzberechtigte wohnen über lange Zeiträume in Sammelunterkünften. Es liegen keine aktuellen Statistiken oder Studien zur Wohnsituation von Flüchtlingen vor. Die Unterbringung in Wohnungen ist aber nicht generell besser als die Unterbringung in Sammelunterkünften. Mancherorts werden die Wohnungen von vielen Menschen bewohnt, der Wohnstandard ist manchmal niedriger als in kleinen Wohnheimen und die Privatsphäre stark eingeschränkt. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Wenn Schutzberechtigte über ein Einkommen verfügen, erheben auch Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig Gebühren als Beitrag zu den Betriebskosten (AIDA 4.2023). Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Sie haben Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Auf Bundesebene koordiniert das BAMF verschiedene Integrationsmaßnahmen, die unter dem Begriff "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" zusammengefasst werden. Neben Bildungskursen umfasst das Programm auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Der Beratungsdienst wird durch ein Programm für junge Erwachsene unter 27 Jahren ergänzt, das speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Bundesländer legen zusätzliche Integrationsprogramme auf oder fördern Projekte privater Initiativen, die auf die Integration von Migranten abzielen. Die Anerkennung von Qualifikationen bleibt eine Herausforderung (AIDA 4.2023). Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Mit dem sogenannten Bürgergeldgesetz, das am

  1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für Sozialleistungen in Deutschland grundlegend reformiert. Das bringt Änderungen bei den Sozialleistungen mit sich, die sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten. Unter anderem wurden die Gründe für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten verringert und die Höhe der finanziellen Rücklagen und des zusätzlichen Einkommens neben dem Arbeitslosengeld angehoben. Für arbeitslos gemeldete Personen ist die zuständige Behörde das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie für die Gewährung anderer Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuständig ist, wie z.B. Berufsbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Bewerbungen, spezielle Sprachkurse usw. Für Personen, die nicht arbeitslos gemeldet sind (z.B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind), ist die zuständige Behörde das Sozialamt. Seit August 2016 sind Schutzberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Sozialleistungen werden in diesen Fällen nur in der jeweiligen Kommune erbracht (AIDA 4.2023). Das jeweilige Bundesland kann zusätzliche Einschränkungen festlegen, wie Beschränkung auf eine bestimmte Stadt. Dies soll die Integration stärken und Kommunen bessere Planung ermöglichen (USDOS 20.3.2023). Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind berechtigt, eine Berufsausbildung sowie eine Schul- oder Hochschulausbildung aufzunehmen, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können. Für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums können sie unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten erhalten. Darüber hinaus sind Erwachsene mit Schutzstatus berechtigt, an den Integrationskursen teilzunehmen (AIDA 4.2023). Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. eine geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung). Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024  USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089483.html, Zugriff 29.2.2024 1.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen. In Deutschland sind Behandlungsmöglichkeiten für Erkrankungen im gleichen Umfang wie in Österreich gegeben. Bei der Erstbeschwerdeführerin besteht eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1.) sowie eine dissoziative Störung (F44.8). Sie stand aufgrund dieser Diagnosen bereits in Deutschland in ärztlicher Behandlung und hat auch im Fall einer Rückkehr Zugang zu entsprechenden Therapieangeboten. In Österreich wurde eine Anpassungsstörung (F43.2) mit Somatisierungsneigung (F45.0) diagnostiziert. In Österreich nahm sie keine regelmäßige medizinische Behandlung bzw. Therapie in Anspruch. Sie nimmt ein Antidepressivum und ein Medikament wegen Magenbeschwerden ein. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer nahmen in Deutschland zuletzt ein einzeltherapeutisches Angebot in einem Kinderschutzzentrum wahr. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin unter Asthma und wurde diesbezüglich bereits in Deutschland behandelt. Der Drittbeschwerdeführer befand sich in Deutschland aufgrund einer Entwicklungsverzögerung in Behandlung in einem Zentrum für Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie. In Österreich nahmen die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien keine entsprechenden Therapien in Anspruch. Beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden in Österreich eine Hyperplasie der Mandeln sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. Diesbezüglich wurde für den XXXX 2026 ein operativer Eingriff vereinbart. Ein darüberhinausgehender aktueller Behandlungsbedarf wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet. Eine Weiterbehandlung ist im Bedarfsfall im Deutschland gleichermaßen möglich. Beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden in Österreich eine Hyperplasie der Mandeln sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. Diesbezüglich wurde für den römisch 40 2026 ein operativer Eingriff vereinbart. Ein darüberhinausgehender aktueller Behandlungsbedarf wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet. Eine Weiterbehandlung ist im Bedarfsfall im Deutschland gleichermaßen möglich. 1.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien leben im Bundesgebiet gemeinsam in einer Bundesbetreuungseinrichtung in XXXX , in welcher auch der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin wohnt. Dieser ist im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung und Überstellung nach Deutschland betroffen (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu W610 2319659-1). 1.
  4. Die beschwerdeführenden Parteien leben im Bundesgebiet gemeinsam in einer Bundesbetreuungseinrichtung in römisch 40 , in welcher auch der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin wohnt. Dieser ist im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung und Überstellung nach Deutschland betroffen vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu W610 2319659-1). In Österreich leben zudem die Eltern und vier Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die beschwerdeführenden Parteien leben mit den genannten Angehörigen seit ihrer Einreise nach Österreich (sowie während des rund zehnjährigen vorangegangenen Aufenthalts in Deutschland) nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten. Die Erstbeschwerdeführerin hat zu ihren Eltern und Geschwistern Kontakt und sieht diese als eine emotionale Stütze an. Ein regelmäßiger Kontakt kann auch nach einer Rückkehr nach Deutschland telefonisch und über das Internet sowie durch Besuche aufrechterhalten werden. Die Erstbeschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr nach Deutschland durch ihren Lebensgefährten Unterstützung im Alltag erfahren. In Österreich leben zudem die Eltern und vier Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die beschwerdeführenden Parteien leben mit den genannten Angehörigen seit ihrer Einreise nach Österreich (sowie während des rund zehnjährigen vorangegangenen Aufenthalts in Deutschland) nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten. Die Erstbeschwerdeführerin hat zu ihren Eltern und Geschwistern Kontakt und sieht diese als eine emotionale Stütze an. Ein regelmäßiger Kontakt kann auch nach einer Rückkehr nach Deutschland telefonisch und über das Internet sowie durch Besuche aufrechterhalten werden. Die Erstbeschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr nach Deutschland durch ihren Lebensgefährten Unterstützung im Alltag erfahren. Die Erstbeschwerdeführerin hat darüber hinaus keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, sie bestreitet ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und es besteht keine besondere Integrationsverfestigung. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sind in Deutschland geboren worden und haben bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Juni 2025 ausschließlich dort gelebt. Sie haben dort die Schule besucht und infolge der innerfamiliären Gewalterfahrungen Unterstützung erhalten. In Österreich haben sie noch keine engen Bindungen begründet. Eine Rückkehr nach Deutschland gemeinsam mit ihrer Mutter geht mit keiner Verletzung des Kindeswohls einher.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Deutschland und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  7. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen, die den beschwerdeführenden Parteien im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und von ihnen nicht bestritten wurden. Soweit die Bescheide lediglich einen Auszug des Länderinformationsblattes zu Schutzberechtigten wiedergeben, ist anzumerken, dass ihnen zuvor im behördlichen Verfahren das gesamte Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht worden war (vgl. AS 33 ff zu 2319656-1). Die Länderfeststellungen enthalten neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung). Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Deutschland im Wesentlichen unverändert darstellt. 2.
  8. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen, die den beschwerdeführenden Parteien im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und von ihnen nicht bestritten wurden. Soweit die Bescheide lediglich einen Auszug des Länderinformationsblattes zu Schutzberechtigten wiedergeben, ist anzumerken, dass ihnen zuvor im behördlichen Verfahren das gesamte Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht worden war vergleiche AS 33 ff zu 2319656-1). Die Länderfeststellungen enthalten neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung). Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Deutschland im Wesentlichen unverändert darstellt. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Deutschland systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das deutsche Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass die beschwerdeführenden Parteien selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Deutschland einer konkreten Gefährdung unterliegen würden. 2.2.
  9. Die Erstbeschwerdeführerin hielt sich rund neun Jahre gemeinsam mit ihren dort geborenen Kindern in Deutschland auf und berichtete von keinen Problemen beim Zugang zum dortigen Asylverfahren sowie zu materiellen und medizinischen Versorgungsleistungen. Ihren Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland ordnungsgemäß behandelt wurde und sie während ihres gesamten Aufenthaltes gemeinsam mit ihrer Familie Zugang zu Unterkunft und materieller sowie medizinischer Versorgung hatte. 2.2.
  10. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der vorgelegten Unterlagen wird nicht angezweifelt, dass die Erstbeschwerdeführerin während des Zusammenlebens mit ihrem Ex-Mann (dem Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien) in Deutschland Gewalt durch diesen erfahren hat und von diesem bedroht worden ist. Zugleich ist den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen jedoch zu entnehmen, dass ihr in Deutschland staatlicher Schutz zuteil geworden ist: Die im Akt einliegenden Unterlagen und das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bestätigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in Deutschland Zugang zu polizeilichem Schutz sowie zu behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren betreffend die vom Ex-Ehegatten bzw. Vater ausgehende Bedrohung hatten (insbesondere Strafverfahren einschließlich psychosozialer Prozessbegleitung sowie Verfahren betreffend die Obsorge für die minderjährigen Parteien) und ihnen eine Unterkunft in Frauenhäusern zur Verfügung gestellt wurde (AS 237 ff zu 2319656-1). Im Einzelnen ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien am XXXX 2024 in einem städtischen Frauenhaus einer deutschen Stadt untergebracht worden seien (vgl. Schreiben vom 26.06.2024 und vom 28.03.2025, AS 245, 343, 349), nachdem sie zuvor von XXXX 2024 bis XXXX 2024 in einem Frauenhaus einer anderen deutschen Stadt gelebt hätten (vgl. Schreiben 24.06.2024, AS 345 ff). Am 04.07.2024 sei eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Situation der beschwerdeführenden Parteien als Hochrisikofall eingestuft wurde (AS 237 ff). Gegen den Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin sei in Deutschland ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt worden, in dem die Erstbeschwerdeführerin im XXXX 2024 persönlich angehört worden sei (vgl. Vorladungen, AS 251, 254); in der Folge sei ihr eine psychosoziale Prozessbegleitung beigegeben und die Bestellung eines Beistandes durch einen Rechtsanwalt in Aussicht gestellt worden (vgl. Beschluss XXXX 2025, AS 259; Schreiben vom 02.05.2025, AS 261). Weiters wurde ihr ein Informationsblatt über ihre Rechte als Opfer einer Straftat ausgehändigt (AS 263). Ein Gerichtsverfahren war im Zeitpunkt ihrer Ausreise nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin noch anhängig. Den Unterlagen ist zudem zu entnehmen, dass in Deutschland ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen den Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin geführt worden sei, in dem im XXXX 2025 ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden sei, zu der die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen als Zeuginnen geladen wurden (vgl. Ladungen XXXX 2025, AS 275 ff). Mit Beschluss vom XXXX 2025 sei dieses Verfahren vorläufig eingestellt worden (Beschluss XXXX 2025, AS 289). Zudem sei infolge einer Anzeige der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX 2024 ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Entziehung Minderjähriger gegen den Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin geführt worden, welches mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei (vgl. Schreiben Staatsanwaltschaft XXXX 2024, AS 232).Im Einzelnen ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien am römisch 40 2024 in einem städtischen Frauenhaus einer deutschen Stadt untergebracht worden seien vergleiche Schreiben vom 26.06.2024 und vom 28.03.2025, AS 245, 343, 349), nachdem sie zuvor von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 in einem Frauenhaus einer anderen deutschen Stadt gelebt hätten vergleiche Schreiben 24.06.2024, AS 345 ff). Am 04.07.2024 sei eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Situation der beschwerdeführenden Parteien als Hochrisikofall eingestuft wurde (AS 237 ff). Gegen den Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin sei in Deutschland ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt worden, in dem die Erstbeschwerdeführerin im römisch 40 2024 persönlich angehört worden sei vergleiche Vorladungen, AS 251, 254); in der Folge sei ihr eine psychosoziale Prozessbegleitung beigegeben und die Bestellung eines Beistandes durch einen Rechtsanwalt in Aussicht gestellt worden vergleiche Beschluss römisch 40 2025, AS 259; Schreiben vom 02.05.2025, AS 261). Weiters wurde ihr ein Informationsblatt über ihre Rechte als Opfer einer Straftat ausgehändigt (AS 263). Ein Gerichtsverfahren war im Zeitpunkt ihrer Ausreise nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin noch anhängig. Den Unterlagen ist zudem zu entnehmen, dass in Deutschland ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen den Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin geführt worden sei, in dem im römisch 40 2025 ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden sei, zu der die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen als Zeuginnen geladen wurden vergleiche Ladungen römisch 40 2025, AS 275 ff). Mit Beschluss vom römisch 40 2025 sei dieses Verfahren vorläufig eingestellt worden (Beschluss römisch 40 2025, AS 289). Zudem sei infolge einer Anzeige der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 2024 ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Entziehung Minderjähriger gegen den Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin geführt worden, welches mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei vergleiche Schreiben Staatsanwaltschaft römisch 40 2024, AS 232). Den Unterlagen ist weiters zu entnehmen, dass in Deutschland ein Verfahren hinsichtlich der Obsorge für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer geführt worden sei, in dem im XXXX 2025 eine mündliche Verhandlung vor einem Familiengericht durchgeführt worden sei, bei der auch die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien gehört wurden. Der Erstbeschwerdeführerin wurde in diesem Verfahren die alleinige Obsorge für den Drittbeschwerdeführer übertragen; die Obsorge für die Zweitbeschwerdeführerin war der Erstbeschwerdeführerin laut Ausführungen im Gerichtsbeschluss bereits zuvor alleine zugekommen (AS 299 ff).Den Unterlagen ist weiters zu entnehmen, dass in Deutschland ein Verfahren hinsichtlich der Obsorge für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer geführt worden sei, in dem im römisch 40 2025 eine mündliche Verhandlung vor einem Familiengericht durchgeführt worden sei, bei der auch die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien gehört wurden. Der Erstbeschwerdeführerin wurde in diesem Verfahren die alleinige Obsorge für den Drittbeschwerdeführer übertragen; die Obsorge für die Zweitbeschwerdeführerin war der Erstbeschwerdeführerin laut Ausführungen im Gerichtsbeschluss bereits zuvor alleine zugekommen (AS 299 ff). Die Erstbeschwerdeführerin gab demgegenüber nur allgemein an, dass ihnen in Deutschland kein ausreichender Schutz gewährt werde, nannte jedoch keine konkreten Umstände, welche diese Annahme objektiv stützen würden. Insbesondere ließ sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien nach der räumlichen Trennung vom Ex-Mann/Vater und Einleitung behördlicher Schutzmaßnahmen erneut Gewalt ausgesetzt gewesen seien. In Bezug auf die erwähnte Brandstiftung am Wohnhaus des Partners der Erstbeschwerdeführerin ergab eine Recherche im Internet (vgl. den dazu vorgelegten Zeitungsartikel, AS 87 zu W610 2319659-1), dass die in dieser Angelegenheit durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, dass vermutlich ein weggeworfener Zigarillo eines Bewohners den Brand ausgelöst habe (vgl. welt.de vom XXXX 2025, abrufbar unter: https://www.welt.de/regionales/ XXXX ).In Bezug auf die erwähnte Brandstiftung am Wohnhaus des Partners der Erstbeschwerdeführerin ergab eine Recherche im Internet vergleiche den dazu vorgelegten Zeitungsartikel, AS 87 zu W610 2319659-1), dass die in dieser Angelegenheit durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, dass vermutlich ein weggeworfener Zigarillo eines Bewohners den Brand ausgelöst habe vergleiche welt.de vom römisch 40 2025, abrufbar unter: https://www.welt.de/regionales/ römisch 40 ). Die Beschwerde ist den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der deutschen Behörden und Gerichte nicht entgegengetreten. Für eine unzureichende Schutzgewährung durch die deutschen Behörden ergab sich daher kein Anhaltspunkt. Darüber hinaus nannten die beschwerdeführenden Parteien keinen Grund, weshalb sich eine vom Ex-Ehegatten ausgehende Gefährdung ausschließlich in Deutschland verwirklichen würde, nicht jedoch im Nachbarstaat Österreich. Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Parteien innerhalb Deutschlands würde dem Ex-Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nicht bekanntgegeben werden, sodass es sich auch insofern als nicht maßgeblich wahrscheinlich erweist, dass sie im Fall einer Rückkehr konkret von Gewalt bedroht sind. Sollten die beschwerdeführenden Parteien eine (erneute) Bedrohung durch den Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erfahren bzw. befürchten, hätten sie die Möglichkeit, dies bei den deutschen Behörden – denen die Gefährdungssituation bereits bekannt ist – zur Anzeige zu bringen. Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Deutschland wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
  11. des Erkenntnisses). Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Deutschland wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
  12. des Erkenntnisses). 2.
  13. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist den Unterlagen zu entnehmen, dass diese in Deutschland am 05.05.2024, am 15.08.2024 und am 18.08.2024 infolge einer psychogenen Störung bzw. akuten Panikreaktion bzw. Panikattacke ambulant behandelt wurde (vgl. Behandlungsberichte, AS 73 ff). Zudem habe sie sich seit Ende März 2025 aufgrund einer Traumafolgestörung in psychotherapeutischer Behandlung in der Traumaambulanz eines Krankenhauses befunden (vgl. Schreiben vom 22.05.2025, AS 95)Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist den Unterlagen zu entnehmen, dass diese in Deutschland am 05.05.2024, am 15.08.2024 und am 18.08.2024 infolge einer psychogenen Störung bzw. akuten Panikreaktion bzw. Panikattacke ambulant behandelt wurde vergleiche Behandlungsberichte, AS 73 ff). Zudem habe sie sich seit Ende März 2025 aufgrund einer Traumafolgestörung in psychotherapeutischer Behandlung in der Traumaambulanz eines Krankenhauses befunden vergleiche Schreiben vom 22.05.2025, AS 95) Hinsichtlich der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien ist den Unterlagen zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX 2024 und der Drittbeschwerdeführer seit XXXX 2025 ein einzeltherapeutisches Angebot in einem Kinderschutzzentrum wahrgenommen hätten und die Erstbeschwerdeführerin begleitende Gespräche erhalten habe (vgl. Therapiebescheinigung des Kinderschutz-Zentrums vom 25.05.2025, AS 63). Der Drittbeschwerdeführer habe zudem von 07.11.2025 bis 14.05.2025 eine Behandlung bei einer Ergotherapeutin erhalten, deren Fortsetzung empfohlen wurde (vgl. Mitteilungen der Ergotherapeutin vom 17.01.2025 und vom 16.05.2025, AS 65, 67). Weiters ist den Unterlagen zu entnehmen, dass er im Jahr 2024 und 2025 regelmäßige Termine in einem Zentrum für Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie erhalten hat (vgl. Terminbestätigungen AS 69, 71). Hinsichtlich der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien ist den Unterlagen zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit römisch 40 2024 und der Drittbeschwerdeführer seit römisch 40 2025 ein einzeltherapeutisches Angebot in einem Kinderschutzzentrum wahrgenommen hätten und die Erstbeschwerdeführerin begleitende Gespräche erhalten habe vergleiche Therapiebescheinigung des Kinderschutz-Zentrums vom 25.05.2025, AS 63). Der Drittbeschwerdeführer habe zudem von 07.11.2025 bis 14.05.2025 eine Behandlung bei einer Ergotherapeutin erhalten, deren Fortsetzung empfohlen wurde vergleiche Mitteilungen der Ergotherapeutin vom 17.01.2025 und vom 16.05.2025, AS 65, 67). Weiters ist den Unterlagen zu entnehmen, dass er im Jahr 2024 und 2025 regelmäßige Termine in einem Zentrum für Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie erhalten hat vergleiche Terminbestätigungen AS 69, 71). Den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen aus Deutschland (AS 63-105; 187-235 zu 2319656-1) und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin war somit zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits während ihres Aufenthaltes in Deutschland hinsichtlich der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insb. im psychischen Bereich, in ärztlicher Behandlung standen. Die beschwerdeführenden Parteien nannten keine Befürchtungen hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zu Gesundheitsversorgung in Deutschland. Eine aktuell besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (insbesondere eine solche, die einen stationären Aufenthalt erforderlich machen würde), wurde nicht behauptet. Ebensowenig wurde vorgebracht, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich bezüglich der (psychischen) Erkrankungen in regelmäßiger Behandlung befänden oder sonst eine engmaschige fachärztliche Therapie in Anspruch nehmen. Aus den zuletzt übermittelten ärztlichen Unterlagen ergab sich, dass beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (G 47.3) sowie Hypertrophie adenoides Gewebe und Tonsillen (J35.5) diagnostiziert worden seien. Empfohlen wurde eine Tonsillotomie (Anm.: ambulante Teilentfernung der vergrößerten Gaumenmandeln). Für den XXXX 2026 war ein operativer Eingriff im HNO-Bereich vorgesehen. Ein anschließender weiterer Behandlungsbedarf war den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde auch darüber hinaus nicht vorgebracht. Eine Nachbetreuung bzw. allenfalls erforderliche weitere Behandlung wird dem Drittbeschwerdeführer – wie bereits in der Vergangenheit – auch in Deutschland zur Verfügung stehen, wo im Wesentlichen vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Aus den zuletzt übermittelten ärztlichen Unterlagen ergab sich, dass beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (G 47.3) sowie Hypertrophie adenoides Gewebe und Tonsillen (J35.5) diagnostiziert worden seien. Empfohlen wurde eine Tonsillotomie Anmerkung, ambulante Teilentfernung der vergrößerten Gaumenmandeln). Für den römisch 40 2026 war ein operativer Eingriff im HNO-Bereich vorgesehen. Ein anschließender weiterer Behandlungsbedarf war den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde auch darüber hinaus nicht vorgebracht. Eine Nachbetreuung bzw. allenfalls erforderliche weitere Behandlung wird dem Drittbeschwerdeführer – wie bereits in der Vergangenheit – auch in Deutschland zur Verfügung stehen, wo im Wesentlichen vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Eine Überstellung würde nur nach vorangehender Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Parteien vorgenommen werden. 2.
  14. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass in Österreich ihre Eltern und Geschwister als subsidiär Schutzberechtigte aufhältig seien. Unterlagen zum Beleg des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses wurden nicht vorgelegt; eine auf Basis der von der Erstbeschwerdeführerin bekanntgegebenen Personalien durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister ergab, dass die genannten Angehörigen in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX gemeldet sind, über den Status subsidiär Schutzberechtigter verfügen und Inhaber von Fremdenpässen sind. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass in Österreich ihre Eltern und Geschwister als subsidiär Schutzberechtigte aufhältig seien. Unterlagen zum Beleg des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses wurden nicht vorgelegt; eine auf Basis der von der Erstbeschwerdeführerin bekanntgegebenen Personalien durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister ergab, dass die genannten Angehörigen in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 gemeldet sind, über den Status subsidiär Schutzberechtigter verfügen und Inhaber von Fremdenpässen sind. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sind keine Hinweise auf das Vorliegen eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren in Österreich wohnhaften Angehörigen zu entnehmen. Die beschwerdeführenden Parteien lebten mit den genannten Angehörigen (zumindest) seit dem Jahr 2015 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und begründeten einen solchen auch infolge ihrer Einreise nach Österreich nicht. Einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister war zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien in einer Grundversorgungseinrichtung in XXXX leben, während die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in XXXX haben. Ein enger persönlicher Kontakt bzw. eine regelmäßige Unterstützung im Alltag ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen und wurde auch nicht behauptet. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie ihre Angehörigen in Österreich (lediglich) gelegentlich sehe. Das Vorbringen, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer vulnerablen Situation auf Unterstützung durch die in Österreich aufhältigen Angehörigen angewiesen seien, fand keine nähere Präzisierung. Es wurde nicht aufgezeigt, in welcher Form eine solche Unterstützung durch die – in einem anderen Bundesland lebenden – Eltern und Geschwister gegenwärtig erfolge. Wenngleich es nachvollziehbar ist, dass der Erstbeschwerdeführerin ein Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern aufgrund ihrer schwierigen persönlichen Situation wichtig ist, wurde nicht aufgezeigt, dass in Österreich ein enger persönlicher Kontakt bzw. ein faktisches Unterstützungsverhältnis vorliegt. Die beschwerdeführenden Parteien werden einen regelmäßigen Kontakt zu den in Österreich wohnhaften Angehörigen auch von Deutschland aus über Telefon und Internet aufrechterhalten können; zudem sind angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz auch regelmäßige persönliche Besuche möglich. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sind keine Hinweise auf das Vorliegen eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses zu ihren in Österreich wohnhaften Angehörigen zu entnehmen. Die beschwerdeführenden Parteien lebten mit den genannten Angehörigen (zumindest) seit dem Jahr 2015 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und begründeten einen solchen auch infolge ihrer Einreise nach Österreich nicht. Einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister war zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien in einer Grundversorgungseinrichtung in römisch 40 leben, während die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 haben. Ein enger persönlicher Kontakt bzw. eine regelmäßige Unterstützung im Alltag ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen und wurde auch nicht behauptet. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie ihre Angehörigen in Österreich (lediglich) gelegentlich sehe. Das Vorbringen, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer vulnerablen Situation auf Unterstützung durch die in Österreich aufhältigen Angehörigen angewiesen seien, fand keine nähere Präzisierung. Es wurde nicht aufgezeigt, in welcher Form eine solche Unterstützung durch die – in einem anderen Bundesland lebenden – Eltern und Geschwister gegenwärtig erfolge. Wenngleich es nachvollziehbar ist, dass der Erstbeschwerdeführerin ein Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern aufgrund ihrer schwierigen persönlichen Situation wichtig ist, wurde nicht aufgezeigt, dass in Österreich ein enger persönlicher Kontakt bzw. ein faktisches Unterstützungsverhältnis vorliegt. Die beschwerdeführenden Parteien werden einen regelmäßigen Kontakt zu den in Österreich wohnhaften Angehörigen auch von Deutschland aus über Telefon und Internet aufrechterhalten können; zudem sind angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz auch regelmäßige persönliche Besuche möglich. Darüberhinausgehende Bindungen in Österreich wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant. 3.
  16. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ist in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung begründet, da die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Deutschland (das in die inhaltliche Prüfung der Anträge eingetreten ist) abgelehnt wurde und sie in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt haben. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit den deutschen Behörden erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung begründet, da die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Deutschland (das in die inhaltliche Prüfung der Anträge eingetreten ist) abgelehnt wurde und sie in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt haben. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit den deutschen Behörden erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. Aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. 3.1.

  1. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.
  2. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.
  3. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). 3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.
  3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Deutschland, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum deutschen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Deutschland systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs.

2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Deutschland, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum deutschen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Deutschland systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewahrt ist. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Da Deutschland einer Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zustimmte, ist davon auszugehen, dass über ihre dort gestellten Anträge auf internationalen Schutz bereits ablehnend entschieden wurde (entsprechend ihren Angaben wurde jedoch ein nationales Abschiebeverbot ausgesprochen). Allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat eine ablehnende Entscheidung ergangen ist, kann jedoch nicht dazu führen, das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten negative Entscheidungen – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus Afghanistan – getroffen werden. Den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Quellen ist zu entnehmen, dass im Fall der rechtskräftigen Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz ein Folgeantrag gestellt werden kann, wobei für Dublin-Rückkehrer die gleichen Bedingungen gelten wie für Personen, die nach Ablehnung des Antrages in Deutschland verblieben sind (vgl. ECRE – European Council on Refugees and Exiles, Country Report: Germany; 2024 Update, 122 ff). Da Deutschland einer Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zustimmte, ist davon auszugehen, dass über ihre dort gestellten Anträge auf internationalen Schutz bereits ablehnend entschieden wurde (entsprechend ihren Angaben wurde jedoch ein nationales Abschiebeverbot ausgesprochen). Allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat eine ablehnende Entscheidung ergangen ist, kann jedoch nicht dazu führen, das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten negative Entscheidungen – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus Afghanistan – getroffen werden. Den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Quellen ist zu entnehmen, dass im Fall der rechtskräftigen Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz ein Folgeantrag gestellt werden kann, wobei für Dublin-Rückkehrer die gleichen Bedingungen gelten wie für Personen, die nach Ablehnung des Antrages in Deutschland verblieben sind vergleiche ECRE – European Council on Refugees and Exiles, Country Report: Germany; 2024 Update, 122 ff). Es besteht auch kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung, da bei Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes in Deutschland keine Rückführung in den Staat erfolgen darf, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrende in Deutschland mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen, vor. Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind neben Asylwerbern, deren Anspruch idR auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens besteht, auch Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist Bedürftigkeit. Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthaltes werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt und erhalten Zugang zu regulären Sozialleistungen. Den Länderberichten ist auch ein gewährleisteter Zugang zu Gesundheitsversorgung für Asylwerber zu entnehmen. Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern ist in den ersten 18 Monaten des Aufenthaltes auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen beschränkt, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist; sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind. Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Die beschwerdeführenden Parteien, die bereits rund neun Jahre (bzw. die Minderjährigen von Geburt an) in Deutschland gelebt haben, äußerten im Verfahren keine Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende Versorgung in Deutschland. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit und sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit und sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Überstellung nach Deutschland dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würden. Es bestehen keine Hinweise, dass sie aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnten.Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Überstellung nach Deutschland dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würden. Es bestehen keine Hinweise, dass sie aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnten. Die von der Erstbeschwerdeführerin (glaubwürdig) geschilderte Gewaltausübung und Bedrohung durch ihren in Deutschland aufhältigen Ex-Ehemann (den Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien) begründet keinen einer Rückkehr nach Deutschland entgegenstehenden Sachverhalt. In Deutschland bestehen in Bezug auf Gewaltdelikte bzw. Gewalt gegen Frauen vergleichbare Schutzmöglichkeiten wie in Österreich und in anderen EU-Mitgliedstaaten. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, sind diese den beschwerdeführenden Parteien während ihres Aufenthaltes in Deutschland – infolge der Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann – bereits zuteil geworden (insb. durch Unterbringung in Frauenh

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.