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{'item': 'W150 2340113-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35§ 10§ 52§ 18§ 46§ 76§ 55§ 20§ 57§ 53§ 67§§ 52a§ 51§ 40§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2026 GeschäftszahlW150 2340113-1 Spruch, W150 2340113-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedenfalls am 30.06.2024, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, da er an diesem Tage in 1200 Wien, XXXX Straße XXXX , einem verdeckten Ermittler drei Säckchen mit Kokain zu insgesamt 2,9 Gramm verkaufte.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedenfalls am 30.06.2024, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, da er an diesem Tage in 1200 Wien, römisch 40 Straße römisch 40 , einem verdeckten Ermittler drei Säckchen mit Kokain zu insgesamt 2,9 Gramm verkaufte.
  3. Am 03.07.2024, wurde in 1200 Wien, XXXX Straße XXXX , der BF erstmals festgenommen, nachdem er sich dort unangemeldet gemeinsam mit einer zweiten Person aufgehalten hatte, welche ebenfalls festgenommen wurde. Im Zuge der Amtshandlung anlässlich eines Scheinverkaufes wurden dort 3x SG-Säckchen mit Kokain zu insg. 2,9 g/bto, 2x SG-Säckchen Kokain zu insgesamt 1,9 g/bto, 2x Alufolie mit Cannabiskraut zu insgesamt 19,2 g/bto, 2x Alufolie mit Cannabisharz zu insgesamt 19,5 g/bto, 1690,-- Euro Bargeld, zwei Suchtgiftwaagen und ein Vakuumierer sichergestellt.
  4. Am 03.07.2024, wurde in 1200 Wien, römisch 40 Straße römisch 40 , der BF erstmals festgenommen, nachdem er sich dort unangemeldet gemeinsam mit einer zweiten Person aufgehalten hatte, welche ebenfalls festgenommen wurde. Im Zuge der Amtshandlung anlässlich eines Scheinverkaufes wurden dort 3x SG-Säckchen mit Kokain zu insg. 2,9 g/bto, 2x SG-Säckchen Kokain zu insgesamt 1,9 g/bto, 2x Alufolie mit Cannabiskraut zu insgesamt 19,2 g/bto, 2x Alufolie mit Cannabisharz zu insgesamt 19,5 g/bto, 1690,-- Euro Bargeld, zwei Suchtgiftwaagen und ein Vakuumierer sichergestellt.
  5. Am 04.10.2024 erstattete die JA- XXXX Anzeige, dass eine Kugel mit Suchtgift [die spätere Analyse ergab: Cannabiskraut] gefunden wurde, die zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 28.09.2024 über die Mauer der Justizanstalt geworfen worden war. Aufgrund eines DNA-Treffers konnte diese Kugel dem BF zugeordnet werden.
  6. Am 04.10.2024 erstattete die JA- römisch 40 Anzeige, dass eine Kugel mit Suchtgift [die spätere Analyse ergab: Cannabiskraut] gefunden wurde, die zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 28.09.2024 über die Mauer der Justizanstalt geworfen worden war. Aufgrund eines DNA-Treffers konnte diese Kugel dem BF zugeordnet werden.
  7. Am 20.10.2024 wurde in der Umzäunung der JA- XXXX eine Kugel mit Suchtgift [die spätere Analyse ergab: Cannabisharz, Kokain und MDMB-Pinaca (ein synthetisches Cannabinoid) gefunden, bei der versucht worden war, diese vor dem 24.10.2024 über die Mauer der Justizanstalt zu werfen. Aufgrund eines Fingerabdruckes konnte diese Kugel dem BF zugeordnet werden.
  8. Am 20.10.2024 wurde in der Umzäunung der JA- römisch 40 eine Kugel mit Suchtgift [die spätere Analyse ergab: Cannabisharz, Kokain und MDMB-Pinaca (ein synthetisches Cannabinoid) gefunden, bei der versucht worden war, diese vor dem 24.10.2024 über die Mauer der Justizanstalt zu werfen. Aufgrund eines Fingerabdruckes konnte diese Kugel dem BF zugeordnet werden.
  9. Am 19.03.2025 wurde der BF von Organwaltern der LPD Wien festgenommen, nachdem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einem verdeckten Ermittler 996,70 Gramm Kokain übergeben hatte.
  10. Mit 21.03.2025 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) gegenüber dem BF ein auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag, in welchem unter anderem angeordnet wurde, dass der BF sofort nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft festzunehmen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden auch: „PAZ“) zu überstellen sei.
  11. Mit 21.03.2025 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) gegenüber dem BF ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag, in welchem unter anderem angeordnet wurde, dass der BF sofort nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft festzunehmen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden auch: „PAZ“) zu überstellen sei.
  12. Am 24.03.2025 wurde das BFA seitens der Staatsanwaltschaft über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF aufgrund von Suchtgifthandel nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG informiert.
  13. Am 24.03.2025 wurde das BFA seitens der Staatsanwaltschaft über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF aufgrund von Suchtgifthandel nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG informiert.
  14. Mit Schreiben des BFA vom 25.03.2025 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der möglichen Erlassung eines Schubhaftbescheides verständigt. Ihm wurde eine zehntägige Frist zur Stellungnahme hinsichtlich des näher ausgeführten Beweisergebnisses eingeräumt. Diese Mitteilung wurde mittels Hinterlegung am 28.05.2025 zugestellt und am selben Tage vom BF übernommen.
  15. Das BFA bestätigte mit E-Mail vom 28.03.2025 die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden auch: „HRZ“) für den BF.
  16. Am 23.07.2025 erteilte die algerische Botschaft die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ.
  17. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.08.2025 wurde der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die auf längere Zeit darauf ausgelegt war, Verbrechen nach dem SMG auszuführen, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3, Abs. 4 Z 3 SMG, des versuchten Suchtgifthandels nach §§ 15, 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3, Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden – einem gefälschten belgischen Aufenthaltstitels – nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, unter Anrechnung der Vorhaft, verurteilt. Als Tatzeitraum für insgesamt 46 Fakten wurde dabei festgestellt der 06.08.2024 bis zum 19.03.
  18. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.08.2025 wurde der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die auf längere Zeit darauf ausgelegt war, Verbrechen nach dem SMG auszuführen, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des versuchten Suchtgifthandels nach Paragraphen 15, 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden – einem gefälschten belgischen Aufenthaltstitels – nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, unter Anrechnung der Vorhaft, verurteilt. Als Tatzeitraum für insgesamt 46 Fakten wurde dabei festgestellt der 06.08.2024 bis zum 19.03.
  19. Mildernd wurden dabei das abgelegte Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel des BF und die Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt. Erschwerend wurde für die Strafbemessung neben dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet, dass die 25-fache Grenzmenge deutlich überschritten wurde. Der rechtsfreundlich vertretene BF verzichtete nach der Urteilsverkündung auf ein Rechtsmittel.
  20. Der BF trat in weiterer Folge aus dem Stande der Untersuchungshaft die über ihn verhängte Haftstrafe am 04.08.2025 an.
  21. Am 21.08.2025 wurde der BF in einer Justizanstalt durch das BFA niederschriftlich zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen einvernommen. Im Wesentlichen gab dabei der BF an, dass er noch nie einen Asylantrag gestellt habe. Er habe eigentlich nach seiner Einreise nach Österreich einen Asylantrag stellen wollen aber keiner habe ihm gesagt, wo er den stellen solle. Weiters, dass er im Bundesgebiet illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und Unterkunft bei einer nicht näher benannten Person und Adresse im
  22. Bezirk in Wien genommen habe. Er habe drei Berufsausbildungen. Er konsumiere Kokain und Cannabis; seine Straffälligkeit gehe darauf zurück, dass er Geld für seinen Drogenkonsum gebraucht habe. Er hätte eine Therapie beantragt aber nicht genehmigt bekommen, weil sie Rassisten seien. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Zuletzt sei er Ende 2024 aus Algerien über Spanien, Frankreich, die Schweiz mit dem Zug nach Österreich eingereist. Sein Onkel lebe in Österreich. Die Barmittel in der Höhe von € 400,-- mit welchen er in das Bundesgebiet eingereist sei, habe er von seiner Familie erhalten. Auf die Frage, ob etwas gegen seine Rückkehr nach Algerien spreche, antwortete der BF, dass er nicht nach Algerien zurückwolle, er habe dort Probleme. Eine strafrechtliche oder politische Verfolgung verneinte er jedoch.
  23. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2025, GZ XXXX , wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ im Sinne des § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA VG wurde ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). § 55 Abs. 4 FPG folgend wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Nach § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt VI.). 13. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2025, GZ römisch 40 , wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ im Sinne des Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Paragraph 55, Absatz 4, FPG folgend wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde der Poststelle der Justizanstalt, in welcher der BF zu diesem Zeitpunkt untergebracht war, am 22.08.2025 zugestellt. Unter einem wurden dem BF noch die Information über die für ihn zuständige Rechtsberatung übermittelt, sowie die Verfahrensanordnung über verpflichtende Rückkehrberatung.

  1. Der BF erhob mit Schreiben vom 18.09.2025 gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025, GZ XXXX , im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin monierte er im Wesentlichen mangelhafte Länderberichte, mangelhaftes Ermittlungsverfahren zu seinen familiären Bindungen und den Verhältnissen für den BF bei seiner Rückkehr. Weiters wandte sich die Beschwerde gegen das Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass vom BF keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentlichen Ordnung ausgehe, es habe sich bei der Verurteilung um seine erste und einzige Straftat gehandelt.
  2. Der BF erhob mit Schreiben vom 18.09.2025 gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025, GZ römisch 40 , im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin monierte er im Wesentlichen mangelhafte Länderberichte, mangelhaftes Ermittlungsverfahren zu seinen familiären Bindungen und den Verhältnissen für den BF bei seiner Rückkehr. Weiters wandte sich die Beschwerde gegen das Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass vom BF keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentlichen Ordnung ausgehe, es habe sich bei der Verurteilung um seine erste und einzige Straftat gehandelt.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 26.09.2025, GZ I406 2320230-1, wurde der Beschwerde des BF

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 26.09.2025, GZ I406 2320230-1, wurde der Beschwerde des BF

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Am BVwG wurde am 17.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025, GZ XXXX zum Gegenstand hatte.
  2. Am BVwG wurde am 17.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025, GZ römisch 40 zum Gegenstand hatte. Im Zuge der Befragung führte der BF unter anderem an, dass er mit seinen in Algerien lebenden Eltern und Geschwistern regelmäßig in Kontakt stehe. Abseits einer zweimonatigen illegalen Erwerbstätigkeit sei er in Österreich nie einer regelmäßigen angemeldeten Beschäftigung nachgegangen. Der BF bejahte, über keine Nachweise zum Erwerb der deutschen Sprache zu verfügen, wolle diese aber lernen. Zu seiner Straffälligkeit sei es gekommen, nachdem er nur zehn Tage im Monat gearbeitet habe und daher seine Miete nicht mehr bezahlen habe können. Die Wohnung habe er sodann verlassen und vier Tage am Flussufer in [der] Spittelau übernachtet. Dort habe er eine algerische Person kennengelernt und um Hilfe gebeten. Diese Person habe den BF in ihre Wohnung eingeladen und ihm Arbeit angeboten, die mit dem Verkauf von Suchtgift zu tun hatte. Er sei daraufhin zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden und bereue alles, was er getan habe. Befragt zu seinem Onkel gab er an: „Der Dolmetscher hat einen Fehler gemacht, es handelt sich nicht um meinen Onkel, ich halte ihn lediglich für einen solchen, ansonsten treffen die Feststellungen zu.“ Am Ende seiner Befragung legte der BF noch einen von einer anderen Person verfassten Zettel vor, in dem stand, dass er gestehe, bereue, etc. Weiters waren vielfältige Versprechen aufgezählt (bezüglich Besserung, Änderung, Integration, Lernen, Arbeiten, etc.) und Ersuchen (Hilfe, Asyl, Therapie, Chance).
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2026, GZ I406 2320230-1/12E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend stattgegeben, dass dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2026, GZ I406 2320230-1/12E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend stattgegeben, dass dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde.
  5. Am 30.01.2026 wurde der BF durch das BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde im Zuge dessen mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 03.04.2026 angesetzt worden sei und er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in ein Polizeianhaltezentrum verbracht werde. Der BF gab an, dass er seit einem Jahr in Österreich und wegen „privaten Dingen“ eingereist sei. Er habe keine feste Unterkunft und habe jedes Mal woanders, meistens draußen, genächtigt. Zu seiner Straffälligkeit im Bundesgebiet führte er an, dass Leute ihn gezwungen hätten, er habe Geld gebraucht; auch habe er illegal als Maler gearbeitet. Einen Pass habe er nie besessen, über anderweitige Dokumente verfüge er nicht. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern stehe er in aufrechtem Kontakt. Er sei geschieden und Vater von zwei Kindern, welche in Algerien leben würden. In seinem Herkunftsstaat könne er nicht leben, weil er „Probleme mit Personen“ habe.
  6. Mit Aktenvermerk des BFA vom 13.03.2026 wurde ausgesprochen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchführbar und

§ 46Abs.

1 Z 1 – Z 4 FPG die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei. 19. Mit Aktenvermerk des BFA vom 13.03.2026 wurde ausgesprochen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchführbar und

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 4, FPG die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei. 20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 19.03.2025, GZ XXXX wurde über den BF Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 19.03.2025, GZ römisch 40 wurde über den BF Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

  1. Durch Mitteilung des BFA vom 19.03.2026 wurde der BF über seine am 03.04.2026 bevorstehende Abschiebung informiert; diese wurde noch am gleichen Tage dem BF persönlich im PAZ übergeben.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2026, GZ XXXX , wurde

§ 55Abs. 5 FPG i

Vm § 57 AVG die mit Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2026, I406 2320230-1/12E [fälschlicherweise angegebene GZ XXXX ], gewährte zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise widerrufen. 22. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2026, GZ römisch 40 , wurde

Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die mit Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2026, I406 2320230-1/12E [fälschlicherweise angegebene GZ römisch 40 ], gewährte zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise widerrufen. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tage im Polizeianhaltezentrum übergeben.

  1. Der BF stellte am 22.03.2026 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde an diesem Tage einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab unter anderem an, dass seine Eltern, seine drei Schwestern, sein Bruder, seine Ex Frau, sein Sohn (3 Jahre alt) sowie seine Tochter (2 Jahre alt) in Algerien aufhältig sein. Im Jahr 2022 sei er mit einem Boot nach Italien ausgereist und sich dort etwa zwei Monate in XXXX aufgehalten. Danach habe er sich nach Frankreich begeben und sich dort etwa eineinhalb Jahre aufgehalten, bevor er über die Schweiz nach Österreich gereist sei, wo er sich seit November oder Dezember 2024 befinde. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er eine Beziehung mit einem Mann hatte, er aber nicht homosexuell sei. Er stehe auf Frauen und Männer. In sein Land könne er nicht zurückkehren, weil ihn Salafisten verfolgen würden. Der Mann, mit dem er unterwegs gewesen sei, sei von ihnen erwischt worden und er habe seitdem nichts mehr von ihm gehört.
  2. Der BF stellte am 22.03.2026 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde an diesem Tage einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab unter anderem an, dass seine Eltern, seine drei Schwestern, sein Bruder, seine Ex Frau, sein Sohn (3 Jahre alt) sowie seine Tochter (2 Jahre alt) in Algerien aufhältig sein. Im Jahr 2022 sei er mit einem Boot nach Italien ausgereist und sich dort etwa zwei Monate in römisch 40 aufgehalten. Danach habe er sich nach Frankreich begeben und sich dort etwa eineinhalb Jahre aufgehalten, bevor er über die Schweiz nach Österreich gereist sei, wo er sich seit November oder Dezember 2024 befinde. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er eine Beziehung mit einem Mann hatte, er aber nicht homosexuell sei. Er stehe auf Frauen und Männer. In sein Land könne er nicht zurückkehren, weil ihn Salafisten verfolgen würden. Der Mann, mit dem er unterwegs gewesen sei, sei von ihnen erwischt worden und er habe seitdem nichts mehr von ihm gehört.
  3. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 22.03.2026 fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 22.03.2026 durch den BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz

§ 76Abs.

6 FPG zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. 24. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 22.03.2026 fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 22.03.2026 durch den BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tage zur Kenntnis gebracht und vom ihm eigenhändig unterfertigt.

  1. Der geplante Abschiebeflug wurde am 23.03.2026 durch das BFA storniert.
  2. Der BF erhob am 30.03.2026 im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen die mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 19.03.2025, GZ XXXX ,

§ 22aBFA VG über ihn verhängte Schubhaft.

26. Der BF erhob am 30.03.2026 im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen die mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 19.03.2025, GZ römisch 40 ,

Paragraph 22 a, BFA VG über ihn verhängte Schubhaft.

  1. Das BFA erstattete mit Schreiben vom 31.03.2026 eine Stellungnahme zum Verfahren und legte die Beschwerde dem BVwG vor.
  2. Bezüglich der vorliegenden Rechtssache erging – nach Aktenvorlage an das BVwG – mit 31.03.2026 eine Unzuständigkeitseinrede

§ 20Asyl

G 2005, woraufhin die Rechtssache der nunmehrigen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde. 28. Bezüglich der vorliegenden Rechtssache erging – nach Aktenvorlage an das BVwG – mit 31.03.2026 eine Unzuständigkeitseinrede

Paragraph 20, AsylG 2005, woraufhin die Rechtssache der nunmehrigen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.

  1. Am 01.04.2026 wurde der BF von einem Organwalter des BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Unter anderem dahingehend befragt, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, an: „Ja bei der Antragstellung schon aber bei der Beratung von der BBU nicht.“ Er sei Berber und habe kein Religionsbekenntnis. Er habe weder im Herkunftsland noch in Österreich Strafrechtsdelikte begangen und sei nicht vorbestraft. Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nicht, er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Algerien habe er 2022 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an: „VP: Meine Fluchtgründe beziehen sich auf eine Geschichte im Jahr 2021, wo ich eine Beziehung mit einem Mann gehabt habe. Dann ist meine Frau damals draufgekommen und sie hat das dann über mich einer Gruppe erzählt, die Salafi[s]ten heißen. Die Gruppe ist streng i[s]lamisch. Die auch Religionsgesetze ausüben wollen. Die Gruppe hat mich verfolgt und wollten mich töten. Ich habe versucht mich zu verstecken und bin mehrmals geflüchtet und ich habe keinen anderen Ausweg gesehen und bin mit einem Bot ausgereist und bin hierhergekommen. - LA: Von wann bis wann hatten Sie die Beziehung zu dem genannten Mann? - VP: Im Jahr 2021 und dauerte ca. 1 ½ Jahre. - LA: Wann ist Ihre damalige Frau draufgekommen? - VP: 2022 Nachgefragt: Ich kann mich nicht erinnern. Es war warm. Ich glaube im Sommer. - LA: Wann war die Scheidung. - VP: Nach Entdeckung der Wahrheit war gleich die Scheidung. - LA: Welche sexuelle Orientierung haben Sie? - VP: Ich stehe auf Männer.“ Danach schilderte auf Nachfragen des Organwalters Details zu dieser Beziehung mit einem Mann, seiner Scheidung (er sei 2019 bis 2022 verheiratet gewesen) und seiner Ausreise im Oktober 2022 mit einem Boot, die ihn zuerst auf eine italienische Insel brachte. Dann sei er mit dem Schiff nach „ XXXX “ gereist und von dort zu Fuß nach Frankreich gereist. Befragt dahingehend, warum er nicht früher seine Fluchtgründe den Behörden bekanntgegeben hatte führte er u.a. aus: „Ich habe Angst meine Geschichte zu erzählen und auch Angst vor der Gesellschaft. Ich wurde unterdrückt und wusste nicht, wie die Leute die ich kenne reagieren würden. Ich habe jetzt einen psychischen Druck und sagen jetzt meine Geschichte zum ersten Mal. Ich musste zuerst Mut fassen, dass ich darüber berichte. Das ist psychisch nicht einfach unter Druck zu sein. Als ich wusste, dass Österreich ein Rechtsstaat ist und dass mir nichts Böses passieren wird konnte ich es aussprechen. In Frankreich konnte ich nicht Asyl beantragen, weil viele Personen aus Algerien dort sind bzw. die algerische Gesellschaft dort sehr groß ist und ich Angst hatte. Als ich erst in Österreich eingereist bin hatte ich wenig Geld und keinen Schlafplatz. Ich habe ca. eine Woche auf der Straße geschlafen, bis ich einen Mann kennen gelernt habe der auch Algerier ist. Er hat ständig gelogen und ich will das nicht. Ich habe nur aufgrund meiner finanziellen Lage Fehler gemacht. Ich habe daraus gelernt und will keine Probleme haben.“ In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt, es seien ihm nur die Fingerabdrücke genommen worden.
  2. Am 01.04.2026 wurde der BF von einem Organwalter des BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Unter anderem dahingehend befragt, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, an: „Ja bei der Antragstellung schon aber bei der Beratung von der BBU nicht.“ Er sei Berber und habe kein Religionsbekenntnis. Er habe weder im Herkunftsland noch in Österreich Strafrechtsdelikte begangen und sei nicht vorbestraft. Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nicht, er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Algerien habe er 2022 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an: „VP: Meine Fluchtgründe beziehen sich auf eine Geschichte im Jahr 2021, wo ich eine Beziehung mit einem Mann gehabt habe. Dann ist meine Frau damals draufgekommen und sie hat das dann über mich einer Gruppe erzählt, die Salafi[s]ten heißen. Die Gruppe ist streng i[s]lamisch. Die auch Religionsgesetze ausüben wollen. Die Gruppe hat mich verfolgt und wollten mich töten. Ich habe versucht mich zu verstecken und bin mehrmals geflüchtet und ich habe keinen anderen Ausweg gesehen und bin mit einem Bot ausgereist und bin hierhergekommen. - LA: Von wann bis wann hatten Sie die Beziehung zu dem genannten Mann? - VP: Im Jahr 2021 und dauerte ca. 1 ½ Jahre. - LA: Wann ist Ihre damalige Frau draufgekommen? - VP: 2022 Nachgefragt: Ich kann mich nicht erinnern. Es war warm. Ich glaube im Sommer. - LA: Wann war die Scheidung. - VP: Nach Entdeckung der Wahrheit war gleich die Scheidung. - LA: Welche sexuelle Orientierung haben Sie? - VP: Ich stehe auf Männer.“ Danach schilderte auf Nachfragen des Organwalters Details zu dieser Beziehung mit einem Mann, seiner Scheidung (er sei 2019 bis 2022 verheiratet gewesen) und seiner Ausreise im Oktober 2022 mit einem Boot, die ihn zuerst auf eine italienische Insel brachte. Dann sei er mit dem Schiff nach „ römisch 40 “ gereist und von dort zu Fuß nach Frankreich gereist. Befragt dahingehend, warum er nicht früher seine Fluchtgründe den Behörden bekanntgegeben hatte führte er u.a. aus: „Ich habe Angst meine Geschichte zu erzählen und auch Angst vor der Gesellschaft. Ich wurde unterdrückt und wusste nicht, wie die Leute die ich kenne reagieren würden. Ich habe jetzt einen psychischen Druck und sagen jetzt meine Geschichte zum ersten Mal. Ich musste zuerst Mut fassen, dass ich darüber berichte. Das ist psychisch nicht einfach unter Druck zu sein. Als ich wusste, dass Österreich ein Rechtsstaat ist und dass mir nichts Böses passieren wird konnte ich es aussprechen. In Frankreich konnte ich nicht Asyl beantragen, weil viele Personen aus Algerien dort sind bzw. die algerische Gesellschaft dort sehr groß ist und ich Angst hatte. Als ich erst in Österreich eingereist bin hatte ich wenig Geld und keinen Schlafplatz. Ich habe ca. eine Woche auf der Straße geschlafen, bis ich einen Mann kennen gelernt habe der auch Algerier ist. Er hat ständig gelogen und ich will das nicht. Ich habe nur aufgrund meiner finanziellen Lage Fehler gemacht. Ich habe daraus gelernt und will keine Probleme haben.“ In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt, es seien ihm nur die Fingerabdrücke genommen worden.
  3. Das Polizeianhaltezentrum übermittelte am 02.04.2026 Befund und Gutachten zur Haft- und Prozessfähigkeit sowie zum tagesaktuellen Gesundheitszustand des BF.
  4. Am 02.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des BF, seiner rechtlichen Vertreterin, einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch sowie einem ausgewiesenen Vertreter der belangten Behörde statt.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 02.04.2026, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.03.2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).32. Mit Bescheid des BFA vom 02.04.2026, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.03.2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Am 02.04.2026 wurde seitens der Justizanstalt XXXX , Vollzug, mitgeteilt, dass dort in der JA bezüglich des BF keine Vorfälle im Zusammenhang mit Homosexualität (etwa Beschwerden von Mithäftlingen oder besondere Schutzmaßnahmen für die Person des BF) bekannt seien.
  2. Am 02.04.2026 wurde seitens der Justizanstalt römisch 40 , Vollzug, mitgeteilt, dass dort in der JA bezüglich des BF keine Vorfälle im Zusammenhang mit Homosexualität (etwa Beschwerden von Mithäftlingen oder besondere Schutzmaßnahmen für die Person des BF) bekannt seien.
  3. Am 03.04.2026 wurden von der LPD Niederösterreich Abschlussberichte bezüglich des Verdachtes der Begehung zweier weiterer Straftaten durch den BF übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  4. Feststellungen:
  5. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  6. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  8. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde zu dem dort angeführten Geburtsdatum geboren. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist jedenfalls volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  9. Der BF wird seit dem 19.03.2026, 17:50 Uhr, in Schubhaft angehalten. Davor befand sich der BF in Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt. 1.2.
  10. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  11. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: LG für Strafsachen Wien, 082 HV 88/2025y vom 04.08.2025 RK 04.08.2025 §224a StGB §§ 28a Abs. 1
  12. Fall, 28a Abs. Z 2 und 3, 28a Abs. 4 Z 3 SMGParagraphen 28 a, Absatz eins,
  13. Fall, 28a Abs. Ziffer 2 und 3, 28 a Absatz 4, Ziffer 3, SMG § 15 StGB §§ 28a Abs. 1
  14. Fall, 28a Abs. 2 Z 2 u 3, 28a Abs. 4 Z 3 SMG Paragraph 15, StGB Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  15. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, u 3, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG Datum der (letzten) Tat 19.03.2025 Freiheitsstrafe 2 Jahre 1.
  16. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  17. Gegen den BF liegen zwei durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor und ein auf die Dauer von acht Jahren verhängtes Einreiseverbot. 1.3.
  18. Der BF lebte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Anfang an im Verborgenen, beging Straftaten und verstieß gegen seine Meldepflichten. Abgesehen von Aufenthalten in Justizvollzugsanstalten und Polizeianhaltezentren war er nie gemeldet. 1.3.
  19. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht glaubwürdig. Der BF ist nicht rückkehrwillig. 1.3.
  20. Die Eltern und Geschwister des BF leben in Algerien. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiäre Anknüpfungspunkte. Er verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Kontakte außerhalb der Suchtgiftszene und seiner kriminellen Vereinigung. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern bestritt sein Einkommen mit illegaler Erwerbstätigkeit und gewerbsmäßigem Handel mit Suchtmitteln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Der BF verfügt weder über Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF spricht kaum Deutsch und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. 1.3.
  21. Der BF hat seinen unbegründeten Asylantrag am 22.03.2026 offensichtlich nur zur Verfahrensverzögerung gestellt. Es wird – wird im Rahmen einer Grobprüfung

§ 76Abs.

6 FPG – festgestellt, dass eine andere sexuelle Orientierung als heterosexuell nicht feststellbar ist. Es liegen daher keine relevanten Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, sowie auch keine Umstände, die Gewährung subsidiären Schutzes indizieren würden. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist daher im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat weder dessen Leben gefährdet, noch wäre er dort Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt. 1.3.5. Der BF hat seinen unbegründeten Asylantrag am 22.03.2026 offensichtlich nur zur Verfahrensverzögerung gestellt. Es wird – wird im Rahmen einer Grobprüfung

Paragraph 76, Absatz 6, FPG – festgestellt, dass eine andere sexuelle Orientierung als heterosexuell nicht feststellbar ist. Es liegen daher keine relevanten Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, sowie auch keine Umstände, die Gewährung subsidiären Schutzes indizieren würden. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist daher im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat weder dessen Leben gefährdet, noch wäre er dort Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt. 1.3.

  1. Der BF wurde wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz – gemeinsam mit einem Mittäter - rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die aus zahlreichen Personen bestand, welche darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, in Wien im Februar 2025 einem verdeckten Ermittler 2.000 Gramm Kokain anzubieten versucht hat. Weiters hat er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in 45 Fällen im Zeitraum August 2024 bis zu seiner Festnahme im März 2025 in Wien anderen Personen Suchtgift überlassen. Er wurde in diesem Zusammenhang auch wegen einer Straftat, die gegen ein anderes Rechtsgut gerichtet war (sich Verschaffen und Besitzen einer besonders geschützten verfälschten ausländischen öffentlichen Urkunde, nämlich einen gefälschten belgischen Aufenthaltstitel, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde) rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde dabei zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt; die sichergestellten Suchtgifte und falschen Urkunden eingezogen und die sichergestellten Bargeldbeträge für verfallen erklärt. 1.3.
  2. Das Gericht geht bei dem hochmobilen BF von hoher Fluchtgefahr bzw. der Gefahr des Untertauchens aus. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen, allenfalls wieder nach Frankreich oder Italien ausreisen und sich jedenfalls vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes ist von einem nochmals gesteigerten Sicherungsbedarf auszugehen. 1.3.
  3. Die Zustimmung der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ liegt vor. Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ und zur Außerlandesbringung zügig geführt. Algerien stellt regelmäßig HRZ aus. Sowohl die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind wahrscheinlich. 1.3.
  4. Die Schubhaft belastet den BF nicht in unverhältnismäßiger Weise.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 03.04.2026 vorgelegten Akten des BFA, die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen, insbesondere das amtsärztliche Gutachten, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  6. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  8. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, des strafgerichtlichen Urteils und dem Umstand, dass der BF durch die algerischen Behörden identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der EU besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
  9. Die Anhaltedauer des BF im Rahmen seiner Schubhaft ergibt sich aus dem Verfahrensgang, der Beschwerdeschrift, dem verfahrensgegenständlichen (Mandats)Bescheid, und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. 2.2.
  10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 02.04.2026 und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.2.
  11. Die Feststellungen zur Delinquenz des BF ergebe sich aus der Einschau in das Strafregister und in das Strafurteil. 2.
  12. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2025, GZ XXXX , wurde dem BF gegenüber u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren verhängt. Mit Bescheid des BFA 02.04.2026, GZ XXXX , wurde aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz neuerlich u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.04.2026 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Somit liegen gegen den BF zwei durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren vor. 2.3.
  14. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2025, GZ römisch 40 , wurde dem BF gegenüber u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren verhängt. Mit Bescheid des BFA 02.04.2026, GZ römisch 40 , wurde aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz neuerlich u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.04.2026 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Somit liegen gegen den BF zwei durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren vor. 2.3.
  15. Dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Verborgenen gelebt hat, ergibt sich bereits aus der Einschau in das Melderegister. Dass er sich eines gefälschten Ausweises bedient hat und für seine Tätigkeit im Drogenhandel einen Decknamen nutzte ergibt sich aus dem rechtskräftigen Strafurteil. 2.3.
  16. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich nicht zur freiwilligen Ausreise bereiterklärt hat. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich zunächst aus seiner erheblichen strafgerichtlichen Delinquenz, die zahlreiche schwerwiegende strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz und eine strafbare Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen beinhalten, somit gegen mehrere Rechtsgüter gerichtet waren. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich bereits aus seiner erheblichen Delinquenz. Weiters ergibt es sich aus dem Umstand, dass er im Verborgenen lebte, mittels einer verfälschten Urkunde eine falsche Identität nutzte, einen Decknamen („ XXXX “

seinem Strafurteil) für seine Drogengeschäfte nutzte, seine Meldeverpflichtungen verletzte und bis dato die Ausreise verweigert hat. Daraus und aus dem Umstand, dass der BF sich einer falschen Identität bedient hat, dies aber dem erkennenden Richter gegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verschwiegen hat, ergibt sich auch, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist („RI: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten (also zB gleicher Name aber anderes Geburtsdatum) in Erscheinung getreten? - BF: Das glaube ich nicht.“). Überhaupt ziehen sich falsche und widersprüchliche Angaben des BF durch das ganze Verfahren, die auch die Unglaubwürdigkeit des BF belegen:Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich bereits aus seiner erheblichen Delinquenz. Weiters ergibt es sich aus dem Umstand, dass er im Verborgenen lebte, mittels einer verfälschten Urkunde eine falsche Identität nutzte, einen Decknamen („ römisch 40 “

seinem Strafurteil) für seine Drogengeschäfte nutzte, seine Meldeverpflichtungen verletzte und bis dato die Ausreise verweigert hat. Daraus und aus dem Umstand, dass der BF sich einer falschen Identität bedient hat, dies aber dem erkennenden Richter gegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verschwiegen hat, ergibt sich auch, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist („RI: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten (also zB gleicher Name aber anderes Geburtsdatum) in Erscheinung getreten? - BF: Das glaube ich nicht.“). Überhaupt ziehen sich falsche und widersprüchliche Angaben des BF durch das ganze Verfahren, die auch die Unglaubwürdigkeit des BF belegen: -) Reiseroute: Gab der BF noch am 21.08.2025 vor dem BFA an, nach seiner Ausreise aus Algerien zuerst nach Spanien gekommen zu sein, so behauptete er am 22.03.2026 bei seiner Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, es wäre Italien gewesen und zwar XXXX . Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.04.2026 gab er XXXX („ XXXX “, ital. XXXX ) an, bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 hingegen XXXX . -) Reiseroute: Gab der BF noch am 21.08.2025 vor dem BFA an, nach seiner Ausreise aus Algerien zuerst nach Spanien gekommen zu sein, so behauptete er am 22.03.2026 bei seiner Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, es wäre Italien gewesen und zwar römisch 40 . Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.04.2026 gab er römisch 40 („ römisch 40 “, ital. römisch 40 ) an, bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 hingegen römisch 40 . -) Zeitpunkt der Einreise: Sowohl am 22.03.2026 bei seiner Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz als auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 gab er an November/Dezember 2024 bzw. Ende

  1. Diese Behauptung ist nachweislich falsch, da der BF bereits am 30.06.2024 auffällig wurde, da er an diesem Tage in 1200 Wien, einem verdeckten Ermittler drei Säckchen mit Kokain zu insgesamt 2,9 Gramm verkaufte und in weiterer Folge am 03.07.2024 festgenommen wurde und am
  2. und 05.07.2024 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt einsaß. -) Privatleben in Algerien: Der BF behauptete sowohl am 22.03.2026 bei seiner Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz als auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026, dass die Kinder, die er mit seiner dort leben den Ex-Frau habe zwei, bzw. drei Jahre alt wären. Diese Behauptung ist nachweislich falsch, da dies nicht mit seiner behaupteten Ausreise aus Algerien im Jahre 2022 vereinbar ist, noch dazu wenn man dazu noch seine Behauptungen berücksichtigt, zwei Monate in Italien, eineinhalb Jahre in Frankreich und zwei Wochen in der Schweiz gewesen zu sein. Als ihm der erkennende Richter dies vorhielt, behauptete er, dass er damit das Alter der Kinder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien gemeint habe. Dies ist aber auch denkunmöglich, da er dabei angab, dass sein Sohn im März 2019 und das Mädchen 2021 geboren wurden. Selbst wenn man unterstellt, das Mädchen wäre schon im Jänner des Jahres 2021 geboren worden, kann es zum Zeitpunkt der von ihm angegebenen Ausreise (Oktober 2022) unmöglich bereits zwei Jahre alt gewesen sein. Am 21.08.2025 vor dem BFA hatte der BF noch behauptet, einen Onkel in Österreich zu haben. Im späteren Verlauf des Verfahrens behauptete er jedoch, dass dies ein Irrtum des Dolmetschers gewesen sei, es handle sich nur um die Bezeichnung Onkel aus Gründen des Respekts. -) Drogenkonsum: Hatte der BF noch am 21.08.2025 vor dem BFA angegeben, straffällig geworden zu sein, um seine starke Drogensucht finanzieren zu können („Ich nehme Kokain und Gras. Ich habe täglich Drogen gemacht. Ich bekomme keine Medikamenten. Ich habe eine Therapie beantragt aber es wurde nicht genehmigt, weil sie Rassisten sind.“), so gab er am 17.10.2025 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, straffällig geworden zu sein, weil er seine Miete habe nicht zahlen können. Der BF selbst hat später nicht mehr behauptet, drogensüchtig zu sein, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 gab der BF zum Thema Drogen befragt nur an „ich musste die Drogen zu diesen Kontakten bringen“, eigenen Drogenkonsum behauptete er nicht mehr, er wisse auch nicht, was Kokain beim Menschen bewirke. Weiters scheint auch von amtsärztlicher Seite nichts Bestätigendes zu einer Suchterkrankung des BF auf. Der BF hat also mehrmals wechselnde z.T. einander entgegenstehende Angaben gemacht. -) Straffälligkeit: Bezüglich seiner Straffälligkeit behauptete der BF noch am 21.08.2025 vor dem BFA, dass dies geschah, um seine starke Drogensucht finanzieren zu können (siehe oben). In seiner Beschwerde vom 18.09.2025 gab er seine strafgerichtliche Verurteilung zu. Am 17.10.2025 vor dem BVwG gab er an, straffällig geworden zu sein, weil er seine Miete habe nicht zahlen können, vier Tage obdachlos gewesen zu sein bis ihn ein Algerier bei sich aufgenommen hätte, der ihn dann zum Drogenhandel gebracht hätte. Am 30.01.2026 vor dem BFA hingegen gab er dann an, dass ihn Leute dazu gezwungen hätten, um dann ca. zwei Monate später, nämlich am 01.04.2026 vor dem BFA jedoch zu behaupten, weder im Herkunftsland noch in Österreich Strafrechtsdelikte begangen zu haben und nicht vorbestraft zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 leugnete er dann wieder, Straftaten begangen zu haben. Als er dazu vom erkennenden Richter eindringlich dazu befragt wurde gestaltete sich dies wie folgt: „RI: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt? - BF: Nein. - RI wiederholt die Frage. - BF: Nein. - RI: Sind Sie sicher? - BF: Vielleicht in Frankreich.“ Erst als der erkennende Richter dann dem BF vorhielt, dass dieser ja in einer Justizanstalt eingesessen sei, gab es der BF zu: „Warum sind Sie monatelang in der JA XXXX gesessen? - BF: Das ist nur eine Verurteilung.“ Der BF hat also mehrmals wechselnde z.T. einander entgegenstehende Angaben gemacht und vor dem erkennenden Richter offensichtlich gelogen.-) Straffälligkeit: Bezüglich seiner Straffälligkeit behauptete der BF noch am 21.08.2025 vor dem BFA, dass dies geschah, um seine starke Drogensucht finanzieren zu können (siehe oben). In seiner Beschwerde vom 18.09.2025 gab er seine strafgerichtliche Verurteilung zu. Am 17.10.2025 vor dem BVwG gab er an, straffällig geworden zu sein, weil er seine Miete habe nicht zahlen können, vier Tage obdachlos gewesen zu sein bis ihn ein Algerier bei sich aufgenommen hätte, der ihn dann zum Drogenhandel gebracht hätte. Am 30.01.2026 vor dem BFA hingegen gab er dann an, dass ihn Leute dazu gezwungen hätten, um dann ca. zwei Monate später, nämlich am 01.04.2026 vor dem BFA jedoch zu behaupten, weder im Herkunftsland noch in Österreich Strafrechtsdelikte begangen zu haben und nicht vorbestraft zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 leugnete er dann wieder, Straftaten begangen zu haben. Als er dazu vom erkennenden Richter eindringlich dazu befragt wurde gestaltete sich dies wie folgt: „RI: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt? - BF: Nein. - RI wiederholt die Frage. - BF: Nein. - RI: Sind Sie sicher? - BF: Vielleicht in Frankreich.“ Erst als der erkennende Richter dann dem BF vorhielt, dass dieser ja in einer Justizanstalt eingesessen sei, gab es der BF zu: „Warum sind Sie monatelang in der JA römisch 40 gesessen? - BF: Das ist nur eine Verurteilung.“ Der BF hat also mehrmals wechselnde z.T. einander entgegenstehende Angaben gemacht und vor dem erkennenden Richter offensichtlich gelogen. -) Unterkunftnahme: Anfangs hatte der BF in seinen fremdenrechtlichen Verfahren keine Angaben zu seiner Wohnsituation gemacht, dann in einer Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 17.10.2025 behauptet, er habe seine Miete nicht zahlen können, habe dann vier Tage in der Spittelau am Flussufer übernachtet, bis ihn ein Algerier in seine Wohnung genommen hätte. Später vor dem BFA am 30.01.2026 behauptete der BF dann: „F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen? – A: Ich hatte keine feste Unterkunft, jedes Mal woanders geschlafen, meistens draußen.“ Diese Angabe änderte er dann vor dem Erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 folgendermaßen: „RI: Wo haben Sie gewohnt? - BF: Das war im
  3. Bezirk. Zuerst 2 Wochen. Dann hat er mich zum
  4. Bezirk gebracht und seitdem hat er mir Drogen gegeben und Adressen. Ich musste die Drogen zu diesen Adressen bringen.“ Dazu ist zu bemerken, dass der BF am 19.03.2025 nicht in einer Wohnung in 1100 Wien, sondern in einer Wohnung in 1200 Wien festgenommen wurde. Der BF hat also mehrmals wechselnde z.T. einander entgegenstehende Angaben gemacht und vor dem erkennenden Richter auch diesbezüglich offensichtlich gelogen. Zusätzlich fällt noch folgender Aspekt auf: Obwohl der BF somit monatelang an einer Adresse in 1100 Wien gelebt haben will, vermochte er diese Adresse nicht zu nennen, was besonders deswegen bemerkenswert erscheint, weil er von dort aus immer wieder Drogen zu Adressen gebracht haben will, wofür 45 gerichtlich nachgewiesene Drogenverkäufe durchaus sprechen, der BF also sehr wohl häufig zu seinem Standort zurückkehren musste, weshalb es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht und somit völlig unglaubwürdig ist, dass ihm diese Adresse nicht bekannt sein soll. -) Sexuelle Orientierung: Zu Beginn seiner fremdenrechtlichen Verfahren machte der BF weder vor dem BF, noch vor dem BVwG Angaben, die auf eine andere sexuelle Orientierung als heterosexuell hätten hindeute können. Erst als dem BF am 19.03.2026 nach Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der Abschiebetermin 03.04.2026 bekanntgegeben wurde, stellte der BF drei (!) Tage später seinen Asylantrag und gab dabei erstmals eine andere sexuelle Orientierung an. Er gab aber bei der Erstbefragung am 22.03.2026 explizit an, nicht homosexuell zu sein. Er sagte zu seinen Fluchtgründen gefragt folgendes: „Ich hatte eine Beziehung mit einem Mann, bin aber nicht homosexuell. Schreiben sie doch, dass ich homosexuell bin! Aber eigentlich stehe ich auf Frauen und Männer.“ Das änderte sich bereits ca. eine Woche später am 01.04.2026, als er vor dem BFA aussagte: „LA: Welche sexuelle Orientierung haben Sie? - VP: Ich stehe auf Männer.“ Und weiters zu seinen wortreichen Erzählungen über eine angebliche Beziehung zu einem Mann in Algerien, was zur Scheidung geführt hätte: „ich wollte mich dann scheiden lassen, weil sie über meine geheime Beziehung gewusst hat und auch über meine sexuelle Orientierung und weil wir wenig Geschlechtsverkehr hatten und ich nicht mehr auf Frauen stand.“ Trotzdem behauptete der BF dann vor dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 zur Thematik, warum er nicht schon früher einen Asylantrag gestellt hatte: „Ich schämte mich. Heute ist es das
  5. Mal, dass ich darüber spreche.“ Auch hier zeigt sich, dass der BF zum Teil innerhalb nur kurzer Zeit zu wesentlichen Themen seines Lebens und seiner Fluchtgeschichte seine Antworten immer wieder ändert. Dass auch die Angabe des BF zu seiner sexuellen Orientierung daher im Endergebnis als völlig unglaubwürdig einzustufen sind ergibt sich auch im Lichte folgender Tatsachen: Obwohl der BF dem erkennenden Richter gegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 behauptete, er habe in Österreich in einschlägigen Lokalen verkehrt, in denen sich homosexuelle Männer treffen, vermochte der BF auf Nachfrage kein einziges solches Lokal weder mit Namen noch mit Adresse zu nennen. Weiters konnte er auf Nachfrage keinen einzigen Zeugen oder sonstige Beweismittel dahingehend nennen, dass er in Österreich mit Männern sexuellen Kontakt gehabt hätte, obwohl er dies behauptete: „BF: Es gibt da eine App, sie heißt Book Susi. Über diese App konnte man Leute kennenlernen, sowohl Schwule als auch Transgender oder auch Frauen, die sexuelle Geräte haben. Ich habe sexuelle Beziehungen über diese App geführt. Aber das alles war vertraulich. - RI: Können Sie mir das irgendwie durch irgendwelche Beweismittel glaubhaft machen? - BF: Ich hatte Beweise auf meinem Handy, aber ich hatte Angst, dass jemand draufschaut. Ich hatte sogar Videos gemacht. Aber später habe ich das alles gelöscht. - RI: Gibt es Zeugen, die bestätigen können, dass Sie Beziehungen mit Männern hatten? - BF: Das waren alles vertrauliche Beziehungen. Ich wollte nur Sex haben.“ Dass es sich hier insgesamt offensichtlich um bloße Schutzbehauptungen des BF handelt wird noch dadurch abgerundet, dass nach Auskunft der Justizanstalt XXXX , Vollzug, vom 02.04.2026 keine Vorfälle im Zusammenhang mit Homosexualität (etwa Beschwerden von Mithäftlingen oder besondere Schutzmaßnahmen für die Person des BF) bekannt seien. Dies ist insoferne beachtlich, da man in der Justizverwaltung im Vollzug besonders sensibilisiert hinsichtlich dieser Thematik ist, da Strafgefangene, die sexuell anders orientiert sind oder zu sein scheinen sehr leicht gewalttätigen Repressalien der Mithäftlinge ausgesetzt sein können und daher frühzeitig besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.-) Sexuelle Orientierung: Zu Beginn seiner fremdenrechtlichen Verfahren machte der BF weder vor dem BF, noch vor dem BVwG Angaben, die auf eine andere sexuelle Orientierung als heterosexuell hätten hindeute können. Erst als dem BF am 19.03.2026 nach Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der Abschiebetermin 03.04.2026 bekanntgegeben wurde, stellte der BF drei (!) Tage später seinen Asylantrag und gab dabei erstmals eine andere sexuelle Orientierung an. Er gab aber bei der Erstbefragung am 22.03.2026 explizit an, nicht homosexuell zu sein. Er sagte zu seinen Fluchtgründen gefragt folgendes: „Ich hatte eine Beziehung mit einem Mann, bin aber nicht homosexuell. Schreiben sie doch, dass ich homosexuell bin! Aber eigentlich stehe ich auf Frauen und Männer.“ Das änderte sich bereits ca. eine Woche später am 01.04.2026, als er vor dem BFA aussagte: „LA: Welche sexuelle Orientierung haben Sie? - VP: Ich stehe auf Männer.“ Und weiters zu seinen wortreichen Erzählungen über eine angebliche Beziehung zu einem Mann in Algerien, was zur Scheidung geführt hätte: „ich wollte mich dann scheiden lassen, weil sie über meine geheime Beziehung gewusst hat und auch über meine sexuelle Orientierung und weil wir wenig Geschlechtsverkehr hatten und ich nicht mehr auf Frauen stand.“ Trotzdem behauptete der BF dann vor dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 zur Thematik, warum er nicht schon früher einen Asylantrag gestellt hatte: „Ich schämte mich. Heute ist es das
  6. Mal, dass ich darüber spreche.“ Auch hier zeigt sich, dass der BF zum Teil innerhalb nur kurzer Zeit zu wesentlichen Themen seines Lebens und seiner Fluchtgeschichte seine Antworten immer wieder ändert. Dass auch die Angabe des BF zu seiner sexuellen Orientierung daher im Endergebnis als völlig unglaubwürdig einzustufen sind ergibt sich auch im Lichte folgender Tatsachen: Obwohl der BF dem erkennenden Richter gegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 behauptete, er habe in Österreich in einschlägigen Lokalen verkehrt, in denen sich homosexuelle Männer treffen, vermochte der BF auf Nachfrage kein einziges solches Lokal weder mit Namen noch mit Adresse zu nennen. Weiters konnte er auf Nachfrage keinen einzigen Zeugen oder sonstige Beweismittel dahingehend nennen, dass er in Österreich mit Männern sexuellen Kontakt gehabt hätte, obwohl er dies behauptete: „BF: Es gibt da eine App, sie heißt Book Susi. Über diese App konnte man Leute kennenlernen, sowohl Schwule als auch Transgender oder auch Frauen, die sexuelle Geräte haben. Ich habe sexuelle Beziehungen über diese App geführt. Aber das alles war vertraulich. - RI: Können Sie mir das irgendwie durch irgendwelche Beweismittel glaubhaft machen? - BF: Ich hatte Beweise auf meinem Handy, aber ich hatte Angst, dass jemand draufschaut. Ich hatte sogar Videos gemacht. Aber später habe ich das alles gelöscht. - RI: Gibt es Zeugen, die bestätigen können, dass Sie Beziehungen mit Männern hatten? - BF: Das waren alles vertrauliche Beziehungen. Ich wollte nur Sex haben.“ Dass es sich hier insgesamt offensichtlich um bloße Schutzbehauptungen des BF handelt wird noch dadurch abgerundet, dass nach Auskunft der Justizanstalt römisch 40 , Vollzug, vom 02.04.2026 keine Vorfälle im Zusammenhang mit Homosexualität (etwa Beschwerden von Mithäftlingen oder besondere Schutzmaßnahmen für die Person des BF) bekannt seien. Dies ist insoferne beachtlich, da man in der Justizverwaltung im Vollzug besonders sensibilisiert hinsichtlich dieser Thematik ist, da Strafgefangene, die sexuell anders orientiert sind oder zu sein scheinen sehr leicht gewalttätigen Repressalien der Mithäftlinge ausgesetzt sein können und daher frühzeitig besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. -) Fluchtvorbringen: Da das Fluchtvorbringen des BF auf einer behaupteten sexuellen Orientierung aufgebaut ist, gilt zunächst das oben Gesagte zur nicht gegebenen Glaubwürdigkeit. Weiters sind noch folgende Punkte zu beachten, die hier zusätzlich gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen: Bereits in der Beschwerde des BF zu seiner ersten Rückkehrentscheidung führte der – bereits durch die BBU vertretene - BF Fluchtgründe an, obwohl er damals keinen Asylantrag stellte. Es wurde in der Beschwerde angegeben, dass der BF an Demonstrationen teilgenommen hätte und deswegen Repressalien seitens der algerischen Regierung befürchte (Beschwerdeschrift vom 18.09.2025, AS. 100). Diese Behauptungen wurden vom BF später nicht bestätigt, sondern ausdrücklich verneint: „LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? - VP: Nein. - LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? - VP: Nein.“ (Einvernahme des BF vor dem BFA am 01.04.2026). Auch dem erkennenden Richter gegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.04.2026 erwähnte er eine allfällige Verfolgung durch algerische Behörden nicht, als er von ihm gefragt wurde, ob es noch weitere Dinge gebe, die er im Falle einer Rückkehr befürchte. Der BF hat also auch in diesem Bereich wechselnde z.T. einander entgegenstehende Angaben gemacht, weshalb diese als unglaubwürdig einzustufen sind. Dazu kommen aber noch die wechselnden und widersprüchlichen Angaben des BF über seine Asylantragstellung. Gab der BF noch am 21.08.2025 vor dem BFA an, er habe noch nie einen Asylantrag gestellt und er habe in Österreich einen Antrag stellen wollen, so behauptete er anlässlich seiner Erstbefragung am 22.03.2026, er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, was er dann am sowohl am 01.04.2026 vor dem BFA als auch am 02.204.2026 vor dem BVwG wieder verneinte. Es wird nicht verkannt, dass der – rechtlich durch die BBU vertretene - BF bei einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.10.2025 am Ende der Befragung noch einen Zettel vorlegte, den ein Freund verfasst habe, auf dem unter anderem stand „Ich bitte um Hilfe und Asyl.“ Da der BF jedoch nicht der Deutschen Sprache mächtig ist, ist anzunehmen, dass er den Inhalt dieses Zettels nicht verstehen konnte. In weiterer Folge unterblieb auch eine Asylantragstellung des vertretenen BF. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.04.2026 zu seinem Asylantrag führte der BF zur Frage, warum er nicht früher diesen Antrag gestellt habe u.a. aus: „… Ich musste zuerst Mut fassen, dass ich darüber berichte. Das ist psychisch nicht einfach unter Druck zu sein. Als ich wusste, dass Österreich ein Rechtsstaat ist und dass mir nichts Böses passieren wird konnte ich es aussprechen. In Frankreich konnte ich nicht Asyl beantragen, weil viele Personen aus Algerien dort sind bzw. die algerische Gesellschaft dort sehr groß ist und ich Angst hatte. Als ich erst in Österreich eingereist bin hatte ich wenig Geld und keinen Schlafplatz. Ich habe ca. eine Woche auf der Straße geschlagen, bis ich einen Mann kennen gelernt habe der auch Algerier ist.“ Darin stecken zumindest zwei Widersprüche. Einerseits hätte der BF bereits am 17.10.2025 vor dem BVwG, also vor einem unabhängigen Richter Gelegenheit gehabt, selbst sein Anliegen vorzulegen, was er jedoch nicht tat und es auch in weiterer Folge zunächst unterließ. Dass der BF Angst diesbezüglich vor anderen Algeriern in Frankreich gehabt haben soll, steht aber in direktem Gegensatz zum Umstand, dass er sich dann in Österreich wieder an einen Algerier gewandt hat. Zudem war der mit ihm am 19.03.2024 an der Wohnadresse verhaftete Mittäter ebenfalls Nordafrikaner (Tunesier). In einer Gesamtschau zeigt sich, dass der BF völlig unglaubwürdig ist. Er hat zu fast allen Themenbereichen sehr oft wechselnde, widersprüchliche Angaben gemacht und einige Male nachweislich gelogen. Es entsteht der Eindruck, dass die Angaben des BF größtenteils frei erfunden sind, losgelöst von tatsächlich Erlebtem, sondern je nachdem, was ihm bei Befragungen gerade eingefallen ist und er diese Angaben situativ jeweils so angepasst hat, wie sie seiner Meinung nach gerade für ihn günstig erschienen. 2.3.
  7. Dass sich die Kernfamilie des BF in Algerien aufhält, hat der BF selbst angegeben. Aufgrund der Tatsache, dass er aus Algerien stammt und seine Angaben bezüglich seiner Eltern und Geschwister bisher gleich blieben, kann daher in diesem speziellen Fall von der Glaubwürdigkeit dieser Angaben ausgegangen werden, zudem sie dem BF auch im Verfahren nicht von Nutzen sind. Auch kam im Verfahren sonst diesbezüglich nichts Gegenteiliges hervor. Dass der BF auch sonst über keine nennenswerten sozialen Kontakte außerhalb der kriminellen Vereinigung, der er angehört und Kunden aus der Suchtgiftszene verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF selbst auch auf Nachfragen keine anderen Kontakte anzugeben vermochte und auch aus der Aktenlage diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise gegeben sind. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich bereits aus dem ZMR. Der BF gab selber an, öfters obdachlos gewesen zu sein, in Wahrheit dürfte er sich viel mehr in Wohnungen aufgehalten haben, die seiner kriminellen Vereinigung zur Geschäftsabwicklung dienten, in einer solchen wurde er dann auch festgenommen. Seine de facto Mittellosigkeit aus der Anhaltedatei, derzufolge er nur über 580,87 Euro verfügt, was nicht einmal ausreicht, die Kosten dieses abweisenden Erkenntnisses in der Höhe von 887,20 Euro zu begleichen. Dass der BF so gut wie kein Deutsch spricht, ergibt sich bereits aus dem diesbezüglich erfolglosen Kommunikationsversuch des erkennenden Richters mit dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Weiters hatte der BF in seiner Beschwerde vom 18.09.2025 selbst ausgeführt, kein Deutsch zu sprechen. 2.3.
  8. Dass der BF seinen unbegründeten Asylantrag offensichtlich nur zur Verfahrensverzögerung gestellt hat, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der BF fast 21 Monate lang in Österreich keinen Asylantrag stellte, sondern erst unmittelbar nach Bekanntgabe des unmittelbar bevorstehenden Termins seiner Abschiebung. Weiters, dass seine ursprünglich behaupteten Gründe im ersten fremdenrechtlichen Verfahren sich noch auf staatliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten bezogen hatten, von denen er dann später nichts mehr wusste. Weiters aufgrund der oben im Detail dargelegten völligen Unglaubwürdigkeit des BF, welche sich auch auf den Kern seines Fluchtvorbringens bezieht, nämlich seine sexuelle Orientierung, wozu er ebenfalls wechselnde einander widersprüchliche Aussagen tätigte und er auch nicht dazu in der Lage war diese Orientierung durch einen Beweis oder auch nur durch ein einziges glaubhaft vorgetragenes Indiz zu bekräftigen. Abschließend ist noch anzumerken, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz mittlerweile bereits erstinstanzlich vollinhaltlich abgewiesen wurde. 2.3.
  9. Ob der BF illegaler Arbeit nachging, ließ sich nicht verifizieren. Die einige Quelle dafür sind die Angaben des BF dazu, der jedoch insgesamt nicht glaubwürdig ist. Jedenfalls hat er seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten bestritten, die besonders schwer ins Gewicht fallen und unzweifelhaft durch das rechtskräftige Strafurteil erwiesen sind. Zusätzliche weitere Delikte wurden übrigens durch die Staatsanwaltschaft in Ansehung der Schwere der bereits angeklagten Delikte gar nicht weiter verfolgt. 2.3.
  10. Dass bei dem hochmobilen BF – er hielt sich eigenen Angaben zufolge bereits in Spanien, Italien Frankreich und der Schweiz auf und er gibt an, Französisch zu sprechen – eine hohe Fluchtgefahr, bzw. Gefahr des Untertauchens besteht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der BF im Bundesgebiet nie gemeldet war aber währenddessen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zahlreicher Personen Straftaten beging. Zudem erweist sich der BF als nicht rückkehrwillig, wie er selbst noch am 01.04.2026 vor dem BFA angegeben hat. 2.3.
  11. Das BFA hat das HRZ-Verfahren zügig betrieben und sich bemüht die Schubhaftdauer kurz zu halten, wies sich aus dem Verfahrensgang ergibt. Die Zustimmung der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ liegt vor. Auch dies ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Der BF wäre auch bereits am 03.04.2026 abgeschoben worden, hätte er nicht einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Dass die Algerischen Behörden regelmäßig Heimreisezertifikate ausstellen ist beim BVwG notorisch, wurde seitens des BF auch nicht bestritten und ist dem Richter außerdem aus zahlreichen rezenten Verfahren Algerien betreffend bekannt. 2.3.
  12. Dass die Schubhaft den BF nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet, ergibt sich einerseits aus den amtsärztlichen Unterlagen, die solches in keiner Weise indizieren. Insbesondere ist dort auch keine Drogenerkrankung bekannt. Zu guter Letzt hat der BF dies auch weder behauptet noch dahingehende Befunde vorgelegt. 2.3.
  13. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage, insbesondere dem Verfahrensgang.
  14. Rechtliche Beurteilung 3.
  15. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. 3.
  16. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. §§ 59, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweiseParagraphen 59, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise Besondere Verfahrensbestimmungen „§
  17. […]

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.

(6)Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
  1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder
  2. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder
  3. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).
  4. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG). […]“ Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  6. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) „§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der

§ 76Abs.

6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Zur Durchführung der Grobprüfung im Rahmen der Beurteilung der Missbrauchsabsicht hat der VwGH folgendermaßen ausgeführt (VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0076): „In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein.“Zur Durchführung der Grobprüfung im Rahmen der Beurteilung der Missbrauchsabsicht hat der VwGH folgendermaßen ausgeführt (VwGH vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0076): „In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein.“ Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Der EuGH hat als „besonders schweren Straftaten“ jene so qualifiziert, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweisen, als sie zu den Straftaten gehören, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (EuGH 06.07.2023, Rs C-402/22, Rz 38). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie nochmals VwGH vom Ra 2017/19/0531, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. erneut VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Der EuGH hat als „besonders schweren Straftaten“ jene so qualifiziert, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweisen, als sie zu den Straftaten gehören, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (EuGH 06.07.2023, Rs C-402/22, Rz 38). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie nochmals VwGH vom Ra 2017/19/0531, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche erneut VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Rechtlich folgt daraus: 3.1.1. Der BF befindet sich seit dem 19.03.2026 in Schubhaft. Gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 19.03.2026 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 3.1.2. Es ist daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbe

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