5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des XXXX , vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltes in Zusammenhang mit der Inlandsantragstellung abgewiesen. Mit Bescheid des römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltes in Zusammenhang mit der Inlandsantragstellung abgewiesen. Aktenkundig ist die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom XXXX von der Einstellung eines Verfahrens
PO hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen der BF und F.K., die Anzeige sei bei der Staatsanwaltschaft bereits verjährt eingelangt.Aktenkundig ist die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 von der Einstellung eines Verfahrens
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen der BF und F.K., die Anzeige sei bei der Staatsanwaltschaft bereits verjährt eingelangt. Mit Bescheid des XXXX , vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger abgewiesen, da festgestellt worden sei, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Mit Bescheid des römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger abgewiesen, da festgestellt worden sei, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Aktenkundig ist ein Schreiben des Arbeitsmarktservice vom XXXX an die Finanzpolizei, wonach die BF seit XXXX bei der H.P.C GmbH zur Sozialversicherung als Beschäftigte gemeldet sei.Aktenkundig ist ein Schreiben des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 an die Finanzpolizei, wonach die BF seit römisch 40 bei der H.P.C GmbH zur Sozialversicherung als Beschäftigte gemeldet sei. Das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, hat den Strafantrag vom XXXX an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet, mit diesem wurde die Bestrafung der Geschäftsführerin der H.P.C GmbH bezogen auf die Beschäftigung der BF beantragt.Das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, hat den Strafantrag vom römisch 40 an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet, mit diesem wurde die Bestrafung der Geschäftsführerin der H.P.C GmbH bezogen auf die Beschäftigung der BF beantragt. Aktenkundig ist eine Kopie eines bis XXXX befristeten slowakischen Aufenthaltstitels der BF. Aktenkundig ist eine Kopie eines bis römisch 40 befristeten slowakischen Aufenthaltstitels der BF. Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX ging die BF beginnend ab XXXX unterschiedlichen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen nach, zuletzt von XXXX bis XXXX bei der H.P.C GmbH.Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 ging die BF beginnend ab römisch 40 unterschiedlichen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen nach, zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 bei der H.P.C GmbH. In Österreich leben die drei volljährigen Kinder der BF, die über einen Aufenthaltstitel verfügen sowie ihr Enkelsohn. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde
eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt II.) erlassen,
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein dreijähriges Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.),
2 Z 1 und 3 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde
eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde ein dreijähriges Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde auf die genannten Entscheidungen des XXXX , die Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer sowie die bewilligungslose Beschäftigung in der Zeit von XXXX bis XXXX verwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf die Überschreitung sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer und die illegale Beschäftigung verwiesen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde zusätzlich festgehalten, dass die BF aufgrund der illegalen Beschäftigung von der Finanzpolizei „zu einer Geldstrafe von 1000 Euro angezeigt“ wurde. Auf eben diese Gründe wurde auch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verwiesen.Begründend wurde auf die genannten Entscheidungen des römisch 40 , die Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer sowie die bewilligungslose Beschäftigung in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 verwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf die Überschreitung sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer und die illegale Beschäftigung verwiesen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde zusätzlich festgehalten, dass die BF aufgrund der illegalen Beschäftigung von der Finanzpolizei „zu einer Geldstrafe von 1000 Euro angezeigt“ wurde. Auf eben diese Gründe wurde auch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verwiesen. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte eingebracht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet: „§ 16.
1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
dem
dem
1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Überschreitung der erlaubten legalen Aufenthaltsdauer und der illegalen Beschäftigung begründet, also mit jener Begründung, die für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen herangezogen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlichen Strafantrag der Finanzpolizei die Verhängung einer Geldstrafe von 1000 Euro über die zur Vertretung nach außen Berufene der H.P.C GmbH (also der Arbeitgeberin) beantragt wurde. Weiters ersuchte das Bundesamt in seiner Aktenvorlage Aktenteile in großen Umfang, wie etwa Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, den angesprochenen Strafantrag der Finanzpolizei und die die BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszüge von der Akteneinsicht auszunehmen. Hinsichtlich des Strafantrages ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt bei der Bescheidbegründung wesentlich auch auf diesen Strafantrag gestützt hat und Auszüge aus diversen Registern vom Bundesverwaltungsgericht ebenso eingeholt werden und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Derartig umfangreiche Ausnahmen von der Akteneinsicht sind daher nicht nachvollziehbar. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision: Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2340318.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.