5 BFA-VG nicht zuerkannt. 2. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde dem BF
57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung
3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde dem BF
57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, habe am XXXX den Schengenraum betreten und halte sich seither durchgehend hier auf, damit habe er die sichtvermerkfreie Zeit überschritten. Er könne keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes vorlegen und sei am XXXX von der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten worden, er sei als mittellose Person anzusehen. Er halte sich seit Monaten hinweg unter Verletzung des Meldegesetzes im Verbotenen auf, um fremdenrechtliche Kontrollen zu umgehen und seinen illegalen Aufenthalt zu prolongieren. Er missachte die österreichischen Gesetze und störe dadurch die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig. Sein Verbleib stelle daher eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, habe am römisch 40 den Schengenraum betreten und halte sich seither durchgehend hier auf, damit habe er die sichtvermerkfreie Zeit überschritten. Er könne keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes vorlegen und sei am römisch 40 von der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten worden, er sei als mittellose Person anzusehen. Er halte sich seit Monaten hinweg unter Verletzung des Meldegesetzes im Verbotenen auf, um fremdenrechtliche Kontrollen zu umgehen und seinen illegalen Aufenthalt zu prolongieren. Er missachte die österreichischen Gesetze und störe dadurch die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig. Sein Verbleib stelle daher eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Gegen die Spruchpunkte II, IV und V erhob der BF über seine Rechtsvertretung am 01.04.2026 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den Bescheid in Spruchpunkt IV aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot auf max. 12 Monate herabzusetzen, den Bescheid im Spruchpunkt II als auf Dauer unzulässig aufzuheben und einen Aufenthaltstitel zu erteilen, den BF die freiwillige Ausreise zu gewähren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei, römisch vier und römisch fünf erhob der BF über seine Rechtsvertretung am 01.04.2026 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den Bescheid in Spruchpunkt römisch vier aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot auf max. 12 Monate herabzusetzen, den Bescheid im Spruchpunkt römisch zwei als auf Dauer unzulässig aufzuheben und einen Aufenthaltstitel zu erteilen, den BF die freiwillige Ausreise zu gewähren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in XXXX , Serbien, geboren, er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürger Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , Serbien, geboren, er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürger Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Am XXXX wurde der BF durch Beamte der LPD Wien zur Unterstützung der Finanzpolizei in XXXX , bei Schwarzarbeit betreten. Dabei erklärte er seit XXXX als Tourist in Österreich aufhältig zu sein und dass er heute beim Winterdienst als Hilfsarbeiter tätig ist. Dabei wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt, er festgenommen und ins PAZ HG verbracht, sowie angezeigt.Am römisch 40 wurde der BF durch Beamte der LPD Wien zur Unterstützung der Finanzpolizei in römisch 40 , bei Schwarzarbeit betreten. Dabei erklärte er seit römisch 40 als Tourist in Österreich aufhältig zu sein und dass er heute beim Winterdienst als Hilfsarbeiter tätig ist. Dabei wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt, er festgenommen und ins PAZ HG verbracht, sowie angezeigt. Er wurde im Verfahren vor dem BFA am 20.02.2026 niederschriftlich einvernommen und erklärte gesund zu sein. Er sei ohne rechtliche Vertretung. Zu Vorhalt der Schwarzarbeitsbetretung erklärte er, dass er nur seinem Freund geholfen habe, er habe nicht gearbeitet. Er sei am XXXX ins Bundesgebiet eingereist, im Reisepass seien seine Stempel. Der Zweck seiner Einreise sei es gewesen, seinen Opa zu besuchen. Dieser heiße XXXX , geb. XXXX , österreichischer Staatsbürger. Warum er im Besitz eines neuen Reisepasses sei, obwohl sein alter noch gültig gewesen sei, begründete der BF damit, dass er diesen irrtümlich mitgewaschen habe. Dies sei im Sommer/Herbst 2025 gewesen. Auf die Frage, wann er in seine Heimat zurückreisen hätte wollen, erklärte er, dass er nicht auf das Datum geachtet habe, er habe in den nächsten Tagen ausreisen wollen. Er habe noch kein Ticket organisiert, er habe mit dem Kombi oder dem Bus zurückkehren wollen. Er sei nicht zum ersten Mal in Österreich, zuletzt sei er von XXXX bis XXXX in Österreich gewesen. Er nehme Unterkunft in der XXXX , dort wohne er mit seinem Vater und seinem Großvater. Sein Vater heiße XXXX , geb. XXXX , serbischer Staatsbürger und in Österreich aufenthaltsberechtigt. Warum er nicht behördlich gemeldet sei, erklärte er damit, dass er sich nicht auskenne. Auf Vorhalt, dass dies nicht stimme und er davor bereits über behördliche Meldungen verfügte, erklärte er, dass er bei seinem Vater in der XXXX gewohnt habe, dieser ziehe aber gerade zum Großvater. Er besitze zur besagten Wohnung einen Schlüssel, hätte ihn aber gerade nicht bei sich. Seinen Unterhalt finanziere er durch das Einkommen des Großvaters, dieser habe monatlich 1.500 Euro zur Verfügung. Er selbst habe in Serbien kein regelmäßiges Einkommen, kein Vermögen und keinen Aufenthaltstitel für den europäischen Raum. Er habe in Österreich nur die genannten Familienangehörigen, ansonsten niemanden. In Serbien leben seine Mutter und zwei Schwester, er lebe in einem eigenen Haus, dieses gehöre seinem Vater und seinem Großvater. Er sei in Serbien geboren, habe dort 8 Jahre Grundschule, 4 Jahre Tourismusschule absolviert und abgeschlossen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er werde in Serbien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Er sei ausreisewillig.Er wurde im Verfahren vor dem BFA am 20.02.2026 niederschriftlich einvernommen und erklärte gesund zu sein. Er sei ohne rechtliche Vertretung. Zu Vorhalt der Schwarzarbeitsbetretung erklärte er, dass er nur seinem Freund geholfen habe, er habe nicht gearbeitet. Er sei am römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist, im Reisepass seien seine Stempel. Der Zweck seiner Einreise sei es gewesen, seinen Opa zu besuchen. Dieser heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , österreichischer Staatsbürger. Warum er im Besitz eines neuen Reisepasses sei, obwohl sein alter noch gültig gewesen sei, begründete der BF damit, dass er diesen irrtümlich mitgewaschen habe. Dies sei im Sommer/Herbst 2025 gewesen. Auf die Frage, wann er in seine Heimat zurückreisen hätte wollen, erklärte er, dass er nicht auf das Datum geachtet habe, er habe in den nächsten Tagen ausreisen wollen. Er habe noch kein Ticket organisiert, er habe mit dem Kombi oder dem Bus zurückkehren wollen. Er sei nicht zum ersten Mal in Österreich, zuletzt sei er von römisch 40 bis römisch 40 in Österreich gewesen. Er nehme Unterkunft in der römisch 40 , dort wohne er mit seinem Vater und seinem Großvater. Sein Vater heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , serbischer Staatsbürger und in Österreich aufenthaltsberechtigt. Warum er nicht behördlich gemeldet sei, erklärte er damit, dass er sich nicht auskenne. Auf Vorhalt, dass dies nicht stimme und er davor bereits über behördliche Meldungen verfügte, erklärte er, dass er bei seinem Vater in der römisch 40 gewohnt habe, dieser ziehe aber gerade zum Großvater. Er besitze zur besagten Wohnung einen Schlüssel, hätte ihn aber gerade nicht bei sich. Seinen Unterhalt finanziere er durch das Einkommen des Großvaters, dieser habe monatlich 1.500 Euro zur Verfügung. Er selbst habe in Serbien kein regelmäßiges Einkommen, kein Vermögen und keinen Aufenthaltstitel für den europäischen Raum. Er habe in Österreich nur die genannten Familienangehörigen, ansonsten niemanden. In Serbien leben seine Mutter und zwei Schwester, er lebe in einem eigenen Haus, dieses gehöre seinem Vater und seinem Großvater. Er sei in Serbien geboren, habe dort 8 Jahre Grundschule, 4 Jahre Tourismusschule absolviert und abgeschlossen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er werde in Serbien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Er sei ausreisewillig. Gegen den BF wurde ein gelinderes Mittel
FPG im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und er verpflichtet, seine Ausreise umgehend zu organisieren. Laut Mitteilung der BBU – aufgrund der Rückkehrberatung – ist der BF am XXXX in die Heimat ausgereist. Gegen den BF wurde ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, FPG im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und er verpflichtet, seine Ausreise umgehend zu organisieren. Laut Mitteilung der BBU – aufgrund der Rückkehrberatung – ist der BF am römisch 40 in die Heimat ausgereist. Der BF weist in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf und ist bis dato unbescholten. Der BF verfügte über Wohnsitzmeldungen in Österreich von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX . Der BF verfügte über Wohnsitzmeldungen in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 . Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 1. Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.1. Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. 2.
Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. 2.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF verfügt in Österreich über familiären Beziehungen, hier wohnt sein Vater und Großvater, sein Vater verfügt über einen Aufenthaltstitel, sein Großvater ist österreichischer Staatsbürger, ansonsten verfügt der BF in Österreich über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. In Serbien wohnt seine Mutter sowie zwei Schwestern, er selbst lebt in Serbien in einem Haus, welches seinem Vater und seinem Großvater gehört. Der BF bringt gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass unrichtig sei, dass der BF bei einer Schwarzarbeit betreten worden sei, er habe erklärt, nicht gearbeitet zu haben. Eine rechtskräftige Feststellung über eine Beschäftigung iSd AuslBG durch das AMS oder BVG sei nicht erfolgt, insbesondere liege keine rechtkräftige Bestrafung vor. Der VwGH habe klargestellt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandes Voraussetzung für die Gefährdungsannahme sei. Selbst bei Annahme des Tatbestandes sei das Einreiseverbot von 3 Jahren grob unverhältnismäßig, da die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu berücksichtigen seien. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe sich ausreisewillig gezeigt, dies seien mildernde Umstände. Zudem habe das BFA seine privaten Bindungen systematisch unterbewertet. Der Großvater des BF sei österreichischer Staatsbürger, das Recht des BF auf ein Familienleben hätte in die Abwägung miteinbezogen werden müssen. Der BF lebte im gemeinsamen Haushalt und weise somit ein gelebtes, schützenswertes Familienleben auf. Somit sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig, der BF sei ausreisewillig und habe das BVwG eine angemessene Ausreisefrist zu gewähren. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit seinem rechtwidrigen Gesamtverhalten – gravierende Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraums sowie Schwarzarbeit - begründet, sondern auch, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Er stelle mit seinem Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Der BF ist am XXXX – laut eigenen Angaben – zum Besuch bei seinem Großvater nach Österreich gekommen. Er ist als serbischer Staatsbürger berechtigt, sich für 90 Tage binnen 180 Tagen visumsfrei hier aufzuhalten. Er wohnte in dieser Zeit laut eigenen Angaben bei seinem Vater, ohne jedoch behördlich gemeldet zu sein. Am XXXX wurde er bei der Ausübung von Schwarzarbeit von diesen Organen betreten – laut eigenen Angaben vor den Organen der LPD und Finanzpolizei als Hilfsarbeiter im Winterdienst. Vor dem BFA erklärte er bei der niederschriftlichen Befragung jedoch, nicht gearbeitet zu haben, sondern nur seinem Freund geholfen zu haben. Der BF ist am römisch 40 – laut eigenen Angaben – zum Besuch bei seinem Großvater nach Österreich gekommen. Er ist als serbischer Staatsbürger berechtigt, sich für 90 Tage binnen 180 Tagen visumsfrei hier aufzuhalten. Er wohnte in dieser Zeit laut eigenen Angaben bei seinem Vater, ohne jedoch behördlich gemeldet zu sein. Am römisch 40 wurde er bei der Ausübung von Schwarzarbeit von diesen Organen betreten – laut eigenen Angaben vor den Organen der LPD und Finanzpolizei als Hilfsarbeiter im Winterdienst. Vor dem BFA erklärte er bei der niederschriftlichen Befragung jedoch, nicht gearbeitet zu haben, sondern nur seinem Freund geholfen zu haben. Der BF verfügte über Wohnsitzmeldungen in Österreich von XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX . Seitdem liegen keine behördlichen Meldungen mehr vor, auch für den verfahrensgegenständlichen Aufenthalt weist der BF keine behördliche Meldung auf, dementsprechend kann auch nicht von einem gemeinsamen Wohnen mit dem Vater oder Großvater ausgegangen werden. Der BF verfügte über Wohnsitzmeldungen in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 . Seitdem liegen keine behördlichen Meldungen mehr vor, auch für den verfahrensgegenständlichen Aufenthalt weist der BF keine behördliche Meldung auf, dementsprechend kann auch nicht von einem gemeinsamen Wohnen mit dem Vater oder Großvater ausgegangen werden. Der BF zeigt mit seinem Verhalten jedenfalls das Negieren österreichischer Gesetze, seine Begründung hinsichtlich fehlende Wohnsitzmeldung, dass er sich nicht auskenne und zum Vorhalt Schwarzarbeit er habe lediglich einem Freund geholfen und nicht gearbeitet, können sein Verhalten jedoch nicht relativieren. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellt, dass sein Verhalten jedenfalls eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Nicht nur dass er den visumsfreien Zeitraum überschreitet (mit der Begründung, er habe nicht auf das Datum geachtet) und sich darüber hinaus illegal in Österreich aufhält, er geht auch einer Schwarzarbeit nach (was er bestreitet und mit der Hilfe eines Freundes rechtfertigt). Sein Vorbringen – er sei diesbezüglich nicht bestraft worden und liegen auch keine bescheidmäßige Feststellung darüber vor – gehen aber ins Leere, da dies nach ständiger Judikatur nicht Voraussetzung dafür darstellt. Es geht um das Gesamtverhalten des BF. Unstrittig ist der BF freiwillig am XXXX in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Unstrittig ist der BF freiwillig am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er verfügt – ebenfalls unstrittig - über familiäre Bindungen in Österreich, sein Großvater (österreichischer Staatsbürger) sowie sein Vater (serbischer Staatsbürger mit Aufenthaltsberechtigung) leben in Österreich, der BF selbst lebt in Serbien im Haus des Vaters und Großvcaters. Ungeachtet dessen konnte der BF bis dato seine Familienangehörigen aufgrund des visumsfreien Zeitraums regelmäßig besuchen, wobei er zuletzt diesen Aufenthalt jedoch zur Begehung von Schwarzarbeit verwendete und schließlich den visumsfreien Zeitraum überschreitet, weshalb sein Aufenthalt illegal wurde. Zudem liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF während seines „Besuches“ beim Vater bzw. Großvater seit 2/2024 vor und kann – entgegen den Angaben des BF in seiner Beschwerde – nicht von einem gelebten gemeinsamen Wohnsitz ausgegangen werden. Er verfügt – ebenfalls unstrittig - über familiäre Bindungen in Österreich, sein Großvater (österreichischer Staatsbürger) sowie sein Vater (serbischer Staatsbürger mit Aufenthaltsberechtigung) leben in Österreich, der BF selbst lebt in Serbien im Haus des Vaters und Großvcaters. Ungeachtet dessen konnte der BF bis dato seine Familienangehörigen aufgrund des visumsfreien Zeitraums regelmäßig besuchen, wobei er zuletzt diesen Aufenthalt jedoch zur Begehung von Schwarzarbeit verwendete und schließlich den visumsfreien Zeitraum überschreitet, weshalb sein Aufenthalt illegal wurde. Zudem liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF während seines „Besuches“ beim Vater bzw. Großvater seit 2 aus 2024, vor und kann – entgegen den Angaben des BF in seiner Beschwerde – nicht von einem gelebten gemeinsamen Wohnsitz ausgegangen werden. Diesbezüglich kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zum Schluss kommt, dass das Interesse von Österreich aufgrund des Gesamtverhaltes des BF an der sofortigen Beendigung seines Aufenthalts überwiegt. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2340319.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.