RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlI413 2339632-1 SpruchI413 2339632-1/5E, I413 2339632-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Antrag vom 15.04.2025, am 17.04.2025 per E-Mail versendet, die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Nach Einholung eines Sachverständigenbeweises, welcher einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergab und keine Hinweise auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht ergab, wies die belangte Behörde den Antrag vom 15.04.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da sich mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des Grades der Behinderung ergeben habe. Mit weiterem Bescheid vom 24.02.2026, OB: XXXX , wies die belangte Behörde den am 15.04.2025 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab, da nach dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen. Nach Einholung eines Sachverständigenbeweises, welcher einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergab und keine Hinweise auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht ergab, wies die belangte Behörde den Antrag vom 15.04.2025 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da sich mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des Grades der Behinderung ergeben habe. Mit weiterem Bescheid vom 24.02.2026, OB: römisch 40 , wies die belangte Behörde den am 15.04.2025 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab, da nach dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen. Mit E-Mail vom 19.03.2026 übermittelte die beschwerdeführende Partei mit 18.03.2026 datierten, an die belangte Behörde adressierten Schriftsatz folgenden Inhalts: "Beschwerde: Befunde nicht mehr vorhanden: 1.) Vorbeschwerde nicht weitergeleitet aus Aufgabenliste vom 07/2025 a.) Beschrieben Untersuchungszeit 20 Minuten. Tatsächliche Anwesenheit ca. 10 Minuten
- b)Habe der Ärztin mitgeteilt habe Probleme mit Stiegen Auf/Ab Steigen sowie mit Schrägen Ebenen habe. Amtsärztin schreibt hink frei. Und hat ´e auch Blickkontakt? c.) Hat mit erst Operation bis sechs Monate später keine Probleme. Was die Ursache hier wahr ist Schleierhaft. d.) Habe sämtliche Befunde per Pdf an ihre Einlaufstelle gesandt. Befund von 1 Operation 11/2023 lt. Befund nicht erhalten. e.) Habe der Mitarbeiterin mitgeteilt das ich am 25.02.2026 wiederholt Operiert wurde.f.) Ich hoffe ich habe mit diesem Eingriff mehr Glück. Anbei der verlorene Befund auf 12/2023 Plus Befund aus 02.03.2026 Für die Richtigkeit" Unterfertigt wurde der Schriftsatz durch die beschwerdeführende Partei. Mit E-Mail vom 19.03.2026 übermittelte die beschwerdeführende Partei mit 18.03.2026 datierten, an die belangte Behörde adressierten Schriftsatz folgenden Inhalts: "Beschwerde: Befunde nicht mehr vorhanden: , 1.) Vorbeschwerde nicht weitergeleitet aus Aufgabenliste vom 07 aus 2025, , a.) Beschrieben Untersuchungszeit 20 Minuten. , Tatsächliche Anwesenheit ca. 10 Minuten ,
- b)Habe der Ärztin mitgeteilt habe Probleme mit Stiegen Auf/Ab Steigen sowie , mit , Schrägen Ebenen habe. , Amtsärztin schreibt hink frei. , Und hat ´e auch Blickkontakt? , c.) Hat mit erst Operation bis sechs Monate später keine Probleme. , Was die Ursache hier wahr ist Schleierhaft. , d.) Habe sämtliche Befunde per Pdf an ihre Einlaufstelle gesandt. , Befund von 1 Operation 11 aus 2023, lt. Befund nicht erhalten. , e.) Habe der Mitarbeiterin mitgeteilt das ich am 25.02.2026 wiederholt Operiert wurde., f.) Ich hoffe ich habe mit diesem Eingriff mehr Glück. , Anbei der verlorene Befund auf 12/2023 , Plus Befund aus 02.03.2026 , Für die Richtigkeit" , Unterfertigt wurde der Schriftsatz durch die beschwerdeführende Partei. Am 25.03.2026 legte die belangte Behörde diesen Schriftsatz samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 25.03.2026 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei den Auftrag, die dort näher bezeichneten Mängel (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, Bezeichnung der belangten Behörde, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde) zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Mit E-Mail vom 24.03.2025 an die belangte Behörde - von dieser dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag weitergeleitet - führte die beschwerdeführende Partei aus: "Hallo Frau Ranzmeier all ihre Doktorinnen bekommen oder Schreiben. Sie haben keine Befunde der werden nicht weitergeleiter. Ebenfalls sind die Amtsärzte überfordert oder es ist denen Wurscht. Michaela neuhasert wahr hier um Klassen besser. Habe in schreiben an ihren Beamten mitgeteilt das ich am 25.02.2026 wiederholt mitgeteilt das noch eine OP stattfindet. Aber die Befundung wurde vor Abgabe eines folge Befund Abgeschlossen. Leider habe ich nicht das Geld für einen Gerichtlichen Sachverständigen zu Rate beizieht.Habe ihr Amt die Befunde zugesandt da ihre Amtsärztin lt. Schreiben nicht zur Verfügung hatte.Habe auch den Befund von OP-Kniescheib von Op 25.02.26 Mitgemeilt.Mit E-Mail vom 24.03.2025 an die belangte Behörde - von dieser dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag weitergeleitet - führte die beschwerdeführende Partei aus: "Hallo Frau Ranzmeier all ihre Doktorinnen bekommen oder Schreiben. , Sie haben keine Befunde der werden nicht weitergeleiter. , Ebenfalls sind die Amtsärzte überfordert oder es ist denen Wurscht. , Michaela neuhasert wahr hier um Klassen besser. , Habe in schreiben an ihren Beamten mitgeteilt das ich am 25.02.2026 wiederholt mitgeteilt das noch eine OP stattfindet. , Aber die Befundung wurde vor Abgabe eines folge Befund Abgeschlossen. , Leider habe ich nicht das Geld für einen Gerichtlichen Sachverständigen zu Rate beizieht., Habe ihr Amt die Befunde zugesandt da ihre Amtsärztin lt. Schreiben nicht zur Verfügung hatte., Habe auch den Befund von OP-Kniescheib von Op 25.02.26 Mitgemeilt. Weiteres: Wie sieht es mit einer 100 % Förderung für einen Personenlift aus. Und ein frei Wählbaren gerichtlichen Sachverständiger mit Kostenübernahme. Mf.g."Unterzeichnet wurde das Schreiben von der beschwerdeführern Partei. Weiteres: , Wie sieht es mit einer 100 % Förderung für einen Personenlift aus. , Und ein frei Wählbaren gerichtlichen Sachverständiger mit Kostenübernahme. , Mf.g.", Unterzeichnet wurde das Schreiben von der beschwerdeführern Partei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei brachte bei der belangten Behörde am 19.03.2026 einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz ein. Aus diesem Schriftsatz ist nicht ersichtlich gegen welchen Bescheid der belangten Behörde sich die Beschwerde richtet. Es ist ihm auch nicht ersichtlich, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren gestellt wird und welche Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun. Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen. Die beschwerdeführende Partei kam der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde nicht nach und ergänzte diese nicht um die gesetzlichen Mindestinhalte einer Beschwerde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Senatszuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags). Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen. Nachdem die beschwerdeführende Partei die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und ihre Beschwerde nicht um die Mindestinhalte des § 9 Abs 1 VwGVG ergänzte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht zu entnehmen. Nachdem die beschwerdeführende Partei die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und ihre Beschwerde nicht um die Mindestinhalte des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG ergänzte, war gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2339632.1.00