Obsah (21)
Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 27§ 25§ 2§§ 51§ 61§ 66§ 67§ 54§ 31§ 28§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlL531 2288792-1 Spruch, L531 2288792-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (idF bP), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei in der Fassung bP), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Vorgelegt wurde von der bP im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung bzw. Einvernahme vor dem BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ua.:römisch eins.
- Vorgelegt wurde von der bP im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung bzw. Einvernahme vor dem BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ua.: ● Arbeitsbestätigung; ● Verdienstnachweis (02/23); ● Personalausweis/ID-Card (Original); ● Protokoll – Festnahme wegen Militärdienst I.3 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46
zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückkehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig seien.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückkehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig seien. I.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.römisch eins.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 12.01.2024 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde der Abteilung L529 zugewiesen.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 12.01.2024 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde der Abteilung L529 zugewiesen. I.
- Es folgten diverse Eingaben betreffend der beabsichtigten bzw. später am 04.11.2024 durchgeführten Eheschließung der bP sowie Mitteilungen durch das BVwG. Insbesondere langten Unterlagen zu Ermittlungen betreffend eine Scheinehe zwischen der bP und ihrer ungarischen Ehegattin beim BVwG ein.römisch eins.
- Es folgten diverse Eingaben betreffend der beabsichtigten bzw. später am 04.11.2024 durchgeführten Eheschließung der bP sowie Mitteilungen durch das BVwG. Insbesondere langten Unterlagen zu Ermittlungen betreffend eine Scheinehe zwischen der bP und ihrer ungarischen Ehegattin beim BVwG ein. Zudem wurden Unterlagen zur Beschäftigung und Integration der bP in Österreich übermittelt. Das BVwG wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass am 20.01.2025 ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger von EWR-Bürger) eingebracht wurde. I.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung L529 abgenommen und der Abteilung L531 mit Jänner 2025 neu zugewiesen.römisch eins.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Abteilung L529 abgenommen und der Abteilung L531 mit Jänner 2025 neu zugewiesen. I.
- Am 02.02.2026 langte der vom BVwG angeforderte Abschlussbericht der zuständigen PI zum Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe vom 27.07.2025 beim BVwG ein. Festgehalten wurde darin insbesondere, dass sich im letzten Jahr Eheschließungen zwischen türkischen Asylwerbern, deren Asylverfahren negativ abgeschlossen wurden oder die kurz vor negativen Abschluss stehen, mit im Bundesgebiet zur Niederlassung berechtigten Fremden – vor allem ungarischen, slowenischen und rumänischen Staatsbürgerinnen - vermehren. Eine Konversation sei wie auch im vorliegenden Fall zwischen den Ehegatten meist nur mit Hilfe von Übersetzungstools möglich. Im Zuge der gegenständlichen Ermittlungen hätten im Rahmen einer Nachschau an der gemeinsamen Wohnörtlichkeit Merkmale eines gemeinsamen Zusammenlebens gefunden werden können. Es hätten demnach keine Hinweise erhoben werden können, welche einem Zusammenleben offensichtlich entgegensprechen würden. Auch bei den Einvernahmen der Ehegatten hätten keine gravierenden Widersprüche zutage gebracht werden können. römisch eins.
- Am 02.02.2026 langte der vom BVwG angeforderte Abschlussbericht der zuständigen PI zum Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe vom 27.07.2025 beim BVwG ein. Festgehalten wurde darin insbesondere, dass sich im letzten Jahr Eheschließungen zwischen türkischen Asylwerbern, deren Asylverfahren negativ abgeschlossen wurden oder die kurz vor negativen Abschluss stehen, mit im Bundesgebiet zur Niederlassung berechtigten Fremden – vor allem ungarischen, slowenischen und rumänischen Staatsbürgerinnen - vermehren. Eine Konversation sei wie auch im vorliegenden Fall zwischen den Ehegatten meist nur mit Hilfe von Übersetzungstools möglich. Im Zuge der gegenständlichen Ermittlungen hätten im Rahmen einer Nachschau an der gemeinsamen Wohnörtlichkeit Merkmale eines gemeinsamen Zusammenlebens gefunden werden können. Es hätten demnach keine Hinweise erhoben werden können, welche einem Zusammenleben offensichtlich entgegensprechen würden. Auch bei den Einvernahmen der Ehegatten hätten keine gravierenden Widersprüche zutage gebracht werden können. Abschlussbericht und entsprechende Protokolle der Einvernahmen der Ehegatten jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers befinden sich im Akt. I.
- Für den 24.02.2026 lud das erkennende Gericht nach Übersetzung der vorgelegten türkischsprachigen Unterlagen die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. In Ergänzung zu den bereits bei der bB stattgefundenen Belehrungen – ua. wurde hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert - wurde die bP aufgefordert, alle für das Verfahren relevanten Bescheinigungsmittel vorzulegen und wurden aktuelle Anfragebeantwortungen und Länderinformationen übermittelt.römisch eins.
- Für den 24.02.2026 lud das erkennende Gericht nach Übersetzung der vorgelegten türkischsprachigen Unterlagen die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. In Ergänzung zu den bereits bei der bB stattgefundenen Belehrungen – ua. wurde hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert - wurde die bP aufgefordert, alle für das Verfahren relevanten Bescheinigungsmittel vorzulegen und wurden aktuelle Anfragebeantwortungen und Länderinformationen übermittelt. I.
- Mit Schreiben vom 12.02.2026 wurde die Vollmacht der damaligen Rechtsvertretung niedergelegt und mitgeteilt, dass die BBU das Mandat übernehme.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 12.02.2026 wurde die Vollmacht der damaligen Rechtsvertretung niedergelegt und mitgeteilt, dass die BBU das Mandat übernehme. I.
- Die Verhandlung für 24.02.2026 musste abberaumt werden und wurde die Verhandlung auf 10.04.2026 verlegt. römisch eins.
- Die Verhandlung für 24.02.2026 musste abberaumt werden und wurde die Verhandlung auf 10.04.2026 verlegt. I.
- Mit Schreiben vom 27.03.2026 (OZ 30) wurde von der BBU die Beschwerde im Rahmen der Spruchpunkte I. bis III. zurückgezogen. Da die bP nunmehr im Zusammenhang mit ihrer Heirat über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge und begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, sollten die Spruchpunkte IV. bis VI. jedoch behoben werden und bleibe die Beschwerde diesbezüglich aufrecht. Die bP bestehe nicht auf eine mündliche Verhandlung. Eine Aufenthaltskarte besitze die bP noch nicht, da die zuständige BH mit der Ausstellung zuwarte, bis die Rückkehrentscheidung behoben sei.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 27.03.2026 (OZ 30) wurde von der BBU die Beschwerde im Rahmen der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurückgezogen. Da die bP nunmehr im Zusammenhang mit ihrer Heirat über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge und begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, sollten die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. jedoch behoben werden und bleibe die Beschwerde diesbezüglich aufrecht. Die bP bestehe nicht auf eine mündliche Verhandlung. Eine Aufenthaltskarte besitze die bP noch nicht, da die zuständige BH mit der Ausstellung zuwarte, bis die Rückkehrentscheidung behoben sei. I.
- Die Vertretung wurde mit Schreiben des BVwG vom 31.03.2026 aufgefordert, die schon im Schriftsatz OZ 30 erwähnten sowie weitere namentlich angeführten Unterlagen vorzulegen, was diese mit Schriftsatz vom 01.04.2026 nachholte.römisch eins.
- Die Vertretung wurde mit Schreiben des BVwG vom 31.03.2026 aufgefordert, die schon im Schriftsatz OZ 30 erwähnten sowie weitere namentlich angeführten Unterlagen vorzulegen, was diese mit Schriftsatz vom 01.04.2026 nachholte. I.
- Die Verhandlung für 10.04.2026 wurde abberaumt.römisch eins.
- Die Verhandlung für 10.04.2026 wurde abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsbürger, welcher der kurdischen Volksgruppe angehört und sich zum islamischen Glauben bekennt. Die Identität der bP steht (lt. belangter Behörde) fest. Die bP hat nach illegaler Einreise am 24.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Die bP hat am 04.11.2024 in Österreich die freizügigkeitsberechtigte ungarische Staatsbürgerin XXXX , nunmehr XXXX , geheiratet. Die Ehegattin der bP ist von 24.08.2022 – 09.10.2022 und von 14.12.2022 – 09.04.2023 einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Seit 28.10.2023 ist sie als Arbeiterin in Österreich gemeldet und geht damit auch aktuell einer unselbstständigen Beschäftigung nach. Die bP hat am 04.11.2024 in Österreich die freizügigkeitsberechtigte ungarische Staatsbürgerin römisch 40 , nunmehr römisch 40 , geheiratet. Die Ehegattin der bP ist von 24.08.2022 – 09.10.2022 und von 14.12.2022 – 09.04.2023 einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Seit 28.10.2023 ist sie als Arbeiterin in Österreich gemeldet und geht damit auch aktuell einer unselbstständigen Beschäftigung nach. Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass die bP nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor.Eine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass die bP nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Die bP hat am 20.01.2025 einen Antrag auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund Familienangehörigkeit in Österreich gestellt, über welchen bislang nicht entschieden wurde. Die bP bezieht seit 2022 keine Leistungen aus der Grundversorgung und ging in Österreich einer Beschäftigung nach. Die Ehegatten leben beide in Österreich gemeinsam in einer Mietwohnung. Die bP ist begünstigter Drittstaatsangehöriger abgeleitet von ihrer Ehegattin und liegt in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung vor.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Vorgelegt wurden im Beschwerdeverfahren insbesondere: ● Heiratsurkunde vom 04.11.2024 über die Eheschließung in Österreich ● Gehaltszettel der Ehegattin der bP ● Kopie des ungarischen Reisepasses und Personalausweises der Ehegattin ● Kopie der E-Card der Ehegattin ● Kopie Personalausweis bP ● Versicherungsdatenauszüge sowie weitere Unterlagen zu den Beschäftigungen der Ehegatten ● Mitteilung über die Einstellung bezüglich Ermittlungen zur Scheinehe vom 27.08.2025 ● Meldezettel Es wurde Einsicht in das ZMR, IZR, GVS, Strafregister und AJ-Web genommen und wurden entsprechende Auszüge erstellt. II.2.
- Zu den personenbezogenen Feststellungen:römisch zwei.2.
- Zu den personenbezogenen Feststellungen: Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren weitgehend konsistenten Angaben vor der bB und dem BVwG sowie den seitens der bP vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, ebenso wie der Umstand, dass die bP aktuell über keinen dokumentierten weiteren Aufenthaltstitel verfügt bzw. mit 20.01.2025 ein entsprechender Antrag als Familienangehöriger eingebracht wurde, über den noch nicht entschieden wurde. Die Eheschließung der bP mit der ungarischen Staatsbürgerin steht aufgrund der Heiratsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands XXXX fest.Die Eheschließung der bP mit der ungarischen Staatsbürgerin steht aufgrund der Heiratsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands römisch 40 fest. Die Feststellung zur Wohnsitzbegründung der bP und ihrer Ehegattin ergeben sich aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Ehegattin in Österreich gründen auf dem vorgelegten Unterlagen bzw. der Einsicht ins AJ-Web. Dass die strafmündige bP strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfragen im Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.2. Zu Spruchpunkt I – Einstellung des Verfahrensrömisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins – Einstellung des Verfahrens II.3.2.1.
§ 25Abs. 2 Asyl
G ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 25, Absatz 2, AsylG ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt. II.3.2.
- Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm). römisch zwei.3.2.
- Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm). Die bP teilte mit Schriftsatz (OZ 30) über ihre rechtsfreundliche Vertretung unmissverständlich mit, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bP als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen ist, zurückgezogen wird. Aufgrund der Feststellung zum begünstigten Drittstaatsangehörigen bzw. der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.Die bP teilte mit Schriftsatz (OZ 30) über ihre rechtsfreundliche Vertretung unmissverständlich mit, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bP als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen ist, zurückgezogen wird. Aufgrund der Feststellung zum begünstigten Drittstaatsangehörigen bzw. der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen. II.3.2.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP war das hg. Beschwerdeverfahren in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die diesbezüglich angefochtenen Entscheidungen des BFA erwachsen damit in Rechtskraft.römisch zwei.3.2.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP war das hg. Beschwerdeverfahren in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die diesbezüglich angefochtenen Entscheidungen des BFA erwachsen damit in Rechtskraft. II.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.)römisch zwei.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs.) II.3.3.
- Zu begünstigten Drittstaatangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen:römisch zwei.3.3.
- Zu begünstigten Drittstaatangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen:
§ 2Abs.
4 Z. 1 des FPG 2005, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 2Abs.
4 Z. 8 leg cit. Ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, des FPG 2005, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. Ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatangehöriger ist
§ 2Abs.
4 Z. 10 FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
§ 2Abs.
4 Z. 11 leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Ein Drittstaatangehöriger ist
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 51 des NAG lautet auszugsweise:Paragraph 51, des NAG lautet auszugsweise:
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind 2-4. … § 54 des NAG lautet auszugsweise:Paragraph 54, des NAG lautet auszugsweise:
(1)Drittstaatenangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllten, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z. 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatenangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllten, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z. 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z. 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eigetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eigetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)–
(6)…
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. § 55 des NAG lautet auszugsweise:Paragraph 55, des NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)- 6) … § 10 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 10, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- –
- …
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- –
- …
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)...“ § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)–
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)…
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- …
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- –
- … und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(11)...“
§ 54Abs.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
§ 54Abs. 5 Asyl
G 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (darin normiert sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (darin normiert sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige vergleiche auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
§ 31Abs.
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. II.3.3.
- Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Dies ordnet das Gesetz im Falle des § 52 Abs. 2 FPG – wie er gegenständlich vorliegt – auch ausdrücklich, und zwar im letzten Satz dieses Absatzes, an. Die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich schon daraus, dass die mit § 52 FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (vgl. zuletzt VwGH vom 18.02.2025, Ra 2022/17/0085, mwN). römisch zwei.3.3.
- Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Dies ordnet das Gesetz im Falle des Paragraph 52, Absatz 2, FPG – wie er gegenständlich vorliegt – auch ausdrücklich, und zwar im letzten Satz dieses Absatzes, an. Die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist vergleiche zuletzt VwGH vom 18.02.2025, Ra 2022/17/0085, mwN). Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rz. 42, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass die bP zwischenzeitlich eine in Österreich aufenthaltsberechtigte und niedergelassene ungarische Staatsangehörige geheiratet hat.Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rz. 42, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass die bP zwischenzeitlich eine in Österreich aufenthaltsberechtigte und niedergelassene ungarische Staatsangehörige geheiratet hat.
§ 2Abs.
4 Z. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger u.a. der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger u.a. der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Die bP fällt nicht unter den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei. Die bP hat am 04.11.2024 in Österreich eine freizügigkeitsberechtigte ungarische Staatsbürgerin geheiratet. Diese ist seit 2022 in Österreich wohnhaft. Sie macht von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht durch ihre unselbstständige Beschäftigung in Österreich Gebrauch. Die bP ist am selben Wohnsitz wie ihre Ehefrau gemeldet. Dafür, dass kein gemeinsames Familienleben geführt wird bzw. eine Scheinehe vorliegt, lagen aktuell für das BVwG keine Anhaltspunkte vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, Rz. 10; vgl. etwa auch VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0234, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 13 bis 15, und auf VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 8 ff, mwN sowie VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236, Rz. 9, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, Rz. 10; vergleiche etwa auch VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0234, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 13 bis 15, und auf VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 8 ff, mwN sowie VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236, Rz. 9, mwN). Die bP ist damit als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG iVm § 54 Abs. 1 NAG iVm § 51 Abs. 1 NAG zu beurteilen. Die bP ist damit als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, NAG zu beurteilen. Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass die bP nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Diese Feststellung ist nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rz. 14, mwN), wobei eine solche Entscheidung derzeit eben nicht vorliegt. Über den Antrag der bP auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurde von Seiten der NAG-Behörde noch nicht entschieden. Ihr kommt damit potentiell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.Eine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass die bP nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Diese Feststellung ist nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rz. 14, mwN), wobei eine solche Entscheidung derzeit eben nicht vorliegt. Über den Antrag der bP auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurde von Seiten der NAG-Behörde noch nicht entschieden. Ihr kommt damit potentiell ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann weiters
§ 54Abs. 5 Asyl
G 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach § 55 AsylG 2005 - erteilt werden. Aber auch eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, kommt in Bezug auf begünstigte Drittstaatsangehörige nicht in Betracht. Denn einerseits liegt einer derartigen Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zugrunde, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erfüllt sind, und andererseits geht es bei dieser Feststellung nur darum, die Basis für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 - dessen Erteilung an begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem oben Gesagten von vornherein nicht in Betracht kommt - zu schaffen (VwGH vom 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0014, mwN).Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann weiters
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach Paragraph 55, AsylG 2005 - erteilt werden. Aber auch eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, kommt in Bezug auf begünstigte Drittstaatsangehörige nicht in Betracht. Denn einerseits liegt einer derartigen Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zugrunde, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG erfüllt sind, und andererseits geht es bei dieser Feststellung nur darum, die Basis für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 - dessen Erteilung an begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem oben Gesagten von vornherein nicht in Betracht kommt - zu schaffen (VwGH vom 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0014, mwN). Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen (iVm § 54 Abs. 1 NAG) ist damit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014).Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG) ist damit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014). Die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung hat somit aufgrund der geänderten Verhältnisse keinen rechtlichen Bestand mehr, wodurch der
§ 52Abs.
9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie die
§ 55Abs.
1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung erfolgende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, Rz. 18, mwN).Die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung hat somit aufgrund der geänderten Verhältnisse keinen rechtlichen Bestand mehr, wodurch der
Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die
Paragraph 55, Absatz eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung erfolgende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, Rz. 18, mwN). Der Beschwerde war somit hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII.
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG stattzugeben und diese spruchgemäß zu beheben.Der Beschwerde war somit hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattzugeben und diese spruchgemäß zu beheben. II.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. teilweisen Beschwerdezurückziehung geklärt ist, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. teilweisen Beschwerdezurückziehung geklärt ist, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis / Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L531.2288792.1.00