2 und Abs. 2b FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 b, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag, dem BF von Amts wegen eine Duldung
Abs 1 Z 3 FPG zu erteilen, wird
Der Antrag, dem BF von Amts wegen eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erteilen, wird
Paragraph 6, AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe und Begründung: Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1283070103/230361105 wurde dem Beschwerdeführer (BF)
2 und 2b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat), des Iran, ein Reisedokument einzuholen und bei Ausstellung des Reisedokuments dieses dem Bundesamt vorzulegen.
2 AVG wurde ihm hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG, die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1283070103/230361105 wurde dem Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat), des Iran, ein Reisedokument einzuholen und bei Ausstellung des Reisedokuments dieses dem Bundesamt vorzulegen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG wurde ihm hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2 VwGVG, die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus: Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe (er also ausreisepflichtig sind) und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, sei ihm die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Andernfalls wäre eine Durchsetzung seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. Zu diesem Zweck werde daher eine angemessene Leistungsfrist (§ 59 Abs. 2 AVG) festgesetzt.Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe (er also ausreisepflichtig sind) und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, sei ihm die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Andernfalls wäre eine Durchsetzung seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. Zu diesem Zweck werde daher eine angemessene Leistungsfrist (Paragraph 59, Absatz 2, AVG) festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, beantragte zunächst Spruchpunkt II., mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, aufzuheben, sodann eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zur Zahl 1283070103/230361105 im verbliebenen Umfang ersatzlos aufzuheben, von der Vorlage eines Reisedokumentes abzusehen und dem BF von Amts wegen eine Duldung gem § 46a Abs 1 Z 3 FPG zu erteilen.Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, beantragte zunächst Spruchpunkt römisch zwei., mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, aufzuheben, sodann eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zur Zahl 1283070103/230361105 im verbliebenen Umfang ersatzlos aufzuheben, von der Vorlage eines Reisedokumentes abzusehen und dem BF von Amts wegen eine Duldung gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erteilen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus: Von Seiten der Rechtsvertretung sei bereits zwei Mal versucht worden, im Namen des BF, Kontakt mit der iranischen Botschaft aufzunehmen. Beide Kontaktversuche seien unbeantwortet geblieben. Der BF habe demnach versucht, über seine Rechtsvertretung ein Reisedokument seines Heimatlandes zu organisieren bzw sich darüber zu informieren, welche Voraussetzungen er hierfür erfüllen müsste. Der BF wählte die Form der Kontaktaufnahme über seine Rechtsvertretung, da es ihm persönlich unzumutbar sei, die iranische Botschaft zu kontaktieren bzw diese aufzusuchen. Dementsprechend sei festzuhalten, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht, konkret der Aufforderung des Bundesamtes, nachkommen habe wollen, jedoch keine Rückmeldung von der iranischen Botschaft in Wien erhalten habe. Die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokuments bestehe
Abs 2 FPG nicht, wenn die Einholung aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten habe, nachweislich nicht möglich sei. Der derzeitige drakonische Umgang der iranischen Regierung mit regimekritischen Personen mache es für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Einstellung zu seinem Heimatstaat unzumutbar, bei der iranischen Botschaft vorstellig zu werden.Die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokuments bestehe
Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht, wenn die Einholung aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten habe, nachweislich nicht möglich sei. Der derzeitige drakonische Umgang der iranischen Regierung mit regimekritischen Personen mache es für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Einstellung zu seinem Heimatstaat unzumutbar, bei der iranischen Botschaft vorstellig zu werden. Der BF distanziere sich vollständig von der iranischen Regierung und fühle sich seiner Heimat nicht mehr zugehörig. Diese innere Überzeugung verbunden mit psychischen Problemen hätten zu einem nachhaltigen Gedächtnisverlust des BF geführt. Dies würde vor allem darin deutlich, dass der BF nicht mehr in der Lage ist, seine Muttersprache zu sprechen. Er verständige sich ausschließlich auf Deutsch und Englisch. Dieser Umstand sei unmissverständlich klar geworden, als die geplante Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2026 verschoben werden hätte müssen, da der BF darauf bestand habe, einen Dolmetscher für Englisch zu benötigen. Der BF sei psychisch belastet, leide dadurch an Schlafstörungen und habe Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten. Es dürfe die psychische Belastung nicht außer Acht gelassen werden, welcher der BF durch die Konfrontation mit einer iranischen Behörde ausgesetzt werde. Darüber würde der BF die iranische Regierung nicht mit den Gebühren für den Reisepass finanzieren wollen. Es lägen demnach auch nachvollziehbare Gewissensgründe, aufgrund derer dem BF der Kontakt mit der Botschaft nicht möglich sei, vor. Der BF müsste bei einer Kontaktaufnahme mit den iranischen Vertretungsbehörden Informationen über seine Person, seinen Aufenthaltsort, seinen Aufenthaltsstatus in Österreich, sein aktuelles Aussehen (Passfoto) und seinen Familienstand liefern. Diese Tatsache versetze den BF in große Angst, da er Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund seiner regimekritischen Haltung befürchte. Die Behörde sei verpflichtet, die zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen (§ 46 Abs 3 FPG). Die vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit jenen Fällen, in welchen oppositionell eingestellten syrischen Staatsangehörigen die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft, aufgrund des willkürlichen Vorgehens der Behörden und Angst vor Verfolgung der eigenen Person bzw. Familienangehöriger im Herkunftsstaat, unzumutbar sei (vgl. VfGH E67/2019 ua vom 11.06.2019, BVwG W127 2222284-2 vom 01.03.2023 etc.).Die Behörde sei verpflichtet, die zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen (Paragraph 46, Absatz 3, FPG). Die vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit jenen Fällen, in welchen oppositionell eingestellten syrischen Staatsangehörigen die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft, aufgrund des willkürlichen Vorgehens der Behörden und Angst vor Verfolgung der eigenen Person bzw. Familienangehöriger im Herkunftsstaat, unzumutbar sei vergleiche VfGH E67/2019 ua vom 11.06.2019, BVwG W127 2222284-2 vom 01.03.2023 etc.). Die Verwaltungsbehörde legte den Akt vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde, gab aber keine Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht (BVwG-Erk. W153 2255667-1/12E v. 25.01.2023; BFA-Bescheid v. 23.01.2026, Zl. 1283070103/230361105), reiste im August 2021 illegal in Österreich ein und stellte am 21.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022, Zl. 1283070103-211178215, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Es wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht gewährt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und erkannt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Ihm wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023, Zl. W153 2255667-1/12E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt (BVwG-Erk. W153 2255667-1/12E v. 25.01.2023).Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht (BVwG-Erk. W153 2255667-1/12E v. 25.01.2023; BFA-Bescheid v. 23.01.2026, Zl. 1283070103/230361105), reiste im August 2021 illegal in Österreich ein und stellte am 21.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022, Zl. 1283070103-211178215, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Es wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht gewährt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und erkannt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Ihm wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023, Zl. W153 2255667-1/12E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (BVwG-Erk. W153 2255667-1/12E v. 25.01.2023). Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bisher keine gültigen Reisedokumente vorgelegt. Seiner Verpflichtung zur Ausreise ist er bisher nicht nachgekommen (BFA-Bescheid v. 23.01.2026, Zl. 1283070103/230361105; Beschwerde). Der BF gehört der türkischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Türkisch, daneben spricht er auch Farsi, ein wenig Englisch und Deutsch. Der BF wurde in Teheran geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (zwei Brüder und eine Schwester) auf. Der BF verfügt über Schulbildung von zwölf Jahren und schloss die Schule mit Matura ab. Anschließend inskribierte er in einer Universität für die Fachrichtung Metaphysik, einen Universitätsabschluss machte er jedoch nicht. Gegen Entgelt erhielt der BF einen Doktortitel für den Fachbereich Metaphysik von einer amerikanischen Universität verliehen. Der BF leistete seinen Militärdienst ab, wurde allerdings aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig entlassen. Der BF arbeitete im Iran zuletzt als Supervisor auf einer Baustelle. Zuvor war er in einem Architektenbüro erwerbstätig. Die Familie des BF lebt im Iran. Zu dieser besteht kein Kontakt. Die finanzielle Lage der Familie im Iran ist gut. Der Vater des BF war LKW-Fahrer und die Familie besitzt ein Haus in dem der BF mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF ist ledig und hat keine Kinder (BVwG-Erk. W153 2255667-1/12E v. 25.01.2023). Der BF ist im Iran keiner konkreten individuellen Verfolgung und keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Iran aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF in dessen Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht (BVwG-Erk. W153 2255667-1/12E v. 25.01.2023). Der BF ist gesund und arbeitsfähig. BVwG-Erk. W153 2255667-1/12E v. 25.01.2023). Der Beschwerdeführer wurde für den 20.01.2026 zur Einvernahme zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen. Dabei gab er an, dass er seine Muttersprache vergessen hätte und nur Englisch verstehen würde. Deshalb wurde der Einvernahmetermin verschoben und der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache am 23.01.2025 niederschriftlich einvernommen (BFA-Bescheid v. 23.01.2026, Zl. 1283070103/230361105). Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer, zu seinem Gesundheitszustand befragt, ausdrücklich folgendes an: F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen? A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen Erkrankungen? A: Ich befinde mich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Ich nehme Insulin einmal am Tag und einen Magenschutz. (Einvernahmeprotokoll v. 23.01.2026) Auch betonte er während der Einvernahme nochmals seine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft bei der Ausstellung eines HRZ: A: Ich kann kein Formular ausfüllen, da ich mich vor dem Iran fürchte. Der Iran ist für mich schlecht.“ (Einvernahmeprotokoll v. 23.01.2026) Der aktuelle medizinische Status des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar: Neurologischer Status: „Hirnnerven: Optomotorik unauffällig, kein Fazialisdefizit, kein sensibles Defizit, kaudale Hirnnefven frei; Oberflächensensibilität intakt; Cerebelläre Zeichen: Finger-Nase Versuch zielsicher, Eudiadochokinese; Stand und Gang: Romberg unauffällig; physiologisches Gangbild Obere und untere Extremitäten: keine Paresen, MER stgl. Mittellebhaft, Babisnski negativ. Blutdruck/Puls: Systolisch 148, Diastolisch 90, Puls 71 EEG am 16.02.2026: EEG in den Grenzen der Norm Diagnose: unklare Denkstörung DD Depression, Schlafstörung Beurteilung/Procedere: Von neurologischer Seite bestehen derzeit keine Auffälligkeiten, die Schlafstörung ist sicherlich mit Trittico wieder zu beheben.“ (Mit der Beschwerde vorgelegter ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie v. 16.02.2026) In Österreich leben keine Angehörigen des BF. Er verfügt im Bundesgebiet auch über keine freundschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der BF hat keine ehrenamtlichen Tätigkeiten geleistet und ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen (BVwG-Erk. W153 2255667-1/12E v. 25.01.2023). Derzeit werden vom BFA keine Maßnahmen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes iSd § 46 Abs. 2b durchgeführt (BFA-Bescheid v. 23.01.2026, Zl. 1283070103/230361105).Derzeit werden vom BFA keine Maßnahmen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes iSd Paragraph 46, Absatz 2 b, durchgeführt (BFA-Bescheid v. 23.01.2026, Zl. 1283070103/230361105). Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung lagen noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, konkret: der Situation im Iran, kommen wird (mediale Berichterstattung zum aktuellen Iran-Krieg 2026). Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in den verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt und in das Erkenntnis des BVwG betreffend die negative Asyl- und Rückkehrentscheidung W153 2255667-1/12E v. 25.01.2023 sowie in die mediale Berichterstattung in Bezug auf den aktuellen Iran-Krieg. Aus letzterer ergibt sich also, dass der Iran-Krieg 2026 am 28.02.2026 mit Angriffen Israels und der Vereinigten Staaten auf den Iran begann. Auch wenn bereits im Jahre 2025 ein entsprechender Konflikt bestand, der aber im Juni 2025 mit einer Waffenruhe endete, war daher für die Verwaltungsbehörde die aktuelle Entwicklung im Iran nicht vorhersehbar. Die Beschwerdeausführungen, die Unzumutbarkeit der persönlichen Kontaktaufnahme betreffend, weil der Beschwerdeführer psychisch krank sei, finden keine Deckung in der Aktenlage, insbesondere schon deshalb nicht, da mit dem Beschwerdeschriftsatz ein ärztlicher Befundbericht (v. 16.02.2026) vorgelegt wurde, aus dem sich nicht einmal ansatzweise die Beschwerdebehauptung einer schweren Traumatisierung, die sogar zum Verlust der persischen Sprache geführt haben soll, ableiten lässt: „Von neurologischer Seite bestehen derzeit keine Auffälligkeiten“. Offensichtlich ist also keinerlei Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der negativen Asylentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Jänner 2023 eingetreten. Dass die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer auf dessen Wunsch in englischer Sprache einvernahm, ist also auf das wohlwollende Entgegenkommen der Behörde zurückzuführen und basiert auf keinerlei medizinischen Grundlagen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die eindeutige Antwort des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 23.01.2026 hinzuweisen, als er seinen guten (!) Gesundheitszustand anführte. Auch die Beschwerdeausführung, der Beschwerdeführer hätte sich im Wege seiner Rechtsvertretung zweimal vergeblich an die iranische Botschaft gewandt, wodurch der Mitwirkungspflicht bereits genüge getan wäre, geht insofern ins Leere, als es als notorisch angesehen werden kann, dass sich die Botschaft für die Identifizierung ein persönliches Bild von den jeweiligen Personen, die rückgeführt werden sollen, machen muss. Dieses Vorbringen mutet fast schon widersinnig an – siehe dazu aber auch noch die rechtliche Beurteilung. Die übrigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere den in Klammer angefügten Quellen und können mangels Thematisierung in der Beschwerde auch als unstrittig angesehen werden. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das FPG 2005 verweist, anzuwenden. Zu Spruchteil A I.): Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchteil A römisch eins.): Abweisung der Beschwerde: Gesetzliche Grundlagen:
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (…) 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (…)
Abs. 2 leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.
Absatz 2, leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. § 46 Abs. 2b FPG sieht vor, dass die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden kann. Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG sieht vor, dass die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden kann.
AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Gegen den unkooperativen BF bestand bis zum gegenständlichen Mitwirkungsbescheid jedenfalls eine rechtskräftige und durchsetzbare sowie durchführbare Rückkehrentscheidung, die der Beschwerdeführer bis dato beharrlich missachtete. Nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005) trifft den BF aber eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005) trifft den BF aber eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Im vorliegenden Fall können keine anzuerkennenden Gründe dafür erblickt werden, dass dem BF das Erscheinen bei der iranischen Botschaft innerhalb des im angefochtenen Bescheides statuierten Zeitraumes und die dargestellte Mitwirkung an von der Behörde näher bestimmten Verfahrensschritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Situation des Beschwerdeführers mit jener syrischer Oppositioneller vergleichbar wäre, denen gleichfalls keine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zumutbar wäre, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer eben keine derartige oppositionelle Gesinnung im Asylverfahren glaubwürdig vorgebracht hatte und auch deshalb sein Asybegehren negativ beschieden wurde. Aus verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Betrachtung handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Titelbescheid, in welchem dem BF eine unvertretbare Leistung vorgeschrieben wird, welche wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit von einem Dritten nicht bewerkstelligt werden kann, nämlich die höchstpersönliche Pflicht des Erscheinens am bei der iranischen Botschaft, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (§ 5 Abs. 1 VVG). Aus verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Betrachtung handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Titelbescheid, in welchem dem BF eine unvertretbare Leistung vorgeschrieben wird, welche wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit von einem Dritten nicht bewerkstelligt werden kann, nämlich die höchstpersönliche Pflicht des Erscheinens am bei der iranischen Botschaft, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Paragraph 5, Absatz eins, VVG). Da gegenständlich im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes - konkret: jener im Iran - kommen werde (vgl. zu dieser Problematik allerdings in einem anderen Sachzusammenhang VwGH v. 27.05.1997, Zl. 97/04/0026), der Iran-Krieg 2026 für die Behörde sohin nicht vorhersehbar war, war die Beschwerde daher
2 und 2b FPG abzuweisen.Da gegenständlich im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes - konkret: jener im Iran - kommen werde vergleiche zu dieser Problematik allerdings in einem anderen Sachzusammenhang VwGH v. 27.05.1997, Zl. 97/04/0026), der Iran-Krieg 2026 für die Behörde sohin nicht vorhersehbar war, war die Beschwerde daher
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG abzuweisen. Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lautet: § 13.
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Das Verwaltungsgericht kann Bescheide
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Aufgrund der unter Einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids in diesem Umfang faktisch (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046), sodass sich der gegenständlich gestellte Antrag als gegenstandslos darstellt.Aufgrund der unter Einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids in diesem Umfang faktisch vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046), sodass sich der gegenständlich gestellte Antrag als gegenstandslos darstellt. Im Übrigen wäre er aus den schon im Bescheid angeführten Gründen zu verwerfen gewesen, da die Beschwerde eben nicht in der Lage war, diesen Begründungsauführungen substantiiert entgegenzutreten. Zu Spruchteil A II.): Weiterleitung:Zu Spruchteil A römisch zwei.): Weiterleitung:
2 Z 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung über die Feststellung der Duldung
des Fremdenpolizeigesetzes (FPG).
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung über die Feststellung der Duldung
Paragraph 46 a, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG). Die materiellen Voraussetzungen für die Duldung finden sich in § 46a FPG. Dort ist in Absatz 4 explizit festgelegt, dass das Bundesamt (BFA) die Duldung von Amts wegen festzustellen und eine Karte für Geduldete auszustellen hat, wenn die Abschiebung unzulässig oder unmöglich ist.Die materiellen Voraussetzungen für die Duldung finden sich in Paragraph 46 a, FPG. Dort ist in Absatz 4 explizit festgelegt, dass das Bundesamt (BFA) die Duldung von Amts wegen festzustellen und eine Karte für Geduldete auszustellen hat, wenn die Abschiebung unzulässig oder unmöglich ist. § 6. AVG lautet:Paragraph 6, AVG lautet:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2337489.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.