RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW121 2315891-1 Spruch, W121 2315891-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die oben genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie laut den Steuerbescheiden XXXX bis XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe. Sie sei nicht arbeitslos gewesen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die oben genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie laut den Steuerbescheiden römisch 40 bis römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe. Sie sei nicht arbeitslos gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin vor Ausbruch der Corona-Pandemie einen Ausbildungslehrgang für das Gewerbe „ XXXX “ absolviert habe. Aufgrund des Ausbruches der Pandemie habe sie in der Folge in diesem Bereich nicht arbeiten können. Ihr Ziel sei jedoch gewesen, sich selbständig zu machen. Um ihre handwerklichen Fähigkeiten zu verbessern, habe die Beschwerdeführerin im familiären Umfeld und im Freundeskreis immer wieder Personen gesucht, die eine XXXX -Behandlung durch die Beschwerdeführerin durchführen ließen. Sie sei froh, wenn sich Personen behandeln ließen, damit die Beschwerdeführerin ihre erworbenen Fähigkeiten üben könne. Nur in seltenen Fällen habe die Beschwerdeführerin ein Entgelt verlangt. Es seien ausschließlich Personen gewesen, die nicht dem engeren familiären Umfeld oder dem engeren Freundeskreis zuzurechnen seien. Von diesen Personen habe die Beschwerdeführerin für eine Erstbehandlung € XXXX und für eine Nachbehandlung (Korrekturbehandlung) € XXXX verlangt. In den Aufzeichnungen, die die Beschwerdeführerin geführt habe, seien Korrekturbehandlungen mit „K“ bezeichnet worden. Wenn kein Entgelt in den Aufzeichnungen vermerkt worden sei, habe die Beschwerdeführerin ein solches auch nicht erhalten. Vor XXXX und nach XXXX sei die Beschwerdeführerin nicht mehr tätig gewesen, sohin auch nicht mehr für Freunde und Verwandte. Die Beschwerdeführerin habe keine Einnahmen erzielt, sondern es seien die Einnahmen gerade ausreichend gewesen, um ihre Ausgaben, wie etwa für Pigmente, Blades, Wattestäbchen, Desinfektionsmittel sowie Handschuhe, zu decken. Die monatlichen Einnahmen seien weit unter der Geringfügigkeitsgrenze gewesen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Einnahmen gemeldet hätte, hätte sie weiter einen Anspruch auf Leistungen des AMS gehabt. Das nunmehrige Rückersatzbegehren bestehe daher nicht zurecht.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin vor Ausbruch der Corona-Pandemie einen Ausbildungslehrgang für das Gewerbe „ römisch 40 “ absolviert habe. Aufgrund des Ausbruches der Pandemie habe sie in der Folge in diesem Bereich nicht arbeiten können. Ihr Ziel sei jedoch gewesen, sich selbständig zu machen. Um ihre handwerklichen Fähigkeiten zu verbessern, habe die Beschwerdeführerin im familiären Umfeld und im Freundeskreis immer wieder Personen gesucht, die eine römisch 40 -Behandlung durch die Beschwerdeführerin durchführen ließen. Sie sei froh, wenn sich Personen behandeln ließen, damit die Beschwerdeführerin ihre erworbenen Fähigkeiten üben könne. Nur in seltenen Fällen habe die Beschwerdeführerin ein Entgelt verlangt. Es seien ausschließlich Personen gewesen, die nicht dem engeren familiären Umfeld oder dem engeren Freundeskreis zuzurechnen seien. Von diesen Personen habe die Beschwerdeführerin für eine Erstbehandlung € römisch 40 und für eine Nachbehandlung (Korrekturbehandlung) € römisch 40 verlangt. In den Aufzeichnungen, die die Beschwerdeführerin geführt habe, seien Korrekturbehandlungen mit „K“ bezeichnet worden. Wenn kein Entgelt in den Aufzeichnungen vermerkt worden sei, habe die Beschwerdeführerin ein solches auch nicht erhalten. Vor römisch 40 und nach römisch 40 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr tätig gewesen, sohin auch nicht mehr für Freunde und Verwandte. Die Beschwerdeführerin habe keine Einnahmen erzielt, sondern es seien die Einnahmen gerade ausreichend gewesen, um ihre Ausgaben, wie etwa für Pigmente, Blades, Wattestäbchen, Desinfektionsmittel sowie Handschuhe, zu decken. Die monatlichen Einnahmen seien weit unter der Geringfügigkeitsgrenze gewesen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Einnahmen gemeldet hätte, hätte sie weiter einen Anspruch auf Leistungen des AMS gehabt. Das nunmehrige Rückersatzbegehren bestehe daher nicht zurecht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX verpflichtet sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 verpflichtet sei. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhaltes und der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den verfahrensrelevanten Zeiträumen Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € XXXX bezogen habe. Am XXXX sei beim AMS eine Meldung der Finanzpolizei eingelangt, dass gegen die Beschwerdeführerin der Verdacht des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht gemäß § 55 AlVG vorliegen würde. Aufgrund einer anonymen Anzeige habe die Finanzpolizei Erhebungen (Verdacht der Ausübung von Beautybehandlungen ohne Gewerbeberechtigung) an der Adresse der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin habe keine Rechnungen ausgestellt, ihre Tätigkeit bzw. ihre Einnahmen dem Finanzamt nicht gemeldet und weiters verfüge sie über kein aufrechtes Gewerbe. Am XXXX habe das AMS aufgrund eines automatischen Datenabgleichs vom Dachverband der Sozialversicherungsträger die Information erhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem XXXX als selbständige Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) pensionspflichtversichert sei. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX vom XXXX habe die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € XXXX erzielt. Als Topf Sonderausgaben seien € XXXX ausgewiesen. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX vom XXXX habe die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € XXXX erzielt. Als Topf Sonderausgaben seien € XXXX ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei daher vom XXXX bis XXXX selbständig erwerbstätig und nicht arbeitslos gewesen. Da das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin die Geringfügigkeitsgrenze überschreite sowie eine Pensionsversicherungspflicht vorliege, sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX verpflichtet.Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhaltes und der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den verfahrensrelevanten Zeiträumen Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € römisch 40 bezogen habe. Am römisch 40 sei beim AMS eine Meldung der Finanzpolizei eingelangt, dass gegen die Beschwerdeführerin der Verdacht des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 55, AlVG vorliegen würde. Aufgrund einer anonymen Anzeige habe die Finanzpolizei Erhebungen (Verdacht der Ausübung von Beautybehandlungen ohne Gewerbeberechtigung) an der Adresse der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin habe keine Rechnungen ausgestellt, ihre Tätigkeit bzw. ihre Einnahmen dem Finanzamt nicht gemeldet und weiters verfüge sie über kein aufrechtes Gewerbe. Am römisch 40 habe das AMS aufgrund eines automatischen Datenabgleichs vom Dachverband der Sozialversicherungsträger die Information erhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 als selbständige Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) pensionspflichtversichert sei. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 habe die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € römisch 40 erzielt. Als Topf Sonderausgaben seien € römisch 40 ausgewiesen. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 habe die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € römisch 40 erzielt. Als Topf Sonderausgaben seien € römisch 40 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei daher vom römisch 40 bis römisch 40 selbständig erwerbstätig und nicht arbeitslos gewesen. Da das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin die Geringfügigkeitsgrenze überschreite sowie eine Pensionsversicherungspflicht vorliege, sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 verpflichtet. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand seit XXXX mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom XXXX bis XXXX bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich.Die Beschwerdeführerin stand seit römisch 40 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom römisch 40 bis römisch 40 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 täglich. Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom XXXX für das Jahr XXXX geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € XXXX erzielt hat. Als Topf Sonderausgaben sind € XXXX ausgewiesen. Das ermittelte Einkommen von € XXXX (€ XXXX minus € XXXX Sonderausgaben) ergibt – rollierend hochgerechnet für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX – ein monatliches Einkommen von € XXXX .Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € römisch 40 erzielt hat. Als Topf Sonderausgaben sind € römisch 40 ausgewiesen. Das ermittelte Einkommen von € römisch 40 (€ römisch 40 minus € römisch 40 Sonderausgaben) ergibt – rollierend hochgerechnet für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 – ein monatliches Einkommen von € römisch 40 . Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr XXXX € XXXX Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr römisch 40 € römisch 40 Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom XXXX für das Jahr XXXX geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € XXXX erzielt hat. Als Topf Sonderausgaben sind € XXXX ausgewiesen. Das ermittelte Einkommen von € XXXX (€ XXXX minus € XXXX Sonderausgaben) ergibt – rollierend hochgerechnet für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX – ein monatliches Einkommen von € XXXX .Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € römisch 40 erzielt hat. Als Topf Sonderausgaben sind € römisch 40 ausgewiesen. Das ermittelte Einkommen von € römisch 40 (€ römisch 40 minus € römisch 40 Sonderausgaben) ergibt – rollierend hochgerechnet für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 – ein monatliches Einkommen von € römisch 40 . Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr XXXX € XXXX Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr römisch 40 € römisch 40 Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit vom XXXX bis XXXX meldete die Beschwerdeführerin nicht der belangten Behörde.Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit vom römisch 40 bis römisch 40 meldete die Beschwerdeführerin nicht der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide von der SVS vom XXXX bis XXXX in die Pensionsversicherung aufgenommen. Sie war somit vom XXXX bis XXXX selbständig erwerbstätig.Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide von der SVS vom römisch 40 bis römisch 40 in die Pensionsversicherung aufgenommen. Sie war somit vom römisch 40 bis römisch 40 selbständig erwerbstätig. Das AMS hat die Zuerkennung an Notstandshilfe für die Zeiträume vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX daher widerrufen und ist die Beschwerdeführerin daher zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX verpflichtet.Das AMS hat die Zuerkennung an Notstandshilfe für die Zeiträume vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 daher widerrufen und ist die Beschwerdeführerin daher zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 verpflichtet. Die Beschwerdeführerin steht seit dem XXXX wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.Die Beschwerdeführerin steht seit dem römisch 40 wieder in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Leistungsbezug sowie die Dauer und die Höhe aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre XXXX und XXXX ergaben sich aus die im Akt einliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide und sind unstrittig.Die Feststellungen zu den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre römisch 40 und römisch 40 ergaben sich aus die im Akt einliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide und sind unstrittig. Die Geringfügigkeitsgrenzen im Jahr XXXX und im Jahr XXXX , die sich aus dem ASVG ergeben, sind unbestritten.Die Geringfügigkeitsgrenzen im Jahr römisch 40 und im Jahr römisch 40 , die sich aus dem ASVG ergeben, sind unbestritten. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – in den Jahren XXXX und XXXX der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag und es ist davon auszugehen, dass sich diese Pflichtversicherung (auch) für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume XXXX bis XXXX aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ergeben hat, die seitens der Beschwerdeführerin dem AMS gegenüber verschwiegen wurden.Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – in den Jahren römisch 40 und römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag und es ist davon auszugehen, dass sich diese Pflichtversicherung (auch) für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ergeben hat, die seitens der Beschwerdeführerin dem AMS gegenüber verschwiegen wurden. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ihre selbständigen Tätigkeiten gegenüber dem AMS verschwieg, stützt sich insbesondere auf die von ihr mehrfach gestellten Anträge, in welchen sie die Frage, ob sie selbständig erwerbstätig war, mit „nein“ beantwortete. Für die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Rückforderung seitens der belangten Behörde zu Unrecht erfolgt sei, da sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hätte, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- b)[…]
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)[…]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- –
- […]
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. […] Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.
- Zum Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 AlVG3.
- Zum Widerruf der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, AlVG Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. zB VwGH 30.04.2002, 2002/08/0014; 18.02.2009, 2006/08/0033, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche zB VwGH 30.04.2002, 2002/08/0014; 18.02.2009, 2006/08/0033, mwN). Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Konsequenterweise bestimmt § 36a Abs. 7 AlVG, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt; diese Verteilung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens eines Kalenderjahres ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226, mHa VwGH 14.09.2001, 2000/19/0139).Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG ist auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Schon mit dieser Anordnung ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, bei der Ermittlung des gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug außer Betracht zu lassen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Konsequenterweise bestimmt Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt; diese Verteilung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens eines Kalenderjahres ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226, mHa VwGH 14.09.2001, 2000/19/0139). Für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist es unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, während dessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052).Für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist es unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, während dessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt hingegen keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226, mHa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190).Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt hingegen keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226, mHa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0190). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/08/0094).Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind vergleiche VwGH 29.03.2006, 2004/08/0094). Von der nur vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ist sohin auch der Fall zu unterscheiden, in dem die Erwerbstätigkeit zwar durchgehend ausgeübt wird, aber nicht ständig nach außen in Erscheinung tritt. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde für einzelne Monate, in denen sie keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, keine selbständigen Einnahmen angegeben. Einer Berechnungsmethode, bei der das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiträumen ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei der Ermittlung des gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens außer Betracht gelassen wird, steht jedoch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Auch einzelne Monate ohne Einnahmen bzw. mit Verlusten stehen einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine tatsächliche Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist und diese nicht bloß vorübergehend ausgeübt wurde.Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde für einzelne Monate, in denen sie keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, keine selbständigen Einnahmen angegeben. Einer Berechnungsmethode, bei der das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus (vom Steuerbescheid erfassten) Zeiträumen ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei der Ermittlung des gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens außer Betracht gelassen wird, steht jedoch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0052). Auch einzelne Monate ohne Einnahmen bzw. mit Verlusten stehen einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine tatsächliche Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist und diese nicht bloß vorübergehend ausgeübt wurde. Die Beschwerdeführerin war sohin im Jahr XXXX bis XXXX durchgehend selbständig erwerbstätig, daher ist gemäß § 36a Abs. 7 AlVG eine Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin war sohin im Jahr römisch 40 bis römisch 40 durchgehend selbständig erwerbstätig, daher ist gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG eine Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens vorzunehmen. 3.3.
- Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX weist Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € XXXX und Sonderausgaben in der Höhe von € XXXX auf. Das erzielte Einkommen aus dem Gewerbebetrieb XXXX abzüglich der Sonderausgaben ergibt ein jährliches Nettoeinkommen von € XXXX . Dividiert durch zwölf Monate errechnet sich ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € XXXX (vgl. VwGH 17.02.2010, 2007/08/0136).3.3.
- Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 weist Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € römisch 40 und Sonderausgaben in der Höhe von € römisch 40 auf. Das erzielte Einkommen aus dem Gewerbebetrieb römisch 40 abzüglich der Sonderausgaben ergibt ein jährliches Nettoeinkommen von € römisch 40 . Dividiert durch zwölf Monate errechnet sich ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € römisch 40 vergleiche VwGH 17.02.2010, 2007/08/0136). Die Geringfügigkeitsgrenze lag nach § 5 Abs. 2 ASVG iVm der Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr XXXX bei € XXXX pro Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze lag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit der Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr römisch 40 bei € römisch 40 pro Monat. Das erzielte Einkommen überstieg sohin die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX jedenfalls deutlich.Das erzielte Einkommen überstieg sohin die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 jedenfalls deutlich. Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG (als Voraussetzung des Leistungsbezuges) lag sohin in den Zeiträumen des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Jahr XXXX nicht vor, weshalb die Leistungen zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 (iVm § 38) AlVG widerrufen wurden. Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG (als Voraussetzung des Leistungsbezuges) lag sohin in den Zeiträumen des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Jahr römisch 40 nicht vor, weshalb die Leistungen zu Recht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,) AlVG widerrufen wurden. 3.3.
- Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX weist Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € XXXX und Sonderausgaben in der Höhe von € XXXX . Das erzielte Einkommen aus dem Gewerbebetrieb XXXX abzüglich der Sonderausgaben ergibt ein jährliches Nettoeinkommen von € XXXX . Dividiert durch zwölf Monate errechnet sich ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € XXXX (vgl. VwGH 17.02.2010, 2007/08/0136).3.3.
- Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 weist Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € römisch 40 und Sonderausgaben in der Höhe von € römisch 40 . Das erzielte Einkommen aus dem Gewerbebetrieb römisch 40 abzüglich der Sonderausgaben ergibt ein jährliches Nettoeinkommen von € römisch 40 . Dividiert durch zwölf Monate errechnet sich ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € römisch 40 vergleiche VwGH 17.02.2010, 2007/08/0136). Die Geringfügigkeitsgrenze lag nach § 5 Abs. 2 ASVG iVm der Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr XXXX bei € XXXX pro Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze lag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit der Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr römisch 40 bei € römisch 40 pro Monat. Das erzielte Einkommen überstieg sohin die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX jedenfalls deutlich.Das erzielte Einkommen überstieg sohin die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 jedenfalls deutlich. Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG (als Voraussetzung des Leistungsbezuges) lag sohin in den Zeiträumen des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Jahr XXXX nicht vor, weshalb die Leistungen zu Recht gemäß § 24 Abs. 2 (iVm § 38) AlVG widerrufen wurden. Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG (als Voraussetzung des Leistungsbezuges) lag sohin in den Zeiträumen des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Jahr römisch 40 nicht vor, weshalb die Leistungen zu Recht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,) AlVG widerrufen wurden. 3.
- Zur Rückforderung der Notstandshilfe Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Beschwerdeführerin hat dem AMS das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit im Jahr XXXX und im Jahr XXXX verschwiegen. So hat sie - wie festgestellt – in den Anträgen auf Notstandshilfe die Frage, ob sie selbständig erwerbstätig war, mit „nein“ beantwortet, obwohl sehr wohl eine selbständige Tätigkeit vorlag. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG.Die Beschwerdeführerin hat dem AMS das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit im Jahr römisch 40 und im Jahr römisch 40 verschwiegen. So hat sie - wie festgestellt – in den Anträgen auf Notstandshilfe die Frage, ob sie selbständig erwerbstätig war, mit „nein“ beantwortet, obwohl sehr wohl eine selbständige Tätigkeit vorlag. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann und dass man daher auch verpflichtet ist, eine selbständige Tätigkeit bzw. die daraus erzielten Einkünfte dem AMS zu melden. Es ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht vorgenommene Meldung eine Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129).Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann und dass man daher auch verpflichtet ist, eine selbständige Tätigkeit bzw. die daraus erzielten Einkünfte dem AMS zu melden. Es ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht vorgenommene Meldung eine Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zumindest billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Nach dem offenkundigen Zweck der Widerrufs- und Rückforderungsnorm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang (vgl. Seitz in Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (Juli 2025), § 25 AlVG, Rz 524). Nach dem offenkundigen Zweck der Widerrufs- und Rückforderungsnorm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang vergleiche Seitz in Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (Juli 2025), Paragraph 25, AlVG, Rz 524). Die Rückforderung der im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX erweist sich somit als berechtigt.Die Rückforderung der im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 erweist sich somit als berechtigt. Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwände gegen die zahlenmäßige Richtigkeit dieser Berechnung vor und sind auch in objektiver Hinsicht keine (Rechen-)fehler der belangten Behörde ersichtlich.Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwände gegen die zahlenmäßige Richtigkeit dieser Berechnung vor und sind auch in objektiver Hinsicht keine (Rechen-)fehler der belangten Behörde ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2315891.1.00