RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW122 2292356-1 Spruch, W122 2292356-1/3E BESCHLUSS I. römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK! II. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21.02.2024, Zl. XXXX , betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, ernannt. Im Rahmen einer Organisationsänderung wurde sein Arbeitsplatz neu bewertet und der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde am 08.01.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Verwendungszulage gemäß § 74 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) sowie einer Funktionszulage gemäß § 75 GehG rückwirkend ab dem XXXX für die höherwertige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf umgehende Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 auf dem von ihm innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 (Spruchpunkt II.) sowie sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Ablehnung der Verwendungszulage sowie die fehlenden Voraussetzungen für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A2 (Spruchpunkt III.) wurden als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde am 08.01.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) sowie einer Funktionszulage gemäß Paragraph 75, GehG rückwirkend ab dem römisch 40 für die höherwertige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf umgehende Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 auf dem von ihm innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Ablehnung der Verwendungszulage sowie die fehlenden Voraussetzungen für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A2 (Spruchpunkt römisch drei.) wurden als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der Organisationsänderung erfolgte Neubewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine Wirksamkeit entfaltet habe, zumal er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfülle. Die Neubewertung habe keine wesentlichen Auswirkungen auf die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung und insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundene Belastung gehabt. Würde man von der nicht eingetretenen Wirksamkeit der Neubewertung absehen, wäre angesichts der weitreichenden Überlagerung des Aufgabenportfolios des in E2a/7 sowie in A2/5 bewerteten Arbeitsplatzes von Arbeitsplatzidentität auszugehen, sodass keine relevante, den Beschwerdeführer betreffende Höherbelastung erkannt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass kein Recht auf Ernennung im Dienstverhältnis bestehe, wie sie mit der beantragten Überstellung von der Verwendungsgruppe E2a in die Verwendungsgruppe A2 einhergehen würde und hinsichtlich Spruchpunkt III., dass der Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- sowie Funktionszulage bereits mit Spruchpunkt I. des Bescheides einer abschließenden Erledigung zugeführt worden sei, sodass ein neuerlicher Ausspruch in Form einer Feststellung ausscheide.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der Organisationsänderung erfolgte Neubewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine Wirksamkeit entfaltet habe, zumal er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfülle. Die Neubewertung habe keine wesentlichen Auswirkungen auf die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung und insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundene Belastung gehabt. Würde man von der nicht eingetretenen Wirksamkeit der Neubewertung absehen, wäre angesichts der weitreichenden Überlagerung des Aufgabenportfolios des in E2a/7 sowie in A2/5 bewerteten Arbeitsplatzes von Arbeitsplatzidentität auszugehen, sodass keine relevante, den Beschwerdeführer betreffende Höherbelastung erkannt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass kein Recht auf Ernennung im Dienstverhältnis bestehe, wie sie mit der beantragten Überstellung von der Verwendungsgruppe E2a in die Verwendungsgruppe A2 einhergehen würde und hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., dass der Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- sowie Funktionszulage bereits mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides einer abschließenden Erledigung zugeführt worden sei, sodass ein neuerlicher Ausspruch in Form einer Feststellung ausscheide.
- Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides. Spruchpunkt III. blieb unbekämpft. Im Wesentlichen führte er aus, dass er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A2 erfülle. Ungeachtet der Neubewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes sei dieser wegen der zu besorgenden Aufgaben schon zumindest seit dem Jahr 2021 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen, weshalb er in seiner Säumnisbeschwerde vom 08.01.2024 seinen Antrag dahingehend modifiziert habe, dass ihm drei Jahre rückwirkend eine Verwendungs- und Funktionszulage zuzuerkennen sei. Die Behörde habe allerdings nur über den Zeitraum ab XXXX abgesprochen, sodass sein Antrag für den Zeitraum XXXX bis XXXX nicht erledigt worden sei.
- Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides. Spruchpunkt römisch drei. blieb unbekämpft. Im Wesentlichen führte er aus, dass er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A2 erfülle. Ungeachtet der Neubewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes sei dieser wegen der zu besorgenden Aufgaben schon zumindest seit dem Jahr 2021 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen, weshalb er in seiner Säumnisbeschwerde vom 08.01.2024 seinen Antrag dahingehend modifiziert habe, dass ihm drei Jahre rückwirkend eine Verwendungs- und Funktionszulage zuzuerkennen sei. Die Behörde habe allerdings nur über den Zeitraum ab römisch 40 abgesprochen, sodass sein Antrag für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nicht erledigt worden sei.
- Mit am 23.05.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer zwar über einen Lehrabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung verfüge, nicht aber über das für die Verwendungsgruppe A2 erforderliche Ernennungserfordernis eines erfolgreichen Abschlusses einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird. Bei der vom Beschwerdeführer absolvierten Grundausbildung für Exekutivbedienstete und für dienstführende Exekutivbedienstete handle es sich nicht um Ausbildungen an einer Fachakademie im Sinne der Ziffer 2.
- lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979.
- Mit am 23.05.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer zwar über einen Lehrabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung verfüge, nicht aber über das für die Verwendungsgruppe A2 erforderliche Ernennungserfordernis eines erfolgreichen Abschlusses einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird. Bei der vom Beschwerdeführer absolvierten Grundausbildung für Exekutivbedienstete und für dienstführende Exekutivbedienstete handle es sich nicht um Ausbildungen an einer Fachakademie im Sinne der Ziffer 2.
- Litera b, der Anlage 1 zum BDG
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde mit Wirksamkeit vom XXXX auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, ernannt. Er wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, ernannt. Im Rahmen einer Organisationsänderung mit XXXX wurde sein Arbeitsplatz neu bewertet und der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet. Im Rahmen einer Organisationsänderung mit römisch 40 wurde sein Arbeitsplatz neu bewertet und der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet. 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte die Auszahlung einer Verwendungs- und Funktionszulage rückwirkend ab XXXX für die höherwertige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe
- Diesen Antrag modifizierte er in seiner Säumnisbeschwerde vom 08.01.2024 dahingehend, dass ihm die Verwendungs- und Funktionszulage drei Jahre rückwirkend und auch künftig zuerkannt werde.1.
- Der Beschwerdeführer beantragte die Auszahlung einer Verwendungs- und Funktionszulage rückwirkend ab römisch 40 für die höherwertige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe
- Diesen Antrag modifizierte er in seiner Säumnisbeschwerde vom 08.01.2024 dahingehend, dass ihm die Verwendungs- und Funktionszulage drei Jahre rückwirkend und auch künftig zuerkannt werde. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag für den Zeitraum rückwirkend ab dem XXXX als unbegründet ab. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag für den Zeitraum rückwirkend ab dem römisch 40 als unbegründet ab. Die belangte Behörde stellte weder die konkreten, tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten fest noch quantifizierte sie diese und unterzog sie einer darauf aufbauenden zeitlich zuordenbaren Bewertung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind unstrittig. Insbesondere relevant ist der angefochtene Bescheid, aus dem die unterbliebenen Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten hervorgehen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu I. und II. A) Zu römisch eins. und römisch zwei. A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Funktionszulage § 74.
(1)Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt […]Paragraph 74,
(1)Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt […]
(5)Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist. Verwendungszulage § 75.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt […]“Paragraph 75,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt […]“ 3.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend aus, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend aus, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Zur Zurückverweisung berechtigende Ermittlungslücken hat der Verwaltungsgerichtshof auch dann angenommen, wenn das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der Verwaltungsbehörde noch nicht berücksichtigt worden waren und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte; auch wenn die Ermittlungen in einem solchen Fall nicht absichtlich unterlassen wurden um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen, darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034). Auch eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174).Auch eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174). 3.
- Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Verwendungszulage gemäß § 75 GehG ist der Arbeitsplatz des Beamten im Sinne des § 143 BDG 1979 zu bewerten. Folgt daraus, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent) höherwertige Verwendungen umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 75 GehG, allenfalls in Verbindung mit § 74 Abs. 5 GehG. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – „dauernd“ Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist (vgl. VwGH 13.03.2002, 98/12/0453 mwN).3.
- Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG ist der Arbeitsplatz des Beamten im Sinne des Paragraph 143, BDG 1979 zu bewerten. Folgt daraus, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent) höherwertige Verwendungen umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 5, GehG. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – „dauernd“ Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist vergleiche VwGH 13.03.2002, 98/12/0453 mwN). 3.
- Für den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Die belangte Behörde hat es unterlassen, zur entscheidungswesentlichen Frage, welche konkreten Aufgaben vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt werden, irgendwelche Ermittlungsschritte zu setzen und diese weder quantifiziert noch darauf aufbauend einer schlüssigen Bewertung unterzogen. Vielmehr stellte sie lediglich fest, dass der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, ernannt worden sei, die er nach wie vor innehabe, und im Rahmen der Änderung der Geschäftseinteilung mit XXXX mitsamt seines Arbeitsplatzes und unter „weitestgehender Beibehaltung der mit diesem verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten“ in ein neu erwachsendes Referat verschoben worden sei. Die Neubewertung seines Arbeitsplatzes im Rahmen der Organisationsänderung und Zuordnung zur Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, habe „keine wesentlichen Auswirkungen“ auf die durch ihn zu erbringende Arbeitsleistung sowie insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundene Belastung gehabt. Es fehlen jedoch jegliche Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer (vor und nach dieser Neubewertung) ausgeübten Tätigkeiten und dem angefochtenen Bescheid ist auch keine Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers bzw. des im Zuge der Organisationsänderung neu bewerteten Arbeitsplatzes zu entnehmen. Eine Gegenüberstellung der damit verbundenen Tätigkeiten ist daher nicht möglich, womit auch den Ausführungen der Behörde, es handle sich um idente Aufgaben, im Ergebnis keine Aussagekraft zukommt. Dafür, dass der Beschwerdeführer mit Aufgaben, welche eine Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes ausmachen bzw. welche die Höherbewertung des Arbeitsplatzes im Zuge der Organisationsänderung begründeten, nicht betraut gewesen wäre, boten die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt.Vielmehr stellte sie lediglich fest, dass der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, ernannt worden sei, die er nach wie vor innehabe, und im Rahmen der Änderung der Geschäftseinteilung mit römisch 40 mitsamt seines Arbeitsplatzes und unter „weitestgehender Beibehaltung der mit diesem verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten“ in ein neu erwachsendes Referat verschoben worden sei. Die Neubewertung seines Arbeitsplatzes im Rahmen der Organisationsänderung und Zuordnung zur Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, habe „keine wesentlichen Auswirkungen“ auf die durch ihn zu erbringende Arbeitsleistung sowie insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundene Belastung gehabt. Es fehlen jedoch jegliche Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer (vor und nach dieser Neubewertung) ausgeübten Tätigkeiten und dem angefochtenen Bescheid ist auch keine Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers bzw. des im Zuge der Organisationsänderung neu bewerteten Arbeitsplatzes zu entnehmen. Eine Gegenüberstellung der damit verbundenen Tätigkeiten ist daher nicht möglich, womit auch den Ausführungen der Behörde, es handle sich um idente Aufgaben, im Ergebnis keine Aussagekraft zukommt. Dafür, dass der Beschwerdeführer mit Aufgaben, welche eine Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes ausmachen bzw. welche die Höherbewertung des Arbeitsplatzes im Zuge der Organisationsänderung begründeten, nicht betraut gewesen wäre, boten die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt. Insoweit die Behörde ausführt, dass sich das Aufgabenportfolio des in E2a/7 sowie in A2/5 bewerteten Arbeitsplatzes „weitreichend“ überlagere, ist ihr zudem – abgesehen davon, dass jegliche Feststellungen dazu fehlen, welches „Aufgabenportfolio“ vom Beschwerdeführer überhaupt wahrgenommen wird – entgegenzuhalten, dass nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) die Möglichkeit der Doppelbewertung eines Arbeitsplatzes nicht besteht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Beamten des Exekutivdienstes und für jene der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils eigene Regelungen vorgesehen sind (vgl. § 143 BDG 1979 für die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes und § 137 BDG 1979 für jene des Allgemeinen Verwaltungsdienstes). Abgesehen davon ist es in sich widersprüchlich, dass die Behörde zwar einerseits ausführt, dass sich das Aufgabenportfolio des in E2a/7 sowie in A2/5 bewerteten Arbeitsplatzes weitreichend überlagere, andererseits aber, dass eine Höherverwendung des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ist es auch, warum bei (von der Behörde angenommener und aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbarer) Arbeitsplatzidentität und damit – laut Argumentation der belangten Behörde – Nichtvorliegen einer höheren Belastung überhaupt eine Aufwertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes auf die Verwendungsgruppe A2 und die Funktionsgruppe 5 erfolgt ist, zumal gemäß § 143 Abs. 4 BDG 1979 der Arbeitsplatz einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen ist, wenn durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes (gerade) nicht mehr gegeben ist. Insoweit die Behörde ausführt, dass sich das Aufgabenportfolio des in E2a/7 sowie in A2/5 bewerteten Arbeitsplatzes „weitreichend“ überlagere, ist ihr zudem – abgesehen davon, dass jegliche Feststellungen dazu fehlen, welches „Aufgabenportfolio“ vom Beschwerdeführer überhaupt wahrgenommen wird – entgegenzuhalten, dass nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) die Möglichkeit der Doppelbewertung eines Arbeitsplatzes nicht besteht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen der Beamten des Exekutivdienstes und für jene der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils eigene Regelungen vorgesehen sind vergleiche Paragraph 143, BDG 1979 für die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes und Paragraph 137, BDG 1979 für jene des Allgemeinen Verwaltungsdienstes). Abgesehen davon ist es in sich widersprüchlich, dass die Behörde zwar einerseits ausführt, dass sich das Aufgabenportfolio des in E2a/7 sowie in A2/5 bewerteten Arbeitsplatzes weitreichend überlagere, andererseits aber, dass eine Höherverwendung des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ist es auch, warum bei (von der Behörde angenommener und aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbarer) Arbeitsplatzidentität und damit – laut Argumentation der belangten Behörde – Nichtvorliegen einer höheren Belastung überhaupt eine Aufwertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes auf die Verwendungsgruppe A2 und die Funktionsgruppe 5 erfolgt ist, zumal gemäß Paragraph 143, Absatz 4, BDG 1979 der Arbeitsplatz einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen ist, wenn durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes (gerade) nicht mehr gegeben ist. Dies ist auch damit nicht in Einklang zu bringen, dass die Behörde ausführte, dass allenfalls mit den Neubewertungen einhergehende Änderungen, die „[…] unweigerlich Auswirkungen“ auf die durch den Beschwerdeführer zu erfüllenden Aufgaben (gehabt) hätten, dabei insofern als unwesentlich anzusehen seien, als sie unter Bedachtnahme auf die Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E2a „die Anforderungen an einen derart bewerteten Arbeitsplatz keinesfalls übersteigen“. Insoweit die Behörde ausführt, dass ein Vermerk auf die „personenbezogene Beibehaltung“ der bisherigen Bewertung in E2a/7 im Bewertungsergebnis irrtümlich nicht explizit ersichtlich sei, sich diese aber zweifelsfrei aus der „Gesamtbetrachtung“ ergebe und die Bewertung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine Wirksamkeit entfaltet habe, zumal der Beschwerdeführer die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfülle, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof klar zum Ausdruck brachte, dass die konkrete besoldungsrechtliche Stellung von der Bewertung des Arbeitsplatzes abhängt, mit dem der Beamte dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist. Eine „ad personam-Zuordnung“ eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196 mwN). Insoweit die Behörde ausführt, dass ein Vermerk auf die „personenbezogene Beibehaltung“ der bisherigen Bewertung in E2a/7 im Bewertungsergebnis irrtümlich nicht explizit ersichtlich sei, sich diese aber zweifelsfrei aus der „Gesamtbetrachtung“ ergebe und die Bewertung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine Wirksamkeit entfaltet habe, zumal der Beschwerdeführer die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfülle, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof klar zum Ausdruck brachte, dass die konkrete besoldungsrechtliche Stellung von der Bewertung des Arbeitsplatzes abhängt, mit dem der Beamte dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist. Eine „ad personam-Zuordnung“ eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann vergleiche VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196 mwN). Zudem fehlen – wie dargelegt – jegliche Feststellungen hinsichtlich der tatsächlich am gegenständlichen Arbeitsplatz vom Beschwerdeführer in einem bestimmten Ausmaß ausgeübten Tätigkeiten, sodass die „Gesamtbetrachtung“, aus der sich nach Auffassung der belangten Behörde die personenbezogene Beibehaltung der E2a/7-Wertigkeit ergebe, nicht nachvollzogen werden kann. Der Argumentation der Behörde, der Beschwerdeführer würde die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfüllen, ist zudem die obige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach dann, wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 75 GehG, allenfalls in Verbindung mit § 74 Abs. 5 GehG hat, wobei maßgeblich ist, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – „dauernd“ Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist (vgl. VwGH 13.03.2002, 98/12/0453, mwN). Der Argumentation der Behörde, der Beschwerdeführer würde die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfüllen, ist zudem die obige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach dann, wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe eingestuft bleibt, weil z.B. die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, er Anspruch auf die Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 5, GehG hat, wobei maßgeblich ist, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte – in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben – „dauernd“ Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist vergleiche VwGH 13.03.2002, 98/12/0453, mwN). Das allfällige Fehlen der Ernennungserfordernisse hinsichtlich der Verwendungsgruppe A2 steht der Zuerkennung einer entsprechenden Zulage daher nicht entgegen und vermag daher auch konkrete Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten nicht zu ersetzen. Insoweit die Behörde ausführt, dass die Neubewertung in A2/5 erst im Falle einer Nachbesetzung oder dann wirksam geworden wäre, wenn der Beschwerdeführer die entsprechenden Ernennungserfordernisse erfüllt hätte, was beides bislang nicht eingetreten sei, ist ihr weiters entgegenzuhalten, dass sie offenbar selbst von einer primären A2/5-Wertigkeit des Arbeitsplatzes ausgeht. Ist aber ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/5 zugeordnet, ist eine Zuordnung ein und desselben Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe E2a/7 schon begrifflich ausgeschlossen. Auch dies wird von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein. Insofern die Behörde in der Beschwerdevorlage vorbringt, dass die Änderung der Geschäftseinteilung erst mit XXXX erfolgt sei und bis zu diesem Zeitpunkt der Arbeitsplatz eine unveränderte Bewertung in E2a/7 gehabt habe, weshalb für den Zeitraum XXXX bis XXXX keine Ansprüche erwachsen seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es auf die tatsächlich vom Beschwerdeführer verrichteten (und zu bewertenden) Aufgaben ankommt, nicht aber darauf, wie der Arbeitsplatz (bloß?) formell bewertet war bzw. ist. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist die faktische, nicht aber die formelle Tätigkeit des Beamten zu beurteilen. Entscheidend sind die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. VwGH 11.10.2007, 2007/12/0034). Insofern die Behörde in der Beschwerdevorlage vorbringt, dass die Änderung der Geschäftseinteilung erst mit römisch 40 erfolgt sei und bis zu diesem Zeitpunkt der Arbeitsplatz eine unveränderte Bewertung in E2a/7 gehabt habe, weshalb für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 keine Ansprüche erwachsen seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es auf die tatsächlich vom Beschwerdeführer verrichteten (und zu bewertenden) Aufgaben ankommt, nicht aber darauf, wie der Arbeitsplatz (bloß?) formell bewertet war bzw. ist. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist die faktische, nicht aber die formelle Tätigkeit des Beamten zu beurteilen. Entscheidend sind die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben vergleiche VwGH 11.10.2007, 2007/12/0034). Insofern die Behörde ausführt, dass eine bedingungslose Wirksamkeit der Neubewertung in A2/5 zwangsläufig mit der Abberufung des Beschwerdeführers von diesem Arbeitsplatz hätte einhergehen müssen, zumal die dauernde Verwendung eines Beamten des Exekutivdienstes auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes unzulässig sei, ist darauf zu verweisen, dass die Verantwortung dafür, dass Beamte des Exekutivdienstes gemäß dem Verwendungsverbot nach § 143 Abs. 6 BDG 1979 nicht zu einer "dauernden" besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung herangezogen werden, ausschließlich beim Dienstgeber und nicht beim Beamten liegt. Dass eine solche vom Dienstgeber veranlasste (dauernde) Verwendung rechtswidrig ist, kann jedoch keine sachliche Rechtfertigung dafür sein, dass einem Beamten, der tatsächlich höherwertig verwendet wird, diese höherwertige Verwendung nicht entsprechend abgegolten wird (vgl. hierzu VfGH 03.03.2022, G324/2021). Insofern die Behörde ausführt, dass eine bedingungslose Wirksamkeit der Neubewertung in A2/5 zwangsläufig mit der Abberufung des Beschwerdeführers von diesem Arbeitsplatz hätte einhergehen müssen, zumal die dauernde Verwendung eines Beamten des Exekutivdienstes auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes unzulässig sei, ist darauf zu verweisen, dass die Verantwortung dafür, dass Beamte des Exekutivdienstes gemäß dem Verwendungsverbot nach Paragraph 143, Absatz 6, BDG 1979 nicht zu einer "dauernden" besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung herangezogen werden, ausschließlich beim Dienstgeber und nicht beim Beamten liegt. Dass eine solche vom Dienstgeber veranlasste (dauernde) Verwendung rechtswidrig ist, kann jedoch keine sachliche Rechtfertigung dafür sein, dass einem Beamten, der tatsächlich höherwertig verwendet wird, diese höherwertige Verwendung nicht entsprechend abgegolten wird vergleiche hierzu VfGH 03.03.2022, G324/2021). All diese (rechtlichen) Aspekte fanden im Bescheid keine Berücksichtigung, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts grobe Ermittlungsmängel sind. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist. Aufgrund offensichtlich unterlassener Ermittlungstätigkeit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die Behörde „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; 25.10.2017, Ra 2016/12/0101). Aufgrund offensichtlich unterlassener Ermittlungstätigkeit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die Behörde „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; 25.10.2017, Ra 2016/12/0101). Das Bundesverwaltungsgericht macht daher vor dem Hintergrund ökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher vor dem Hintergrund ökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war somit aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl. VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerde erstattete und auch ein etwaiges neues Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat vergleiche VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerde erstattete und auch ein etwaiges neues Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird. 3.
- Hinsichtlich des (zurückgewiesenen) Antrags des Beschwerdeführers auf umgehende Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 auf dem von ihm innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) kein Rechtsanspruch besteht. Ein Anspruch auf Überstellung des Beamten in eine höhere Verwendungsgruppe besteht selbst dann nicht, wenn beim Beamten die diesbezüglichen Ernennungsvoraussetzungen vorliegen und der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet wird (vgl. VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066; 04.12.2019, Ra 2019/12/0075). 3.
- Hinsichtlich des (zurückgewiesenen) Antrags des Beschwerdeführers auf umgehende Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 auf dem von ihm innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) kein Rechtsanspruch besteht. Ein Anspruch auf Überstellung des Beamten in eine höhere Verwendungsgruppe besteht selbst dann nicht, wenn beim Beamten die diesbezüglichen Ernennungsvoraussetzungen vorliegen und der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet wird vergleiche VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066; 04.12.2019, Ra 2019/12/0075). Die Behörde hat daher den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Behörde hat daher den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides blieb unbekämpft, sodass dieser nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.
- Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides blieb unbekämpft, sodass dieser nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:3.
- Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu den jeweiligen Spruchpunkten A) wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu den jeweiligen Spruchpunkten A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2292356.1.00