Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 3§ 69§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 7§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW124 2339754-1 Spruch, W124 2339754-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 07.02.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Am 14.02.2012 und 21.03.2012 fanden niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2012 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.02.2012
§ 3Asyl
G stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid ist am 10.04.2012 in Rechtskraft erwachsen. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2012 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.02.2012
Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid ist am 10.04.2012 in Rechtskraft erwachsen.
- Aufgrund eines Schreibens der Polizeidienststelle Sidirokastro/Griechenland vom 16.12.2022 gelangten die österreichischen Behörden in Kenntnis, dass der BF an die finnischen Behörden aufgrund eines europäischen Haftbefehls ausgeliefert worden sei.
- Dem Bundesamt wurde bekannt, dass der BF vor seiner Asylantragstellung in Österreich bereits in Finnland aufhältig gewesen und dort im Zeitraum von 2001 bis 2005 wegen mehrerer Straftaten (Raub, Diebstahl, Zahlungsbetrug, versuchte schwere Körperverletzung, Fahren unter Alkoholeinfluss und ohne Führerschein, Gefährdung der Verkehrssicherheit, schwerer Fall von Freiheitsberaubung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sei.
- Der BF ist in der Folge nach Finnland überstellt worden und stellte am 19.04.2023 einen Asylantrag in Finnland.
- Nach einem Dublin-Konsultationsverfahren zwischen Finnland und Österreich wurde der BF am 22.02.2024 nach Österreich rücküberstellt.
- Das Bundesamt leitete am 23.01.2024 gegen den BF ein Wiederaufnahmeverfahren ein, weil der BF bereits vor seinem Asylantrag in Österreich in Finnland aufhältig gewesen sei, dort straffällig geworden sei und diesen Umstand bei seiner Asylantragstellung in Österreich nicht bekanntgegeben habe.
- Der BF wurde seit seiner Asylantragstellung im Februar 2012 bis dato insgesamt zwölf Mal von einem inländischen Gericht wegen Straftaten verurteilt. Zuletzt wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22.04.2025 wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Der BF wurde seit seiner Asylantragstellung im Februar 2012 bis dato insgesamt zwölf Mal von einem inländischen Gericht wegen Straftaten verurteilt. Zuletzt wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22.04.2025 wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Am 24.01.2025 wurde der BF zur Wiederaufnahme seines Asylverfahrens vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.02.2026 nahm das Bundesamt
§ 69Abs.
1 AVG das Asylverfahren des BF von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2012 wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG sowie bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte II. und III.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt IV). und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.) und
§ 55Abs.
4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunt VIII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). 12. Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.02.2026 nahm das Bundesamt
Paragraph 69, Absatz eins, AVG das Asylverfahren des BF von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2012 wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG sowie bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier). und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunt römisch acht.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
- Dagegen brachte der BF mit Schreiben seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde ein.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des Bundesamtes langten am 26.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Ogaden, Moslem und spricht Somalisch als Muttersprache. Er stammt aus Südsomalia aus der Stadt Afmadow in der Nähe von Kismayo. 1.
- Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2012
§ 3Asyl
G stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Bescheid erwuchs am 10.04.2012 in Rechtskraft und wurde das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen. 1.2. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2012
Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Bescheid erwuchs am 10.04.2012 in Rechtskraft und wurde das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen. 1.
- Aufgrund eines Schreibens der Polizeidienststelle Sidirokastro/Griechenland vom 16.12.2022 wurden die österreichischen Behörden über die Auslieferung des BF an die finnischen Behörden aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde in Finnland im Zeitraum von 2001 bis 2005 wegen mehrerer Straftaten (Raub, Diebstahl, Zahlungsbetrug, versuchte schwere Körperverletzung, Fahren unter Alkoholeinfluss und ohne Führerschein, Gefährdung der Verkehrssicherheit, schwerer Fall von Freiheitsberaubung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) von einem ordentlichen Gericht verurteilt. Der BF wurde in der Folge nach Finnland überstellt, wo er am 19.04.2023 einen Asylantrag stellte. Nach einem Dublin-Konsultationsverfahren zwischen Finnland und Österreich wurde der BF am 22.02.2024 nach Österreich rücküberstellt. 1.
- Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 14.02.2012 und am 21.03.2012 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz führte der BF auf Frage des Bundesamtes, wann er seine Heimat verlassen hat, aus, dass er im Jahr 2011 aus Somalia ausgereist sei, und erwähnte er keinen vorherigen mehrjährigen Aufenthalt in Finnland. Der BF verneinte auch, in einem anderen Land vorbestraft zu sein. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2026 nahm das Bundesamt das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des BF über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2012 wieder auf mit der Begründung, dass der BF seinen mehrjährigen Aufenthalt in Finnland verschleiert und seine dortigen Verurteilungen verschwiegen habe, um den Status des Asylberechtigten zu erschleichen. 1.
- Der BF wurde in Österreich seit seiner Asylantragstellung im Februar 2012 bis dato insgesamt zwölf Mal von einem inländischen Gericht wegen Straftaten verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.04.2025 wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF verbüßt derzeit seine Strafhaft in der Justizanstalt Sonnberg. 1.
- Der BF wurde in Österreich seit seiner Asylantragstellung im Februar 2012 bis dato insgesamt zwölf Mal von einem inländischen Gericht wegen Straftaten verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.04.2025 wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF verbüßt derzeit seine Strafhaft in der Justizanstalt Sonnberg.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des BF gründen sich auf die von ihm im Verfahren gleichbleibend getätigten Angaben. 2.
- Die Feststellungen zum Gang des bisherigen Asylverfahrens ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des BF war zu entnehmen, dass der Bescheid, mit dem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, am 10.04.2012 in Rechtskraft erwuchs, weshalb festzustellen war, dass sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. 2.
- Die Feststellungen zur Auslieferung des BF an die finnischen Behörden aufgrund eines europäischen Haftbefehls und zu den Verurteilungen des BF in Finnland sind unstrittig dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Auch die Feststellungen dazu, dass der BF am 19.04.2023 in Finnland einen Asylantrag stellte und in der Folge nach einem Dublin-Konsultationsverfahren am 22.02.2024 nach Österreich rücküberstellt wurde, ergibt sich auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zu den Angaben des BF bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Verlassens seines Heimatlandes und seiner Vorstrafen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Protokollen der Einvernahmen vor dem Bundesamt am 14.02.2012 und am 21.03.
- 2.
- Die Feststellung zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des BF über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2012 ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie den im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen. Dass der BF derzeit seine Strafhaft in der Justizanstalt Sonnberg verbüßt, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden, dem Melderegister sowie einer telefonisch eingeholten Auskunft bei der Justizanstalt Sonnberg.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 69Abs.
1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.3.1.1.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
§ 69Abs.
3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.
Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob das Bundesamt zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. wie über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.02.2012 (neuerlich) zu entscheiden ist. Vorliegend stützte das Bundesamt die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und sieht die falschen Angaben des BF über seinen mehrjährigen Aufenthalt in Finnland vor seiner Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2012 und das Verschweigen seiner Verurteilungen in Finnland als einen Wiederaufnahmegrund an. Das Bundesamt führte weiters in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides aus, dass die Asylstatusanerkennung des BF durch falsches Zeugnis – Verschleierung seines wahren mehrjährigen Aufenthaltes in Finnland – erschlichen worden sei.Vorliegend stützte das Bundesamt die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und sieht die falschen Angaben des BF über seinen mehrjährigen Aufenthalt in Finnland vor seiner Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2012 und das Verschweigen seiner Verurteilungen in Finnland als einen Wiederaufnahmegrund an. Das Bundesamt führte weiters in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides aus, dass die Asylstatusanerkennung des BF durch falsches Zeugnis – Verschleierung seines wahren mehrjährigen Aufenthaltes in Finnland – erschlichen worden sei. Ob sich das Bundesamt bei der Prüfung der Wiederaufnahme auf § 69 Abs. 1 Z 1 erster oder zweiter Fall AVG stützte, ist aus den Ausführungen des Bundesamtes nicht klar erkennbar, sodass nachfolgend zu beiden Fällen Erwägungen getroffen werden.Ob sich das Bundesamt bei der Prüfung der Wiederaufnahme auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, erster oder zweiter Fall AVG stützte, ist aus den Ausführungen des Bundesamtes nicht klar erkennbar, sodass nachfolgend zu beiden Fällen Erwägungen getroffen werden. 3.1.
- Herbeiführung des Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Handlung: Hinsichtlich der Voraussetzung der Herbeiführung des Bescheides u.a. durch falsches Zeugnis, womit die gerichtlich strafbare Handlung der falschen Beweisaussage (§§ 288 und 289 StGB) gemeint ist, ist auszuführen, dass der Tatbestand nur dann erfüllt sein kann, wenn es sich um eine falsche Beweisaussage eines Zeugen oder Sachverständigen vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht handelt. Hinsichtlich der Voraussetzung der Herbeiführung des Bescheides u.a. durch falsches Zeugnis, womit die gerichtlich strafbare Handlung der falschen Beweisaussage (Paragraphen 288 und 289 StGB) gemeint ist, ist auszuführen, dass der Tatbestand nur dann erfüllt sein kann, wenn es sich um eine falsche Beweisaussage eines Zeugen oder Sachverständigen vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht handelt. Da im gegenständlichen Fall der BF vor dem Bundesamt in seinem eigenen Asylverfahren selbst als Verfahrenspartei unwahre Angaben machte, ist dadurch nicht die Voraussetzung der Herbeiführung des Bescheides durch ein falsches Zeugnis erfüllt. Demnach kommt die Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 1 erster Fall AVG nicht in Betracht. Für das Vorliegen einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die der Bescheid herbeigeführt worden sein könnte, haben sich im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.Da im gegenständlichen Fall der BF vor dem Bundesamt in seinem eigenen Asylverfahren selbst als Verfahrenspartei unwahre Angaben machte, ist dadurch nicht die Voraussetzung der Herbeiführung des Bescheides durch ein falsches Zeugnis erfüllt. Demnach kommt die Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AVG nicht in Betracht. Für das Vorliegen einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die der Bescheid herbeigeführt worden sein könnte, haben sich im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. 3.1.
- Erschleichung des Bescheides der Verwaltungsbehörde: Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN).Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227). Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen (vgl VwGH 30.
- 2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.
- 1977, 87/77; 13.
- 2005, 2003/01/0184).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen vergleiche VwGH 30.
- 2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.
- 1977, 87/77; 13.
- 2005, 2003/01/0184). Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ vier Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Viertens darf es die Behörde nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (vgl. Hengstschläger/ Leeb, AVG § 70 Rz 12ff zu § 69 AVG). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ vier Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Viertens darf es die Behörde nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen vergleiche Hengstschläger/ Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12ff zu Paragraph 69, AVG). Das Bundesamt geht in dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens davon aus, dass sich der BF durch falsche Angaben zu seinem mehrjährigen Aufenthalt in Finnland und durch das Verschweigen seiner Verurteilungen in Finnland seinen Status als Asylberechtigten erschlichen habe. Hinsichtlich des Verschweigens seiner Verurteilungen in Finnland vor seiner Einreise in Österreich ist festzuhalten, dass von einem Verschweigen von Tatsachen nur dann gesprochen werden kann, wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet war, sie aber absichtlich geheim hält (VwSlg 5812 A/1962; VwGH
- 1985, 83/09/0159). Dass aber etwa der Verurteilte nicht verpflichtet ist, Verurteilungen, welche von der Beschränkung der Auskunft umfasst sind, außerhalb der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 TilgungsG genannten Verfahren (zu denen das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht gehört) der Behörde bekanntzugeben, ist ausdrücklich in Abs. 5 leg cit festgelegt. (VwGH
- 1997, 96/01/0967 in Bezug auf das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft). Da
§ 7Abs. 1 Tilgungs
G ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind, ist gegenständlich davon auszugehen, dass sich die in § 6 TilgungsG geregelte Beschränkung der Auskunft mangels einer Ausnahme auch auf ausländische Verurteilungen bezieht. Demnach ist der BF im Verfahren vor dem Bundesamt nicht verpflichtet gewesen, sich selbst zu belasten und seine Verurteilungen in Finnland im Verfahren bekanntzugeben. Hinsichtlich des Verschweigens seiner Verurteilungen in Finnland vor seiner Einreise in Österreich ist festzuhalten, dass von einem Verschweigen von Tatsachen nur dann gesprochen werden kann, wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet war, sie aber absichtlich geheim hält (VwSlg 5812 A/1962; VwGH 10. 4. 1985, 83/09/0159). Dass aber etwa der Verurteilte nicht verpflichtet ist, Verurteilungen, welche von der Beschränkung der Auskunft umfasst sind, außerhalb der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 TilgungsG genannten Verfahren (zu denen das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht gehört) der Behörde bekanntzugeben, ist ausdrücklich in Absatz 5, leg cit festgelegt. (VwGH 11. 11. 1997, 96/01/0967 in Bezug auf das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft). Da
Paragraph 7, Absatz eins, TilgungsG ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind, ist gegenständlich davon auszugehen, dass sich die in Paragraph 6, TilgungsG geregelte Beschränkung der Auskunft mangels einer Ausnahme auch auf ausländische Verurteilungen bezieht. Demnach ist der BF im Verfahren vor dem Bundesamt nicht verpflichtet gewesen, sich selbst zu belasten und seine Verurteilungen in Finnland im Verfahren bekanntzugeben. Auch ist hinsichtlich seiner objektiv unwahren Angaben zu seinem mehrjährigen Aufenthalt in Finnland, wenn man seine dortigen Verurteilungen außer Betracht lässt, nicht erkennbar, dass allein dieser Umstand kausal für die Zuerkennung des Asylstatus an den BF gewesen ist. Der BF führte zwar in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.03.2012 aus, dass in Somalia die Al Shabaab ab Juli 2011 drei Mal an ihn herangetreten sei und sie ihm anschließend auch ein Ultimatum gestellt hätte (AS 135). Jedoch ist aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. aus dem Bescheid vom 21.03.2012 aufgrund der vagen Ausführungen nicht eindeutig zu erkennen, dass dieses Herantreten der Al Shabaab an den BF allein ausschlaggebend dafür gewesen ist, dass ihm der Asylstatus zuerkannt worden ist. Vom Bundesamt wurden im Aktenvermerk auch die Feststellungen getroffen, dass der BF in der Nähe von der Stadt Kismayo, dem Hauptquartier der Al Shabaab, gewohnt habe und dieses Gebiet absolut von Al Shabaab kontrolliert werde, sodass demnach auch wegen der allgemein dort bestehenden Gefahr, von der Al Shabaab als junger Mann zwangsrekrutiert zu werden, der Asylstatus gewährt worden sein hätte können. Auch in der Beweiswürdigung des Bescheides hielt das Bundesamt lediglich fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland in Verbindung mit dem Vorbringen des BF die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werde (AS 153). Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF vor dem Bundesamt bewusst wahrheitswidrige Aussagen machte, zumal er 2011 nicht mehr in Somalia, sondern bereits in Finnland aufhältig gewesen ist, jedoch ergibt sich weder aus dem Aktenvermerk noch aus dem Bescheid des Bundesamtes eindeutig, aus welchen konkreten Gründen das Bundesamt die Gefahr einer Zwangsrekrutierung angenommen hat, sodass ein Kausalzusammenhang zwischen den objektiv unrichtigen Angaben des BF bezüglich seines Aufenthaltes in Finnland und der Entscheidungsfindung des Bundesamtes nicht zweifelsfrei abgeleitet werden kann. Unabhängig von seinen Angaben zur Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab wegen des Herantretens an ihn im Jahr 2011 hat allein der Umstand, dass der BF vor seiner Einreise in Österreich über mehrere Jahre in Finnland aufhältig war, für die Beurteilung seines Asylantrages keine wesentliche Bedeutung. Sein Fluchtvorbringen, nämlich die drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Somalia in einem Gebiet, das von dieser kontrolliert worden ist, ist unabhängig davon zu prüfen, ob der BF in einem anderen Staat aufhältig gewesen ist. Abgesehen davon ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dem BF in Finnland eine Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist, und ist auch damals bei seiner Einreise im EURODAC-System kein Treffer erzielt worden. 3.1.4. Zusammenfassend liegt somit weder durch die falschen Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Finnland vor seiner Einreise in Österreich noch durch das Verschweigen seiner Verurteilungen in Finnland eine Erschleichung des Asylstatus durch den BF im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AVG vor. 3.1.4. Zusammenfassend liegt somit weder durch die falschen Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Finnland vor seiner Einreise in Österreich noch durch das Verschweigen seiner Verurteilungen in Finnland eine Erschleichung des Asylstatus durch den BF im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AVG vor. Daher war der angefochtene Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag des BF auf internationalen Schutz verfügt wurde, ersatzlos zu beheben. Infolge dessen war auch nicht auf die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, mit denen neuerlich inhaltlich über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.02.2012 entschieden wurde, einzugehen, wenngleich nicht übersehen wird, dass der BF, wie festgestellt und auch vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid angeführt, zuletzt am 22.04.2025 von einem inländischen Strafgericht unter anderem wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, und dies einen Grund für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens darstellen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W124.2339754.1.00