RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW129 2329648-2 Spruch, W129 2329648-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, XXXX , brachte eine auf den 11.7.2016 datierte Beschwerde samt Beschwerdeblatt und ergänzender Unterlagen gegen den Psychotherapeuten XXXX bei der Abteilung II/A/3 (Rechtsangelegenheiten Ärzte, Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie) des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF) ein. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass XXXX in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Psychotherapeut grob gegen berufsrechtliche Sorgfaltspflichten verstoßen und das Vertrauen des Beschwerdeführers als seinem Patienten missbraucht habe.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , brachte eine auf den 11.7.2016 datierte Beschwerde samt Beschwerdeblatt und ergänzender Unterlagen gegen den Psychotherapeuten römisch 40 bei der Abteilung II/A/3 (Rechtsangelegenheiten Ärzte, Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie) des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF) ein. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass römisch 40 in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Psychotherapeut grob gegen berufsrechtliche Sorgfaltspflichten verstoßen und das Vertrauen des Beschwerdeführers als seinem Patienten missbraucht habe. Mit Schreiben vom 30.03.2017, Gz. BMGF-93500/0224-II, informierte die zuständige Sachbearbeiterin der Abteilung II/A/3 den Beschwerdeführer davon, dass sein Anliegen auf Grund aller vorliegenden Unterlagen unter Hinzuziehung des Beschwerdeausschusses des Psychotherapiebeirates und der Amtssachverständigen des BMGF aus fachlicher und rechtlicher Sicht umfassend geprüft worden sei und die seitens des BMGF aus berufsrechtlicher Sicht gegenüber XXXX erforderlich gebotenen Veranlassungen getroffen worden wären. Aufgrund von verwaltungsrechtlichen Vorgaben seien nähere Auskünfte leider nicht möglich. Es werde darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschwerdefall somit aus berufsrechtlicher Sicht als abgeschlossen zu betrachten sei.Mit Schreiben vom 30.03.2017, Gz. BMGF-93500/0224-II, informierte die zuständige Sachbearbeiterin der Abteilung II/A/3 den Beschwerdeführer davon, dass sein Anliegen auf Grund aller vorliegenden Unterlagen unter Hinzuziehung des Beschwerdeausschusses des Psychotherapiebeirates und der Amtssachverständigen des BMGF aus fachlicher und rechtlicher Sicht umfassend geprüft worden sei und die seitens des BMGF aus berufsrechtlicher Sicht gegenüber römisch 40 erforderlich gebotenen Veranlassungen getroffen worden wären. Aufgrund von verwaltungsrechtlichen Vorgaben seien nähere Auskünfte leider nicht möglich. Es werde darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschwerdefall somit aus berufsrechtlicher Sicht als abgeschlossen zu betrachten sei. Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.08.2017 an die Volksanwaltschaft wurde von dieser am 20.11.2017 beantwortet und der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass in dieser Angelegenheit Rücksprache mit dem zuständigen BMGF gehalten worden sei. Als bloßem Zeugen käme dem betroffenen Patienten keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren betreffend etwaiger berufsrechtlicher Konsequenzen nach erhobener Beschwerde gegen einen Psychotherapeuten zu. Aus Sicht der Volkanwaltschaft ergebe sich somit nach Durchführung eines Prüfverfahrens kein Anhaltspunkt für einen Missstand in der Verwaltung. Mit Schreiben vom 01.09.2025 stellte der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – den Antrag an das nunmehrige Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) auf Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Psychotherapeuten XXXX .Mit Schreiben vom 01.09.2025 stellte der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – den Antrag an das nunmehrige Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) auf Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Psychotherapeuten römisch 40 . Bezugnehmend auf den Antrag des Beschwerdeführers übermittelte das BMASGKP am 23.09.2025 ein Schreiben zur Gz. 2025-0.696.642, in dem das Informationsbegehren aufgrund des Vorliegens des Geheimhaltungsgrundes der Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen abgelehnt wurde. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 30.09.2025 zugestellt. Einlangend am 03.10.2025 brachte der Beschwerdeführer einen als „Beschwerde gemäß § 7 IFG iVm § 9 VwGVG“ bezeichneten Antrag gegen das BMASGKP als belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammenfassend brachte er darin vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine konkrete und nachvollziehbare Interessensabwägung vorzunehmen, vielmehr habe sie lediglich pauschal auf Geheimhaltungsinteressen verwiesen. In seinem Fall überwiege das öffentliche Interesse vor einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse. Einlangend am 03.10.2025 brachte der Beschwerdeführer einen als „Beschwerde gemäß Paragraph 7, IFG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG“ bezeichneten Antrag gegen das BMASGKP als belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammenfassend brachte er darin vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine konkrete und nachvollziehbare Interessensabwägung vorzunehmen, vielmehr habe sie lediglich pauschal auf Geheimhaltungsinteressen verwiesen. In seinem Fall überwiege das öffentliche Interesse vor einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse. Am 03.10.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben unter der Gz. W274 2321030-1/2E gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber weiter.Am 03.10.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben unter der Gz. W274 2321030-1/2E gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber weiter. Am 25.11.2025 erließ die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Gz. 2025-0.814.816, der dem Beschwerdeführer nach Hinterlegung am 28.11.2025 zugestellt wurde und in dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass die Geheimhaltung der Informationen und Unterlagen geboten sei. Bei den begehrten Informationen handle es sich zwar um amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG, die im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich des BMASGKP vorhanden und verfügbar seien, doch sei gemäß § 16 IFG das Gesetz dann nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestünden, oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet seien. Der Ausschussbericht (AB 2420 BlgNR 27.GP 26) verweise im Zusammenhang mit Bespielen für derartige „reaktive Informationszugangsregelungen“ insbesondere auf solche der Akteneinsicht. Das IFG schränke damit seinen Anwendungsbereich auf solche Fälle ein, in denen keine verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Erlangung der Akteneinsicht bestünden. Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass das IFG im Fall des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelange. Sollte doch von einer Anwendbarkeit des IFG ausgegangen werden, sei darüber hinaus festzuhalten, dass ein Zugang zu den Informationen nicht zu gewähren sei, wenn die Geheimhaltung der Information erforderlich und verhältnismäßig sei. Im konkreten Fall sei die Geheimhaltung aus dem Grund des überwiegenden berechtigten Interesses eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG) geboten. Die begehrten Informationen enthielten personenbezogene Daten, nämlich jene zu etwaigen Verstößen gegen Berufspflichten, die zu – auch substanziellen geldwerten – Sanktionen führen könnten, die im Hinblick auf die vom EuGH in seiner Entscheidung zur Gz. C-439/19 vom 22.06.2021 vertretene Wertung, unter den Begriff „Straftaten“ im Sinne des Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fallen würden. Die Geheimhaltung dieser sei nach Interessensabwägung im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig, auch sei sie nicht auf einen Teil der Informationen eingrenzbar und daher für alle Informationen geboten.Am 25.11.2025 erließ die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Gz. 2025-0.814.816, der dem Beschwerdeführer nach Hinterlegung am 28.11.2025 zugestellt wurde und in dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass die Geheimhaltung der Informationen und Unterlagen geboten sei. Bei den begehrten Informationen handle es sich zwar um amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG, die im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich des BMASGKP vorhanden und verfügbar seien, doch sei gemäß Paragraph 16, IFG das Gesetz dann nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestünden, oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet seien. Der Ausschussbericht Ausschussbericht 2420 BlgNR 27.Gesetzgebungsperiode 26) verweise im Zusammenhang mit Bespielen für derartige „reaktive Informationszugangsregelungen“ insbesondere auf solche der Akteneinsicht. Das IFG schränke damit seinen Anwendungsbereich auf solche Fälle ein, in denen keine verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Erlangung der Akteneinsicht bestünden. Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass das IFG im Fall des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelange. Sollte doch von einer Anwendbarkeit des IFG ausgegangen werden, sei darüber hinaus festzuhalten, dass ein Zugang zu den Informationen nicht zu gewähren sei, wenn die Geheimhaltung der Information erforderlich und verhältnismäßig sei. Im konkreten Fall sei die Geheimhaltung aus dem Grund des überwiegenden berechtigten Interesses eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG) geboten. Die begehrten Informationen enthielten personenbezogene Daten, nämlich jene zu etwaigen Verstößen gegen Berufspflichten, die zu – auch substanziellen geldwerten – Sanktionen führen könnten, die im Hinblick auf die vom EuGH in seiner Entscheidung zur Gz. C-439/19 vom 22.06.2021 vertretene Wertung, unter den Begriff „Straftaten“ im Sinne des Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fallen würden. Die Geheimhaltung dieser sei nach Interessensabwägung im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig, auch sei sie nicht auf einen Teil der Informationen eingrenzbar und daher für alle Informationen geboten. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche von der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 03.02.2026 am 04.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In seiner als „Beschwerdeergänzung gemäß § 7 VwGVG iVm § 11 IFG“ bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Behörde habe es unterlassen eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich einer Interessensabwägung nach § 6 Abs. 2 IFG vorzunehmen, vielmehr sei die Möglichkeit eines Teilzugangs zur Information als mildestes Mittel nicht in Betracht gezogen worden. Gerade im vorliegenden Fall bestünde ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, ob die Behörde bei Verstoß gegen Berufspflichten ihre Aufsichtspflichten wahrnehme. Das Informationsinteresse richte sich daher nicht auf personenbezogene Daten, sondern auf die „staatliche Tätigkeit bzw. Untätigkeit der Behörde selbst“. Für die Anwendung des IFG sei es unerheblich, ob dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen sei, vielmehr sei die Anwendung des IFG „zwingend“ und dürften seine Vorgaben „nicht durch das AVG eingeschränkt werden“. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 25.11.2025 aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer „zumindest einen Teilzugang, unter Anonymisierung personenbezogener Daten, gemäß § 6 Abs. 2 IFG zu gewähren“.In seiner als „Beschwerdeergänzung gemäß Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, IFG“ bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Behörde habe es unterlassen eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich einer Interessensabwägung nach Paragraph 6, Absatz 2, IFG vorzunehmen, vielmehr sei die Möglichkeit eines Teilzugangs zur Information als mildestes Mittel nicht in Betracht gezogen worden. Gerade im vorliegenden Fall bestünde ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, ob die Behörde bei Verstoß gegen Berufspflichten ihre Aufsichtspflichten wahrnehme. Das Informationsinteresse richte sich daher nicht auf personenbezogene Daten, sondern auf die „staatliche Tätigkeit bzw. Untätigkeit der Behörde selbst“. Für die Anwendung des IFG sei es unerheblich, ob dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen sei, vielmehr sei die Anwendung des IFG „zwingend“ und dürften seine Vorgaben „nicht durch das AVG eingeschränkt werden“. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 25.11.2025 aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer „zumindest einen Teilzugang, unter Anonymisierung personenbezogener Daten, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, IFG zu gewähren“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 12.07.2016 brachte der Beschwerdeführer, XXXX , eine Beschwerde samt Beschwerdeblatt und ergänzender Unterlagen gegen den Psychotherapeuten XXXX bei der Abteilung II/A/3 (Rechtsangelegenheiten Ärzte, Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie) des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF) ein, mit dem Vorwurf, der Psychotherapeut habe in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit grob gegen berufsrechtliche Sorgfaltspflichten verstoßen und das Vertrauen des Beschwerdeführers als seinem Patienten missbraucht.Am 12.07.2016 brachte der Beschwerdeführer, römisch 40 , eine Beschwerde samt Beschwerdeblatt und ergänzender Unterlagen gegen den Psychotherapeuten römisch 40 bei der Abteilung II/A/3 (Rechtsangelegenheiten Ärzte, Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie) des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF) ein, mit dem Vorwurf, der Psychotherapeut habe in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit grob gegen berufsrechtliche Sorgfaltspflichten verstoßen und das Vertrauen des Beschwerdeführers als seinem Patienten missbraucht. In weiterer Folge leitete das BMGF ein Verwaltungsverfahren gegen den Psychotherapeuten aufgrund der gegen ihn vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe ein. Mit Schreiben vom 01.09.2025 an das BMASGKP ersuchte der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 IFG um Zugang zu den Informationen des Verwaltungsverfahrens gegen den Psychotherapeuten.Mit Schreiben vom 01.09.2025 an das BMASGKP ersuchte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, IFG um Zugang zu den Informationen des Verwaltungsverfahrens gegen den Psychotherapeuten. Mit Schreiben vom 23.09.2025 – zugestellt durch Hinterlegung am 30.09.2025 – teilte das BMASGKP dem Beschwerdeführer mit, dass der Zugang zu den begehrten Informationen aufgrund des Vorliegens des Geheimhaltungsgrundes der Wahrung der überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen nicht gewährt werden könne. Am 02.10.2025, einlangend am Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025, brachte der Beschwerdeführer einen als „Beschwerde“ bezeichneten Antrag, Gz. 2025-0.696.642, ein. Dieser wurde dem BMASGKP am 08.10.2025 gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 12 VwGVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.Am 02.10.2025, einlangend am Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025, brachte der Beschwerdeführer einen als „Beschwerde“ bezeichneten Antrag, Gz. 2025-0.696.642, ein. Dieser wurde dem BMASGKP am 08.10.2025 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG zuständigkeitshalber weitergeleitet. Am 25.11.2025 erließ die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Gz. 2025-0.814.816, der dem Beschwerdeführer nach Hinterlegung am 28.11.2025 zugestellt wurde und in dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2025 fristgerecht Beschwerde („Beschwerdeergänzung gemäß § 7 VwGVG iVm § 11 IFG“) an das Bundesverwaltungsgericht, welche von der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 03.02.2026 am 04.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2025 fristgerecht Beschwerde („Beschwerdeergänzung gemäß Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, IFG“) an das Bundesverwaltungsgericht, welche von der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 03.02.2026 am 04.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage und entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Gemäß dem in Art. 22a Abs. 2 B-VG normierten Grundrecht hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]Gemäß dem in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG normierten Grundrecht hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, idgF lauten auszugsweise wie folgt: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper, 3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, […] Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […] Geheimhaltung § 6.
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6,
(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
- a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
- b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
- a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
- b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
- c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
- c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
- d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
- e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung. […] Information § 9.
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9 Punkt (, eins,) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. […] Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“Paragraph 16, Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) idgF lauten auszugsweise wie folgt: „Akteneinsicht § 17.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Bei den gegenständlich beantragten Informationen handelt es sich um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von § 1 Z 1 IFG, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IFG (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 1, Rz 6). Bei den gegenständlich beantragten Informationen handelt es sich um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von Paragraph eins, Ziffer eins, IFG, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IFG vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph eins,, Rz 6). Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Information, dass diese vorhanden und verfügbar ist (vgl. ErläutRV 2420 BlgNR 27.GP 17). Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen sind im Geschäfts- und Wirkungsbereich des BMASGKP vorhanden und verfügbar.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Information, dass diese vorhanden und verfügbar ist vergleiche ErläutRV 2420 BlgNR 27.Gesetzgebungsperiode 17). Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen sind im Geschäfts- und Wirkungsbereich des BMASGKP vorhanden und verfügbar. § 16 IFG normiert, dass dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. Paragraph 16, IFG normiert, dass dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. Im parlamentarischen Ausschussbericht wird hierzu ausgeführt, dass bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein sollen. Dies soll unter anderem für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht gelten (vgl AB 2420 BlgNR 27.GP 16). Im parlamentarischen Ausschussbericht wird hierzu ausgeführt, dass bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein sollen. Dies soll unter anderem für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht gelten vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27.Gesetzgebungsperiode 16). In ständiger Rechtsprechung vor außer Kraft-Treten des Auskunftspflichtgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof zudem festgehalten, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. VwGH, 22.10.2013, 2012/10/0002; vgl. auch dazu VwGH, 22.02.1999, 98/17/0355, sowie VwGH, 25.11.2008, 2007/06/0084, VwGH, 27.02.2009, 2008/17/0151 und VwGH, 08.06.2011, 2009/06/0059).In ständiger Rechtsprechung vor außer Kraft-Treten des Auskunftspflichtgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof zudem festgehalten, dass das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt vergleiche VwGH, 22.10.2013, 2012/10/0002; vergleiche auch dazu VwGH, 22.02.1999, 98/17/0355, sowie VwGH, 25.11.2008, 2007/06/0084, VwGH, 27.02.2009, 2008/17/0151 und VwGH, 08.06.2011, 2009/06/0059). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kam dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren lediglich Beteiligtenstellung, nicht aber Parteistellung zu. Das AVG enthält eine verfahrensrechtliche Bestimmung betreffend die Akteneinsicht. Gemäß § 17 Abs. 2 AVG kommt Akteneinsicht nur am Verfahren beteiligten Parteien zu. Es liegt sohin ein Ausnahmetatbestand gemäß § 16 IFG vor, der dazu führt, dass dieses nicht anzuwenden ist. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers kann sohin nicht auf das IFG gestützt werden, sondern wäre nach dem AVG zu beurteilen. Dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem der Zugang zu Informationen nach dem IFG verweigert wurde, ist im Ergebnis nicht entgegen zu treten.Das AVG enthält eine verfahrensrechtliche Bestimmung betreffend die Akteneinsicht. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AVG kommt Akteneinsicht nur am Verfahren beteiligten Parteien zu. Es liegt sohin ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 16, IFG vor, der dazu führt, dass dieses nicht anzuwenden ist. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers kann sohin nicht auf das IFG gestützt werden, sondern wäre nach dem AVG zu beurteilen. Dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem der Zugang zu Informationen nach dem IFG verweigert wurde, ist im Ergebnis nicht entgegen zu treten. Auch die weitere – fallbezogen nicht erforderliche – Prüfung des Antrags auf Auskunft nach dem IFG führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis: Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs. 2 B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Demgegenüber normiert § 6 Abs. 1 IFG Geheimhaltungsgründe zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen. Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Demgegenüber normiert Paragraph 6, Absatz eins, IFG Geheimhaltungsgründe zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen. Informationen sind gemäß § § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse „zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten“ erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmung verpflichtet ausdrücklich zu einer Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information und andererseits an deren Geheimhaltung. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG § 6 Rz 10).Informationen sind gemäß Paragraph Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse „zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten“ erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmung verpflichtet ausdrücklich zu einer Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information und andererseits an deren Geheimhaltung. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG Paragraph 6, Rz 10). Zunächst ist zu prüfen, ob ein schutzwürdiges „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ an der Geheimhaltung besteht. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Informationszugangs zur Wahrung dieses Interesses erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. Erläuterungen zum IFG, 2238 der Beilagen XXVII. GP).Zunächst ist zu prüfen, ob ein schutzwürdiges „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ an der Geheimhaltung besteht. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Informationszugangs zur Wahrung dieses Interesses erforderlich und verhältnismäßig ist vergleiche Erläuterungen zum IFG, 2238 der Beilagen römisch 27 . GP). Von Bedeutung für die Prüfung, ob und in welchem Ausmaß durch die Gewährung des Informationszugangs ein Schaden für ein geschütztes Interesse entstehen oder drohen kann, ist die Art der betroffenen personenbezogenen Daten. Die vom Beschwerdeführer begehrte Information bezieht sich auf personenbezogene Daten, die sich aus einem Verhalten XXXX in Ausübung seines Berufes als Psychotherapeuten ergeben und demnach geeignet sind, berufsrechtliche Konsequenzen und Sanktionen nach sich zu ziehen sowie dessen Reputation nachhaltig zu beschädigen.Von Bedeutung für die Prüfung, ob und in welchem Ausmaß durch die Gewährung des Informationszugangs ein Schaden für ein geschütztes Interesse entstehen oder drohen kann, ist die Art der betroffenen personenbezogenen Daten. Die vom Beschwerdeführer begehrte Information bezieht sich auf personenbezogene Daten, die sich aus einem Verhalten römisch 40 in Ausübung seines Berufes als Psychotherapeuten ergeben und demnach geeignet sind, berufsrechtliche Konsequenzen und Sanktionen nach sich zu ziehen sowie dessen Reputation nachhaltig zu beschädigen. Bei der Klärung der Frage, ob überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das trotz der Beeinträchtigung eines gerechtfertigten Geheimhaltungszwecks für eine Informationserteilung spricht, stellt das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a Abs. 2 B-VG ein wesentliches Abwägungselement dar und ist stets als beachtliches Interesse in die Prüfung einzubeziehen.Bei der Klärung der Frage, ob überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das trotz der Beeinträchtigung eines gerechtfertigten Geheimhaltungszwecks für eine Informationserteilung spricht, stellt das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG ein wesentliches Abwägungselement dar und ist stets als beachtliches Interesse in die Prüfung einzubeziehen. So wirkt Transparenz präventiv gegenüber Missständen, Machtmissbrauch und ineffizientem Verwaltungshandeln. Die Möglichkeit, behördliches Handeln nachzuvollziehen, stärkt die Verantwortlichkeit von Amtswaltern und die Integrität der öffentlichen Verwaltung (vgl. LVwG Tirol vom 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8). So wirkt Transparenz präventiv gegenüber Missständen, Machtmissbrauch und ineffizientem Verwaltungshandeln. Die Möglichkeit, behördliches Handeln nachzuvollziehen, stärkt die Verantwortlichkeit von Amtswaltern und die Integrität der öffentlichen Verwaltung vergleiche LVwG Tirol vom 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8). Gemäß § 17 AVG steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu. Partei ist, wer an der Verwaltungssache vermöge eines subjektiven Rechts oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH, 15.10.2025, 2025/03/0093) festgestellt, dass ein bloßes faktisches, oder wirtschaftliches Interesse nicht ausreicht. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass ein Interesse daran bestünde, ob die Behörde ihre Aufsichtspflichten wahrnimmt, so ist festzuhalten, dass ein solches Interesse nicht geeignet ist, ein subjektives Recht auf Zugang zu Information zu begründen, folglich wurde dem Beschwerdeführer im (Vor)Verfahren des BMGF auch keine Parteistellung eingeräumt.Gemäß Paragraph 17, AVG steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu. Partei ist, wer an der Verwaltungssache vermöge eines subjektiven Rechts oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH, 15.10.2025, 2025/03/0093) festgestellt, dass ein bloßes faktisches, oder wirtschaftliches Interesse nicht ausreicht. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass ein Interesse daran bestünde, ob die Behörde ihre Aufsichtspflichten wahrnimmt, so ist festzuhalten, dass ein solches Interesse nicht geeignet ist, ein subjektives Recht auf Zugang zu Information zu begründen, folglich wurde dem Beschwerdeführer im (Vor)Verfahren des BMGF auch keine Parteistellung eingeräumt. Wie sich zudem aus einem Schreiben der Volkanwaltschaft vom 20.11.2017 ergibt, konnte im Rahmen des durchgeführten Prüfungsverfahrens kein Anhaltspunkt für einen Missstand in der Verwaltung aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund überwiegt im gegenständlichen Fall das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse von XXXX gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG.Vor diesem Hintergrund überwiegt im gegenständlichen Fall das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse von römisch 40 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG. Die Erläuterungen zu § 9 Abs. 2 IFG stellen klar, dass ein teilweiser Informationszugang möglich sein soll, wenn die Information teilbar ist, die teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand mit der Teilung nicht überschritten wird (vgl. AB 2420 BlgNR 27.GP, 22). Bei der Prüfung der Möglichkeit des teilweisen Informationszugangs ist zu berücksichtigen, ob aus der teilweisen veröffentlichten Information mittelbar Schlüsse auf die geheim zu haltende Information gezogen werden können. Ist dies der Fall, ist die teilweise Veröffentlichung nicht möglich (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, § 9 K12). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Akteninhalt in seiner Gesamtheit Informationen enthält, die geeignet sind, Rückschlüsse auf das Vorliegen berufsrechtlicher Konsequenzen für den beschuldigten Psychotherapeuten zu ermöglichen. Die Information über das grundsätzliche Tätigwerden der Behörde bzw. die Prüfung der Eingaben des Beschwerdeführers unter Hinzuziehung des Beschwerdeausschusses des Psychotherapiebeirates und der Amtssachverständigen dem BMGF erfolgte zudem bereits mittels Schreiben der zuständigen Sachbearbeiterin der Abteilung II/A/3 des BMGF vom 30.03.2017.Die Erläuterungen zu Paragraph 9, Absatz 2, IFG stellen klar, dass ein teilweiser Informationszugang möglich sein soll, wenn die Information teilbar ist, die teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand mit der Teilung nicht überschritten wird vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27.GP, 22). Bei der Prüfung der Möglichkeit des teilweisen Informationszugangs ist zu berücksichtigen, ob aus der teilweisen veröffentlichten Information mittelbar Schlüsse auf die geheim zu haltende Information gezogen werden können. Ist dies der Fall, ist die teilweise Veröffentlichung nicht möglich vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, Paragraph 9, K12). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Akteninhalt in seiner Gesamtheit Informationen enthält, die geeignet sind, Rückschlüsse auf das Vorliegen berufsrechtlicher Konsequenzen für den beschuldigten Psychotherapeuten zu ermöglichen. Die Information über das grundsätzliche Tätigwerden der Behörde bzw. die Prüfung der Eingaben des Beschwerdeführers unter Hinzuziehung des Beschwerdeausschusses des Psychotherapiebeirates und der Amtssachverständigen dem BMGF erfolgte zudem bereits mittels Schreiben der zuständigen Sachbearbeiterin der Abteilung II/A/3 des BMGF vom 30.03.2017. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2329648.2.00