§ § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufgehoben und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2024
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025 wird
Paragraph Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufgehoben und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2024
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Melk (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 02.07.2024 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 20.02.2024 bis 30.04.2024 widerrufen und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des demnach unberechtigt empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 4.073,98 verpflichtet.1. Mit Bescheid des AMS Melk (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 02.07.2024 wurde
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 20.02.2024 bis 30.04.2024 widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des demnach unberechtigt empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 4.073,98 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht habe nachweisen können.
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 30.01.2025 wurde die Beschwerde vom 30.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach umfassender Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass aus den vorgelegten Nachweisen nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin aktiv mit dem Kursinstitut oder einem Trainer interagiert bzw. wie in der Teilnahmebestätigung angeführt einen Unterricht erhalten hätte. Sie habe in der Beschwerde selbst angeführt, dass die in der Anmeldebescheinigung angeführten „zoom“-Meetings nicht stattgefunden hätten. Diese hätten auch keinen inhaltlich spezifischen Hintergrund gehabt und hätten darüber hinaus höchstens eineinhalb Stunden pro Woche gedauert. Das AMS habe im Zuge von laufenden Ermittlungsverfahren festgestellt, dass das betreffende Kursinstitut weder einen Unterricht mit „Trainer_innen“ angeboten habe, noch EDV-mäßig die Möglichkeit bestanden habe, sich auf der Homepage einzuloggen und einem Unterricht zu folgen. Zwar seien kurzfristig „zoom“-Meetings angeboten worden, doch seien diese nicht lehrgangsspezifisch gewesen. Auch eine Erfassung der „Teilnehmer_innen“ sei nicht vorgesehen gewesen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Verweis auf die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Beschwerdeführerin somit im Zeitraum vom 20.02.2024 bis 30.04.2024 keine Weiterbildungsmaßnahme habe nachweisen können. Das Weiterbildungsgeld sei daher
Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Verweis auf die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Beschwerdeführerin somit im Zeitraum vom 20.02.2024 bis 30.04.2024 keine Weiterbildungsmaßnahme habe nachweisen können. Das Weiterbildungsgeld sei daher
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Die belangte Behörde gehe weiters davon aus, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die von ihr mit der Kursanmeldebescheinigung bestätigten Lernzeiten und angegebenen fünf Stunden pro Woche „Live Zoom Video-Seminare“ nicht vorliegen würden. Sie habe es jedoch unterlassen, die belangte Behörde rechtzeitig von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Hätte sie mitgeteilt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Online-Kursbestätigung nicht der Wahrheit entsprochen habe, hätte der Leistungsbezug vorläufig eingestellt und ein Übergenuss vermieden werden können. Die Beschwerdeführerin habe mit dieser Unterlassung in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Da die Beschwerdeführerin einen Rückforderungstatbestand
Vm § 25 Abs. 1 AlVG gesetzt habe, sei das Weiterbildungsgeld im Zeitraum 20.02.2024 bis 30.04.2024 zu widerrufen und sie zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 4.073,98 zu verpflichten.Da die Beschwerdeführerin einen Rückforderungstatbestand
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gesetzt habe, sei das Weiterbildungsgeld im Zeitraum 20.02.2024 bis 30.04.2024 zu widerrufen und sie zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 4.073,98 zu verpflichten.
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie habe sich für die Ausbildung entschieden, da es ihr wichtig gewesen sei, dass sie eine Ausbildung mache, die für sie als Hebamme auch anwendbar sei. Hier im speziellen auch die Anwendung von Bachblüten, welche im Rahmen der Ausbildung auch Thema gewesen sei. Über das Institut habe sie online erfahren. Sie sei im Zuge von Recherchen darauf gestoßen. Eine Kollegin von ihr habe dort auch eine Ausbildung absolviert. Sie hätten im Wesentlichen parallel begonnen und vorher nichts besprochen. Es sei von Anfang an geplant gewesen, dass sie nach einem Jahr Bildungskarenz wieder in die Tätigkeit ins Krankenhaus zurückkehre. Bessere Chancen am Arbeitsmarkt habe sie sich nicht erhofft, sondern sie hätte es gut anwenden können in ihrer beruflichen Tätigkeit. Es stimme, dass das Institut mit der Möglichkeit des Weiterbildungsgeldes geworben habe. Sie habe sich auf deren Homepage darüber informiert und auch entdeckt, dass es „bildungskarenzfähig“ sei. Auf Vorhalt einer archivierten Version der Website, habe sie sie sich ungefähr im September 2023 informiert. Genau könne sie sich nicht mehr erinnern, aber es habe wahrscheinlich ungefähr ähnlich ausgeschaut. Bezahlt habe sie etwa 900 Euro. Das sei der Kurs im Selbststudium gewesen. Nachdem man den Kursbeitrag eingezahlt habe, habe man einen Onlinezugang auf deren Homepage erhalten. Dort habe man sich dann die Kursunterlagen herunterladen und diese dann am PC ausarbeiten und bearbeiten können. Wann sie den Zugang erhalten habe, wisse sie nicht mehr. Geöffnet habe sie es mit Start ihrer Bildungskarenz. Der Kurs sei im Wesentlichen so gewesen, wie sie es sich vorgestellt habe, dass sie im Selbststudium die Unterlagen ausarbeiten und sich die Lernvideos auf einer Plattform anschauen könne. Insgesamt habe sie etwa 20 Stunden pro Woche investiert, manches mal mehr oder weniger. Sie glaube, es seien etwa 30 Seiten pro Woche zum Lernen gewesen, aber sie könne es nicht genau sagen. Es habe freie Zeiteinteilung gegeben. Die Kursleitung habe nicht überprüft, ob und wann sie etwas gemacht habe. Auf Nachfrage, ob es jemanden aufgefallen wäre, wenn sie alle Module auf einmal gemacht hätte oder ein paar Monate vielleicht auch gar keine, wäre das wahrscheinlich gegangen. Die Wochentests seien nicht angeschaut worden. Die Prüfung sei ein Multiple-Choice-Test gewesen, den habe sie ca. vor drei Monaten abgeschlossen. Es sei ein Online-Test gewesen. Sie glaube, man hätte auch noch einmal antreten können. Man habe 80 % schaffen müssen. Mit dem Kursinstitut sei sie nur zu Beginn in Kontakt getreten, als es mit der Anmeldebestätigung Probleme gegeben habe. Dann nicht mehr. Videokonferenzen über fachliche Aspekte habe sie nicht abgehalten. Pro Wochenmodul habe sie 10 bis 20 Fragen beantwortet. Auf Vorhalt, dass sie diesfalls eine bis eineinhalb Stunden brauchen hätte müssen, damit sie auf 20 Stunden komme, habe sie vorher auch die Skripten mehrfach durchgelesen, recherchiert und dann die Fragen beantwortet. Auf Vorhalt, dass in der Anmeldebestätigung auch angegeben gewesen sei, dass es Online-Kurszeiten gebe und diese auch überprüft werden würden und auch, dass die schriftlichen Wochentests interaktiv erarbeitet werden würden, sei interaktiv nichts behandelt worden. Auf Nachfrage, warum sie dies dem AMS nicht mitgeteilt habe, sei auf der Homepage des Instituts gestanden, dass es bildungskarenzfähig sei. Dann habe sie darauf vertraut, dass das so passe. Die Anmeldebestätigung seien vorausgefüllt gewesen. Sie habe dann Namen und Stundenanzahl mit Kugelschreiber ergänzt. Auf Vorhalt, dass in der Teilnahmebestätigung vom 05.06.2024 steht, dass 7h pro Woche Unterricht, Trainerkommunikation, Wochentests und Auswertungen gewesen seien, sich das in ihren Schilderungen doch etwas anders angehört habe sowie auf Nachfrage, warum sie das dem AMS im Nachhinein noch so vorgelegt habe, sei aus ihrer Sicht das Ausfüllen der Unterlagen (Wochentests) und auch die Möglichkeit des Anschauens von Videos der seminaristische Anteil gewesen. Auf Nachfrage, ob sie schon einmal ein Seminar besucht habe, ja, an der Fachhochschule. Dort sei es nicht so gewesen, sondern alles in Präsenz. Hier sei es eben nicht so gewesen. Auf Vorhalt, dass bei 7h Betreuung pro Woche Unterricht und Trainerkommunikation über die Dauer eines Kurses doch 300 Stunden zusammenkämen und wie sie es sich vorgestellt habe, dass ein Kursinstitut dies unter Tausend Euro wirtschaftlich anbieten könne, sei der Ursprungspreis höher gewesen, dadurch habe sie sich diesbezüglich nichts gedacht. Auf Nachfrage, was sie z.B. unter 25% Online-Kurs verstehe bzw. was dies gewesen sei, habe sie darunter die anzusehenden Videos verstanden. Auf Nachfrage, was sie nach ihrer Schilderung denke, was das AMS seinerzeit dazu gesagt hätte, habe sie darauf vertraut, dass das so gepasst habe. Im Nachhinein hätte das AMS dem nicht zugestimmt. BFV gibt ergänzend an, dass die BF diesen Kurs auch für ihre selbständige Tätigkeit gut anwenden hätte können. Auf Nachfrage der BHV, ob sie sich noch erinnern könne, was ihr mitgeteilt worden sei, als sie sich telefonisch bezüglich der Voraussetzungen des Bezuges von Weiterbildungsgeld informiert habe, könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Einmal sei es um die Höhe des Weiterbildungsgeldes gegangen bzw. auch wegen der selbständigen Tätigkeit und den monatlichen Bruttoerklärungen. Auf Nachfrage, ob sie über die 20 Stunden Weiterbildungsmaßnahme informiert worden sei, sei dies zutreffend. Auf Nachfrage des LR1, wie sie konkret die Ergebnisse der Kursmaßnahme für Ihre Arbeit anwenden habe können, könne man die Themen Bachblüten und Aromatherapie gut in der Hebammenarbeit anwenden. Auf Nachfrage, ob es dazu einen so langen Kurs gebraucht habe, habe der Kurs aus 6 Modulen bestanden, wo das eine oder andere stärker im Vordergrund gestanden sei. Aber insgesamt sei alles für sie gut anwendbar gewesen. Sie habe auch nach dem Kurs einen 6-monatigen Aromaberaterkurs absolviert. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie sei für die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit zuständig gewesen. Die Voraussetzung dafür sei gewesen, dass man ein halbes Jahr Zugehörigkeit zu einem DV und Anspruch auf Arbeitslosengeld habe sowie den Besuch einer Weiterbildung mit 20 Wochenstunden mit mind. 25 % seminaristischen Anteil. Das DV habe karenziert sein müssen bzw. die AVRAG-Vereinbarung sei erforderlich gewesen. Die Kurse bei XXXX seien seinerzeit öfter in Anspruch genommen worden.Die Kurse bei römisch 40 seien seinerzeit öfter in Anspruch genommen worden. Bei der BF habe es bei der Antragstellung Probleme gegeben, da man auf dem ursprünglichen Antragsformular gesehen habe, dass es unterschiedlich ausgefüllt gewesen sei und der 25-prozentige Anteil des seminaristischen Teiles auch nicht ausgefüllt gewesen sei. Auf Nachfrage, wer die Formulare verfasst habe, bzw. ob es Vorgaben vom AMS gegeben habe, seien die Vorgaben vom Gesetz gewesen. Das Kursinstitut habe es der Wahrheitspflicht entsprechend ausfüllen müssen. Auf Nachfrage, ob bei der Bearbeitung der Anträge grundsätzlich davon ausgegangen worden sei, dass die darin bestätigten Umstände stimmen, ja natürlich. Auf Nachfrage, ob es bei diesem Kursinstitut jemals vorgekommen sei, dass jemand einen Kurs nicht bestanden habe, nein. Auf Nachfrage, was mit einem Antrag geschehen wäre, wenn ein Kurs – wie wir dies in der Verhandlung gehört hätten – rein im Selbststudium gewesen wäre und der „seminaristische Anteil“ im Herunterladen von Lernunterlagen und Ausfüllen dieser bestanden hätte sowie die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, im Bedarfsfall auch ein Video auf der Homepage anzusehen, wäre ein solcher Antrag abgelehnt worden. Dies deshalb, weil keine Interaktion mit dem Kursinstitut oder mit einem Trainer erfolgt wäre. Auf Nachfrage, ob sie auch den neuen Kurs der BF mitverfolgt habe, habe sie lediglich den Abschluss bearbeitet, die Buchung nicht. Nach ihrem Wissen habe dieser den seminaristischen Anteil erfüllt. Auf Nachfrage des BFV, ob sie die Homepage des Instituts angeschaut oder deren Inhalte geprüft habe, habe die Prüfung nur aufgrund der Anmeldebestätigung vorgenommen werden können. Auf Vorhalt, dass die Frage gewesen sei, ob man sich jemals die Homepage angeschaut habe, sei dies in ihrer Abteilung nicht erfolgt. Auf Vorhalt, dass sie doch zuständig gewesen seien, stimme dies. Auf Nachfrage, ob es Kurse gebe, die nicht bei XXXX gebucht gewesen seien und bei denen die Rückforderung eingeleitet worden sei, sei dies aus ihrer Sicht nicht der Fall.Auf Nachfrage, ob es Kurse gebe, die nicht bei römisch 40 gebucht gewesen seien und bei denen die Rückforderung eingeleitet worden sei, sei dies aus ihrer Sicht nicht der Fall. Ob in anderen Bundesländern diese Kurse im Nachhinein genehmigt worden seien, wisse sie nicht. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie sei seinerzeit Mitarbeiterin im Fachzentrum für Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld gewesen und habe dort Anträge bearbeitet. Die Vorgaben seitens des AMS seien gewesen die Vereinbarung mit dem DG, der Antrag auf Weiterbildungsgeld und eine passende Kursmaßnahme mit mind. 20 Wochenstunden, davon 5 Stunden seminaristischer Anteil. Das wäre auch bei 16 Stunden gegangen, wenn eine Bestätigung von Seiten der Gemeinde vorgelegen sei, dass keine Kinderbetreuung möglich sei, dann wären auch 4 Stunden seminaristischer Anteil möglich gewesen. Die Kurse bei XXXX seien seinerzeit öfter in Anspruch genommen worden. Bei der Bearbeitung der Anträge sei grundsätzlich davon ausgegangen worden, dass die darin bestätigten Umstände stimmen.Die Kurse bei römisch 40 seien seinerzeit öfter in Anspruch genommen worden. Bei der Bearbeitung der Anträge sei grundsätzlich davon ausgegangen worden, dass die darin bestätigten Umstände stimmen. Ob jemals einen Kurs bei diesem Institut nicht bestanden habe, könne sie so nicht sagen. Auf Nachfrage, was sie mit einem Antrag gemacht hätte, wenn gestanden wäre, dass sich die BF die Wochentests herunterlade und selbst ausfüllen könne am PC und dass sie sich auf der Homepage Videos anschauen könne, hätte sie ihn abgelehnt. Diese Kurse von XXXX hätten die Vorgaben erfüllt, die sie gefordert hätten.Diese Kurse von römisch 40 hätten die Vorgaben erfüllt, die sie gefordert hätten. Auf Nachfrage des BFV, ob man sich von Seiten des AMS jemals die Homepage angeschaut habe, habe man dies im Nachhinein schon gemacht, als das Thema der Unsicherheiten über die Inhalte der Bestätigungen aufgetaucht sei, aber das sei nicht ihr Aufgabenbereich gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.08.2017 mit Unterbrechungen beim Dienstgeber XXXX als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt stand sie von 01.05.2023 bis 13.06.2023 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis. Im Zeitraum vom 20.02.2023 bis 15.05.2023 bezog sie Kinderbetreuungsgeld sowie von 16.05.2023 bis 19.02.2024 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Im Antragszeitpunkt ging die Beschwerdeführerin zudem einer von der Pensionspflichtversicherung ausgenommenen selbstständigen Tätigkeit als Hebamme nach.Die Beschwerdeführerin war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.08.2017 mit Unterbrechungen beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt stand sie von 01.05.2023 bis 13.06.2023 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis. Im Zeitraum vom 20.02.2023 bis 15.05.2023 bezog sie Kinderbetreuungsgeld sowie von 16.05.2023 bis 19.02.2024 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Im Antragszeitpunkt ging die Beschwerdeführerin zudem einer von der Pensionspflichtversicherung ausgenommenen selbstständigen Tätigkeit als Hebamme nach. Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber XXXX wurde im Zeitraum vom 20.02.2024 bis 19.02.2025 mit Vereinbarung vom 08.01.2024
NÖ LBG karenziert.Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber römisch 40 wurde im Zeitraum vom 20.02.2024 bis 19.02.2025 mit Vereinbarung vom 08.01.2024
Paragraph 49, NÖ LBG karenziert. Am 31.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 20.02.2024. Dem elektronischen Antrag fügte sie ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular vom 31.01.2024 als Nachweis über die Art der Ausbildung bei.
diesem Formular sollte der von der Beschwerdeführerin gebuchte „Onlinekurs“ „Dipl. Humanenergetik“ beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom 20.02.2024 bis 19.02.2025 erfolgen.
diesem Formular sollte der von der Beschwerdeführerin gebuchte „Onlinekurs“ „Dipl. Humanenergetik“ beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum vom 20.02.2024 bis 19.02.2025 erfolgen. Dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut übersendet. Die Beschwerdeführerin selbst trug darin handschriftlich ihren Namen – zum damaligen Zeitpunkt noch XXXX –, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der „Kursmaßnahme“ und deren Dauer ein.Dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut übersendet. Die Beschwerdeführerin selbst trug darin handschriftlich ihren Namen – zum damaligen Zeitpunkt noch römisch 40 –, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der „Kursmaßnahme“ und deren Dauer ein. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“ und „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben)“. Die Beschwerdeführerin kreuzte handschriftlich „20 Wochenstunden“ an. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes überprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine vom Geschäftsführer XXXX stammende Paraphe auf.Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine vom Geschäftsführer römisch 40 stammende Paraphe auf. Am 01.02.2024 teilte XXXX (Z1) der Beschwerdeführerin neben einer ausführlichen Erklärung zu den von ihr aufgrund ihrer Selbständigkeit monatlich zu übermittelnden Bruttoerklärungen insbesondere mit:Am 01.02.2024 teilte römisch 40 (Z1) der Beschwerdeführerin neben einer ausführlichen Erklärung zu den von ihr aufgrund ihrer Selbständigkeit monatlich zu übermittelnden Bruttoerklärungen insbesondere mit: „Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 , bitte von XXXX die Anmeldebestätigung verlangen für das AMS NÖ.“bitte von römisch 40 die Anmeldebestätigung verlangen für das AMS NÖ.“ Am 16.02.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin daher eine weitere Anmeldebestätigung mit nachstehendem Inhalt, welche ausschließlich vom Kursinstitut maschinell verfasst wurde: „Anmeldebestätigung für Onlinekurse (Confirmation of registration for online courses) Kursinstitut (Institute): XXXX Kursinstitut (Institute): römisch 40 Adresse (Address): XXXX , A – XXXX WienAdresse (Address): römisch 40 , A – römisch 40 Wien Tel. Nr. und E-Mail (Phone number and Mail): +43 XXXX , XXXX .atTel. Nr. und E-Mail (Phone number and Mail): +43 römisch 40 , römisch 40 .at Fixe Kursanmeldebestätigung für (Binding course registration for) Herr/Frau (Mr/Mrs): XXXX Geburtsdatum (Date of birth): XXXX Herr/Frau (Mr/Mrs): römisch 40 Geburtsdatum (Date of birth): römisch 40 Name der Kursmaßnahme (Course name): Dipl. Humanenergetiker Von (Duration from): 20.02.2024 Bis (Duration to): 19.02.2025 Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor (A content-based training plan for the course exists and is available)? ✕ Ja (Yes) ○ Nein (No) Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet (If an extension of the course is possible, the course participant has expressly renounced this):Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet (römisch eins f an extension of the course is possible, the course participant has expressly renounced this): ○ Ja (Yes) ○ Nein (No) ✕ Verlängerung ist nicht möglich (Extension is not possible) Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei (Online-) Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen: (The average weekly amount of course-hours including self-learning-time, from which at least 25% of online-hours): ○ 10 Wochenstunden (10 hours per week) ○ 16 Wochenstunden (16 hours per week) ✕ 20 Wochenstunden (20 hours per week) ○ andere Zahl an Wochenstunden, genau angeben (Other number of hours per week, please indicate): ___________ Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben (An interactive development oft he teaching material is provided in the training plan)? ✕ Ja, in Form von (Yes, in the form of): Live Zoom Video-Seminaren__ ○ Nein (No) _____________________________________________ _____________________________________________ Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben (The typical training option for (electronic) communication with the course provider on questions of content is given)? ✕ Ja, in Form von (Yes, in the form of): E-Mail Support, Live Zoom Video-Seminaren _____________________________________________ _____________________________________________ ○ Nein (No) Datum (Date): 16.02.2024 Stempel und Unterschrift (Sign and Signature): XXXX “Datum (Date): 16.02.2024 Stempel und Unterschrift (Sign and Signature): römisch 40 “ Auch dieses Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine vom Geschäftsführer XXXX stammende Paraphe auf.Auch dieses Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine vom Geschäftsführer römisch 40 stammende Paraphe auf. Die Beschwerdeführerin las den Inhalt der von ihr übermittelten Anmeldebestätigungen und verstand die von ihr sowie die vom Kursinstitut gemachten Angaben. Da sie die Übermittlung der Anmeldebestätigungen für eine Formalie hielt, maß sie deren Inhalt jedoch keine hohe Bedeutung bei. Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die Beschwerdeführerin insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies insbesondere nachstehende Passagen auf: „Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes „Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Was müssen Sie melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben. […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. […] Wann müssen Sie diese Änderungen melden? Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung. […] Wie können Sie uns Änderungen melden? Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail. […] Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. […] Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert. ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“ Mit Schreiben vom 06.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin von XXXX (Z1) darüber informiert, dass die Mitteilung über die Leistung in den folgenden Tagen ergehen wird und erneut auf nachstehende Weise über ihre Meldepflichten belehrt:Mit Schreiben vom 06.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin von römisch 40 (Z1) darüber informiert, dass die Mitteilung über die Leistung in den folgenden Tagen ergehen wird und erneut auf nachstehende Weise über ihre Meldepflichten belehrt: „WAS IST WICHTIG BEIM BEZUG VON WEITERBILDUNGSGELD/BILDUNGSTEILZEITGELD ZU BEACHTEN: Alle wirtschaftlichen und sonstigen Änderungen sind dem AMS umgehend zu melden […] BITTE BEACHTEN SIE:
Ihrer Anfrage bestätigen wir wie folgt die Teilnahme: Den Bildungskarenzzeitraum zu den genannten Fernstudien entnehmen Sie bitte aus wie folgt: Fernlehrgang Von Bis Dipl. Humanenergetik 20.02.2024 31.05.2024 Die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums betragen 20 Stunden 7h/Woche Unterricht Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen 13h/Woche Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen“ Neben der vorgedruckten Unterschrift des Geschäftsführers sowie seiner Paraphe auf dem Stempel des Kursinstituts wies das Dokument zudem insbesondere nachstehende Passage auf: „Inhaltlich festgelegt Schulungspläne sind in den Infounterlagen ersichtlich und aus diesen beizulegen. Der Schulungsteilnehmer verzichtet explizit auf die Verlängerung der angegebenen Studienzeit.“ Von 01.05.2024 bis 30.09.2024 befand sich die Beschwerdeführerin noch im Bezug von Weiterbildungsgeld. Seit 01.10.2024 ist die Beschwerdeführerin wieder beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt.Von 01.05.2024 bis 30.09.2024 befand sich die Beschwerdeführerin noch im Bezug von Weiterbildungsgeld. Seit 01.10.2024 ist die Beschwerdeführerin wieder beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte beschäftigt.
ihren Angaben zumindest einige Eintragungen selbst mit Kugelschreiber vorgenommen hat. Auch, dass die Beschwerdeführerin diese Dokumente gelesen und verstanden haben muss, ist evident. Schließlich stellt es wohl den Regelfall dar, dass man sich als Antragsteller die von einem selbst übermittelten Formulare, insbesondere dann, wenn man eindringlich auf die Pflicht zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen wurde, zumindest einmal durchliest. Zudem hat die Beschwerdeführerin im ersten Formular zunächst auch diverse Angaben ergänzt und in der unteren Hälfte der Vorderseite ein Feld selbst richtig angekreuzt. Wenn sie den Inhalt nicht zumindest dem Grunde nach erfasst hätte, so hätte sie schließlich nicht wissen können, an welcher Stelle sie welche Angaben zu tätigen hat. Auch aufgrund der Beanstandung der ersten Anmeldebestätigung durch die belangte Behörde ist davon auszugehen, dass sie sich zumindest für sich und wohl auch mit dem Kursinstitut mit der Frage auseinandergesetzt haben muss, in welcher Hinsicht dieses Formular inhaltlich oder formell nicht den Anforderungen entspricht. Der dabei von der belangten Behörde geübte Formalismus lässt sich zwar nicht mit dem Gesetz vereinbaren, dem derart detaillierte Formvorschriften selbstverständlich nicht zu entnehmen sind, ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Es liegt somit aber auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin die Angaben in den Anmeldebestätigungen zumindest ihrem wesentlichen Sinngehalt nach erfasst haben muss. Die Feststellungen zum Kursangebot von XXXX sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine mittels des Internetarchivs „Wayback Machine“ archivierte Version der Website des Kursinstituts erörtert wurden. Dabei gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der Version der Homepage vom 07.12.2023 an, dass diese sich im Wesentlichen mit ihrer Erinnerung deckt, wenngleich sie verständlicherweise keine Details mehr nennen konnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich
ihren glaubwürdigen Angaben bereits im September 2023 über das genaue Angebot informiert hat, sodass der genaue Inhalt der ihr zur Kenntnis gelangten Zusicherungen nicht mehr mit absoluter Sicherheit erschlossen werden kann, zumal eine archivierte Version der Homepage vom September 2023 nicht existiert. Da sich die zeitlich nächstgelegenen Versionen vom 10.06.2023 und vom 07.12.2023 diesbezüglich aber ohnedies nicht maßgeblich unterscheiden, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin sämtliche der festgestellten Zusicherungen zur Kenntnis gelangt sind.Die Feststellungen zum Kursangebot von römisch 40 sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine mittels des Internetarchivs „Wayback Machine“ archivierte Version der Website des Kursinstituts erörtert wurden. Dabei gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der Version der Homepage vom 07.12.2023 an, dass diese sich im Wesentlichen mit ihrer Erinnerung deckt, wenngleich sie verständlicherweise keine Details mehr nennen konnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich
ihren glaubwürdigen Angaben bereits im September 2023 über das genaue Angebot informiert hat, sodass der genaue Inhalt der ihr zur Kenntnis gelangten Zusicherungen nicht mehr mit absoluter Sicherheit erschlossen werden kann, zumal eine archivierte Version der Homepage vom September 2023 nicht existiert. Da sich die zeitlich nächstgelegenen Versionen vom 10.06.2023 und vom 07.12.2023 diesbezüglich aber ohnedies nicht maßgeblich unterscheiden, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin sämtliche der festgestellten Zusicherungen zur Kenntnis gelangt sind. Jener Bereich, in dem die einzelnen „Kurse“ dargestellt werden, unterscheide sich hingegen in den maßgeblichen archivierten Versionen. So wurde in der Version vom 08.06.2023 hinsichtlich der Variante im Selbststudium noch ausdrücklich festgehalten, „Wochentests weiterhin inbegriffen (ohne Korrektur)“ sowie „Rein online, keine Anwesenheit“, während die Variante mit Lernbegleitung mit den Wortfolgen „Persönliche Online-Lernbegleitung“, „Einfühlsame Beratung bei Lernfragen“, und „Wochentests mit persönlicher Trainerkorrektur“ beworben wurde. In der Version der Seite vom 02.10.2023 fand sich hingegen keine Beschreibung des „Kurses“ im Selbststudium mehr, während jene Variante mit Lernbegleitung aber wie folgt beworben wurde: „- Persönliche Online-Lernbegleitung - Einfühlsame Beratung bei Lernfragen - Wochentests mit persönlicher Trainerkorrektur […] - Bildungskarenz förderbar“ Da der 02.10.2023 einerseits zeitlich näher am September 2023 gelegen ist als der 10.06.2023 und dies für die Beschwerdeführerin zudem günstiger ist, war im Zweifel davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die am 02.10.2023 archivierte Version zugegriffen hat. Auch in dieser Version ist aber anhand der Gegenüberstellung mit der Variante mit Lernbegleitung, bei der
den Angaben des Kursinstituts eine persönliche Lernbegleitung, Beratung bei Fragen sowie eine Korrektur der Wochentests zugesagt wurde, offensichtlich, dass dies für die von der Beschwerdeführerin gewählte Variante, wo nichts davon zugesichert wurde, auch nicht vorgesehen war. Es ist daher evident, dass die von ihr gewählte Variante des „Kurses“ ausschließlich im Selbststudium zu absolvieren war und die in der Anmeldebestätigungen angegebenen Merkmale auch nicht vorgesehen waren. Es erscheint dem erkennenden Senat daher insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass die tatsächliche Ausgestaltung des von ihr gebuchten „Kurses“ im Selbststudium von den in den von ihr vorgelegten Anmeldebestätigungen getätigten Angaben abwich, wenngleich es auch durchaus sein mag, dass sie diesem Umstand zum damaligen Zeitpunkt keine allzu große Bedeutung beigemessen hat. Auch in der mündlichen Verhandlung rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin damit, auf den ordnungsgemäßen Ablauf vertraut zu haben, konnte aber nicht überzeugend darlegen, weshalb sie von der Richtigkeit der konkret getätigten Angaben ausgegangen ist. Bei Durchsicht der Website zeigt sich somit, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung sowie dem in manchen Versionen enthaltenen Hinweis, „AMS-Partner“ zu sein, durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Der Umstand, dass über eine Vielzahl von Fördermodellen, beispielsweise über den WAFF, diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert wurde, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen, zeigt, dass seitens des Kursinstituts mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert wurde, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, im Rahmen eines „maßgeschneiderten Angebots“ jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können. In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, auf die Zusicherungen des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks sowie des Umstandes hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr unkompliziert ablaufen würden. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe II.3.In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, auf die Zusicherungen des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks sowie des Umstandes hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr unkompliziert ablaufen würden. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe römisch zwei.3. Ein derartiges Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben kann nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich bereits von Anfang an ausgeschlossen werden. Schließlich musste der Beschwerdeführerin der grundsätzliche Ablauf des „Kurses“, der ausdrücklich im Selbststudium zu absolvieren war, bekannt sein, zumal sie auch selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass der „Kurs“ im Wesentlichen ihren Erwartungen entsprochen hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin den Anmeldebestätigungen möglicherweise keine hohe Bedeutung beigemessen hat. Wenn man nämlich – im günstigsten Fall unreflektiert – Formulare übermittelt, mit deren Inhalt man sich nicht genau auseinandersetzt, so liegt es auf der Hand, dass hierdurch zumindest in Kauf genommen wird, dass die darin bescheinigten Tatsachen unwahr sein könnten, zumal anhand der doch beträchtlichen Abweichungen bereits bei einem sehr oberflächlichen Vergleich der Anmeldebestätigungen mit dem tatsächlichen „Kursangebot“ aufgefallen wäre, dass zahlreiche der bescheinigten Umstände unrichtig sind. Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin erkennen konnte, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte, so hätte sie zudem gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich im Selbststudium ein Skriptum liest und eine Handvoll Fragen beantwortet. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von den Zeuginnen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Somit ist auch anhand des – soweit ersichtlich zutreffenden – Hinweises der Beschwerdeführerin, dass auf die genaue Ausgestaltung des Erfordernisses eines 25%-igen seminaristischen Anteils von der belangten Behörde, etwa auf ihrer Website, nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, nichts gewonnen. Wenngleich es nämlich sein mag, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wusste, wie eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 AlVG nach den Vorstellungen der belangten Behörde bzw. nach den gesetzlichen Erfordernissen genau beschaffen sein musste, musste sie dennoch wissen, dass ein seminaristischer Anteil bzw. Unterricht mit Trainerkommunikation und interaktiver Erarbeitung entgegen den Angaben in den Anmeldebestätigungen nicht existierte und dieser Umstand auch potenziell rechtserheblich sein kann.Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin erkennen konnte, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte, so hätte sie zudem gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich im Selbststudium ein Skriptum liest und eine Handvoll Fragen beantwortet. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von den Zeuginnen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Somit ist auch anhand des – soweit ersichtlich zutreffenden – Hinweises der Beschwerdeführerin, dass auf die genaue Ausgestaltung des Erfordernisses eines 25%-igen seminaristischen Anteils von der belangten Behörde, etwa auf ihrer Website, nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, nichts gewonnen. Wenngleich es nämlich sein mag, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wusste, wie eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, AlVG nach den Vorstellungen der belangten Behörde bzw. nach den gesetzlichen Erfordernissen genau beschaffen sein musste, musste sie dennoch wissen, dass ein seminaristischer Anteil bzw. Unterricht mit Trainerkommunikation und interaktiver Erarbeitung entgegen den Angaben in den Anmeldebestätigungen nicht existierte und dieser Umstand auch potenziell rechtserheblich sein kann. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin bezahlten Kaufpreis für den „Kurs“ gründen auf ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben, die sich, unter Berücksichtigung jeweils zusätzlich gewährter saisonaler Rabatte, mit dem beworbenen Preis im Selbststudium decken. Wenngleich der exakte Kaufpreis selbstverständlich im Ergebnis ohne Belang ist, versteht es sich dennoch von selbst, dass man bei einem Preis unter Tausend Euro nicht ein Jahr lang eine Betreuung durch Trainer im Ausmaß von mehreren Stunden pro Woche erwarten kann. Die Feststellungen zu den Lernunterlagen gründen insbesondere auf den von der Beschwerdeführerin teilweise vorgelegten Unterlagen. Der erkennende Senat hatte bereits in zahlreichen anderen Verfahren die Gelegenheit, sich von diesen einen Eindruck zu verschaffen. Wenngleich nach Kenntnis des erkennenden Senates die Wochenmodule üblicherweise etwa 10 bis 15 Seiten – inklusive Deckblätter und Bildern – umfassten, gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass es sich in concreto um etwa 30 Seiten je Modul handle, wobei sie diesbezüglich Unsicherheiten äußerte. Obwohl das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht seit geraumer Zeit anhängig ist und die Beschwerdeführerin – ungeachtet der allgemeinem Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren –
VG wohl eine spezifische Nachweispflicht trifft, legte sie das Skriptum „Humanenergetik“ im Verfahren jedoch nicht vor. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin als „Skriptum“ bzw. „Skripten“ bezeichneten Lernunterlagen tatsächlich um ein 1500-seitiges Kompendium gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin hat nämlich unstrittig wöchentlich etwa 15 Fragen – durchschnittlich mit etwa einem Satz – nach Studium von einer Handvoll nicht mehr exakt numerisch feststellbarer Seiten beantwortet. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist evident, dass es sich auch bei mäßigem Arbeitstempo keinesfalls um ein Pensum handelt, mit dem man sich auch nur annähernd 20 Stunden sinnvollerweise beschäftigen könnte. Um auf den angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden zu kommen, hätte die Beschwerdeführerin nämlich jedenfalls gut über eine Stunde pro Frage aufwenden müssen. Nun mag es sicherlich sein, dass die Beschwerdeführerin – wenngleich dies nie kontrolliert wurde – den Text auch unabhängig von der Beantwortung der Fragen studiert haben mag und fielen einzelne Module auch in der Tat etwas umfassender aus, doch ist bei Durchsicht der vorgelegten Unterlagen offenkundig, dass diese nicht annähernd einem Lernaufwand von 20 Stunden entsprechen.Die Feststellungen zu den Lernunterlagen gründen insbesondere auf den von der Beschwerdeführerin teilweise vorgelegten Unterlagen. Der erkennende Senat hatte bereits in zahlreichen anderen Verfahren die Gelegenheit, sich von diesen einen Eindruck zu verschaffen. Wenngleich nach Kenntnis des erkennenden Senates die Wochenmodule üblicherweise etwa 10 bis 15 Seiten – inklusive Deckblätter und Bildern – umfassten, gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass es sich in concreto um etwa 30 Seiten je Modul handle, wobei sie diesbezüglich Unsicherheiten äußerte. Obwohl das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht seit geraumer Zeit anhängig ist und die Beschwerdeführerin – ungeachtet der allgemeinem Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren –
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wohl eine spezifische Nachweispflicht trifft, legte sie das Skriptum „Humanenergetik“ im Verfahren jedoch nicht vor. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin als „Skriptum“ bzw. „Skripten“ bezeichneten Lernunterlagen tatsächlich um ein 1500-seitiges Kompendium gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin hat nämlich unstrittig wöchentlich etwa 15 Fragen – durchschnittlich mit etwa einem Satz – nach Studium von einer Handvoll nicht mehr exakt numerisch feststellbarer Seiten beantwortet. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist evident, dass es sich auch bei mäßigem Arbeitstempo keinesfalls um ein Pensum handelt, mit dem man sich auch nur annähernd 20 Stunden sinnvollerweise beschäftigen könnte. Um auf den angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden zu kommen, hätte die Beschwerdeführerin nämlich jedenfalls gut über eine Stunde pro Frage aufwenden müssen. Nun mag es sicherlich sein, dass die Beschwerdeführerin – wenngleich dies nie kontrolliert wurde – den Text auch unabhängig von der Beantwortung der Fragen studiert haben mag und fielen einzelne Module auch in der Tat etwas umfassender aus, doch ist bei Durchsicht der vorgelegten Unterlagen offenkundig, dass diese nicht annähernd einem Lernaufwand von 20 Stunden entsprechen. Bei einigermaßen zügigem Arbeitstempo wäre es wohl sogar möglich gewesen, das gesamte Wochenpensum in etwa zwei Stunden zu bearbeiten. Da der erkennende Senat selbstverständlich über keine näheren Informationen über das Lerntempo der Beschwerdeführerin verfügt, war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie tatsächlich etwa fünf Stunden für die Bearbeitung aufgewendet hat. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben hat, den absolvierten „Kurs“ bei ihrer Tätigkeit als Hebamme verwenden zu können, ist es selbstverständlich durchaus zutreffend, dass eine zusätzliche Ausbildung – deren fachliche oder naturwissenschaftliche Fundierung zu beurteilen, ist nicht Sache dieses Verfahrens, zumal eine entsprechende Nachfrage am Markt hiervon unabhängig sicherlich gegeben ist – grundsätzlich keinen Nachteil darstellen wird. Mögliche Vorteile wurden von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung jedoch lediglich recht abstrakt geschildert, sodass es wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin – unter der Annahme, dass ausschließlich der Aspekt der Weiterbildung im Vordergrund gestanden wäre – ein Jahr lang lediglich Weiterbildungsgeld anstatt ihres Gehalts beziehen sollte, zumal sie jetzt wieder bei ihrem Dienstgeber arbeitet und nicht ersichtlich ist, dass sie die so entstandenen finanziellen Einbußen durch einen möglichen Mehrverdienst aufgrund des „Kurses“ ausgleichen konnte. Insgesamt ist dem erkennenden Senat daher der Eindruck entstanden, dass es der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung doch auch wesentlich darum ging, neben der Kinderbetreuung Weiterbildungsgeld beziehen zu können, da dies lukrativer war, als die längere Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen. Dass sie darüber hinaus durchaus ein gewisses Interesse an den Inhalten gehabt haben mag und sie diese auch teilweise beruflich verwenden kann, ist aber natürlich nachvollziehbar. Schließlich wird sie aus dem breit verfügbaren Angebot nicht ausgerechnet Themengebiete wählen, mit denen sie gar nichts anfangen kann. Nun ist es selbstverständlich irrelevant, welche Motivation jemand hat, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes neben der Kinderbetreuung aber einen ausschlaggebenden Entscheidungsfaktor darstellte, liefert wohl zumindest teilweise eine Erklärung dafür, weshalb die Beschwerdeführerin sich einerseits für ein überschaubares Pensum entschied sowie andererseits die belangte Behörde über die wahre Ausgestaltung des „Kurses“ im Unklaren gelassen hat. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf des „Kurses“ ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin, die mit dem Wissen des erkennenden Senates aus anderen Verfahren übereinstimmen, sodass kein Grund besteht, diese anzuzweifeln. Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte lediglich im Selbststudium angeeignet hat, es keinerlei Interaktion mit dem Kursinstitut gab und auch keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Wenn man, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, einen „Kurs“ im Selbststudium kauft, ist dies selbstverständlich auch von vornherein zu erwarten. Die Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorgelegten Teilnahmebestätigung sowie zum Besuch der Weiterbildung beim Institut XXXX gründen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Kommunikationsverlauf zwischen ihr und der belangten Behörde.Die Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorgelegten Teilnahmebestätigung sowie zum Besuch der Weiterbildung beim Institut römisch 40 gründen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Kommunikationsverlauf zwischen ihr und der belangten Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Anwendungsbereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K1 zu § 14 VwGVG). Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Anwendungsbereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K1 zu Paragraph 14, VwGVG). Die gegen den Bescheid vom 02.07.2024 fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 30.07.2024 bei der belangten Behörde ein. Ausgehend vom Beschwerdeeingang am 30.07.2024 endete die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung daher mit Ablauf des 08.10.2024. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025 wurde sohin verspätet erlassen. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K7 zu § 14 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (Paragraph 27, VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K7 zu Paragraph 14, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 56, Rz 856). Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025 war folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufzuheben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025 war folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufzuheben. Zur Anwendbarkeit der §§ 26 und 26a AlVG:Zur Anwendbarkeit der Paragraphen 26 und 26 a AlVG: Die §§ 26 und 26a AlVG sind mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert § 81 Abs. 19 AlVG, BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, wie folgt:Die Paragraphen 26 und 26 a AlVG sind mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, wie folgt: § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
VG im gegenständlichen Verfahren weiterhin anzuwenden.Da die Bildungskarenz der Beschwerdeführerin vor dem 28.02.2025 vereinbart wurde, der Nachweis hierüber bereits am 08.01.2024 ausgestellt wurde und die Weiterbildung bereits am 20.02.2024 begonnen hat, sind die Paragraphen 26 und 26 a AlVG
Paragraph 81, Absatz 19, zweiter Satz AlVG im gegenständlichen Verfahren weiterhin anzuwenden. Diese vom Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich zumindest im Ergebnis einhellig – vertretene Rechtsansicht (vgl. dazu erstmals bereits BVwG 11.04.2025, W141 2307039-1/9E) wurde jüngst vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (vgl. VwGH 26.02.2026, Ra 2026/08/0018).Diese vom Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich zumindest im Ergebnis einhellig – vertretene Rechtsansicht vergleiche dazu erstmals bereits BVwG 11.04.2025, W141 2307039-1/9E) wurde jüngst vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt vergleiche VwGH 26.02.2026, Ra 2026/08/0018). Zum Anspruch auf Weiterbildungsgeld:
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
VG wie eine Bildungskarenz
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des § 49 NÖ LBG, einer
VG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllte der von ihr absolvierte „Kurs“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden erheblich.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des Paragraph 49, NÖ LBG, einer
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllte der von ihr absolvierte „Kurs“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden erheblich. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Vm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG rückwirkend zu widerrufen. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rückforderungstatbestände
VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)Die Rückforderungstatbestände
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.