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{'item': 'W141 2318013-1'}

Obsah (14)§ 38§ 10Artikel 133§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW141 2318013-1 Spruch, W141 2318013-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 28.04.2025 verloren. Nachsicht wird

§ 10Abs. 3 Al

VG nicht erteilt.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 28.04.2025 verloren. Nachsicht wird

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 19.05.2025 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 28.04.2025 verloren hat. 1. Mit Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 19.05.2025 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 28.04.2025 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ vereitelt worden sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 “ vereitelt worden sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.05.2025 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er mit der Bezugseinstellung nicht einverstanden sei. Die Behauptung der Vereitelung sei seines Erachtens unzutreffend und nicht begründet bzw. eine Unterstellung. In keinster Weise habe er die verfahrensgegenständliche Beschäftigung oder eine andere Beschäftigung vereitelt. Die namentlich genannte Mitarbeiterin des AMS habe am selben Tag nicht nur seine Bewerbung für die Firma „ XXXX “ erhalten, sondern auch eine zweite Bewerbung mit demselben Anhang und Wortlaut – bis auf eine Frage zu fiktiven Forderungen in der Stellenanzeige nach „Superkräften und Gurus“. Eine Begründung, warum dies zu einer Bezugssperre führen solle, fehle leider in den Mitteilungen des AMS sowie im Bescheid.Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er mit der Bezugseinstellung nicht einverstanden sei. Die Behauptung der Vereitelung sei seines Erachtens unzutreffend und nicht begründet bzw. eine Unterstellung. In keinster Weise habe er die verfahrensgegenständliche Beschäftigung oder eine andere Beschäftigung vereitelt. Die namentlich genannte Mitarbeiterin des AMS habe am selben Tag nicht nur seine Bewerbung für die Firma „ römisch 40 “ erhalten, sondern auch eine zweite Bewerbung mit demselben Anhang und Wortlaut – bis auf eine Frage zu fiktiven Forderungen in der Stellenanzeige nach „Superkräften und Gurus“. Eine Begründung, warum dies zu einer Bezugssperre führen solle, fehle leider in den Mitteilungen des AMS sowie im Bescheid. Die Einstellung des Bezugs stelle für ihn eine existenzielle Bedrohung dar und drohe ein möglicher Wohnungsverlust. Solche Konsequenzen für eine erfolgte Bewerbung ohne Vereitelung seinerseits seien rechtlich schwer bzw. nicht zu fassen. Er beantrage daher, seinem „Einspruch“ stattzugeben und die Bezugseinstellung aufzuheben, andernfalls eine präzise Begründung, worin sein „Vergehen“ bestanden haben solle.
  2. Mit Bescheid vom 29.07.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet ab.3. Mit Bescheid vom 29.07.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet ab. Hierin ging die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer am 17.04.2025 eine zumutbare Beschäftigung als „Technik-Consultant“ bei der Firma „ XXXX “ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden zugewiesen worden sei. Der Vermittlungsvorschlag habe explizit verlangt, dass die Bewerbung mit aktuellen und aussagekräftigen Unterlagen im Rahmen einer Vorauswahl an das Service für Unternehmen (SfU) zu übermitteln sei. Der Beschwerdeführer habe sich zwar am 25.04.2025 per E-Mail beworben, in dieser Nachricht die Ernsthaftigkeit des Inserats jedoch sarkastisch in Frage gestellt und zudem einen inaktuellen Lebenslauf übermittelt.Hierin ging die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer am 17.04.2025 eine zumutbare Beschäftigung als „Technik-Consultant“ bei der Firma „ römisch 40 “ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden zugewiesen worden sei. Der Vermittlungsvorschlag habe explizit verlangt, dass die Bewerbung mit aktuellen und aussagekräftigen Unterlagen im Rahmen einer Vorauswahl an das Service für Unternehmen (SfU) zu übermitteln sei. Der Beschwerdeführer habe sich zwar am 25.04.2025 per E-Mail beworben, in dieser Nachricht die Ernsthaftigkeit des Inserats jedoch sarkastisch in Frage gestellt und zudem einen inaktuellen Lebenslauf übermittelt. Die Behörde folgerte aus dem E-Mail-Verkehr und der Meldung des zuständigen SfU vom 28.04.2025, dass der Beschwerdeführer dem potenziellen Dienstgeber unmissverständlich sein Desinteresse suggeriert habe. Wer trotz expliziten Hinweises einen inaktuellen Lebenslauf übermittle und das Stellenangebot in der Bewerbung aufgrund seiner Textierung in Frage stelle, präsentiere sich nicht als ernsthaft motivierter Bewerber, was einer Negativbewerbung gleichkomme. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – die Übermittlung eines inaktuellen Lebenslaufes und die gewählte ungeeignete Textierung – den Erfolg seiner Bemühungen zunichtegemacht und damit den Tatbestand der Vereitelung erfüllt habe. Sein Verhalten sei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen, und er habe dies zumindest billigend in Kauf genommen. Da es sich um die erste Pflichtverletzung handle, sei die Sperre zwingend für 42 Tage auszusprechen gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG seien, auch angesichts geltend gemachter finanzieller Probleme, nicht vorgelegen.In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – die Übermittlung eines inaktuellen Lebenslaufes und die gewählte ungeeignete Textierung – den Erfolg seiner Bemühungen zunichtegemacht und damit den Tatbestand der Vereitelung erfüllt habe. Sein Verhalten sei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen, und er habe dies zumindest billigend in Kauf genommen. Da es sich um die erste Pflichtverletzung handle, sei die Sperre zwingend für 42 Tage auszusprechen gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG seien, auch angesichts geltend gemachter finanzieller Probleme, nicht vorgelegen.

  1. Mit Eingabe vom 13.08.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht seinen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, in keinster Weise eine Beschäftigung vereitelt zu haben. Der beigefügte Lebenslauf habe niemanden gestört, da dieser am selben Tag für eine andere Bewerbung akzeptiert worden sei und er für die letzten Jahre schlicht keine beruflichen Stationen anführen könne. Die abweichende „Textierung“ sei lediglich eine einfache, höfliche und ernsthafte Frage nach der Ernsthaftigkeit von „Superkräften und Gurus“ gewesen, da ihm diese Begriffe im Stelleninserat unseriös erschienen seien. Die Behörde habe dies rein spekulativ negativ interpretiert und verhänge willkürlich eine für ihn existenziell bedrohliche Sperre.
  2. Der Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorlage vom 22.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Hierin merkte die belangte Behörde ergänzend an, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2014 überwiegend im Leistungsbezug stehe und ca. 140 Vermittlungsvorschläge bislang nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme geführt hätten, weshalb seine generelle Arbeitswilligkeit stark in Frage gestellt sei.
  3. Am 22.08.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
  5. Mit Eingabe vom 19.03.2026 reichte die belangte Behörde zwei vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde gerichtete E-Mails nach.
  6. Am 23.03.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern, fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, Mag. XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  7. Am 23.03.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern, fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, Mag. römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm. § 49 AVG belehrt.Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Er wisse, dass es darum gehe, dass er eine Bewerbung an das SfU übermittelt habe, in der er gefragt habe, ob diese zugebuchte Beschäftigung ernst gemeint sei, da in dieser Ausschreibung von Superkräften die Rede gewesen und die Stelle sehr blumig ausgeschmückt beschrieben gewesen sei. Auf Nachfrage des VR, da er zuletzt einen „Bewerbungskurs“ gemacht habe, ob hier auch das Thema gewesen sei, wie man einen Lebenslauf auf Vordermann bringe, da der von ihm angeschlossene Lebenslauf die letzte Tätigkeit im Jahr 2014 angebe, möchte er anmerken, dass er der Z1 den Lebenslauf bei zwei Bewerbungsverfahren übermittelt habe. Beim ersten Bewerbungsverfahren sei dieser Lebenslauf nicht beanstandet worden, beim zweiten jedoch schon. Weiters gebe er an, dass er die angesprochene Schulungsmaßnahme absolviert habe, wo auch das Thema, den Lebenslauf auf „Vordermann“ zu bringen, besprochen worden sei. Auf Nachfrage, ob er sich bei der Rückmeldung nichts dabei gedacht habe, dass seine Bewerbung nicht an den potenziellen Dienstgeber weitergegeben werden könne, habe er die Stellenausschreibung falsch verstanden. Er habe gedacht, es sei eine Stellenausschreibung vom AMS formuliert und nicht von einem potenziellen Dienstgeber. Die Stellenausschreibung sei in der Tat etwas blumig formuliert gewesen. Wenn er nicht schon so lange arbeitslos wäre, hätte er hier einen bestimmten Humor verstanden, aber das sei hier nicht der Fall gewesen. Das Schriftstück, das er der Z1 geschickt habe, sei im Akt. Er halte fest, dass das eine ernsthafte Frage an das AMS gewesen sei und keine Verweigerung. Ein neues Bewerbungsschreiben habe er nicht geschickt. Er habe von der Sperre erfahren und nicht, dass er sich erneut bewerben solle. Da dies über eine Vorauswahl gegangen sei, habe er auch keine weitere Bewerbung geschickt. Er habe gedacht, es werde von Seiten des SfU nochmals darübergeschaut und wenn es passe, an das Unternehmen weitergeschickt. Hätte er sich direkt auf die zugebuchte Stelle bewerben müssen, hätte er es so nicht geschrieben, aber da es vom AMS gekommen sei, habe er gedacht, dass es so passe. Es stimme, dass ihm das Prozedere nicht unbekannt sei. Er habe ja der Z1 in einem anderen Fall ein Bewerbungsschreiben übermittelt. Er habe identische Mails geschickt bis auf diese Ergänzung im zweiten Fall, wo er diese Frage gestellt habe, die er vorher zitiert habe. Auf Vorhalt der BHV, dass er das Stellenangebot am 17.

  1. zugesandt und am 18.
  2. gelesen habe sowie auf Nachfrage, warum er sich nicht sofort beworben habe, wisse er dies nicht. Auf Vorhalt, dass er einen aktuellen Lebenslauf habe und auf Nachfrage, warum er den nicht mitgeschickt habe, wisse er nicht, warum der aktueller sein solle. Das Foto fehle. Auf Vorhalt der BHV, dass ein aktueller Lebenslauf [Anm.: mit Foto] gespeichert sei, wo stehe „2015-2024 berufliche Neuorientierung und Weiterbildung, Trainer für Berufsorientierung mit Coachingkompetenzen, Hypnosystemische Beratung und Intervention“ wisse er nicht, warum er diesen geschickt habe. Er habe gedacht, für diese ausgeschriebene Stelle sei diese Ausbildung nicht relevant. Leider habe es danach keine Anstellung gegeben. Auf Nachfrage der LR1, was man sich unter „Hypnosystemischer Beratung und Intervention“ vorstellen könne, sei dies ein Studiengang gewesen, der am Wochenende gewesen sei und den er selbst bezahlt habe. Es gehe im Speziellen um Hypnose und Ansätze von der systemischen Therapie. Gearbeitet habe er in diesem Bereich leider nicht. Er habe im Rahmen seiner Ausbildung Seminare betreut, so genannte Praxiszeiten. Die Vorlesungen habe er alle besucht, aber die Masterthese habe er nicht gemacht. Es sei für ihn nicht möglich, da ihn seine Arbeitslosigkeit und die Gesamtsituation zu sehr belaste. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Sie sei beim SfU tätig und habe die Bewerbung für die Firma XXXX erhalten und habe auch eine Bewerbung für eine andere Firma bekommen.Sie sei beim SfU tätig und habe die Bewerbung für die Firma römisch 40 erhalten und habe auch eine Bewerbung für eine andere Firma bekommen. Auf Vorhalt, dass der BF angegeben habe, sein Lebenslauf sei bei einer anderen Bewerbung nicht beanstandet worden, sei es ihr bei der Softwarefirma aufgefallen, beim anderen nicht. Das sei eine ganz andere Bewerbung gewesen bei einer Versicherung. Es stimme nicht, dass seine Bewerbungen gleich gewesen seien, sondern habe er von Anfang an die Ernsthaftigkeit des Inserates in Frage gestellt. Auf Nachfrage, ob sie so eine Bewerbung schon einmal erhalten habe, nein. Eine normale Bewerbung hätte sie an den potenziellen Dienstgeber weitergeleitet. Von den Ausbildungen her hätte es gepasst und sie hätte es weitergeleitet, damit er sich direkt bei der Firma vorstellen könne. Die zweite Bewerbung habe sie auch nicht weitergeleitet, da er geschrieben habe, dass er noch nie im Verkauf tätig gewesen sei bzw. sei es hier um eine Versicherungsmaklerstelle gegangen. Somit sei die Bewerbung eben anders formuliert gewesen. Auf Vorhalt des BF, dass der Text der zweiten Bewerbung gelautet habe „Sehr geehrte Fr. XXXX ! Hiermit schicke ich Ihnen meine Unterlagen für die angegebene Auftragsnummer. Ich bitte um Aufklärung, welche Netze aufgebaut werden sollen und um Kenntnisnahme, dass ich beruflich noch nichts verkauft habe“ sei das die Bewerbung gewesen und der Lebenslauf. Ein Motivationsschreiben, Bewerbungsschreiben und der Lebenslauf würden bei den zugebuchten Stellenausschreibungen benötigt werden.Auf Vorhalt des BF, dass der Text der zweiten Bewerbung gelautet habe „Sehr geehrte Fr. römisch 40 ! Hiermit schicke ich Ihnen meine Unterlagen für die angegebene Auftragsnummer. Ich bitte um Aufklärung, welche Netze aufgebaut werden sollen und um Kenntnisnahme, dass ich beruflich noch nichts verkauft habe“ sei das die Bewerbung gewesen und der Lebenslauf. Ein Motivationsschreiben, Bewerbungsschreiben und der Lebenslauf würden bei den zugebuchten Stellenausschreibungen benötigt werden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Er sei seit eineinhalb Jahren der Berater des BF. Eigentlich habe es bis dato noch nie Probleme in Bezug auf die zugebuchten Stellen gegeben. Er habe sich immer beworben. Nur manches Mal habe er die Rückmeldung bekommen, dass er für die Stelle nicht geeignet gewesen sei. Der BF sei zu mehreren Maßnahmen und „Jobbörsen“ zugebucht worden. An zwei Maßnahmen habe er teilgenommen, bei allen „Jobbörsen“ habe er sich jedoch per Krankenstand abgemeldet. Auf Vorhalt des BF, dass er bei „Jobbörsen“ auch im Haus gewesen sei, wisse er nicht, ob der BF nie bei „Jobbörsen“ gewesen sei, aber er habe sich bei einigen abgemeldet, so wie es auch im Datensatz stehe. Es könnte sein, dass der BF sich in den letzten eineinhalb Jahren, seit er sein Berater sei, immer krankgemeldet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 12.06.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 11.02.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum von 01.09.2013 bis 15.04.2014 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere über Berufserfahrung als Softwareentwickler, Angestellter im Projektmanagement, auf dem Gebiet der EDV-Beratung sowie in der Mobilfunkbranche.Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 12.06.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 11.02.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum von 01.09.2013 bis 15.04.2014 als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere über Berufserfahrung als Softwareentwickler, Angestellter im Projektmanagement, auf dem Gebiet der EDV-Beratung sowie in der Mobilfunkbranche. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat der Beschwerdeführer durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass […] Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ In der mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 17.03.2025 wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Projekt-Manager bzw. Projektberater sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt, der Beschwerdeführer sich selbstständig auf offene Stellen bewirbt, Informationstage und „Jobbörsen“ des Arbeitsmarktservices besucht und sich sofort auf Stellenangebote bewirbt, die ihm das Arbeitsmarktservice zuschickt. Dem Beschwerdeführer wurde am 17.04.2025 per „eAMS“-Konto die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als „Technik-Consultant_in“ beim Dienstgeber „ XXXX “ zugewiesen. Das angebotene Entgelt betrug € 2.854,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Als Arbeitszeit war eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden angegeben.Dem Beschwerdeführer wurde am 17.04.2025 per „eAMS“-Konto die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als „Technik-Consultant_in“ beim Dienstgeber „ römisch 40 “ zugewiesen. Das angebotene Entgelt betrug € 2.854,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Als Arbeitszeit war eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden angegeben. Die Stellenausschreibung lautete auszugsweise wie folgt: „++Ihre Stiftung: *Berufserfahrung: Ihre Reise beginnt mit einer abgeschlossenen IT-Ausbildung, HTL oder einem IT-Studium. *Sprachkenntnisse: Gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift sind Ihr Kommunikationsmittel. ++Ihre Mission: *Spezialist für Kollaboration: Du tauchst tief in die Welt von Google Workspace und AppSheet ein, löst selbstständig Supportfälle und führst Kundengespräche, in denen du Lösungen für komplexe Fragestellungen präsentierst. *AppSheet-Guru: Die technische Umsetzung von AppSheet-Projekten ist deine Stärke, bei der du deine Fähigkeiten und deine Kreativität voll ausbringst. *Fachexperte: Du bist die Säule unseres Vertriebsteams und immer bereit, mit technischem Know-how zu glänzen. *Migrations-Stratege: Du unterstützt und koordinierst Workspace-Migrationen mit einem sicheren Verständnis für Details und Prozesse. *Master-Trainer: Führen Sie virtuelle Schulungen durch, die nicht nur informieren, sondern auch inspirieren. ++Ihre Soft Skills: *Teamgeist mit individueller Note: Du arbeitest nahtlos im Team, glänzt aber auch, wenn es um eigenverantwortliches Handeln geht. *Kundenorientierung: Ihre Arbeit dreht sich darum, Kunden zufrieden zu stellen und zu begeistern. *Kommunikation: Wo andere Konflikte sehen, findet man Lösungen und Chancen. ++Ihre optionalen Fähigkeiten: *Google Workspace/M365-Erfahrung: Kennen Sie diese Welten bereits? Wunderbar! *Unterstütze Superkraft: Haben Sie sich in der Welt des technischen Supports zurechtgefunden? Ihre Erfahrung ist von unschätzbarem Wert.“ Hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten enthielt der Vermittlungsvorschlag folgenden Hinweis: „BEWERBUNG Im Zuge einer Vorauswahl *Senden Sie bitte Ihre *AKTUELLEN* aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf .Ausbildungs- und Dienstzeugnisse) unter Angabe der Auftragsnummer XXXX im Betreff per Email an: **sfu.favoritenstrasse@ams.at ** z.H. Fr. XXXX “*Senden Sie bitte Ihre *AKTUELLEN* aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf .Ausbildungs- und Dienstzeugnisse) unter Angabe der Auftragsnummer römisch 40 im Betreff per Email an: **sfu.favoritenstrasse@ams.at ** z.H. Fr. römisch 40 “ Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Ausbildungen und Berufserfahrungen qualifiziert und die Beschäftigung war ihm in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sandte am 25.04.2025 unter Anführung der Auftragsnummer folgende E-Mail an die im Vermittlungsvorschlag genannte E-Mail-Adresse: „Sehr geehrte Frau XXXX , „Sehr geehrte Frau römisch 40 , hiermit schicke ich ihnen meine Unterlagen für die angegebene Auftragsnummer. Ich bin nicht sicher, ob dieses 'Stelleninserat' ernst gemeint ist bzw. sprachlich ernst genommen werden kann, obwohl es mir vom AMS zugesandt wurde: Weder besitze ich eine Stiftung, noch bin oder halte ich kognitiv etwas von FIKTIVEM wie GURUs und Superkräften - außer im Reich der Comics. Erlauben Sie sich einen Spaß mit diesem Inserat? Mit besten Grüßen, XXXX “ römisch 40 “ Dieser E-Mail war ein Lebenslauf beigefügt, der den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers lediglich bis zum Jahr 2014 abbildete. Konkret lautete der zeitlich letzte Eintrag: „10/2007 – 04/2014 Angestellter und Teamleiter im Mobilfunkbereich - Projektmanagement - Erstellung von Auswertungen und Datenbankabfragen ad-hoc für das Management - Regelmäßige Statistiken sowohl intern als auch für Behörden - Simkarten-Management - Mitarbeit bei Entwicklungs-Projekten - Mitarbeit im Bereich Billing-Systeme - Monitoring der IT-Systeme“ Der Beschwerdeführer verfügte jedoch über einen aktuellen Lebenslauf mit Foto, der seinen beruflichen Werdegang zuletzt wie folgt darstellte: „2015 – 2024 berufliche Neuorientierung und Weiterbildung: Trainer für Berufsorientierung mit Coachingkompetenzen Hypnosystemische Beratung und Intervention 2007 – 2014 Angestellter/Teamleiters, XXXX / XXXX , Wien“2007 – 2014 Angestellter/Teamleiters, römisch 40 / römisch 40 , Wien“ Aufgrund der Rückmeldung des Service für Unternehmen (SfU) wurde vom Berater des Beschwerdeführers, XXXX (Z2), nachstehender Aktenvermerk angelegt:Aufgrund der Rückmeldung des Service für Unternehmen (SfU) wurde vom Berater des Beschwerdeführers, römisch 40 (Z2), nachstehender Aktenvermerk angelegt: „13:40Anruf vonzuständiger SFU->die Bewerbung ist eine Frechheit -> BE veranlasst“ In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ein Ermittlungsverfahren

§ 10Al

VG eingeleitet wurde. Zwar brachte er am 06.05.2025 zwei Stellungnahmen ein, doch unterließ er es, sich neuerlich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben.In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ein Ermittlungsverfahren

Paragraph 10, AlVG eingeleitet wurde. Zwar brachte er am 06.05.2025 zwei Stellungnahmen ein, doch unterließ er es, sich neuerlich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben. Indem der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung das Stelleninserat in Frage stellte, einen nicht mehr aktuellen Lebenslauf übersandte und sich auch nach Kenntnis, dass seine Bewerbung nicht verwendet werden kann, nicht neuerlich beworben hat, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.03.2026.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.03.
  2. Die Feststellungen zum Leistungsbezug sowie zur vorangegangenen anwartschaftsbegründenden Beschäftigung des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verfahrensakt aufliegenden Bezugsverlauf sowie den Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.
  3. Seine Berufserfahrungen, insbesondere auf dem Gebiet der IT und EDV sowie in der Mobilfunkbranche, ergeben sich aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers, welcher mit den Eintragungen im Auszug des Dachverbands korrespondiert. Dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer Nichtannahme bzw. Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung in Kenntnis war, ergibt sich aus den von ihm unterfertigten Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Kenntnisnahme der entsprechenden Rechtsbelehrungen wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten. Zudem ist aufgrund der Bezugshistorie des Beschwerdeführers ohnedies davon auszugehen, dass er über die maßgeblichen Bestimmungen und die Modalitäten einer ordnungsgemäßen Bewerbung Bescheid weiß. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung vom 17.03.2025 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Ausfertigung der Vereinbarung. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass die Suche nach einer Stelle als Projekt-Manager bzw. Projektberater oder in einem anderen gesetzlich zumutbaren Bereich vereinbart war. Die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle als „Technik-Consultant_in“ beim Dienstgeber „ XXXX “ am 17.04.2025 via „eAMS“ ist durch den im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag belegt und blieb unbestritten. Der Inhalt des Stellenangebots, hierunter insbesondere die geforderten fachlichen Qualifikationen, ergibt sich zweifelsfrei aus der schriftlichen Stellenausschreibung.Die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle als „Technik-Consultant_in“ beim Dienstgeber „ römisch 40 “ am 17.04.2025 via „eAMS“ ist durch den im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag belegt und blieb unbestritten. Der Inhalt des Stellenangebots, hierunter insbesondere die geforderten fachlichen Qualifikationen, ergibt sich zweifelsfrei aus der schriftlichen Stellenausschreibung. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung grundsätzlich für die ausgeschriebene Stelle qualifiziert war und ihm diese auch zumutbar war, blieb im gesamten Verfahren unstrittig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Stelle nicht kollektivvertraglich entlohnt oder ihm aus gesundheitlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, wurden weder vorgebracht noch sind solche im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Wie sich aus dem im Akt einliegenden Lebenslauf ergibt, verfügt der Beschwerdeführer zudem über eine umfassende schulische und akademische Ausbildung. So absolvierte er das Bundesrealgymnasium in XXXX und besuchte neben der HTL – Elektronik auch einen einschlägigen Lehrgang einer Fachhochschule und absolvierte einen Master-Studiengang. Der Beschwerdeführer führt den Berufstitel „Ingenieur“ sowie den akademischen Titel „Master of Science“ und erfüllt somit unzweifelhaft die in der Stellenausschreibung geforderte Voraussetzung einer „abgeschlossenen IT-Ausbildung, HTL oder einem IT-Studium“.Wie sich aus dem im Akt einliegenden Lebenslauf ergibt, verfügt der Beschwerdeführer zudem über eine umfassende schulische und akademische Ausbildung. So absolvierte er das Bundesrealgymnasium in römisch 40 und besuchte neben der HTL – Elektronik auch einen einschlägigen Lehrgang einer Fachhochschule und absolvierte einen Master-Studiengang. Der Beschwerdeführer führt den Berufstitel „Ingenieur“ sowie den akademischen Titel „Master of Science“ und erfüllt somit unzweifelhaft die in der Stellenausschreibung geforderte Voraussetzung einer „abgeschlossenen IT-Ausbildung, HTL oder einem IT-Studium“. Darüber hinaus weist sein Lebenslauf auch die geforderten Sprach- und IT-Kenntnisse auf, die für die Position erforderlich sind. So verfügt der Beschwerdeführer über Deutsch als Erstsprache sowie Englisch zumindest auf Maturaniveau, womit die verlangten „guten Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift“ abgedeckt sind. Auf eine vom AMS bewilligte Weiterbildung „Englisch und Wirtschaftsenglisch“ kommt es sohin nicht weiter an. Angesichts seiner weitreichenden schulischen, akademischen und beruflichen Vorkenntnisse kommt der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle somit jedenfalls in Frage. Ob er tatsächlich über hinreichende Kenntnisse auf sämtlichen der in der Ausschreibung spezifisch genannten Applikationen, wie etwa Google Workspace oder AppSheet, verfügt, ist somit unerheblich. Diese Fragen wären nämlich im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs direkt mit dem potenziellen Dienstgeber abzuklären gewesen. Die grundsätzliche Eignung des Beschwerdeführers für die ausgeschriebene Position kann daher keineswegs in Abrede gestellt werden. Schließlich wurde auch von der Zeugin XXXX (Z1) bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die Stelle in Frage gekommen wäre.Angesichts seiner weitreichenden schulischen, akademischen und beruflichen Vorkenntnisse kommt der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle somit jedenfalls in Frage. Ob er tatsächlich über hinreichende Kenntnisse auf sämtlichen der in der Ausschreibung spezifisch genannten Applikationen, wie etwa Google Workspace oder AppSheet, verfügt, ist somit unerheblich. Diese Fragen wären nämlich im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs direkt mit dem potenziellen Dienstgeber abzuklären gewesen. Die grundsätzliche Eignung des Beschwerdeführers für die ausgeschriebene Position kann daher keineswegs in Abrede gestellt werden. Schließlich wurde auch von der Zeugin römisch 40 (Z1) bestätigt, dass der Beschwerdeführer für die Stelle in Frage gekommen wäre. Der Wortlaut der vom Beschwerdeführer am 25.04.2025 verfassten E-Mail-Bewerbung an das Service für Unternehmen ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie dieser Mail. Der Umstand, dass der dieser E-Mail beigefügte Lebenslauf lediglich Tätigkeiten bis zum Jahr 2014 auswies, blieb unbestritten. Dass es sich hierbei um ein Versehen handelte, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Dass die Zeugin XXXX (Z1) die vom Beschwerdeführer verfasste Bewerbung nicht verwenden konnte, ist für den erkennenden Senat auch durchaus nachvollziehbar. Schließlich liegt es auf der Hand, dass das Service für Unternehmen in seiner Vermittlungsfunktion auf eine gute Zusammenarbeit und ein funktionierendes Vertrauensverhältnis mit den ausschreibenden Unternehmen angewiesen ist. Dementsprechend müssen den Dienstgebern ernsthaft interessierte Bewerber präsentiert werden. Eine Bewerbung in der vom Beschwerdeführer gewählten Form lässt für die mit der Vorauswahl betraute Stelle jedoch zwingend nur den Schluss zu, dass der Bewerber an der ausgeschriebenen Stelle tatsächlich nicht interessiert ist. Dass die Zeugin römisch 40 (Z1) die vom Beschwerdeführer verfasste Bewerbung nicht verwenden konnte, ist für den erkennenden Senat auch durchaus nachvollziehbar. Schließlich liegt es auf der Hand, dass das Service für Unternehmen in seiner Vermittlungsfunktion auf eine gute Zusammenarbeit und ein funktionierendes Vertrauensverhältnis mit den ausschreibenden Unternehmen angewiesen ist. Dementsprechend müssen den Dienstgebern ernsthaft interessierte Bewerber präsentiert werden. Eine Bewerbung in der vom Beschwerdeführer gewählten Form lässt für die mit der Vorauswahl betraute Stelle jedoch zwingend nur den Schluss zu, dass der Bewerber an der ausgeschriebenen Stelle tatsächlich nicht interessiert ist. Die gegenständliche Stellenausschreibung ist sicherlich kreativ bzw. blumig verfasst und hebt sich durch ihre Diktion unzweifelhaft von den üblichen, klassisch formulierten Stellenausschreibungen ab. Gerade aufgrund der Art des in der IT- und Technologiebranche angesiedelten Unternehmens können die gewählten Formulierungen aber nach Ansicht des erkennenden Senates nicht als unpassend oder gar unangemessen angesehen werden, zumal beispielsweise auch die Bezeichnung „Guru“ für technisch besonders versierte Personen in diesem Branchenkontext zumindest nicht ungebräuchlich ist. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, sich auf diese Ausschreibung auf angemessene Weise zu bewerben, wobei dies allenfalls auch unter einer durchaus humoristischen Bezugnahme auf den kreativen Text des Stellenangebots hätte erfolgen können, um seine Eignung für das Unternehmen zu unterstreichen. Wenn eine Stellenausschreibung vom Bewerber jedoch im Begleitschreiben sarkastisch in Frage gestellt wird, ist für jeden Dienstgeber unzweifelhaft, dass der Bewerber die Unternehmenskultur ablehnt und nicht ernsthaft an einer Einstellung interessiert ist. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung zwar glaubhaft angeben, dass die von ihm gewählte Formulierung auch der Tatsache geschuldet war, dass er sein Schreiben nicht unmittelbar an den Dienstgeber selbst, sondern an das AMS richtete, und mag es allenfalls auch sein, dass ihm nicht bewusst war, von wem die Stellenausschreibung formuliert worden war, doch konnte er nach Ansicht des erkennenden Senates dennoch nicht überzeugend darlegen, weshalb er der Ansicht gewesen sein sollte, mit dieser Art von Anschreiben positiv auf eine Einstellung bei diesem Unternehmen hinzuwirken. Gleiches gilt unzweifelhaft für die Übermittlung seines Lebenslaufes. Wer auf die explizite Aufforderung zur Übermittlung „aktueller“ Unterlagen einen Lebenslauf einsendet, der eine Erwerbslücke von über einem Jahrzehnt ausweist, obwohl der aktuelle Lebenslauf des Beschwerdeführers diesen Umstand zumindest zu überbrücken versucht, dokumentiert auch damit ein fehlendes Interesse an der angestrebten Position. Auch wenn der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 in keinem regulären Beschäftigungsverhältnis mehr stand, gebieten es die allgemeinen Gepflogenheiten des Arbeitsmarktes, zwischenzeitlich absolvierte Aus- und Weiterbildungen, Qualifizierungsmaßnahmen oder Phasen der beruflichen Umorientierung anzuführen. Eine Erwerbslücke von mehr als einem Jahrzehnt unkommentiert im Raum stehen zu lassen, anstatt diese durch tatsächliche, wahrheitsgemäße Bemühungen zur beruflichen Integration zu erklären, widerspricht dem Zweck einer Bewerbung, welche naturgemäß darauf abzielt, die eigene Person in einem vorteilhaften und engagierten Licht zu präsentieren, zumal ein Dienstgeber ein Interesse daran haben wird, sich ein umfassendes und vor allem zeitnahes Bild über die Qualifikationen, die Einsatzbereitschaft und die persönliche Entwicklung eines Bewerbers zu machen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, er habe nicht gewusst oder nicht nachvollziehen können, weshalb der von ihm übermittelte Lebenslauf nicht aktuell sei, erschien dies wenig überzeugend. Der Begriff „aktuell“ zielt naturgemäß auf den gegenwärtigen Stand der Dinge ab. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung und den elementaren Kenntnissen über den Arbeitsmarkt, anzunehmen, dass ein Dienstgeber eine Personalentscheidung auf Basis eines Dokumentes treffen möchte, dessen inhaltlicher Informationsgehalt vor über zehn Jahren endet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer ja durchaus über eine aktualisierte Version seines Lebenslaufes verfügt, die eben diese zeitliche Lücke durch entsprechende Angaben zu überbrücken versucht. Weshalb der Umstand, dass der vom Beschwerdeführer übermittelte Lebenslauf bei einer anderen Bewerbung – offenbar deshalb, weil dies der Zeugin XXXX (Z1) nicht aufgefallen war – akzeptiert wurde, in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Stelle von Relevanz sein sollte, ist nicht ersichtlich.Weshalb der Umstand, dass der vom Beschwerdeführer übermittelte Lebenslauf bei einer anderen Bewerbung – offenbar deshalb, weil dies der Zeugin römisch 40 (Z1) nicht aufgefallen war – akzeptiert wurde, in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Stelle von Relevanz sein sollte, ist nicht ersichtlich. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann jedenfalls in der Gesamtbetrachtung nur der Schluss gezogen werden, dass er sich mit dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses abgefunden hat. Wer sich auf eine zugewiesene und zumutbare Stelle in einer derartigen Form bewirbt, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung unweigerlich damit rechnen, dass diese Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber beziehungsweise der mit der Vorauswahl betrauten Stelle negativ beurteilt und aussortiert wird. Indem der Beschwerdeführer dennoch keinerlei Bemühungen zeigte, seine tatsächliche Eignung für die Position in den Vordergrund zu rücken, nahm er den Misserfolg seiner Bewerbung zumindest billigend in Kauf. Diese zumindest gleichgültige Haltung gegenüber dem Zustandekommen des Dienstverhältnisses wird insbesondere auch durch den Umstand unterstrichen, dass der Beschwerdeführer in der Folge keinerlei Versuche unternommen hat, doch noch auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses hinzuwirken. Selbst als ihm die Unzulänglichkeit seiner Bewerbung und die Tatsache, dass diese nicht verwendet werden konnte, mitgeteilt wurde, hat er sich nicht noch einmal in ordnungsgemäßer Form bei dem potenziellen Dienstgeber beworben. Auch hieraus wird seitens des erkennenden Senates geschlossen, dass es ihm zumindest gleichgültig war, ob das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, und er somit an der Erlangung der Position nicht ernsthaft interessiert war. Die Ursächlichkeit seines Verhaltens für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ist evident, da die Bewerbung nachvollziehbar aussortiert wurde und nicht an den Dienstgeber übermittelt werden konnte. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man keine passende Bewerbung übermittelt, die zur Weiterleitung geeignet ist, liegt auf der Hand. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19.03.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerde-vorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweitem Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerde-vorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweitem Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 42 Tagen ab 28.04.2025.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG bereits darin erkannt, dass eine arbeitslose Person die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten hat (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; vgl. auch VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075) oder nicht sämtliche im Stellenangebot angeführten Bewerbungsunterlagen in der vorgeschriebenen Übermittlungsart an den potentiellen Dienstgeber gerichtet hat (vgl. VwGH 10.4.2013, 2012/08/0135). Im Zusammenhang mit Aussagen, die den Eindruck erweckten, die arbeitslose Person sei an der Aufnahme der angebotenen Stelle nicht interessiert, betonte der Gerichtshof außerdem, dass die arbeitslose Person die Verpflichtung trifft, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (vgl. VwGH 16.2.1999, 97/08/0572; 26.1.2000, 98/08/0266).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, AlVG bereits darin erkannt, dass eine arbeitslose Person die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten hat vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; vergleiche auch VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075) oder nicht sämtliche im Stellenangebot angeführten Bewerbungsunterlagen in der vorgeschriebenen Übermittlungsart an den potentiellen Dienstgeber gerichtet hat vergleiche VwGH 10.4.2013, 2012/08/0135). Im Zusammenhang mit Aussagen, die den Eindruck erweckten, die arbeitslose Person sei an der Aufnahme der angebotenen Stelle nicht interessiert, betonte der Gerichtshof außerdem, dass die arbeitslose Person die Verpflichtung trifft, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält vergleiche VwGH 16.2.1999, 97/08/0572; 26.1.2000, 98/08/0266). Auch das Senden einer nicht aussagekräftigen „Standard-Bewerbung“ erfüllt den Tatbestand der Vereitelung (vgl. jüngst VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008).Auch das Senden einer nicht aussagekräftigen „Standard-Bewerbung“ erfüllt den Tatbestand der Vereitelung vergleiche jüngst VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008). Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der – vom Arbeitsmarktservice durchgeführten – Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleich bedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (VwGH 04.09.2013, 2013/08/0101).Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der – vom Arbeitsmarktservice durchgeführten – Vorauswahl ist im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleich bedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (VwGH 04.09.2013, 2013/08/0101). Ist ein Dienstverhältnis nicht evident unzumutbar, ist der Arbeitslose verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben. Der Arbeitslose ist aber auch verpflichtet, diese Bewerbung so zu fassen, dass sie keine die potentielle Anstellung vereitelnde Form oder einen solchen Inhalt aufweist (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0157).Ist ein Dienstverhältnis nicht evident unzumutbar, ist der Arbeitslose verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben. Der Arbeitslose ist aber auch verpflichtet, diese Bewerbung so zu fassen, dass sie keine die potentielle Anstellung vereitelnde Form oder einen solchen Inhalt aufweist vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0157). Im vorliegenden Fall übermittelte der Beschwerdeführer ein Bewerbungsschreiben, welches darauf schließen ließ, dass er an der angebotenen Stelle kein ernsthaftes Interesse hatte. Indem er im Schreiben die Ernsthaftigkeit der Stellenausschreibung sarkastisch in Frage stellte und zudem entgegen der ausdrücklichen Vorgabe im Vermittlungsvorschlag keinen aktuellen, sondern einen veralteten Lebenslauf übermittelte, der mehr als ein Jahrzehnt gänzlich ausblendete, obwohl er über einen aktuellen Lebenslauf verfügte, übermittelte er eine objektiv ungeeignete Bewerbung. Ein derartiges Bewerbungsschreiben ist nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen bzw. das Service für Unternehmen dazu zu veranlassen, eine solche Bewerbung gar nicht erst weiterzuleiten. Aufgrund dieses Verhaltens ist eine Weiterleitung seiner Bewerbung nachvollziehbar unterblieben, sodass aus diesem Grund von vornherein kein Dienstverhältnis zustande kommen konnte. Das Verhalten war daher kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst sein, dass wenn er die geforderte Form der Bewerbung nicht einhält, einen veralteten Lebenslauf übermittelt und das Inserat im Anschreiben kritisiert, dass das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis mit dem Dienstgeber „ XXXX “ auch nicht zustande kommt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum er nicht von vornherein seinen aktuellen Lebenslauf übersenden konnte, zumal ihm dieser unbestritten zur Verfügung stand.Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst sein, dass wenn er die geforderte Form der Bewerbung nicht einhält, einen veralteten Lebenslauf übermittelt und das Inserat im Anschreiben kritisiert, dass das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis mit dem Dienstgeber „ römisch 40 “ auch nicht zustande kommt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum er nicht von vornherein seinen aktuellen Lebenslauf übersenden konnte, zumal ihm dieser unbestritten zur Verfügung stand. Indem der Beschwerdeführer gegenüber dem Service für Unternehmen seine zumindest gleichgültige Haltung gegenüber dem Zustandekommen des Dienstverhältnisses zum Ausdruck brachte und keinerlei nachträgliche Anstrengungen unternahm, um ehestmöglich geeignete Unterlagen nachzureichen, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Er hat daher das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers auch verspätet erfolgte und somit auch aus diesem Grund als Vereitelung zu werten ist. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes nämlich unverzüglich zu handeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung nicht mehr genügt (vgl. auch das Erkenntnis vom 02.04.2008, 2007/08/0234).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers auch verspätet erfolgte und somit auch aus diesem Grund als Vereitelung zu werten ist. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes nämlich unverzüglich zu handeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung nicht mehr genügt vergleiche auch das Erkenntnis vom 02.04.2008, 2007/08/0234). Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungs-würdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungs-würdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 07.09.2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 07.09.2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Sonstige Nachsichtgründe sind nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wurde im vorliegenden Fall vertretbar bejaht, dass der Beschwerdeführer die Kenntnisse und Fähigkeiten der Stellenausschreibung erfüllte. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).Insbesondere wurde im vorliegenden Fall vertretbar bejaht, dass der Beschwerdeführer die Kenntnisse und Fähigkeiten der Stellenausschreibung erfüllte. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Auch die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist aber eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.Auch die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist aber eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2318013.1.00

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