Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 12§ 6Art. 1§ 17§ 5§ 73§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2026 GeschäftszahlW192 2120768-2 Spruch, W192 2120768-2/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 17.08.2014 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asyl
G im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet von seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet von seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete mit Aktenvermerk vom 27.06.2023 ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, nachdem der Behörde eine Information über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Verdachtes des Raubes nach § 142 StGB zugegangen ist.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete mit Aktenvermerk vom 27.06.2023 ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, nachdem der Behörde eine Information über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Verdachtes des Raubes nach Paragraph 142, StGB zugegangen ist. Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 24.10.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB; des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall, 205 Abs. 1 StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB; des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB; des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 und 2 StGB; des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 24.10.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB; des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall, 205 Absatz eins, StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB; des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB; des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins und 2 StGB; des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat der Beschwerdeführer in der Nacht vom 04.05.2023 auf den 05.05.2023 mit einer Mittäterin ein Opfer durch gefährliche Drohung zumindest mit Zufügung einer Körperverletzung zum Konsum einer großen Menge an Birnenschnaps genötigt, indem beide für den Fall der Weigerung androhten, ihr einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen und so die Luftzufuhr zu versperren oder zu reduzieren oder sie zu verprügeln. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer mit Mittätern einen anderen unmittelbaren Täter wiederholt aufgefordert, er solle den Umstand nutzen, dass das genannte Opfer nach der Nötigung zu exzessivem Alkoholkonsum volltrunken und wehrlos oder wegen einer Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch zu missbrauchen, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, wobei sie das volltrunkene Opfer zuvor gewaltsam entkleideten. Der Beschwerdeführer hat weiters zwischen 04.05.2023 und 05.05.2023 einem anderen Opfer (dem unmittelbaren Täter des Delikts nach § 205 Abs. 1 StGB) durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht eine Verletzung in Form eines Hämatoms zugefügt. Er hat am 05.05.2023 mit Mittätern dem genannten Opfer des sexuellen Missbrauches durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen goldenen Ring und ein Armkettchen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er mit den Mittätern das Opfer drohend umzingelte, worauf schließlich eine Mittäterin die Armkette und den Ring wegnahm. Der Beschwerdeführer hat einem anderen (dem unmittelbaren Täter des Delikts nach § 205 Abs. 1 StGB) ein Notebook samt Ladekabel mit Bereicherungsvorsatz weggenommen. Weiters hat der Beschwerdeführer am 02.05.2023 mit zwei Mittätern ein Opfer durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und ihm dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei es beim Versuch geblieben ist, das Opfer jedoch in Form von Prellungen der Augenregion beidseits, Bulbusprellungen sowie einer Wunde an der Augenbraue verletzt wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Nacht zum 06.05.2023 einen Anderen gemeinsam mit einem Mittäter zur Herausgabe seiner Geldbörse aufgefordert, indem er das Opfer festhielt und mit dem Umbringen bedrohte, wobei die Tat letztlich beim Versuch geblieben ist und es sich um keinen schweren Raub handelt, da die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat der Beschwerdeführer in der Nacht vom 04.05.2023 auf den 05.05.2023 mit einer Mittäterin ein Opfer durch gefährliche Drohung zumindest mit Zufügung einer Körperverletzung zum Konsum einer großen Menge an Birnenschnaps genötigt, indem beide für den Fall der Weigerung androhten, ihr einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen und so die Luftzufuhr zu versperren oder zu reduzieren oder sie zu verprügeln. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer mit Mittätern einen anderen unmittelbaren Täter wiederholt aufgefordert, er solle den Umstand nutzen, dass das genannte Opfer nach der Nötigung zu exzessivem Alkoholkonsum volltrunken und wehrlos oder wegen einer Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch zu missbrauchen, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, wobei sie das volltrunkene Opfer zuvor gewaltsam entkleideten. Der Beschwerdeführer hat weiters zwischen 04.05.2023 und 05.05.2023 einem anderen Opfer (dem unmittelbaren Täter des Delikts nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB) durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht eine Verletzung in Form eines Hämatoms zugefügt. Er hat am 05.05.2023 mit Mittätern dem genannten Opfer des sexuellen Missbrauches durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen goldenen Ring und ein Armkettchen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er mit den Mittätern das Opfer drohend umzingelte, worauf schließlich eine Mittäterin die Armkette und den Ring wegnahm. Der Beschwerdeführer hat einem anderen (dem unmittelbaren Täter des Delikts nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB) ein Notebook samt Ladekabel mit Bereicherungsvorsatz weggenommen. Weiters hat der Beschwerdeführer am 02.05.2023 mit zwei Mittätern ein Opfer durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und ihm dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei es beim Versuch geblieben ist, das Opfer jedoch in Form von Prellungen der Augenregion beidseits, Bulbusprellungen sowie einer Wunde an der Augenbraue verletzt wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Nacht zum 06.05.2023 einen Anderen gemeinsam mit einem Mittäter zur Herausgabe seiner Geldbörse aufgefordert, indem er das Opfer festhielt und mit dem Umbringen bedrohte, wobei die Tat letztlich beim Versuch geblieben ist und es sich um keinen schweren Raub handelt, da die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde. Das Gericht berücksichtigte im Rahmen der Strafbemessung als mildernd die im Wesentlichen geständige Verantwortung zu der Mehrheit der festgestellten Fakten als auch die Unbescholtenheit sowie den Umstand, dass es bei zwei Fakten beim Versuch geblieben sei und der Beschwerdeführer teilweise Schadensgutmachung durch Rückgabe des Laptops und Ladekabels geleistet hat. Erschwerend waren das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit Vergehen, die Tätermehrheit bei mehreren Fakten, der Umstand, dass er andere zur Straftat verführt hat und die Tatbegehung bei anhängigem Verfahren. Das Gericht hielt fest, dass mit einer künftigen Begleitung durch Bewährungshilfe und Teilnahme an einer Antiaggressionstherapie anzunehmen sei, dass er davon abgehalten werden kann, neuerlich straffällig zu werden. Das BFA richtete mit Schreiben vom 21.11.2023 eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, worin zur Beantwortung von Fragen über die Rückkehrsituation und die aktuelle Situation in Österreich aufgefordert und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Es wurde keine derartige Stellungnahme erstattet. 1.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 3a Asyl
G ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt II.). 1.3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend stützte die belangte Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Dazu führte sie die Verurteilung des zuständigen Landesgerichtes vom 24.10.2023 ins Treffen und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei. Der sexuelle Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person könne beim Opfer schwere psychische und gesundheitliche Folgen hervorrufen, sodass diese Tat als besonders schwer einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und auch keine Scheu, bewusst strafbare Handlungen zu begehen. Sein Aufenthalt beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Personen, Eigentum und an sozialem Frieden. Es sei aufgrund der Schwere des Verbrechens eine negative Zukunftsprognose zu treffen, und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft ein derartiges Verhalten zeigen werde.Begründend stützte die belangte Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Dazu führte sie die Verurteilung des zuständigen Landesgerichtes vom 24.10.2023 ins Treffen und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei. Der sexuelle Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person könne beim Opfer schwere psychische und gesundheitliche Folgen hervorrufen, sodass diese Tat als besonders schwer einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und auch keine Scheu, bewusst strafbare Handlungen zu begehen. Sein Aufenthalt beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Personen, Eigentum und an sozialem Frieden. Es sei aufgrund der Schwere des Verbrechens eine negative Zukunftsprognose zu treffen, und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft ein derartiges Verhalten zeigen werde. Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die Behörde aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit drohe. Es liege wegen der genannten strafgerichtlichen Verurteilung jedoch der Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vor.Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die Behörde aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit drohe. Es liege wegen der genannten strafgerichtlichen Verurteilung jedoch der Ausschlussgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 06.03.2024 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass die Straftaten des Beschwerdeführers Jugendstraftaten gewesen seien. Dieser sei insgesamt viereinhalb Monate in Untersuchungshaft und anschließend zwei Wochen in Strafhaft angehalten und sodann bedingt entlassen worden. Er besuche seither ein Training des AMS, mache gute Entwicklungen in der Bewährungshilfe und habe mit Hilfe einer Therapie seine Drogensucht überwinden können. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und habe keinen Kontakt mehr zum Umfeld, in dem die Tatbegehungen stattgefunden hätten. Die Behörde habe über die Aberkennung ohne Durchführung einer Einvernahme entschieden, was einen Verfahrensmangel darstelle und habe dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt. Es seien keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen und auch keine Feststellungen zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen getroffen worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde vorgebracht, dass die Behörde erkennen hätte müssen, dass ein schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht vorliege, zumal eine Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung beim Opfer, reumütiges Geständnis und ordentlicher Lebenswandel als mildernd gewertet wurden und auch das junge Alter des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung und die Tatsache, dass er zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei, die gering ausgefallen sei, zu berücksichtigen gewesen wäre. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde den positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers sowie den Umstand erkannt, dass von ihm keine Gefahr für die Gemeinschaft ausgehe. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.Die Behörde habe über die Aberkennung ohne Durchführung einer Einvernahme entschieden, was einen Verfahrensmangel darstelle und habe dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt. Es seien keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen und auch keine Feststellungen zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen getroffen worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde vorgebracht, dass die Behörde erkennen hätte müssen, dass ein schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht vorliege, zumal eine Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung beim Opfer, reumütiges Geständnis und ordentlicher Lebenswandel als mildernd gewertet wurden und auch das junge Alter des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung und die Tatsache, dass er zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden sei, die gering ausgefallen sei, zu berücksichtigen gewesen wäre. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde den positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers sowie den Umstand erkannt, dass von ihm keine Gefahr für die Gemeinschaft ausgehe. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 28.08.2024 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.10.2023 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Gericht berücksichtigte als mildernd das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, eine eigene Verletzung und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, und als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes hat der Beschwerdeführer mit einem Mittäter am 21.02.2023 in einer Tiefgarage andere am Körper verletzt und teils dadurch eine schwere Körperverletzung bei Ihnen herbeizuführen versucht, indem er mit einem Mittäter einem anderen Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper und Tritte oder Beinstöße gegen das Gesicht versetzte, wobei der Eintritt einer schweren Körperverletzung unterblieb, das Opfer jedoch in Form eines Monokelhämatom links, von Prellungen des Mittelgesichts, mehrerer Schürfwunden und Ritzquetschwunden im Mittelgesicht sowie an der rechten Augenbraue verletzt wurde.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 28.08.2024 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.10.2023 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Gericht berücksichtigte als mildernd das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, eine eigene Verletzung und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, und als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes hat der Beschwerdeführer mit einem Mittäter am 21.02.2023 in einer Tiefgarage andere am Körper verletzt und teils dadurch eine schwere Körperverletzung bei Ihnen herbeizuführen versucht, indem er mit einem Mittäter einem anderen Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper und Tritte oder Beinstöße gegen das Gesicht versetzte, wobei der Eintritt einer schweren Körperverletzung unterblieb, das Opfer jedoch in Form eines Monokelhämatom links, von Prellungen des Mittelgesichts, mehrerer Schürfwunden und Ritzquetschwunden im Mittelgesicht sowie an der rechten Augenbraue verletzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 12.06.2025 wegen der Vergehen der teilweise versuchten Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Gericht berücksichtigte im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und den raschen Rückfall und als mildernd den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer mit einem Mittäter am 23.11.2024 mehrere Personen am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, indem sie die fünf Opfer attackierten und ihnen Schläge ins Gesicht und auf den Körper versetzten, wobei es bei einem Opfer beim Versuch geblieben ist, und wodurch anderen Opfern eine Schwellung der linken Schläfe und Schmerzen in der Schulter, bei einem weiteren eine gebrochene Nase, eine Rissquetschwunde unter dem linken Auge und eine Verletzung am rechten Oberschenkel, bei einem weiteren eine Kopfverletzung, wodurch das Opfer kurz das Bewusstsein verlor, und bei einem weiteren eine blutige Lippe und Verletzungen am Kopf und im Brustbereich zugefügt wurden.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 12.06.2025 wegen der Vergehen der teilweise versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Gericht berücksichtigte im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und den raschen Rückfall und als mildernd den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer mit einem Mittäter am 23.11.2024 mehrere Personen am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, indem sie die fünf Opfer attackierten und ihnen Schläge ins Gesicht und auf den Körper versetzten, wobei es bei einem Opfer beim Versuch geblieben ist, und wodurch anderen Opfern eine Schwellung der linken Schläfe und Schmerzen in der Schulter, bei einem weiteren eine gebrochene Nase, eine Rissquetschwunde unter dem linken Auge und eine Verletzung am rechten Oberschenkel, bei einem weiteren eine Kopfverletzung, wodurch das Opfer kurz das Bewusstsein verlor, und bei einem weiteren eine blutige Lippe und Verletzungen am Kopf und im Brustbereich zugefügt wurden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 08.10.2025 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das abgelegte Geständnis und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer seit 2022 bis zuletzt im August 2025 im Bundesgebiet vorschriftswidrig Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 08.10.2025 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das abgelegte Geständnis und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer seit 2022 bis zuletzt im August 2025 im Bundesgebiet vorschriftswidrig Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 15.12.2025 wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf die genannten Urteile der Bezirksgerichte vom 08.10.2025 und 12.06.2025 zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die geständige Verantwortung und das Alter unter 21 Jahren und als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung berücksichtigt. Nach den Tatsachenfeststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer am 06.05.2025 einen anderen durch eine WhatsApp-Mitteilung gefährlich bedroht.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 15.12.2025 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf die genannten Urteile der Bezirksgerichte vom 08.10.2025 und 12.06.2025 zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die geständige Verantwortung und das Alter unter 21 Jahren und als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung berücksichtigt. Nach den Tatsachenfeststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer am 06.05.2025 einen anderen durch eine WhatsApp-Mitteilung gefährlich bedroht. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 10.02.2026 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd das Alter unter 21 Jahren, ein umfassendes Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung und als erschwerend den äußerst raschen Rückfall, drei einschlägige Vorstrafen sowie die eingetretene Körperverletzung beim Opfer. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer am 28.12.2025 bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten Gewalt angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er die Geldtasche eines Opfers aus dessen Tasche nahm, darin befindliche Karten herausnahm und auf den Boden warf sowie, als das Opfer versuchte, die Geldtasche zurück zu erlangen, diese in die Höhe hob und Geld aus der Tasche wegnahm und diese anschließend zu Boden warf, danach das Opfer wegzuschubsen versuchte und ihm letztlich mit dem Kopf einen Schlag gegen die Nase versetzte, wodurch das Opfer Nasenbluten und eine Prellung erlitt, sodass es zu Boden ging und der Beschwerdeführer mit dem Bargeld aus der Wohnung rannte. Weiters hat der Beschwerdeführer zumindest am 27./28.12.2025 ein dolchähnliches Klappmesser besessen, obwohl ihm dies
§ 12Waff
G verboten ist.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 10.02.2026 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd das Alter unter 21 Jahren, ein umfassendes Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung und als erschwerend den äußerst raschen Rückfall, drei einschlägige Vorstrafen sowie die eingetretene Körperverletzung beim Opfer. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer am 28.12.2025 bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten Gewalt angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er die Geldtasche eines Opfers aus dessen Tasche nahm, darin befindliche Karten herausnahm und auf den Boden warf sowie, als das Opfer versuchte, die Geldtasche zurück zu erlangen, diese in die Höhe hob und Geld aus der Tasche wegnahm und diese anschließend zu Boden warf, danach das Opfer wegzuschubsen versuchte und ihm letztlich mit dem Kopf einen Schlag gegen die Nase versetzte, wodurch das Opfer Nasenbluten und eine Prellung erlitt, sodass es zu Boden ging und der Beschwerdeführer mit dem Bargeld aus der Wohnung rannte. Weiters hat der Beschwerdeführer zumindest am 27./28.12.2025 ein dolchähnliches Klappmesser besessen, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten ist.
- Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die strafgerichtlichen Verurteilungen und die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer begangenen Taten sind aus den einschlägigen Urteilen der zuständigen Strafgerichte ersichtlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.1.1.
§ 7Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
§ 6Abs. 1 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.
1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,). 3.1.
- Die belangte Behörde stützte den Spruchpunkt I. betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sie sich auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat, die zur Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom 24.10.2023 geführt hat, ein besonders schweres Verbrechen darstelle. 3.1.
- Die belangte Behörde stützte den Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sie sich auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat, die zur Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom 24.10.2023 geführt hat, ein besonders schweres Verbrechen darstelle. 3.1.3.
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.3.1.3.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH (Ra 2021/20/0246 vom 25.07.2023), die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH (Ra 2021/20/0246 vom 25.07.2023), die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.
§ 17Abs 1 St
GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind
§ 17Abs. 2 St
GB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52).
Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind
Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52). Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22). Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22). Auch der Umstand, dass es sich um eine Jugendstraftat handelt, steht zunächst in rechtlicher Hinsicht ihrer Qualifikation als besonders schweres Verbrechen nicht entgegen: Mit dem FrÄG 2018 wurde mit § 2 Abs. 4 AsylG 2005 eine Ausnahme vom Rechtsfolgenausschluss für Jugendstraftaten
§ 5Z 10 JGG eingeführt, nämlich, dass abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach dem Asyl
G 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Die Bestimmung trat
§ 73Abs. 20 Asyl
G 2005 mit 01.09.2018 in Kraft. Auch der Umstand, dass es sich um eine Jugendstraftat handelt, steht zunächst in rechtlicher Hinsicht ihrer Qualifikation als besonders schweres Verbrechen nicht entgegen: Mit dem FrÄG 2018 wurde mit Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 eine Ausnahme vom Rechtsfolgenausschluss für Jugendstraftaten
Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eingeführt, nämlich, dass abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Die Bestimmung trat
Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005 mit 01.09.2018 in Kraft. 3.2.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tathandlungen zur Verwirklichung des Deliktes des sexuellen Missbrauches einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB ein besonders schweres Verbrechen begangen und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Delikt des § 205 Abs. 1 StGB weist eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf, stellt daher ein Verbrechen nach § 17 Abs. 1 StGB dar und richtet daher angesichts des aus der beträchtlichen Strafdrohung abzuleitenden hohen Tatunwertes jedenfalls gegen eine schwerwiegende Straftat. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Jugendstraftat des Beschwerdeführers handelt und die Verurteilung durch das zuständige Landesgericht als Jugendschöffengericht erfolgt ist. Das Gericht hat weiters hinsichtlich der relevanten Tathandlungen als Milderungsgründe die im Wesentlichen geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, andererseits aber das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit Vergehen, die Tätermehrheit bei den relevanten Tathandlungen und den Umstand, dass er andere zu einer Straftat verführt hat, berücksichtigt. Letztlich wurde im Falle des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die konkret gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe ist daher am unteren Rand der für das entsprechende Delikt vorgesehenen Strafdrohung angesiedelt. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Fall etwa viereinhalb Monate in Untersuchungshaft und etwa zwei Wochen in Strafhaft und wurde am 06.11.2023 aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des zuständigen Landesgerichts bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Sowohl die am unteren Rand des Strafrahmens angesiedelte verhängte Strafe als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt entlassen wurde, zeigen, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers kein besonders schweres Verbrechen bildet. Auch der Umstand, dass er die Tathandlung nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Beitragstäter gesetzt hat, spricht gegen die Qualifikation als besonders schweres Verbrechen.Im vorliegenden Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tathandlungen zur Verwirklichung des Deliktes des sexuellen Missbrauches einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB ein besonders schweres Verbrechen begangen und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Delikt des Paragraph 205, Absatz eins, StGB weist eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf, stellt daher ein Verbrechen nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB dar und richtet daher angesichts des aus der beträchtlichen Strafdrohung abzuleitenden hohen Tatunwertes jedenfalls gegen eine schwerwiegende Straftat. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Jugendstraftat des Beschwerdeführers handelt und die Verurteilung durch das zuständige Landesgericht als Jugendschöffengericht erfolgt ist. Das Gericht hat weiters hinsichtlich der relevanten Tathandlungen als Milderungsgründe die im Wesentlichen geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, andererseits aber das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit Vergehen, die Tätermehrheit bei den relevanten Tathandlungen und den Umstand, dass er andere zu einer Straftat verführt hat, berücksichtigt. Letztlich wurde im Falle des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die konkret gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe ist daher am unteren Rand der für das entsprechende Delikt vorgesehenen Strafdrohung angesiedelt. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Fall etwa viereinhalb Monate in Untersuchungshaft und etwa zwei Wochen in Strafhaft und wurde am 06.11.2023 aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des zuständigen Landesgerichts bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Sowohl die am unteren Rand des Strafrahmens angesiedelte verhängte Strafe als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt entlassen wurde, zeigen, dass die Tathandlung des Beschwerdeführers kein besonders schweres Verbrechen bildet. Auch der Umstand, dass er die Tathandlung nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Beitragstäter gesetzt hat, spricht gegen die Qualifikation als besonders schweres Verbrechen. Soweit die Behörde die Einordnung der Tathandlungen des Beschwerdeführers als besonders schweres Verbrechen darauf gestützt hat, dass der sexuelle Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person beim Opfer schwere psychische und gesundheitliche Folgen hervorrufen könne, sodass diese Tat als besonders schwer einzustufen sei, übersieht sie, dass solche schwere Folgen vom Strafgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden sind, zumal die Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Grunddelikt des § 205 Abs. 1 StGB und nicht nach den qualifizierten Fällen des § 205 Abs. 3 StGB erfolgt ist.Soweit die Behörde die Einordnung der Tathandlungen des Beschwerdeführers als besonders schweres Verbrechen darauf gestützt hat, dass der sexuelle Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person beim Opfer schwere psychische und gesundheitliche Folgen hervorrufen könne, sodass diese Tat als besonders schwer einzustufen sei, übersieht sie, dass solche schwere Folgen vom Strafgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden sind, zumal die Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Grunddelikt des Paragraph 205, Absatz eins, StGB und nicht nach den qualifizierten Fällen des Paragraph 205, Absatz 3, StGB erfolgt ist. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen, die zu seiner Verurteilung wegen Verbrechen des Raubes, des versuchten minderschweren Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung durch das Strafurteil vom 24.10.2023 sowie wegen des Versuchs einer schweren Körperverletzung durch das Strafurteil vom 28.08.2024 und wegen räuberischen Diebstahls nach § 131 erster Fall StGB durch das Strafurteil vom 10.02.2026 geführt haben, gehören schon angesichts der verwirklichten Deliktstypen nicht zu den Straftaten mit außerordentlicher Schwere, die die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, wie sie in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeführt werden, zumal es sich auch überwiegend um Jugendstraftaten handelte, die jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen geführt haben.Auch die weiteren vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen, die zu seiner Verurteilung wegen Verbrechen des Raubes, des versuchten minderschweren Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung durch das Strafurteil vom 24.10.2023 sowie wegen des Versuchs einer schweren Körperverletzung durch das Strafurteil vom 28.08.2024 und wegen räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, erster Fall StGB durch das Strafurteil vom 10.02.2026 geführt haben, gehören schon angesichts der verwirklichten Deliktstypen nicht zu den Straftaten mit außerordentlicher Schwere, die die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, wie sie in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeführt werden, zumal es sich auch überwiegend um Jugendstraftaten handelte, die jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen geführt haben. Lediglich die zuletzt erfolgte Verurteilung vom 10.02.2026 erfolgte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei auch in diesem Fall der Deliktstypus nicht zu jenen von besonders schweren Verbrechen im Sinne der Rechtsprechung zählt und auch die Strafhöhe am unteren Rand des bis fünf Jahre reichenden Strafrahmens geblieben ist. Die Qualifikation als besonders schweres Verbrechen ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung aller gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, da es nicht mehr statthaft ist (VwGH Ra 2021/20/0246 vom 25.07.2023), im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren, wobei im vorliegenden Fall allerdings zwar eine hohe Dicht und Frequenz der Straftaten des Beschwerdeführers gegeben ist, aber keine beträchtlichen und überwiegend unbedingten Freiheitsstrafen verhängt wurden. 3.2.
- Da es bereits an dieser Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus mangelt, können die Prüfung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die Vornahme der Güterabwägung unterbleiben. Bei einer Würdigung der konkreten Tatumstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers muss diesem zwar ein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild, ein besonders hoher Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, attestiert werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erreichen die von ihm gesetzten Taten allerdings nicht die hohe Schwelle (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG.Bei einer Würdigung der konkreten Tatumstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers muss diesem zwar ein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild, ein besonders hoher Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, attestiert werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erreichen die von ihm gesetzten Taten allerdings nicht die hohe Schwelle vergleiche VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. 3.2.
- Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer entgegen der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Situation und eine allfällige weitere strafgerichtliche Verurteilung durchaus geeignet sein könnten, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. 3.
- Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des § 6 AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die weiteren auf der Aberkennung in Spruchpunkt I. rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde keinen Bestand mehr haben. 3.3. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des Paragraph 6, AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die weiteren auf der Aberkennung in Spruchpunkt römisch eins. rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde keinen Bestand mehr haben. Der Beschwerde ist
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Der Beschwerde ist
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 BFA-VG; vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG; vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W192.2120768.2.00